Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Vom 15. Januar 2013

1Aufgrund von Artikel 13 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 577) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Hochschulgesetzes unter seiner neuen Überschrift in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900),
2.
den am 1. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102, 116),
3.
den am 11. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377),
4.
den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 400),
5.
den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380, 391),
6.
den am 18. November 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568),
7.
den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575).

Dresden, den 15. Januar 2013

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Gesetz
über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Juni 2022

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulen):

1.
die Universitäten:
 
a)
Technische Universität Chemnitz,
 
b)
Technische Universität Dresden,
 
c)
Technische Universität Bergakademie Freiberg,
 
d)
Universität Leipzig,
2.
die Kunsthochschulen:
 
a)
Hochschule für Bildende Künste Dresden,
 
b)
Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden,
 
c)
Palucca Hochschule für Tanz Dresden,
 
d)
Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig,
 
e)
Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig,
3.
die Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften:
 
a)
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
 
b)
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
 
c)
Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
 
d)
Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
 
e)
Westsächsische Hochschule Zwickau – Hochschule für angewandte Wissenschaften.

(2) Die §§ 106 bis 108 bleiben unberührt.

§ 2
Rechtsnatur und Gliederung der Hochschulen

(1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) 1Die organisatorische Grundeinheit der Hochschule ist die Fakultät. 2Die Grundordnung kann die Bildung anderer organisatorischer Grundeinheiten vorsehen. 3Die Regelungen dieses Gesetzes über die Fakultäten und deren Organe gelten für solche Grundeinheiten entsprechend.

§ 3
Bezeichnungen

(1) Die Bezeichnung „Universität“ wird einer Hochschule durch Gesetz verliehen.

(2) Fachhochschulen tragen die Bezeichnung „Fachhochschule – Hochschule für angewandte Wissenschaften“.

(3) 1Der Name einer Hochschule kann durch die Grundordnung erweitert oder verändert werden. 2Namensbestandteil ist stets der Ort des Sitzes der Hochschule. 3Einer Teileinrichtung einer Hochschule mit besonderem Profil oder besonderer Tradition kann durch die Grundordnung ein eigener Name zuerkannt werden.

(4) Frauen können die Amts- und Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes sowie Hochschulgrade, akademische Bezeichnungen und Titel in femininer Form führen.

§ 4
Freiheit von Kunst und Wissenschaft,
Forschung, Lehre und Studium

1Der Freistaat Sachsen und die Hochschulen gewährleisten im Rahmen ihrer Aufgaben, dass die Freiheit von Kunst und Wissenschaft sowie von Forschung und Lehre nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 21 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie die Freiheit des Studiums für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule gewahrt wird. 2Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Verbreitung und Bewertung der Forschungsergebnisse. 3Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. 4Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen.

§ 5
Aufgaben

(1) 1Die Hochschulen pflegen ihrem fachlichen Profil entsprechend Wissenschaft, Kunst und Bildung durch Forschung, Lehre und Studienangebote. 2Fachhochschulen dienen den angewandten Wissenschaften und der angewandten Kunst und nehmen überwiegend praxisorientierte Lehr- und Forschungsaufgaben wahr.

(2) Die Hochschulen haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie

1.
bereiten ihrem fachlichen Profil entsprechend mit Studienangeboten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor und bieten berufsbegleitende und allgemeine wissenschaftliche Weiterbildung an,
2.
fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs,
3.
fördern Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ihrer Mitglieder und Angehörigen,
4.
fördern die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Forschungsfördereinrichtungen, kulturellen Einrichtungen und der Wirtschaft,
5.
unterstützen die Weiterbildung ihrer Mitglieder und Angehörigen,
6.
beraten Studieninteressenten und Studenten über Studienangebote, Inhalt, Aufbau und Anforderungen eines Studiums,
7.
beraten die Studenten in fachlichen und studienorganisatorischen Fragen,
8.
fördern die studentische Selbsthilfe,
9.
fördern den Wissens- und Technologietransfer,
10.
fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich,
11.
berücksichtigen bei ihren Entscheidungen soziale Belange der Mitglieder und Angehörigen, fördern die kulturelle und sportliche Betätigung der Studenten, unterstützen Studenten mit Kindern, fördern die Integration ausländischer Studenten insbesondere durch sprachliche und fachliche Betreuung,
12.
tragen dafür Sorge, dass Studenten mit Behinderung oder chronischer Krankheit in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können,
13.
nehmen die bibliothekarische Versorgung der Hochschule und darüber hinausgehende bibliothekarische Aufgaben wahr.

(3) Die Hochschulen wirken auf die Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern unter Beachtung geschlechtsspezifischer Auswirkungen ihrer Entscheidungen hin.

(4) Weitere Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten zusammenhängen.

(5) 1Die Hochschulen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. 2Die Zusammenarbeit wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.2

§ 6
Selbstverwaltung und Auftragsverwaltung

(1) 1Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. 2Sie unterliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bei der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(2) 1Weisungsaufgaben der Hochschulen sind die

1.
Durchführung von Bundesgesetzen, die der Freistaat Sachsen im Auftrag des Bundes ausführt,
2.
Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Prüfungen,
3.
Rechtsaufsicht über die Studentenschaft nach § 24 Abs. 2,
4.
Krankenversorgung sowie die sonstigen human-, zahn- und tiermedizinischen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens,
5.
Personalverwaltung und
6.
Durchführung der einheitlichen Wirtschaftsführung und Rechnungslegung nach § 11.

2Die Fachaufsicht führt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst; § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (Universitätsklinika-Gesetz – UKG) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 401) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(3) 1Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Unternehmen gründen, übernehmen oder sich an solchen beteiligen. 2Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Einwilligung des Hochschulrates und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 3Die Haftung der Hochschule ist auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken. 4Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes sind zu gewährleisten.

§ 7
Maßnahmen der Aufsicht

(1) Zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht unterrichtet die Hochschule das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Verlangen umfassend über alle Angelegenheiten.

(2) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann anordnen, dass die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Beschlüsse gefasst und erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. 4Kommt die Hochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen oder vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gesetzten Frist, kann dieses die erforderlichen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen und die erforderlichen Ordnungen für die Hochschule erlassen. 5Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Abhilfe einer Beanstandung oder die angeordnete Erfüllung der ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ein Organ der Hochschule dauerhaft beschlussunfähig ist.

(3) Ist in der Hochschule oder einer ihrer Fakultäten oder Einrichtungen die Erfüllung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Satz 2 schwerwiegend gefährdet und reichen die Aufsichtsmittel nach Absatz 2 nicht aus, um die Gefährdung zu beseitigen, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Beauftragte bestellen oder durch das Rektorat bestellen lassen, welche die erforderlichen Aufgaben in erforderlichem Umfang wahrnehmen.

(4) Für Weisungsaufgaben gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 8
Landesrektorenkonferenz

(1) 1Die Landesrektorenkonferenz sichert das Zusammenwirken der Hochschulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Ihr gehören die Rektoren der Hochschulen nach § 1 Abs. 1 an. 3Die Kanzler dieser Hochschulen und die Rektoren der staatlich anerkannten Hochschulen können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

(2) Die Landesrektorenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist berechtigt und auf Antrag der Landesrektorenkonferenz verpflichtet, an ihren Sitzungen teilzunehmen und Stellungnahmen vorzulegen. 2Die Landesrektorenkonferenz ist zu allen Gesetzen und Rechtsverordnungen, die den Regelungsbereich dieses Gesetzes berühren, zu hören.

§ 9
Qualitätssicherung

(1) 1Die Leistungen der Hochschulen in Forschung, Lehre und Weiterbildung, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages sind regelmäßig zu bewerten. 2Die Hochschule richtet ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit ein, das sie intern, in angemessenen Zeitabständen auch extern, evaluieren lässt. 3Die Ergebnisse der Bewertungen werden veröffentlicht.

(2) 1Die Qualität der Lehre ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, dabei sind auch die Studiengänge zu evaluieren. 2Das Verfahren ist mit dem Studentenrat abzustimmen. 3Neu eingerichtete oder wesentlich veränderte Studiengänge werden unter Einbeziehung unabhängiger Gutachter bewertet.

(3) 1Der Dekan bewertet unter Mitwirkung des Fakultätsrates mindestens alle 2 Jahre die Erfüllung aller Lehraufgaben der Fakultät und erstellt einen Lehrbericht, der dem Rektor vorgelegt wird. 2Sofern die Ordnung nach § 27 Abs. 2 die Bildung von Fachschaftsräten vorsieht, wirkt der zuständige Fachschaftsrat bei der Erstellung des Lehrberichtes mit. 3Andernfalls können Studenten der Fakultät mitwirken, die der Studentenrat benennt. 4Der Lehrbericht enthält insbesondere die zur Beurteilung der Lehr- und Studiensituation maßgeblichen Daten. 5Er beschreibt gegebenenfalls getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium. 6Bei der Bewertung der Qualität der Lehre sind die Studenten zu beteiligen. 7Auch hierzu sollen mindestens alle 2 Jahre Studentenbefragungen durchgeführt werden.

(4) Die Qualität der Forschung wird intern und extern in angemessenen Zeitabständen evaluiert.

(5) Das Nähere, insbesondere zur Unterrichtung der betroffenen Personen über Zweck und Inhalt von Befragungen und Evaluationen sowie die Verfahren zur Bewertung der Lehre nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und das Verfahren zur Evaluierung der Forschung nach Absatz 4, regelt der Senat im Benehmen mit dem Rektorat, den Fakultätsräten und dem Studentenrat durch Ordnung.

(6) Die Evaluierung soll einen Leistungsvergleich mit anderen Hochschulen ermöglichen.3

§ 10
Hochschulplanung und -steuerung

(1) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zuständig für die staatliche Hochschulentwicklungsplanung. 2Es wirkt dabei mit den Hochschulen zusammen. 3Die staatliche Hochschulentwicklungsplanung dient der Sicherung eines landesweit abgestimmten Fächerangebotes. 4Zu ihrer Umsetzung soll die Staatsregierung in Vereinbarungen mit den Hochschulen die insgesamt auf den Hochschulbereich entfallende Höhe der Zuschüsse nach § 11 Abs. 6 jeweils für mehrere Jahre festlegen.

(2) 1Zur Umsetzung der staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließen das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und die einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings regelmäßig Zielvereinbarungen ab. 2Hierbei sind insbesondere zu vereinbaren:

1.
die Profilbildung durch Schwerpunktsetzung; dies umfasst in der Regel auch profilbildende Studiengänge,
2.
die Immatrikulations- und Absolventenzahlen,
3.
die Leitlinien der inhaltlichen und organisatorischen Hochschulstruktur einschließlich deren personeller, sachlicher und finanzieller Ausstattung,
4.
die Qualitätssicherung,
5.
die Durchsetzung des Gleichstellungsauftrages,
6.
die Vereinbarung hochschulspezifischer Ziele und
7.
die Folgen bei Verfehlung der gemeinsam vereinbarten Ziele.

3Der Grad der Zielerreichung beeinflusst maßgeblich die Zuweisung staatlicher Mittel nach § 11 Abs. 7 und ist Grundlage für die anschließende Zielvereinbarung.

(3) 1Wenn eine Zielvereinbarung mit einer Hochschule nicht zu Stande kommt, findet Absatz 2 Satz 3 entsprechende Anwendung. 2Kommt eine Zielvereinbarung nicht zu Stande, soll darüber hinaus bis zum Vorliegen einer Zielvereinbarung das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Ziele gemäß Absatz 2 bestimmen.

(4) 1Das Nähere zur Steuerung, zum Abschluss von Zielvereinbarungen nach Absatz 2 und zum Verfahren zur Feststellung nach § 11 Abs. 2 Satz 6 und 7 regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. 2Vor Erlass der Rechtsverordnung ist diese den für Finanzen und Wissenschaft zuständigen Ausschüssen des Landtages zur Kenntnis zu geben.

(5) Die Hochschule schreibt ihren Entwicklungsplan auf der Grundlage der staatlichen Hochschulentwicklungsplanung und der Zielvereinbarung fort.

(6) 1Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die wesentlichen Daten der Ressourcenausstattung und -nutzung für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 enthält. 2Zu diesen Daten gehören insbesondere solche zur fachlichen, strukturellen, personellen und finanziellen Entwicklung und die Ergebnisse der Leistungsprozesse in Lehre und Forschung. 3In regelmäßigen Abständen und auf Anforderung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst berichten die Hochschulen über die Erfüllung ihrer Aufgaben und ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. 4Der Bericht gibt insbesondere Auskunft über die den Einrichtungen der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel, deren Verwendung sowie über die in Erfüllung der Zielvereinbarung erbrachten Leistungen. 5Er ist in hochschulüblicher Form zu veröffentlichen.

(7) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann die Daten nach Absatz 6 verarbeiten, soweit dies nach diesem Gesetz oder nach dem Haushaltsgesetz in der jeweils geltenden Fassung und den dazu erlassenen Ordnungen für den Abschluss der Zielvereinbarungen nach Absatz 2 und die Feststellung der Zielerreichung oder die Erfüllung seiner Berichtspflicht gegenüber dem Landtag erforderlich ist. 2Das Nähere, insbesondere Vorgaben über die Bestimmung der Lehrkapazität sowie die inhaltlichen und die für eine elektronische Übermittlung und vergleichende Auswertung der Daten erforderlichen strukturellen und technischen Anforderungen, kann es durch Rechtsverordnung festlegen.

§ 11
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Finanzierung

(1) 1Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. 2Die Vorschriften über die Verwaltung von Drittmitteln bleiben unberührt. 3Hochschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 können sich abweichend von Satz 1 für eine kamerale Wirtschaftsführung entscheiden.

(2) 1Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 2Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. 3Dieser besteht aus dem Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplan. 4Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 4. 5Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlicher Änderung der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. 6Die Hochschulen wirtschaften auf der Grundlage des umfassenden Controllings nach § 10 Abs. 2 Satz 1, das für die jeweiligen Hochschularten eine nach einheitlichen Grundsätzen gestaltete Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kennzahlensteuerung sowie ein externes und ein produktorientiertes internes Berichtswesen nach § 10 Abs. 6 umfasst. 7Diese Instrumente müssen die Steuerung und Kontrolle des Einsatzes öffentlicher Mittel sowie die Einhaltung des Wirtschaftsplanes gewährleisten.

(3) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. 2§ 246 Abs. 1 Handelsgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Jahresabschluss der Hochschulen bei unbeweglichem Anlagevermögen ausschließlich solche Vermögensgegenstände auszuweisen sind, die auch in ihrem zivilrechtlichen Eigentum stehen. 3Die Prüfung erfolgt auch nach den geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HaushaltsgrundsätzegesetzHGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) 1Die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme der §§ 1 bis 47, 49 bis 54, 56 bis 64, 65 Absatz 2 bis 5, §§ 66 bis 87 sowie 106 bis 109 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. 2Die Hochschule beachtet bei ihrer Wirtschaftsführung den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung. 3Das Staatsministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung und ergänzende Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst das Nähere zur Wirtschaftsführung, zum Kassenwesen und Zahlungsverkehr, zur Rechnungslegung, zum Jahresabschluss, zur Vermögensrechnung, zum Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie zur Buchführung; dabei ist ein Höchstmaß an Eigenverantwortung der Hochschulen in finanziellen und personellen Angelegenheiten anzustreben.

(5) 1Solange die Hochschule die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 6 und 7 nicht erfüllt, gilt abweichend von Absatz 4 Satz 1 ausnahmslos die Sächsische Haushaltsordnung. 2Sofern die Hochschule die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 6 und 7 erfüllt, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag zulassen, dass sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 für einen Übergangszeitraum von bis zu 2 Jahren ab Bewilligung nach Einnahmen und Ausgaben wirtschaftet. 3Solange die Hochschule übergangsweise entsprechend der Zulassung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst nach Einnahmen und Ausgaben wirtschaftet, finden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch die §§ 1 bis 34 SäHO, mit Ausnahme von § 7a SäHO, und die §§ 70 bis 87 SäHO Anwendung.

(6) 1Die staatliche Finanzierung gewährleistet die Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Lehre und Forschung sowie die Erfüllung der weiteren der Hochschule übertragenen Aufgaben und wird nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bereitgestellt. 2Die nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bereitgestellten Mittel werden der Hochschule als Zuschüsse für den laufenden Betrieb und für Investitionen als Globalbudget zur Verfügung gestellt. 3Nicht verbrauchte Zuschüsse sollen einer Rücklage zugeführt werden und stehen der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung.

(7) 1Die Mittelzuweisung nach Absatz 6, die aus einem Grundbudget und einem Innovationsbudget besteht, erfolgt unter Berücksichtigung der in Hochschulvereinbarungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 sowie der Zielvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 getroffenen Regelungen. 2Für die Zuweisung der Mittel sind insbesondere der Grad der Zielerreichung, die wirksame Verwendung der Haushaltsmittel, die Belebung des hochschulinternen Wettbewerbes und des Wettbewerbes zwischen den Hochschulen sowie Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu berücksichtigen. 3Bei der Verteilung der Mittel innerhalb der Hochschule ist Satz 2 zu beachten. 4Art und Umfang der von den Grundeinheiten der Hochschule zu erbringenden Leistungen sowie die Verwendung der zugewiesenen Mittel sind regelmäßig in Zielvereinbarungen zwischen dem Rektorat und der Leitung der jeweiligen Grundeinheit nach § 2 Abs. 2 festzulegen und zu überprüfen.

(8) 1Die Hochschulen können zur Sicherung ihrer Liquidität zinslose Kredite bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen aufnehmen (Kassenverstärkungskredite). 2Diese müssen jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden. 3Im Übrigen sind die Aufnahme von Krediten, die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen. 4Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die die Hochschule mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für Rechnung eines nicht rechtsfähigen Sondervermögens der Hochschule eingeht. 5Die Haftung der Hochschule ist in diesem Fall gegenständlich auf das Sondervermögen zu beschränken; darauf muss die Hochschule den Vertragspartner vor Abschluss des Rechtsgeschäfts hinweisen. 6Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn das jeweilige Rechtsgeschäft nach Art und Umfang der sachgerechten Erfüllung von Aufgaben des Sondervermögens dient. 7Sie kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

(9) 1Der Freistaat Sachsen stellt der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich Liegenschaften zur Verfügung. 2Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Freistaates Sachsen. 3Baumaßnahmen auf diesen Liegenschaften werden in der Regel nach der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministerium der Finanzen über die Neufassung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben und Bedarfsdeckungsmaßnahmen des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung (RLBau Sachsen) Ausgabe 2003 vom 14. Februar 2004 (SächsABl. SDr. S. S 70), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Juli 2008 (SächsABl. SDr. S. S 502), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), in der jeweils geltenden Fassung, geplant und veranschlagt. 4Auf Antrag der Hochschule soll ihr das Staatsministerium der Finanzen jährlich Mittel für kleinere Baumaßnahmen zur Bewirtschaftung übertragen.

(10) 1Drittmittel sind im Jahresabschluss nachzuweisen. 2Dies gilt auch, wenn die Mittel für diese Zwecke einem Mitglied der Hochschule mit der Maßgabe, persönlich über ihre Verwendung zu bestimmen, zur Verfügung gestellt werden.

(11) 1Die Einwerbung, Annahme und Verwaltung von Drittmitteln können die Hochschulen in eigenen Ordnungen regeln. 2Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Einwerbung, Verwaltung und Verwendung von Mitteln Dritter an den staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen (VwV Drittmittel) vom 4. April 2005 (SächsABl. S. 343), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1790), in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.4

§ 12
Gebühren und Entgelte

(1) Für das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einem ersten Hochschulabschluss mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung sowie für das Graduierten- und das Meisterschülerstudium nach § 42 werden keine Gebühren erhoben, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes ergibt.

(2) 1Sofern die Regelstudienzeit in einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder zu einem ersten Hochschulabschluss mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung führt oder ein Masterstudiengang auf der Grundlage eines Bachelorabschlusses ist, um mehr als 4 Semester überschritten wird, wird für jedes weitere Semester eine Gebühr von 500 EUR bei der Rückmeldung erhoben. 2Die Gebühr entsteht mit der Rückmeldung. 3Die §§ 8, 17 Absatz 5, §§ 18, 21 und 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung. 4Die Einnahmen kommen der jeweiligen Hochschule zugute und sind für Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre zu verwenden.

(3) Für Studenten, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, können die Hochschulen in den in Absatz 2 genannten Studiengängen Gebühren erheben, wenn sie für diesen Personenkreis ein Stipendienprogramm anbieten.

(4) 1Für ein Studium, das zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt und kein Masterstudiengang auf der Grundlage eines Bachelorabschlusses ist, können von einem Studenten Gebühren erhoben werden, wenn dieser bereits über einen Master-, Diplom- oder Magistergrad oder den Abschluss in einem Studiengang mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung verfügt (bisheriges Studium). 2In diesem Falle soll die Gebühr erhoben werden, soweit die Gesamtdauer seines Studiums die Regelstudienzeit seines bisherigen Studiums nach Satz 1 um 6 Semester überschreitet.

(5) 1Für das Studium sind Gebühren zu erheben, wenn der Studiengang nach Maßgabe eines Programmes der Europäischen Union, das die Gebührenerhebung vorsieht, gefördert werden soll. 2Entscheidet die Europäische Union, dass der Studiengang nicht gefördert oder die Förderung eingestellt wird, werden mit Beginn des auf die Entscheidung folgenden Studienjahres keine Studiengebühren mehr erhoben.

(6) Die Hochschule soll Gebühren erheben

1.
für die Teilnahme am weiterbildenden Studium und am Fernstudium sowie von Gasthörern,
2.
für die Prüfung nach § 37 Abs. 2 von Kenntnissen, die extern erworben wurden,
3.
für Leistungen des Studienkollegs nach § 23,
4.
für die Unterrichtung besonders begabter Kinder in Nachwuchsförderklassen der Kunsthochschulen, soweit die Kinder nicht Schüler einer der Kunsthochschule zugeordneten Schule sind, und für die Betreuung minderjähriger Studenten und Schüler im Internat der Palucca Hochschule für Tanz Dresden.

(7) 1Die Hochschule soll Gebühren oder privatrechtliche Entgelte für Sonderleistungen, die Nutzung ihrer Einrichtungen sowie bestimmte Leistungen der Hochschulbibliotheken und Hochschularchive, insbesondere die Fernleihe, Recherchen durch das Bibliothekspersonal und das Anfertigen von Reproduktionen, erheben. 2Die Absätze 1 bis 4 bleiben unberührt.

(8) 1Die Hochschule bestimmt die gebühren- oder entgeltpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Entgelte nach den Absätzen 3 bis 7 sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung der Gebühren oder des Entgeltes in einer Hochschulgebühren- und Entgeltordnung. 2Sie setzt die Gebühren fest und regelt die Entgelte. 3Die Gebühren und Entgelte sind so zu bemessen, dass der Aufwand der Hochschule sowie der Nutzen, der wirtschaftliche Wert oder die sonstige Bedeutung der Leistung für den Leistungsempfänger angemessen berücksichtigt werden. 4Auslagen sind der Hochschule zu erstatten. 5Die Regelungen der § 7 Absatz 4, §§ 8, 9, 11, 13, 15, 16, 17 Absatz 1 und 3 bis 5, §§ 18, 19, 21 bis 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.

(9) 1Die Absätze 7 und 8 gelten für die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden entsprechend. 2Die Gebühren- und Entgeltordnung erlässt der Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden.5

§ 13
Grundordnung, Ordnungen

(1) 1Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2Die Grundordnung bestimmt die Grundsätze, nach denen die innere Struktur der Hochschule unterhalb der zentralen Ebene nach Teil 7 und die innere Organisation ausgestaltet sind.

(2) 1Die Grundordnung wird vom Erweiterten Senat im Einvernehmen mit dem Rektorat beschlossen und geändert. 2Sie ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unverzüglich vorzulegen. 3Sie tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nicht innerhalb von 4 Monaten aus Rechtsgründen eine Änderung fordert.

(3) 1Ordnungen, die akademische Angelegenheiten von fakultätsübergreifender Bedeutung regeln, erlässt der Senat im Benehmen mit dem Rektorat. 2Hierzu gehören insbesondere Hochschulordnungen über die Auswahl der Studienbewerber, die Eignungsfeststellung, Zulassung und Immatrikulation von Studienbewerbern, die Beurlaubung und Exmatrikulation von Studenten sowie den Studienjahresablauf.

(4) 1Ordnungen, die Angelegenheiten nur einer Fakultät regeln, insbesondere Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen, erlässt der Fakultätsrat. 2Die Ordnungen bedürfen der Genehmigung des Rektorates.

(5) 1Andere Ordnungen erlässt das Rektorat. 2Die Hochschulgebühren- und -entgeltordnung erlässt es im Benehmen, die Ordnung über Wahlen an der Hochschule im Einvernehmen mit dem Senat.

(6) Ordnungen der Hochschule sind öffentlich bekannt zu machen; die Art der Bekanntmachung regelt die Hochschule in der Grundordnung.

§ 14
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) 1Die Hochschule darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen, ihrer Studienbewerber, Prüfungskandidaten, Gasthörer und ehemaligen Mitglieder verarbeiten, soweit dies für

1.
den Zugang zum Studium und die Durchführung des Studiums,
2.
die Zulassung zu Prüfungen und deren Durchführung, auch in digitaler Form,
3.
die Zulassung zur Promotion oder Habilitation und deren Durchführung, auch in digitaler Form,
4.
die Evaluation von Forschung und Lehre nach § 9,
5.
die Feststellung der Leistung ihrer Mitglieder und Angehörigen,
6.
die Erfüllung von Weisungsaufgaben oder Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,
7.
die Entwicklungsplanung,
8.
Leistungsbewertungen für die hochschulinterne Mittelvergabe und Steuerung,
9.
den Abschluss von Zielvereinbarungen,
10.
die Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern oder
11.
die Umsetzung des Gleichstellungszieles

erforderlich ist. 2Die Hochschule darf personenbezogene Daten ehemaliger Absolventen verarbeiten, soweit dies für die Kontaktpflege erforderlich ist. 3Eine Verarbeitung durch die Hochschule für Zwecke der Kontaktpflege ehemaliger Absolventen untereinander oder mit Dritten ist nur zulässig, soweit die betroffenen Personen hierin eingewilligt haben. 4Die Hochschule darf personenbezogene Daten ehemaliger Absolventen verarbeiten, soweit dies für die Einholung einer Einwilligung nach Satz 3 erforderlich ist. 5Behörden, die staatliche Prüfungen nach § 35 Abs. 1 abnehmen, sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. 6Die Hochschule darf Daten, die ihr aus den unter Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 11 genannten Gründen übermittelt werden, verarbeiten, soweit das zum Erreichen des Zweckes der Übermittlung erforderlich ist.

(2) 1Mitglieder und Angehörige der Hochschule sind verpflichtet, ihre personenbezogenen Daten anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Die Befragung von Studenten nach § 9 Abs. 3 Satz 7 hat so zu erfolgen, dass Antworten und Auswertungen keine Rückschlüsse auf die Identität der befragten Person zulassen.

(3) 1Der Senat regelt nach Anhörung des Rektorates, der Fakultäten, des Datenschutzbeauftragten der Hochschule und, soweit Daten der Studenten betroffen sind, des Studentenrates durch Ordnung, welche Daten nach Absatz 1 verarbeitet werden dürfen, welche Organe, Gremien, Kommissionen und Amtsträger der Hochschule welche Daten verarbeiten sowie das Verfahren der Verarbeitung dieser Daten. 2Für Prüfungen in digitaler Form muss die Ordnung allgemeine Regelungen für ein datenschutzkonformes Prüfungsverfahren enthalten. 3Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Teilnahme an einer Prüfung in digitaler Form unter Videoaufsicht freiwillig ist. 4Eine Aufzeichnung der Prüfung in digitaler Form oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist unzulässig, soweit sie nicht zur Durchführung der Prüfung in digitaler Form unter Videoaufsicht erforderlich ist; die Verbindungsdaten sind unverzüglich zu löschen. 5Weiteres kann in den Prüfungsordnungen, Promotionsordnungen und Habilitationsordnungen geregelt werden. 6Soweit dies für Zwecke der Förderung von Wirtschaft, Kunst oder Kultur erforderlich ist, ist eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 an andere Stellen zulässig.

(4) 1Die Studentenschaft darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 24 Abs. 3 erforderlich ist. 2Entsprechendes gilt für die Studentenwerke.

(5) Die Grundrechte auf Datenschutz aus Artikel 33 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen werden insoweit eingeschränkt.6

Teil 2
Studium und Lehre

Abschnitt 1
Studium

§ 15
Studienziel

(1) 1Studium und Lehre sollen die Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu selbständigem Denken und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. 2Sie sollen die Grundlage für berufliche Entwicklungsmöglichkeiten schaffen und zu eigenständiger Weiterbildung befähigen.

(2) Weiterbildende Studien dienen der Erneuerung, Erweiterung oder Vertiefung des Wissens und Könnens.

§ 16
Lehrangebot

(1) 1Jede Hochschule sichert ihr Lehrangebot auf der Grundlage einer Studienplanung. 2Die Möglichkeiten des Selbststudiums sind zu fördern. 3Den Studenten ist die Mitwirkung an der Organisation der Lehre zu ermöglichen.

(2) 1Die Fakultäten übertragen ihren in der Lehre tätigen Mitgliedern und Angehörigen unter Beachtung der für deren Dienstverhältnisse geltenden Bestimmungen die zur Verwirklichung des Lehrangebotes erforderlichen Aufgaben. 2Dabei sind der nach Art und Umfang der übertragenen Lehrverpflichtungen erforderliche Aufwand und die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben zu beachten.

(3) 1Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. 2In besonders gelagerten Fällen kann von den §§ 34 und 36 abgewichen werden. 3Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgelegten Frist begutachtet werden. 4Prüfungs- und Studienordnungen können in einer Ordnung erlassen werden.

§ 17
Hochschulzugang

(1) 1Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist und kein Versagungsgrund nach § 18 Abs. 2 und 3 vorliegt. 2Ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist Deutschen gleichgestellt, wenn er die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweist. 3Rechtsvorschriften, die weitere Personen Deutschen gleichstellen, bleiben unberührt. 4Studienbewerbern, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, kann der Zugang zum Studium gewährt werden, sofern sie eine vergleichbare Qualifikation nachweisen. 5Die Prüfung der Vergleichbarkeit obliegt nach Absatz 12 der Hochschule.

(2) 1Die für den Zugang zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, erforderliche Qualifikation wird nachgewiesen durch

1.
die allgemeine Hochschulreife,
2.
die fachgebundene Hochschulreife oder
3.
die Fachhochschulreife.

2Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 1 berechtigt zum Studium an allen Hochschulen, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 zum Studium an allen Hochschulen in der entsprechenden Fachrichtung, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 3 zum Studium an Fachhochschulen.

(3) Die Inhaber der nachfolgend genannten Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung verfügen nach einem Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, über den Hochschulzugang nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1:

1.
Meisterprüfung aufgrund einer Rechtsverordnung nach §§ 45, 51a und 122 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2924) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Fortbildungsabschluss auf der Grundlage einer Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 42 Handwerksordnung oder von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG oder § 42a Handwerksordnung, sofern der Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst,
3.
staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung – SchOffzAusbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2011 (BGBl. I S. 746) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
1Abschluss von Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 3. März 2010, Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, 3. 2Auflage, Neuwied, Luchterhand, 1982 – Loseblattsammlung), in der jeweils aktuellen Fassung,
5.
Abschluss aufgrund einer vergleichbaren landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.

(4) 1Die für den Zugang zu einem Studium erforderliche Qualifikation nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 kann auch durch andere berufliche Fortbildungsabschlüsse als die in Absatz 3 genannten nachgewiesen werden, wenn sie durch die Hochschule als gleichwertig anerkannt sind. 2Die Anerkennung setzt voraus, dass die berufliche Fortbildung auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut, eine Aufstiegsfortbildung beinhaltet, mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung entspricht. 3Gleiches gilt für Fortbildungen, die an staatlichen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien angeboten werden und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung entsprechen.

(5) Beruflich Qualifizierte, die eine mindestens zweijährige staatlich geregelte Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine dreijährige Berufserfahrung im erlernten Beruf verfügen sowie ein Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, wahrgenommen haben, verfügen über die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung, sofern sie die entsprechende Hochschulzugangsprüfung dieser Hochschule bestanden haben.

(6) 1Die Anforderungen an die Hochschulzugangsprüfung sind so zu gestalten, dass deren Bestehen die grundsätzliche Befähigung des Bewerbers nachweist, das Studium nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich abzuschließen. 2Sie besteht aus einem mündlichen und schriftlichen Teil. 3Das Nähere, insbesondere Form, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, die Bewertungskriterien, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Verfahren bei Unregelmäßigkeiten während der Prüfung und die Wiederholbarkeit der Prüfung regeln die Hochschulen durch Ordnung.

(7) Beruflich Qualifizierte ohne allgemeine Hochschulzugangsberechtigung verfügen nach einem Studium von 2 Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, über die Hochschulzugangsberechtigung zum Zwecke des Weiterstudiums im gleichen oder entsprechenden Fach an allen Hochschulen nach § 1 Abs. 1.

(8) Für den Zugang zum Studium kann zusätzlich auch der Nachweis einer berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit verlangt werden, wenn der Studiengang dies erfordert.

(9) Soweit für einen künstlerischen Studiengang praktische Fähigkeiten erforderlich sind, können Hochschulen zusätzlich zur Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 2 bis 5 und 7 den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung oder Tätigkeit verlangen.

(10) 1Für den Zugang zu einem Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie nachzuweisen. 2Das gilt nicht für Masterstudiengänge an Kunsthochschulen, die nicht dem Erwerb eines wissenschaftlichen Abschlusses dienen, sofern die erforderliche Qualifikation auf andere Weise nachgewiesen wird. 3Die Hochschule kann in der Studienordnung fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen festlegen.

(11) 1Für den Zugang zu einem künstlerischen Studiengang kann bei besonderer künstlerischer Eignung auf den Nachweis der erforderlichen Qualifikation nach Absatz 2 verzichtet werden. 2Für die Zulassung zu einem künstlerischen, sportwissenschaftlichen oder sprachwissenschaftlichen Studiengang soll die Hochschule zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation eigene Leistungserhebungen durchführen. 3Die Immatrikulation in einen künstlerischen Studiengang kann auf Probe vorgenommen werden.

(12) 1Über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise als Hochschulzugangsberechtigung entscheiden die Hochschulen im Rahmen des Zulassungsverfahrens. 2Die Hochschulen können vom Studienbewerber die Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anerkannten Gutachterstelle für ausländische Bildungsnachweise verlangen.

§ 18
Immatrikulation

(1) 1Mit der Immatrikulation wird der Studienbewerber Mitglied der Hochschule. 2Die Immatrikulation erfolgt in der Regel nur für einen Studiengang. 3Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

(2) Einem Studienbewerber ist die Immatrikulation in einen Studiengang zu versagen, wenn

1.
er keine Zugangsvoraussetzung zum Studium nach § 17 erfüllt,
2.
der Studiengang zulassungsbeschränkt und der Studienbewerber nicht zugelassen ist,
3.
er nicht nachweist, dass er krankenversichert oder von der Krankenversicherungspflicht befreit ist,
4.
er die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist,
5.
er bereits an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und ein Parallelstudium für das Studienziel nicht zweckmäßig ist,
6.
er eine für den Abschluss des gewählten Studienganges erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
7.
er im gewählten Studiengang oder einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung an einer deutschen Hochschule innerhalb von 4 Fachsemestern keinen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbracht hat,
8.
er die Abschlussprüfung des Studienganges bereits bestanden hat.

(3) Einem Studienbewerber kann die Immatrikulation insbesondere versagt werden, wenn er

1.
die für die Immatrikulation geltenden Verfahrensvorschriften nicht einhält,
2.
nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Betreuung steht,
3.
für bestimmte Fachsemester nicht eingeschrieben werden kann,
4.
nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweist,
5.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer Studenten ernstlich gefährden könnte oder den Studienbetrieb beeinträchtigt; zur Überprüfung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden,
6.
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, die Verurteilung noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und nach Art der Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu befürchten ist.

§ 19
Gasthörer, Frühstudierende

(1) Die Hochschule kann Gasthörer zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen, auch wenn diese die Hochschulzugangsberechtigung nach § 17 nicht nachweisen.

(2) 1Ein Schüler, der nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule eine besondere Begabung aufweist, kann als Frühstudierender zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. 2Vor seiner Zulassung ist er als Frühstudierender zu immatrikulieren. 3§ 18 findet keine Anwendung; der Frühstudierende hat kein Wahlrecht an der Hochschule. 4An Kunsthochschulen können Nachwuchsförderklassen für Schüler eingerichtet werden. 5Erzielte Studien- und Prüfungsleistungen sind auf Antrag in einem späteren Studium anzuerkennen, wenn sie dortigen Erfordernissen gleichwertig sind.

§ 20
Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung

(1) Die Studenten haben sich zu jedem Semester form- und fristgerecht zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung).

(2) 1Auf Antrag können Studenten aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden. 2Eine Beurlaubung soll die Zeit von insgesamt 2 Semestern nicht überschreiten; dies gilt nicht für die Beurlaubung zum Zwecke eines Studienaufenthalts im Ausland. 3Für eine Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Mutterschaftsurlaub und Elternzeit gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MutterschutzgesetzMuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2924), in der jeweils geltenden Fassung, und des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und ElternzeitgesetzBEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298, 2301), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. 4Die Zeiten der Beurlaubung werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. 5Ein Student kann zur Betreuung eigener Kinder bis zu 4 Semester beurlaubt werden, wenn er nicht bereits nach Satz 3 beurlaubt ist. 6Das Nähere können die Hochschulen durch Ordnung regeln.

(3) Beurlaubten Studenten soll ermöglicht werden, an der Hochschule, von der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(4) 1Bei Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft, des Studentenwerkes oder der Studienkommission nach diesem Gesetz mitgewirkt haben, wird die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. 2Bei einer mehrjährigen Mitwirkung wird eine Studienzeit von 3 Semestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(5) 1Eine Fristüberschreitung, die der Student nicht zu vertreten hat, ist bei der Berechnung der Zeiten für Beurlaubungen und der Fristen im Prüfungsverfahren nicht einzubeziehen. 2Die Studienzeit, die durch eine Fristüberschreitung nach Satz 1 entsteht, wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

§ 21
Exmatrikulation

(1) 1Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. 2Mit der Exmatrikulation endet die Mitgliedschaft des Studenten in der Hochschule.

(2) Ein Student ist zu exmatrikulieren, wenn

1.
er dies beantragt,
2.
er die Abschlussprüfung bestanden hat und nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert ist,
3.
er ein weiterbildendes Studium, das keine Abschlussprüfung vorsieht, beendet hat,
4.
er die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
5.
er in einem zulassungsbeschränkten Studiengang immatrikuliert und seine Zulassung durch einen unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Bescheid zurückgenommen oder widerrufen worden ist,
6.
ihm die Rückmeldung bestandskräftig versagt worden ist,
7.
er die Abschlussprüfung oder einen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis, der für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist, endgültig nicht bestanden hat und nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert ist,
8.
er nach § 18 Abs. 2 nicht immatrikuliert werden dürfte.

(3) 1Ein Student kann exmatrikuliert werden, wenn

1.
ihn betreffende Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung der Immatrikulation führen können,
2.
er sich nicht nach § 20 Abs. 1 zurückgemeldet hat oder
3.
er das Studium in einem Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen hat.

2Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung.

§ 22
Rechte und Pflichten der Studenten

(1) Jeder Student hat das Recht,

1.
die Einrichtungen der Hochschule nach den geltenden Vorschriften zu nutzen,
2.
die Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung vom Dekan und vom Rektorat einzufordern,
3.
den zuständigen Studiendekan auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers hinzuweisen und die Abstellung der Mängel sowie die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu verlangen,
4.
sich am wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben der Hochschule zu beteiligen.

(2) Jeder Student hat die Pflicht,

1.
die Ordnungen der Hochschule einzuhalten,
2.
sein Studium anhand der Studien- und Prüfungsordnungen so zu organisieren, dass er seine Prüfungen in den vorgesehenen Zeiten ablegt.

§ 23
Studienkolleg

1Die Hochschule kann ein Studienkolleg als Zentrale Einrichtung gemäß § 92 Abs. 1 und 3 oder außerhalb der Hochschule errichten. 2Das Studienkolleg vermittelt Studienbewerbern mit einem ausländischen Bildungsnachweis, der den Zugangsvoraussetzungen nach § 17 nicht gleichwertig ist, die für das Studium an einer Hochschule oder Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Sachsen erforderliche Qualifikation einschließlich der notwendigen Sprachkenntnisse. 3Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst regelt den Lehrstoff, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren durch Rechtsverordnung.

§ 24
Rechtsstellung, Aufgaben und Mitwirkung
der Studentenschaft

(1) 1Die Studentenschaft besteht aus den Studenten der Hochschule. 2Sie ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(2) 1Die Studentenschaft wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule mit. 2Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Hochschule. 3Für Maßnahmen der Aufsicht gilt § 7 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(3) Die Aufgaben der Studentenschaft sind die

1.
Wahrnehmung der hochschulinternen, hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten,
2.
Mitwirkung an Evaluations- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 und 3,
3.
Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten,
4.
Unterstützung der Studenten im Studium,
5.
Förderung des Studentensports unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule,
6.
Pflege der regionalen, überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen und die Förderung der studentischen Mobilität,
7.
Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten.7

§ 25
Organe der Studentenschaft

(1) Organe der Studentenschaft sind der Studentenrat und, sofern die Ordnung nach § 27 Abs. 2 dies vorsieht, die Fachschaftsräte.

(2) 1Der Studentenrat vertritt die Studentenschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 24 Abs. 3. 2Der Fachschaftsrat vertritt die Fachschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 24 Abs. 3.

(3) Soweit dem Senat kein Mitglied des Studentenrates angehört, kann der Studentenrat einen Vertreter mit beratender Stimme in den Senat entsenden.

§ 26
Wahlen der Studentenschaft

(1) Die Organe der Studentenschaft werden in freier, geheimer und gleicher Wahl nach der Wahlordnung der Studentenschaft gewählt.

(2) 1Ist die Studentenschaft in Fachschaften gegliedert, wählen deren Studenten den Fachschaftsrat. 2Jeder Fachschaftsrat wählt Vertreter in den Studentenrat. 3Die Wahlordnung kann vorsehen, dass in den Studentenrat weitere Mitglieder direkt gewählt werden können. 4Die von den Fachschaftsräten gewählten Mitglieder müssen über die Mehrheit verfügen.

(3) Ist die Studentenschaft nicht in Fachschaften gegliedert, wählen alle Studenten den Studentenrat.

§ 27
Ordnung der Studentenschaft

(1) 1Die Studentenschaft regelt ihre Angelegenheiten durch Ordnung. 2Die Ordnung bestimmt insbesondere

1.
die Zusammensetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Organe nach § 25,
2.
die Dauer der Amtszeit der Mitglieder der Organe und die Voraussetzungen für den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen,
3.
die Art der Bekanntgabe ihrer Beschlüsse,
4.
die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes,
5.
wie die Interessen der ausländischen Studenten im Studentenrat wahrgenommen werden.

(2) Die Ordnung kann die Gliederung der Studentenschaft in Fachschaften bestimmen.

§ 28
Zusammenarbeit der Studentenräte

1Die Studentenräte bilden die Konferenz der Sächsischen Studentenräte. 2Zur Vertretung ihrer Angelegenheiten wählt sie einen Landessprecherrat. 3Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studentenräte der Hochschulen nach § 1 Abs. 1 bedarf. 4Die Konferenz der Sächsischen Studentenräte ist zu allen Gesetzen und Rechtsverordnungen, die den Regelungsbereich dieses Gesetzes berühren, zu hören.

§ 29
Finanzwesen der Studentenschaft

(1) 1Die Studenten, die Mitglied in der verfassten Studentenschaft sind, sind verpflichtet, für die Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft und der Fachschaften Beiträge zu entrichten. 2Diese sind für alle Studenten einer Hochschule in gleicher Höhe festzusetzen. 3Zweckgebundene Beitragsanteile können standortbezogen zusätzlich erhoben werden. 4Die Beiträge sind auf das Maß zu beschränken, das nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 3 erforderlich ist und die sozialen Verhältnisse der Studenten angemessen berücksichtigt. 5Die Beiträge werden bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig. 6Die für die Hochschule zuständige Kasse zieht die Beiträge entgeltfrei ein. 7Das Nähere regelt der Studentenrat durch Ordnung, die der Genehmigung des Rektorates bedarf.

(2) 1Die Hochschule unterstützt den Studentenrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 2Sie stellt angemessene Verwaltungsräume unentgeltlich zur Verfügung. 3Die Sachaufwendungen trägt der Studentenrat selbst. 4Auf Anforderung ordnet die Hochschule einen Verwaltungsmitarbeiter zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben an den Studentenrat ab. 5Die Personalkosten sind der Hochschule von der Studentenschaft zu erstatten.

(3) 1Der Studentenrat stellt jährlich einen Haushaltsplan auf, der die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 3 zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. 2Die Bewirtschaftung der Mittel regelt er durch Ordnung. 3Der Studentenrat hat den Fachschaftsräten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 notwendigen Mittel zuzuweisen. 4Er bestimmt einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes. 5Die Entlastung des Verantwortlichen erfolgt durch den Studentenrat aufgrund des Berichtes der Innenrevision der Hochschule. 6Der Haushaltsplan wird dem Rektorat vor Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt.

(4) 1Die Jahresrechnung der Studentenschaft ist durch die Innenrevision der Hochschule zu prüfen. 2Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

(5) 1Verstößt die Studentenschaft in ihrer Haushaltsführung schwerwiegend gegen die Ordnung nach Absatz 4 Satz 2 oder die Sächsische Haushaltsordnung, erlässt das Rektorat eine Verfügungssperre über die finanziellen Mittel der Studentenschaft. 2In begründeten Fällen kann es auf Antrag die jeweils erforderlichen Mittel zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben freigeben. 3Die Verfügungssperre tritt mit dem Ende der Amtszeit des Studentenrates außer Kraft.

§ 30
Haftung

Für Verbindlichkeiten der Studentenschaft haftet diese nur mit ihrem eigenen Vermögen.

Abschnitt 2
Lehre

§ 31
Studienjahr

1Das Studienjahr besteht in der Regel aus 2 Semestern. 2Über Beginn und Ende des Semesters entscheidet die Landesrektorenkonferenz nach Anhörung der Konferenz der Sächsischen Studentenräte.

§ 32
Studiengänge

(1) 1Ein Studiengang ist ein durch eine Studienordnung und eine Prüfungsordnung geregeltes Lehrangebot, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. 2Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studienganges, der die fachliche Eignung für eine berufliche Einführung vermittelt.

(2) 1Sind aufgrund der maßgebenden Prüfungs- und Studienordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium Fächer auszuwählen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. 2Für den Teilstudiengang gelten die Bestimmungen über den Studiengang entsprechend.

(3) Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt, ist dieser Teil der Ausbildung mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen.

(4) 1Studiengänge werden von der Hochschule eingerichtet, geändert oder aufgehoben. 2Ist die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studienganges Bestandteil der Entwicklungsplanung der Hochschule nach § 10 Abs. 3 oder einer Zielvereinbarung der Hochschule mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, ist die Maßnahme dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuvor anzuzeigen. 3Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, ist vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium herzustellen. 4Die Änderung oder Aufhebung eines Studienganges ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die in diesem Studiengang immatrikulierten Studenten ihr Studium während der Regelstudienzeit an dieser Hochschule und nach Ablauf der Regelstudienzeit an einer Hochschule des Freistaates Sachsen abschließen können.

(5) 1Studiengänge, die nicht mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, sind nach § 36 Abs. 3 zu modularisieren. 2Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, können modularisiert werden.

(6) In einem neu eingerichteten Studiengang darf der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Studien- und die Prüfungsordnung für diesen Studiengang in Kraft getreten sind.

(7) 1Soweit ein Studiengang nach der Studienordnung in Teilzeit studiert werden kann, soll bei seiner Organisation den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudenten Rechnung getragen werden. 2Im Teilzeitstudium verlängern sich die Fristen nach den §§ 33 und 35 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(8) 1Die Hochschulen können hochschulübergreifende Studiengänge einrichten. 2Die Studien- und Prüfungsordnungen dieser Studiengänge sind von den Hochschulen gemeinsam zu erlassen. 3Das Nähere regeln die Hochschulen durch Vereinbarung.

§ 33
Regelstudienzeit

(1) 1Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. 2Sie schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. 3Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studentenzahlen für die Hochschulplanung.

(2) 1Die Regelstudienzeit beträgt für Fachhochschulstudiengänge, die zu einem Diplomgrad führen, höchstens 8, für andere Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, höchstens 9, in Ausnahmefällen 10 Semester. 2Ein Ausnahmefall setzt voraus, dass ein anerkanntes Berufsbild dies erfordert. 3Für Studiengänge, die zu einem Bachelorgrad führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens 6 und höchstens 8 Semester. 4Für Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens 2 und höchstens 4 Semester. 5Für konsekutive Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens 10 Semester. 6Längere Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgesetzt werden. 7In Fachhochschulstudiengängen ist eine integrierte Praxisphase von bis zu einem Jahr Teil des Studiums und wird auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(3) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus kann durch Rechtsverordnung regeln, dass für Semester, in denen ein regulärer Studienbetrieb wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder anderer Ausnahmefälle, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Notsituationen entstehen und den Studienbetrieb in vergleichbarer Weise beeinträchtigen, nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist, für in diesem Semester immatrikulierte und nicht beurlaubte Studenten eine entsprechend verlängerte Regelstudienzeit gilt. 2Die Frist nach § 18 Absatz 2 Nummer 7 verlängert sich entsprechend. 3Die Verlängerung der Regelstudienzeit beträgt höchstens drei Semester. 4Die Verlängerung der Regelstudienzeit für Studenten, die zwischen dem Sommersemester 2020 und dem Wintersemester 2021/2022 immatrikuliert und nicht beurlaubt waren, wird angerechnet, wenn die Verlängerung nach Satz 1 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erfolgt.8

§ 34
Prüfungsordnungen

(1) 1Die Hochschule erlässt für jeden Studiengang eine Prüfungsordnung, die insbesondere das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgegenstände regelt. 2Prüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:

1.
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sowie die Fristen für das Ablegen der Zwischen- und Abschlussprüfung,
2.
die Regelstudienzeit,
3.
den in Semesterwochenstunden ausgedrückten Höchstumfang der insgesamt erforderlichen Lehrveranstaltungen in den einzelnen Studienabschnitten, soweit diese nicht modularisiert sind, sowie den Studien- und Prüfungsaufbau,
4.
die Dauer einer dem Studium dienenden berufspraktischen Tätigkeit sowie die Dauer im Ausland zu erbringender Studienleistungen,
5.
welche Leistungsnachweise für die Zulassung zu einer Prüfung erforderlich sind und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten für diese Leistungsnachweise,
6.
die Anzahl sowie Art, Gegenstand, Aufbau und Ausgestaltung der Fach- und Modulprüfungen und der Zwischen- und Abschlussprüfung,
7.
Anzahl, Art, Gegenstand und Ausgestaltung von Prüfungsleistungen sowie die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der Abschlussarbeit,
8.
die Fristen, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Meldung und Zulassung zu den Fach- oder Modulprüfungen und deren Wiederholung sowie die Modalitäten zur Bekanntmachung der Prüfungstermine und -ergebnisse,
9.
die Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden,
10.
die Anrechnung von außerhalb des Studiums erworbenen Qualifikationen, soweit diese Teile des Studiums nach Inhalt und Anforderung gleichwertig sind und diese damit ersetzen können,
11.
die Form und das Verfahren der Fach- oder Modulprüfung sowie die Folgen von Versäumnissen, Rücktritt, Täuschung und Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
12.
die Grundsätze der Bewertung und Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen, die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses und das Bestehen von Fach- oder Modulprüfungen,
13.
die Fristen für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen durch die Prüfer,
14.
die Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsorgane,
15.
den aufgrund der bestandenen Hochschulprüfung zu verleihenden Hochschulgrad,
16.
den Inhalt und die Gestaltung der Zeugnisse und der Urkunde über die Verleihung des Hochschulgrades sowie die Ausstellung des Diploma Supplements,
17.
das Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen,
18.
das Widerspruchsverfahren in der Hochschule.

(2) Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Studien- und Prüfungsleistungen auch in einer anderen Sprache als Deutsch zu erbringen sind oder erbracht werden können.

(3) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubes und der Elternzeit zulassen sowie der Chancengleichheit für behinderte und chronisch kranke Studenten dienende Regelungen treffen.

(4) 1Prüfungsordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen, welches das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium herstellt. 2Die Prüfungsordnung tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine Änderung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der Anzeige verlangt. 3§ 105 bleibt unberührt.

§ 35
Prüfungen

(1) 1Studiengänge werden durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. 2Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen der Hochschule abgelegt. 3Die Prüfungsordnungen der Hochschule können Hochschulprüfungen auch in digitaler Form vorsehen. Die Hochschulprüfung in digitaler Form kann auch an einem Ort außerhalb der Hochschule abgelegt werden.

(2) 1Hochschulprüfungen dienen der Feststellung, ob der Student bei Beurteilung seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnittes oder des Studienganges erreicht hat. 2Sie können in Abschnitte geteilt werden.

(3) 1In nicht modularisierten Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern findet eine Zwischenprüfung statt, soweit in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, nichts anderes bestimmt ist. 2Diese ist spätestens bis zum Beginn des fünften Semesters abzulegen. 3Wer sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 besteht, muss im fünften Semester an einer Studienberatung teilnehmen. 4Die Zwischenprüfung kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. 5Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als nicht bestanden; die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich. 6Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.

(4) 1Eine Abschlussprüfung, die nicht innerhalb von 4 Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden. 2Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. 3Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als nicht bestanden; die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich. 4Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.

(5) 1Bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen können Hochschulabschlussprüfungen in nicht modularisierten Studiengängen vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen festgelegten Prüfungsfristen abgelegt werden. 2Dies gilt auch für andere Hochschulprüfungen, sofern die Prüfungsordnung dies vorsieht. 3In beiden Fällen gilt eine nicht bestandene Prüfung als nicht durchgeführt (Freiversuch). 4Die Prüfungsordnung regelt, in welchem Umfang bestandene Prüfungsteile in einem neuen Prüfungsverfahren angerechnet werden können. 5Auf Antrag des Kandidaten können im Freiversuch bestandene Prüfungen oder Prüfungsteile zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden. 6In diesen Fällen zählt die bessere Note.

(6) 1Zu Prüfern in Hochschulprüfungen sollen nur Mitglieder und Angehörige der Hochschule oder anderer Hochschulen bestellt werden, die in dem betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind. 2Soweit dies nach dem Gegenstand der Prüfung sachgerecht ist, kann zum Prüfer auch bestellt werden, wer die Befugnis zur selbständigen Lehre nur für ein Teilgebiet des Prüfungsfaches besitzt. 3In besonderen Ausnahmefällen können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zum Prüfer bestellt werden, sofern dies nach der Eigenart der Hochschulprüfung sachgerecht ist. 4Prüfer müssen mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(7) 1Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, werden in der Regel von 2 Prüfern bewertet. 2Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.

(8) Die Hochschule stellt Studenten, die ihr Studium nicht abschließen, auf Antrag ein Zeugnis über die erbrachten Studienleistungen aus.

(9) 1Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag angerechnet, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. 2An Kunsthochschulen werden abweichend von Satz 1 Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. 3Die Nichtanrechnung ist schriftlich zu begründen. 4Über die Anrechnung und die Feststellung der Gleichwertigkeit entscheidet die in den Prüfungs- oder Promotionsordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle.9

§ 36
Studienordnungen

(1) Die Hochschule erlässt für jeden Studiengang auf der Grundlage der Prüfungsordnung eine Studienordnung.

(2) 1Die Studienordnung regelt die Zulassungsvoraussetzungen für den Studiengang, Inhalt und Aufbau des Studiums sowie in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeiten. 2Sie sieht Schwerpunkte vor, die der Student nach eigener Wahl bestimmen kann; sie soll zulassen, dass Studienleistungen in unterschiedlicher Art erbracht werden. 3Sie soll ein Tutorienangebot zur Unterstützung der Studenten vorsehen.

(3) 1Die Studienordnung sieht vor, dass in einem fachlichen oder thematischen Zusammenhang stehende, abgrenzbare Stoffgebiete zu in sich abgeschlossenen Modulen zusammengefasst werden. 2Diese umfassen fachlich aufeinander abgestimmte Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art und schließen mit Modulprüfungen ab. 3Nach bestandener Prüfung werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. 4Diese Modulprüfungen führen zum Hochschulabschluss; das Nähere regelt die Prüfungsordnung. 5Für modularisierte Studiengänge sind Modulbeschreibungen zu erstellen und der Studienordnung als Anlage beizufügen. 6§ 32 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) 1Lehrstoff und Lehrangebote sind so festzulegen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. 2Die Studienordnung bestimmt Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. 3Der Gesamtumfang der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass den Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt. 4Die Studienordnung kann vorsehen, dass Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abgehalten werden.

(5) 1Die Studienordnung soll als Empfehlung an die Studenten für den Verlauf des Studiums einen Studienablaufplan mit Angaben über Lehrveranstaltungen und Studienleistungen enthalten, bei dessen Beachtung der Hochschulabschluss innerhalb der Regelstudienzeit erreicht werden kann. 2Die Hochschulen sollen ermöglichen, dass Studenten Prüfungen vorfristig ablegen.

(6) 1Die Studienordnung soll vorsehen, dass mindestens ein Leistungsnachweis bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erbracht wird. 2Studenten ohne diesen Leistungsnachweis sollen im dritten Fachsemester an einer Studienberatung teilnehmen.

(7) 1Studienordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen, welches das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium herstellt. 2Die Studienordnung tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine Änderung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der Anzeige verlangt. 3§ 105 bleibt unberührt.

(8) Die Studienordnung eines Masterstudienganges legt fest, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt.

§ 37
Einstufungsprüfungen, Hochschulprüfungen Externer

(1) Studienbewerber mit Hochschulzugangsberechtigung sind in ein höheres Fachsemester einzustufen, wenn sie durch eine besondere Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben.

(2) 1Wer sich das in der Studien- und Prüfungsordnung geforderte Wissen und Können angeeignet hat, kann den Hochschulabschluss als Externer in einer Hochschulprüfung erwerben. 2Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung sowie über das Prüfungsverfahren und über die zu erbringenden Leistungsnachweise, die den Anforderungen der Prüfungsordnung entsprechen müssen, entscheidet die zuständige Fakultät der Hochschule.

§ 38
Weiterbildende Studien

(1) 1Die Hochschulen bieten weiterbildende Studien an. 2Diese sollen Fachkenntnisse erweitern oder wissenschaftliche oder künstlerische Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickeln. 3Die Hochschulen können festlegen, welche Voraussetzungen für die Teilnahme nachgewiesen werden müssen.

(2) 1Weiterbildende Studiengänge setzen einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss voraus und führen nach Maßgabe verbindlicher Studien- und Prüfungsordnungen zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. 2Weiterbildende Masterstudiengänge setzen eine berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. 3Weiterbildende Studiengänge können auch als Fernstudiengänge angeboten werden.

(3) Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

Teil 3
Hochschulgrade und Stipendien

§ 39
Hochschulgrade

(1) 1Aufgrund der bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Bachelorgrad, den Mastergrad, den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder Berufsbezeichnung, die Universitäten auch den Magistergrad. 2Soweit in Fachhochschulstudiengängen der Diplomgrad verliehen wird, ist er um den Zusatz „Fachhochschule“ oder „FH“ zu ergänzen. 3Die Hochschule kann einen Grad nach Satz 1 auch aufgrund einer bestandenen staatlichen oder kirchlichen Prüfung verleihen.

(2) 1Der Urkunde über die Verleihung des Grades ist eine englischsprachige Übersetzung der Urkunde beizufügen. 2Sorben können den Grad zusätzlich in sorbischer Sprache führen und erhalten auf Wunsch eine sorbischsprachige Fassung der Verleihungsurkunde und des Zeugnisses.

(3) Titel, Grade, Diplome und Berufsbezeichnungen dürfen nur so vergeben und geführt werden, dass eine Verwechslung mit Hochschulgraden ausgeschlossen ist.

(4) 1Ein aufgrund dieses Gesetzes verliehener Grad kann entzogen werden, wenn

1.
er durch Täuschung erworben wurde oder
2.
nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten.

2Ist der Inhaber eines Ehrengrades nach § 40 Abs. 9 wegen eines Vergehens rechtskräftig verurteilt, kann der Grad entzogen werden. 3Ist er wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt, muss der Grad entzogen werden. 4Über den Entzug entscheidet das Organ, das den Grad verliehen hat. 5Besteht dieses Organ nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die zuständige Stelle.

§ 40
Promotion

(1) 1Die Universitäten haben das Recht zur Promotion. 2Die Kunsthochschulen haben das Recht zur Promotion in Fachgebieten mit wissenschaftlicher Ausrichtung.

(2) 1Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. 2Bei der Zulassung sind Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen gleich zu behandeln.

(3) Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden.

(4) Universitäten und Fachhochschulen wirken zur Promotion von Fachhochschulabsolventen im kooperativen Promotionsverfahren zusammen.

(5) 1Das Nähere, insbesondere

1.
die Zulassung zur Promotion,
2.
das Eignungsfeststellungsverfahren einschließlich der Kriterien für die Festlegung zusätzlich zu erbringender Studienleistungen,
3.
das Zusammenwirken mit Fachhochschulen einschließlich der Mitwirkung von Hochschullehrern an Fachhochschulen im kooperativen Promotionsverfahren als Betreuer, Gutachter oder Prüfer,
4.
ob ein Rigorosum durchzuführen ist,

regelt eine Promotionsordnung. 2§ 105 bleibt unberührt.

(6) 1Zur Promotion ist eine selbständig erstellte, schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt (Dissertation), vorzulegen. 2Sie ist auch in elektronischer Form einzureichen. 3Der Doktorgrad wird aufgrund der Dissertation, die öffentlich verteidigt wird, verliehen. 4Die Dissertation ist zu veröffentlichen. 5Sie wird von mindestens zwei Gutachtern bewertet. 6Ein Gutachter muss ein nach § 60 oder § 62 berufener Professor an einer Universität sein. 7Weitere Gutachter können Fachhochschul- oder Juniorprofessoren sein oder sie müssen mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen. 8In Promotionsverfahren nach § 40 Abs. 1 Satz 2 darf ein Gutachter abweichend von Satz 6 berufener Professor einer Kunsthochschule sein.

(7) 1Die Promotion kann auch ohne abgeschlossenes Hochschulstudium den berufsqualifizierenden Abschluss und den Hochschulgrad nach § 39 Abs. 1 Satz 1 vermitteln. 2Die Voraussetzungen hierfür sowie den zu vermittelnden Grad regelt die Hochschule durch Ordnung.

(8) Der Doktorgrad wird mit einem das Wissenschaftsgebiet kennzeichnenden Zusatz verliehen.

(9) 1Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Doktors ehrenhalber (doctor honoris causa) zu. 2Mit der Verleihung des Grades Doktor ehrenhalber werden Personen gewürdigt, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft, Technik, Kultur oder Kunst erworben haben.

(10) 1Universitäten können Promotionsstudiengänge einrichten, die den Abschluss „Doctor of Philosophy (Ph. D.)“ ermöglichen. 2In diesen Promotionsstudiengängen darf nur der Abschluss „Doctor of Philosophy (Ph. D.)“ verliehen werden.

§ 41
Habilitation

(1) 1Hochschulen mit Promotionsrecht haben das Recht zur Habilitation. 2Die Habilitation ist ein Nachweis der besonderen Befähigung zur Forschung und zur eigenständigen Lehre in einem Fachgebiet. 3Die Zulassung zur Habilitation setzt die Promotion und in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit voraus. 4Akademische Assistenten nach § 72 in wissenschaftlichen Fächern sind mit ihrer Einstellung zur Habilitation zugelassen.

(2) 1Eine Habilitationskommission, der Habilitierte oder Professoren angehören, führt das Habilitationsverfahren durch. 2In die Habilitationskommission können auch Habilitierte und Professoren anderer Hochschulen berufen werden.

(3) Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis zuerkannt und die Befugnis eingeräumt, den Zusatz „habil.“ zum Doktorgrad zu führen.

(4) 1Auf Antrag verleiht der Fakultätsrat einem Habilitierten die Bezeichnung „Privatdozent“, wenn er sich zur Übernahme von Lehrverpflichtungen in seinem Fachgebiet von mindestens 2 Semesterwochenstunden verpflichtet. 2Das Nähere regelt die Hochschule in einer Ordnung nach § 13 Abs. 3 Satz 1.

(5) Das Nähere zur Habilitation regelt eine Habilitationsordnung.

§ 42
Graduiertenstudium, Meisterschülerstudium

(1) Das Graduiertenstudium an den Universitäten und den Kunsthochschulen vertieft die Kenntnisse und fördert die Fähigkeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses und das Promotionsvorhaben.

(2) 1Die Vergabe von Stipendien aus Mitteln des Freistaates Sachsen und das Nähere über Zugang, Zulassung zum Graduiertenstudium und in diesem zu erbringende Leistungsnachweise regelt die Hochschule durch Ordnung. 2Erbringt ein Student erforderliche Leistungsnachweise nicht, kann er exmatrikuliert werden.

(3) 1Die Regelstudienzeit für das Graduiertenstudium beträgt mindestens 4 und höchstens 6 Semester. 2Das Nähere regeln Studien- und Promotionsordnung.

(4) 1Der Student im Graduiertenstudium hat die Möglichkeit und nach Ablauf des zweiten Semesters grundsätzlich die Pflicht, in Ergänzung zu seinem Studium befristete Dienstleistungen in der Lehre von bis zu 2 Semesterwochenstunden zu erbringen. 2Sächsische Landesstipendiaten erhalten dafür keine Vergütung. 3Bei der Auswahl der Themen des Tutoriums soll die eigene wissenschaftliche Arbeit des Studenten berücksichtigt und der Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben gewährleistet werden.

(5) 1Kunsthochschulen können das Meisterschülerstudium einrichten. 2Das Nähere regelt die Studienordnung. 3Für Meisterschüler gelten die Absätze 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass befristete Dienstleistungen in der Lehre von 4 bis 5 Semesterwochenstunden zu erbringen sind. 4Das Studium wird mit öffentlichen Präsentationen der künstlerischen Fähigkeiten oder einer künstlerischen Arbeit abgeschlossen.

§ 43
Landesstipendien

1Der Freistaat Sachsen vergibt an besonders qualifizierte Bewerber Landesstipendien nach Maßgabe des Haushaltsplanes. 2Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

1.
die Dauer und Höhe des Grundstipendiums und des Kinderzuschlages,
2.
die Voraussetzungen für den Bezug und die Höhe des Kinderzuschlages,
3.
die Gewährung von besonderen Zuwendungen für Sach- und Reisekosten sowie für die Kosten eines Auslandsaufenthaltes,
4.
die Herausgabe von mit besonderen Zuwendungen beschafften Arbeitsmitteln und
5.
das Antrags- und Vergabeverfahren

durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 44
Ausländische Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen

(1) 1Ein ausländischer Hochschulgrad kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden, wenn er aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. 2Dabei kann die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen, die im Herkunftsland zugelassene oder allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. 3Gleiches gilt für staatliche und kirchliche Grade. 4Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nur für Berechtigte nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BundesvertriebenengesetzBVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), geändert durch Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung, statt. 5Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Umwandlung von ausländischen Graden der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten regeln, insbesondere die Zuständigkeiten und Voraussetzungen.

(2) 1Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. 2Absatz 1 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Soweit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Bundesländer mit anderen Staaten die Inhaber ausländischer Grade begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(4) Wer einen Hochschulgrad führt, hat auf Verlangen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

(5) 1Für das Führen von ausländischen Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. 2Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der ausländischen Hochschule ist das Führen eines ausländischen Hochschultitels gestattet, wenn dies auch nach dem Recht des Herkunftslandes zulässig ist.

Teil 4
Forschung und Entwicklung

§ 45
Wissenschaft und Forschung

1Die Forschung an den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse nach Maßgabe ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 1 sowie der Weiterentwicklung von Lehre und Studium. 2Gegenstand der Forschung an den Hochschulen können alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

§ 46
Drittmittelfinanzierte Forschung

(1) 1Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, Forschungsarbeiten, die aus Drittmitteln finanziert werden, an der Hochschule durchzuführen, soweit dadurch entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt werden. 2Der Rektor kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Dekan gestatten, dass ein im Ruhestand befindlicher Professor, dem der Status eines Angehörigen nach § 49 Abs. 2 Satz 2 zuerkannt worden ist, eine Forschungsarbeit nach Satz 1 an der Hochschule durchführt. 3Drittmittel werden durch die Hochschule verwaltet. 4Sie sind unter Beachtung der Zweckbestimmung des Mittelgebers einzusetzen.

(2) 1Die Absicht, Drittmittel anzunehmen, ist dem Rektorat rechtzeitig vor der Annahme anzuzeigen. 2Die Annahme von Drittmitteln und die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule dürfen vom Rektorat nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 dies erfordern.

(3) Auf Antrag des Mitgliedes der Hochschule, das Forschungsarbeiten nach Absatz 1 durchführt (Projektleiter), kann von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bestimmungen des Mittelgebers vereinbar ist.

(4) 1Personal, das überwiegend für die Durchführung eines aus Drittmitteln finanzierten Forschungsvorhabens der Hochschule eingestellt wird, ist befristet zu beschäftigen. 2Die Bestimmungen des Tarifrechts sind anzuwenden. 3Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) 1In begründeten Fällen kann der Projektleiter mit Zustimmung der Hochschule, sofern Bestimmungen des Mittelgebers nicht entgegenstehen, befristete privatrechtliche Arbeitsverträge abschließen. 2In diesen Fällen sollen die tarifrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Sachsen entsprechend beachtet werden.

§ 47
Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

1Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit regelmäßig über ihre Forschungstätigkeit und die Forschungsergebnisse. 2Die Forschungsergebnisse sind in geeigneter Weise, insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen, zu veröffentlichen. 3Vor der Veröffentlichung sollen die Forschungsergebnisse auf eine mögliche wirtschaftliche Verwertbarkeit geprüft und gegebenenfalls durch Patente gewerblich geschützt werden. 4In Publikationen der Forschungsergebnisse sind Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen, wenn sie zugestimmt haben; soweit möglich ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

§ 48
Entwicklungsvorhaben und künstlerische Vorhaben

Die Vorschriften dieses Teils gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und für künstlerische Vorhaben entsprechend.

Teil 5
Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 49
Mitglieder und Angehörige der Hochschulen

(1) 1Mitglieder der Hochschule sind die in der Hochschule mindestens zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit Beschäftigten, einschließlich der am Universitätsklinikum tätigen Hochschullehrer und akademischen Mitarbeiter, sowie die Studenten. 2Beschäftigten des Universitätsklinikums oder der medizinischen Einrichtungen nach § 100, die Leistungen in Forschung oder Lehre oder wissenschaftliche Dienstleistungen für Forschung oder Lehre erbringen, kann die Mitgliedschaft mit Zustimmung des Universitätsklinikums oder der medizinischen Einrichtungen nach § 100 durch den Dekan verliehen werden.

(2) 1Angehörige der Hochschule sind die sonstigen Beschäftigten der Hochschule. 2Die Hochschule kann im Ruhestand befindlichen Professoren und wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern, die unbefristet beschäftigt waren, den Status eines Angehörigen verleihen.

(3) 1Die Grundordnung kann bestimmen, dass weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, die Rechte als Mitglied oder Angehöriger der Hochschule zuerkannt werden können. 2Sie kann bestimmen, dass Doktoranden, die keine Mitglieder der Hochschule sind, die Rechte als Angehöriger zuerkannt werden.

(4) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand daran gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.

§ 50
Mitgliedergruppen

(1) 1Für die Wahl ihrer Vertreter in den Organen bilden je eine Gruppe:

1.
die Professoren, Juniorprofessoren (Hochschullehrer),
2.
die wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter einschließlich der Akademischen Assistenten, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräfte (akademische Mitarbeiter),
3.
die Studenten sowie
4.
die sonstigen Mitarbeiter nach § 57 Abs. 2.

2Die Grundordnung kann vorsehen, dass Doktoranden, die als Studenten immatrikuliert sind, der Gruppe der akademischen Mitarbeiter zugeordnet werden. 3Sie kann auch vorsehen, dass die akademischen Mitarbeiter mit den sonstigen Mitarbeitern eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen der geringen Mitgliederzahl die Bildung eigener Gruppen nicht angezeigt ist. 4In diesem Falle stehen der gemeinsamen Gruppe die Sitze beider Gruppen zu.

(2) Das Rektorat kann Laboringenieuren Mitwirkungsrechte der akademischen Mitarbeiter verleihen, wenn sie anteilig entsprechende Aufgaben wahrnehmen.

(3) Die Hochschule regelt die Zuordnung von Mitgliedern nach § 49 Abs. 3 zu diesen Gruppen nach deren Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit durch Ordnung.

(4) 1Jede Mitgliedergruppe wählt aus ihrer Mitte ihre Vertreter in die nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Organe der Hochschule. 2Ein Organ ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn eine oder mehrere Gruppen keine oder nicht alle ihrer Vertreter gewählt haben, die Gruppe der Hochschullehrer aber über die Mehrheit der Stimmberechtigten verfügt.

§ 51
Wahlen

(1) Die Mitglieder von Organen der Selbstverwaltung werden in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt.

(2) Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die Hochschule durch Wahlordnung, insbesondere die Form und Zusammenstellung der Wahlvorschläge, die Stimmabgabe einschließlich der Briefwahl, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedergruppen nach § 50 Abs. 1 sowie die Wahlprüfung.

(3) 1Nach näherer Regelung in der Wahlordnung können Wahlkreise gebildet werden. 2Bei dem Zuschnitt der Wahlkreise ist auf ein angemessenes Verhältnis der Zahl der Hochschulmitglieder in den Wahlkreisen und die Bedeutung des Wahlkreises für das wissenschaftliche Profil der Hochschule zu achten.

(4) Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Wahl der studentischen Vertreter in den Senat und den Erweiterten Senat durch mittelbare Wahl erfolgt.

(5) Jedes Mitglied der Hochschule kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe ausüben.

§ 52
Wahlperioden und Amtszeiten

(1) 1Die Mitglieder des Fakultätsrates, des Senates und des Erweiterten Senates werden für die Dauer der Wahlperiode gewählt. 2Die studentischen Vertreter in diesen Organen und die Organe der Studentenschaft werden jährlich gewählt. 3Die Wahlperiode des Fakultätsrates, des Senates und des Erweiterten Senates beträgt 5 Jahre. 4Sie endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Organs. 5Der Rektor, die Prorektoren, die Dekane, die Prodekane, die Studiendekane und die Gleichstellungsbeauftragten werden für 5 Jahre gewählt. 6Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Vertreter der Gruppen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in den Fakultätsräten, Dekane, Prodekane und Studiendekane sowie Gleichstellungsbeauftragte für eine kürzere, mindestens aber dreijährige Amtszeit gewählt werden. 7Wurde der Gleichstellungsbeauftragte aus der Gruppe der Studenten gewählt, so beträgt seine Amtszeit ein Jahr.

(2) 1Der Kanzler wird für 8 Jahre bestellt. 2Die Mitglieder des Hochschulrates werden für 5 Jahre bestellt.

(3) 1Rektor, Prorektor oder Dekan führen nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihres jeweiligen Amtsnachfolgers unter Fortdauer ihres Dienstverhältnisses weiter. 2Dies gilt nicht im Falle ihrer Abwahl. 3Satz 1 gilt für verbeamtete Amtsträger nicht, wenn für sie ein Beendigungsgrund nach § 21 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt.

§ 53
Mitwirkung

(1) Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder.

(2) In Kommissionen der Organe sollen die Mitgliedergruppen nach Maßgabe der Aufgaben der Kommission vertreten sein.

(3) Die Mitglieder der Organe oder ihrer Kommissionen sind an Weisungen nicht gebunden.

(4) 1Niemand darf wegen seiner Mitwirkung in der Selbstverwaltung benachteiligt werden. 2Wer einem Organ mit beratender Stimme angehört, hat mit Ausnahme des Stimmrechtes alle Rechte eines Mitgliedes. 3Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder aufgegeben werden. 4Näheres kann die Hochschule durch Ordnung regeln.

§ 54
Beschlüsse

(1) 1Organe sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Ist das Organ danach nicht beschlussfähig, wird unter angemessener Ladungsfrist eine neue Sitzung mit demselben Gegenstand einberufen. 3In dieser Sitzung ist das Organ beschlussfähig; hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen. 4Die Grundordnung kann vorsehen, dass Fakultätsräte abweichend von Satz 2 den Beschluss in anderen als Berufungsangelegenheiten im Umlaufverfahren fassen können.

(2) 1Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

(3) 1Beschlüsse des Senates und des Fakultätsrates in Angelegenheiten der Forschung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Berufung von Hochschullehrern bedürfen der Mehrheit der Stimmen der dem Organ angehörenden Hochschullehrer. 2In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und künstlerischer Entwicklungsvorhaben regelt die Hochschule das Stimmrecht der sonstigen Mitarbeiter durch Ordnung. 3Abweichend von Absatz 2 können Beschlüsse des Hochschulrates, die nicht unter § 86 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 fallen, auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen. 4Die Zustimmung muss dabei für jeden Beschluss gesondert erteilt werden.

§ 55
Gleichstellungsbeauftragte

(1) 1Für die Hochschule und jede Fakultät werden jeweils ein Gleichstellungsbeauftragter und mindestens ein Stellvertreter gewählt. 2An einer Zentralen Einrichtung nach § 92 kann ein Gleichstellungsbeauftragter gewählt werden.

(2) 1Der Gleichstellungsbeauftragte wirkt in seinem Zuständigkeitsbereich auf die Herstellung der Chancengleichheit für Frauen und Männer und auf die Vermeidung von Nachteilen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin. 2Er unterbreitet Vorschläge und nimmt Stellung zu allen die Belange der Gleichstellung berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Einstellung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals. 3Er hat das Recht auf Einsichtnahme in Bewerbungsunterlagen. 4Der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät ist berechtigt, an Sitzungen der Berufungskommissionen mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen.

(3) 1Der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät und mindestens ein Stellvertreter werden von den Mitgliedern der Fakultät gewählt. 2Wählbar sind Vertreter aller Mitgliedergruppen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4. 3Der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und seine Stellvertreter werden von den Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten und der Zentralen Einrichtungen nach § 92 gewählt.

(4) 1Das Rektorat sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der Gleichstellungsbeauftragten und unterrichtet sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche. 2Die Gleichstellungsbeauftragten sind zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten. 3Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit als Freistellung für bis zu 2 Semester gewährt werden.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen können eine Landeskonferenz bilden.

§ 56
Öffentlichkeit, Verschwiegenheit

(1) 1Der Senat und der Erweiterte Senat tagen hochschulöffentlich, der Fakultätsrat fakultätsöffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. 3Die anderen Organe tagen in der Regel nichtöffentlich. 4Das Nähere regelt die Grundordnung.

(2) 1Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. 2In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen.

(3) Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet.

Teil 6
Personal

§ 57
Allgemeine Bestimmungen

(1) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen besteht aus den Hochschullehrern, den akademischen Mitarbeitern und den studentischen Hilfskräften.

(2) Die sonstigen Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung, den Fakultäten oder den Zentralen Einrichtungen Beschäftigten, denen andere als wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen übertragen sind.

(3) 1Als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte können nur Personen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium eingestellt werden. 2Als studentische Hilfskräfte können Studenten einer Hochschule eingestellt werden. 3Wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte erbringen befristet Dienstleistungen in Forschung, Lehre oder künstlerischer Praxis.

§ 58
Berufungsvoraussetzungen für Professoren

(1) Berufungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung und hochschuldidaktische Kenntnisse,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigungen zur künstlerischen Arbeit und
4.
je nach den Anforderungen der Stelle
 
a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
 
b)
zusätzliche künstlerische Leistungen oder
 
c)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer in der Regel fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens 3 Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a werden durch eine Juniorprofessur, durch eine Habilitation oder durch eine gleichwertige wissenschaftliche Tätigkeit nachgewiesen.

(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Lehrpraxis an einer Schule nachweist.

(4) 1Professoren an Fachhochschulen und Professoren für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchst. c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können auch Bewerber zum Professor berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a oder b erfüllen. 2Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Professorenstelle nach ihrer Funktionsbeschreibung abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht überwiegend der Wahrnehmung praxisorientierter Lehr- und Forschungsaufgaben gewidmet ist.

(5) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 als Professor auch berufen werden, wer pädagogische Eignung und hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.

(6) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt, Fachzahnarzt oder Fachtierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

§ 59
Ausschreibung

(1) 1Das Rektorat legt die Stellen für Hochschullehrer im Benehmen mit dem Fakultätsrat durch Funktionsbeschreibungen inhaltlich fest. 2Sind mit der Stelle Aufgaben der Krankenversorgung verbunden, ist das Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum herzustellen. 3Die Funktionsbeschreibung kann vorsehen, dass Aufgaben verstärkt, befristet bis 31. Dezember 2017 auch ausschließlich, in der Lehre oder überwiegend in der Forschung wahrzunehmen sind. 4Das Rektorat legt unter Beachtung der Entwicklungsplanung fest, ob eine freiwerdende Stelle nicht wieder besetzt oder welcher Fakultät sie zugeordnet wird. 5Der Fakultätsrat, dem insoweit ein Vorschlagsrecht zusteht, ist vor der Entscheidung zu hören. 6Die Entscheidung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. 7Soweit eine Professorenstelle aufgrund des Eintritts eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 69 Abs. 6 frei wird, ist die Entscheidung nach Satz 4 zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens 2 Jahre vor Freiwerden der Stelle, zu treffen. 8Besteht ein besonderes Interesse der Hochschule, kann gemäß § 47 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, der Eintritt in den Ruhestand nach § 69 Abs. 6 für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt 3 Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden. 9Ein solches besonderes Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn ein mit Dritten langfristig vertraglich vereinbartes wissenschaftliches Projekt ansonsten nicht weiter bearbeitet oder erfolgreich beendet werden kann.

(2) 1Die Stellen für Hochschullehrer sind unter Angabe von Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben, der geforderten Berufungsvoraussetzungen und des Zeitpunktes der Besetzung frühestmöglich öffentlich und in der Regel international auszuschreiben. 2Von der Ausschreibung kann im Ausnahmefall abgesehen werden, wenn

1.
ein Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten Arbeitnehmerverhältnis auf dieselbe Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis berufen werden soll und diese Möglichkeit in der Erstausschreibung der Professur vorgesehen war oder
2.
ein Juniorprofessor auf eine Professorenstelle in derselben Hochschule berufen werden soll und diese Möglichkeit in der Ausschreibung der Juniorprofessur vorgesehen war oder mit Einwilligung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst auf der Grundlage eines Qualitätssicherungskonzepts gemäß Absatz 3 Satz 2 durch die Berufung auf eine Professorenstelle der Ruf an eine andere Hochschule abgewehrt werden kann und dadurch eine herausragende Persönlichkeit, an deren Verbleib die Hochschule ein besonderes Interesse nachweisen kann, der Hochschule erhalten bleibt.

3Die Entscheidung über die Berufung eines Juniorprofessors auf eine Professorenstelle in derselben Hochschule wird frühestens nach 4 und spätestens nach 5 Jahren der Juniorprofessur getroffen, sofern im Ergebnis der Zwischenevaluierung gemäß § 70 Satz 3 dessen herausragende Befähigung in Lehre und Forschung festgestellt worden ist. 4In diesem Falle sind in die Zwischenevaluierung 3 Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten Wissenschaftlern einzubeziehen. 5Mindestens 2 Gutachter gehören nicht der Hochschule an. 6§ 60 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Von einer Ausschreibung kann mit Einwilligung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst ebenfalls abgesehen werden, wenn

1.
die Berufung auf eine höherwertige Professur bereits in der Ausschreibung in Aussicht gestellt wurde,
2.
durch die Berufung auf eine höherwertige Professur der Ruf an eine andere Hochschule abgewehrt werden kann und dadurch eine herausragende Persönlichkeit, an deren Verbleib die Hochschule ein besonderes Interesse nachweisen kann, der Hochschule erhalten bleibt,
3.
für die Besetzung einer Professur ein in besonderer Weise qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht, der bereits ein dem Berufungsverfahren gleichwertiges Auswahlverfahren erfolgreich absolviert hat und an dessen Gewinnung die Hochschule ein besonderes Interesse nachweisen kann.

2Grundlage für die Einwilligung ist ein mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst abgestimmtes Qualitätssicherungskonzept der Hochschule.

(4) Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

(5) § 105 bleibt unberührt.10

§ 60
Berufung von Professoren

(1) 1Die Professoren werden vom Rektor berufen. 2Die Zuständigkeit für die beamtenrechtliche Ernennung bleibt davon unberührt. 3§ 105 bleibt unberührt.

(2) 1Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages setzt der Fakultätsrat nach Anhörung des Rektorates eine Berufungskommission ein. 2Der Berufungskommission muss mindestens ein externer Sachverständiger angehören. 3In der Berufungskommission verfügen die Professoren über die Mehrheit von einem Sitz, die Mitgliedergruppen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sind angemessen vertreten. 4Der Vorsitzende der Berufungskommission wird vom Rektor im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat bestimmt. 5Kommt das Einvernehmen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht zustande, entscheidet der Rektor über den Vorsitz.

(3) 1Die Berufungskommission erstellt innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist auf der Grundlage externer Gutachten und einer vergleichenden Würdigung einen begründeten Berufungsvorschlag, der 3 Namen enthalten soll, und gibt ihn dem Rektor zur Kenntnis. 2Bei Nichteinhaltung der Frist entscheidet der Rektor über die Einstellung des Berufungsverfahrens. 3Der Berufungsvorschlag kann auch Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben. 4An der Hochschule Beschäftigte können nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. 5Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn der Vorgeschlagene sich in seiner Befähigung deutlich von anderen Bewerbern abhebt oder bereits einen Ruf an eine andere Hochschule oder eine Forschungseinrichtung erhalten hat. 6Diese Einschränkung gilt nicht

1.
für die Berufung eines Professors an einer Fachhochschule in ein zweites Professorenamt,
2.
für Juniorprofessoren, die an einer anderen Hochschule promoviert haben oder vor ihrer Einstellung mindestens 2 Jahre außerhalb der Hochschule wissenschaftlich tätig waren, und
3.
für einen Vertreter der Professur, wenn dessen Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule nur für die Dauer der Vertretung besteht.

7Die Begründung des Berufungsvorschlages muss die Bewertung der Lehrleistung und der Forschungsleistung oder künstlerischen Leistung sowie der Lehrevaluationen enthalten. 8Der Rektor entscheidet über den Fortgang des Berufungsverfahrens.

(4) 1Der Fakultätsrat beschließt über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission und leitet den Beschluss innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des Rektors nach Absatz 3 Satz 8 an diesen weiter. 2Vor dem Beschluss über die Berufung von Professoren, die Aufgaben der Krankenversorgung im Universitätsklinikum wahrnehmen sollen, ist das Einvernehmen des Vorstandes des Universitätsklinikums einzuholen. 3Das Einvernehmen ist zu erteilen, wenn keine begründeten Zweifel an der Eignung des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllende Aufgabe bestehen. 4Der Rektor ist an den Beschluss des Fakultätsrates nicht gebunden. 5Will er vom Beschluss des Fakultätsrates abweichen, ist dies vor der Entscheidung mit dem Dekan zu erörtern. 6Beabsichtigt der Rektor, einen der Vorgeschlagenen zu berufen, führt er oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rektorates die Berufungsverhandlungen. 7Er kann eine Frist für die Rufannahme bestimmen. 8Beruft der Rektor keinen der Vorgeschlagenen oder lehnen die Vorgeschlagenen eine Berufung ab, ist die Berufungskommission zu einem neuen Berufungsvorschlag aufzufordern. 9Anderenfalls stellt der Rektor das Berufungsverfahren im Einvernehmen mit dem Senat ein.

(5) Einzelheiten des Berufungsverfahrens regelt die Hochschule durch Ordnung.

(6) Für die übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorenstelle gelten die Absätze 1 bis 5 nicht.

(7) 1Die personelle und sächliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren wird befristet für bis zu 5 Jahre festgelegt. 2Berufungszusagen stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag sowie staatlicher Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. 3In der Vergangenheit unbefristet erteilte Berufungszusagen sind zu überprüfen und nach Satz 1 zu befristen.

§ 61
Außerordentliche Berufung von Professoren

(1) Abweichend von den §§ 59 und 60 Abs. 2 bis 4, 7 Satz 1 kann der Rektor nach Anhörung des Senates und des Fakultätsrates mit Zustimmung des Hochschulrates die außerordentliche Berufung eines Wissenschaftlers, der sein Fachgebiet nachweislich geprägt hat, einleiten, um einen profilbildenden Bereich der Hochschule aufzubauen, zu erneuern oder nachhaltig zu stärken.

(2) 1Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages setzt der Rektor eine Findungskommission ein. 2Ihr gehören mindestens 4 externe, auf dem Fachgebiet anerkannte Wissenschaftler mit Stimmrecht und der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule mit beratender Stimme an.

(3) 1Die Findungskommission benennt dem Rektor Wissenschaftler, die den mit der zu besetzenden Professorenstelle verbundenen Qualitätsstandards in Forschung und Lehre in überdurchschnittlicher Weise gerecht werden und aufgrund ihrer Erfahrung und bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass sie das Profil von Fakultät und Hochschule sowie die Qualität von Forschung und Lehre stärken. 2Der Vorschlag ist umfassend zu begründen. 3Stimmt der Rektor dem Fortgang des Verfahrens zu, beauftragt die Findungskommission in der Regel mindestens 6 externe anerkannte Wissenschaftler, Gutachten über die von ihr vorgeschlagenen Wissenschaftler zu erstellen. 4Auf der Grundlage dieser Gutachten und eines wertenden Vergleiches mit internationalen Qualitätsstandards unterbreitet die Findungskommission einen Berufungsvorschlag. 5Der Rektor kann nach Anhörung des Fakultätsrates einen Wissenschaftler berufen, wenn nach dem Ergebnis der Gutachten und der vergleichenden Würdigung durch die Findungskommission dessen Leistungen in Forschung und Lehre mindestens den Leistungen der anderen von der Findungskommission benannten Wissenschaftler entsprechen.

§ 62
Gemeinsame Berufungen

(1) 1Die Hochschule und eine Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule können Professoren zum Zwecke der Förderung und Intensivierung ihrer personellen und fachlichen Zusammenarbeit in Forschung und Lehre gemeinsam berufen. 2Das Berufungsverfahren regeln Hochschule und Forschungseinrichtung durch eine Vereinbarung. 3Diese kann insbesondere regeln, dass das Ausschreibungsverfahren von § 59 und die Zusammensetzung der Berufungskommission von § 60 abweichen. 4Die Mitwirkung des Aufsichtsorganes der Forschungseinrichtung ist zu gewährleisten. 5Der Berufungskommission müssen auch Vertreter der Forschungseinrichtung angehören. 6Dabei muss gewährleistet sein, dass die Professoren der Hochschule und die Vertreter der Forschungseinrichtung, die diesen nach Funktion und Qualifikation gleichstehen, gemeinsam über die Mehrheit von einem Sitz verfügen.

(2) 1Ein Professor kann in Abweichung von § 69 Abs. 1 ohne Begründung eines Beamtenverhältnisses oder eines Arbeitnehmerverhältnisses gemeinsam berufen werden. 2Wer nach Satz 1 berufen ist und die Berufungsvoraussetzungen nach § 58 erfüllt, hat das Recht, den Titel „Professor“ zu führen. 3§ 69 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) 1Abweichend von § 60 Abs. 1 werden die Professoren vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst berufen. 2Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst führt die Berufungsverhandlungen in Abstimmung mit der Hochschule und der Forschungseinrichtung.

§ 63
Einstellungs- und Ernennungsvoraussetzungen
für Juniorprofessoren

(1) Voraussetzungen für die Einstellung oder Ernennung von Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung und
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

(2) 1Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens 5 Jahren nach Erhalt der Approbation oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. 2Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung von erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Lehrpraxis an einer Schule nachweist.

(3) 1Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als 6 Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als 9 Jahre betragen haben. 2Hiervon bleiben Verlängerungen nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissenschaftszeitvertragsgesetzWissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), in der jeweils geltenden Fassung, unberührt.

§ 64
Einstellung oder Ernennung von Juniorprofessoren

(1) Juniorprofessoren werden vom Rektor eingestellt oder ernannt.

(2) Die Vorschriften des § 60 Abs. 2, 3 Satz 1 bis 5, 7 und 8, Abs. 4, 5 und 7 gelten entsprechend.

§ 65
Außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren

(1) 1Ein Mitglied oder Angehöriger der Hochschule kann vom Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates zum Außerplanmäßigen Professor bestellt werden, wenn er mindestens 4 Jahre lang in seinem Fachgebiet selbständig gelehrt hat. 2Für die Bestellung gelten die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchst. a entsprechend. 3Mitgliedern der Hochschule können mit Zustimmung des Senates die mitgliedschaftlichen Rechte eines Hochschullehrers übertragen werden.

(2) 1Wer an der Hochschule Lehraufgaben wahrnimmt oder mit der Hochschule in einer engen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeitsbeziehung steht, kann vom Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates zum Honorarprofessor bestellt werden. 2Für die Bestellung gelten die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend. 3Hauptberuflich an der Hochschule Beschäftigte können nicht bestellt werden. 4Honorarprofessoren können die Berechtigung erhalten, sich an der Forschung zu beteiligen. 5Sie sollen in der Regel Lehrverpflichtungen im Umfang von 2 Semesterwochenstunden in ihrem Fachgebiet übernehmen und können verpflichtet werden, Prüfungen abzunehmen.

(3) 1Außerplanmäßige Professoren und Honorarprofessoren sind für die Dauer ihrer Bestellung zum Führen des akademischen Titels „Professor“ berechtigt. 2§ 69 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 66
Lehrbeauftragte

1Zur Ergänzung des Lehrangebotes, an Kunsthochschulen auch zur Erbringung des Lehrangebotes, können Lehraufträge erteilt werden. 2Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. 3Mit der Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. 4Ein Lehrbeauftragter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung; dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.

§ 67
Dienstaufgaben der Hochschullehrer

(1) Den Hochschullehrern obliegt die selbständige Wahrnehmung der Aufgaben in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung.

(2) 1Hochschullehrer haben Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in Studiengängen und in der Weiterbildung unter Beachtung der für ihr Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen abzuhalten. 2Sie haben auch Lehrveranstaltungen in Gebieten zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind. 3Zu den Lehrverpflichtungen gehört auch die Mitwirkung in der berufspraktischen Ausbildung, soweit sie in den Studiengang eingeordnet ist.

(3) 1Zu den Aufgaben der Hochschullehrer gehören insbesondere:

1.
Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule,
2.
Mitwirkung bei der Abnahme von Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen,
3.
Mitwirkung in Promotionsverfahren,
4.
Studienfachberatung und Förderung der Studenten,
5.
Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Förderung der fachlichen und didaktischen Qualifizierung der ihnen zugeordneten Mitarbeiter,
6.
Mitwirkung bei der Studienreform und in Qualitätssicherungsverfahren.

2Die Aufgaben in der Lehre einschließlich der Prüfungsverpflichtungen sind vorrangig zu erfüllen. 3Professoren sind darüber hinaus verpflichtet, in Habilitations- und in Berufungsverfahren mitzuwirken.

(4) Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, sowie der hochschulübergreifenden Zusammenarbeit sollen auf Antrag eines Hochschullehrers zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 3 zu vereinbaren ist.

(5) 1Art und Umfang der von einem Hochschullehrer wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 bis 4 nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Stelle. 2Sie stehen unter dem Vorbehalt der Überprüfung und Änderung in angemessenen Zeitabständen.

(6) Die Aufgaben der Juniorprofessoren sind so festzulegen, dass ihnen ausreichend Zeit zur Erbringung ihrer zusätzlichen wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b bleibt.

(7) Soweit Aufgaben des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst oder der Hochschule berührt sind, sind Hochschullehrer verpflichtet, ohne gesonderte Vergütung Gutachten zu erstellen oder als Sachverständige tätig zu werden, sofern dies die Erfüllung ihrer Dienstaufgaben nicht gefährdet.

§ 68
Freistellung der Professoren von Dienstaufgaben

(1) 1Der Rektor kann einen Professor auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Dekan unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge ganz oder teilweise für Forschungs-, Forschungsförderungs- oder künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie für Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer von seinen Dienstaufgaben freistellen. 2Die Ergebnisse von Evaluationen in Forschung und Lehre sind zu berücksichtigen. 3In dem Antrag ist das Vorhaben näher zu beschreiben. 4Die Freistellung setzt voraus, dass während der Freistellungszeit die ordnungsgemäße Vertretung des Faches und die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen der Fakultät sichergestellt sind. 5Bei Professoren, die Aufgaben in der Krankenversorgung wahrzunehmen haben, ist die Zustimmung des Vorstandes des Universitätsklinikums erforderlich. 6Die Freistellung kann für ein Semester, in besonderen Fällen für 2 Semester und frühestens 4 Jahre nach Ablauf der letzten Freistellungszeit ausgesprochen werden.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 6 kann in besonders begründeten Ausnahmefällen einem Professor für Forschungsvorhaben eine Freistellung von Dienstaufgaben unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge für einen längeren Zeitraum, längstens jedoch für 5 Jahre, gewährt werden. 2Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Entwicklungsplanung der Hochschule nach § 10 Abs. 3 die Errichtung einer wissenschaftlichen Einrichtung oder die Stärkung eines wissenschaftlichen Profils vorsieht und die Umsetzung dieser Planung die Freistellung erfordert. 3Die Entscheidung trifft das Rektorat. 4Eine solche Regelung kann bereits in der Berufungsvereinbarung getroffen werden; hierbei ist sicherzustellen, dass nach Ablauf der befristeten Freistellung die Dienstaufgaben nach den allgemeinen Regelungen wahrgenommen werden.

(3) Der Professor hat spätestens 3 Monate nach Beendigung seiner Freistellung dem Rektor und dem Dekan schriftlich über die während der Freistellung erbrachten Leistungen zu berichten.

§ 69
Dienstrechtliche Stellung der Professoren

(1) Professoren können zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt oder in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis eingestellt werden.

(2) 1Mit Ausnahme von Juniorprofessoren und Akademischen Assistenten, die an ihrer Hochschule zum Professor berufen werden, können erstmals Berufene für die Dauer von bis zu 2 Jahren auf Probe eingestellt werden. 2Die Entscheidung über eine weitere Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Beamter trifft der Rektor spätestens 4 Monate vor Ablauf des Dienstverhältnisses auf Vorschlag des Dekans, dem eine Stellungnahme des Fakultätsrates beizufügen ist. 3Soweit Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen werden, ist das Einvernehmen mit dem Vorstand des Universitätsklinikums herzustellen. 4Das Nähere regelt die Berufungsordnung.

(3) 1Professoren können auf Zeit ernannt oder eingestellt werden, wenn die Aufgabe befristet übertragen werden soll insbesondere

1.
bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter, wenn die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe oder Zeitdauer bewilligt ist und der Professor überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird,
2.
für eine leitende Tätigkeit in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung im Rahmen einer gemeinsamen Berufung,
3.
zur Förderung besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses im Rahmen einer Tenure-Track-Professur.

2Die Beschäftigung in einem Professorenamt auf Zeit erfolgt für die Dauer von bis zu 6 Jahren. 3Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder der Abschluss eines weiteren befristeten Dienstvertrages ist nur zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beamtenverhältnisse auf Zeit oder der befristeten Dienstverträge 6 Jahre nicht übersteigt. 4§ 77 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt. 5In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird bei Geburt oder Adoption eines Kindes auf Antrag die Befristung um ein Jahr je Kind, insgesamt um maximal 2 Jahre, verlängert. 6Soll das Dienstverhältnis nach Fristablauf innerhalb der Frist nach Satz 2 fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens; die Entscheidung darüber trifft der Rektor auf Vorschlag des Dekans, dem eine Stellungnahme des Fakultätsrates beizufügen ist. 7In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind die hierfür besonderen Verfahrens- und Evaluierungsregelungen der Hochschule maßgebend. 8Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen.

(4) 1Ist es bei Professorenstellen erforderlich, die Verbindung zur Praxis aufrechtzuerhalten, kann eine Teilzeitprofessorenstelle eingerichtet werden. 2Die Tätigkeit als Professor muss mindestens die Hälfte, in Kunsthochschulen mindestens ein Viertel der Aufgaben einer vollen Professorenstelle umfassen. 3Die Beschäftigung erfolgt im Arbeitnehmerverhältnis.

(5) 1Ein Professor darf den Titel „Professor“ nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis führen, wenn seine Dienstzeit mindestens 5 Jahre betrug. 2Die Berechtigung zur Titelführung soll entzogen werden, wenn er sich ihrer als nicht würdig erweist.

(6) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird abweichend von § 46 SächsBG zum Ende des Semesters wirksam, in dem ein Professor, der Beamter auf Lebenszeit ist, die Altersgrenze erreicht.

(7) 1Den Professoren stehen nach Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen, zur Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses und zur Mitwirkung an Prüfungen weiter zu. 2Das Rektorat kann auf Antrag des nach § 89 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Dekans einem im Ruhestand befindlichen Professor, dem der Status eines Angehörigen nach § 49 Abs. 2 Satz 2 zuerkannt worden ist, Ressourcen für eigene Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen.11

§ 70
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren

1Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu 4 Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt oder in einem Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt. 2Sie führen den Titel „Juniorprofessor“. 3Hat sich der Juniorprofessor nach dem Ergebnis einer Evaluation seiner Leistungen in Forschung und Lehre unter Einbeziehung einer externen Begutachtung als Hochschullehrer bewährt, soll das Dienstverhältnis spätestens 4 Monate vor seinem Ablauf auf Vorschlag des Fakultätsrates mit Zustimmung des Juniorprofessors auf insgesamt 6 Jahre verlängert werden. 4Sofern die Voraussetzungen nach Satz 3 und § 65 Abs. 2 Satz 2 erfüllt sind, kann der Rektor den Juniorprofessor auf Vorschlag des Fakultätsrates zum Außerplanmäßigen Professor bestellen und ihm das Recht zur Mitwirkung in Berufungskommissionen nach § 60 Abs. 2 übertragen. 5Das Nähere zum Verfahren der Evaluation regelt die Hochschule durch Ordnung. 6Wird das Dienstverhältnis im Ergebnis der Evaluation nach Satz 3 nicht auf insgesamt 6 Jahre verlängert, kann es bis zu einem Jahr verlängert werden. 7Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig; § 77 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt. 8Eine erneute Einstellung als Juniorprofessor ist ausgeschlossen. 9Die nach den Sätzen 1 und 3 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich um zwölf Monate, wenn ein Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestand; um sechs Monate, wenn ein Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurde.12

§ 71
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter

(1) 1Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sind einer Fakultät, Zentralen Einrichtung oder dem Aufgabengebiet eines Hochschullehrers zugeordnete Beschäftigte, die wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung, in den medizinischen Fächern zusätzlich in der Krankenversorgung erbringen. 2Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sind an die Weisungen des jeweiligen Leiters ihres Aufgabengebietes gebunden und erbringen ihre Dienstleistungen unter dessen fachlicher Verantwortung. 3Ihnen kann vom jeweiligen Leiter ihres Aufgabengebietes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Kunst und Lehre übertragen werden.

(2) 1Zu den wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstleistungen gehört, Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Methoden zu unterweisen, soweit dies das Lehrangebot nach § 16 erfordert. 2Befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern sind auch Aufgaben zu übertragen, die die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b fördern. 3Mindestens ein Drittel der Arbeitszeit ist ihnen zu eigener wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zu belassen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten für befristet beschäftigte künstlerische Mitarbeiter entsprechend.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter können in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis eingestellt werden.

(5) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter können zur Weiterqualifizierung als Akademische Assistenten nach § 72 beschäftigt werden.

§ 72
Akademische Assistenten

(1) 1Akademische Assistenten erbringen wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen in Forschung und Lehre, die auch dem Erwerb einer zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a oder b dienen. 2Mindestens ein Drittel der Arbeitszeit ist ihnen zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation zu belassen. 3Zu ihren Dienstleistungen gehört, Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher oder künstlerischer Methoden zu unterweisen. 4In den medizinischen Fächern gehört auch die Tätigkeit in der Krankenversorgung zu den wissenschaftlichen Tätigkeiten. 5Die Akademischen Assistenten sind mit den weiteren Dienstaufgaben eines Hochschullehrers vertraut zu machen.

(2) 1Akademische Assistenten sind einem Professor oder einer Fakultät zugeordnet und werden bei ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit betreut. 2Nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen soll ihnen die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(3) 1Voraussetzung für die Einstellung als Akademischer Assistent ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen und pädagogischer Eignung in der Regel die herausragende Qualität einer Promotion. 2Abweichend vom Erfordernis einer Promotion ist in künstlerischen Fachgebieten ein überdurchschnittlicher Studienabschluss erforderlich. 3Soweit in den medizinischen Fächern heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, ist auch die Approbation oder eine Erlaubnis zu vorübergehender Ausübung des Berufes erforderlich.

§ 73
Dienstrechtliche Stellung
der Akademischen Assistenten

1Akademische Assistenten werden für die Dauer von bis zu 4 Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt oder in einem Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt. 2Das Beschäftigungsverhältnis soll mit Zustimmung des Akademischen Assistenten spätestens 4 Monate vor Ablauf auf insgesamt 6 Jahre verlängert werden, wenn er die zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a oder b erworben hat oder zu erwarten ist, dass er sie innerhalb dieser Zeitspanne erwerben wird. 3Die Entscheidung trifft der Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates. 4Soweit Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen werden, ist das Einvernehmen des medizinischen Vorstandes des Universitätsklinikums erforderlich. 5Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig; § 77 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt. 6Eine erneute Einstellung als Akademischer Assistent ist ausgeschlossen. 7Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich um zwölf Monate, wenn ein Beamtenverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestand; um sechs Monate, wenn ein Beamtenverhältnis zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurde.13

§ 74
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

1Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Qualifikation eines Hochschullehrers erfordert, kann Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. 2Diese sollen über einen Hochschulabschluss und pädagogische Eignung verfügen. 3Sie werden im Arbeitnehmerverhältnis, das befristet werden kann, beschäftigt.

§ 75
Regelung der Dienstaufgaben

(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst regelt Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals durch Rechtsverordnung, insbesondere

1.
den Umfang der dienstlichen Lehrverpflichtung; hierbei ist der jeweilige Zeitaufwand für die Lehrveranstaltungen zu beachten,
2.
die Präsenzzeiten sowie
3.
die Voraussetzungen für die vom Dekan zu erteilende Einwilligung in die Befreiung von Präsenzpflichten, wenn Verpflichtungen zur Lehre, Abnahme von Prüfungen oder Betreuung von Studenten bestehen.

(2) 1Sofern die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegte Lehrverpflichtung erfüllt ist, können Lehraufgaben in der Weiterbildung in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. 2Auf Antrag kann der Dekan genehmigen, dass die Lehrverpflichtung teilweise in der Weiterbildung erbracht wird.

§ 76
Nebentätigkeit

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst regelt für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal durch Rechtsverordnung

1.
welche Nebentätigkeit anzeigepflichtig ist,
2.
welche Nebentätigkeit zu untersagen ist,
3.
das Anzeigeverfahren der Nebentätigkeit,
4.
die Voraussetzungen und den Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Dienstbehörde sowie Kriterien für die Festsetzung des dafür zu entrichtenden Nutzungsentgeltes,
5.
den Freibetrag für die Abführung der Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sowie Ausnahmen von der Ablieferungspflicht,
6.
für Hochschullehrer der Medizin die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechtes zur Privatliquidation.

§ 77
Dienstrechtliche Sonderregelung
für das wissenschaftliche und künstlerische Personal

(1) Die Vorschriften des Sächsischen Beamtengesetzes über die Laufbahnen sind auf beamtete Hochschullehrer und Akademische Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit, die Vorschriften des Sächsischen Beamtengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 97 bis 100 SächsBG auf Hochschullehrer nicht anzuwenden.

(2) 1Ein beamteter Hochschullehrer kann nur mit seiner Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. 2Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder Grundeinheit nach § 2 Abs. 2, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule oder Grundeinheit zusammengeführt wird, oder das Studienangebot, in dem er tätig ist, ganz oder teilweise eingestellt oder an eine andere Hochschule verlagert wird. 3In diesen Fällen sind die beteiligten Hochschulen oder Grundeinheiten anzuhören. 4Soweit die Sicherung des Lehrangebotes dies erfordert, sind für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren Dienstaufgaben an einer anderen Hochschule oder an einer Staatlichen Studienakademie zu erbringen.

(3) Aus dem Status eines Hochschullehrers im Beamtenverhältnis auf Zeit oder eines Akademischen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit ist der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen.

(4) Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist das Dienstverhältnis eines Hochschullehrers im Beamtenverhältnis auf Zeit oder eines Akademischen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit auf seinen Antrag aus folgenden Gründen zu verlängern:

1.
Beurlaubung nach den §§ 98 und 99 SächsBG,
2.
Beurlaubung nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit dem Dienstverhältnis als Beamter zu vereinbarenden Mandats,
3.
Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb der Hochschule durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus- oder Weiterbildung,
4.
Grundwehr- und Zivildienst oder
5.
Beurlaubung nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408), in der jeweils geltenden Fassung, und Zeiten des Erziehungsurlaubes oder eines Beschäftigungsverbotes aus Gründen des Mutterschutzes, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend im Falle der

1.
Teilzeitbeschäftigung,
2.
Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit dem Dienstverhältnis als Beamter zu vereinbarenden Mandates oder
3.
Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 9,

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.

(6) 1Die Verlängerung der Dienstzeit nach den Absätzen 4 und 5 darf die Dauer der Beurlaubung oder den Umfang der Ermäßigung der Arbeitszeit in den Fällen des Absatz 4 Nr. 1 bis 3 und in den Fällen des Absatz 5 Satz 1 die Dauer von jeweils 2 Jahren nicht überschreiten. 2Mehrere Verlängerungen nach Absatz 4 Nr. 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 dürfen die Gesamtdauer von 3 Jahren, Verlängerungen nach Absatz 4 Nr. 5, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt 4 Jahre nicht überschreiten.

(7) 1Für Hochschullehrer im befristeten Arbeitnehmerverhältnis gelten die Absätze 1, 2, 4 bis 6 entsprechend. 2Für die Versetzung und Abordnung von Hochschullehrern ist abweichend von § 78 Abs. 2 das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig.

(8) Für die befristet eingestellten akademischen Mitarbeiter gilt das Wissenschaftszeitvertragsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

(9) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal hat den Erholungsurlaub grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen; Lehr- und Prüfungsverpflichtungen dürfen dem Erholungsurlaub nicht entgegenstehen.14

§ 78
Gemeinsame Bestimmungen für das Hochschulpersonal

(1) 1Die Beschäftigten der Hochschulen stehen im Dienst des Freistaates Sachsen. 2Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind Beamte, Arbeitnehmer und Auszubildende.

(2) 1Oberste Dienstbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 2Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Rektorates ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 3Es kann einzelne Befugnisse durch Verwaltungsvorschrift auf die Hochschule übertragen. 4Dienstvorgesetzter des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals ist der Rektor. 5Dienstvorgesetzter des sonstigen Personals ist der Kanzler.

§ 79
Wissenschaftliche Redlichkeit

1Wissenschaftlich Tätige sind zur wissenschaftlichen Redlichkeit verpflichtet. 2Die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sind einzuhalten. 3Das Nähere kann die Hochschule durch Ordnung regeln.

Teil 7
Aufbau und Organisation der Hochschule

Abschnitt 1
Zentrale Organe

§ 80
Zentrale Organe der Hochschule

Zentrale Organe der Hochschule sind der Senat, der Erweiterte Senat, das Rektorat und der Hochschulrat; sie geben sich eine Geschäftsordnung.

§ 81
Senat

(1) 1Der Senat ist zuständig für

1.
die Beschlussfassung über Ordnungen der Hochschule nach § 13 Abs. 3,
2.
die Beantragung der Abwahl des Rektors beim Erweiterten Senat,
3.
die Wahl und Abwahl der Prorektoren,
4.
die Stellungnahmen zu Vorschlägen des Rektors für die Bestellung des Kanzlers,
5.
die Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern des Hochschulrates,
6.
die Stellungnahme zum Wirtschaftsplanentwurf,
7.
die Stellungnahmen zu allen wissenschaftlichen und künstlerischen Angelegenheiten, die nicht nur eine Fakultät betreffen,
8.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Angelegenheiten der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
9.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Angelegenheiten der Lehre, Forschung oder Kunst, soweit diese nicht nur eine Fakultät betreffen,
10.
die Festlegung der von der Hochschule zu vergebenden Hochschulgrade nach § 39,
11.
die Aufstellung von Grundsätzen für die Evaluation der Lehre,
12.
die Wahl und Bestellung von Beauftragten der Hochschule; § 83 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 88 Abs. 4 Satz 5 bleiben unberührt,
13.
die Formulierung von Grundsätzen der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes,
14.
die Stellungnahme zur Festlegung des Fächer- und Studienangebotes durch das Rektorat,
15.
die Stellungnahme zur Stellenausstattung der Fakultäten,
16.
die Beschlussfassung über die Entwicklungsplanung der Hochschule,
17.
die Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht des Gleichstellungsbeauftragten,
18.
die Stellungnahme zum Jahresbericht des Studentenwerkes.

2Näheres zu den Nummern 8 und 9 kann die Grundordnung regeln.

(2) 1Der Senat hat bis zu 21 stimmberechtigte Mitglieder (Senatoren). 2Sie sind gewählte Vertreter jeder Mitgliedergruppe nach § 50 Abs. 1. 3Die Zahl und die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedergruppen bestimmt die Grundordnung. 4Für die Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. Juniorprofessoren sollen angemessen vertreten sein. 5Die Prorektoren, der Kanzler, die Dekane und der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule gehören dem Senat nur mit beratender Stimme an. 6Auch der Rektor gehört dem Senat nur mit beratender Stimme an, er entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit. 7Ein stimmberechtigtes Mitglied des Senates kann nicht auch zum Dekan, Rektor oder Prorektor gewählt oder zum Kanzler bestellt werden.

(3) 1Der Rektor bereitet die Sitzungen des Senates und seiner Kommissionen vor und führt den Vorsitz im Senat. 2Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen und Beauftragte einsetzen.

(4) Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Studentenvertreter, andernfalls der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Das Rektorat und der Hochschulrat haben dem Senat auf Anforderung in schriftlicher Form über alle Angelegenheiten der Hochschule zu berichten.15

§ 81a
Erweiterter Senat

(1) 1Der Erweiterte Senat setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Senates nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und 3 zusammen; hinzu kommt mindestens eine gleiche Anzahl von gewählten Vertretern der Gruppen nach § 50 Abs. 1 Satz 1. 2Die Anzahl und Verteilung der Sitze nach Satz 1 Halbsatz 2 auf die Mitgliedergruppen bestimmt die Grundordnung. 3Für die Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. Juniorprofessoren sollen angemessen vertreten sein. 4Der Rektor, die Prorektoren, der Kanzler, die Dekane und der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule gehören dem Erweiterten Senat nur mit beratender Stimme an.

(2) Der Erweiterte Senat ist zuständig für die Wahl und die Abwahl des Rektors sowie für die Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderung.

(3) Der Rektor bereitet die Sitzungen des Erweiterten Senates vor und führt den Vorsitz.

§ 82
Rektor

(1) 1Der Rektor leitet die Hochschule. 2Er ist Vorsitzender des Rektorates und bestimmt dessen Richtlinien. 3Er vertritt die Hochschule nach außen. 4Der Rektor vollzieht die Beschlüsse der zentralen Organe nach § 80. 5§ 85 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bleibt unberührt. 6Er bestimmt einen Prorektor zu seinem Vertreter.

(2) 1Der Rektor wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. 2Die Zuständigkeit für das Hausrecht und für Eilentscheidungen kann er delegieren.

(3) Zum Rektor kann bestellt werden, wer einer Hochschule als Professor angehört oder eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.

(4) 1Der Rektor ist für die Dauer seiner Amtszeit auf Zeit zu verbeamten oder einzustellen. 2Der hauptberufliche Rektor ist für die Dauer der Amtszeit aus einem bisherigen Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen ohne Bezüge beurlaubt. 3Ein bisheriges Beamtenverhältnis bleibt bestehen. 4Ist er Beamter auf Zeit, findet § 5 Abs. 2 und 3 SächsBG keine Anwendung. 5Der Eintritt in den Ruhestand aus dem Rektoramt mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. 6Sofern die Größe der Hochschule eine hauptberufliche Leitung nicht erfordert, soll das Rektoramt nebenberuflich ausgeübt werden. 7Die Grundordnung bestimmt, ob der Rektor hauptberuflich oder nebenberuflich tätig ist.

(5) 1War der Rektor einer Hochschule vor seiner Bestellung Professor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so kann er auf seinen Antrag, wenn die Berufungsvoraussetzungen nach § 58 erfüllt sind, ohne Berufungsverfahren in ein gleichwertiges Professorenamt an die Hochschule versetzt werden, an der er zum Rektor bestellt wurde oder in ein unbefristetes Arbeitnehmerverhältnis an dieser Hochschule übernommen werden. 2In diesem Fall gilt Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6) 1Die Stelle des Rektors ist öffentlich auszuschreiben. 2Eine Auswahlkommission aus 4 Mitgliedern, davon 2 externe Mitglieder des Hochschulrates und 2 Mitglieder des Senates, sowie ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst mit beratender Stimme fertigt eine Vorschlagsliste für den Hochschulrat. 3Der Hochschulrat erstellt im Benehmen mit dem Senat einen Wahlvorschlag, der bis zu 3 Kandidaten enthält. 4Ein Kandidat soll nicht Mitglied der Hochschule sein. 5Der Wahlvorschlag wird von dem Vorsitzenden des Hochschulrates dem Erweiterten Senat unterbreitet. 6Vom Erweiterten Senat gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält. 7Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande und enthält der Wahlvorschlag mehr als einen Kandidaten, findet zwischen den Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ein dritter Wahlgang statt. 8In diesem ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. 9Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt den Rektor. 10Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande und enthält der Wahlvorschlag nur einen Kandidaten, stellt die Auswahlkommission eine neue Vorschlagsliste auf.

(7) Die Wiederwahl für eine zweite Amtszeit ist zulässig.

(8) 1Der Erweiterte Senat kann den Rektor mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. 2Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der Mitglieder des Hochschulrates, sofern nicht dieser nach § 86 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 die Abwahl beim Erweiterten Senat beantragt hat. 3Mit seiner Abwahl ist der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(9) Der Rektor kann nach Ablauf seiner Amtszeit auf Antrag für 2 Semester von seinen Verpflichtungen in Lehre und Verwaltung freigestellt werden.16

§ 83
Rektorat

(1) 1Das Rektorat besteht aus dem Rektor als Vorsitzendem, bis zu 3 Prorektoren und dem Kanzler. 2Die Grundordnung bestimmt die Anzahl der Prorektoren und regelt, ob diese haupt- oder nebenberuflich tätig sind. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) 1Das Rektorat ist für alle Angelegenheiten der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt. 2Es bereitet Entscheidungen des Senates und des Hochschulrates vor.

(3) 1Das Rektorat ist insbesondere zuständig für:

1.
die Erstellung und Umsetzung des Entwicklungsplanes der Hochschule unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne der Fakultäten,
2.
Zielvereinbarungen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie mit den Fakultäten,
3.
die Einrichtung, Aufhebung oder wesentliche Änderung von Studiengängen im Benehmen mit dem Senat,
4.
die Errichtung, Aufhebung oder wesentliche Änderung einer Zentralen Einrichtung im Benehmen mit dem Senat,
5.
die Errichtung, Auflösung und Zusammenlegung von Fakultäten und Grundeinheiten nach § 2 Abs. 2 im Benehmen mit dem Senat; diese Entscheidung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen,
6.
die Planung des Bedarfes an baulicher Entwicklung,
7.
die Entscheidung über die Ausstattungspläne,
8.
die Entscheidung über den dem Hochschulrat vorzulegenden Entwurf des Wirtschaftsplanes,
9.
die Festsetzung von Leistungsbezügen der Professoren nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung – SächsHLeistBezVO) vom 10. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Verordnung vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 239), in der jeweils geltenden Fassung, und von Forschungs- und Lehrzulagen der Professoren,
10.
die Aufteilung der vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesenen Stellen und Mittel auf die Einrichtungen der Hochschule; die Rechte und Pflichten des Kanzlers bleiben unberührt,
10a.
Erstellung des Jahresabschlusses,
11.
den Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen,
12.
die Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in Forschung und Lehre.

2Das Rektorat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen und Beauftragte einsetzen. 3Es setzt Berufungsbeauftragte ein, die in den Berufungsverfahren ohne Stimmrecht mitwirken.

(4) 1Das Rektorat hat unbeschadet der Zuständigkeit nach § 85 Abs. 4 rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen zu beanstanden. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3Das Rektorat kann anordnen, dass erforderliche Beschlüsse gefasst und Maßnahmen getroffen werden. 4Beseitigt das Organ oder Mitglied der Hochschule den rechtswidrigen Zustand nicht, trifft das Rektorat die erforderlichen Maßnahmen.

(5) Das Rektorat unterrichtet den Senat und den Hochschulrat über alle Angelegenheiten der Hochschule und über die Ausführung ihrer Beschlüsse.

(6) 1Die Mitglieder des Rektorates können an den Sitzungen aller Organe mit Rederecht teilnehmen. 2Auf Anforderung des Rektorates beraten die Organe über Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit in angemessener Frist. 3Die Organe berichten dem Rektorat auf Anforderung unverzüglich über jede Angelegenheit ihrer Zuständigkeit. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für den Hochschulrat.

§ 84
Prorektoren

(1) 1Der Senat wählt die Prorektoren auf Vorschlag des Rektors aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule. 2Ihre Amtszeit endet spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Rektors.

(2) Prorektoren können vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden.

(3) § 82 Abs. 4, 7 und 9 gilt entsprechend.

(4) Nebenberuflich tätige Prorektoren sind von ihren Lehrverpflichtungen angemessen zu entlasten.

§ 85
Kanzler

(1) 1Der Kanzler leitet die Hochschulverwaltung nach den Richtlinien des Rektorates. 2Er vollzieht die Beschlüsse des Rektorates und des Senates in seinem Zuständigkeitsbereich. 3Er kann die Verwaltung mehrerer Hochschulen leiten.

(2) 1Der Kanzler bewirtschaftet die vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesenen Mittel. 2Unbeschadet seiner Verantwortung kann er die Bewirtschaftung auf die Grundeinheiten der Hochschule nach § 2 Abs. 2 übertragen. 3Er kann in Angelegenheiten der Wirtschaftsführung Entscheidungen des Rektorates widersprechen, wenn diese nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 4Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 5Kommt keine Einigung zustande, berichtet das Rektorat dem Hochschulrat, der eine Entscheidung herbeiführt.

(3) Im Falle der Bewirtschaftung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 ist der Kanzler Beauftragter für den Haushalt.

(4) 1Hält der Kanzler in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit den Beschluss eines Organes der Hochschule unterhalb der zentralen Ebene nach Teil 7 Abschnitt 1 für rechtswidrig, beanstandet er ihn binnen 2 Wochen nach Kenntniserlangung. 2Für die Kanzler der Kunsthochschulen entfällt die Begrenzung des Beanstandungsrechts nach Satz 1 auf Beschlüsse eines Organs unterhalb der zentralen Ebene nach Teil 7 Abschnitt 1. 3Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. 4Sie hat aufschiebende Wirkung. 5Die anderen Mitglieder des Rektorates sind unverzüglich zu unterrichten. 6Verbleibt das Organ nach erneuter Befassung bei seinem Beschluss, hat der Kanzler die Beanstandung unverzüglich dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vorzulegen.

(5) 1Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. 2Der Kanzler soll eine in der Verwaltung und in Wissenschaft oder Wirtschaft erfahrene Persönlichkeit sein, die mit dem Hochschulwesen vertraut ist.

(6) 1Der Kanzler wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag des Rektors nach Anhörung des Senates und im Einvernehmen mit dem Hochschulrat zum Beamten auf Zeit ernannt oder in einem befristeten Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt. 2Weitere Amtszeiten sind zulässig.

(7) 1War der Kanzler vor seiner Bestellung im öffentlichen Dienst beschäftigt, ist er nach Ablauf seiner Amtszeit auf eigenen Antrag in den allgemeinen Landesdienst zu übernehmen. 2Das neue Amt oder die neue Dienststellung muss mindestens dem Amt oder der Dienststellung vergleichbar sein, die er vor seiner Ernennung oder Bestellung zum Kanzler innehatte.

(8) 1Die Bestellung zum Kanzler kann aus wichtigem Grund nach Anhörung von Senat und Hochschulrat vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vorzeitig zurückgenommen und seine Ernennung widerrufen oder sein Dienstverhältnis gekündigt werden. 2In diesem Falle ist er für den verbleibenden Teil der Amtszeit in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt zu versetzen oder als Arbeitnehmer in eine vergleichbare Dienststellung in den allgemeinen Landesdienst zu übernehmen. 3Maßnahmen nach dem Sächsischen Disziplinargesetz (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder das Recht zur Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

§ 86
Hochschulrat

(1) 1Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule. 2Er berücksichtigt die Hochschulentwicklungsplanung des Freistaates Sachsen nach § 10 Abs. 1 und die Zielvereinbarungen nach § 10 Abs. 2. 3Er ist zuständig für die

1.
Erstellung eines Vorschlages für die Wahl des Rektors,
2.
Beantragung der Abwahl des Rektors beim Erweiterten Senat,
3.
Bestätigung der Abwahl des Rektors durch den Erweiterten Senat,
4.
Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag des Rektors für die Bestellung des Kanzlers,
5.
Genehmigung der Entwicklungsplanung der Hochschule,
6.
Genehmigung des Wirtschaftsplanentwurfes,
7.
Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen und Mittel nach § 11 Abs. 6 Satz 2 und die Verwendung von Rücklagen nach § 11 Abs. 6 Satz 3,
8.
Genehmigung des Jahresabschlusses,
9.
Entlastung des Rektorates,
10.
Stellungnahme zum Jahresbericht des Rektorates nach § 10 Abs. 4 Satz 4,
11.
Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen.

4Er kann zur Einrichtung, wesentlichen Änderung und Aufhebung von Studiengängen Stellung nehmen. 5In Angelegenheiten des Satzes 3 Nr. 5, 6 und 11 ist das Universitätsklinikum anzuhören, soweit seine Angelegenheiten berührt sind.

(2) 1Der Hochschulrat besteht aus 5, 7, 9 oder 11 Mitgliedern. 2Die Anzahl regelt die Grundordnung. 3Bis zu einem Viertel dieser Anzahl, mindestens jedoch 2 Mitglieder des Hochschulrates, können Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sein. 4Die Mitglieder sind Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder beruflicher Praxis, die mit dem Hochschulwesen vertraut sind. 5Die Vertreter der Hochschule gehören weder dem Senat noch dem Rektorat an. 6Die Mitglieder des Hochschulrates sind in ihrer Tätigkeit im Hochschulrat unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) 1Der Senat benennt weniger als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörigen der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3. 2Die übrigen Mitglieder werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst benannt. 3Die studentischen Senatoren können dem Senat einen Vorschlag für die Benennung unterbreiten.

(4) 1Im Fall der Bewirtschaftung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 besteht der Hochschulrat abweichend von Absatz 2 Satz 1 aus 5, 7 oder 9 Mitgliedern. 2Der Senat benennt abweichend von Absatz 3 Satz 1 und 2 ein Mitglied des Hochschulrates mehr als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörige der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3. 3Die übrigen Mitglieder werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst benannt.

(5) 1Führt die Hochschule während der Amtszeit des Hochschulrates eine Wirtschaftsführung nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6 und 7 ein, so bleiben die Mitglieder des Hochschulrates bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt. 2Sieht die Grundordnung der Hochschule für diesen Fall eine höhere Zahl von Mitgliedern des Hochschulrates vor, so benennt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diese zusätzlichen Mitglieder.

(6) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst beruft die Mitglieder; es kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. 2Die erneute Berufung ist möglich.

(7) 1Der Hochschulrat wählt ein externes Mitglied zum Vorsitzenden. 2Die Hochschule richtet eine Geschäftsstelle für den Hochschulrat ein. 3Der Hochschulrat tagt mindestens zweimal im Semester und bei Bedarf. 4Das Rektorat hat ein Initiativrecht zur Einberufung von Sitzungen. 5Mindestens einmal im Jahr tagt der Hochschulrat gemeinsam mit den gewählten Senatoren nach § 81 Abs. 2. 6Das Rektorat stellt seine Vorlagen im Hochschulrat vor; die Mitglieder des Rektorates sind verpflichtet, auf Anforderung an seinen Sitzungen teilzunehmen. 7Alle Hochschulorgane sind verpflichtet, ihm auf Anforderung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 8Ergeben sich Beanstandungen, wirkt er auf eine hochschulinterne Klärung hin. 9Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet er das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

(8) Das Rektorat berichtet dem Hochschulrat mindestens einmal im Semester und auf Anforderung schriftlich über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage und über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen.

(9) Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können an den Sitzungen des Hochschulrates mit Rederecht teilnehmen.

(10) 1Mitglieder des Hochschulrates, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben der Hochschule den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Haben mehrere Mitglieder des Hochschulrates gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(11) 1Die externen Mitglieder des Hochschulrates erhalten eine angemessene Reisekostenentschädigung, die die Hochschule mit der Einwilligung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen in einer Ordnung regelt. 2Solange keine Regelung nach Satz 1 besteht, werden die Reisekosten in Anwendung des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.

Abschnitt 2
Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene

§ 87
Fakultät

(1) 1Verwandte Fachgebiete sollen in Fakultäten zusammengefasst werden. 2Die Fakultät erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der zentralen Organe nach § 80 in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule in Lehre, Forschung, Kunst und Weiterbildung.

(2) Mitglieder der Fakultät sind

1.
das Personal nach § 57, das in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig ist,
2.
die Studenten, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung der Fakultät obliegt.

(3) 1In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat über die Zugehörigkeit zu einer Fakultät. 2Hochschullehrer können in weiteren Fakultäten durch Zuwahl durch den Fakultätsrat Mitglied werden. 3Ein nach Satz 2 zugewähltes Mitglied kann nicht zum Dekan gewählt werden.

(4) Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat, der Dekan und ein Dekanat nach § 90 Abs 1.

§ 88
Fakultätsrat

(1) Der Fakultätsrat ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere für

1.
den Erlass der Studien- und Prüfungsordnungen,
2.
den Erlass der Promotions- und der Habilitationsordnung,
3.
Vorschläge für die Einrichtung, Aufhebung und Änderung von Studiengängen,
4.
die Koordinierung der Forschungsvorhaben,
5.
Vorschläge für Zielvereinbarungen der Fakultät mit dem Rektorat,
6.
Stellungnahmen der Fakultät zu Zielvereinbarungen der Hochschule mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst,
7.
die Sicherung ihres Lehrangebotes und die Planung des Studienangebotes nach dem Entwicklungsplan der Fakultät,
8.
Evaluationsverfahren nach § 9,
9.
Vorschläge für die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät,
10.
die Mitwirkung am Entwurf des Wirtschaftsplanes der Hochschule,
11.
die Stellungnahme zur Verwendung der der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel,
12.
die Durchführung der Studienfachberatung,
13.
die Besetzung der Berufungskommissionen und Vorschläge für die Funktionsbeschreibung von Hochschullehrerstellen.

(2) 1Bei Beschlüssen des Fakultätsrates über die Promotions- und die Habilitationsordnung, über Promotions- und Habilitationsverfahren sowie über Berufungsvorschläge dürfen Hochschullehrer der Fakultät, die nicht dem Fakultätsrat angehören, stimmberechtigt mitwirken. 2Die Möglichkeit der Mitwirkung sowie Zeit und Ort der Sitzung sind ihnen unter Angabe der Tagesordnung in der Regel eine Woche vor der Sitzung mitzuteilen.

(3) 1Das Rektorat legt im Benehmen mit dem Senat die Zahl der Mitglieder des Fakultätsrates nach Maßgabe der Größe der jeweiligen Fakultät fest. 2Das Nähere regelt die Grundordnung.

(4) 1Dem Fakultätsrat gehören die gewählten Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 50 Abs. 1 sowie der Gleichstellungsbeauftragte stimmberechtigt an. 2Die Mitgliedergruppen nach § 50 Abs. 1 sind angemessen vertreten; für die Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von mindestens einem Sitz verfügen. 3Der Dekan, die Prodekane sowie die Studiendekane gehören dem Fakultätsrat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht Mitglied nach Satz 1 sind. 4Das Nähere regelt die Grundordnung. 5Der Fakultätsrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen und Beauftragte einsetzen.

(5) Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Studentenvertreter, andernfalls der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.

§ 89
Dekan

(1) 1Der Dekan leitet die Fakultät, führt den Vorsitz im Fakultätsrat, vollzieht dessen Beschlüsse und ist ihm verantwortlich. 2Er entscheidet über die Zuweisung der Stellen und Mittel im Benehmen mit dem Fakultätsrat. 3Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fakultät, soweit gesetzlich oder in der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist. 4Er ist verantwortlich dafür, dass die Hochschullehrer und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen und Aufgaben in der Betreuung der Studenten ordnungsgemäß erfüllen. 5Ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. 6Er schließt Zielvereinbarungen der Fakultät mit dem Rektorat ab. 7Werden an der Fakultät zur Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet der Lehre und Forschung oder zur Erbringung von Dienstleistungen wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinheiten eingerichtet, bestellt der Dekan den Leiter auf Vorschlag des Fakultätsrates.

(2) 1Der Dekan wird auf Vorschlag des Rektorates vom Fakultätsrat in der Regel aus dem Kreis der dem Fakultätsrat angehörenden Professoren gewählt. 2Das Nähere regelt die Grundordnung.

(3) 1Hält der Dekan einen Beschluss des Fakultätsrates für rechtswidrig, hat er ihn zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. 2Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. 3Sie hat aufschiebende Wirkung. 4Bleibt der Fakultätsrat bei seinem Beschluss, unterrichtet der Dekan das Rektorat, das abschließend entscheidet und das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über den Sachverhalt in Kenntnis setzt.

(4) 1Die Grundordnung regelt, in welchem Umfang der Dekan von seinen Aufgaben als Hochschullehrer freigestellt wird. 2§ 82 Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 90
Dekanat

(1) 1Die Grundordnung kann bestimmen, dass ein Dekanat mit bis zu 2 Prodekanen gebildet wird, wenn die Größe der Fakultät dies erfordert. 2In diesem Fall entscheidet bei Stimmengleichheit der Dekan.

(2) 1Prodekane werden vom Fakultätsrat auf Vorschlag des Dekans aus den der Fakultät angehörenden Professoren gewählt. 2Der Dekan bestimmt einen Prodekan zu seinem Stellvertreter. 3Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des Dekans.

§ 91
Studiendekan und Studienkommission

(1) 1Der Fakultätsrat wählt auf Vorschlag des Dekans für einen oder mehrere Studiengänge einen der Fakultät angehörenden Professor zum Studiendekan. 2Der Wahlvorschlag wird im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat oder den zuständigen Fachschaftsräten nach § 25 Abs. 1 erstellt; besteht kein Fachschaftsrat, wird der Wahlvorschlag im Benehmen mit dem Studentenrat erstellt. 3Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates erhält. 4Der Studiendekan ist der Beauftragte des Dekans für alle Studienangelegenheiten. 5Er ist kraft Amtes Mitglied der Studienkommission und führt deren Vorsitz. 6Seine Wiederwahl ist möglich.

(2) 1Der Fakultätsrat bestellt für jeden Studiengang im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat eine Studienkommission, der eigenständig Lehrende, in Kunsthochschulen auch weitere Lehrende und Studenten paritätisch angehören. 2Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. 3Für fakultätsübergreifende Studiengänge bestimmt das Rektorat, an welcher Fakultät die Studienkommission eingerichtet wird. 4Ihr gehören Mitglieder der beteiligten Fakultäten an.

(3) 1Die Studienkommission berät den Dekan bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes. 2Sie ist vor der Erstellung und Änderung der Studien- und der Prüfungsordnung anzuhören. 3Sie muss zusammentreten, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. 4Sie besitzt bezüglich ihrer Aufgaben ein Initiativrecht im Fakultätsrat. 5Ihre Beschlüsse zur Organisation des Lehr- und Studienbetriebes sind bindend, sofern der Fakultätsrat nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder etwas anderes beschließt.

(4) Die Studienkommission führt die Befragungen der Studenten nach § 9 Abs. 3 Satz 7 im Zusammenwirken mit der Fachschaft durch.

(5) Besteht in der Fakultät kein Fachschaftsrat, können Studenten mitwirken, die der Studentenrat benennt.

(6) An Kunsthochschulen kann die Grundordnung vorsehen, dass die Aufgaben der Studienkommission von einer Senatskommission wahrgenommen werden, der Lehrende, darunter die Studiendekane, und Studenten paritätisch angehören.

Abschnitt 3
Zentrale Einrichtungen, An-Institute,
Forschungszentren an Fachhochschulen

§ 92
Zentrale Einrichtungen

(1) 1Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Senat und dem Hochschulrat interdisziplinäre Einrichtungen, wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinheiten für Forschungs-, Weiterbildungs-, Dienstleistungs- und Versorgungsaufgaben als Zentrale Einrichtungen errichten und aufheben, sofern dies zweckmäßig ist. 2Sie unterstehen dem Rektorat.

(2) 1Zentrale Einrichtungen können zur fakultätsübergreifenden Kooperation in Lehre und Forschung errichtet werden. 2In diesem Fall sind ihnen im Benehmen mit dem Senat die benötigten Zuständigkeiten nach § 88 Abs. 1 zu übertragen. 3§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Ihre Arbeitsfähigkeit ist durch die Zuordnung eigener Ressourcen abzusichern. 5Mehrere Hochschulen können gemeinsam Zentrale Einrichtungen errichten und diese einer Hochschule zuordnen. 6Die Zusammenarbeit zwischen mehreren Hochschulen wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt. 7Eine Universität, die Lehramtsstudiengänge anbietet, bildet zu deren Koordinierung eine Zentrale Einrichtung.

(3) 1Struktur, Betrieb und Nutzung Zentraler Einrichtungen richten sich nach Ordnungen, die das Rektorat nach Anhörung der Beteiligten und Stellungnahme des Senates erlässt. 2Hierbei sind die §§ 23 und 93 sowie die den Zentralen Einrichtungen nach § 5 obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre zu beachten.

(4) Soweit Zentrale Einrichtungen Ausbildungsaufgaben wahrnehmen, gilt § 91 entsprechend.17

§ 93
Hochschulbibliothek

(1) 1Die Hochschulbibliothek ist eine Zentrale Einrichtung, die alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule umfasst. 2Zweigbibliotheken sollen nur im Ausnahmefall gebildet werden. 3Die Hochschulbibliothek beschafft, erschließt und verwaltet die für Lehre, Forschung und Studium erforderlichen Medien und macht sie im Rahmen der Bibliotheksordnung öffentlich zugänglich. 4Sie ist zuständig für die Koordinierung des Informationsangebotes an der Hochschule und arbeitet mit der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden in einem kooperativen Leistungsverbund im Wege der gegenseitigen Amtshilfe oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zusammen.

(2) 1Die Leitung der Hochschulbibliothek soll hauptberuflich wahrgenommen werden. 2Der Bibliotheksleiter ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Hochschulbibliothek. 3Er ist von den Hochschulorganen und deren Kommissionen in allen Bibliotheksangelegenheiten zu beteiligen. 4Der Leiter der Hochschulbibliothek wird vom Rektor im Einvernehmen mit dem Senat bestellt.18

§ 94
Forschungszentren an Fachhochschulen

1Zur Wahrnehmung von Aufgaben in den angewandten Wissenschaften sowie für den Wissens- und Technologietransfer nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 können die Fachhochschulen Forschungszentren als rechtlich selbständige Einrichtungen errichten. 2Forschungszentren sollen überwiegend aus Drittmitteln finanziert werden. 3In den Leitungsgremien verfügen die Vertreter der Hochschule über die Mehrheit.

§ 95
An-Institute

(1) Eine rechtlich selbständige Einrichtung kann von der Hochschule als An-Institut anerkannt werden, wenn sie gemeinsam mit der Hochschule Aufgaben wahrnimmt und diese von der Hochschule oder einem Forschungszentrum allein nicht angemessen erfüllt werden können.

(2) 1Die Anerkennung nach Absatz 1 ist zeitlich zu befristen. 2Sie kann nach Überprüfung verlängert werden.

(3) Verträge der Hochschule über eine nicht nur kurzfristige Zusammenarbeit mit Instituten im Sinne des Absatzes 1 sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.

Teil 8
Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen

§ 96
Medizinische Fakultäten

1Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Medizinische Fakultät die Vorschriften über die Fakultät (§§ 87 bis 91). 2Die Medizinische Fakultät erfüllt die der Hochschule auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenversorgung übertragenen Aufgaben.

§ 97
Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultät
mit dem Universitätsklinikum

1Die Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden, die Medizinische Fakultät der Universität Leipzig mit dem Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig gemäß § 7 des Universitätsklinika-Gesetzes. 2§ 5 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes bleibt unberührt. 3Die Universität trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem. 4Das Nähere regelt die Grundordnung.19

§ 98
Dekanat der Medizinischen Fakultät

(1) 1Die Medizinische Fakultät hat ein Dekanat. 2Ihm gehören an

1.
der Dekan,
2.
die Prodekane,
3.
der für das Studium der Humanmedizin zuständige Studiendekan,
4.
der für das Studium der Zahnmedizin zuständige Studiendekan.

3Auf Vorschlag des Dekans kann ein Professor als weiteres Mitglied vom Fakultätsrat bestellt werden. 4Mindestens ein Mitglied des Dekanates muss einem nichtklinischen Fach angehören.

(2) Der Sprecher des Vorstandes des Universitätsklinikums kann an den Sitzungen des Dekanates mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) 1Das Dekanat ist für alle Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Es kann für seine Mitglieder Geschäftsbereiche festlegen, in denen sie die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit erledigen. 3Das Dekanat ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

1.
die Aufstellung und Beschlussfassung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlages,
2.
die Aufstellung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
3.
die Aufstellung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Lagebericht, der über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben muss,
4.
den Vorschlag über die Grundsätze der Verwendung der vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesenen Mittel für die Grundausstattung sowie für den Lehr- und Forschungsfonds,
5.
die Entscheidungen über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel,
6.
die innere Struktur und die Verwaltung der Fakultät,
7.
den Vorschlag für die Aufstellung des Struktur- und Entwicklungsplanes der Fakultät nach § 88 Abs. 1 Nr. 9,
8.
die Mitwirkung beim Abschluss von Vereinbarungen mit dem Universitätsklinikum nach § 5 Abs. 2 UKG.

4§ 85 Abs. 2 bis 4 und die Regelungen des Universitätsklinika-Gesetzes bleiben unberührt.

§ 99
Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät

(1) 1Dem Fakultätsrat gehören insbesondere Hochschullehrer der operativen, konservativen, klinisch-theoretischen und nichtklinischen Fächer sowie der Zahnmedizin, an. 2Mindestens die Hälfte der Hochschullehrer müssen Klinikdirektoren oder Abteilungsleiter sein. 3Die Mitglieder des Dekanates, die nicht dem Fakultätsrat angehören, nehmen an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(2) Der Fakultätsrat beschließt insbesondere über

1.
die Grundsätze für die Verwendung der vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesenen Mittel für die Grundausstattung sowie für die Lehre und Forschung,
2.
die Errichtung und Schließung von Einrichtungen der Medizinischen Fakultät.

§ 100
Medizinische Einrichtungen außerhalb der Universität

(1) 1Die Universität kann mit dem Träger einer anderen medizinischen Einrichtung eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über deren Nutzung für Zwecke der Forschung, Lehre und der Krankenversorgung schließen. 2Diese bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales entscheidet. 3Die Universität kann einer Einrichtung nach Satz 1 gestatten, sich als Universitätseinrichtung zu bezeichnen.

(2) Nimmt eine Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Aufgaben der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2695), in der jeweils geltenden Fassung wahr, kann ihr die Universität die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“ oder „Akademische Lehrpraxis“ verleihen. Diese Entscheidung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und öffentlichen Stellen, deren Belange berührt sind, anzuzeigen.20

§ 101
Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig

(1) 1Die der Universität auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens übertragenen tiermedizinischen Aufgaben erfüllt die Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig. 2Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Veterinärmedizinische Fakultät die Vorschriften über die Fakultät (§§ 87 bis 91).

(2) 1Die Direktoren der veterinärmedizinischen Kliniken und klinischen Institute bilden zur Koordinierung der klinik- oder institutsübergreifenden Angelegenheiten eine Kommission. 2Diese wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. 3Seine Wiederwahl ist zulässig. 4Der Vorsitzende ist nicht Dekan der Veterinärmedizinischen Fakultät.

(3) Dem Fakultätsrat der Veterinärmedizinischen Fakultät gehört neben den Mitgliedern nach § 88 Abs. 4 der Vorsitzende der nach Absatz 2 gebildeten Kommission mit beratender Stimme an, sofern er nicht gewähltes Mitglied des Fakultätsrates ist.

(4) Das Nähere regelt die Universität Leipzig durch Ordnung.

§ 102
Palucca Hochschule für Tanz Dresden

(1) 1In geeigneten Studiengängen kann die Palucca Hochschule für Tanz Dresden den Studienbetrieb parallel zur Schulausbildung einrichten. 2In diesen Fällen ist § 33 nicht anzuwenden; abweichend von den §§ 34 und 36 werden die Prüfungsordnung vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst genehmigt und die Studienordnung dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst angezeigt.

(2) 1Es wird kein Hochschulrat gebildet. 2Die Aufgaben des Hochschulrates nach § 86 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8, 10 und 11 sowie des Erweiterten Senates nimmt der Senat wahr.

(3) 1An der Hochschule wird im Benehmen mit dem Senat ein Beirat eingesetzt. 2Er besteht aus bis zu 6 unabhängigen Persönlichkeiten, die über langjährige Erfahrungen in Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur oder Verwaltung verfügen und mit dem Hochschulwesen vertraut sind. 3Sie dürfen nicht Mitglieder der Hochschule oder Angehörige der Staatsministerien sein. 4Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Rektorates im Benehmen mit dem Senat vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für 5 Jahre berufen. 5Die Wiederberufung ist zulässig. 6Der Beirat nimmt zu allen für die Hochschulentwicklung bedeutsamen Planungen, zu grundsätzlichen organisatorischen Entscheidungen und zu wesentlichen Investitionen Stellung. 7§ 86 Abs. 11 gilt entsprechend.

(4) 1Der Rektor wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einberufenen Findungskommission nach Anhörung des Senates bestellt. 2Abweichend von § 82 Abs. 7 ist eine mehrmalige Wiederwahl möglich. 3Der Rektor bestimmt das künstlerische Profil der Hochschule. 4Er führt während seiner Amtszeit zusätzlich den Titel „Professor“.

(5) 1Die Hochschule wird nicht in Fakultäten gegliedert. 2Die Grundordnung regelt, wer die nach diesem Gesetz der Fakultät, dem Fakultätsrat, dem Dekan, Studiendekan oder der Studienkommission zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(6) Der Leiter der Mittelschule gehört dem Senat mit beratender Stimme an.

§ 103
Erweiterung der Autonomie, Stärkung der Flexibilisierung

(1) 1Die Grundordnung kann zur Erprobung neuer Organisationsformen in Studium und Lehre sowie von den §§ 59 bis 61 und 87 bis 91 abweichende Regelungen treffen, sofern die Mitwirkungsgrundsätze der Gruppenhochschule nach Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes gewährleistet sind. 2Die Grundordnung einer Kunsthochschule kann auch die Zuständigkeiten des Fakultätsrates ganz oder teilweise dem Senat zuweisen. 3Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Genehmigung auch aus fachlichen Gründen versagen. 4Die Erprobung ist zu befristen und soll nach 3 Jahren evaluiert werden.

(2) 1Das Rektorat kann im Einvernehmen mit dem Hochschulrat die Übernahme der Bewirtschaftung der selbst genutzten Liegenschaften beschließen. 2Die Umsetzung dieser Entscheidung erfolgt nach Abschluss einer Zielvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 7 und frühestens nach Ablauf des Haushaltsjahres, in welchem das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestandskräftig festgestellt hat, dass die Hochschule die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6 und 7 erfüllt. 3Die Umsetzung der Entscheidung nach Satz 1 ist in der Zielvereinbarung nach Satz 2 zu regeln.

(3) 1Das Rektorat kann im Einvernehmen mit dem Hochschulrat beschließen, dass die Hochschule für ihr nicht beamtetes Personal nicht mehr an den Stellenplan gebunden ist. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Hochschule werden die Mittel für ihr Personal als Globalbudget nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zur Verfügung gestellt.

§ 104
Technische Universität Dresden

(1) 1Der Senat kann frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beschließen, dass die Universität abweichend von § 78 Arbeitgeber für ihre, als Arbeitnehmer eingestellten akademischen und sonstigen Mitarbeiter nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, sowie für ihre Auszubildenden und ihre wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräfte wird. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senates und der Zustimmung des Hochschulrates.

(2) Zum Ersten des übernächsten Monats nach Vorliegen des Beschlusses des Senates und der Zustimmung des Hochschulrates nach Absatz 1 Satz 2 tritt die Universität in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse zwischen dem Freistaat Sachsen und den Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 ein und nimmt deren Personalverwaltung abweichend von § 6 Abs. 2 als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

(3) 1Für die akademischen und sonstigen Mitarbeiter nach Absatz 1 Satz 1, mit Ausnahme der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte, sowie für die Auszubildenden gelten die einschlägigen Tarifverträge für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. 2Absatz 6 bleibt unberührt. 3Abweichend von Satz 1 kann die Universität außertarifliche Zulagen gewähren.

(4) 1Die beim Freistaat Sachsen oder einer Hochschule nach § 1 Abs. 1 in einem Beschäftigten- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Einstellung an der Universität so angerechnet, als ob sie bei der Universität zurückgelegt worden wären. 2Die an der Universität in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Einstellung in den Landesdienst so angerechnet, als ob sie beim Freistaat Sachsen zurückgelegt worden wären.

(5) 1Betriebsbedingte Kündigungen von Beschäftigten wegen der Übernahme der Arbeitgebereigenschaft sind ausgeschlossen. 2Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(6) 1Frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse nach Absatz 2 Satz 1 kann der Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder den Rektor ermächtigen, für die Universität einen Tarifvertrag abzuschließen. 2Dabei ist die dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit der Universität zu beachten. 3Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Hochschulrates.

(7) 1Die Universität schafft unverzüglich nach dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). 2Kommt die Beteiligungsvereinbarung nicht zustande, stellt die Universität die rechtlichen Ansprüche der Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 auf eine Zusatzversorgung sicher.

(8) 1Das Staatsministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung insbesondere das Verfahren und die technische Abwicklung der Entgeltzahlung sowie sonstiger Personalaufwendungen für die Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 und Angelegenheiten des Kassenwesens. 2Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gelten die diesbezüglich bestehenden Regelungen so weiter, als ob die Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 weiterhin Beschäftigte des Freistaates Sachsen wären. 3Die Inanspruchnahme des Landesamtes für Steuern und Finanzen und anderer zuständiger Stellen des Freistaates durch die Universität erfolgt entsprechend § 61 SäHO.

(9) 1Bis zum Ablauf von 3 Jahren seit Eintritt in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse nach Absatz 2 Satz 1 legt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst der Staatsregierung einen Evaluationsbericht über die Ergebnisse der Wahrnehmung der Arbeitgebereigenschaft durch die Universität im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 2 und 3 vor. 2Spätestens 2 Jahre nach Vorlage des Evaluationsberichtes bringt die Staatsregierung einen Gesetzentwurf zur Fortführung oder Beendigung der Arbeitgebereigenschaft der Universität in den Landtag ein. 3Sofern die Arbeitgebereigenschaft der Universität fortgeführt wird und die Universität keinen eigenen Tarifvertrag abgeschlossen hat, endet die Bindung an die Tarifverträge für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen nach Absatz 3 Satz 1. 4Sofern die Arbeitgebereigenschaft der Universität nicht fortgeführt wird, gelten wieder die Tarifverträge für die Beschäftigten des Freistaates.

§ 105
Staatliche Ausbildung in Theologie

(1) Verträge mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben unberührt.

(2) 1Für die wissenschaftlich-theologischen Ausbildungsgänge bleibt die Theologische Fakultät der Universität Leipzig erhalten. 2Vor der Neugründung oder Verlegung einer evangelischen Theologischen Fakultät holt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine gutachtliche Stellungnahme der Evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen ein. 3An der Technischen Universität Dresden bleibt das Fach katholische Religion in Lehramtsstudiengängen und das Fach katholische Theologie erhalten.

(3) 1Die Einführung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Studiengängen in evangelischer oder katholischer Theologie sowie in evangelischer oder katholischer Religionspädagogik sowie von Studiengängen, die zur Berechtigung zum Erteilen des evangelischen oder katholischen Religionsunterrichts führen, bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 2Die Ausbildung in den Fächern evangelische und katholische Religion im Lehramt sowie in evangelischer und katholischer Theologie entspricht der Lehre und den Grundsätzen der jeweiligen Kirche.

(4) Prüfungsordnungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1, Studienordnungen nach § 36 Abs. 1, Promotionsordnungen nach § 40 Abs. 5 sowie Habilitationsordnungen nach § 41 Abs. 5 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, soweit sie evangelische oder katholische Theologie oder evangelische oder katholische Religionspädagogik betreffen.

(5) 1Vor der Berufung von Professoren, der Einstellung von Juniorprofessoren und der Bestellung von Außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren für evangelische oder katholische Theologie sowie für evangelische oder katholische Religionspädagogik ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst herzustellen. 2Dies gilt entsprechend für Entscheidungen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 und 4, § 60 Abs. 3 Satz 2 und 8, Abs. 4 Satz 8 und 9.

(6) Wird entsprechend den Kirchenverträgen bestandskräftig festgestellt, dass ein Hochschullehrer die Voraussetzungen für seine Lehrtätigkeit nicht mehr erfüllt, so hat die Hochschule nach Aufforderung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst seine Lehrtätigkeit in Fachgebieten der evangelischen oder katholischen Theologie und der evangelischen oder katholischen Religionspädagogik zu unterbinden.

(7) In den Fällen der Absätze 2 bis 6 stellt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirche her.

Teil 9
Anerkennung von Hochschulen

§ 106
Voraussetzungen für die Anerkennung von Hochschulen

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die keine Hochschulen nach § 1 Abs. 1 sind, können auf schriftlichen Antrag vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als Hochschulen staatlich anerkannt werden, wenn die Einrichtung einschließlich ihres Studienangebotes auf ihren Antrag von einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmten Stelle akkreditiert worden ist und nachgewiesen wird, dass

1.
Aufgaben nach § 5 wahrgenommen werden,
2.
das Studium die Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereitet und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermittelt, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden,
3.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden und aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld mehrere Studiengänge nicht erfordert,
4.
Studienbewerber nur immatrikuliert werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Hochschule nach § 1 Abs. 1 erfüllen,
5.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
6.
die an der Einrichtung Beschäftigten und Studenten an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken und
7.
die finanziellen Verhältnisse des Trägers den Bestand der Einrichtung auf Dauer erwarten lassen.

(2) Für kirchliche Einrichtungen des Bildungswesens können Ausnahmen von der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Voraussetzung zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium in anderer Weise dem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

(3) In dem Anerkennungsbescheid sind insbesondere die

1.
Bezeichnung der Hochschule,
2.
angebotenen Studiengänge,
3.
abzunehmenden Prüfungen und
4.
zu verleihenden Grade

festzulegen.

(4) Die Anerkennung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 dienen.

(5) 1Niederlassungen aus anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen betrieben werden, soweit sie ihre in einem anderen Bundesland oder im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten und ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen. 2Die Hochschule legt die hierzu erforderlichen Nachweise vor. 3Die Aufnahme des Betriebes der Niederlassung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(6) 1Private Bildungseinrichtungen, die von den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Hochschulen als An-Institut anerkannt sind, können als Hochschule staatlich anerkannt werden, ohne dass sie von einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmten Stelle akkreditiert worden sind. 2Die Voraussetzungen von Absatz 1 Nr. 1, 5 und 6 müssen nicht vorliegen. 3Die überwiegende Anzahl der Lehrenden muss die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden. 4Die Studiengänge sind vor der staatlichen Anerkennung als Hochschule von einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmten Stelle zu akkreditieren.

§ 107
Folgen der Anerkennung

(1) 1Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes. 2Die Hochschulprüfungen und Hochschulgrade verleihen die gleichen Rechte wie die Hochschulprüfungen und Hochschulgrade an Hochschulen nach § 1 Abs. 1.

(2) Die Einstellung von Lehrenden und wesentliche Änderungen der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.

(3) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann dem Träger der staatlich anerkannten Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Voraussetzungen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden, für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Hochschule die Bezeichnung „Professor“ zu verleihen. 2Mit Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst kann diese Bezeichnung auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule weitergeführt werden. 3Die Befugnis zur Führung der Bezeichnungen soll widerrufen werden, wenn sich das frühere Mitglied des Lehrkörpers ihrer als nicht würdig erweist.

(4) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann dem Träger einer staatlich anerkannten Hochschule, die über das Promotionsrecht verfügt, gestatten, den nebenberuflich Lehrenden für die Dauer ihrer nebenberuflichen Lehrtätigkeit die Bezeichnung „Professor“ zu verleihen. 2§ 65 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist befugt, den Fortbestand der Anerkennungsvoraussetzungen regelmäßig zu überprüfen sowie Beauftragte zu den Hochschulprüfungen zu entsenden.

(6) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.

(7) 1Anerkannte Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 2Ihre Träger und Leitungen sind verpflichtet, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. 3Wesentliche Änderungen der Studiengänge sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unverzüglich anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(8) Anerkannte Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen sowie Promotionen und Habilitationen durchzuführen.

§ 108
Verlust der Anerkennung

(1) 1Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule

1.
nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt,
2.
ohne Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist oder
3.
den Studienbetrieb endgültig eingestellt hat.

2Die Fristen gemäß Satz 1 können vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst angemessen verlängert werden.

(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hebt die Anerkennung auf, wenn die Voraussetzungen zur Anerkennung der Hochschule nicht gegeben waren, später wegfallen oder Auflagen zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 106 Abs. 4 nicht erfüllt wurden und einem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde.

(3) Im Falle des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufes der staatlichen Anerkennung ist der Träger verpflichtet, den Studenten die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums einzuräumen.

Teil 10
Studentenwerke

§ 109
Errichtung, Rechtsstellung, Aufgaben und Zuordnung

(1) Es bestehen folgende Studentenwerke:

1.
das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau mit Sitz in Chemnitz,
2.
das Studentenwerk Dresden mit Sitz in Dresden,
3.
das Studentenwerk Freiberg mit Sitz in Freiberg,
4.
das Studentenwerk Leipzig mit Sitz in Leipzig.

(2) 1Die Studentenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. 2Sie sind gemeinnützig tätig und unterstehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht, in staatlichen Angelegenheiten der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 3Für die Wahrnehmung der Aufsicht gilt § 7 entsprechend.

(3) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst regelt die Zuordnung der Hochschulen und Staatlichen Studienakademien zu den Studentenwerken durch Rechtsverordnung. 2Ein Studentenwerk kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit einer Einrichtung, die Aufgaben nach dem Sächsischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahrnimmt, Aufgaben übernehmen. 3Die Vereinbarung bestimmt die gegenseitigen Rechte und Pflichten; sie bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(4) 1Aufgabe der Studentenwerke ist die soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche und kulturelle Betreuung und Förderung der Studenten insbesondere durch den Betrieb von Studentenwohnheimen und Verpflegungseinrichtungen. 2Die Studentenwerke berücksichtigen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die besonderen Bedürfnisse von Studenten mit Kindern, behinderten Studenten und ausländischen Studenten und fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie.

(5) 1Den Studentenwerken obliegt die staatliche Ausbildungsförderung. 2Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann ihnen den Vollzug der Bewilligung von Stipendien aus Mitteln des Freistaates Sachsen als staatliche Aufgabe übertragen.

(6) 1Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 übermitteln die Hochschulen den jeweils örtlich zuständigen Studentenwerken auf Anforderung Namen und Matrikel-Nummer der Studenten und erteilen Auskunft, ob diese immatrikuliert, exmatrikuliert, rückgemeldet oder beurlaubt sind. 2Die Studentenwerke dürfen die übermittelten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 verarbeiten.

(7) Die Studentenwerke können mit Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst weitere Aufgaben, wie die Kantinenversorgung von Landesbediensteten und Schülern sowie den Betrieb von Kindertagesstätten für die Hochschulen, übernehmen, soweit dies wirtschaftlich zweckmäßig und die Finanzierung gesichert ist.

(8) 1Die Studentenwerke können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. 2Die Zusammenarbeit wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.21

§ 110
Ordnungen

(1) 1Das Studentenwerk regelt seine inneren Angelegenheiten durch Ordnung, insbesondere Näheres zu seinen Aufgaben und seiner Organisation, zur Bestellung des Verwaltungsrates nach § 111 Abs. 2 sowie zur Bekanntgabe der Beschlüsse seiner Organe. 2Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, die nur aus Rechtsgründen versagt werden darf. 3Sie ist bekannt zu geben.

(2) 1Das Studentenwerk erhebt von den Studenten der ihm zugeordneten Hochschulen und Staatlichen Studienakademien einen Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen nach Maßgabe einer Beitragsordnung. 2Diese bestimmt dessen Höhe und Zweckbindung. 3Sie kann bestimmen, dass für Dienstleistungen, die nicht allen Studenten zur Verfügung stehen, von den Studenten einzelner Einrichtungen oder einzelner Standorte zusätzlich ein zweckgebundener Beitrag erhoben wird und dessen Höhe festlegen. 4Studenten, die gleichzeitig eine allgemein bildende Schule besuchen, können nach Maßgabe der Beitragsordnung ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden. 5Beurlaubte Studenten, Fern- oder Weiterbildungsstudenten können von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden, soweit sie keine Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. 6Der Beitrag ist für jedes Semester vor der Immatrikulation oder der Rückmeldung zu entrichten; er wird von der Hochschule, der Staatlichen Studienakademie, der Einrichtung nach § 109 Abs. 3 Satz 2 oder der sonst zuständigen Kasse unentgeltlich eingezogen.

(3) Das Studentenwerk kann weitere Ordnungen, insbesondere für die Nutzung seiner Einrichtungen erlassen.

§ 111
Organe

(1) Organe des Studentenwerkes sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.

(2) 1Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 12 Mitgliedern, von denen höchstens 2 keiner Einrichtung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 angehören. 2Mindestens die Hälfte der Mitglieder gehört der Gruppe der Studenten an, bis zu 2 Mitglieder sollen Vertreter der Kommunalverwaltung oder Vertreter von Wirtschaftsunternehmen in den Kommunen sein, in denen eine Einrichtung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 ihren Sitz hat. 3Mindestens ein Kanzler der zugeordneten Hochschulen, ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie der Geschäftsführer und ein Vertreter der Beschäftigten des Studentenwerkes gehören dem Verwaltungsrat mit beratender Stimme an. 4Näheres bestimmt die Ordnung nach § 110 Abs. 1. 5Sie kann bestimmen, dass dem Verwaltungsrat weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.

(3) 1Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Beschlussfassung über die Ordnungen,
2.
Erlass der Ordnungen über die Benutzung der vom Studentenwerk betriebenen Einrichtungen,
3.
Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
4.
Zustimmung zu Gründung, Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen analog § 65 Abs. 1 SäHO,
5.
Zustimmung zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Aufnahme von Krediten für Investitionen, zur Gewährung von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften,
6.
Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses,
7.
Entlastung des Geschäftsführers,
8.
Wahl eines Vorsitzenden,
9.
Erörterung des Jahresberichtes des Geschäftsführers.

2Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 4 und 5 bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums der Finanzen und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 3Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 3, 6 und 7 bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(4) Der Beschluss über die Ordnung nach § 110 Abs. 1 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

(5) 1Der Verwaltungsrat beschließt über die Bestellung und die Entlassung des Geschäftsführers. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. 3Seine Bestellung und Entlassung durch den Vorsitzenden und sein Dienstvertrag bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 4Für die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses ist die Einwilligung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich. 5Die Verhandlungen über den Dienstvertrag führt ein Kanzler als Mitglied des Verwaltungsrates nach Absatz 2 Satz 3. 6Der Geschäftsführer vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich und führt seine Geschäfte.

§ 112
Wirtschaftsführung

(1) 1Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. 2Für die Buchführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches entsprechend. 3Das Nähere regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. 4Diese bestimmt Näheres über die Gewährung von Zuweisungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes, die Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen sowie das Rechnungswesen.

(2) 1Innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres legt das Studentenwerk dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst den von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss vor. 2Der genehmigte Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss mit Prüfbericht werden dem Staatsministerium der Finanzen zur Kenntnis gegeben.

(3) Es gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen, sofern die Studentenwerke nicht mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen vom Tarifrecht des Freistaates Sachsen abweichende Vereinbarungen mit ihren Bediensteten treffen.

(4) Die Studentenwerke dürfen zur Finanzierung ihrer laufenden Ausgaben Kassenverstärkungskredite aufnehmen, die 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen.22

Teil 11
Schlussbestimmungen

§ 113
Namensschutz, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die Bezeichnung „Hochschule“, „Universität“, „Kunsthochschule“, „Fachhochschule“ allein oder in einer Wortverbindung sowie ihre entsprechende Übersetzung darf nur von Bildungseinrichtungen geführt werden, die nach dem Recht des Herkunftslandes als Hochschule, Universität, Kunsthochschule oder Fachhochschule einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt sind. 2Eine auf eine Hochschule, Universität, Kunsthochschule oder Fachhochschule hinweisende Bezeichnung darf nur mit Zustimmung dieser Hochschule, Universität, Kunsthochschule oder Fachhochschule geführt werden.

(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer

1.
eine nach Absatz 1 unzulässige Bezeichnung führt,
2.
eine Hochschule ohne staatliche Anerkennung nach § 106 Abs. 1 betreibt,
3.
einen Studiengang ohne seine Anerkennung nach § 106 Abs. 3 Nr. 2 oder Genehmigung nach § 107 Abs. 7 Satz 2 ändert oder anbietet,
4.
Hochschulprüfungen ohne ihre Anerkennung nach § 106 Abs. 3 Nr. 3 abnimmt,
5.
entgegen § 106 Abs. 5 eine Hochschule betreibt, die nach dem Recht des Herkunftslandes nicht als Universität, Kunsthochschule, Hochschule oder Fachhochschule anerkannt ist oder Studiengänge anbietet, auf die sich die staatliche Genehmigung nicht erstreckt,
6.
entgegen den §§ 39 und 44 deutsch- oder fremdsprachige Grade oder diesen zum Verwechseln ähnliche Grade führt, solche Grade verleiht oder anbietet, den Erwerb solcher Grade zu vermitteln.

2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 125 000 EUR geahndet werden.

§ 114
Übergangsbestimmungen

(1) 1Wissenschaftler, denen gemäß § 53 Abs. 4 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch § 162 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691, 722) geändert worden ist, der Titel eines Außerplanmäßigen Professors oder Außerplanmäßigen Hochschuldozenten verliehen worden ist, gelten, sofern sie Mitglieder der Hochschule sind, hinsichtlich ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Stellung als Hochschullehrer nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. 2Ihre dienstrechtliche Stellung nach Teil 6 dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(2) 1Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem unbefristeten und ungekündigten Beschäftigungsverhältnis befinden, verbleiben in ihren bisherigen Beschäftigungsverhältnissen. 2Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unberührt. 3Für die Hochschuldozenten gilt § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 4Der Grad „Doktor der Wissenschaften“ (Dr. sc.) kann, sofern er nicht umgewandelt wurde, weiterhin geführt werden. 5Er entspricht den Berufungsvoraussetzungen des § 58 Abs. 2 dieses Gesetzes.

(3) Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Disziplinarverfahren gegen Professoren verbleiben die Befugnisse als Dienstvorgesetzter beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

(4) Kuratorium und Konzil sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.

(5) 1Bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird ein Vorläufiger Senat gebildet. 2Er besteht aus den gewählten Gruppenvertretern des bisherigen Senates und für Mitglieder kraft Amtes des bisherigen Senates nachgewählten Mitgliedern. 3Die Dekane haben aktives und passives Wahlrecht. 4Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anzahl der Mitglieder festzulegen und das Verfahren für die Wahl der nachzuwählenden Mitglieder zu regeln. 5Mit der Konstituierung des Vorläufigen Senates ist der bisherige Senat aufgelöst und die Mitgliedschaft seiner Mitglieder endet. 6Ein gewählter Gruppenvertreter des bisherigen Senates, dessen Mitgliedschaft nach Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, führt die Geschäfte bis zur Konstituierung des Vorläufigen Senates weiter, sofern er Mitglied der Hochschule ist. 7Endet seine Mitgliedschaft in der Hochschule und gibt es keinen Ersatzvertreter, wählt die Gruppe, der er angehört, einen Nachfolger nach Maßgabe der Förmlichkeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Wahlordnung der Hochschule. 8Satz 7 gilt bis zur Konstituierung des Senates für die Mitglieder des Vorläufigen Senates entsprechend.

(6) 1Das Internationale Hochschulinstitut Zittau wird zum 1. Januar 2013 in die Technische Universität Dresden eingegliedert. 2Es verliert damit seinen Status als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. 3Die Technische Universität Dresden tritt in alle Rechte und Pflichten des Internationalen Hochschulinstituts Zittau ein. 4Mit der Eingliederung sind die Organe des Internationalen Hochschulinstituts Zittau und der Studentenschaft aufgelöst sowie die Amtszeit des Rektors, der Prorektoren und der Beauftragten beendet. 5Die am Internationalen Hochschulinstitut Zittau geltenden Studien- und Prüfungsordnungen gelten bis zu ihrer Aufhebung oder bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen in ihrem bisherigen Anwendungsbereich entsprechend fort. 6Für diejenigen, die am 31. Dezember 2012 im Doktorandenstudium des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau immatrikuliert sind und ihren Promotionsantrag bis zum 31. Dezember 2016 ordnungsgemäß gestellt haben, gilt die Promotionsordnung des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau noch entsprechend. 7Für diejenigen, die ihre Habilitation bis zum 31. Dezember 2012 beim Internationalen Hochschulinstitut Zittau ordnungsgemäß angezeigt haben, gilt die Habilitationsordnung des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau bis 31. Dezember 2016 entsprechend. 8Die Hochschulgebühren- und Entgeltordnung gilt für den Standort Zittau fort, bis das Rektorat der Technischen Universität Dresden diese aufhebt. 9Die Hochschule Zittau/Görlitz stellt den Mitgliedern und Angehörigen der Außenstelle der Technischen Universität Dresden in Zittau ihre Zentralen Einrichtungen im gleichen Umfang zur Verfügung wie ihren Mitgliedern. 10Bis zum 31. Dezember 2012 gilt § 103 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung fort.

(7) 1Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Rektoren, Prorektoren und Kanzler gelten ihre bisherigen Amtszeiten. 2Endet diese für Rektoren und Prorektoren vor der Konstituierung des Hochschulrates nach Absatz 9, führen sie ihre Dienstgeschäfte bis zur Wahl ihrer Amtsnachfolger weiter.

(8) 1Der Vorläufige Senat erlässt spätestens 7 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Rektorat eine Vorläufige Grundordnung und Wahlordnung der Hochschule. 2Die Vorläufige Grundordnung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unverzüglich anzuzeigen. 3Sie tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nicht innerhalb von 2 Monaten aus Rechtsgründen eine Änderung fordert. 4Die Grundordnung nach § 13 Abs. 2 ist spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.

(9) 1Der Vorläufige Senat nach Absatz 5 legt im Einvernehmen mit dem Rektor die Anzahl der Mitglieder des Hochschulrates fest. 2Die Berufung des Hochschulrates erfolgt entsprechend den Regelungen des § 86; der Vorläufige Senat übernimmt die Aufgaben des Senates. 3Er benennt einen Teil der Mitglieder. 4Der Vorläufige Senat und im Falle von § 86 Abs. 3 auch die Staatsregierung teilen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ihre Vorschläge für die Besetzung des Hochschulrates bis spätestens 10 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit. 5Die Mitglieder des Erweiterten Senates werden bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt. 6Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann bis zur Berufung des Hochschulrates Aufgaben nach § 86 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 bis 9 übernehmen.

(10) 1Der Senat und die Fakultätsräte werden spätestens 3 Monate, die Dekane, Prodekane und Studiendekane spätestens 4 Monate nach Erlass der Wahlordnung gewählt. 2Der Vorläufige Senat ist mit der Konstituierung des Senates aufgelöst. 3Für den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildeten Fakultätsrat gilt Absatz 5 Satz 5 bis 7 entsprechend. 4Das Amt der Dekane, Prodekane und Studiendekane endet mit der Wahl ihrer Amtsnachfolger.

(11) 1Der Ordnungsausschuss ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, andere Ausschüsse und Kommissionen des Senates, des Institutsrates oder eines Fakultätsrates mit der Konstituierung des Senates, des Institutsrates oder des jeweiligen Fakultätsrates aufgelöst. 2Dies gilt nicht für Berufungskommissionen.

(12) 1Der Studentenrat erlässt bis zum Ablauf des fünften Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Wahlordnung. 2Er wird spätestens 6 Monate nach Erlass der Wahlordnung neu gewählt.

(13) Jedes Studentenwerk erlässt bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ordnung nach § 110 Abs. 1 Satz 1.

(14) In Magisterstudiengänge kann nur noch bis zum Wintersemester 2008/2009 immatrikuliert werden.

(15) Studiengänge, die nicht mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, sind spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2009 zu modularisieren.

(16) Die Hochschulprüfungs- und Studienordnungen sind bis zum Ablauf des Jahres 2009 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

(17) 1Ordnungen nach § 12 Abs. 5 und 6 sind bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen. 2Bis zum Erlass der Ordnungen nach § 12 Abs. 7 und 8 sind Gebühren nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Erhebung von Benutzungsgebühren und Auslagen an den staatlichen Hochschulen des Freistaates Sachsen (Sächsische Hochschulgebührenverordnung – SächsHGebVO) vom 13. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 603) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Erhebung von Benutzungsgebühren und Auslagen durch die wissenschaftlichen Bibliotheken der staatlichen Hochschulen und des Freistaates Sachsen (Sächsische Bibliotheksgebührenverordnung – SächsBibGebVO) vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 600) zu erheben.

(18) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 10 und 11 dem Aufgabenbereich der Hochschule nach § 1 Abs. 1 zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Freistaates Sachsen gehen mit Inkrafttreten der §§ 10 und 11 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Hochschule über.

(19) 1Für den Haushaltsvollzug der Technischen Universität Dresden gelten bis zur Feststellung des Vorliegens

1.
eines Controllings nach § 10 Abs. 2 Satz 1 nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5,
2.
einer kaufmännischen Wirtschaftsführung und eines kaufmännischen Rechnungswesens,

längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2009, die für das Kapitel 1209 im Staatshaushaltsplan für die Jahre 2007/2008 ausgebrachten Haushaltsvermerke fort. 2Bis zur Feststellung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt bei der Besetzung des Stellenplans der Technischen Universität Dresden § 11 Abs. 6 Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Stellenplan unter Einhaltung der Kostenneutralität im Umfang von bis zu 5 Prozent des Gesamtsolls überschritten und von der ausgewiesenen Wertigkeit der Stellen abgewichen werden kann.

(20) 1Die zum 31. Dezember 2008 in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis oder als Beamte auf Zeit beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten verbleiben in ihren Dienstverhältnissen bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Dienstverhältnisse nach den §§ 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294) in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. 2Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert. 3§ 77 Abs. 4 bis 6 ist entsprechend anwendbar.

(21) § 12 Abs. 2 gilt für alle Studenten, die ab dem Wintersemester 2012/2013 immatrikuliert werden.

(22) Für Hochschulen, denen das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen bestandskräftig bestätigt hat, dass sie die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung erfüllen, gilt § 11 Abs. 6 Satz 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung weiter, bis die Hochschulen von der Möglichkeit des § 103 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben.

(23) 1Akademische Räte, die sich am 1. April 2014 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden, verbleiben in ihren Dienstverhältnissen bis zum Ablauf der jeweiligen Dienstverhältnisse nach § 73. 2Ihre mitgliedschaftliche Stellung wird von den Regelungen der Artikel 1 bis 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) nicht berührt. 3Bei einer Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 73 ist § 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

(24) 1Für Studenten, die nach § 24 Absatz 1 Satz 3 in der am 28. September 2021 geltenden Fassung bis zum 31. März 2021 aus der verfassten Studentenschaft ausgetreten sind, gilt der Austritt fort. 2Diese Studenten können in die verfasste Studentenschaft wieder eintreten. 3Der Wiedereintritt ist schriftlich mit der Rückmeldung zu erklären. 4Die Studenten, die nach dem 31. März 2021 ihren Austritt nach der in Satz 1 genannten Vorschrift wirksam erklärt haben, werden zum Sommersemester 2022 wieder Mitglied der verfassten Studentenschaft.

(25) Die Ordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 ist bis zum 11. Juni 2025 zu erlassen. Bis zum Erlass der Ordnung sind die Daten nach der Sächsischen Hochschulpersonendatenverordnung vom 20. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 568) in der bis zum 10. Juni 2022 geltenden Fassung zu erheben.23

§ 114a
Verlängerung der Regelstudienzeit
aufgrund der COVID-19-Pandemie

(1) 1Im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Pandemie gilt für Studenten, die im Sommersemester 2020 immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 2Auf Antrag des Studenten kann eine bereits von einer Hochschule gewährte pandemiebedingte Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf die jeweilige Regelstudienzeit aufgehoben werden. 3Eine pandemiebedingte Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf die Regelstudienzeit kann insoweit nicht zusätzlich geltend gemacht werden. 4Die Gebührenpflicht gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Fristen gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 7 und § 35 Absatz 4 verschieben sich entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für das Wintersemester 2020/21 entsprechend.

(3) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus kann durch Rechtsverordnung regeln, dass auch für dem Wintersemester 2020/21 folgende Semester, in denen ein regulärer Studienbetrieb pandemiebedingt nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist, eine von der Regelstudienzeit abweichende, entsprechend verlängerte individuelle Regelstudienzeit gilt. 2Vor Erlass der Rechtsverordnung ist diese dem für Wissenschaft zuständigen Ausschuss des Landtages zur Kenntnis zu geben. 3Satz 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft.24

§ 115
(Inkrafttreten und Außerkrafttreten)

Änderungsvorschriften

Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Art. 3 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102, 116)

Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Art. 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)

Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Art. 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 400)

Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Art. 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380, 391)

Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Art. 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)

Weitere Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Art. 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575)

Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Art. 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086)

Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Art. 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 354)

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

vom 15. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 546)

Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Art. 44 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)

Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Art. 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)

Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Art. 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)

Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Art. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731)

Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Art. 11 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)

Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Art. 2 des Gesetzes vom 30. September 2021 (SächsGVBl. S. 1122)

Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381)