1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Besoldungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Vom 28. Januar 1998

Aufgrund von Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBI. S. 657) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1998 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Neufassung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 23. Januar 1997 (SächsGVBI. S. 81),
2.
Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 28. Januar 1998

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Sächsisches Besoldungsgesetz
(SächsBesG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2014

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen 1

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die ehrenamtlichen Richter sowie die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden. Es trifft ferner Regelungen über Versorgungsbezüge, Aufwandsentschädigungen und Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. 2

§ 2
Sächsische Besoldungsordnungen

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach den Sächsischen Besoldungsordnungen A und B (Anlage 1). 3

§ 3
Festlegung besonderer Eingangsämter

Als besondere Eingangsämter werden festgelegt:

1.
In der Laufbahn der Amtsgehilfen für Beamte, die im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt sind, das Amt der Besoldungsgruppe A 3.
2.
In der Laufbahn des einfachen Justizdienstes, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung „Wachtmeister“ trägt, das Amt der Besoldungsgruppe A 3.

§ 4
Einrichtung und Bewirtschaftung
von Planstellen und anderen Stellen

Für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten § 17 Abs. 5,§ 21, § 47 und § 49 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen entsprechend; das gleiche gilt für § 50 Abs. 5 und 6 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen mit der Maßgabe, dass in § 50 Abs. 5 Satz 1 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen an die Stelle des Staatsministeriums der Finanzen das jeweilige Hauptorgan tritt.

§ 5
(aufgehoben)

§ 6
Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.

(2) Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe von Absatz 1 zu regeln. 4

§ 7
Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge

(1) Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge, die nicht gesetzlich geregelt sind, dürfen nur gewährt werden, wenn der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Zuwendungen dieser Art sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar im Rahmen ihres Dienstverhältnisses von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamten einen eigenen Beitrag erbringen; in diesem Fall dürfen Zuwendungen auch dann gewährt werden, wenn in einem früheren Haushaltsjahr Mittel zur Verfügung gestellt worden sind.

(2) Die Staatsregierung erlässt für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung Regelungen über die Gewährung von Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1.

§ 8
Anrechnung von Sachbezügen

Die zur Durchführung des § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes in der nach § 17 als Landesrecht geltenden Fassung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt

1.
soweit der Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden berührt wird, das Staatsministerium der Finanzen,
2.
für den Bereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
3.
im Übrigen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 5

§ 9
Zuständigkeit für die Rückforderung
von Bezügen

Für die Rückforderung von Bezügen nach besoldungsrechtlichen Vorschriften einschließlich darauf beruhender Auflagen sowie nach dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist im unmittelbaren Staatsbereich das Landesamt für Finanzen zuständig, soweit die Leistungen von diesem angewiesen werden. Das Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen bei Beträgen, für deren Erlass oder Stundung nach § 59 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen das Staatsministerium der Finanzen zuständig wäre, bedarf der Zustimmung dieses Staatsministeriums.

§ 10
Dienstpostenbewertung

(1) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind zur Wahrung der Belange aller Dienstherren im Freistaat Sachsen verpflichtet, die Grundsätze der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt nicht für die Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise sowie für den Kommunalen Sozialverband Sachsen und den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen.

(2) Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, sofern keine sonstigen gesetzlichen Regelungen bestehen, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Regelungen über die Bewertung der Dienstposten der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu treffen. 6

§ 11
Zusätze zu Grundamtsbezeichnungen

Die Beifügung von Zusätzen zu Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B bestimmt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.

Abschnitt 2
Bestimmungen für Beamte der Besoldungsordnung W
gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes 7

§ 12
Ämter der Besoldungsordnung W

(1) Die Ämter der Rektoren und Prorektoren einer Hochschule nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

(2) Die Ämter der Professoren an Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHSFG sowie an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) werden unter Berücksichtigung von § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zugeordnet.

(3) Der Anteil der Stellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 beträgt an Fachhochschulen im Sinne von Absatz 2 nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes höchstens 15 Prozent der ausgebrachten Planstellen für Professoren an den Fachhochschulen. 8

§ 13
Grundsätze für die Gewährung von Leistungsbezügen

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes befristet oder unbefristet gewährt werden. Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Unbefristet gewährte Leistungsbezüge können an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Die Gewährung neuer oder höherer Leistungsbezüge nach Satz 1 ist bei einem Ruf an eine andere inländische Hochschule oder einer Berufung innerhalb einer Hochschule frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zulässig. Die Gewährung von Leistungsbezügen aus Anlass von Bleibeverhandlungen setzt voraus, dass der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn in Schriftform vorlegt.

(2) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung können an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Besondere Leistungen sind solche, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden. Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Gewährung können laufende Leistungsbezüge unbefristet mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls gewährt werden. Unbefristet gewährte Leistungsbezüge können an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(2a) Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und außer in den Fällen des § 17b Abs. 4 jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind. In die Dreijahresfrist nach Satz 1 ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.

(3) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können über den Prozentsatz nach Absatz 2a Satz 1 hinaus im Einzelfall für höchstens insgesamt

1.
2,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Grundgehalts,
2.
1,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 60 Prozent des Grundgehalts und
3.
1 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 Prozent des Grundgehalts

für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(4) Befristet gewährte Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können bis zur Höhe von 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, wird der für den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Im Übrigen können für ruhegehaltfähig erklärte befristete Leistungsbezüge nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.

(5) Für Vereinbarungen über gemeinsame Berufungen zwischen den Hochschulen und den Forschungseinrichtungen nach § 62 SächsHSFG können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen von den Absätzen 3 und 4 abweichende Regelungen getroffen werden.

(6) Hauptberuflichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Für die Dauer der Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Leistungsbezüge an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gewährt werden. Bei der Bemessung der Leistungsbezüge sind insbesondere die im Einzelfall mit der Funktion oder besonderen Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule nach Maßgabe von § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigen. Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden; solche nach Satz 1 können nach einer Bezugsdauer von zwei Jahren an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(7) Für Leistungsbezüge nach Absatz 6 gilt § 15a BeamtVG in der nach § 17 als Landesrecht geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 mit solchen nach Absatz 6 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. 9

§ 14
Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts

(1) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 64 475 EUR, im Fachhochschulbereich auf 53 980 EUR festgestellt (Besoldungsdurchschnitt).

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Staatsministerium des Innern bekannt machen. Dieser Besoldungsdurchschnitt ergibt sich unter Berücksichtigung der Anpassungen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie von Veränderungen der Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes; dabei kann ein pauschaler Abschlag vorgenommen werden, der sich aus den Besoldungsbestandteilen ergibt, die nicht den Anpassungen unterliegen.

(3) Für Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHSFG, die eine Zielvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 7 SächsHSFG abgeschlossen haben und bezüglich derer das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestandskräftig festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6 und 7 SächsHSFG erfüllen, gelten die vorstehenden Absätze sowie § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht. 10

§ 15
Forschungs- und Lehrzulage

(1) Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat und neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Für die Durchführung von Lehrvorhaben darf eine Zulage nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird. In einem Kalenderjahr darf die Zulage 100 Prozent des Jahresgrundgehalts des Professors nicht überschreiten; bei Wechsel der Besoldungsgruppe in der Besoldungsordnung W während eines Kalenderjahres ist insgesamt die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule ein besonderes Interesse besteht, kann der in Satz 3 festgelegte Höchstbetrag überschritten werden.

(2) Für Professoren, die nach § 62 SächsHSFG berufen worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 entsprechend, wenn sie Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben der Forschungseinrichtung einwerben. 11

§ 16
Verordnungsermächtigung

Das für die Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHSFG sowie das für die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) jeweils zuständige Staatsministerium regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulage, insbesondere das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Kriterien der Vergabe nach Maßgabe der §§ 12 bis 15. 12

Abschnitt 3
Überleitung von Bundesrecht 13

§ 17
Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes
und des Beamtenversorgungsgesetzes

(1) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458), mit Ausnahme von § 14 Abs. 2 bis 4, §§ 27, 28, 30, 38, 84 Abs. 3, § 85 und der Anlagen IV bis IX, sowie die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Landesrecht fort. Die Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458), gelten bis zum 31. Dezember 2007 als Landesrecht fort.

(2) Das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtenversorgungsgesetzBeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 5, 14, 14a, 19, 22, 23, 48, 50e, 53, 55, 57, 58, 71 bis 73 und 86, sowie die aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Landesrecht fort. Verweisungen auf die nach Satz 1 von der Geltung des Beamtenversorgungsgesetzes ausgenommenen Regelungen gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Regelungen in diesem Gesetz, sofern nicht die Geltung einer Fassung vor dem 1. Januar 2012 bestimmt ist.

(3) Soweit die nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 als Landesrecht fortgeltenden Gesetze die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde ermächtigen, eine Rechtsverordnung zu erlassen, wird die Staatsregierung ermächtigt, anstelle der entsprechenden, nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 als Landesrecht fortgeltenden Rechtsverordnungen neue Rechtsverordnungen zu erlassen. 14

§ 17a
Hauptberuflichkeit

Der Tatbestand der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist als erfüllt anzusehen, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wurde; hierbei ist auf die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. 15

§ 17b
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1 BeamtVG) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 13 Abs. 2a bis 4 und 7 ruhegehaltfähig sind,

die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 52a des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 BeamtVG in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Tritt ein Beamter innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach dem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W daraus in den Ruhestand und haben sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aufgrund dieses Wechsels verringert, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. August 2009 eingetreten sind, findet § 5 Abs. 3 bis 5 BeamtVG in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. August 2009 vorhandenen Versorgungsempfängers. 16

§ 17c
Höhe des Ruhegehalts 17

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17b), insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. Der Ruhegehaltssatz ist auf 2 Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um 1 zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 51 Nr. 2 SächsBG in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Beginn des Monats, in dem er wegen Erreichens der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten würde, nach § 51 Nr. 1, § 151 Abs. 7 oder § 155 Abs. 1 SächsBG in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

die Minderung des Ruhegehalts darf 18 Prozent in den Fällen der Nummer 1, 14,4 Prozent in den Fällen der Nummer 2 und 10,8 Prozent in den Fällen der Nummer 3 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr, bei Anwendung von § 151 Abs. 7 SächsBG das 62. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6 sowie 8 bis 10 BeamtVG und nach § 17d Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d BeamtVG sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6 sowie 8 bis 10 BeamtVG und nach § 17d Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d BeamtVG sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 oder 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen; § 6 Abs. 1 Satz 3 und 6 BeamtVG ist nicht anzuwenden.

(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17b). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 EUR für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 BeamtVG außer Betracht. Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 17b Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.

(4) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 17k die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 BeamtVG erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(5) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von 6 Monaten, längstens für die Dauer von 3 Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

§ 17d
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

(1) Der nach § 17c Abs. 1 sowie nach § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 BeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in den Ruhestand versetzt worden ist oder
 
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
 
c)
nach § 168 Abs. 1 SächsBG in den Ruhestand getreten ist, ohne von den Möglichkeiten des § 51 SächsBG Gebrauch gemacht zu haben,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
keine Einkünfte im Sinne des § 17j Abs. 6 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie im Monat durchschnittlich 325 EUR nicht überschreiten.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 17i Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 17c Abs. 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 17c Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

§ 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG gilt entsprechend.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

§ 17e
Witwengeld

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 BeamtStG) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG zugestellt war.

§ 17f
Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen

(1) In den Fällen des § 17e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 BGB in der am 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB in der am 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 1944), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1897), in der jeweils geltenden Fassung, ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 17l gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 BeamtVG gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

§ 17g
Waisengeld

(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 BeamtStG) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt hat.

(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.

§ 17h
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Erreichen der Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 EUR. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 17b Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 BeamtVG gewährt.

(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 143 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG nicht gewährt.

§ 17i
Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG, wenn

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden sind,
 
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
 
c)
sie nach § 168 Abs. 1 SächsBG in den Ruhestand getreten sind, ohne von den Möglichkeiten des § 51 SächsBG Gebrauch gemacht zu haben,
3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,
5.
keine Einkünfte im Sinne des § 17j Abs. 6 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie im Monat durchschnittlich 325 EUR nicht überschreiten.

Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger

1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
ein Erwerbseinkommen über im Monat durchschnittlich 325 EUR hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

§ 17j
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 6), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG,
2.
für Waisen 40 Prozent des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergibt,
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 51 Nr. 2 SächsBG in den Ruhestand versetzt wurden, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG sowie 325 EUR.

(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach § 67 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlenden Betrag zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen.

(4) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2 BeamtVG) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 6 Satz 5 entsprechend.

(5) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 BeamtVG hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BundesversorgungsgesetzBVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1895), in der jeweils geltenden Fassung, zusteht.

(6) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [ SGB IV] – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 [BGBl. I S. 3710, 3973], das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 [BGBl. I S. 2309, 2316] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen.

(7) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht, gelten die Absätze 1 bis 6 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der für die Regelung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Staatsministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle.

(8) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 7, findet anstelle der Absätze 1 bis 7 § 53 BeamtVG in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(9) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 6, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 7 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

§ 17k
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von 3 Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Satz 2 Nr. 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), jeweils in der am 31. August 2009 geltenden Fassung, oder auf den Vorschriften des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersorgungsausgleichsgesetzVersAusglG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1801), in der jeweils geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des SGB VI, bleiben unberücksichtigt.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
 
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
 
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.

Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 17c Abs. 2 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht.

Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 17j ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 BeamtVG zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) Hinsichtlich der Mindestbelassung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 BeamtVG hat, gilt § 17j Abs. 5 entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.

§ 17l
Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften oder Anrechte

1.
in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB in der am 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
nach dem Versorgungsausgleichsgesetz

begründet oder übertragen worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 17f Abs. 2 oder 3 oder nach § 22 Abs. 2 oder 3 BeamtVG in der vor dem 1. Januar 2012 als Landesrecht geltenden Fassung werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der am 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 VersAusglG steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(6) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, findet Absatz 1 Satz 2 Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten.

§ 17m
Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 17l kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.

(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Prozentsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.

(4) Ergeht nach der Ehescheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind die unter Berücksichtigung der Abänderung der Entscheidung zuviel geleisteten Beträge zurückzuzahlen.

(5) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, findet Absatz 4 Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten.

§ 17n
Hinterbliebenenversorgung

(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 für den Beamten geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.

(2) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2 BeamtVG) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.

(3) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 BeamtVG in der am 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o BGB in der am 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.

§ 17o
Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand

(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, findet § 14 Abs. 3 BeamtVG in der vor dem 1. Januar 2012 als Landesrecht geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt auch für Beamte, die nach § 168 Abs. 2 SächsBG in den Ruhestand treten. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten nach den Sätzen 1 und 2.

(2) Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 nach § 51 Nr. 2 SächsBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 17c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn der Beamte vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, die Vollendung des 63. Lebensjahres,
2.
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren ist, das Erreichen des nach nachfolgender Tabelle maßgeblichen Lebensalters:
Altersgrenzen
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
Beamte des Geburtsmonats
oder -jahrgangs
Lebensalter
Januar 1952 63 Jahre und 1 Monat
Februar 1952 63 Jahre und 2 Monate
März 1952 63 Jahre und 3 Monate
April 1952 63 Jahre und 4 Monate
Mai 1952 63 Jahre und 5 Monate
Juni bis Dezember 1952 63 Jahre und 6 Monate
1953 63 Jahre und 7 Monate
1954 63 Jahre und 8 Monate
1955 63 Jahre und 9 Monate
1956 63 Jahre und 10 Monate
1957 63 Jahre und 11 Monate
1958 64 Jahre
1959 64 Jahre und 2 Monate
1960 64 Jahre und 4 Monate
1961 64 Jahre und 6 Monate
1962 64 Jahre und 8 Monate
1963 64 Jahre und 10 Monate,
3.
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn § 168 Abs. 1 SächsBG anzuwenden ist, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

(3) Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 nach § 51 Nr. 1 SächsBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 17c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
an die Stelle des Erreichens der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn der Beamte vor dem 1. Januar 1949 geboren ist, der Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet,
2.
an die Stelle des Erreichens der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren ist, der Ablauf des Monats, in dem er das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollendet:
Altersgrenze
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs Lebensalter
Januar 1949 65 Jahre und 1 Monat
Februar 1949 65 Jahre und 2 Monate
März bis Dezember 1949 65 Jahre und 3 Monate,
3.
an die Stelle des Erreichens der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn § 168 Abs. 1 SächsBG anzuwenden ist, der Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet,
4.
für einen Beamten, für den die Altersgrenze nach § 49 Abs. 3 SächsBG gilt, sind die in den Nummern 1 bis 3 angegebenen Lebensjahre jeweils um 1 Jahr zu verringern.

(4) Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 17c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn der Beamte vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt wird, die Vollendung des nach nachfolgender Tabelle maßgeblichen Lebensalters:
Lebensalter
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter
1. Februar 2012 63 Jahre und 1 Monat
1. März 2012 63 Jahre und 2 Monate
1. April 2012 63 Jahre und 3 Monate
1. Mai 2012 63 Jahre und 4 Monate
1. Juni 2012 63 Jahre und 5 Monate
1. Januar 2013 63 Jahre und 6 Monate
1. Januar 2014 63 Jahre und 7 Monate
1. Januar 2015 63 Jahre und 8 Monate
1. Januar 2016 63 Jahre und 9 Monate
1. Januar 2017 63 Jahre und 10 Monate
1. Januar 2018 63 Jahre und 11 Monate
1. Januar 2019 64 Jahre
1. Januar 2020 64 Jahre und 2 Monate
1. Januar 2021 64 Jahre und 4 Monate
1. Januar 2022 64 Jahre und 6 Monate
1. Januar 2023 64 Jahre und 8 Monate
1. Januar 2024 64 Jahre und 10 Monate,
2.
für einen Beamten, der vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt wird, gilt § 17c Abs. 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe „mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ die Angabe „mindestens 35 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ tritt.

(5) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, findet § 14a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG in der vor dem 1. Januar 2012 als Landesrecht geltenden Fassung Anwendung.

(6) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, finden § 17d Abs. 3 Satz 1 und § 17i Abs. 2 Anwendung.

(7) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, sind beim Ausschluss von Witwen- und Waisengeld und beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen die Altersgrenzen nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten.

§ 17p
Sonderbestimmungen zur Versetzung
in den Ruhestand nach § 168a SächsBG

Bei einem Beamten, der gemäß § 168a SächsBG in den Ruhestand versetzt wird, vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte vor Beginn des Monats, in dem er wegen Erreichens der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten würde, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf abweichend von § 17c Abs. 2 10,8 Prozent nicht übersteigen. Bei einem Beamten des Polizeivollzugsdienstes oder des Justizvollzugsdienstes, der nach § 168a SächsBG in den Ruhestand versetzt wird, vermindert sich das Ruhegehalt abweichend von § 17c Abs. 2 nicht durch Versorgungsabschläge. Die §§ 17d und 17i sind ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem der Beamte wegen Erreichens der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. § 17j ist bis zum Ablauf des Monats, in dem der Ruhestandsbeamte die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht, für ihn nicht anzuwenden. Satz 4 gilt nicht für Hinterbliebene. 18

§ 17q
Eingetragene Lebenspartnerschaft

(1) Die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes, des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend für Lebenspartnerschaften im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LebenspartnerschaftsgesetzLPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122, 1159), in der jeweils geltenden Fassung:

1.
Bestimmungen, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Bestimmungen, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Bestimmungen, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Bestimmungen, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner und
5.
Bestimmungen, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

(2) Bei der Gewährung kinderbezogener Leistungen stehen Kinder des Lebenspartners, die Beamte oder Richter in ihren Haushalt aufgenommen haben, Kindern des Ehegatten gleich, wenn andere Beamte und Richter der Stufe 1 des Familienzuschlags bei sonst gleichem Sachverhalt Anspruch auf die kinderbezogenen Leistungen haben.

(3) Ein Anspruch auf die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Leistungen besteht nur, wenn die Berechtigten ihren Anspruch im jeweils laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben und über den geltend gemachten Anspruch nicht abschließend entschieden ist. 19

§ 17r
Strukturzulage

Beamte des einfachen und mittleren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 9 erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Strukturzulage in Höhe von 33,90 EUR. Die Zulage nach Satz 1 nimmt nicht an Anpassungen der Besoldung teil. 20

Abschnitt 4
Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2013/2014 21

§ 18
Erhöhung der Besoldung und
der Versorgungsbezüge 2013

(1) Um 2,65 Prozent werden erhöht

1.
die Grundgehaltssätze,
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
3.
die Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B),
4.
die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
5.
die Überleitungszulage nach § 21a Abs. 1.

Die Anwärtergrundbeträge werden jeweils um 50 EUR erhöht.

(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes; sie gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile. § 14a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet auf die Anpassung der Besoldung keine Anwendung.

(3) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt ab dem 1. März 2013. Für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsordnung A ab Besoldungsgruppe A 10 sowie der Besoldungsordnungen B, C, R und W gilt die Erhöhung ab dem 1. September 2013.

(4) Die ab dem 1. März 2013 und ab dem 1. September 2013 geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 2 bis 12. Für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 31. August 2013 gelten für die Besoldungsempfänger nach Absatz 3 Satz 2 die Beträge der Anlagen 13 bis 23 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734) geändert worden ist, in der am 28. Februar 2013 geltenden Fassung.

(5) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von § 70 BeamtVG. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um 2,65 Prozent erhöht. Absatz 3 gilt entsprechend. 22

§ 19
Erhöhung der Besoldung und
der Versorgungsbezüge 2014

(1) Ab dem 1. April 2014 werden um 2,95 Prozent erhöht

1.
die Grundgehaltssätze,
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
3.
die Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B),
4.
die Anwärtergrundbeträge,
5.
die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
6.
die Überleitungszulage nach § 21a Abs. 1.

Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes; sie gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile. § 14a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet auf die Anpassung der Besoldung keine Anwendung.

(2) Die ab dem 1. April 2014 geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 13 bis 23.

(3) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von § 70 BeamtVG.

(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um 2,95 Prozent erhöht. 23

§ 20
Übergangsregelung aus Anlass der Erhöhung
der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2013

Soweit sich durch § 18 Abs. 5 nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften eine niedrigere Versorgung als bei Nichtanwendung des § 18 Abs. 5 ergibt, wird ein Ausgleich gewährt. Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag, der sich durch Vergleich der Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechungsvorschriften bei Anwendung und Nichtanwendung von § 18 Abs. 5 berechnet, bei Anwendung des § 54 BeamtVG ist die Gesamtversorgung Vergleichsgrundlage. 24

§ 20a
(aufgehoben) 25

Abschnitt 5
Verteilung der Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrenwechseln 26

§ 20b
Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages

Auf Dienstherrenwechsel zwischen den in § 1 SächsBG genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts findet der Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln ( Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) entsprechende Anwendung.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen 27

§ 21
Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Abweichend von Satz 1 kann auf Antrag, der bis zum 31. Dezember 2006 gestellt werden muss, unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen werden, wenn die Funktion nach Maßgabe von § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes diesem Amt entspricht und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. 28

§ 21a
Übergangsregelung für Beamte und Versorgungs-
empfänger der Besoldungsgruppe W 2

(1) Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen in Ämtern der Besoldungsgruppe W 2, die im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einem der in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherrn mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 gestanden haben, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Überleitungszulage. Diese beträgt für jeden Kalendermonat im Zeitraum Januar 2013 bis März 2014 329,15 EUR. Die Überleitungszulage ist bei der Auszahlung um die für diesen Zeitraum gewährten Leistungsbezüge nach § 13 Abs. 1 zu vermindern. Sofern ein Dienstverhältnis im Sinne von Satz 1 erst nach dem 1. Januar 2013 begründet oder vor dem 31. März 2014 beendet wurde, wird die Überleitungszulage anteilig gewährt; dies gilt auch, soweit der Anspruch auf Dienstbezüge in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht ununterbrochen bestanden hat.

(2) Bei am 31. März 2014 vorhandenen Versorgungsempfängern mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Besoldungsgruppe W 2 werden die der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um eine Überleitungszulage entsprechend Absatz 1 erhöht. Die bei Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsregelungen berechneten Höchstgrenzen sind um die im jeweiligen Monat ermittelte Überleitungszulage entsprechend zu erhöhen. Soweit der Versorgungsfall im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 eingetreten ist, wird die Überleitungszulage anteilig gewährt. 29

§ 22
Übergangsregelung aus Anlass der
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

(1) Erhält ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 geringere Dienstbezüge als ein vergleichbarer Beamter der Besoldungsgruppe A 9, wird der Unterschiedsbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 EUR als Zulage gewährt, soweit der Unterschiedsbetrag aufgrund von § 12 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung 2. BesÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2454) geändert worden ist, in der am 1. November 2007 geltenden Fassung, beruht. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit nach Satz 1 sind die Stufe des Grundgehalts sowie die weiteren Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, mit Ausnahme der Amtszulage gemäß Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A. Die Zulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.

(2) Der Absatz 1 gilt für Versorgungsempfänger entsprechend. 30

§ 23
Erlass von Verwaltungsvorschriften 31

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen, soweit der Kommunalbereich sowie die der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts berührt sind, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Staatsministerium. § 8 bleibt unberührt.

§ 24
Inkrafttreten

Anlage 1 32
(zu § 2)

Sächsische Besoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
1.
Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe in der Buchstabenfolge aufgeführt. Beamtinnen führen die Amtsbezeichnungen, soweit möglich, in der weiblichen Form.
2.
Ausgebrachte Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.
3.
Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehaltes oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.
4.
Professoren der Besoldungsordnungen C oder W und Hochschuldozenten, die nach Maßgabe der Sächsischen Hoch- beziehungsweise Fachhochschulgesetze verpflichtet sind, bei staatlichen Prüfungen mitzuwirken, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, können hierfür nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des für die Prüfung zuständigen Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Vergütung erhalten. Durch diese Vergütung werden die mit der Prüfungstätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten.
5.
Soweit sich die Einstufung von Ämtern in die Besoldungsgruppen nach der Einwohnerzahl bestimmt, ist die vom Sächsischen Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgeblich.
6.
Soweit sich die Einstufung von Ämtern in die Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schüler an einer Schule richtet, ist die Schülerzahl nach der letzten amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn die Änderung der Schülerzahl weniger als ein Jahr zurückliegt und abzusehen ist, dass sie nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Dies gilt auch für Ämter, die den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen zugeordnet sind. § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.
7.
Auf die Höhe der nach diesem Gesetz vorgesehenen Amtszulagen findet der in Rechtsverordnungen nach § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes genannte Vomhundertsatz Anwendung, solange solche Verordnungen für Beamte und Richter im Freistaat Sachsen eine Ablenkung der Dienstbezüge vorsehen.
Besoldungsordnung A 33

Aufsteigende Gehälter mit festen Grundgehaltssätzen

Besoldungsgruppen    A 1 bis A 7

Besoldungsgruppe    A 8

Straßenmeister 1)


1)
Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe    A 9

Straßenobermeister

Besoldungsgruppe    A 10

Straßenhauptmeister 1) 2)


1)
Als Leiter einer großen oder bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei.
2)
Bis zu 30 vom Hundert der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 in der Lautbahn der Straßenmeister.

Besoldungsgruppe    A 11

Besoldungsgruppe    A 12

Polizeischullehrer

Rektor

  • als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern 1)

1)
Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung A.
Sie wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt. Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.

Besoldungsgruppe    A 13

Förderschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern 1) 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern 1) 2)

Förderschulrektor

  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern 2)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit bis zu 45 Schülern 2)
  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern 1) 2)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 1) 2)

Mittelschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern 1) 2)

Mittelschulrektor

  • als Leiter einer Mittelschule mit bis zu 180 Schülern 2)
  • als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 1) 2)

Polizeischuloberlehrer

Rektor

  • als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern

Schulverwaltungsrat

Studienrat

  • am Sächsischen Bildungsinstitut

1)
Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A.

Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.

2)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.

Besoldungsgruppe    A 14

Förderschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern 1) 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern 1) 2)

Förderschulrektor

  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern 2)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit bis zu 45 Schülern 2)
  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern 1) 2)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 1) 2)
  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern 3)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern 3)

Mittelschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 2)
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern 1) 2)

Mittelschulrektor

  • als Leiter einer Mittelschule mit bis zu 180 Schülern 2)
  • als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 1) 2)
  • als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern 3)

Oberstudienrat

  • am Sächsischen Bildungsinstitut
  • Polizeischulrektor

1)
Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A.

Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.

2)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13.
3)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15.

Besoldungsgruppe    A 15

Förderschulrektor

  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern 1)
  • als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern 1)

Kanzler der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Kanzler der Fachhochschule für Polizei

Kanzler einer Fachhochschule

Kanzler einer Kunsthochschule

Mittelschulrektor

  • als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern 1)

Studiendirektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters des Gymnasiums St. Afra Meißen 2)
  • am Sächsischen Bildungsinstitut

1)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.
2)
Erhält eine Amtszulage in Höhe der Amtszulage nach der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A.

Die Vorbemerkung Nummer 7 bleibt unberührt.

Besoldungsgruppe    A 16

Direktor der Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen

Kanzler der Technischen Universität Bergakademie Freiberg

Landesbeauftragter für Ausländerfragen

Oberstudiendirektor

  • als Leiter des Gymnasiums St. Afra Meißen

Sächsischer Landeskonservator

  • als Leiter des Landesamtes für Denkmalpflege

Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagements 1)


1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3.
Besoldungsordnung B 34

Feste Gehälter

Besoldungsgruppe    B 1

Besoldungsgruppe    B 2

Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Direktor des Sächsischen Bildungsinstituts

Direktor des Sächsischen Staatsarchivs

Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur1) 2)

Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur

  • als der ständige Vertreter des Direktors der Sächsischen Bildungsagentur

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen

Kanzler der Technischen Universität Chemnitz

Kaufmännischer Direktor

  • als Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landesamt für Archäologie1)
  • als Geschäftsführer des Staatsbetriebes Staatliche Kunstsammlungen Dresden1)

Leitender Direktor

  • als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250 000 Einwohnern3)

Polizeipräsident

  • als Leiter einer Polizeidirektion
  • als Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste

Präsident des Autobahnamtes Sachsen4)

Oberberghauptmann

Sächsischer Landesarchäologe

  • als Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landesamt für Archäologie

Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst

Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement5)


1)
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung.
3)
Die Zahl der Planstellen darf höchstens drei, in einer Stadt mit mehr als 450 000 Einwohnern höchstens vier betragen.
4)
bis 31. Dezember 2011
5)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3.

Besoldungsgruppe    B 3

Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

Direktor der Sächsischen Bildungsagentur

Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste

Inspekteur der Polizei

Polizeipräsident

  • als Leiter der Bereitschaftspolizei

Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen

Präsident des Landesamtes für Finanzen

Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz

Präsident des Landeskriminalamtes

Präsident des Statistischen Landesamtes

Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement1)


1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2.

Besoldungsgruppe    B 4

Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen1)

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung1)

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement

Kanzler der Technischen Universität Dresden

Kanzler der Universität Leipzig

Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen1)

Präsident des Landesamtes für Finanzen1)

Präsident des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr2)

Präsident des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst1) 3)

Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen

Vizepräsident einer Landesdirektion

  • als der ständige Vertreter eines Präsidenten einer Landesdirektion

1)
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
2)
Ab 1. Januar 2012.
3)
Nur der ab Inkrafttreten zweite Amtsinhaber.

Besoldungsgruppe    B 5

Sächsischer Datenschutzbeauftragter

Besoldungsgruppe    B 6

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst 1)

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement1)

Landespolizeipräsident

  • als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern

Präsident des Landesamtes für Steuern und Finanzen

Rechnungshofdirektor

  • als Abteilungsleiter

1)
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

Besoldungsgruppe    B 7

Vizepräsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen

Besoldungsgruppe    B 8

Direktor beim Sächsischen Landtag

Präsident einer Landesdirektion

Besoldungsgruppe    B 9

Präsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen

Staatssekretär

Besoldungsgruppe    B 10

Besoldungsgruppe    B 11

Anhang

Künftig wegfallende Ämter

Besoldungsgruppe A 16

Prorektor der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Prorektor der Fachhochschule für Polizei

Besoldungsgruppe B 2

Rektor der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Rektor der Fachhochschule für Polizei

Besoldungsgruppe B 3

Rektor der Technischen Universität Bergakademie Freiberg

Rektor einer Fachhochschule

Rektor einer Kunsthochschule

Besoldungsgruppe B 4

Rektor der Technischen Universität Chemnitz

<

Besoldungsgruppe B 7

Rektor der Technischen Universität Dresden

Rektor der Universität Leipzig

Anlagen 2 bis 23 35

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10

Anlage 11

Anlage 12

Anlage 13

Anlage 14

Anlage 15

Anlage 16

Anlage 17

Anlage 18

Anlage 19

Anlage 20

Anlage 21

Anlage 22

Anlage 23

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 3, S. 50
    Fsn-Nr.: 242-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 31. März 2014