Historische Fassung war gültig vom 01.01.2013 bis 13.03.2013

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren
(Vertretungsverordnung – VertrVO)

Vom 30. März 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2013

Aufgrund von § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303) geändert worden ist, wird verordnet:

Erster Abschnitt
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

§ 1
Allgemeine Bestimmung

(1) In gerichtlichen Verfahren wird der Freistaat Sachsen durch diejenige oberste Staatsbehörde vertreten, zu deren Geschäftsbereich die Angelegenheit gehört, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. § 60 SächsJG, § 34 Abs. 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102, 115) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die §§ 2 und 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und zur Vertretung des Freistaates Sachsen bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vom 27. April 1993 (SächsGVBl. S. 369), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(2) Die zur Vertretung des Freistaates Sachsen befugten Behörden sind verpflichtet, die jeweils betroffene Behörde über das Verfahren unverzüglich zu informieren, sofern diese nicht darauf verzichtet hat.

(3) Die Befugnis zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren nach dieser Verordnung erstreckt sich auch auf die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vollstreckungstiteln. 1

§ 2
Streitigkeiten vor den Verfassungsgerichten

In den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen wird der Freistaat Sachsen durch das Staatsministerium der Justiz und für Europa vertreten. 2

§ 3
Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
und den Arbeitsgerichten

(1) In den Verfahren vor

1.
den ordentlichen Gerichten und
2.
den Arbeitsgerichten

wird der Freistaat Sachsen von dem Landesamt für Steuern und Finanzen vertreten, soweit sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt.

(2) Die Vertretungsmacht des Landesamts für Steuern und Finanzen ist unbeschränkt. Das Landesamt soll Vergleiche nur unter Widerrufsvorbehalt oder im Einvernehmen mit der betroffenen Behörde abschließen. Das Einvernehmen mit der betroffenen Behörde soll auch bei Anerkenntnissen, Verzichtserklärungen und Klagerücknahmen hergestellt werden.

(3) Die oberste Staatsbehörde, zu deren Geschäftsbereich das Verfahren gehört, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 auch die betroffene personalverwaltende Stelle sind neben dem Landesamt für Steuern und Finanzen zu eigenem Sach- und Rechtsvortrag für den Freistaat Sachsen in den gerichtlichen Verfahren befugt.

(4) Werden Streitigkeiten in den Verfahren nach

1.
dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermögensgesetzVermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920, 921), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (EntschädigungsgesetzEntschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
dem Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (AusgleichsleistungsgesetzAusglLeistG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 450), in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
anderen Gesetzen, die den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Entscheidungsbefugnisse zuweisen,

vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht, wird der Freistaat Sachsen durch die Landesdirektion Sachsen vertreten. 3

§ 4
Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

(1) In den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird der Freistaat Sachsen durch die fachlich zuständige allgemeine oder obere besondere Staatsbehörde vertreten, soweit sich nicht aus Absatz 2 oder § 7 etwas anderes ergibt. Das Landesjugendamt gilt als obere Staatsbehörde im Sinne des Satzes 1. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren Rechtsverordnungen, Verwaltungsakte oder andere Maßnahmen der obersten Staatsbehörde oder der Staatsregierung betrifft.

(2) In den Verfahren nach dem Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (VermögenszuordnungsgesetzVZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688, 1692), in der jeweils geltenden Fassung, wird der Freistaat Sachsen durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement vertreten. 4

§ 5
Verfahren vor den Finanzgerichten

In den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit wird der Freistaat Sachsen durch die Finanzämter im Rahmen ihres Geschäftsbereichs vertreten, soweit nicht eine Finanzbehörde des Freistaates aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelung selbst Beteiligte ist oder sich aus § 7 etwas anderes ergibt. 5

§ 6
Verfahren vor den Sozialgerichten

(1) In den Verfahren vor den Sozialgerichten wird der Freistaat Sachsen durch die fachlich zuständige allgemeine oder obere besondere Staatsbehörde vertreten, soweit sich nicht aus den Absätzen 2, 3 oder § 7 etwas anderes ergibt. Das Landesjugendamt gilt als obere Staatsbehörde im Sinne des Satzes 1. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren Maßnahmen der obersten Staatsbehörde oder der Staatsregierung betrifft.

(2) Soweit das Landesamt für Steuern und Finanzen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde gewesen ist, wird der Freistaat Sachsen im gerichtlichen Verfahren durch das Landesamt für Steuern und Finanzen vertreten. § 3 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Durchführung des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3034), in der jeweils geltenden Fassung, wird der Freistaat Sachsen in Angelegenheiten der Angehörigen des Sonderversorgungssystems nach Nummer 2 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz durch die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste vertreten. 6

§ 7
Vertretung in besonderen Verfahren

(1) Abweichend von §§ 2 bis 6 wird der Freistaat Sachsen wie folgt vertreten:

1.
in Verfahren kostenrechtlicher Art, insbesondere bei der Wertfestsetzung, der Festsetzung von Kosten für und gegen den Fiskus, bei der Festsetzung von Entschädigungen, Vergütungen und Vorschüssen nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen, Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzJVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2469), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbehelfsverfahren,
 
a)
vor den ordentlichen Gerichten in Verfahren vor den Amts- und Landgerichten und bei der Anfechtung ihrer Entscheidungen auch vor höheren Gerichten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht oder dem Amtsgericht, im Übrigen durch den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht,
 
b)
vor den Arbeitsgerichten, den Verwaltungsgerichten, den Sozialgerichten und vor dem Finanzgericht durch den jeweiligen Bezirksrevisor,
2.
in Verfahren, die hervorgehen aus der zwangsweisen Beitreibung von
 
a)
Ordnungs- und Zwangsgeldern, die nicht in Strafverfahren oder gerichtlichen Bußgeldverfahren verhängt worden sind, und der mit ihnen einzuziehenden Kosten oder
 
b)
Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 7, Abs. 2 und 3 Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2269) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 JBeitrO aufgeführten Verfahren durch die zuständige Vollstreckungsbehörde,
3.
in Verfahren, die aus einer Übertragung von Ansprüchen der in Nummer 2 Buchst. b bezeichneten Art gegen Dritte hervorgegangen sind, insbesondere nach § 118 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2589) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Landesjustizkasse Chemnitz,
4.
in Streitigkeiten nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches RehabilitierungsgesetzStrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202, 1212), in der jeweils geltenden Fassung,
 
a)
über Entschädigungen und über die Gewährung von Leistungen nach den §§ 6, 17 und 19 StrRehaG durch die Generalstaatsanwaltschaft,
 
b)
über besondere Zuwendungen für Haftopfer nach § 17a StrRehaG durch die Landesdirektion Sachsen,
5.
in Streitigkeiten über Justizverwaltungsakte
 
a)
nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2591, 2800) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Angelegenheiten auf den Gebieten der Strafrechtspflege, des Vollzugs der Jugend strafe, des Jugendarrests und der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzugs vollzogen werden, durch die Generalstaatsanwaltschaft,
 
b)
der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das Oberverwaltungsgericht,
 
c)
in allen übrigen Fällen durch die Justizverwaltungsbehörde, die den Justizverwaltungsakt erlassen hat,
6.
in Verfahren,
 
a)
in denen der aus einer Straftat dem Freistaat Sachsen erwachsende vermögensrechtliche Anspruch, bei dem eine Justizbehörde Ausgangsbehörde ist, im Strafverfahren geltend gemacht werden soll (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung [StPO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 [BGBl. I S. 1074, 1319], die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 [BGBl. I S. 1566, 1567] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),
 
b)
die hervorgehen aus der Beschlagnahme einzelner Gegenstände, anderer Vermögensvorteile oder des Vermögens nach Vorschriften der Strafprozeßordnung, soweit nicht ein Fall der zwangsweisen Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern nach Nummer 7 Buchst. b gegeben ist,
 
c)
die hervorgehen aus Sicherheitsleistungen nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, soweit nicht ein Fall der Sicherheitsleistung im Rahmen der Strafvollstreckung nach Nummer 7 Buchst. d gegeben ist, oder
 
d)
über einen Arrest nach § 111d StPO
 
durch die für die Strafverfolgung zuständige Staatsanwaltschaft,
7.
in Verfahren, die hervorgehen aus
 
a)
der zwangsweisen Beitreibung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 2a der JBeitrO und der mit ihnen einzuziehenden Kosten,
 
b)
der zwangsweisen Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern, die in Strafverfahren und gerichtlichen Bußgeldverfahren verhängt worden sind, und der mit ihnen einzuziehenden Kosten,
 
c)
der Durchführung der rechtskräftigen Anordnung eines Fahrverbotes oder
 
d)
Sicherheitsleistungen im Rahmen der Strafvollstreckung
 
durch die zuständige Strafvollstreckungsbehörde. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren Verwaltungsakte oder andere Maßnahmen des Staatsministeriums der Justiz und für Europa betrifft.

(2) In Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2922), in der jeweils geltenden Fassung, gilt Absatz 1 für die dort bezeichneten Verfahrensgegenstände entsprechend.

(3) Abweichend von §§ 4 bis 6 wird in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2589) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Freistaat Sachsen durch das Landesamt für Steuern und Finanzen vertreten. § 3 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 7

§ 8
Selbsteintritt und Übertragung

(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 kann die oberste Staatsbehörde, zu deren Geschäftsbereich das Verfahren gehört, und in den Fällen des § 7 das Staatsministerium der Justiz und für Europa, die Vertretung

1.
selbst übernehmen,
2.
einer anderen Staatsbehörde ihres Geschäftsbereichs oder
3.
im Einvernehmen mit der betroffenen obersten Staatsbehörde einer dieser nachgeordneten Staatsbehörde, wenn deren Zuständigkeit berührt ist,

übertragen. Das Recht nach Satz 1 Nr. 1 steht in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 auch der betroffenen personalverwaltenden Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Staatsbehörde zu; das Recht der obersten Staatsbehörde zur Übernahme der Vertretung bleibt unberührt.

(2) Wird die Vertretung nach Absatz 1 übernommen oder übertragen, sind die bisher zuständige Vertretungsbehörde, die am Verfahren Beteiligten und das Gericht hiervon zu benachrichtigen. Mit dem Zugang der Anzeige bei dem anderen Beteiligten oder, wenn ein Rechtsstreit bereits anhängig ist, mit dem Eingang der Anzeige bei Gericht, geht die Vertretungsbefugnis auf die in Absatz 1 benannte Behörde über. 8

Zweiter Abschnitt
Vertretung als Drittschuldner

§ 9
Entgegennahme von Beschlüssen, Benachrichtigungen

(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie von Pfändungs- und Überweisungsverfügungen und bei der Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung wird der Freistaat Sachsen als Drittschuldner vertreten

1.
durch das Landesamt für Steuern und Finanzen, wenn die Besoldung, das Entgelt, die Versorgungsbezüge oder Rentenansprüche der Bediensteten oder Auszubildenden zu pfänden oder zur Einziehung zu überweisen sind,
2.
durch die Hinterlegungsstelle, wenn ein Anspruch auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder auf Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten Gegenstand der Vollstreckung ist, oder
3.
durch die Behörde, die die Bewirkung der geschuldeten Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat, wenn Forderungen im Sinne der Nummer 1, für deren Auszahlung die Staatskasse nicht zuständig ist, oder sonstige Ansprüche Gegenstand der Vollstreckung sind.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle benachrichtigt die personalverwaltende Stelle von der Zustellung, die die Auszahlung oder die Bewirkung der Leistung angeordnet hat. 9

Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 10
Übergangsvorschrift

Auf gerichtliche Verfahren, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, ist der erste Abschnitt der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung – VertrVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 412), weiter anzuwenden.

§ 11
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung – VertrVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 412), außer Kraft.

Dresden, den 30. März 2009

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth