Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen
Vom 7. Mai 2009
Aufgrund von § 17 Abs. 6 des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (FHSVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 534), wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen, der Justiz und für Soziales verordnet:
§ 1
Bezeichnung der Diplomgrade
(1) Die Diplomgrade der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen tragen folgende Bezeichnungen
- 1.
- „Diplom-Verwaltungswirt“ für die Fachbereiche
- a)
- Allgemeine Verwaltung,
- b)
- Steuer- und Staatsfinanzverwaltung für den Bereich Staatsfinanzverwaltung und
- c)
- Sozialverwaltung und Sozialversicherung,
- 2.
- „Diplom-Finanzwirt“ für den Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung für den Bereich Steuerverwaltung und
- 3.
- „Diplom-Rechtspfleger“ für den Fachbereich Rechtspflege.
(2) Frauen können die Diplomgrade in weiblicher Form führen.
§ 2
Diplomurkunde
Die Diplomurkunde muss enthalten
- 1.
- die Bezeichnung der Fachhochschule und des Fachbereichs,
- 2.
- den Namen, den Geburtstag und den Geburtsort des Absolventen,
- 3.
- den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Laufbahnprüfung mit der Angabe des Datums und der erworbenen Laufbahnbefähigung,
- 4.
- den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Diplomarbeit mit der Angabe des Themas,
- 5.
- die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades mit einem Zusatz gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 FHSVG und
- 6.
- den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Rektors und des Fachbereichsleiters.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.
Dresden, den 7. Mai 2009
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo