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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Regelung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Berufsausbildung und Prüfung Behinderter in der Hauswirtschaft

Vollzitat: Regelung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Berufsausbildung und Prüfung Behinderter in der Hauswirtschaft vom 1. August 1991 (SächsABl. S. 32), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 1992 (SächsABl. S. 1325) geändert worden ist

Regelung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Berufsausbildung und Prüfung Behinderter in der Hauswirtschaft

Vom 1. August 1991

[Geändert durch VwV vom 31. Juli 1992 (SächsABl. S. 1325)]

Die nachfolgende Regelung gilt für behinderte Jugendliche.

Nach der Entlassung aus der Schule bieten sich folgende Möglichkeiten einer Ausbildung in der Hauswirtschaft:

1.
im anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafter(in) die übliche Ausbildung zu durchlaufen;
2.
im anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafter(in) die übliche Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Behinderung zu durchlaufen und berufsbegleitend möglichst eine Klasse für Behinderte in berufsbildenden Schulen zu besuchen:
3.
als besondere Form die Ausbildung zum Hauswirtschaftstechnischen Helfer zu durchlaufen, bei der auf die jeweilige Lernfähigkeit besondere Rücksicht genommen wird. Diese Jugendlichen besuchen grundsätzlich die Klasse für Behinderte in berufsbildenden Schulen.

Sind lernbehinderte Jugendliche zum Zeitpunkt der Schulentlassung den Ausbildungsanforderungen noch nicht gewachsen, sollen sie berufsvorbereitende Maßnahmen zur Einführung in eine Ausbildung durchlaufen. Je nach Entwicklungsfortschritt können die Jugendlichen nach Beendigung der berufsvorbereitenden Maßnahmen eine der genannten Ausbildungsmöglichkeiten wählen.

Im Fall der Punkte 1. und 2. durchlaufen die Jugendlichen eine reguläre Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafter(in) unter Beachtung des § 48 BBiG.
Die Abschlußprüfung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der §§ 8 (2),10 (4c), 13 (3) der Prüfungsordnung.

Leistungen, die von dem Behinderten im Rahmen der Prüfung nicht erbracht worden sind, werden in dem Zeugnis der Abschlußprüfung nicht angeführt.
In diesem Fall entfällt die Gesamtnote. Im Zeugnis wird das Wort „Gesamtnote“ gestrichen. Es erhält unter dem Wort „bestanden“ den Zusatz „Die Abschlußprüfung wurde gemäß § 48 BBiG abgelegt.“

Die nachfolgende Ausbildungsordnung betrifft

Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung auch bei unterstützenden besonderen Maßnahmen in Betrieb und Berufsschule Ausbildungsabschlüsse in den anerkannten Ausbildungsberufen voraussichtlich nicht erreichen werden. Bei diesen Jugendlichen sind im Einzelfall Art und Umfang der Behinderung sowie die beruflichen Förderungsmöglichkeiten im Rahmen des Rehabilitationsverfahrens festzustellen, insbesondere

Einschränkungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, wie

Beeinträchtigung des gesamten Intelligenzbereichs. Die Folge davon kann u.a. verminderte Lernfähigkeit bzw. eine Verlangsamung des Lerntempos sein;

Ausfälle in einem Einzelbereich, z. B. Störungen der Merkfähigkeit, der Gestaltungswahrnehmung, des Abstraktionsvermögens;
Verzögerung und Beeinträchtigung in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit, wie

mangelnde psychische und physische Belastbarkeit; Störungen des Gefühls- und Willenslebens;

geringe Selbständigkeit und Verantwortungsbereitschaft; Mangel an Zielstrebigkeit und Leistungswillen;

neurotische Fehlhaltung (häufig durch eine ungünstige soziale Umwelt verursacht);

Schwierigkeiten, sich in die Gemeinschaft einzuordnen:
Störungen im psychomotorischen Bereich, wie

Störungen im Bereich der Sinneswahrnehmung;

Störungen im Bereich grob- bzw. feinmotorischer Bewegungsabläufe;
Eignung für eine der genannten Ausbildungsmöglichkeiten in der Hauswirtschaft

Die beruflichen Förderungsmöglichkeiten sollen mit dem Schüler und dessen Eltern rechtzeitig besprochen und beraten werden.
Die Jugendlichen bedürfen einer gezielten, individuellen betrieblichen und schulischen Betreuung. Deshalb muß der Ausbildende einschlägige Erfahrungen haben, die Ausbildungsstätte entsprechend geeignet sein und für den Auszubildenden der Besuch einer Klasse für Behinderte in berufsbildenden Schulen gewährleistet sein.

Aufgrund von §§ 44, 48 und 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) erläßt das Sächsische Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Familie folgende vom Berufsbildungsausschuß beschlossene Regelung:

Berufsausbildung Behinderter zum „Hauswirtschaftstechnischen Helfer“

1
Allgemeines

Diese Regelung gilt für die Berufsausbildung Behinderter im Sinne von § 48 BBiG, die nach Art und Schwere ihrer Behinderung nicht in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden können.
Das Erfordernis der Ausbildung nach § 48 BBiG ist anhand von Art und Schwere der Behinderung durch den Berufsberater für Behinderte der Arbeitsämter zu treffen. Dieser zieht zu seiner Feststellung Gutachten der zuständigen Fachdienste (psychologischer und ärztlicher Dienst) des Arbeitsamtes hinzu. Der Ausbildungsvertrag kann nur nach Vorliegen der schriftlichen Stellungnahme durch den oben Genannten in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.

2
Ausbildungsstätte

Die Ausbildung erfolgt in speziell dafür geeigneten anerkannten Ausbildungsstätten.

3
Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Rechte und Pflichten als Auszubildender und Arbeitnehmer,
2.
Planung der eigenen Arbeit, 
3.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
4.
Hygiene im Ausbildungsbetrieb,
5.
Vorbereitung, Zubereitung, Speisenverteilung, Ernährung: Vorratshaltung, Nahrungsmittelkunde, Reinigung von Geräten
6.
Hauspflege: Reinigung und Pflege von Räumen, Arbeitsplätzen und Einrichtungsgegenständen, Arbeitsmittel, Vorratshaltung, Blumenpflege,
7.
Textilpflege: Reinigung, Pflege und Instandhaltung von Textilien, Arbeitsmittel, Vorratshaltung.

4
Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Am Ende eines jeden Ausbildungsjahres ist nochmals zu überprüfen, ob ein Wechsel in die Ausbildung zum Beruf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter möglich ist. Die zuständige Stelle hat auf Antrag die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.

In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, uni das Ausbildungsziel zu erreichen.

Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

5
Ausbildungsrahmenplan

Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan.

6
Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.

7
Führung des Berichtsheftes

Der Auszubildende hat unter besonderer Berücksichtigung der Behinderung ein einfaches Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

8
Zwischenprüfung

(1) Nach dem des ersten Ausbildungsjahr ist eine Zwischenprüfung durchzuführen, um den Ausbildungsstand zu ermitteln und dem Auszubildenden Gelegenheit zu geben, seinen Lernerfolg zu überprüfen.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für die ersten 12 Monate in der Anlage zu Pkt. 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die im Berufsschulunterricht ermittelten Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung wesentlich sind.

(3) Inder Zwischenprüfung sind zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse in einer Prüfungsdauer von etwa 4 Stunden drei Arbeitsproben aus den Gebieten

1.
Ernährung
2.
Hauspflege
3.
Textilpflege

anzufertigen.

9
Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu P. 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die im Berufsschulunterrichtvermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung wesentlich sind.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der zu Prüfende in nicht mehr als 6 Stunden aus den folgenden Gebieten:

1.
Ernährung
2.
Hauspflege
3.
Textilpflege

insgesamt drei Arbeitsproben durchführen.

(3) Der zu Prüfende kann im Rahmen der Fertigkeitsprüfung (Abs. 2) ein Sachgebiet als Schwerpunktgebiet wählen.

(4) Der zu Prüfende soll schriftlich Kenntnisse in den Sachgebieten:

1.
Rechte und Pflichten des Auszubildenden und Arbeitnehmers,
2.
Planung der eigenen Arbeit, einschließlich angewandtem Rechnen
3.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung im Ausbildungsbetrieb,
4.
Hygiene im Ausbildungsbetrieb

nachweisen.
Dies kann auch in einer einfach programmierten Prüfung erfolgen.

10
Prüfungsverfahren

Die Durchführung des Prüfungsverfahrens richtet sich nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten für die Durchführung von Abschlußprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft unter besonderer Berücksichtigung des § 13 (3).

11
Inkrafttreten

Die Regelung tritt am 1. August 1991 in Kraft.

Dresden, den 1. August 1991

Der Staatsminister für Landwirtschaft,
Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1991 Nr. 23, S. 32

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. September 1992

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001