Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben der Energieträgerumstellung von dezentral wärmeversorgten Einzelobjekten (Sonderprogramm „Hausbrand im grenznahen Raum“)

Vom 14. März 2000

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben der Energieträgerumstellung von dezentral wärmeversorgten Einzelobjekten vom 1. Juli 1999 (SächsABl. S. 849) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 Satz 2 wird der letzte Halbsatz gestrichen.
2.
Die Anlage zu Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:
 
„Anlage 
(zu Nummer 4.1)
 
Das Fördergebiet umfasst folgende Städte und Gemeinden beziehungsweise deren Teile in den nachfolgend aufgeführten Landkreisen:
Landkreis Annaberg
Annaberg-Buchholz, Bärenstein, Crottendorf, Ehrenfriedersdorf, Geyer, Gemeindeteil Herrmannsdorf der Stadt Elterlein, Jöhstadt, Königswalde, Mildenau, Oberwiesenthal, Scheibenberg, Schlettau, Sehmatal, Tannenberg, Wiesa
 
Mittlerer Erzgebirgskreis
Deutschneudorf, Großrückerswalde, Heidersdorf, Hirtstein, Gemeindeteile Kalkwerk, Lengefeld, Obervorwerk, Rauenstein und Vorwerk der Stadt Lengefeld, Marienberg, Olbernhau, Pfaffroda, Pobershau, Pockau, Seiffen/Erzgeb., Wolkenstein, Zöblitz
 
Landkreis Freiberg
Dorfchemnitz bei Sayda, Frauenstein, Neuhausen/Erzgeb., Rechenberg-Bienenmühle, Sayda
 
Weißeritzkreis
Altenberg, Bärenstein, Geising, Hartmannsdorf-Reichenau, Hermsdorf/Erzgeb., Obercarsdorf, Schmiedeberg“

II.

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 14. März 2000

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
In Vertretung
Schell
Ministerialdirigent