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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Weiterbildungsgesetz

Vollzitat: Weiterbildungsgesetz vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist

Gesetz
über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen
(Weiterbildungsgesetz – WBG)

Vom 29. Juni 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2024

Der Sächsische Landtag hat am 27. Mai 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Begriff der Weiterbildung

(1) 1Die Weiterbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens im Freistaat Sachsen. 2Sie umfasst die Bereiche der allgemeinen, kulturellen, politischen, beruflichen und wissenschaftlichen Weiterbildung in ihrer wechselseitigen Verbindung.

(2) 1Der Regelungsbereich dieses Gesetzes umfasst Weiterbildung nur insoweit, wie diese nicht durch die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, des Sozialgesetzbuches III, des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Sächsischen Hochschulgesetzes oder durch andere Rechtsvorschriften erfasst ist. 2Die betriebsinterne Weiterbildung ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

§ 2
Ziel und Aufgaben der Weiterbildung

(1) 1Ziel von Weiterbildung ist es, dazu beizutragen, die zur Bewältigung persönlicher und beruflicher Herausforderungen sowie zur aktiven Mitgestaltung demokratischer Verhältnisse erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, zu vertiefen, zu erweitern oder zu erneuern. 2Weiterbildung soll helfen, die Prinzipien der Eigenverantwortlichkeit und der Chancengleichheit zu verwirklichen.

(2) Allgemeine und kulturelle Weiterbildung soll die selbständige und verantwortliche Urteilsfähigkeit fördern und zur kreativen Auseinandersetzung mit kulturellen, sozialen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Problemen und Entwicklungen sowie zu deren Bewältigung anregen.

(3) 1Politische Weiterbildung soll die Fähigkeit zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten fördern und zu kritischer Beurteilung gesellschaftlicher Zusammenhänge befähigen. 2Sie soll zur Entwicklung toleranten Verhaltens gegenüber Andersdenkenden beitragen.

(4) 1Berufliche Weiterbildung soll dazu befähigen, sachgerecht auf die sich ständig wandelnden Anforderungen in der Berufs- und Arbeitswelt reagieren zu können. 2In diesem Sinne dient sie sowohl dem Erhalt des Arbeitsplatzes als auch der Wiedereingliederung in den Beruf sowie der Mobilität.

(5) 1Wissenschaftliche Weiterbildung soll die Auseinandersetzung mit neueren Erkenntnissen der Wissenschaften fördern. 2Sie erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und den Weiterbildungseinrichtungen.

§ 3
Träger, Einrichtungen, Landesorganisationen und Landesverbände der Weiterbildung sowie Volkshochschulen

(1) Träger der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts, die durch ihre Einrichtungen Veranstaltungen der Weiterbildung in eigener Verantwortung organisieren, öffentlich anbieten und durchführen.

(2) Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung sind Bildungseinrichtungen in einer Trägerschaft nach Absatz 1, die Bildungsveranstaltungen planen, organisieren und durchführen.

(3) 1Landesverbände der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Trägern oder Einrichtungen der Weiterbildung auf Landesebene. 2Sie fördern und koordinieren die Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder, die Zusammenarbeit untereinander sowie mit anderen Organisationen; sie fördern durch geeignete Maßnahmen die Qualität der Bildungsarbeit ihrer Mitglieder und vertreten diese auf der Landesebene.

(4) Volkshochschulen sind gemeinnützige, kommunal verankerte sowie weltanschaulich und parteipolitisch nicht gebundene Einrichtungen der Weiterbildung, die ein regionales Pflichtangebot gewährleisten und deren Träger Mitglied im Sächsischen Volkshochschulverband sind.§ 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)

§ 4
Grundsätze der staatlichen Förderung

(1) 1Der Freistaat Sachsen fördert die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Staatshaushaltsplanes. 2Die Förderung orientiert sich an Schwerpunkten, die von der Staatsregierung regelmäßig neu festzulegen sind. 3Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(2) Werden für einen im Sinne dieses Gesetzes förderungswürdigen Aufwand Zuschüsse aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit, des Landes oder sonstiger öffentlicher Rechtsträger außerhalb dieses Gesetzes gewährt, so wird dies bei Zuschüssen nach diesem Gesetz entsprechend berücksichtigt. 1

§ 5
Voraussetzung für die Förderung von Volkshochschulen,
Einrichtungen und Landesorganisationen

(1) Eine Volkshochschule, Einrichtung oder Landesorganisation nach § 3 kann auf schriftlichen Antrag ihres Trägers vom Freistaat Sachsen als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie

1.
ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen hat;
2.
nach Ziel und Inhalt ihrer Veranstaltungen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie der Verfassung des Freistaates Sachsen im Einklang steht;
3.
ausschließlich und nicht nur auf Spezialgebieten Weiterbildungsmaßnahmen anbietet;
4.
grundsätzlich jedermann offensteht;
5.
in Anbetracht ihrer pädagogischen, fachlichen und materiellen Voraussetzungen die Gewähr für eine erfolgreiche und dauerhafte Bildungsarbeit bietet;
6.
ein System zur Sicherung und Entwicklung der Qualität ihrer Bildungsarbeit anwendet;
7.
von einer nach Vorbildung und Werdegang geeigneten Person geleitet wird;
8.
zur Offenlegung ihrer Bildungsziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personalausstattung, Teilnehmerzahl und Finanzierung gegenüber dem Freistaat Sachsen bereit ist.

(2) Die Förderung von Einrichtungen oder Landesorganisationen mit Internats- und Wirtschaftsbetrieb setzt neben den Erfordernissen von Absatz 1 die Gemeinnützigkeit der Einrichtung voraus.

(3) Eine Anerkennung scheidet aus, wenn die Einrichtung oder Landesorganisation

1.
der Gewinnerzielung dient;
2.
von gewerblichen Unternehmen oder in Anlehnung an solche betrieben wird;
3.
ganz oder überwiegend der beruflichen Fortbildung oder Umschulung dient.

(4) Anerkannte Volkshochschulen, Einrichtungen oder Landesorganisationen können frühestens im übernächsten auf die Anerkennung folgenden Haushaltsjahr erstmalig eine Förderung erhalten.2

§ 6
Art der Förderung

(1) 1(1) Der Träger einer anerkannten Volkshochschule, Einrichtung oder Landesorganisation erhält nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 auf Antrag eine Grundförderung. Er kann weitere Förderungen erhalten.

(2) Die Grundförderung dient der landesweiten Sicherstellung einer bedarfsgerechten Grundversorgung der Bevölkerung mit Weiterbildungsangeboten. Die Grundförderung gliedert sich für alle Träger in einen Betriebskostenzuschuss und einen Grundversorgungszuschuss. Der Betriebskostenzuschuss ist ein pauschaler Zuschuss zu den laufenden Ausgaben des Geschäftsbetriebes. Der Grundversorgungszuschuss ist ein pauschaler Personalkostenzuschuss zu den Aufwendungen für das hauptberuflich tätige pädagogische Personal, das für die Grundversorgung benötigt wird. Zusätzlich erhalten Träger, die ein Pflichtangebot in den Landkreisen gewährleisten, einen Zuschuss für die Verbesserung von Bildungszugängen im ländlichen Raum, der strukturelle Nachteile oder Mehraufwand beim Zugang zu Weiterbildungsangeboten mindern soll.

(3) Die Grundversorgung umfasst insbesondere Weiterbildungsangebote, die dem Erwerb und Ausbau von Schlüsselkompetenzen im Sinne der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1) dienen, die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen.

(4) Weitere Förderungen sind ein Zuschuss für Bildungsangebote, die nicht im Rahmen der Grundversorgung erbracht werden, Zuschüsse für investive Maßnahmen, Bildungsprojekte von besonderem öffentlichen Interesse und innovative Projekte.

(5) Das Staatsministerium für Kultus kann einen „Innovationspreis Weiterbildung“ ausloben.

(6) Ein Landesverband der Weiterbildung erhält auf Antrag Personal- und Sachkostenzuschüsse für den Betrieb einer Geschäftsstelle.3

§ 7
Unabhängigkeit der Weiterbildung

Durch die öffentliche Förderung der Weiterbildung wird das Recht auf Freiheit der Lehre und auf selbständige Lehrplangestaltung sowie auf unabhängige Auswahl der Leiterinnen, Leiter und Mitarbeitenden nicht berührt.§ 7 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)

§ 8
Prüfungen

1Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung haben das Recht, eigene Prüfungen durchzuführen. 2Diese können staatlich anerkannt werden. 3Andere Vorschriften, die die Durchführung oder Anerkennung von Prüfungen regeln, bleiben unberührt.§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)

§ 9
Landesbeirat für Erwachsenenbildung

1Beim Staatsministerium für Kultus wird ein Landesbeirat für Erwachsenenbildung eingerichtet, der die Staatsregierung in grundlegenden Fragen der Weiterbildung berät. 2Er fördert die Zusammenarbeit zwischen den anerkannten Trägern der Erwachsenenbildung und ist vor dem In-Kraft-Treten von Gesetzen, Rechtsverordnungen sowie Richtlinien, die Fragen der Weiterbildung berühren, zu hören.

§ 9a
Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über

1.
die Art der Berücksichtigung von Zuschüssen im Sinne von § 4 Absatz 2,
2.
die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 5, das Anerkennungsverfahren sowie die Aufhebung der Anerkennung,
3
die Voraussetzungen für eine angemessene Förderung der Träger von Volkshochschulen, Einrichtungen, Landesorganisation und Landesverbänden der Weiterbildung nach § 6, insbesondere
a)
die Voraussetzungen der Förderfähigkeit von Weiterbildungsveranstaltungen,
b)
die Festlegung der zur Grundversorgung gehörenden Bildungs- und Themenbereiche einschließlich eines Pflichtangebotes,
c)
die Voraussetzungen, die Ermittlung und die Höhe des Betriebskostenzuschusses,
d)
den Berechnungsmaßstab zur Ermittlung des Umfangs der Grundversorgung der Bevölkerung mit Weiterbildungsangeboten in einer Region sowie über die Voraussetzungen, die Ermittlung und die Höhe des Grundversorgungszuschusses sowie des Zuschusses für die Verbesserung von Bildungszugängen im ländlichen Raum,
e)
die Voraussetzungen, die Ermittlung und die Höhe des Zuschusses für Bildungsangebote, die nicht im Rahmen der Grundversorgung erbracht werden,
f)
die Fördergegenstände, die Förderart und den Förderumfang von investiven Maßnahmen, von Bildungsprojekten von besonderem öffentlichen Interesse sowie von innovativen Projekten,
g)
die Ermittlung und die Höhe des Zuschusses für Landesverbände,
h)
die Zuwendungsberechtigten sowie über das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren und die Verwendungsnachweisführung,
i)
die Auskunfts- und Statistikpflichten einschließlich der Datenübermittlung für Träger von Volkshochschulen, Einrichtungen und Landesorganisationen sowie Landesverbände der Weiterbildung über ihre Struktur und Leitung, über Art und Umfang ihrer Weiterbildungsmaßnahmen, über anonymisierte Angaben zu den Teilnehmenden, über ihre Einnahmen und Ausgaben, über Anzahl, den Beschäftigungsumfang und die Vergütung ihres Personals,
j)
die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit dies für die Anerkennung gemäß § 5 oder die Bewilligung, die Auszahlung, den Nachweis oder die Prüfung der Verwendung von Zuschüssen erforderlich ist,
4.
die Höhe und die Verwendung des Preisgeldes für den Innovationspreis Weiterbildung, die Antragsberechtigten sowie über das Auslobungsverfahren,
5.
die Durchführung und staatliche Anerkennung von Prüfungen sowie
6.
die Zusammensetzung, den Vorsitz, die Sitzungen, die Beschlüsse und die Geschäftsführung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung.4

§ 9b
Berichterstattung

(1) Das Staatsministerium für Kultus erstattet dem Landtag erstmalig zum 30. Juni 2026 und nachfolgend alle fünf Jahre schriftlich Bericht über die Entwicklung der Erwachsenenbildung im Freistaat Sachsen und über den Vollzug dieses Gesetzes.

(2) Die anerkannten Volkshochschulen, Einrichtungen und Landesorganisationen sowie Landesverbände sind verpflichtet, das Staatsministerium für Kultus auf Anforderung durch Bereitstellung von Informationen und statistischen Daten zu unterstützen.5

§ 10
In-Kraft-Treten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 29. Juni 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 11, S. 270
    Fsn-Nr.: 713-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024