1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die Förderung des Sports

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die Förderung des Sports vom 5. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 301), die durch Ziffer IX der Richtlinie vom 26. November 2001 (SächsABl. S. 1238) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
für die Förderung des Sports

Vom 5. Juni 1997

[Geändert durch Ziffer IX der VwV vom 26. November 2001 (SächsABl. S. 1238)]

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
In Umsetzung von Artikel 11 der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährt das Land Zuwendungen zur Förderung des Sports. Die Vergabe dieser Zuwendungen richtet sich nach den allge-meinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung – SäHO) vom 19.12.1990 (SächsGVBl. Seite 21), den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Absatz 1 SäHO vom 13.5.1992 (ABlSMF Nr. 5 Seite 1) und den verfügbaren Haushaltsmitteln.
Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes und dienen der öffentlichen Sportförderung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Maßnahmen des Breitensports; desgleichen die Sicherung, Sanierung, Modernisierung sowie der Aus- und Neubau von Sportstätten. Im Bereich des Leistungssports werden Maßnahmen zur Nachwuchsförderung unterstützt.
2.2
Es werden im einzelnen insbesondere folgende Maßnahmen und Maßnahmen aus folgenden Bereichen gefördert:
  • Sporthallen, Freiluftsportanlagen, Hallen- und Freibäder, sofern es sich nicht um Schulsportanlagen handelt
  • die Olympiastützpunkte mit ihren zugehörigen Standorten
  • Sportleiter- und Sportverbandsschulen
  • die Beschaffung von Sportgeräten nur im Rahmen der Erstausstattung bzw Ersatzbeschaffung aufgrund baulicher Veränderungen
  • der Breiten- und Nachwuchsleistungssport über die Unterstützung der Sportvereine im Einklang mit der Leistungssportkonzeption des Landessportbundes Sachsen e.V. (LSB)
  • der Behindertensport
  • Sport mit besonderen Zielgruppen
  • Trainer- und Übungsleiterstellen, vorwiegend im Kinder- und Jugendbereich und im Bereich des Sports mit Behinderten und sozial Schwachen
  • Lehrgänge und andere Schulungsmaßnahmen für Sportler, Übungsleiter, Trainer, Schiedsrichter, Kampfrichter, Verwaltungs- und Führungskräfte
  • Schulsport im Rahmen der Kooperation zwischen Vereinen und Schulen
  • der studentische Wettkampfbetrieb im Bereich des Breitensportes auf Landesebene
  • Prämien für Sportunfall- und Sporthaftpflichtversicherungen der Sportvereine, Beiträge zu Berufsgenossenschaften und für sportärztliche Betreuung von Kindern und Jugendlichen, Auszubildenden, Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern
  • Verwaltungs- und sonstige Aufgaben des Landessportbundes Sachsen e.V., seiner Stadt- und Kreissportbünde und der Landesfachverbände
2.3
Werden Zuwendungen für Baumaßnahmen beantragt, deren Förderwürdigkeit zumindest teilweise auch unter dem Gesichtspunkt der Schulhausbauförderung oder der Förderung des Fremdenverkehrs gegeben sein könnte, wird zwecks Koordinierung der Förderung und zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Doppelförderung die hierfür zuständige Bewilligungsstelle unterrichtet.
2.4
Professioneller Sport wird grundsätzlich nicht gefördert.
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungen können erhalten:
 
 
der Landessportbund Sachsen e.V.,
seine Kreis- und Stadtsportbünde,
Sportverbände,
Sportvereine,
Trägervereine von Sporteinrichtungen,
Landkreise, Städte, Gemeinden und
kommunale Zweckverbände.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Tätigkeitsbereich und Sitz des Zuwendungsempfängers müssen sich im Freistaat Sachsen befinden. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Freistaat Sachsen ein besonderes öffentliches Interesse an dem zu fördernden Vorhaben hat und ein Maßnahmeträger dafür im Freistaat Sachsen nicht gefunden wird oder nicht geeignet ist.
4.2
Bei Baumaßnahmen und mit Hilfe von Zuwendungen angeschafften Gegenständen ist eine zeitliche Zweckbindung festzulegen.
Diese richtet sich nach der Höhe der Zuwendung und beträgt bei Baumaßnahmen mit einem Gesamtkostenaufwand von bis zu 50 000 EUR zehn Jahre und bei Baumaßnahmen mit einem Gesamtkostenaufwand ab 50 000 EUR mindestens 25 Jahre.
Die Bewilligungsbehörde ist rechtzeitig vor einer beabsichtigten Änderung der Eigentumsverhältnisse oder einer Änderung der zweckentsprechenden Verwendung zu hören. Sie behält sich vor, die Zuwendung oder einen Teil davon zurückzufordern.
4.3
Träger von Baumaßnahmen, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betroffenen Grundstücks sind, können Zuwendungen nur erhalten, wenn ihnen ein Nutzungsrecht zusteht, dessen Dauer mindestens der Dauer der Zweckbindung entspricht. Auf Nr. 5.3.1 der vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO wird ausdrücklich verwiesen.
4.4
Da das zu fördernde Vorhaben auch im Interesse des Zuwendungsempfängers realisiert wird, ist seine Beteiligung an den Kosten Voraussetzung für eine Förderung durch den Freistaat (Subsidiaritätsprinzip).
4.5
Anträge auf Investivförderung der Kommunen sind erst ab einer beantragten Fördersumme von 5 000 EUR, der Vereine ab einer Fördersumme von 2 500 EUR zulässig (Bagatellgrenze).
4.6
Eigenmittel können bei der Investivförderung in Form von Arbeits- und Sachleistungen erbracht werden. Sie dürfen einen Anteil von 20 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Arbeitsleistungen können mit einer Stundenvergütung von höchstens 8 EUR in Ansatz gebracht werden.
4.7
Bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften ist eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde zum Nachweis der Gesamtfinanzierung des Vorhabens und der Finanzierung der Folgekosten zwingende Voraussetzung für die Bewilligung.
4.8
Bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften über 2 500 000 EUR ist eine landesplanerische Stellungnahme der höheren Raumordnungsbehörde im zuständigen Regierungspräsidium einzuholen. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb von sechs Wochen ab Antragstellung, ist von einer Zustimmung auszugehen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendungen werden grundsätzlich nach einem bestimmten Vom-Hundert-Satz der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilsfinanzierung) bewilligt. In geeigneten Fällen kann die Förderung auch in einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Festbetragsfinanzierung) bestehen.
5.2
Die Zuwendungen bei investiven Vorhaben werden im Wege der Anteilsfinanzierung bewilligt. Sie können bis zu 30 % der als förderfähig anerkannten Aufwendungen betragen (Regelfördersatz). Bei Vorhaben mit überregionaler landesweiter Bedeutung kann, sofern ein besonderes Interesse des Freistaates Sachsen an der Förderung besteht, der Fördersatz bis zu 80 % der förderfähigen Kosten betragen.
5.3
Die Olympiastützpunkte mit den zugehörigen Standorten werden von Bund, Land und den Kommunen anteilmäßig gefördert. Bei der Förderung von Investivvorhaben werden die Finanzierungsanteile von Bund und Land je nach Lage des Einzelfalls vereinbart. Der Fall von Nr. 5.2. Satz 3 ist in der Regel gegeben.
5.4
Der Landessportbund Sachsen e.V. wird institutionell gefördert. Zuwendungen zur Förderung des Vereinsports sowie weiterer nichtinvestiver Maßnahmen gemäß 2.2. werden über den Landessportbund Sachsen e.V. als Projektförderung bewilligt. Die Höhe und der Förderrahmen der hierfür vom SMK ausgereichten Fördermittel orientieren sich an den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Der Landessportbund Sachsen e.V. bewilligt auf der Grundlage von mit dem SMK abgestimmten Förderrichtlinien an die Letztempfänger. Der Förderanteil kann bei Vorliegen eines besonderen Interesses des Freistaats an der Förderung bis zu 90% betragen.
5.5
Nationale Großsportveranstaltungen und Traditionssportveranstaltungen können mit einem Anteil von bis zu 30% gefördert werden. International offiziell anerkannte Meisterschaften werden nur gefördert, wenn der Bund sich mit einem Förderanteil an den Gesamtkosten beteiligt.
5.6
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.7
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben des Antragstellers.
Bei Neubauten und Bauinstandsetzungen sind nur Ausgaben förderfähig, die unmittelbar und mittelbar der Sportausübung dienen. Hierzu zählen auch Ausgaben für sanitäre und sicherheitstechnische Einrichtungen, Schulungsräume, Trainingsbeleuchtungen sowie besondere Vorkehrungen zur Verhinderung von Emissionen.
Nicht förderfähig sind hingegen Aufwendungen für Parkplätze, Vereinsgaststätten, Spielplätze, Schönheitsreparaturen und ähnliches.
Bei den Zuwendungen im nichtinvestiven Bereich sind Personal- und Sachkosten förderfähig. Die Zuwendungen für Vereine und Verbände unterstützen in gebotenem Umfang die im Sportbereich tätigen Einrichtungen und Organisationen; sie sind vor allem eine Hilfe zur Selbsthilfe.
Nicht gefördert werden Mitgliederversammlungen, Verbandstagungen, Vorstandssitzungen u.ä. sowie das Bestreiten von Repräsentationsausgaben zum Zweck der Selbstdarstellung wie Feierlichkeiten und Jubiläumszuwendungen an Mitglieder und Mitarbeiter.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
6.1.1
Anträge der Kreis- und Stadtsportbünde sowie der Sportvereine und Sportverbände auf Förderung laufender Kosten werden an den Landessportbund Sachsen e.V. gerichtet.
Die Bearbeitung dieser Anträge erfolgt durch den Landessportbund Sachsen e.V. nach Maßgabe dieser Richtlìnien in eigener Zuständigkeit. Das SMK ist auf Verlangen über die gestellten Anträge zu unterrichten.
6.1.2
Nicht dem Landessportbund Sachsen e.V. angehörende Sportvereine, Sportverbände u.ä. stellen ihre Anträge auf Förderung laufender Kosten an die zuständigen Regierungspräsidien. Die Regierungspräsidien infor mieren den Landessportbund Sachsen e.V. hierüber.
6.1.3
Sportvereine, Sportverbände u.ä. stellen ihre Anträge auf Zuwendungen für investive Maßnahmen über den Landessportbund Sachsen e.V., der zu diesen Anträgen Stellung nimmt, an die Regierungspräsidien.
6.1.4
Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände stellen ihre Anträge auf Zuwendungen für investive Maßnahmen über die für sie zuständigen Landratsämter an das für diese zuständige Regierungspräsidium. Kreisfreie Städte und Landkreise beantragen Zuwendungen für investive Maßnahmen direkt beim zuständigen Regierungspräsidium.
6.1.5
Die Trägervereine der Olympiastützpunkte Chemnitz/ Dresden und Leipzig stellen ihre Anträge beim SMK.
6.1.6
Anträge auf Zuwendungen für das Folgejahr sind bis 30. September des laufenden Jahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde schriftlich einzureichen.
6.1.7
Antragsunterlagen
Allen Anträgen auf Projektförderung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • eine aussagefähige, umfassende Projektbeschreibung der Maßnahme einschließlich eines Zeitplanes
  • eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme und der Angemessenheit der beantragten Förderung
  • ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung)
  • bei der gleichzeitigen Förderung von Personal- und Sachkosten eine nach diesen Kosten gegliederte Aufstellung und ein Stellenplan
  • im Falle geplanter Eigenmittel durch Arbeits- und Sachleistungen die Art und Weise der Erbringung sowie eine Nr. 4.6. entsprechende Bewertung
  • verbindliche schriftliche Zusagen der Mitfinanzierer (Zuwendungsbescheide, Verträge u.ä.)
  • bei zu fördernden Vereinen eine gültige Vereinssatzung, einen Auszug aus dem Vereinsregister, eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung
  • bei umsatzsteuerpflichtigen Zuwendungsempfängern eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung
  • ggf. Mietvertrag oder sonstige rechtsverbindliche Vereinbarung zur Nutzung der Räumlichkeiten sowie eine verbindliche Erklärung zu den Eigentumsverhältnissen der genutzten Räume
  • eine Aufstellung der sonstigen beantragten oder erhaltenen öffentlichen Zuwendungen
  • eine gemeindewirtschaftliche Prüfung nach Nr. 4.7
  • eine landesplanerische Stellungnahme nach Nr. 4.8
Bei beantragter institutioneller Förderung ist der Haushalts- und Wirtschaftsplan des Antragstellers vorzulegen.
6.2
Bewilligungsverfahren
6.2.1
Das SMK ist zuständig für die Bewilligung von Zuwendungen
  • an den Landessportbund Sachsen e.V.
  • für investive Maßnahmen bei einer beantragten Fördersumme von über 250 000 EUR,
  • Maßnahmen mit Bundesbeteiligung im Bereich Kinder-, Jugend- und Leistungssport
6.2.2
Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Bewilligung von Zuwendungen für:
  • investive Maßnahmen bei einer beantragten Fördersumme von bis zu 250 000 EUR,
  • nicht dem Landessportbund Sachsen e.V. angehörende Vereine und Verbände
6.2.3
Der Landessportbund Sachsen e.V. reicht, wenn er nicht selbst Träger des zu fördernden Vorhabens ist, Mittel durch Zuwendungsverträge an die Kreis- und Stadtsportbünde, seine Mitgliedsvereine und Sportverbände weiter.
Diese Verträge verpflichten die Letztempfänger der Zuwendungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften dieser Richtlinie, der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO und den allgemeinen Nebenbestimmungen. Sie müssen eine Regelung des Rücktrittsrechts vom Vertrag aus wichtigem Grund enthalten. Ein Grund ist insbesondere gegeben, wenn:
  • die Voraussetzungen für den Vertragsabschluß nachträglich entfallen sind,
  • der Abschluß des Vertrags durch Angaben des Letztempfängers zustandegekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
  • der Letztempfänger den im Zuwendungsbescheid genannten Verpflichtungen nicht nachkommt. Es ist bekanntzugeben, daß es sich bei den weitergegebenen Mitteln um Zuwendungen des SMK handelt.
Der Landessportbund Sachsen e.V. benutzt die vom SMK erarbeiteten Vertragsmuster.
6.3
Verfahren für die Vorlage von Verwendungsnachweisen
6.3.1
Der Zuwendungsempfänger muß einen Verwendungsnachweis entsprechend den Nebenbestimmungen erbringen.
6.3.2
Der Landessportbund Sachsen e.V. erbringt neben seinem eigenen Verwendungsnachweis gegenüber dem SMK, soweit er Mittel an Dritte als Vorhabenträger oder für deren Sach- und Personalkosten weiterleitet, einen einfachen Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.6 ANBest-P, dem zusätzlich eine listenmäßige Aufstellung der Einzelmaßnahmen beizufügen ist.
Er versichert, daß bei ihm für jede Zuwendung ein geprüfter ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorliegt und dieser Nachweis dem SMK sowie dem Landesrechnungshof jederzeit zur Prüfung zur Verfügung steht.
6.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die vollständige oder teilweise Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im übrigen die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO .
7
Inkrafttreten
 
Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten die vorläufigen Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die Förderung des Sports – Verwaltungsvorschrift vom 30.6.1993 (ABl. des SMK S. 320) – außer Kraft.

Dresden, den 5. Juni 1997

Der Staatsministers für Kultus
in Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 6, S. 301

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002