Historische Fassung war gültig vom 30.12.2020 bis 06.08.2021

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNVFinVO)1

Vom 29. April 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Dezember 2020

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1
Mittelaufteilung, Mittelverwendung

(1) 1Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Zusammenschlüssen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen in den Jahren 2017 bis 2027 zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs die in Anlage 1 genannten Festbeträge zu. 2Der Berechnung der Festbeträge liegt auch die Absicherung eines angemessenen S-Bahn-Angebotes zugrunde. 3Mit den Festbeträgen bestellen die Zusammenschlüsse in ihrem Verbandsgebiet im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr mindestens die in Anlage 2 genannten Verkehrsleistungen. 4Die jeweils nach Anlage 2 zu bestellenden Verkehrsleistungen vermindern sich um die auf den jeweiligen Verbindungen eigenwirtschaftlich erbrachten oder nicht von den Zusammenschlüssen finanzierten Leistungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen, die zum Nahverkehrstarif genutzt werden können. 5Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann aus verkehrspolitischen und wirtschaftlichen Gründen mengenmäßige und räumliche Abweichungen von den Festlegungen der Anlage 2 gestatten. 6Für den Betrieb von Schmalspurbahnen im öffentlichen Personennahverkehr weist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr den Zusammenschlüssen insgesamt Mittel in Höhe der entsprechenden Ausgabeermächtigungen des jeweiligen Haushaltsplanes zu. 7Die Verteilung der Mittel auf die Zusammenschlüsse ergibt sich aus den in Anlage 3 genannten Prozentsätzen.

(1a) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist dem Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen aus Mitteln, die der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 445) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält, für ein Modellprojekt mit innovativen, emissionsreduzierten Zugantriebstechniken in den Jahren 2021 bis 2031 die zur Deckung der betrieblichen Mehrkosten erforderlichen Beträge auf Antrag und Nachweis der Erforderlichkeit zu, soweit nicht Dritte die Finanzierung sicherstellen und die in Anlage 4 genannten jährlichen Höchstbeträge nicht überschritten werden.

(1b) 1Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Zusammenschlüssen auf Antrag und Nachweis der Erforderlichkeit zur Mitfinanzierung des Betriebs der in der Anlage 5 genannten schon betriebenen und noch einzurichtenden PlusBus- und TaktBus-Linien (Grundnetz) im Jahr 2019 bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 12 Millionen Euro und in den nachfolgenden Jahren bis zu einem Höchstbetrag von 22,3 Millionen Euro jährlich je zusätzlichem gefahrenen Fahrplankilometer einen Betrag von 1,80 Euro zu, wenn auf diesen Linien mindestens die in Anlage 6 genannten Kriterien eingehalten werden. 2Der Betrag dient auch der Mitfinanzierung von Aufwendungen zur Anschaffung von Neufahrzeugen. 3Für diese Fahrzeuge ist eine Förderung nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr (RL-ÖPNV) vom 24. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 135), die zuletzt durch Richtlinie vom 18. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 12) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des Fördergegenstandes in Nummer 2.1 der Hinweise-Bus des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 14. Januar 2013, in der jeweils geltenden Fassung, ausgeschlossen. 4Die Erforderlichkeit der nach Satz 1 zuzuweisenden Mittel ergibt sich daraus, wie viele zusätzliche Fahrplankilometer im Jahr der Ausreichung der Mittel voraussichtlich gefahren werden. 5Zuweisungen werden nur dann gewährt, wenn die Linien nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt worden sind und bei denen die für die Verkehrserbringung gezahlten Ausgleichsleistungen mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Einklang stehen.

(1c) 1Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Kreisfreien Städten Dresden und Leipzig ab 2019 auf Antrag jährlich jeweils einen Betrag von einer Millionen Euro und der Kreisfreien Stadt Chemnitz jährlich einen Betrag von 500 000 Euro zu, um die verkehrliche Verknüpfung der PlusBus- und TaktBus-Verkehre zum städtischen öffentlichen Personennahverkehr zu gewährleisten. 2Bei Zuweisungen für den Betrieb von Linien des öffentlichen Personennahverkehrs wird Absatz 1b Satz 5 entsprechend angewendet.

(1d) 1Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist zur Mitfinanzierung eines Bildungstickets für Auszubildende und Freiwilligendienstleistende ab dem 1. August 2020 auf Antrag monatlich dem Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig 344 705,93 Euro, dem Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen 421 407,09 Euro, dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe 455 380,61 Euro, dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien 103 407,10 Euro und dem Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland 70 932,61 Euro zu. 2Soweit in den Jahren 2019 und 2020 bei Kapitel 0704 des Staatshaushaltsplanes in Titel 63302, 63303 oder 63304 oder in den nachfolgenden Jahren in entsprechend eingerichteten Haushaltstiteln die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, erhöhen sich die Beträge, wenn der Bedarf dargelegt ist. 3Die Beträge werden unter der Voraussetzung ausgezahlt, dass den folgenden Personengruppen ein Bildungsticket für Auszubildende und Freiwilligendienstleistende angeboten wird:

1.
Schülern ab dem 1. August 2020 an im Freistaat Sachsen gelegenen berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Personen, die nicht unter Nummer 1 fallen, aber eine Ausbildung erhalten nach den Nummern 1.1, 2.2.1, 2.2.2 oder 2.3 des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe vom 15. Mai 2019 (BAnz AT 06.09.2019 B5), in der jeweils geltenden Fassung, und bei denen sich mindestens ein Ausbildungsort im Freistaat Sachsen befindet,
3.
Freiwilligen nach § 2 des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Teilnehmern an einem Jugendfreiwilligendienst nach § 2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 12. November 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
5.
Teilnehmern an einem Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die in Stellen oder Einrichtungen im Freistaat Sachsen tätig sind.

4Das Bildungsticket ist in allen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs im Freistaat Sachsen ganztägig und ganzjährig verbundweit gültig und zu einem monatlichen Abgabepreis von höchstens 48 Euro im Abonnement anzubieten. 5Die räumliche Gültigkeit des Bildungstickets ist mit einer Zukaufoption für weitere Verbundgebiete erweiterbar. 6Der monatliche Abgabepreis je hinzugebuchtem Verbundgebiet beträgt höchstens 5 Euro im Abonnement. 7Voraussetzung der Ausreichung der Mittel nach Satz 1 ist, dass es in jedem Verbundgebiet mindestens ein Tarifangebot nach Satz 4 gibt, bei dem die Hinzubuchung nach Satz 5 möglich ist. 8Den Zusammenschlüssen steht im Rahmen der Mittel nach Satz 1 für jedes in nur einem Verbundgebiet gültige verkaufte Bildungsticket pro Monat ein Betrag von 51 Euro, für jedes weitere hinzugebuchte Verbundgebiet ein Betrag von 19 Euro und zusätzlich ein Betrag zu, der aufgrund eines von den Verkehrsverbünden noch abzuschließenden Vertrages mit den beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen als Ausgleichsbetrag für die Mindererlöse zu zahlen ist. 9Die Summe der den einzelnen Zusammenschlüssen jährlich zustehenden Beträge ermittelt das Landesamt für Straßenbau und Verkehr anhand der Anzahl verkaufter Bildungstickets und der Hinzubuchungen, die die Zusammenschlüsse bis zum 31. März des Folgejahres nachweisen. 10Sind die so ermittelten Beträge geringer als die nach Satz 1 ausgereichten Mittel, zahlen die Zusammenschlüsse die Differenz nach Maßgabe von § 3 zurück.

(1e) 1Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Zusammenschlüssen ab 2021 auf Antrag zum 1. April und zum 1. Oktober jeweils einen Betrag von insgesamt 2 500 000 Euro zur Mitfinanzierung eines Fahrausweises zu, der allen Schülern an allgemeinbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes mit Gültigkeit montags bis freitags ab 14 Uhr und an den Wochenenden, Feiertagen sowie in den sächsischen Schulferien ganztags verbundweit in allen ÖPNV-Verkehrsmitteln zu einem Abgabepreis von monatlich 10 Euro im Abonnement (Schülerfreizeit-Ticket) angeboten wird. 2Von den in Satz 1 genannten Gesamtbeträgen erhalten der Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig, der Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen und der Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe jeweils 25 Prozent, der Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien und der Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland jeweils 12,5 Prozent.

(1f) 1Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist der noch zu gründenden, ihm vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zu benennenden Trägerorganisation zur Einführung eines landesweit und in allen ÖPNV-Verkehrsmitteln gültigen Sachsen-Tarifs nach ihrer Gründung zur Finanzierung der laufenden Kosten (Personal-, Gutachten- und Sachkosten) auf Antrag und Nachweis der Erforderlichkeit im Jahr 2019 einen Betrag von bis zu 500 000 Euro und in den nachfolgenden Jahren jährlich einen Betrag von bis zu einer Millionen Euro zu. 2Der Sachsen-Tarif ist ein die bestehenden sächsischen Verbundtarife ergänzender Dachtarif für Fahrten, die über die Grenzen der Zusammenschlüsse hinausführen, samt Vor- und Nachlauf. 3In dem noch zu bildenden internen Kontrollgremium der Trägerorganisation ist dauerhaft ein Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Mitglied.

(1g) Für Zwecke nach den Absätzen 1b bis 1f werden den Zusammenschlüssen und der Trägerorganisation nach Absatz 1f ab 2020 jährlich höchstens Mittel in Höhe von 50 Millionen Euro zugewiesen.

(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr führt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

1.
im Jahr 2020 eine Evaluation der Dynamisierung der den Zusammenschlüssen in den Jahren 2020 bis 2027 nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesenen Festbeträge durch, wobei es prüft, ob die Dynamisierungsquoten den Rahmenbedingungen des öffentlichen Personennahverkehrs noch angemessen Rechnung tragen und ob sie angepasst werden sollten, und
2.
jeweils bis zum 31. März in den Jahren 2020 und 2022 eine Evaluation der Zuweisungen nach den Absätzen 1b bis 1f auf ihre Wirksamkeit und Kostenentwicklung hin, inklusive der erforderlichen Hintergrundpreise nach Absatz 1d bei den Zusammenschlüssen, sowie des Höchstbetrages nach Absatz 1g durch, wobei die Zusammenschlüsse und Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die zur Durchführung der Evaluation erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung stellen, insbesondere Kalkulationsunterlagen und Verkehrsverträge, die insbesondere Aufschluss über die Finanzierung und Auslastung der einzelnen mit den Zuweisungen nach Absatz 1b eingerichteten zusätzlichen PlusBus- und TaktBus-Linien sowie die Inanspruchnahme der nach Absatz 1d und 1e mitzufinanzierenden Fahrausweise geben, bei Absatz 1d unter Einbeziehung der Zahlungen zum Ausgleich ermäßigter Zeitfahrausweise nach dem Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr.

(3) 1Scheidet der Landkreis Bautzen aus dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien oder aus dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe (ZVOE) aus und bleibt nur noch Mitglied in einem Zweckverband, können der Landkreis und die beiden Zweckverbände in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, in welcher Höhe sich die in Anlage 1 genannten Festbeträge ändern. 2Dabei darf sich die Summe der Festbeträge beider Zusammenschlüsse nicht ändern.

(4) Die Mittel nach Absatz 1 Satz 1 sind zu verwenden

1.
zur Finanzierung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr insbesondere des Schienenpersonennahverkehrs,
2.
zur Abdeckung verbundbedingter Aufwendungen bei Verkehrskooperationen,
3.
zur Fortschreibung von Nahverkehrsplänen gemäß § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen und
4.
für Beteiligungen an Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr.2

§ 2
Verbesserungen im öffentlichen Personennahverkehr

(1) 1Die Mittel, die der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Regionalisierungsgesetzes erhält und die nicht für Zwecke des § 1 Absatz 1 und 1a oder zur Finanzierung der nach dem Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Beträge verwendet werden, können kommunalen Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen, Verkehrsverbünden, Verkehrsunternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen betreiben, sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Zuwendungen gewährt werden. 2Die Mittel sind vorrangig für Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr auf der Grundlage des Landesinvestitionsprogramms gemäß § 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen und nur in Ausnahmefällen für konsumtive Zwecke zu verwenden. 3Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern geregelt. 4Zuständig für die Bewilligung nach Satz 1 ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

(2) 1Für den Bau oder den Ausbau von Strecken im Schienenpersonennahverkehr und damit im Zusammenhang stehenden Anlagen gewährt der Freistaat Sachsen nur dann Mittel nach Absatz 1 Satz 1, wenn auf dem jeweiligen Streckenabschnitt in dem der Antragstellung vorausgehenden Kalenderjahr eine Verkehrsnachfrage im Schienenpersonennahverkehr von mindestens 300 000 Personenkilometern je Streckenkilometer nachgewiesen wurde. 2Der jeweilige Streckenabschnitt besteht aus den Gleisen der freien Strecke einschließlich der sie begrenzenden zwei Bahnhöfe nach § 4 Absatz 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 519 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3Bei der Berechnung der Verkehrsnachfrage sind alle auf dem Streckenabschnitt erbrachten Angebotsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen zu berücksichtigen. 4Satz 1 gilt nicht für folgende Strecken oder Investitionsvorhaben:

1.
Vollendung des „Chemnitzer Modells“ durch den Aus- und teilweisen Neubau der Eisenbahnstrecken von Chemnitz nach Aue (Stufe 2), Chemnitz nach Annaberg- Buchholz/Olbernhau (Stufe 3), Chemnitz nach Limbach-Oberfrohna (Stufe 4) und Stollberg nach Oelsnitz (Stufe 5),
2.
Vollendung des „Ostsachsennetzes“ durch den Abschluss des Ausbaus der Strecken von Bischofswerda nach Zittau und von Zittau nach Görlitz sowie des Abschnitts von Zittau zur polnischen Grenze Richtung Hradek nad Nisou,
3.
Wiederaufbau Weißeritztalbahn.

(3) 1Fördermittel, welche die Zusammenschlüsse zur Beteiligung an Investitionen ausreichen, die auch der Freistaat Sachsen fördert, werden zuwendungsrechtlich im Verhältnis zum Freistaat Sachsen wie Eigenmittel der jeweiligen Zuwendungsempfänger behandelt. 2Das gilt auch für Mittel des Bundes für Vorhaben, die in das Programm des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 6 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 101), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 442) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgenommen wurden.3

§ 3
Nachweis des Mitteleinsatzes und Übermittlung verkehrlicher und verkehrswissenschaftlicher Daten

(1) Die Zusammenschlüsse und die noch zu gründende Trägerorganisation nach § 1 Absatz 1f weisen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der innerhalb eines Kalenderjahres nach § 1 zugewiesenen oder an die Zusammenschlüsse zurückgezahlten und die für die Vorjahre zugewiesenen und im Kalenderjahr zurückgezahlten Mittel bis zum 31. März des Folgejahres nach.

(2) 1Nicht für Zwecke nach § 1 Absatz 4 verausgabte Mittel sind zu erstatten, sofern der Nachweis nach Absatz 1 nicht erbracht wird. 2Das gilt ebenso für Mittel, die

1.
im Jahr der Ausreichung zur Bestellung der in Anlage 2 festgelegten mindestens zu bestellenden Verkehrsleistungen oder
2.
für Zwecke nach § 1 Absatz 1a oder
3.
für Zwecke nach § 1 Absätze 1b bis 1f

hätten verwendet werden müssen. 3Die Erstattungspflicht nach Satz 2 Nummer 1 entfällt insoweit, wie die Erbringung der Verkehrsleistungen wegen einer vom Netzbetreiber veranlassten Streckensperrung nicht möglich war und die Mittel für den Ersatzverkehr verausgabt wurden. 4Für die nach Abzug der Erstattungsbeträge im Jahr der Ausreichung und Rückzahlung nicht verausgabten Mittel gilt Folgendes:

1.
Die im Jahr 2017 ausgereichten und zurückgezahlten Mittel können auch im Jahr 2018 verausgabt werden.
2.
Im Übrigen ist wie folgt zu verfahren:
 
a)
Ein Drittel ist zurückzuerstatten.
 
b)
1Ein Drittel verbleibt für zehn Jahre, beginnend mit dem 1. Januar des Folgejahres der Ausreichung und Rückzahlung, bei den Zusammenschlüssen zur Verwendung für Zwecke nach § 1 Absatz 4. 2Diese überjährig gebildeten Rücklagen dürfen je Zusammenschluss in Summe 50 Prozent der dem jeweiligen Zusammenschluss im Vorjahr nach Anlage 1 zustehenden Mittel nicht überschreiten. 3Der über diesem Höchstbetrag liegende Betrag ist zurückzuerstatten, sobald die 50 Prozent überschritten sind. 4Die übrigen Mittel sind nach Ablauf der Zehnjahresfrist zurückzuerstatten, soweit sie nicht für Zwecke nach § 1 Absatz 4 verausgabt wurden.
 
c)
1Für ein Drittel kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr durch Verwaltungsakt auf Antrag der Zusammenschlüsse den Verbleib bei den Zusammenschlüssen für konkret zu benennende, insbesondere innovative und nachhaltige Projekte nach § 1 Absatz 4 gestatten. 2Die Mittel sind zurückzuerstatten, wenn sie fünf Jahre, beginnend mit dem 1. Januar des Folgejahres der Ausreichung und Rückzahlung, nicht für die beantragten Projekte verwendet wurden.

(3) 1Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr stellt die Erstattungsansprüche nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 Nummer 2 Buchstabe a, b Satz 3 und 4 sowie Buchstabe c Satz 2 durch Verwaltungsakt fest. 2§ 49a Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. 3Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr rechnet den gegenüber den Zusammenschlüssen festgestellten Erstattungsanspruch nach Satz 1 gegen den Anspruch der Zusammenschlüsse auf Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 6 im Folgejahr der Ausreichung und der unterbliebenen Bestellung der in Anlage 2 festgelegten mindestens zu bestellenden Verkehrsleistungen auf.

(4) 1Für die den Zusammenschlüssen bis zum 31. Dezember 2016 zugewiesenen oder an sie bis dahin zurückgezahlten Mittel sind die Absätze 1 bis 3 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Davon abweichend können Mittel, deren Verwendung im Jahr 2016 nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gestattet worden ist, auf Antrag für die in der Gestattung konkret benannte Maßnahme auch im Jahr 2017 verwendet werden. 3Werden diese Mittel nicht im Jahr 2017 verwendet, sind sie zurückzuerstatten. 4Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr stellt den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt fest. 5§ 49a Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Zusammenschlüsse nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen übermitteln dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf Anforderung erstmals im Jahr 2009 und danach jeweils jährlich streckengenau die dieser Verordnung zu Grunde liegenden und bei ihnen vorhandenen verkehrlichen und verkehrswirtschaftlichen Daten in aktualisierter Form einschließlich der Verkehrsverträge.4

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVFinVO) vom 8. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 438) mit Ausnahme von § 3 Satz 1 außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 2 treten am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.

Dresden, den 29. April 2009

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1 Satz 1)5

Den Zusammenschlüssen in den Jahren 2017 bis 2027 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 für den öffentlichen Personennahverkehr zuzuweisende Festbeträge in Euro
1.
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Jahr Festbetrag in Euro
2017 130 388 116
2018 133 661 560
2019 137 010 600
2020 140 482 606
2021 143 011 292
2022 145 585 496
2023 148 206 035
2024 150 873 743
2025 153 589 471
2026 156 354 081
2027 159 168 455
2.
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Jahr Festbetrag in Euro
2017 110 996 761
2018 114 053 508
2019 117 139 422
2020 120 345 186
2021 122 511 399
2022 124 716 604
2023 126 961 503
2024 129 246 810
2025 131 573 253
2026 133 941 571
2027 136 352 519
3.
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe
Jahr Festbetrag in Euro
2017 117 906 910
2018 119 543 963
2019 121 156 835
2020 122 834 746
2021 125 045 772
2022 127 296 596
2023 129 587 934
2024 131 920 517
2025 134 295 086
2026 136 712 398
2027 139 173 221
4.
Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien
Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien
Jahr Festbetrag in Euro
2017 49 982 714
2018 50 882 403
2019 51 798 286
2020 52 730 656
2021 53 679 807
2022 54 646 044
2023 55 629 673
2024 56 631 007
2025 57 650 365
2026 58 688 071
2027 59 744 457
5.
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Jahr Festbetrag in Euro
2017 38 648 991
2018 39 344 673
2019 40 052 877
2020 40 773 828
2021 41 507 757
2022 42 254 897
2023 43 015 485
2024 43 789 764
2025 44 577 980
2026 45 380 383
2027 46 197 230

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 1 Satz 3 und § 3 Absatz 2 Satz 2) 6

Von den Zusammenschlüssen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr mindestens zu bestellende Verkehrsleistungen
1.
Jeweils 16 Zugpaare montags bis freitags und zwölf Zugpaare samstags, sonn- und feiertags auf den Verbindungen:
 
a)
Dresden – Riesa – Leipzig
 
b)
Dresden – Chemnitz – Zwickau – Plauen – Hof
 
c)
Chemnitz – Leipzig
 
d)
Leipzig – Werdau – Zwickau
 
e)
Leipzig – Flughafen Leipzig/Halle – Halle
2.
Jeweils acht Zugpaare montags bis freitags und sechs Zugpaare samstags, sonn- und feiertags auf den Verbindungen:
 
a)
Dresden – Görlitz, davon drei Zugpaare täglich durchgebunden bis Breslau oder zumindest bei drei Zugpaaren im Bahnhof Görlitz kundenfreundlicher Zuganschluss nach Breslau
 
b)
Dresden – Zittau, davon drei Zugpaare täglich durchgebunden bis Reichenberg/Liberec
 
c)
Leipzig – Torgau – Cottbus
 
d)
Dresden – Großenhain – Ruhland – Cottbus
 
e)
Ruhland – Hoyerswerda
 
f)
Görlitz – Cottbus
 
g)
Chemnitz – Gera
 
h)
Leipzig – Zeitz – Gera
 
i)
Leipzig – Naumburg – Erfurt
 
j)
Leipzig – Bitterfeld
3.
Drei Zugpaare täglich auf der Verbindung Bad Schandau – Tetschen/Dĕčin

Anlage 3
(zu § 1 Abs. 1 Satz 3) 7

Verteilung der den Zusammenschlüssen nach § 1 Absatz 1 Satz 7 für den Betrieb von Schmalspurbahnen im öffentlichen Personennahverkehr zuzuweisenden Mittel in Prozent
Verteilung
Nummerierung Zweckverband Prozent
1. Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig für die Schmalspurbahn Oschatz – Mügeln – Glossen 6,29
2. Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen für die Schmalspurbahn Cranzahl – Kurort Oberwiesenthal 22,88
3. Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe für die Schmalspurbahnen Radebeul Ost – Moritzburg – Radeburg und Freital – Hainsberg – Kurort Kipsdorf 48,06
4. Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien für die Schmalspurbahn Zittau – Kurort Oybin/Kurort Jonsdorf 22,77

Anlage 4
(zu § 1 Absatz 1a)8

Höchstbeträge für die Deckung der betrieblichen Mehrkosten nach § 1 Absatz 1a in Euro
Höchstbeträge für die Deckung der betrieblichen Mehrkosten
Jahr Betrag
2021 3 040 381
2022 5 589 161
2023 5 689 765
2024 5 792 181
2025 5 896 440
2026 6 002 576
2027 6 110 622
2028 6 220 613
2029 6 332 585
2030 6 446 571
2031 2 926 614

Anlage 5
(zu § 1 Absatz 1b Satz 1)9

Zur Mitfinanzierung nach § 1 Absatz 1b vorgesehene PlusBus- und TaktBus-Linien des Grundnetzes
Der genaue Verlauf aller in den Nummern 1 bis 5 genannten bestehenden Linien ergibt sich aus den am 6. Juli 2019 geltenden Fahrplänen.
1.
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Linie Nr. Linie Verlauf Status Quo Fahrplankilometer [km] Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer [km] 2019 Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer [km] ab 2020 jährlich
a) PlusBus-Linien
Linie Status Quo
Fahrplan-
kilometer
[km]
Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer
[km]
Nr. Verlauf 2019 ab 2020
jährlich
75 Leipzig-Probstheida – Großpösna – Fuchshain – Naunhof 120 000 0 33 300
100 Markkleeberg – Zwenkau – Groitzsch 228 410 68 523 68 523
101 Böhlen – Espenhain – Borna 194 530 58 359 58 359
107 Connewitz – Markkleeberg – Zwenkau 224 107 67 232 67 232
108 Markkleeberg – Dölitz – Probstheida 98 255 0 0
141 Espenhain – Störmthal – Wachau – Probstheida 212 204 0 23 440
144 Böhlen – Kitzscher 157 800 47 340 47 340
144 Zwenkau – Böhlen 52 600 0 62 715
165 Markranstädt – [Grenze] (– Lützen) 42 200 0 23 500
258 Borna – Regis-Breitingen – [Grenze] (– Lucka) 185 000 63 000 63 000
271/123 Pegau – Groitzsch 33 768 7 830 18 792
276 Borna – Kitzscher 109 000 32 700 32 700
610 Grimma – Bad Lausick 167 108 50 132 94 140
619 Grimma – Colditz 227 663 68 299 68 299
628/629 Geithain – [Grenze] (– Rochlitz) 34 000 0 0
630 Grimma – Wermsdorf 218 015 65 405 73 397
640 Naunhof – Brandis 136 172 40 852 40 852
641 Grimma – Köhra – Belgershain – Kitzscher 102 664 30 799 256 635
644 Grimma – Ammelshain – Brandis 130 000 39 000 100 844
689 Gerichshain – Brandis – Beucha 139 600 113 390 113 390
690 Grimma – Leipzig 219 399 65 820 114 476
693 Grimma – Trebsen – Wurzen 167 360 57 125 66 808
694 Grimma – Nerchau – Wurzen 142 983 73 474 116 284
131 Leipzig – Dölzig – [Landesgrenze] (– Merseburg) 155 000 46 500 46 500
190 Delitzsch – Glesien – Radefeld – Wahren/Schkeuditz 528 482 158 545 166 175
196 Leipzig – Bad Düben 297 975 89 393 154 958
210 Bad Düben – Delitzsch 75 432 80 625 193 500
232 Eilenburg – Bad Düben 303 775 0 0
724 Schkeuditz – [Landesgrenze] (– Merseburg) 48 000 14 400 14 400
751 Torgau – [Landesgrenze] (– Prettin) 98 000 0 103 480
759 Torgau – Dommitzsch 155 482 46 645 118 923
764 Torgau – Belgern 108 000 3 702 44 424
781 Torgau – Dahlen 288 966 86 690 163 892
801 Wermsdorf – Oschatz 128 552 38 566 87 842
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Linie Nr. Linie Verlauf Status Quo Fahrplankilometer [km] Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer [km] 2019 Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer [km] ab 2020 jährlich
b) TaktBus-Linien
Linie Status Quo
Fahrplan-
kilometer
[km]
Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer
[km]
Nr. Verlauf 2019 ab 2020
jährlich
123 Zwenkau – Pegau 50 977 0 0
164/121 Kitzen – Markranstädt 144 400 0 0
260 Borna – Frohburg 124 433 0 0
264 Geithain – Altenburg 148 000 0 0
271 Pegau – Groitzsch – Neukieritzsch – Borna 157 776 0 0
277 Bad Lausick – Kitzscher 30 000 2 274 5 458
278 Prießnitz – Flößberg – Bad Lausick 71 283 0 0
279 Kohren-Sahlis – Frohburg – Prießnitz – Oberfrankenhain – Geithain 154 078 0 0
613 Bad Lausick – Colditz 64 981 19 494 19 494
617 Grimma – Kitzscher 50 621 0 21 490
620 Colditz – [Grenze] (– Rochlitz) 26 091 27 830 37 731
625 Colditz – Geithain 7 936 0 53 816
633 Grimma – Leisnig 29 160 8 748 43 332
649 Neichen – Fremdiswalde 0 0 21 912
654 Grimma – Fremdiswalde 15 000 4 500 52 846
659 Fremdiswalde – Kühren – Falkenhain 69 720 34 860 34 860
660 Wurzen – Falkenhain 84 405 0 0
674 Wurzen – Eilenburg 63 238 0 36 362
676 Wurzen – Röcknitz – Eilenburg 115 934 0 5 180
130 + 135 neu Markranstädt – Dölzig – Schkeuditz 67 262 5 152 61 820
173 Taucha – Plösitz – Panitzsch – Borsdorf 27 057 0 8 401
175 Taucha – Dewitz – Borsdorf 31 843 0 7 997
235 Torgau – Bad Düben 0 0 115 536
238 Bad Düben – Bad Schmiedeberg 9 871 3 357 8 057
527 Torgau – Döbrichau – [Landesgrenze] (– Herzberg) 51 000 37 570 90 168
757 Schildau – Falkenhain 59 347 0 0
764 Belgern – Cavertitz – Oschatz 72 000 3 230 38 755
802 Oschatz – Cavertitz 59 590 0 0
809 Mügeln – [Grenze] (– Döbeln) 13 888 0 11 610
816 Mügeln – Glossen – Wermsdorf 14 112 43 256 103 814
817 Wermsdorf – Dahlen 38 112 49 770 119 448
818 Oschatz – Limbach – Mügeln 34 267 34 858 83 659
2.
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Linie Nr. Linie Verlauf Status Quo Fahrplankilometer [km] Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer [km] 2019 Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer [km] 2020
a) PlusBus-Linien
Linie Status Quo
Fahrplan-
kilometer
[km]
Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer
[km]
Nr. Verlauf 2019 2020
105 Glauchau – Meerane 320 025 0 0
116 Hohenstein-Ernstthal – Gersdorf – Oelsnitz 125 491 100 1 300
129 Zwickau – Werdau – Zwickau 127 520 22 500 54 000
136 Zwickau – Wilkau-Haßlau
(> 137/148/156) – Kirchberg – Bärenwalde (– Rothenkirchen)
153 155 29 700 71 300
152/251 Zwickau – Mülsen St. Jacob
(> 138/140) – Lichtenstein – Oberlungwitz – Mittelbach – Chemnitz-Schönau
284 892 5 800 70 000
253 Limbach-Oberfrohna – Chemnitz-Rabenstein –
Chemnitz-Schönau
150 995 500 5 500
526 Limbach-Oberfrohna – BAB4 – Chemnitz Hbf/Busbf 165 353 700 8 600
207 Chemnitz – Gornau – Zschopau – Marienberg 400 610 0 0
210/411 Chemnitz – Burkhardtsdorf – Thum – Ehrenfriedersdorf – Schönfeld – Annaberg-Buchholz – Bärenstein – Kurort Oberwiesenthal 592 601 7 500 90 100
342 Schwarzenberg – Beierfeld – Grünhain – Zwönitz –
Stollberg
162 178 13 800 165 100
383 Schwarzenberg/
Schneeberg – Aue – BAB72 –
Chemnitz Expressbus
0 589 200 589 200
415 Aue – Schwarzenberg – Raschau – Scheibenberg – Schlettau – (Crottendorf) – Annaberg-Buchholz 297 468 1 800 4 200
490 Annaberg-Buchholz – Mildenau – Großrückerswalde – Marienberg – Olbernhau 268 234 6 800 81 500
650 Penig – Mühlau – Hartmannsdorf – Chemnitz 371 343 18 900 45 400
675 Mittweida – Frankenberg (April – Okt WE-Leistung
in 642 „Zschopautaler“)
176 000 3 100 36 700
682 Mittweida – Erlau – Rochlitz 111 471 3 500 41 800
750 Freiberg – Siebenlehn – Nossen – Roßwein – Döbeln 496 534 64 500 154 900
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Linie Nr. Linie Verlauf Status Quo Fahrplankilometer [km] Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer [km] 2019 Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer [km] ab 2020 jährlich
b) TaktBus-Linien
Linie Status Quo
Fahrplan-
kilometer
[km]
Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer
[km]
Nr. Verlauf 2019 ab 2020
jährlich
137 Wilkau-Haßlau – Cainsdorf 32 512 7 500 18 100
138 Mülsen St. Jacob – Ortmannsdorf – Marienau 86 016 400 4 800
140 Mülsen St. Jacob – Stangendorf – Thurm 27 034 200 1 800
148 Wilkau-Haßlau – Culitzsch 18 746 1 300 3 200
156 Wilkau-Haßlau – Silberstraße 18 432 1 500 3 500
256 (Bräunsdorf –) Limbach-Oberfrohna – Pleißa – Wüstenbrand – Hohenstein-Ernstthal 65 434 1 000 12 500
809 Döbeln – Mügeln 0 5 200 62 200
3.
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe
Linie Nr. Linie Verlauf Status Quo Fahrplankilometer [km] Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer [km] 2019 Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer [km] ab 2020 jährlich
a) PlusBus-Linien
Linie Status Quo
Fahrplan-
kilometer
[km]
Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer
[km]
Nr. Verlauf 2019 ab 2020
jährlich
102 Kamenz – Bautzen 181 260 84 000 84 000
103 Hoyerswerda – Bautzen 427 040 0 29 030
159 Königsbrück – Hoyerswerda 225 092 0 82 908
166 Hoyerswerda – Lauta (– Großkoschen) 97 503 0 96 097
182 Hoyerswerda – Kamenz – Bischofswerda 424 379 0 66 100
259 Weißwasser – Schleife – Hoyerswerda 92 100 0 113 024
305 Radeberg – Großröhrsdorf – Bischofswerda 337 586 54 000 54 000
309 Dresden – Radeberg – Pulsnitz 378 330 0 0
800 Hoyerswerda – Spremberg – Cottbus 0 149 780 149 780
219 Pirna – Berggießhübel – Bad Gottleuba (– Bahratal) 206 311 0 19 000
261 Dresden – Sebnitz 559 865 20 300 20 300
333 Dresden – Wildsdruff – Hetzdorf 463 000 15 000 15 000
348 Freital – Dippoldiswalde 166 402 33 233 33 233
360 Dresden – Altenberg 673 667 58 000 58 000
388 Dippoldiswalde – Glashütte 125 740 10 933 10 933
E Freital – Wilsdruff 238 000 0 0
409 Meißen – Großenhain 137 999 28 630 28 630
416 Meißen – Lommatzsch 159 885 136 307 136 307
416 Lommatzsch – Döbeln 0 0 21 500
418 Meißen – Nossen 70 658 236 087 236 087
421 Meißen – Niederau – Weinböhla 86 188 0 0
424 Dresden – Nossen 0 375 935 375 935
428 Wilsdruff – Meißen 198 000 0 100 000
446 Riesa – Neuhirschstein – Zehren – Meißen 305 600 0 0
450 Riesa – Moritz – Nünchritz – Großenhain 216 837 30 000 30 000
451 Riesa/Nünchritz – Colmnitz – Großenhain 95 600 0 152 720
477 Dresden – Moritzburg – Radeburg – Großenhain 503 089 109 076 109 076
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe
Linie Nr. Linie Verlauf Status Quo Fahrplankilometer [km] Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer [km] 2019 Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer [km] ab 2020 jährlich
b) TaktBus-Linien
Linie Status Quo
Fahrplan-
kilometer
[km]
Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer
[km]
Nr. Verlauf 2019 ab 2020
jährlich
150 Kamenz – Bernsdorf – Lauta (– Senftenberg) 83 000 0 158 623
151 Kamenz – Bernsdorf (– Wiednitz – Ruhland) 120 300 0 4 725
171 Königsbrück – Kamenz 158 300 20 000 20 000
264 Hohnstein – Neustadt – Bischofswerda 98 000 0 15 000
267 (117) Neustadt – Steinigtwolmsdorf (– Bautzen) 39 439 0 72 861
365 Schmiedeberg – Hartmannsdorf – Frauenstein 102 600 71 000 71 000
398 Altenberg – Zinnwald (– Dubí – Teplice) 104 113 0 0
neu Pirna – Wünschendorf – Eschdorf – Rossendorf – Großerkmannsdorf – Radeberg 0 0 98 300
403 Weinböhla – Radeburg 72 500 33 000 33 000
420 Lommatzsch – Nossen 0 0 200 000
430 Riesa – Lommatzsch 14 788 120 000 120 000
neu Großenhain – Folbern – Quersa – Lampertswalde – Schönfeld – Thiendorf – Sacka – Glauschnitz – Königsbrück 0 0 123 070
neu Riesa – Gröba – Neuoppitzsch – Strehla (– Schirmenitz – Außig – Seydewitz – Mühlberg) 0 0 47 600
neu Dresden – Radeburg (über A13) 0 0 91 300
4.
Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien
Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien
Linie Nr. Linie Verlauf Status Quo Fahrplankilometer [km] Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer [km] 2019 Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer [km] ab 2020 jährlich
a) PlusBus-Linien
Linie Status Quo
Fahrplan-
kilometer
[km]
Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer
[km]
Nr. Verlauf 2019 ab 2020
jährlich
101 Oppach – Taubenheim – Wilthen – Bautzen 91 224 222 702 222 702
102 Kamenz – Bautzen 95 453 45 901 45 901
103 Hoyerswerda – Bautzen 262 586 0 86 278
108 Weißenberg – Bautzen 50 198 0 165 734
112 Bautzen – Sohland – Wehrsdorf 213 655 12 685 12 685
120 Oppach – Bautzen 69 754 0 80 272
125 Bautzen – Uhyst 116 122 0 216 883
182 Bischofswerda – Kamenz – Hoyerswerda 59 701 0 17 480
305 Dresden – Bischofswerda 51 408 22 304 22 304
neu Radibor – Großdubrau 0 0 52 032
27 Zittau – Herrnhut – Löbau 292 020 40 920 40 920
50 Löbau – Oppach – Ebersbach – Neugersdorf 281 860 83 300 83 300
55 Löbau – Neugersdorf (– Seifhennersdorf) 153 417 23 793 23 793
131 (Rothenburg –) Horka – Niesky 75 600 0 31 800
250 Weißwasser – Krauschwitz – Bad Muskau 152 714 0 3 016
256 Uhyst – Boxberg – Weißwasser 182 455 0 166 595
259 Hoyerswerda – Schleife – Weißwasser 72 386 0 110 194
401/409 Großschönau – Varnsdorf – Seifhennersdorf – Rumburk – Ebersbach 0 0 107 400
Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien
Linie Nr. Linie Verlauf Status Quo Fahrplankilometer [km] Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer [km] 2019 Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer [km] ab 2020 jährlich
b) TaktBus-Linien
Linie Status Quo
Fahrplan-
kilometer
[km]
Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer
[km]
Nr. Verlauf 2019 ab 2020
jährlich
106 Bautzen – Niesky 98 280 0 63 648
117 Bautzen – Neukirch (– Neustadt) 73 365 0 10 090
5 Zittau – Olbersdorf – Jonsdorf (– Waltersdorf) 73 724 12 404 12 404
6 Zittau – Olbersdorf – Oybin (– Petrovice) 63 192 10 632 10 632
46/41 (Bernstadt –) Herrnhut – Oderwitz/Kottmar 37 386 17 982 17 982
56 (Löbau –) Kottmar – Ebersbach – Neugersdorf 34 308 2 604 2 604
64 Löbau – Weißenberg 46 066 49 290 49 290
131 Rothenburg – Horka (– Niesky) 40 800 0 5 340
133 Niesky – Reichenbach 63 000 0 90 800
135 Weißenberg – Niesky 52 416 0 107 536
140 Görlitz – Rothenburg (– Steinbach/Lodenau) 100 859 0 62 169
147 Görlitz – Bernstadt – Herrnhut 62 496 128 216 128 216
5.
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Linie Nr. Linie Verlauf Status Quo Fahrplankilometer [km] Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer [km] 2019 Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer [km] ab 2020 jährlich
a) PlusBus-Linien
Linie Status Quo
Fahrplan-
kilometer
[km]
Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer
[km]
Nr. Verlauf 2019 ab 2020
jährlich
10 Mylau – Reichenbach – Lengenfeld – Rodewisch – Auerbach – Ellefeld – Falkenstein 215 832 20 877 95 251
20 Rodewisch – Auerbach – Tannenbergsthal – Klingenthal 231 700 14 312 65 300
30 Adorf – Markneukirchen – Zwota – Klingenthal 230 990 27 072 123 514
40 Plauen – Reißig – Jößnitz – Steinsdorf 34 654 9 301 42 434
60 Rodewisch – Auerbach – Rebesgrün – Schreiersgrün – Treuen 86 304 13 920 63 510
70 Plauen – Großfriesen – Theuma – Mechelgrün – Bergen – Falkenstein – Ellefeld – Auerbach – Rodewisch 160 226 31 945 145 750
80 Rotschau – Reichenbach – Mylau – Netzschkau – Lauschgrün – Pfaffengrün – Hartmannsgrün – Treuen 69 162 27 788 126 785
81 Greiz – Schönfeld – Friesen – Reichenbach 0 17 304 78 950
90 Plauen – Oberlosa – Oelsnitz – Raasdorf – Tischendorf – Arnsgrün – Schöneck 136 998 42 988 196 132
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Linie Nr. Linie Verlauf Status Quo Fahrplankilometer [km] Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer [km] 2019 Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer [km] ab 2020 jährlich
b) TaktBus-Linien
Linie Status Quo
Fahrplan-
kilometer
[km]
Höchstens mitzufinanzierende zusätzliche Fahrplankilometer
[km]
Nr. Verlauf 2019 ab 2020
jährlich
22 Sachsengrund – Tannenbergsthal – Hammerbrücke – Muldenberg – Schöneck 40 932 19 672 89 752
23 Schneckenstein – Tannenbergsthal – Hammerbrücke – Grünbach – Falkenstein 42 082 13 567 61 901
41 Mehltheuer – Schönberg – Mühltroff – Ranspach – Pausa – Zeulenroda 63 388 16 123 73 563
42 Plauen – Syrau – Mehltheuer – Pausa – Zeulenroda 75 203 4 999 22 810
50 Plauen – Taltitz – Oelsnitz – Tirpersdorf – Werda – Neustadt – Falkenstein – Ellefeld – Auerbach – Rodewisch 108 667 68 819 313 989
61 Rodewisch – Auerbach – Brunn – Schnarrtanne – Schönheide 29 961 10 629 48 494
63 Treuen – Eich – Lengenfeld – Waldkirchen/Plohn – Irfersgrün 36 928 12 157 55 465
64 Rodewisch – Wernesgrün – Rothenkirchen – Stützengrün – Schönheide 25 685 7 477 34 112
82 Hauptmannsgrün – Oberheinsdorf – Unterheinsdorf – Reichenbach – Cunsdorf – Brunn – Reuth/Schönbach – Neumark 68 722 27 294 124 531
84 Elsterberg – Sachswitz – Kleingera – Coschütz – Reimersgrün – Brockau – Netzschkau – Myla – Reichenbach 57 321 7 782 35 506
86 Netzschkau – Foschenroda – Lambzig – Mylau – Reichenbach 15 348 7 393 33 729
89 Reichenbach – Schneidenbach – Weißensand – Wolfspfütz – Lengenfeld 34 611 5 956 27 173
92 Plauen-Stöckigt – Schloditz – Oelsnitz – Elstertal – Adorf – Bad Elster 97 214 25 463 116 176
93 Schöneck – Zwotental – Markneukirchen – Adorf – Bad Elster 100 867 19 914 90 860

Anlage 6
(zu § 1 Absatz 1b Satz 1)
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