Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Sächsischen Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung

Vom 27. Juli 2009

Aufgrund von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 327) geändert worden ist, in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, und § 1 Nr. 9 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 501), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 336, 337) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

§ 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher (Sächsische Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung – SächsGVEVO) vom 16. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 612) wird wie folgt gefasst:

„§ 6
Anwendungs- und Übergangsregelungen

Diese Verordnung ist zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung für Aufwendungen im Sinne des § 1 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 entstehen. Für die Entschädigung der Aufwendungen im Sinne des § 1, die bis zum 31. Dezember 2008 entstanden sind, ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Entschädigungs-Verordnung – SächsGVEntschVO) vom 11. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 336), mit folgenden Maßgaben weiter anzuwenden:

1.
§ 2 Abs. 1 SächsGVEntschVO erfasst auch Schreibauslagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Rechnung gestellt worden sind, jedoch erst nach dem 31. Dezember 2008 vereinnahmt wurden.
2.
Der Gebührenanteil nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsGVEntschVO wird für das Kalenderjahr 2008 auf 47,4 Prozent festgesetzt.
3.
Der Höchstbetrag des einem Gerichtsvollzieher nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsGVEntschVO zustehenden Gebührenanteils beträgt im Kalenderjahr 2008 18 200 EUR.
4.
Bei der Festsetzung und Anweisung der Gebührenanteile in den ersten drei Kalendervierteljahren ist jeweils ein Betrag von 4 550 EUR zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 SächsGVEntschVO).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 27. Juli 2009

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Änderungsvorschriften