Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Änderung der Vorläufigen Regelung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Berufsausbildung und Prüfung Behinderter in der Hauswirtschaft
Vom 31. Juli 1992
Die Vorläufige Regelung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Berufsausbildung und Prüfung Behinderter in der Hauswirtschaft vom 1. August 1991 (SächsABl. Nr. 23 S. 32) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 6. Mai 1992 wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird das Wort „Vorläufige“ gestrichen.
- 2.
- In der Einleitung erhält der Satz „Die beruflichen Förderungsmöglichkeiten sind mit dem Klassenlehrer, den Eltern und dem Schüler rechtzeitig zu besprechen und zu beraten“ folgende Fassung:
„Die beruflichen Förderungsmöglichkeiten sollen mit dem Schüler und dessen Eltern rechtzeitig besprochen und beraten werden“. - 3.
- Nummer 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Am Ende eines jeden Ausbildungsjahres ist nochmals zu überprüfen, ob ein Wechsel in die Ausbildung zum Beruf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter möglich ist“.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 31. Juli 1992
Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen