Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Umsetzung eines Sonderförderprogramms zur Förderung von Vereinssportstätten

Az.: SSB-6801.30/26

Vom 6. März 2001

[Geändert durch VwV vom 26. November 2001 (SächsABl. S. 1238) mit Wirkung vom 1. Januar 2002]

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Förderung der Stätten des Vereinssports. Die Vergabe dieser Zuwendungen richtet sich in dem in Ziffer 4.3 genannten Rahmen in Abweichung von der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die Förderung des Sports vom 5. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 301) nach dieser Förderrichtlinie, den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 516), den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 SäHO vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S 649) und den verfügbaren Haushaltsmitteln.
Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes und dienen der Vereinssportförderung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
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Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden investive Baumaßnahmen, die dem Umbau, der Erhaltung, der Modernisierung und der Instandsetzung von Vereinssportstätten dienen. Hiervon eingeschlossen sind kleinere Neubaumaßnahmen.
2.2
Maßnahmen zur Unterstützung des professionellen Sports werden nicht gefördert.
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Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind ausschließlich Sportvereine im Freistaat Sachsen.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Förderfähig sind Baumaßnahmen mit einem Gesamtaufwand von 3 800 EUR bis zu 130 000 EUR.
4.2
Im Zuwendungsbescheid ist eine zeitliche Zweckbindung von acht Jahren festzulegen.
4.3
Sofern der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer der geförderten Sportanlage ist, muss ihm ein Pacht-, Erbbau- oder sonstiges Nutzungsrecht zustehen, das mindestens der Dauer der in 4.2 festgelegten Zweckbindung entspricht.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendungen werden als Projektförderung nach einem bestimmten vom Hundertsatz (vom Hundert) der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung) bewilligt.
5.2
Der Regelfördersatz beträgt 30 vom Hundert. In begründeten Ausnahmefällen kann der Fördersatz bis auf 50 vom Hundert erhöht werden.
5.3
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben des Antragstellers.
Bei Neubauten und Bauinstandsetzungen sind nur Ausgaben förderfähig, die der Sportausübung dienen. Nicht förderfähig sind Aufwendungen für Parkplätze, Vereinsgaststätten, Spielplätze, Schönheitsreparaturen und den Grundstückerwerb.
5.4
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.5
Unentgeltliche Eigenleistungen in Form von Arbeits- und Sachleistungen zählen nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Sie können bei der Höhe der Zuwendungssätze von Investivmaßnahmen berücksichtigt werden, wenn deren korrekte Bewertung und Höhe im Zuwendungsantrag nachgewiesen werden.
 
Arbeitsleistungen können mit einer Stundenvergütung von höchstens 8 EUR in Ansatz gebracht werden.
 
Sachleistungen werden mit ihrem tatsächlichen Wert berücksichtigt.
 
Art und Weise der Erbringung oder Bereitstellung sind anhand der Vorhabenplanung konkret darzustellen und auszuweisen.
Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen kann eine erhöhte Förderung erfolgen. Insgesamt darf der Wert der Eigenleistungen 50 vom Hundert des Gesamtaufwands nicht überschreiten.
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Verfahren
6.1
Antragsverfahren
6.1.1
Fördermittelanträge sind an die jeweils zuständigen Regierungspräsidien zu richten.
6.1.2
Zu Anträgen von Sportvereinen, die Mitglieder im Landessportbund Sachsen e. V. sind, nimmt der Landessportbund Sachsen e. V. zuvor Stellung.
6.1.3
Eine Antragsfrist besteht nicht.
6.1.4
Antragsunterlagen
Allen Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
eine aussagefähige umfassende Projektbeschreibung einschließlich eines Zeitplanes,
 
eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme und der Angemessenheit der beantragten Förderung,
 
ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung),
 
im Falle geplanter Eigenmittel durch Arbeits- und Sachleistungen eine Bewertung nach Nummer 5.5,
 
verbindliche schriftliche Zusagen der Mitfinanzierer,
 
eine gültige Vereinssatzung, einen Auszug aus dem Vereinsregister und eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung,
 
bei umsatzsteuerpflichtigen Zuwendungsempfängern eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung,
 
einen Eigentumsnachweis beziehungsweise eine rechtsverbindliche Vereinbarung zur Nutzung.
6.2
Die Bewilligung der beantragten Zuwendungen erfolgt durch die Regierungspräsidien nach Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.
6.3
Bei Zuwendungen bis 50 000 EUR wird auf die Vorlage der Originalbelege verzichtet, sofern der Zuwendungsempfänger einen Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben im Einzelbetrag mit dem Datum, dem Empfänger und dem Grund der Zahlung vorlegt. Die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen sind zur Einsichtnahme durch die Bewilligungsbehörde bereitzuhalten.
6.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die vollständige oder teilweise Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten im Übrigen die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO.
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In-Kraft-Treten
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2002.

Dresden, den 6. März 2001

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler