Gesetz
über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
und Altenpflegeberufen im Freistaat Sachsen
(SächsGfbWBG)
Vom 4. November 2002
Der Sächsische Landtag hat am 10. Oktober 2002 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Regelungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen sowie in dem Beruf der staatlich anerkannten Altenpflegerin und des staatlich anerkannten Altenpflegers (Altenpfleger).
(2) Der Regelungsbereich dieses Gesetzes umfasst Weiterbildung nur insoweit, wie diese nicht durch die Bestimmungen des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) und des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515, 2001 S. 97), in der jeweils geltenden Fassung, erfasst ist. Das Gesetz über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz – WBG) vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), in der jeweils geltenden Fassung, findet auf die Weiterbildung nach diesem Gesetz keine Anwendung.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes hat das Ziel, an einer staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung nach Abschluss der Berufsausbildung in einem Gesundheitsfachberuf oder als Altenpfleger die allgemeine berufliche Qualifikation zu erhöhen und zur Übernahme spezieller beruflicher Aufgaben und Funktionen zu befähigen.
(2) Gesundheitsfachberufe im Sinne dieses Gesetzes sind:
- Diätassistentinnen und Diätassistenten,
- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
- Hebammen und Entbindungspfleger,
- Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger,
- Krankenschwestern und Krankenpfleger,
- Logopädinnen und Logopäden,
- Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister,
- Orthoptistinnen und Orthoptisten,
- pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten,
- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
- Podologinnen und Podologen,
- Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten sowie
- technische Assistentinnen in der Medizin und technische Assistenten in der Medizin.
§ 3
Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung
(1) Eine Einrichtung ist auf Antrag des Trägers von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Staatsministerium für die Weiterbildung als geeignet anzuerkennen, wenn sie
- von einer geeigneten Person geführt wird,
- über fachlich geeignetes Unterrichtspersonal verfügt,
- die Durchführung der praktischen Weiterbildung mit geeigneten Einrichtungen, die eine fachliche Anleitung gewährleisten, vertraglich gesichert hat,
- über Unterrichtsräume und eine ausreichende Ausstattung an Lehr- und Lernmitteln verfügt und
- die Weiterbildung entsprechend den nach § 8 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnungen durchführt.
(2) Änderungen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sind unverzüglich dem für das Gesundheitswesen zuständigen Staatsministerium anzuzeigen.
(3) Vom Freistaat Sachsen erlassene Richtlinien zur finanziellen Förderung gelten nicht für Weiterbildungseinrichtungen und Weiterbildungen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 4
Aufsicht
(1) Die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht des für das Gesundheitswesen zuständigen Staatsministeriums (Aufsichtsbehörde). Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Weiterbildungseinrichtungen maßgebend ist. Wird durch das Handeln oder Unterlassen einer Weiterbildungseinrichtung das Recht verletzt, wirkt die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hin, dass die Weiterbildungseinrichtung die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Weiterbildungseinrichtung dem innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Träger der Weiterbildungseinrichtung verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zum Zwecke der Überwachung die Weiterbildungseinrichtungen und Unterrichtsveranstaltungen sowie die für die praktische Weiterbildung in Anspruch genommenen Einrichtungen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
§ 5
Voraussetzungen der Weiterbildung
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme einer Weiterbildung sind
- die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf oder die staatliche Anerkennung als Altenpfleger und
- die Erfüllung der besonderen Zugangsvoraussetzungen gemäß der Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 2.
(2) Andere Weiterbildungen können im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf einen Weiterbildungslehrgang gemäß der Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 1 angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag die Weiterbildungseinrichtung.
§ 6
Führen einer Weiterbildungsbezeichnung
(1) Zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung ist berechtigt, wer an einer staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang in seinem Fachbereich erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird von der staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung in einer Urkunde bescheinigt.
(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 erlischt, wenn die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung oder die staatliche Anerkennung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 zurückgenommen oder widerrufen oder die Weiterbildungsprüfung von der Weiterbildungseinrichtung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird. Wird die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, ist die Urkunde von der Weiterbildungseinrichtung einzuziehen.
§ 7
Gleichgestellte Weiterbildungsbezeichnungen
(1) Den Weiterbildungsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes sind gleichgestellt:
- Weiterbildungsbezeichnungen, die in einem anderen Land nach dessen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften von der dort zuständigen Behörde oder Stelle erteilt wurden,
- Weiterbildungsbezeichnungen, die nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erteilt wurden, wenn die Weiterbildungen vor In-Kraft-Treten der Rechtsverordnungen nach § 8 Nr. 4 begonnen wurden,
- Weiterbildungsbezeichnungen, die vor dem 3. Oktober 1990 an einer Bezirksakademie, einer Betriebsakademie des Gesundheits- und Sozialwesens oder einer vergleichbaren Weiterbildungsstätte nach den Weiterbildungsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erworben worden sind oder
- Weiterbildungsbezeichnungen, die nach von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Staatsministerium bestätigten Weiterbildungskonzeptionen erteilt werden, wenn die Weiterbildungen vor In-Kraft-Treten der Rechtsverordnungen nach § 8 Nr. 1 bis 3 begonnen wurden.
(2) Weiterbildungsbezeichnungen, die vor In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 4 erworben worden sind und nicht unter die Regelungen des Absatzes 1 fallen, sind auf Antrag den Weiterbildungsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes gleichzustellen, wenn das für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium die Gleichwertigkeit der Weiterbildung feststellt.
(3) Weiterbildungsbezeichnungen, die im Ausland erworben worden sind, sind auf Antrag den Weiterbildungsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes gleichzustellen, wenn das für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium die Gleichwertigkeit der Weiterbildung feststellt.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 gleichgestellten Weiterbildungsbezeichnungen können zusammen mit der in einer Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 4 festgelegten Weiterbildungsbezeichnung geführt werden. Gibt es keine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung, darf die bisherige weitergeführt werden.
§ 8
Rechtsverordnungen
Das für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- Ziel, Inhalt, Gliederung und Dauer des Weiterbildungslehrganges,
- die besonderen Zugangsvoraussetzungen,
- die Prüfung und Ausgestaltung der Urkunde nach § 6 Abs. 2,
- die Weiterbildungsbezeichnungen,
- das Verfahren zur Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen und
- die Übertragung der Zuständigkeit auf die Regierungspräsidien
zu regeln.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- ohne Berechtigung eine durch Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 4 geregelte Weiterbildungsbezeichnung führt,
- durch falsche Angaben die Berechtigung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung erlangt oder
- eine Urkunde über die Berechtigung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung erteilt, ohne als Weiterbildungseinrichtung staatlich anerkannt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden.
§ 10
Übergangsvorschrift
Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen und in der Altenpflege, die vor In-Kraft-Treten der Rechtsverordnungen nach § 8 Nr. 1 bis 3 begonnen werden und zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen sind, können nach den bisherigen Regelungen beendet werden.
§ 11
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 4. November 2002
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Die Staatsministerin für Soziales
Christine Weber