1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89)

Gesetz
zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen
(SächsZuÜbG)

Vom 17. Januar 1994

Der Sächsische Landtag hat am 16. Dezember 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, sind die Staatsministerien ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
bestimmte Aufgaben,
 
a)
für die sie selbst sachlich zuständig sind, nachgeordneten Behörden zu übertragen;
 
b)
für die nachgeordnete Behörden sachlich zuständig sind, anderen nachgeordneten Behörden zu übertragen;
2.
die sachliche Zuständigkeit für die Ausführung von Bundes- und Landesrecht zu regeln;
3.
die örtliche Zuständigkeit der nachgeordneten Behörden zu regeln.

§ 2

Soweit die Aufgaben von den nachgeordneten Behörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, ist von der Ermächtigung des § 1 Gebrauch zu machen, sofern nicht besondere Gründe die Zuständigkeit einer höheren Behörde erfordern.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 17. Januar 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 3, S. 89

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Januar 1994

    Fassung gültig bis: 31. Januar 2004