1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Vollzitat: Gesetz über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist

Gesetz
über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen
(FHSVG) 1

Vom 17. Juli 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2015

Der Sächsische Landtag hat am 9. Juli 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Errichtung

Im Freistaat Sachsen wird eine Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege mit Sitz in Meißen errichtet. Sie trägt den Namen „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen“ (nachstehend Fachhochschule genannt). An der Fachhochschule ist ein Fortbildungszentrum zur ressortübergreifenden Fortbildung der Bediensteten der Staatsverwaltung eingerichtet. 3

§ 2
Aufgaben

(1) Die Fachhochschule hat die Aufgabe, für die erste Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen „Allgemeine Verwaltung“, „Gesundheit und Soziales“, „Justiz“ sowie „Finanz- und Steuerverwaltung“ auszubilden.

(2) Die Fachhochschule vermittelt die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie, zusätzlich zur praktischen Ausbildung, die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der ersten Einstiegsebene der Laufbahnen nach Absatz 1 erforderlich sind. Die Studenten sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Das Verständnis für die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Zusammenhänge ist besonders zu fördern. Das fachwissenschaftliche Studienangebot und die berufspraktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.

(3) Zur Erfüllung der Lehraufgaben kann das hauptamtliche Lehrpersonal anwendungsorientierte Forschung betreiben.

(4) Die Fachhochschule unterstützt die Staatsministerien und die Gebietskörperschaften bei ihren Fortbildungsaufgaben. Das Fortbildungszentrum hat in enger Zusammenarbeit mit Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft unter Anwendung moderner Methoden vorrangig Bedienstete der Staatsverwaltung praxisnah fortzubilden. Ihm obliegt zusätzlich die Fortbildung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist. Das Fortbildungszentrum kann mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern weitere Fortbildungsaufgaben übernehmen.

(5) Die Fachhochschule unterstützt die Prüfungsbehörden und die Prüfungsausschüsse bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen.

(6) Die Fachhochschule gewährleistet, dass die Ausbildung im Verhältnis der Fachbereiche untereinander und im Verhältnis der Fachhochschule zu den anderen staatlichen Fachhochschulen gleichwertig ist. Eine Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen vergleichbaren Auftrags ist anzustreben. 4

§ 3
Rechtsnatur und Aufsicht, Satzungsbefugnis

(1) Die Fachhochschule ist eine Einrichtung des Freistaates Sachsen; sie besitzt keine Rechtsfähigkeit.

(2) Das Staatsministerium des Innern führt die Aufsicht im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministerium sowie in hochschulrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

(3) Soweit das Fortbildungszentrum Aufgaben nach § 2 Absatz 4 Satz 3 wahrnimmt, übt das Staatsministerium des Innern die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz aus.

(4) Die Fachhochschule beschließt nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Satzung. Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern unter Beteiligung der anderen Staatsministerien gemäß Absatz 2. 5

§ 4
Finanzierung

(1) Der Freistaat Sachsen stellt als Träger der Fachhochschule dieser nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(2) Die Fachhochschule erhebt Benutzungsgebühren und Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden kommunalen Körperschaften können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen von der Zahlung von Benutzungsgebühren und Auslagen ganz oder teilweise befreit werden.

(3) Soweit das Fortbildungszentrum Bedienstete nichtstaatlicher Stellen oder staatlicher Stellen anderer Bundesländer und des Bundes fortbildet, werden gegenüber diesen Stellen die Kosten der Fortbildungsmaßnahme durch privatrechtliche Entgelte vereinnahmt. 6

§ 5
Gliederung

(1) Die Fachhochschule gliedert sich in folgende Fachbereiche:

1.
Allgemeine Verwaltung,
2.
Steuer- und Staatsfinanzverwaltung,
3.
Rechtspflege,
4.
Sozialverwaltung und Sozialversicherung.

(2) Weitere Fachbereiche können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern unter Beteiligung der anderen Staatsministerien gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet werden.

(3) Die Fachbereiche werden am Sitz der Fachhochschule errichtet. 7

§ 6
Organe

(1) Organe der Fachhochschule sind

1.
der Rektor,
2.
der Senat.

(2) Organe der Fachbereiche sind

1.
der Fachbereichsleiter,
2.
der Fachbereichsrat.

§ 7
Rektor, Prorektor, Kanzler

(1) Rektor und Prorektor werden auf Vorschlag des Senats vom Staatsministerium des Innern unter Beteiligung der Staatsministerien gemäß § 3 Abs. 2 bestellt. Wenn das Staatsministerium dem Vorschlag nicht folgt, schlägt der Senat einen neuen Kandidaten vor. Rektor und Prorektor werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Ihr bisheriges Richter- oder Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist möglich.

(2) Der Rektor leitet die Fachhochschule. Er ist für die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig und entscheidet über die Angelegenheiten der Fachhochschule, soweit diese nicht anderen Stellen oder Organen übertragen sind. Der Dienstvorgesetzte kann ihm weitere Aufgaben übertragen. Der Rektor wird vom Prorektor vertreten.

(3) Für die Zeit des Fachstudiums ist der Rektor auch Dienstvorgesetzter der Studenten.

(4) Der Kanzler wird vom Staatsministerium des Innern unter Beteiligung der Staatsministerien gemäß § 3 Abs. 2 bestellt.

§ 8
Senat

(1) Dem Senat gehören an

1.
der Rektor als Vorsitzender,
2.
der Prorektor,
3.
der Kanzler,
4.
die Fachbereichsleiter,
5.
aus jedem Fachbereich ein Vertreter des hauptamtlichen Lehrpersonals,
6.
drei Lehrbeauftragte,
7.
aus jedem Fachbereich ein Student.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 werden vom hauptamtlichen Lehrpersonal des jeweiligen Fachbereichs aus dessen Mitte gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 6 werden von den Lehrbeauftragten der Fachhochschule gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 7 werden von den Studenten der Fachhochschule gewählt. Das Wahlverfahren in geheimer Wahl wird durch die Satzung geregelt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 7 beträgt ein Jahr.

§ 9
Aufgaben des Senats

(1) Der Senat beschließt über

1.
die Satzung der Fachhochschule,
2.
Vorschläge für den Entwurf des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen, soweit er die Fachhochschule ohne Fortbildungszentrum betrifft,
3.
Vorschläge für die Bestellung des Rektors, des Prorektors, der Professoren und Dozenten,
4.
Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften,
5.
Stellungnahmen zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie der Studienpläne,
6.
Stellungnahmen und Vorschläge zur Planung der weiteren Entwicklung der Fachhochschule.

(2) Der Senat berät und unterstützt den Rektor und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen sowie zwischen der Fachhochschule und den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen.

(3) Der Senat nimmt den Jahresbericht des Rektors entgegen. 8

§ 10
Fachbereichsleiter

Die Fachbereichsleiter und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag des Fachbereichsrates vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem nach § 3 Abs. 2 beteiligten Staatsministerium auf vier Jahre bestellt. § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 11
Fachbereichsrat

(1) Dem Fachbereichsrat gehören an

1.
der Fachbereichsleiter als Vorsitzender,
2.
das dem Fachbereich zugeordnete hauptamtliche Lehrpersonal,
3.
zwei Lehrbeauftragte, die von den Lehrbeauftragten des Fachbereiches jeweils für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt werden,
4.
zwei Studenten, die von den Studenten des Fachbereichs jeweils für ein Jahr in geheimer Abstimmung gewählt werden.

Das Wahlverfahren wird durch die Satzung geregelt.

(2) Der Fachbereichsrat beschließt über

1.
Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, soweit sie den Fachbereich betreffen,
2.
Vorschläge für die Bestellung des Fachbereichsleiters, seines Stellvertreters sowie der Professoren, Dozenten und des nebenamtlichen Lehrpersonals für den Fachbereich,
3.
Stellungnahmen zur Aufstellung von Studienplänen,
4.
Stellungnahmen zur Aufstellung des Planes der Lehrveranstaltungen.

(3) Der Fachbereichsrat berät und unterstützt den Fachbereichsleiter und fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Fachbereich und den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen.

(4) Der Fachbereichsrat nimmt den Jahresbericht des Fachbereichsleiters entgegen. 9

§ 12
Hauptamtliches Lehrpersonal

(1) Die Bestellung von Professoren und Dozenten (hauptamtliches Lehrpersonal) erfolgt auf Vorschlag des Senats durch das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministerium, bei Professoren zusätzlich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Dozenten werden in der Regel für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften und § 4 der Steuerbeamtenausbildungs- und Prüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(2) Die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Dozenten richten sich nach § 58 Abs. 1 bis 5 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Stellen für Professoren sind vom Rektor im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern öffentlich auszuschreiben. Zur Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens und des Berufungsvorschlages wird vom Fachbereichsrat eine Berufungskommission eingesetzt; Näheres regelt die Satzung. Der Berufungsvorschlag soll mindestens die Namen von drei Kandidaten in einer Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten. Der Senat und die Staatsministerien nach Absatz 1 sind an die Reihenfolge nicht gebunden. Beruft das Staatsministerium keinen der Kandidaten, ist ein neuer Vorschlag einzureichen.

(4) Die Lehraufgaben werden in der Regel von hauptamtlichem Lehrpersonal erfüllt. 10

§ 13
Nebenamtliches Lehrpersonal

(1) Nebenamtliches Lehrpersonal (Lehrbeauftragte) wird auf Vorschlag des Fachbereichsrates vom Rektor im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachbereichsleiter bestellt.

(2) Lehrbeauftragte müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Fachhochschule entsprechen.

(3) § 4 StBAPO bleibt unberührt. 11

§ 14
Kuratorium

(1) Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Fachhochschule in ihrer Arbeit zu unterstützen und die Zusammenarbeit der Fachhochschule mit den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen zu fördern. Es muß zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachhochschule gehört werden.

(2) Der Rektor soll das Kuratorium mindestens einmal in jedem Studienjahr einberufen. Er hat das Kuratorium einzuberufen und in Angelegenheiten der Fachhochschule zu unterrichten, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.

(3) Dem Kuratorium gehören an

1.
der Rektor als Vorsitzender,
2.
je ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern und der nach § 3 Abs. 2 beteiligten Staatsministerien,
3.
zwei Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände,
4.
zwei Beamte der ersten Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 auf Vorschlag der Spitzenorganisation der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände,
5.
bis zu drei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens auf Vorschlag der Mitglieder nach Nummern 1 bis 4.

(4) Der Senat kann je einen Vertreter des hauptamtlichen Lehrpersonals und der Studenten mit beratender Stimme in die Sitzungen des Kuratoriums entsenden.

(5) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 3 bis 5 und deren Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern auf die Dauer von vier Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes, berufen. Übergangsweise können für die erste Amtsperiode nach Absatz 3 Nr. 4 auch Angestellte berufen werden. 12

§ 15
Studentenvertretung

(1) Zur Wahrnehmung der Belange der Studenten wird eine Studentenvertretung gebildet. Mitglieder sind die Vertreter der Studenten im Senat und die Vertreter der Studenten in den Fachbereichsräten. Die Studentenvertretung fördert – unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten – die geistigen, musischen, sozialen und sportlichen Interessen der Studenten.

(2) Die Studentenvertretung untersteht der Rechtsaufsicht des Rektors.

§ 16
Zulassung zum Studium, Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen

Die Zulassung zur Fachhochschule, das Studium und die Prüfungen richten sich nach den aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Andere davon nicht erfasste öffentliche Bedienstete können nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Arbeitgeber zugelassen werden, wenn für den Erwerb der Laufbahnbefähigung die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erforderlich ist. 13

§ 17
Hochschulgrade

(1) Das Studium an der Fachhochschule wird durch eine staatliche Prüfung oder eine Hochschulprüfung abgeschlossen.

(2) Die Fachhochschule verleiht aufgrund der bestandenen staatlichen Prüfung und einer durch die Diplomarbeit erbrachten eigenständigen wissenschaftlichen Leistung den Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ oder mit dem Zusatz „FH“. Das Nähere zur Diplomarbeit regelt die Satzung.

(3) Aufgrund einer bestandenen staatlichen Prüfung oder Hochschulprüfung, mit der ein für die erste Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 berufsqualifizierendes Studium mit dreijähriger Regelstudienzeit beendet wird, kann die Fachhochschule den Bachelorgrad verleihen.

(4) Aufgrund einer bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein weiteres berufsqualifizierendes Studium mit mindestens einjähriger und höchstens zweijähriger Regelstudienzeit beendet wird, verleiht die Fachhochschule den Mastergrad.

(5) Soweit das Studium durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen wird, regelt die Fachhochschule die Verleihung der Hochschulgrade nach den Absätzen 3 und 4 jeweils durch Studien- und Prüfungsordnungen nach Maßgabe der §§ 34 und 36 SächsHSFG, die der Genehmigung des für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministeriums bedürfen.

(6) Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministerium die Bezeichnung der Hochschulgrade nach den Absätzen 2 bis 4 sowie die Zuordnung zu Studiengängen regeln. 14

§ 18
Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz entsprechend. 15

§  19
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 16

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 17. Juli 1992

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Der Staatsminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Rolf Jähnichen
Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten

Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Stefanie Rehm
Die Staatsministerin für Kultus

Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie
In Vertretung
Dr. Rolf Jähnichen
Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
In Vertretung
Stefanie Rehm
Die Staatsministerin für Kultus

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 25, S. 339
    Fsn-Nr.: 245-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Mai 2015

    Fassung gültig bis: 19. November 2016