Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Gewährung von Zuwendungen für studentische Praktika im Rahmen der Umsetzung des EU-Programms für berufliche und Weiterbildung LEONARDO da Vinci

Vom 10. Dezember 1997

[Geändert durch VwV vom 16. August 1999 (SächsABl. S. 794)]

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 13. Mai 1992, (ABl.SMF Nr. 5/1992 S. 1), Zuwendungen zur Durchführung der Arbeit von „PART Sachsen“ (Partnerchips in Advanced Regional Cooperation and in New Technologies) als Instrument der Umsetzung des EU-Programms für berufliche und Weiterbildung LEONARDO da Vinci.
1.2
Die Maßnahmen dienen der Finanzierung der Personal- und Sachkosten von „PART Sachsen“ an der Technischen Universität (TU Dresden) als sächsische Kontaktstelle, insbesondere für sächsische Hochschulen, sowie der Finanzierung studentischer Praktika sächsischer Hochschulangehöriger und deren internationaler Partner mit Schwerpunkt in Ost- und Südosteuropa.
1.3
Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen durch das SMWK als Bewilligungsbehörde, wenn die Fördervoraussetzungen gegeben sind. Die finanzielle Unterstützung von Praktika erfolgt durch „PART Sachsen“ im Benehmen mit dem SMWK.
1.4
Die Fördermaßnahme muß im Bewilligungsjahr abgeschlossen sein.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert wird „PART Sachsen“ an der TU Dresden als sächsische Kontaktstelle zur Umsetzung des Programms LEONARDO da Vinci durch Bereitstellung von finanziellen Mitteln für Personal, Sachkosten, Reisekosten sowie zur Durchführung von Informationsveranstaltungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen für oben genannte EU-Programm.
2.2
Gefördert werden studentische Praktika, die auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen des EU-Programms LEONARDO da Vinci abzielen.
2.3
Teilnehmer an Praktika können sein:
 
deutsche Studenten, die an sächsischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Sächsisches Hochschulgesetz , einschließlich Internationales Hochschulinstitut Zittau, immatrikuliert sind,
 
Studenten aus Ost- und Südosteuropa mit Schwerpunkt Polen und Tschechische Republik sowie Studenten aus Westeuropa/Europäische Union mit Schwerpunkt Frankreich, deren Heimathochschulen wissenschaftliche Beziehungen mit sächsischen Hochschulen unterhalten.
3
Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind die TU Dresden bezüglich der Organisation von „PART Sachsen“ sowie Studenten bezüglich von Praktika.

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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Zuwendung muß zum Erreichen des Projektzieles notwendig und angemessen sein. Der Antrag muß die zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten.
4.2
Praktika sollen in der Regel im Rahmen von bestehenden Hochschul- und Wirtschaftskontakten realisiert werden.
4.3
Praktika sind bei „PART Sachsen“ an der TU Dresden einzureichen. „PART Sachsen“ nimmt eine Vorauswahl vor und erarbeitet einen Vorschlag für die Entscheidung des SMWK. Das SMWK berücksichtigt bei der Entscheidung über eine etwaige Förderung nach Möglichkeit die Wertung von „PART Sachsen“, ist aber nicht an dessen Vorauswahl gebunden. Im Falle der Ablehnung eines Antrages ist das SMWK nicht verpflichtet, diese gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
4.4
Bei der Genehmigung von Praktika sind in angemessener Weise alle sächsischen Hochschulen zu berücksichtigen.
4.5
Die Modalitäten der Durchführung des Praktikums werden durch einen Praktikumsvertrag zwischen dem Praktikanten und „PART Sachsen“ umfassend geregelt. Gegenstand des Vertrages sind unter anderem die finanziellen Regelungen sowie Nachweispflichten (Berichte, Zeugnisse, Nachweis der akademischen Anerkennung).
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung der studentischen Praktika
5.1
Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.
5.2
Zuwendungen für die einzelnen Maßnahmen gelten nur für den Bewilligungszeitraum.
5.3
Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.4
Als zuwendungsfähige Ausgaben können anerkannt werden, soweit sie sich auf die beantragte Maßnahme beziehen:
 
Reisekosten,
 
Tagegeld
 
Übernachtungskosten.
 
Fahrtkosten können auf Sonderantrag in der sparsamsten Variante für Angehörige sächsischer Hochschulen bezuschußt werden (Bahn: 2. Klasse). Die Übernahme bzw. Bezuschussung der Fahrtkosten ausländischer Partner ist nur in Ausnahmefällen mit besonderer Begründung möglich (z. B. bei mittel- und osteuropäischen Partnern).
5.5
Die Förderung wird für mindestens drei und höchstens sechs Monate gewährt.
5.6
Der Zuschuss beträgt monatlich maximal 800 DM unter Anrechnung
 
der finanziellen Beteiligung des Unternehmens,
 
der Inanspruchnahme von Auslands-BAföG,
 
finanzieller Zuschüsse anderer Partner oder bereits erhaltener Förderungen.
5.7
Sachkosten sind im Zusammenhang mit der Durchführung von Praktika grundsätzlich nicht förderfähig.
6
Verfahren
6.1
Förderanträge hinsichtlich Praktika sind an
„PART Sachsen“
c/o Technische Universität Dresden
Dezernat 3; Akademische Angelegenheiten
01062 Dresden
einzureichen.
6.2
Die Antragstellung ist laufend möglich. Etwaige Änderungen der Modalitäten dieser Ausschreibung werden den sächsischen Hochschulen mitgeteilt.
6.3
Für die Gewährung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für Nachweis und Prüfung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift zu § 44 der SäHO.
7
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2001.

Dresden, den 10. Dezember 1997

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer