Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Fachschule im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Fachschule – FSO)1

Vom 2. Dezember 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Juni 2016

Es wird verordnet

1.
durch das Staatsministerium für Kultus und Sport aufgrund von
 
a)
§ 33 Abs. 1 Satz 2 und § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 bis 10, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 874) geändert worden ist,
 
b)
§ 19 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
2.
durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 62 Abs. 6 SchulG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und Sport:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung an öffentlichen und die Prüfung an öffentlichen und als Ersatzschule staatlich anerkannten Fachschulen sowie den ihnen entsprechenden berufsbildenden Förderschulen der Fachbereiche Gestaltung, Sozialwesen, Technik und Wirtschaft sowie die Ausbildung und Prüfung an den landwirtschaftlichen Fachschulen.

(2) Soweit in dieser Verordnung die Ausbildung und Prüfung an landwirtschaftlichen Fachschulen geregelt wird, ist anstelle der Sächsischen Bildungsagentur das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zuständig.

§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung ist in Klassenstufen gegliedert und kann in Vollzeit- oder Teilzeitform durchgeführt werden. Ein Wechsel zwischen der Vollzeit- und Teilzeitform ist nur zum Ende einer Klassenstufe möglich.

(2) Die Ausbildung in Vollzeitform dauert zwei oder drei Schuljahre. Eine Klassenstufe dauert bei Unterricht in Vollzeitform ein Schuljahr, bei Unterricht in Teilzeitform in der Regel zwei Schuljahre.

(3) Teil 2 Abschnitt 5 bleibt unberührt.

§ 3
Inhalt der Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln nach Fächern oder Lernfeldern. Lernfelder sind an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientierte thematische Einheiten. Die Vorschriften für Fächer gelten für Lernfelder entsprechend.

(2) Die schulische Ausbildung besteht aus berufsübergreifendem und berufsbezogenem Unterricht. Der berufsbezogene Unterricht kann fachpraktische Anteile enthalten. Die Ausbildung im Fachbereich Sozialwesen umfasst zusätzlich eine berufspraktische Ausbildung in verschiedenen Tätigkeitsfeldern nach Maßgabe der Stundentafel. Fachpraktische Anteile des berufsbezogenen Unterrichts können, die berufspraktische Ausbildung muss außerhalb der Schule stattfinden. Die Ausbildung an den landwirtschaftlichen Fachschulen umfasst zusätzlich ein gelenktes Praktikum.

(3) Unter den Voraussetzungen von Teil 2 Abschnitt 6 kann die Fachschulausbildung mit der Zusatzausbildung zum Erwerb der Fachhochschulreife verbunden werden.

(4) Zum Nachweis der vermittelten Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs wird ein Klassenbuch geführt.

§ 4
Ausbildungszeit

(1) Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Am Sonnabend kann Unterricht

1.
in den Wahlfächern und
2.
in der Ausbildung in Teilzeitform

durchgeführt werden. Wird Unterricht außerhalb der Schule durchgeführt, soll dieser frühestens um 6.00 Uhr beginnen und spätestens um 22.00 Uhr enden. Er soll acht Stunden täglich ohne Anrechnung der Pausenzeiten nicht überschreiten.

(2) Für die berufspraktische Ausbildung gilt Absatz 1 entsprechend. Zusätzlich kann diese auch am Wochenende, an Feiertagen und in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden.

Abschnitt 2
Aufnahme

§ 5
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen für die Fachbereiche Gestaltung, Technik und Wirtschaft sind

1.
a)
der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule und
 
b)
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr oder
2.
a)
der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule in einer nicht einschlägigen Berufsausbildung oder ein gleichwertiger Bildungsstand und
 
b)
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren.

(2) Ist eine Berufstätigkeit oder sonstige Tätigkeit von bestimmter Dauer Aufnahmevoraussetzung nach dieser Verordnung, verlängert sich diese Dauer bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend. Die Dauer verringert sich auf Antrag um höchstens die Hälfte auf mindestens ein halbes Jahr, wenn die Ausbildung in Teilzeitform durchgeführt wird und durch eine Nebenbestimmung der Aufnahmeentscheidung gesichert ist, dass die noch fehlende Dauer der Tätigkeit während der schulischen Ausbildung abgeleistet wird.

(3) Ist zu erwarten, dass nicht vorliegende Aufnahmevoraussetzungen nach dieser Verordnung bis zum Beginn des Schuljahres erfüllt werden, kann die Aufnahme unter Vorbehalt des Widerrufs erfolgen.

(4) Die Sächsische Bildungsagentur kann an Schulen in freier Trägerschaft erworbene Abschlüsse als dem Abschluss der Berufsschule gleichwertige Bildungsabschlüsse anerkennen; § 1 Abs. 2 findet keine Anwendung.

§ 6
Aufnahmeverfahren

(1) Die Aufnahme an einer Fachschule setzt einen Aufnahmeantrag an der Schule voraus. Die Bewerbungsfrist wird von der Schule im Rahmen der Festlegungen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:

1.
beglaubigte Kopien der Zeugnisse, welche die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen,
2.
Nachweise über die Aufnahmevoraussetzungen, die nicht durch Zeugnisse nachgewiesen werden können,
3.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,
4.
eine Erklärung darüber,
 
a)
ob der Bewerber bereits zu einer Abschlussprüfung in demselben Bildungsgang zugelassen wurde, an der Abschlussprüfung teilgenommen hat und welche Ergebnisse er dabei erzielt hat,
 
b)
an welchen Fachschulen sich der Bewerber bereits zuvor oder bei Antragstellung zusätzlich beworben hat,
 
c)
ob und an welcher Fachschule der Bewerber in einem Auswahlverfahren bisher unberücksichtigt geblieben ist und
5.
soweit erforderlich, eine Erklärung über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.

(2) Vom Bewerber werden folgende Daten verarbeitet:

1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort,
3.
Geschlecht,
4.
Anschrift,
5.
Telefonnummer,
6.
Staatsangehörigkeit und
7.
Art und Grad einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, soweit sie für die Ausbildung von Bedeutung ist.

Für die Verarbeitung der Daten nach Nummer 7 muss die Einwilligung des Bewerbers gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.

(3) Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter. Sie ist dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben.

(4) Im Fachbereich Sozialwesen erfolgt die Aufnahmeentscheidung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Bewerber aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint. Mit der Entscheidung über die Aufnahme wird der Bewerber aufgefordert, unverzüglich ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage an Behörden gemäß § 30a, § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister ( Bundeszentralregistergesetz BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen. Liegt das Führungszeugnis zu Beginn der Ausbildung noch nicht vor, hat der Schüler dessen Antragstellung nach Aufforderung durch den Schulleiter diesem gegenüber innerhalb von 2 Wochen nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, ist die Aufnahmeentscheidung unverzüglich zu widerrufen. Im Nachrückverfahren ergeht die Aufforderung zum Nachweis der Antragstellung in der Regel nach Ablauf von 8 Wochen seit Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung.

(5) Der Bewerber hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung schriftlich mitzuteilen, ob er den Platz in Anspruch nehmen wird. Nach Ablauf der Frist erlischt der Anspruch auf Aufnahme. 3

§ 7
Auswahlverfahren

(1) Können trotz Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten nicht alle Bewerber in die gewünschte Fachschule aufgenommen werden, findet ein Auswahlverfahren statt.

(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:

1.
75 Prozent an die Gruppe der Bewerber mit einschlägiger oder förderlicher Berufsausbildung,
2.
20 Prozent an die Gruppe der Bewerber ohne einschlägige oder förderliche Berufsausbildung,
3.
5 Prozent an die Gruppe der Bewerber, für welche die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.

Die von einer Bewerbergruppe nicht beanspruchten Plätze stehen den anderen Bewerbergruppen im jeweiligen Quotenverhältnis zusätzlich zur Verfügung.

(3) Innerhalb einer Bewerbergruppe gemäß Absatz 2 sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der berufsbildenden Schule oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses zu vergeben. Die Durchschnittsnote ist das arithmetische Mittel aller Fächer dieses Zeugnisses, ohne die Fächer Sport, Evangelische und Katholische Religion sowie Ethik. Sie wird mit zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung gebildet.

(4) Die Durchschnittsnote von Bewerbern, die nicht berücksichtigt werden konnten, wird bei jeder erneuten Bewerbung zu einem späteren Schuljahr um einen viertel Notenpunkt fiktiv angehoben.

(5) Bewerber, deren Antrag einschließlich beizufügender Unterlagen bei Ablauf der Antragsfrist nicht oder nicht vollständig vorlag, können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig und vollständig eingegangenen Anträge beschieden oder anderweitig erledigt sind.

(6) Nicht in Anspruch genommene Plätze werden im Nachrückverfahren vergeben. Das Nachrückverfahren ist spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn abzuschließen.

§ 8
Versagungsgründe

(1) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn der Bewerber

1.
in dem Bildungsgang
 
a)
die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt,
 
b)
mehr als einmal
 
 
aa)
zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde oder
 
 
bb)
ohne Erfolg an der Abschlussprüfung teilgenommen hat,
2.
im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden konnte oder
3.
eine Aufnahme an der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen beantragt und aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint.

(2) Die Aufnahme kann versagt werden, wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz nicht im Freistaat Sachsen hat und die Aufnahme die Einrichtung einer weiteren Klasse an der Schule zur Folge hätte. 4

Abschnitt 3
Grundsätze der Leistungsermittlung

§ 9
Leistungsnachweise

(1) Während der Ausbildung dienen schriftliche, mündliche sowie praktische Leistungsnachweise der Leistungsermittlung. Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Projektarbeiten, Facharbeiten, Dokumentationen, Berichte und Kurzkontrollen. Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge, Präsentationen und die Unterrichtsbeteiligung. Praktische Leistungsnachweise sind die Ausführungen praktischer Aufgaben und Projekte.

(2) Projektarbeiten, Facharbeiten, Präsentationen und praktische Leistungsnachweise können als Gruppenarbeit erbracht werden. Die Leistung jedes Schülers ist einzeln auszuweisen und zu bewerten.

(3) Die Art, die Gesamtzahl und Gewichtung sowie die Anzahl der für die Jahresnoten erforderlichen Leistungsnachweise werden zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülern bekannt gegeben.

§ 10
Bewertung der Leistungen

(1) Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der vom Schüler erbrachten Leistung. Die Leistung des Schülers ist bezogen auf die Anforderungen der im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte zu beurteilen und nach folgender Notenskala zu bewerten:

Notenskala
lfd. Nr. Note Leistung
1. sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2. gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3. befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
6. ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und erkennen lässt, dass selbst die notwendigen Grundkenntnisse erhebliche Lücken aufweisen.

Die Leistungsnachweise werden von der Lehrkraft bewertet. Es werden nur ganze Noten vergeben.

(2) Der erbrachten Leistung sollen unter Berücksichtigung der erwarteten Leistung folgende Noten zugeordnet werden:

1.
100 bis 92 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note sehr gut,
2.
unter 92 bis 81 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note gut,
3.
unter 81 bis 67 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note befriedigend,
4.
unter 67 bis 50 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ausreichend,
5.
unter 50 bis 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note mangelhaft,
6.
unter 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ungenügend.

(3) Die Jahresnote eines Faches wird aus den Noten der in der jeweiligen Klassenstufe erhobenen Leistungsnachweise gebildet. Die Gesamtnote eines Faches wird aus den Noten aller in der bisherigen Ausbildung in diesem Fach erbrachten Leistungsnachweise gebildet. Wurde eine Klassenstufe wiederholt, sind nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen.

(4) Leistungsnachweise in Wahlfächern werden nicht benotet. Die Teilnahme am Unterricht in einem Wahlfach wird im Zeugnis bescheinigt und kann durch eine verbale Einschätzung ergänzt werden.

(5) Bei Schülern mit Behinderung sind Maßnahmen hinsichtlich Organisation und Gestaltung der Leistungsnachweise festzulegen, die der Behinderung Rechnung tragen, jedoch die Maßstäbe der Leistungsbewertung nicht verändern.

(6) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und der Festsetzung von Vornoten, Prüfungsnoten und Zeugnisnoten. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen gilt auch Absatz 2 entsprechend.

§ 11
Facharbeit

(1) In jedem Bildungsgang ist eine Facharbeit in der letzten Klassenstufe anzufertigen. Der Schüler wählt das Thema der Facharbeit im Einvernehmen mit dem Fachlehrer oder dem Lehrer, der die berufspraktische Ausbildung fachlich begleitet. Die Facharbeit muss ohne Anlagen einen Umfang von mindestens zwölf, bei Gruppenarbeiten von mindestens 18 Seiten haben. An der Gruppenarbeit dürfen höchstens drei Schüler beteiligt sein.

(2) Die Facharbeit ist Gegenstand eines fachlichen Gesprächs, das in der Regel 30 Minuten dauern soll. Bei Gruppenarbeit verlängert sich das fachliche Gespräch um 10 Minuten für jeden weiteren Schüler. Zu Beginn des fachlichen Gesprächs erhält der Schüler Gelegenheit, die Ergebnisse der Facharbeit vorzustellen.

(3) Der Schulleiter bestimmt für die Bewertung der Facharbeit einen Erst- und Zweitkorrektor. Erstkorrektor ist der Betreuer der Facharbeit. Die Facharbeit, einschließlich des fachlichen Gesprächs, wird wie folgt bewertet:

1.
Aus den Bewertungen beider Korrektoren ist das arithmetische Mittel zu bilden. Bei n,5 gibt die Note des Erstkorrektors den Ausschlag.
2.
Das fachliche Gespräch wird vom Erst- und Zweitkorrektor der Facharbeit durchgeführt und bewertet. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
3.
Die Gesamtnote der Facharbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen gemäß den Nummern 1 und 2 gebildet, wobei die Facharbeit zweifach und das fachliche Gespräch einfach gewichtet wird.

(4) Wurde für die Facharbeit gemäß Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 die Note „ungenügend“ erteilt, entfällt das fachliche Gespräch. Der Fachschüler kann einmal erneut eine Facharbeit erstellen. Das fachliche Gespräch findet in diesem Fall spätestens drei Monate nach Beginn des folgenden Schuljahres statt.

§ 12
Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises

(1) Versäumt ein Schüler einen Leistungsnachweis, wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Liegt ein wichtiger Grund vor, entscheidet die Lehrkraft nach Rückkehr des Schülers unverzüglich, ob und zu welchem Termin der Leistungsnachweis nachzuholen ist.

(2) Weigert sich ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird die Note „ungenügend“ erteilt.

§ 13
Täuschungshandlung

(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises oder einer Prüfung durch das Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen.

(2) Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, ist der Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes zu bewerten.

Abschnitt 4
Fortgang und Ende des Schulverhältnisses

§ 14
Versetzung

(1) Die Klassenkonferenz entscheidet auf der Grundlage der Jahresnoten aller Fächer über die Versetzung in die nächste Klassenstufe.

(2) Die Versetzung ist zu versagen, wenn

1.
die Leistungen in mindestens einem Fach mit der Note „ungenügend“ bewertet wurden,
2.
die Leistungen in mehr als einem Fach mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurden,
3.
aufgrund einer nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote in mindestens einem Fach nicht gebildet werden konnte oder
4.
mindestens ein Tätigkeitsfeld der berufspraktischen Ausbildung schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde.

§ 15
Wiederholung der Klassenstufe

Ein Schüler, der nicht versetzt oder zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde, kann die Klassenstufe einmal wiederholen, wenn er in dem Bildungsgang nicht bereits eine Klassenstufe wiederholt hat.

§ 16
Beurlaubung und Unterrichtsbefreiung

(1) Ein Schüler kann auf Antrag bis zu vier Wochen beurlaubt werden, um Teile der Ausbildung im Ausland zu absolvieren.

(2) Verfügt ein Schüler bereits über die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife, kann er auf Antrag vom Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch befreit werden, sofern der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt.

(3) Über die Beurlaubung und Unterrichtsbefreiung entscheidet der Schulleiter.

§ 17
Schulwechsel und Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Ein Schulwechsel ist innerhalb des gleichen Bildungsgangs auf Antrag aus wichtigem Grund möglich, wenn an der aufnehmenden Schule ein Platz zur Verfügung steht. Bei einem Schulwechsel erhält die aufnehmende Fachschule von der abgebenden Fachschule sämtliche Unterlagen des Schülers, einschließlich der im laufenden Schuljahr erteilten Noten; bei der abgebenden Schule verbleiben die Zeugniskopien. Wechselt der Schüler auf eine Fachschule in freier Trägerschaft, verbleiben die Originalunterlagen bei der abgebenden Fachschule.

(2) Das Schulverhältnis endet mit Aushändigung des Abschlusszeugnisses. Wird im Fachbereich Sozialwesen die berufspraktische Ausbildung nicht im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der schulischen Ausbildung oder parallel zu ihr durchgeführt, endet das Schulverhältnis mit Aushändigung des Zwischenzeugnisses und lebt mit dem Beginn der berufspraktischen Ausbildung wieder auf.

(3) Das Schulverhältnis endet mit Aushändigung eines Abgangszeugnisses:

1.
nach schriftlicher Erklärung des Schülers über sein Ausscheiden,
2.
bei Ausschluss aus der Schule nach Maßgabe der Bestimmungen über Ordnungsmaßnahmen,
3.
bei zweimaliger Nichtversetzung,
4.
bei Nichtbestehen der Ausbildung, wenn bereits eine Klassenstufe wiederholt wurde,
5.
mit Nichtzulassung zur Abschlussprüfung, wenn eine Wiederholung der letzten Klassenstufe ausgeschlossen ist oder
6.
im Fachbereich Sozialwesen, wenn sich der Schüler während der Ausbildung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die persönliche Nichteignung und die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Werden Fehlzeiten der berufspraktischen Ausbildung mit Genehmigung des Schulleiters unverzüglich nachgeholt, verlängert sich das Schulverhältnis entsprechend, längstens jedoch um ein Jahr.

(5) Wird die berufspraktische Ausbildung mit weniger als der wöchentlichen tariflichen Regelarbeitszeit abgeleistet, verlängert sich das Schulverhältnis um den Zeitraum der erforderlich ist, um mindestens 90 Prozent des Ausbildungsumfangs nachweisen zu können.

Abschnitt 5
Abschlussprüfung

§ 18
Zweck der Abschlussprüfung

Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Schüler das Ziel der Ausbildung erreicht hat.

§ 19
Aufgabenerstellungskommission

(1) Die Sächsische Bildungsagentur bildet für jede Aufsichtsarbeit eine Aufgabenerstellungskommission. Diese setzt sich aus mindestens drei Lehrkräften zusammen, welche in der Regel zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den Prüfungsfächern unterrichten. In der Regel sind in die Aufgabenerstellungskommission Lehrkräfte verschiedener Fachschulen zu berufen.

(2) Jede Aufgabenerstellungskommission erarbeitet für jede Aufsichtsarbeit zwei Vorschläge. Die Vorschläge bestehen aus einem Aufgabenteil und einem Lösungsteil. Die Sächsische Bildungsagentur wählt aus den eingereichten Vorschlägen einen Vorschlag für jede Aufsichtsarbeit aus. 5

§ 20
Prüfungsausschuss

(1) An der Fachschule wird für jeden Bildungsgang ein Prüfungsausschuss gebildet, dessen Vorsitzender für die Durchführung der Abschlussprüfung verantwortlich ist. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind:

1.
als Vorsitzender der Schulleiter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
2.
als Vertreter des Vorsitzenden der stellvertretende Schulleiter oder eine vom Vorsitzenden beauftragte Lehrkraft und
3.
die Lehrkräfte, die in den Fächern der Abschlussprüfung in der letzten Klassenstufe unterrichtet haben.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Sächsische Bildungsagentur den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und seinen Vertreter benennen sowie andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) Kommt ein Ausschluss gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG ) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, meldet dies der Vorsitzende rechtzeitig vor Prüfungsbeginn der Sächsischen Bildungsagentur. Diese entscheidet über den Ausschluss.

(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Ist der Vorsitzende der Auffassung, dass ein Beschluss des Prüfungs- oder eines Fachausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss er ihn beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Sächsischen Bildungsagentur herbeiführen.

(7) Ist zwischen Prüfungsfächern auszuwählen, entscheidet der Prüfungsausschuss. 6

§ 21
Fachausschuss

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Bewertung der mündlichen und praktischen Prüfung Fachausschüsse und bestimmt jeweils den Vorsitzenden. Ein Fachausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Der Fachausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines von ihm beauftragten Mitgliedes sowie mindestens eines weiteren Mitgliedes. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder der von ihm beauftragten Lehrkraft.

(2) Fachausschüsse können durch Festlegung der Sächsischen Bildungsagentur auch schulübergreifend gebildet werden.

§ 22
Protokoll

(1) Jeder Ausschuss fertigt über Verlauf und Ergebnis einer Sitzung ein Protokoll. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(2) Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere Angaben über Beginn und Ende der Prüfung, die Belehrungen über die Bestimmungen der §§ 32 und 33 sowie über besondere Vorkommnisse enthält. Es ist von den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterschreiben.

(3) Das Protokoll der mündlichen Prüfung enthält die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den wesentlichen Inhalt der Beiträge des Prüfungsteilnehmers sowie das Ergebnis der mündlichen Prüfung.

(4) Das Protokoll der praktischen Prüfung enthält die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgabe, die Art und Weise der Umsetzung der Aufgabe und das Ergebnis der praktischen Prüfung. Für die Protokollierung einer Präsentation gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder eines Fachgesprächs gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 23
Festsetzung der Vornote

(1) Vor Beginn der Abschlussprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss die Vornote für jedes Fach der Stundentafel. Für die Facharbeit wird keine Vornote gebildet. Die Vornote ist eine Gesamtnote unter Einschluss der Leistungsnachweise in der Zusatzausbildung Fachhochschulreife, soweit dieser Abschluss angestrebt wird.

(2) Die Vornote für die Komplexprüfung wird aus sämtlichen Leistungsnachweisen der Fächer ermittelt, die Gegenstand der Komplexprüfung sind.

(3) Wird eine frühere Fachschulausbildung auf die Ausbildung angerechnet, zählen bei der Bildung der Vornoten in den fortgeführten Fächern die Zeugnisnoten der früheren Fachschulausbildung zweifach.

(4) Die Vornoten werden dem Schüler mindestens drei Werktage vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt.

§ 24
Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Zur Abschlussprüfung wird ein Schüler nicht zugelassen, wenn

1.
seine Leistungen in mindestens einem Fach mit der Vornote „ungenügend“ oder in mehr als einem Fach mit der Vornote „mangelhaft“ bewertet wurden, ohne Berücksichtung der Vornote für die Komplexprüfung gemäß § 23 Abs. 2, oder
2.
aufgrund einer in der letzten Klassenstufe nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen in einem Fach keine Jahresnote gebildet werden konnte.

Wurde eine frühere Fachschulausbildung gemäß der § 45 Satz 2, § 81 Satz 2 und § 88 Satz 2 angerechnet, gilt für die Zeugnisnoten der nicht fortgeführten Fächer Satz 2 Nr. 1 entsprechend.

(2) § 55 bleibt unberührt.

(3) Mit der Nichtzulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

§ 25
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit kann aus fächerbezogenen Prüfungsaufgaben oder einer Komplexprüfung bestehen. Eine Komplexprüfung enthält Prüfungsaufgaben aus mehr als einem Lernfeld zu berufsbezogenen Handlungsabläufen und Problemstellungen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für jede Aufsichtsarbeit zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zum Erst- und Zweitkorrektor.

(3) Können sich die beiden Korrektoren nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Noten.

§ 26
Mündliche Prüfung

(1) Der Fachausschuss legt die Prüfungsaufgaben und, soweit erforderlich, die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung fest.

(2) Die Prüfung dauert je Schüler und Fach in der Regel 15 Minuten. Eine Gruppenprüfung ist mit bis zu drei Schülern zulässig. Bei einer Gruppenprüfung ist die Leistung jedes Schülers einzeln zu bewerten.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Schüler unverzüglich nach Abschluss der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

(4) An der mündlichen Prüfung, einschließlich der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Ergebnisses, können als Zuhörer Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden und bei berechtigtem dienstlichen oder wissenschaftlichen Interesse mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses andere Personen teilnehmen. Die Teilnahme von mehr als zwei Zuhörern bedarf des Einverständnisses des Prüfungsteilnehmers.

(5) Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn schon vorher feststeht, dass ein Bestehen der schulischen Ausbildung nicht möglich ist. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 27
Zusätzliche mündliche Prüfung

(1) Ein Prüfungsteilnehmer wird auf schriftlichen Antrag einmal in einem Prüfungsfach oder einer Komplexprüfung zusätzlich mündlich geprüft, wenn bei der Zeugnisnote aufgrund der schriftlichen Prüfungsnote gemäß § 30 Abs. 3 Satz 4 aufzurunden wäre. Der Antrag ist spätestens am 3. Werktag nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

(2) Der Termin für die zusätzliche mündliche Prüfung wird dem Schüler vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der Regel drei Werktage vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.

(3) Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und soll in der Regel 15 Minuten dauern. War die schriftliche Prüfung eine Komplexprüfung, ist jedes Fach aus der Komplexprüfung zu berücksichtigen.

(4) Eine zusätzliche mündliche Prüfung nach Absatz 1 wird nicht durchgeführt, wenn schon vorher feststeht, dass ein Bestehen der schulischen Ausbildung nicht möglich ist. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 28
Praktische Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsaufgaben fest. Aus der Aufgabenstellung muss sich ergeben, ob die praktische Prüfung

1.
eine Ausführung einer komplexen beruflichen Handlung,
2.
eine Übergabe des Ergebnisses in schriftlicher Form,
3.
eine Präsentation des Ergebnisses vor dem Fachausschuss,
4.
ein Fachgespräch mit dem Fachausschuss oder
5.
eine Kombination der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgabenstellungen beinhaltet.

Die Präsentation, das Fachgespräch oder die Präsentation in Verbindung mit einem Fachgespräch soll in der Regel 30 Minuten in Anspruch nehmen.

(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Schüler unverzüglich nach Abschluss der praktischen Prüfung mitzuteilen.

(3) § 26 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Eine praktische Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn schon vorher feststeht, dass ein Bestehen der schulischen Ausbildung nicht möglich ist. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 29
Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange behinderter Schüler zu berücksichtigen.

(2) Auf Antrag des Schülers legt der Prüfungsausschuss Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, welche die Belange des behinderten Schülers berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen nicht verändern. Der Antrag soll spätestens drei Monate vor der ersten Prüfung gestellt werden.

§ 30
Prüfungs- und Zeugnisnoten

(1) Der Prüfungsausschuss setzt für jedes Prüfungsfach und jede Komplexprüfung die Prüfungsnoten und nach Beendigung der Abschlussprüfung die Zeugnisnoten fest.

(2) In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Vornote gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 als Zeugnisnote übernommen.

(3) In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Zeugnisnote als arithmetisches Mittel aus der Vornote gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 und der Prüfungsnote gebildet. Wurde die Prüfung als Komplexprüfung durchgeführt, wird abweichend von Satz 1 die Zeugnisnote aus der Vornote gemäß § 23 Abs. 2 und der Prüfungsnote gebildet. Vornote und Prüfungsnote sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die Prüfungsnote den Ausschlag. Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 27 durchgeführt, wird abgerundet, sofern die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung besser ist als die Prüfungsnote.

(4) Im Fachbereich Sozialwesen wird die Prüfungsnote für die berufspraktische Ausbildung gemäß § 56 Abs. 5 gebildet.

(5) Die Zeugnisnote der Facharbeit ist die Gesamtnote gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3.

(6) Wurde der Schüler in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik gemäß § 16 Abs. 2 vom Unterricht befreit, sind die entsprechenden Noten aus dem Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife in das Abschlusszeugnis der Fachschule zu übertragen und entsprechend zu kennzeichnen. 7

§ 31
Bestehen der Ausbildung

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Bestehen der Ausbildung. Die Ausbildung ist bestanden, wenn

1.
in keinem Fach der Abschlussprüfung und in keiner Komplexprüfung eine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde,
2.
in den Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ durch mindestens eine Zeugnisnote „befriedigend“ in einem anderen Fach oder einer Komplexprüfung ausgeglichen werden kann und im Übrigen keine Note schlechter als „ausreichend“ ist und
3.
in Bildungsgängen mit berufspraktischer Ausbildung die erfolgreiche Teilnahme an der berufspraktischen Ausbildung in einem Umfang von mindestens 90 Prozent nachgewiesen werden kann.

Zeugnisnoten gemäß § 40 Abs. 6 Satz 3 bleiben beim Notenausgleich unberücksichtigt.

(2) Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. § 40 Abs. 8 Satz 2 bleibt unberührt. 8

§ 32
Versäumnis und Nachholung

(1) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer die Abschlussprüfung, einen Prüfungsteil oder eine Prüfung, wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Der Prüfungsteilnehmer hat den wichtigen Grund des Versäumnisses unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. Als ein wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen ist. In Zweifelsfällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, muss der Prüfungsteilnehmer die Abschlussprüfung, den versäumten Prüfungsteil oder die Prüfung nachholen. Dies geschieht in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres. Versäumt der Prüfungsteilnehmer auch die Nachprüfung aus einem wichtigen Grund, findet eine weitere Nachprüfung erst zum Ende des Schuljahres statt. Die Pflicht zur Unterrichtsteilnahme besteht in der Regel bis zur Nachprüfung fort. Auf Antrag kann der Schulleiter den Prüfungsteilnehmer von der Teilnahme am Unterricht befreien.

(3) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis eines wichtigen Grundes der Abschlussprüfung, einem Prüfungsteil oder einer Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

(4) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

§ 33
Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße

(1) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung im Sinne von § 13 Abs. 1 begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist dieser Sachverhalt zu protokollieren.

(2) Liegt eine Täuschungshandlung vor, ist wie folgt zu verfahren:

1.
Eine noch nicht beendete Prüfung wird für die an der Täuschungshandlung beteiligten Prüfungsteilnehmer abgebrochen. Die Entscheidung trifft bei einer schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, im Übrigen der Vorsitzende des Fachausschusses oder die von ihm beauftragte Lehrkraft.
2.
Die Prüfungsleistung wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.
3.
In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen.

In der schriftlichen Prüfung sind die Aufsichtführenden, im Übrigen der Vorsitzende des Fachausschusses oder die von ihm beauftragte Lehrkraft berechtigt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen.

(3) Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung setzt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bis zur Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fort.

(4) Behindert ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Stellt sich nach Aushändigung des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die Sächsische Bildungsagentur die Prüfungsentscheidung aufheben und das Abschlusszeugnis einziehen.

(6) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

§ 34
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Ein Schüler, der bei der Festsetzung der Zeugnisnoten bis zu zweimal die Note „mangelhaft“ oder einmal die Note „ungenügend“ und in allen weiteren Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat, kann die Komplexprüfung oder die Prüfung in den nicht bestandenen Fächern der Abschlussprüfung einmal wiederholen. Der Termin der Wiederholungsprüfung findet in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres statt und ist dem Schüler mindestens zehn Werktage vor Beginn dieser Prüfung bekannt zu geben. § 32 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Ein Schüler, der sich einer Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen will, hat dies schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Der Antrag ist spätestens 5 Werktage nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung. Der Schüler ist bei Bekanntgabe der Zeugnisnoten auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 und der Antragsfrist gemäß Absatz 2 Satz 2 hinzuweisen.

(3) Ein Schüler hat die Ausbildung nicht bestanden und muss die Klassenstufe im anschließenden Schuljahr wiederholen, bevor er erneut zur Abschlussprüfung zugelassen werden kann, wenn er

1.
bei der Festsetzung der Zeugnisnoten mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ oder mindestens je einmal die Noten „ungenügend“ und „mangelhaft“ erhalten hat,
2.
an der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 erfolglos teilgenommen oder diese nicht beantragt hat oder
3.
gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 4 von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen wurde.

Eine Wiederholung der Abschlussprüfung umfasst alle Prüfungsfächer und Komplexprüfungen. Schüler, welche zu dieser Abschlussprüfung nicht zugelassen werden oder sie nicht bestehen, haben die Ausbildung endgültig nicht bestanden.

Abschnitt 6
Abschlussprüfung für Schulfremde

§ 35
Allgemeines

(1) Für die Abschlussprüfung für Schulfremde gilt § 10 Abs. 1, 2 und 6 sowie Teil 1 Abschnitt 5 und Abschnitt 7 dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 27, entsprechend, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts und des Teils 2 keine besonderen Regelungen enthalten.

(2) Die Abschlussprüfung kann von dem Bewerber nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt werden, als dies im Fall des Besuchs des entsprechenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule möglich wäre.

(3) Die Sächsische Bildungsagentur beauftragt einen Prüfungsausschuss mit der Durchführung der Prüfung. In der Regel ist dies der Prüfungsausschuss einer öffentlichen Schule.

§ 36
Zulassung und Prüfungsverfahren

(1) Ein Bewerber wird auf Antrag von der Sächsischen Bildungsagentur zur Abschlussprüfung für Schulfremde zugelassen, wenn

1.
er die Aufnahmevoraussetzungen für den entsprechenden Bildungsgang erfüllt,
2.
kein Versagungsgrund gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt und
3.
er nicht bereits zweimal erfolglos an der Schulfremdenprüfung in dem entsprechenden Bildungsgang teilgenommen hat.

(2) Antragsberechtigt sind

1.
Schüler einer staatlich genehmigten Ersatzschule im entsprechenden Bildungsgang oder
2.
Teilnehmer an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen, dem Bildungsgang entsprechenden Fernlehrgang (Fernlehrgangsteilnehmer) oder
3.
Bewerber, die im Freistaat Sachsen ihren Hauptwohnsitz haben und nachweisen, dass sie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben haben, die den Zielen und Inhalten des Bildungsgangs entsprechen, in dem die Abschlussprüfung abgelegt werden soll.

(3) Für Prüfungen, die bis März des Schuljahres stattfinden, ist die Zulassung bis zum 15. November des Vorjahres zu beantragen, im Übrigen endet die Antragsfrist am 15. Januar des Schuljahres, in dem die Prüfung liegt.

Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Nachweise gemäß Absatz 2,
2.
beglaubigte Kopien der Zeugnisse, welche die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen,
3.
Nachweise über die Aufnahmevoraussetzungen, die nicht durch Zeugnisse nachgewiesen werden können,
4.
eine lückenlose tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs,
5.
eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bereits an Abschlussprüfungen in dem entsprechenden Bildungsgang teilgenommen und welches Ergebnis er dabei erzielt hat.

(4) § 6 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Aufnahmeentscheidung die Entscheidung über die Zulassung tritt und die Aufforderung zum Nachweis der Antragstellung durch die Sächsischen Bildungsagentur in der Regel 8 Wochen seit Bekanntgabe der Zulassung erfolgt.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber

1.
die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt,
2.
die Nachweise gemäß Absatz 3 Satz 2 nicht erbringt,
3.
als Schulfremder gemäß Absatz 2 Nr. 3 nicht geprüft werden kann, weil in den Prüfungsausschuss keine Fachlehrer mit Lehrbefähigung für das betreffende Prüfungsfach berufen werden können.

(6) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber sie nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig vorlegt.

(7) Der Bewerber erhält einen schriftlichen Bescheid über die Zulassung.

(8) Die Prüfungsteilnehmer haben sich vor Beginn jeder Prüfung durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen.

(9) Für Schüler einer staatlich genehmigten Ersatzschule und Fernlehrgangsteilnehmer findet § 11 Abs. 1, 2, 3 und Abs. 4 Satz 1 und für Bewerber gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3, § 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Schulleiters der Prüfungsausschuss tritt. Bewerber gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 erhalten zeitgleich mit der Zulassung das Thema der Facharbeit. Die Bearbeitungszeit für die Facharbeit beträgt in diesem Fall 12 Wochen.

§ 37
Prüfungsfächer

(1) Die Abschlussprüfung wird in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches der Stundentafel durchgeführt.

(2) Die Sächsische Bildungsagentur befreit einen Fernlehrgangsteilnehmer auf Antrag in einem oder in mehreren Fächern von der Prüfung, wenn

1.
das Fach des Fernlehrgangs dem Fach des Bildungsgangs inhaltlich entspricht,
2.
das Zeugnis über die Teilnahme am Fernlehrgang Noten gemäß § 10 Abs. 1 ausweist, die in keinem Fach „ungenügend“ und in nicht mehr als einem Fach „mangelhaft“ sind,
3.
das Zeugnis über die Teilnahme am Fernlehrgang weniger als ein Jahr vor der Antragstellung auf Prüfungszulassung ausgestellt wurde und
4.
das Fach für Schüler entsprechender öffentlicher Fachschulen nicht Gegenstand der Abschlussprüfung ist.

Die Gesamtzahl der Prüfungen soll nicht unter acht sinken. Satz 1 Nr. 3 bleibt bei Wiederholung der Abschlussprüfung unberührt.

(3) Für Schüler einer genehmigten Ersatzschule im entsprechenden Bildungsgang können innerhalb der Abschlussprüfung einzelne Fächer zusammengefasst und gemeinsam geprüft werden. Bei dieser fächerübergreifenden Prüfung ist jedes Fach der Stundentafel gesondert zu benoten. Fächer, die für Schüler entsprechender öffentlicher Fachschulen Gegenstand der Abschlussprüfung sind, dürfen nicht zu einer fächerübergreifenden Prüfung zusammengefasst werden.

§ 38
Festsetzung des Prüfungsergebnisses und Abschlusszeugnis

(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Fernlehrgangsteilnehmer § 30 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 bis 4, wobei die Note aus dem Zeugnis über die Teilnahme am Fernlehrgang die Vornote bildet. Ist der Prüfungsteilnehmer gemäß § 16 Abs. 2 vom Unterricht oder gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 von der Prüfung befreit worden, werden die Noten der betreffenden Fächer aus dem Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder über die Teilnahme am Fernlehrgang als Zeugnisnoten übernommen und entsprechend gekennzeichnet.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Bestehen der Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1.
in jedem Fach, das bei Besuch des entsprechenden Bildungsgangs einer öffentlichen Schule Gegenstand der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfung wäre, keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde und
2.
höchstens einmal in einem Fach, das nicht Gegenstand der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfung gemäß Nummer 1 war, zwar die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt wurde, diese Note aber durch mindestens eine Zeugnisnote „befriedigend“ in einer Komplexprüfung oder einem anderen Fach ausgeglichen werden kann und im Übrigen keine Note schlechter als „ausreichend“ ist.

Bei Fernlehrgangsteilnehmern ist ein Notenausgleich mit Fächern gemäß § 40 Abs. 6 Satz 3 nicht möglich.

§ 39
Wiederholung der Prüfung

(1) Für die Wiederholung der Abschlussprüfung findet § 34 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 keine Anwendung.

(2) Ein Prüfungsteilnehmer, der bei der Festsetzung der Zeugnisnoten mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ oder mindestens je einmal die Noten „ungenügend“ und „mangelhaft“ erhalten hat, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden und kann frühestens zum Termin der Abschlussprüfung des folgenden Schuljahres erneut zugelassen werden.

(3) Prüfungsteilnehmer, die zweimal die Abschlussprüfung in diesem Bildungsgang nicht bestanden haben, haben die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.

Abschnitt 7
Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bildungsabschlüsse

§ 40
Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Die Schule erteilt Halbjahresinformationen, Jahreszeugnisse, Halbjahreszeugnisse, Zwischenzeugnisse, Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse und Bescheinigungen nach den vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Mustern gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Zeugnisse für berufsbildende Schulen (VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen) vom 5. November 2009 (MBl. SMK S. 478) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des ersten Schulhalbjahres; bei Teilzeitausbildungen verschiebt sich der maßgebende Zeitpunkt entsprechend. Halbjahresinformationen enthalten auf der Grundlage der im Schulhalbjahr erbrachten Leistungsnachweise eine Note für jedes Fach und werden am letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres ausgegeben.

(3) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, in denen dem Schüler der erreichte Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende einer Klassenstufe bescheinigt wird. Sie enthalten Jahresnoten über die Leistungen in jedem Fach der Stundentafel und werden in der Regel am letzten Unterrichtstag der Klassenstufe ausgegeben. Im Fachbereich Sozialwesen enthalten die Jahreszeugnisse zusätzlich Jahresnoten für die Tätigkeitsfelder der berufspraktischen Ausbildung. Wird ein Zwischen-, Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt, entfällt das Jahreszeugnis.

(4) Halbjahreszeugnisse werden bei mehrjährigen Bildungsgängen im letzten Jahr der Ausbildung anstelle der Halbjahresinformationen gemäß Absatz 2 erteilt. Sie enthalten eine Gesamtnote für jedes unterrichtete Fach. Bei Teilzeitausbildung verschiebt sich der maßgebende Zeitpunkt entsprechend.

(5) Zwischenzeugnisse sind im Fachbereich Sozialwesen staatliche Urkunden für Schüler oder Schulfremde, welche die Abschlussprüfung der schulischen Ausbildung bestanden haben. Sie enthalten die Zeugnisnoten, das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung und die Zulassung zur berufspraktischen Ausbildung. Wird die berufspraktische Ausbildung parallel zur schulischen Ausbildung abgeleistet, entfällt das Zwischenzeugnis. Für die Facharbeit wird in den Zwischenzeugnissen keine Zeugnisnote ausgewiesen.

(6) Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schüler oder Schulfremde, welche den Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen haben. Sie enthalten die Zeugnisnoten, das Gesamtergebnis der Ausbildung, die Angabe des Schwerpunktes der Ausbildung und die Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung. Die Vornoten der Fächer, die Gegenstand der Komplexprüfung waren, werden nachrichtlich auf dem Zeugnis ausgewiesen.

(7) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schüler, die ohne Abschluss der Ausbildung aus der Schule ausscheiden. Sie enthalten in den Fällen des § 17 Abs. 3 Nr. 3 und 4 die Zeugnisnoten und das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung, im Übrigen auf der Grundlage sämtlicher Leistungsnachweise eine Darstellung des bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstandes. Auf Antrag eines zur Abschlussprüfung zugelassenen Schülers ist im Abgangszeugnis auch auszuweisen, dass das Schulverhältnis nach der Zulassung zur Abschlussprüfung beendet wurde.

(8) Unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 wird im Abschlusszeugnis ferner der Erwerb der Fachhochschulreife ausgewiesen. Dabei wird auch eine Durchschnittsnote bescheinigt, die aus dem arithmetischen Mittel aller Noten des Abschlusszeugnisses gemäß Absatz 6 mit Ausnahme der Fächer Sport, Religion und Ethik auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung gebildet wird. Schülern des Fachbereichs Sozialwesen werden auf Antrag auch im Zwischenzeugnis die in der Prüfung gemäß § 112 Abs. 1 und 3 erbrachten Leistungen bescheinigt.

(9) Ein Schüler, der die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht bestanden hat, erhält ein Zeugnis gemäß Absatz 6 mit einem Hinweis über das Nichtbestehen der Fachhochschulreife. Auf Antrag erhält er zusätzlich eine Bescheinigung über die in dieser Prüfung erbrachten Leistungen.

(10) Ein Schulfremder, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen. Sie enthält die Zeugnisnoten und die Feststellung, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. 9

§ 41
Mittlerer Schulabschluss

Der mittlere Schulabschluss wird einem Schüler oder Schulfremden, der noch keinen Realschulabschluss hat, mit dem erfolgreichen Fachschulabschluss zuerkannt, wenn die Dauer des Bildungsgangs in Vollzeitform mindestens zwei Jahre beträgt. Im Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass der Schüler oder Schulfremde einen Bildungsstand erreicht hat, der dem Realschulabschluss entspricht.

§ 42
Anerkennung von Befähigungsnachweisen

(1) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen findet das Sächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

(2) Zuständige Stelle für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen und Berufsqualifikationen ist für die in Teil 2 Abschnitt 1, 3 und 4 geregelten Bildungsgänge die Sächsische Bildungsagentur und für die in Teil 2 Abschnitt 5 geregelten Bildungsgänge das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

(3) Für die Anerkennung der nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Ausbildungen in den Erzieherberufen gemäß Artikel 37 des Einigungsvertrages ist die Sächsische Bildungsagentur zuständige Behörde. 10

Teil 2
Besondere Vorschriften

Abschnitt 1
Fachbereich Gestaltung

§ 43
Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung ist es, Fachkräfte zu produkt- oder handwerksgerechter Gestaltung zu befähigen sowie für Führungsaufgaben unter Berücksichtigung technischer, ökologischer und sozialer Gesichtspunkte zu qualifizieren. Sie sollen in der Lage sein, mit Vorgesetzten und Mitarbeitern zusammenzuarbeiten, Entwurfs- und Fertigungsaufgaben produkt- und marktbezogen selbständig zu bearbeiten und zu realisieren.

§ 44
Fachrichtungen

Der Fachbereich Gestaltung kann in den Fachrichtungen

1.
Kommunikationsdesign und
2.
Produktdesign

geführt werden.

§ 45
Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. Wurde bereits eine Ausbildung in der anderen Fachrichtung des Fachbereichs Gestaltung oder in den Fachrichtungen Bekleidungs- oder Textiltechnik des Fachbereichs Technik erfolgreich abgeschlossen, ist diese Ausbildung auf das erste Ausbildungsjahr anzurechnen.

§ 46
Schriftliche Prüfung

(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Zusammenarbeit und Führung,
2.
Produktentwicklungsprozesse,
3.
Marktorientiertes Handeln und
4.
Projektmanagement.

(2) Die Prüfung dauert insgesamt 600 bis 660 Minuten.

§ 47
Praktische Prüfung

Gegenstand der praktischen Prüfung ist in der Fachrichtung Kommunikationsdesign eine Aufgabe aus dem Fach Bild- und Textgestaltung und in der Fachrichtung Produktdesign eine Aufgabe aus dem Fach Komplexes Gestalten. Die Prüfung dauert 60 bis 90 Minuten.

§ 48
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß der §§ 46 und 47 durchgeführt.

(2) In den weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern finden schriftliche Prüfungen statt. Die Prüfungen dauern 60 bis 120 Minuten je Fach. Die Sächsische Bildungsagentur kann für einzelne Fächer anordnen, dass statt einer schriftlichen eine mündliche Prüfung durchgeführt wird.

§ 49
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung

1.
„Staatlich geprüfte Gestalterin für Kommunikationsdesign“ oder „Staatlich geprüfter Gestalter für Kommunikationsdesign“ oder
2.
„Staatlich geprüfte Gestalterin für Produktdesign“ oder „Staatlich geprüfter Gestalter für Produktdesign“.

Abschnitt 2
Fachbereich Sozialwesen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 50
Fachrichtungen

(1) Der Fachbereich Sozialwesen kann in den Fachrichtungen

1.
Heilerziehungspflege,
2.
Heilpädagogik und
3.
Sozialpädagogik

geführt werden.

(2) Während der Teilzeitausbildung muss eine einschlägige berufliche Tätigkeit ausgeübt werden. Der Nachweis hierüber ist dem Aufnahmeantrag gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 ergänzend beizufügen. Endet die berufliche Tätigkeit während der Ausbildung, wird die Aufnahmeentscheidung in der Regel widerrufen, sofern nicht auf Antrag des Schülers ein Wechsel in die Vollzeitausbildung möglich ist.

§ 51
Berufspraktische Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung dient der fachgerechten Einarbeitung in die selbständige Tätigkeit, indem erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten angewendet und vertieft werden.

(2) Die berufspraktische Ausbildung kann, wenn die Stundentafel nichts anderes vorsieht, auch nach erfolgreichem Abschluss der schulischen Ausbildung abgeleistet werden. Wird die berufspraktische Ausbildung nach Abschluss der schulischen Ausbildung durchgeführt, ist diese spätestens vier Jahre danach zu beginnen. Während der berufspraktischen Ausbildung kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Schulleiters die tarifliche Regelarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschritten werden, wobei sich die Ausbildungszeit entsprechend verlängert.

(3) Die berufspraktische Ausbildung gilt als vollständig abgeleistet, wenn der Schüler nicht mehr als zehn Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Mindeststundenzahl aufgrund Krankheit oder aus anderen, vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen, versäumt hat.

(4) Vor Beginn der berufspraktischen Ausbildung hat die Praktikantenstelle der Schule einen mit dieser abgestimmten Ausbildungsplan vorzulegen. Der Ausbildungsplan soll folgende Ausbildungsschwerpunkte vorsehen:

1.
Vertiefung und Erweiterung der fachlichen, personellen und sozialen Kompetenz,
2.
Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in der praktischen Erziehungs-, Bildungs-, Betreuungs-, Förderungs- oder Pflegearbeit und
3.
Einführung in die Verwaltungsarbeit.

(5) Der Schüler wird während der berufspraktischen Ausbildung durch eine Fachkraft der Praktikantenstelle angeleitet und ausgebildet. Die Fachkraft muss über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung sowie die Kompetenzen zur Praxisanleitung verfügen, welche in der Regel durch eine entsprechend fachbezogene Fortbildung von mindestens 80 Stunden Dauer nachzuweisen ist.

(6) Der Schüler wird gleichzeitig von einer Lehrkraft der Schule fachlich begleitet. Die fachliche Begleitung umfasst die Bewertung der Tätigkeit des Schülers in der Praxiseinrichtung, die Einsichtnahme in Vor- und Nachbereitungsunterlagen und in Dokumentationen sowie reflektierende und beratende Gespräche mit dem Schüler und der anleitenden Fachkraft der Praktikantenstelle. Die fachliche Begleitung soll je Schüler ein Prozent der in der Stundentafel für die berufspraktische Ausbildung ausgewiesenen Stundenzahl betragen.

§ 52
Praktikantenstelle

Die berufspraktische Ausbildung ist an einer geeigneten Praktikantenstelle durchzuführen. Der Schüler wählt die Praktikantenstelle aus und zeigt sie der Schule an. Ist die Praktikantenstelle für die Ausbildung nicht geeignet, hat die Schule der Anzeige innerhalb von drei Wochen zu widersprechen und den Schüler aufzufordern, eine erneute Auswahl zu treffen. Eine Praktikantenstelle ist insbesondere dann nicht geeignet, wenn sie die berufspraktische Ausbildung nicht gemäß § 51 durchführt.

§ 53
Leistungsnachweise und Beurteilungen

(1) Der Schüler hat als schriftliche Leistungsnachweise in der berufspraktischen Ausbildung eine schriftliche Situationsanalyse und eine schriftliche Reflexion anzufertigen. Unterschreitet die berufspraktische Ausbildung 900 Stunden, ist anstelle der Leistungsnachweise gemäß Satz 1 ein Erfahrungsbericht anzufertigen.

(2) Der Schüler wird für jedes Tätigkeitsfeld von der Fachkraft der Praktikantenstellen schriftlich beurteilt. Auf der Grundlage dieser Beurteilung und der eigenen Bewertung erteilt die Lehrkraft, welche den Schüler fachlich begleitet, im Benehmen mit der Fachkraft der Praktikantenstelle für jedes Tätigkeitsfeld eine Jahresnote gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1.

§ 54
Vornote für die berufspraktische Ausbildung

Die Vornote wird gebildet aus

1.
den Noten der Leistungsnachweise oder der Note des Erfahrungsberichts gemäß § 53 Abs. 1 und
2.
den Jahresnoten gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 mit doppelter Gewichtung. 11

§ 55
Zulassung zum berufspraktischen Teil der Abschlussprüfung und Nichtzulassung

(1) Zur Abschlussprüfung wird ergänzend zu § 24 Abs. 1 nicht zugelassen, wenn

1.
die Vornote für die berufspraktische Ausbildung und die Note für ein Tätigkeitsfeld schlechter als „ausreichend“ ist,
2.
der Schüler weniger als 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Stundenzahl für die berufspraktische Ausbildung absolviert hat oder
3.
der Antragsteller als Schulfremder über keine gleichwertige berufspraktische Ausbildung verfügt oder diese länger als 3 Jahre seit dem Antrag auf Zulassung zurückliegt.

§ 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Bei Nichtzulassung gemäß Absatz 1 Nr. 1 ist die berufspraktische Ausbildung zu wiederholen. Ist lediglich ein Tätigkeitsfeld schlechter als „ausreichend“ bewertet worden, beschränkt sich die Wiederholung auf dieses Tätigkeitsfeld. Erfolgt die Nichtzulassung gemäß Absatz 1 Nr. 2, verlängert sich die berufspraktische Ausbildung entsprechend.

§ 56
Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung umfasst eine berufspraktische Aufgabe einschließlich der schriftlichen Vorbereitung sowie ein Fachgespräch. Gegenstand der berufspraktischen Aufgabe ist ein Tätigkeitsfeld, in dem der Prüfungsteilnehmer während der berufspraktischen Ausbildung eingesetzt war. Die Bearbeitung der berufspraktischen Aufgabe soll an der Praktikantenstelle erfolgen.

(2) Die Lehrkraft, welche den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung fachlich begleitet, muss Mitglied des Fachausschusses für die praktische Prüfung sein.

(3) Schwerpunkt des Fachgesprächs sind didaktisch-methodische Inhalte aus den Tätigkeitsfeldern der Stundentafel.

(4) Die Prüfung dauert insgesamt 150 bis 180 Minuten, wobei in der Regel 30 Minuten auf das Fachgespräch entfallen. Der Zeitplan für die Durchführung der berufspraktischen Aufgabe wird vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Praktikantenstelle festgelegt und dem Prüfungsteilnehmer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mindestens fünf Werktage vor Beginn der praktischen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.

(5) Die Note der praktischen Prüfung wird ermittelt aus den Noten für

1.
die berufspraktische Aufgabe und
2.
das Fachgespräch.

Beide Noten sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die Note der berufspraktischen Aufgabe den Ausschlag.

Unterabschnitt 2
Fachrichtung Heilerziehungspflege

§ 57
Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung ist es, Schüler zu befähigen, selbständig und eigenverantwortlich Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist, zu begleiten, zu betreuen, zu pflegen und deren Persönlichkeitsentwicklung, Bildung, Sozialisation und Rehabilitation zu fördern. Als sozialpädagogisch-pflegerische Fachkräfte übernehmen sie selbständig Erziehungs-, Pflege- und außerschulische Bildungsaufgaben.

§ 58
Dauer und Gliederung der Ausbildung

Die Gesamtausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre. Die berufspraktische Ausbildung findet in den heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern nach Maßgabe der Stundentafel statt.

§ 59
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen sind

1.
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf,
2.
der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
3.
a)
der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang förderlichen, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
 
b)
der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und eine mindestens zweijährige oder, soweit sie für den Bildungsgang förderlich ist, mindestens einjährige Berufstätigkeit oder
 
c)
eine pflegende berufliche Tätigkeit von mindestens sieben Jahren in Vollzeitbeschäftigung.

Auf Tätigkeiten gemäß Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und c werden das freiwillige soziale Jahr und der Zivildienst angerechnet, soweit dabei eine für die Arbeit in der Heilerziehungspflege förderliche Tätigkeit abgeleistet wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b ist auch der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang förderlichen Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik von mindestens eineinhalbjähriger Dauer ausreichend, wenn die Ausbildung regelmäßig den Abschluss der Klasse 10 der Zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule voraussetzte.

§ 60
Schriftliche Prüfung

Gegenstand der Prüfung sind Aufgaben aus den Lernfeldern

1.
Menschen mit Behinderung oder Behinderungen individuell begleiten und pflegen, Bearbeitungsdauer 240 Minuten, und
2.
Die Lebenswelt mit Menschen mit Behinderung oder Behinderungen strukturieren und gestalten, Bearbeitungsdauer 180 Minuten.

§ 61
Praktische Prüfung

Gegenstand der berufspraktischen Aufgabe in der praktischen Prüfung ist die Planung, Gestaltung und Reflexion eines Tagesablaufes für Menschen mit Behinderung oder Behinderungen einschließlich der aus dem individuellen Förderbedarf abgeleiteten spezifischen Ziele und Maßnahmen.

§ 62
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß der §§ 60 und 61 durchgeführt.

(2) Darüber hinaus wird in folgenden Fächern schriftlich geprüft:

1.
Beziehungen gestalten und Gruppenprozesse begleiten, Bearbeitungsdauer 120 Minuten,
2.
Heilerziehungspflegerische Prozesse planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren, Bearbeitungsdauer 60 Minuten, und
3.
Deutsch, Bearbeitungsdauer 60 Minuten.

(3) In den weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern finden ergänzend zu Absatz 2 schriftliche Prüfungen statt. Die Prüfungen dauern 60 bis 120 Minuten je Fach. Die Sächsische Bildungsagentur kann für einzelne Fächer anordnen, dass statt einer schriftlichen eine mündliche Prüfung durchgeführt wird. 12

§ 63
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“.

Unterabschnitt 3
Fachrichtung Heilpädagogik

§ 64
Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung ist es, Schüler zu befähigen, Menschen jeder Altersstufe mit körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen oder drohenden Behinderungen zu fördern und im Alltag zu begleiten und Kinder mit Entwicklungsauffälligkeiten und -beeinträchtigungen sowie Heranwachsende mit Verhaltensauffälligkeiten und -störungen zu bilden und zu erziehen.

§ 65
Dauer und Gliederung der Ausbildung

Die Gesamtausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. Sie gliedert sich in eineinhalb Jahre schulische Ausbildung und ein halbes Jahr berufspraktische Ausbildung.

§ 66
Aufnahmevoraussetzungen

Aufnahmevoraussetzungen sind

1.
der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss,
2.
die staatliche Anerkennung als Erzieher oder Heilerziehungspfleger oder ein einschlägiger höherwertiger Berufsabschluss und
3.
eine mindestens einjährige, für den Bildungsgang förderliche Berufstätigkeit in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen.

§ 67
Schriftliche Prüfung

Gegenstand der Prüfung sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Heilpädagogik mit Berufskunde, Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
2.
Psychologie, Bearbeitungsdauer 180 Minuten, und
3.
Medizin, Bearbeitungsdauer 60 Minuten.

§ 68
Mündliche Prüfung

Gegenstand der Prüfung sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Soziologie und
2.
Rechtskunde.

§ 69
Praktische Prüfung

Abweichend von § 56 beschränkt sich die praktische Prüfung auf ein Fachgespräch, das Kolloquium, mit einer Dauer von in der Regel 30 Minuten. Das Kolloquium wird gegen Ende der Ausbildung durchgeführt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfungsteilnehmer den Prüfungstermin spätestens zehn Werktage vor Beginn der Prüfung schriftlich bekannt. Die gleichzeitige Prüfung von maximal zwei Prüfungsteilnehmern ist zulässig. Wird die Prüfung als Gruppenprüfung durchgeführt, verlängert sich die Prüfungsdauer auf insgesamt 40 Minuten. Die Leistungen jedes Prüfungsteilnehmers sind einzeln zu bewerten.

§ 70
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß der §§ 67 und 69 durchgeführt.

(2) Darüber hinaus wird in folgenden Fächern schriftlich geprüft:

1.
Soziologie, Bearbeitungsdauer 120 Minuten, und
2.
Rechtskunde, Bearbeitungsdauer 120 Minuten.

(3) In den weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern, ausgenommen Wahlfächer, finden mündliche Prüfungen statt.

§ 71
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“.

Unterabschnitt 4
Fachrichtung Sozialpädagogik

§ 72
Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung ist es, Schüler zu befähigen, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in allen sozialpädagogischen Bereichen selbstständig und eigenverantwortlich tätig zu sein.

§ 73
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Gesamtausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre. Die berufspraktische Ausbildung findet in den sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern nach Maßgabe der Stundentafel statt.

(2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit um bis zu zwei Jahre verkürzt werden, wenn eine andere abgeschlossene berufliche Ausbildung nachgewiesen wird. Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährden. Die Entscheidung trifft die Sächsische Bildungsagentur. 13

§ 74
Aufnahmevoraussetzungen

Aufnahmevoraussetzungen sind

1.
der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
2.
a)
der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang förderlichen, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
 
b)
der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und eine mindestens zweijährige oder, soweit sie für den Bildungsgang förderlich ist, mindestens einjährige Berufstätigkeit oder
 
c)
eine erziehende oder pflegende berufliche Tätigkeit von mindestens sieben Jahren in Vollzeitbeschäftigung.

Auf Tätigkeiten gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c werden das freiwillige soziale Jahr und der Zivildienst angerechnet, soweit dabei eine für die Arbeit in der Sozialpädagogik förderliche Tätigkeit abgeleistet wurde.

§ 75
Schriftliche Prüfung

Gegenstand der Prüfung sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Bildungs- und Entwicklungsprozesse anregen und unterstützen, Bearbeitungsdauer 240 Minuten, sowie
2.
Kinder und Jugendliche bei der Bewältigung besonderer Lebenssituationen unterstützen, Bearbeitungsdauer 180 Minuten.

§ 76
Praktische Prüfung

Gegenstand der berufspraktischen Aufgabe in der praktischen Prüfung ist die Planung, Gestaltung und Reflexion eines Tagesablaufes von Kindern oder Jugendlichen mit den daraus abgeleiteten Aktivitäten. 14

§ 77
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß der §§ 75 und 76 durchgeführt.

(2) Darüber hinaus wird in folgenden Fächern schriftlich geprüft:

1.
Pädagogische Beziehungen gestalten und Gruppenprozesse begleiten, Bearbeitungsdauer 120 Minuten,
2.
Die Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen analysieren, strukturieren und mitgestalten, Bearbeitungsdauer 60 Minuten, und
3.
Deutsch, Bearbeitungsdauer 60 Minuten.

(3) In den weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern finden ergänzend zu Absatz 2 schriftliche Prüfungen statt. Die Prüfungen dauern 60 bis 120 Minuten je Fach. Die Sächsische Bildungsagentur kann für einzelne Fächer anordnen, dass statt einer schriftlichen eine mündliche Prüfung durchgeführt wird. 15

§ 78
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“.

Unterabschnitt 5
(aufgehoben)17

Abschnitt 3
Fachbereich Technik

§ 79
Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung ist es, Fachkräfte für technisch-naturwissenschaftliche Tätigkeiten zu befähigen sowie für Führungsaufgaben unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Gesichtspunkte zu qualifizieren. Sie sollen in der Lage sein, mit Vorgesetzten und Mitarbeitern zusammenzuarbeiten, selbständig Probleme des Berufsbereiches zu erkennen, zu analysieren, zu strukturieren, zu beurteilen und Entscheidungsvorgaben in wechselnden Situationen eigenständig zu realisieren.

§ 80
Fachrichtungen und Schwerpunkte

Der Fachbereich Technik kann in den Fachrichtungen und Schwerpunkten geführt werden

1.
Bautechnik,
 
a)
Schwerpunkt Bauerneuerung und Bausanierung,
 
b)
Schwerpunkt Hochbau,
 
c)
Schwerpunkt Tiefbau,
 
d)
Schwerpunkt Verkehrsbau,
2.
Bekleidungstechnik,
3.
Bohrtechnik,
4.
Chemietechnik,
 
a)
Schwerpunkt Biochemie,
 
b)
Schwerpunkt Labortechnik,
 
c)
Schwerpunkt Umweltanalytik und Umweltschutz,
5.
Elektrotechnik,
 
a)
Schwerpunkt Energie- und Automatisierungstechnik,
 
b)
Schwerpunkt Kommunikationselektronik und Datenverarbeitungstechnik,
 
c)
Schwerpunkt Projektierung und Systemmanagement,
6.
Farb- und Lacktechnik,
 
a)
Schwerpunkt Bausanierung,
 
b)
Schwerpunkt Industrielle Verfahrenstechnik,
7.
Feinwerktechnik,
8.
Gebäudesystemtechnik,
9.
Geologietechnik,
10
Gießereitechnik,
11.
Glastechnik,
12.
Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik,
13.
Holztechnik,
14.
Informatik,
 
a)
Schwerpunkt Datenbanktechnologie,
 
b)
Schwerpunkt Netzwerktechnologie,
 
c)
Schwerpunkt Softwaretechnologie,
15.
Kältetechnik,
16.
Fahrzeugtechnik,
17.
Kunststofftechnik,
18.
Lebensmitteltechnik,
 
a)
Schwerpunkt Bäckereitechnik,
 
b)
Schwerpunkt Lebensmittelverarbeitungstechnik,
19.
Maschinentechnik,
20.
Mechatronik,
21.
Medizintechnik,
22.
Metallbautechnik,
23.
Textiltechnik und
24.
Umweltschutztechnik,
 
a)
Schwerpunkt Labortechnik,
 
b)
Schwerpunkt Verfahrenstechnik. 18

§ 81
Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. Auf die Dauer der Ausbildung ist auf Antrag die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Fachbereich Technik in einer anderen Fachrichtung bis zu einer Klassenstufe, in einem anderen Schwerpunkt derselben Fachrichtung bis zu eineinhalb Klassenstufen anzurechnen.

§ 82
Schriftliche Prüfung

(1) Gegenstand der Prüfung in den einzelnen Fachrichtungen sind Aufgaben aus den Fächern

1.
Bautechnik:
 
a)
Schwerpunkt Bauerneuerung und Bausanierung:
 
 
aa)
Baubetrieb oder Kunst- und Kulturgeschichte,
 
 
bb)
Baustatik und Festigkeitslehre,
 
 
cc)
Beton und Stahlbeton oder Spezielle Baustoffkunde,
 
 
dd)
Bauerneuerung oder Baukonstruktion und Sicherung,
 
b)
Schwerpunkt Hochbau:
 
 
aa)
Baubetrieb,
 
 
bb)
Baustatik und Festigkeitslehre,
 
 
cc)
Beton und Stahlbeton,
 
 
dd)
Hochbaukonstruktion und Entwurf,
 
c)
Schwerpunkt Tiefbau:
 
 
aa)
Baubetrieb,
 
 
bb)
Baustatik und Festigkeitslehre,
 
 
cc)
Beton und Stahlbeton,
 
 
dd)
Tiefbaukonstruktion,
 
d)
Schwerpunkt Verkehrsbau:
 
 
aa)
Baubetrieb,
 
 
bb)
Baustatik und Festigkeitslehre,
 
 
cc)
Beton und Stahlbeton,
 
 
dd)
Verkehrsbau,
2.
Bekleidungstechnik:
 
a)
Kunden beraten und Marketingziele bestimmen,
 
b)
Unternehmensprozesse planen, steuern und abrechnen,
 
c)
Fertigungsabläufe planen, erproben und abrechnen,
 
d)
Schnitte und Produktionsunterlagen erstellen und modifizieren,
3.
Bohrtechnik:
 
a)
Bohrtechnik,
 
b)
Berg- und Umweltrecht,
 
c)
Betriebswirtschaftslehre,
 
d)
Maschinentechnik,
4.
Chemietechnik:
 
a)
Schwerpunkt Biochemie:
 
 
aa)
Allgemeine und anorganische Chemie,
 
 
bb)
Organische Chemie oder Analytische Chemie,
 
 
cc)
Physikalische Chemie,
 
 
dd)
Biotechnologie,
 
b)
Schwerpunkt Labortechnik:
 
 
aa)
Allgemeine und anorganische Chemie,
 
 
bb)
Organische Chemie oder Analytische Chemie,
 
 
cc)
Physikalische Chemie,
 
 
dd)
Chemische Betriebstechnik,
 
c)
Schwerpunkt Umweltanalytik und Umweltschutz:
 
 
aa)
Allgemeine und anorganische Chemie,
 
 
bb)
Organische Chemie oder Analytische Chemie,
 
 
cc)
Physikalische Chemie,
 
 
dd)
Umweltanalytik und Analytische Chemie,
5.
Elektrotechnik:
 
a)
Schwerpunkt Energie- und Automatisierungstechnik:
 
 
aa)
Erzeugeranlagen, Versorgungsnetze und Verteilungsanlagen konzipieren und instand halten,
 
 
bb)
Elektrische Maschinen und Antriebe sowie deren Ansteuerung dimensionieren und bewerten,
 
 
cc)
Steuerungs- und regelungstechnische Systeme analysieren, programmieren und testen,
 
 
dd)
Prozessrechentechnik anwenden und industrielle Übertragungsverfahren auswählen,
 
b)
Schwerpunkt Kommunikationselektronik und Datenverarbeitungstechnik:
 
 
aa)
Elektrische und elektronische Baugruppen und Geräte analysieren, auswählen und konfigurieren,
 
 
bb)
Komponenten von Kommunikationssystemen analysieren, planen, bereitstellen und betreiben,
 
 
cc)
Übertragungssysteme der Informationstechnik analysieren und nutzen,
 
 
dd)
Industrielle Systeme hardwareseitig konfigurieren und implementieren,
 
c)
Schwerpunkt Projektierung und Systemmanagement:
 
 
aa)
Elektronische Systeme kundengerecht projektieren,
 
 
bb)
Fertigungs- und Prüfsysteme prozessgerecht projektieren und einrichten,
 
 
cc)
Produktionsprozesse planen,
 
 
dd)
Produktionsprozesse überwachen und sichern,
6.
Farb- und Lacktechnik:
 
a)
Schwerpunkt Bausanierung:
 
 
aa)
Chemie- und Werkstofftechnik,
 
 
bb)
Verdingung, Kalkulation und Abrechnung,
 
 
cc)
Anwendungs- und Prüftechniken,
 
 
dd)
Handwerkliche gestaltende Techniken,
 
b)
Schwerpunkt Industrielle Verfahrenstechnik:
 
 
aa)
Chemie- und Werkstofftechnik,
 
 
bb)
Verdingung, Kalkulation und Abrechnung,
 
 
cc)
Anwendungs- und Prüftechniken,
 
 
dd)
Industrielle gestaltende Techniken,
7.
Feinwerktechnik:
 
a)
Bauelemente der Feinwerktechnik,
 
b)
Betriebswirtschaftslehre,
 
c)
Steuerungs- und Regelungstechnik,
 
d)
Fertigungstechnik,
8.
Gebäudesystemtechnik:
 
a)
Automatisierungstechnik,
 
b)
Lüftungs-, Klima- und Kältetechnik,
 
c)
Ver- und Entsorgungsanlagen,
 
d)
Kalkulation und Vertragsrecht,
9.
Geologietechnik:
 
a)
Angewandte Geologie,
 
b)
Berg- und Umweltrecht,
 
c)
Ingenieurgeologie,
 
d)
Hydrogeologie,
10.
Gießereitechnik:
 
a)
Gusswerkstoffe,
 
b)
Form- und Kernherstellung,
 
c)
Technologie der Gusserzeugung,
 
d)
Schmelztechnik,
11.
Glastechnik:
 
a)
Fertigungstechnik,
 
b)
Betriebswirtschaftslehre,
 
c)
Fertigungsprozessgestaltung,
 
d)
Stoffe der Glastechnik,
12.
Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik:
 
a)
Sanitärtechnische Anlagen auswählen, planen, bemessen und instandhalten,
 
b)
Heizungstechnische Anlagen auswählen, planen, bemessen und instandhalten,
 
c)
Raumlufttechnische Anlagen auswählen, planen, bemessen und instandhalten,
 
d)
Betriebliche Prozesse prüfen, bewerten und beeinflussen,
13.
Holztechnik:
 
a)
Fertigungstechnik,
 
b)
Betriebswirtschaftslehre,
 
c)
Möbelbau oder Türen- und Fensterbau oder Treppen- und Innenausbau,
 
d)
Betriebseinrichtungen,
14.
Informatik:
 
a)
Schwerpunkt Datenbanktechnologie:
 
 
aa)
Geschäfts- und Unternehmensprozesse analysieren,
 
 
bb)
Mitarbeiterführung und Personalmanagement,
 
 
cc)
Datenbanken planen und bereitstellen,
 
 
dd)
Datenbankanwendungen entwickeln und anpassen,
 
b)
Schwerpunkt Netzwerktechnologie:
 
 
aa)
Geschäfts- und Unternehmensprozesse analysieren,
 
 
bb)
Mitarbeiterführung und Personalmanagement,
 
 
cc)
Netzwerkdienste planen, bereitstellen und betreiben,
 
 
dd)
Netzwerkkomponenten und -strukturen planen, bereitstellen und betreiben,
 
c)
Schwerpunkt Softwaretechnologie:
 
 
aa)
Geschäfts- und Unternehmensprozesse analysieren,
 
 
bb)
Mitarbeiterführung und Personalmanagement,
 
 
cc)
Applikationen entwickeln,
 
 
dd)
Applikationen anpassen,
15.
Kältetechnik:
 
a)
Steuerungs- und Regelungstechnik,
 
b)
Maschinenkunde,
 
c)
Fertigungstechnik,
 
d)
Kältetechnik,
16.
Fahrzeugtechnik:
 
a)
Komplexprüfung: Geschäftsprozesse steuern; Betrieblichen Leistungsprozess gestalten,
 
b)
Komplexprüfung: Funktionen elektrischer, elektronischer, pneumatischer und hydraulischer Baugruppen erfassen, vergleichen und optimieren; Instandhaltungsprozesse gestalten und überwachen,
 
c)
Komplexprüfung: Diagnosevorgänge konzipieren und Diagnosedaten auswerten; Fahrzeugkomponenten nach Beanspruchung und Qualitätsstandards auslegen,
 
d)
Komplexprüfung: Montage mechanischer Baugruppen analysieren und bewerten; Fahrzeugkomponenten und -baugruppen herstellen; Mechatronische Systeme entwickeln,
17.
Kunststofftechnik:
 
a)
Entwicklungstechnik und computergestütztes Konstruieren,
 
b)
Technologische Prozesse,
 
c)
Produktionsmanagement,
 
d)
Qualitätsmanagement,
18.
Lebensmitteltechnik:
 
a)
Schwerpunkt Bäckereitechnik:
 
 
aa)
Maschinenkunde und Energietechnik,
 
 
bb)
Betriebswirtschaftslehre,
 
 
cc)
Chemisch-technische Analyse,
 
 
dd)
Backwarentechnologie,
 
b)
Schwerpunkt Lebensmittelverarbeitungstechnik:
 
 
aa)
Maschinenkunde und Energietechnik,
 
 
bb)
Betriebswirtschaftslehre,
 
 
cc)
Chemisch-technische Analyse,
 
 
dd)
Lebensmitteltechnologie,
19.
Maschinentechnik:
 
a)
Technische Systeme automatisieren,
 
b)
Bauteile, Baugruppen und Systeme entwerfen, dimensionieren und auswählen,
 
c)
Komplexprüfung: Betriebswirtschaftliche Prozesse planen, steuern und kontrollieren; Unternehmen gründen und führen,
 
d)
ein Lernfeld aus dem Wahlpflichtbereich nach Maßgabe der Stundentafel,
20.
Mechatronik:
 
a)
Elektrische und mechanische Größen erfassen und analysieren,
 
b)
Mechatronische Teilsysteme programmieren und testen,
 
c)
Mechatronische Systeme instand halten, Mechanische Bauelemente und Baugruppen konzipieren oder Elektrische und elektronische Bauelemente und Teilsysteme konzipieren,
 
d)
Unternehmen gründen und führen, oder Personal führen
21.
Medizintechnik:
 
a)
Medizintechnik,
 
b)
Medizinisches Basiswissen,
 
c)
Medizinische Messtechnik,
 
d)
Elektronik,
22.
Metallbautechnik:
 
a)
Metallbauelemente,
 
b)
Baukonstruktionslehre,
 
c)
Statik und Stabilität,
 
d)
Glas, Dach und Fassade,
23.
Textiltechnik:
 
a)
Kunden beraten und Marketingziele bestimmen,
 
b)
Unternehmensprozesse planen, steuern und abrechnen,
 
c)
Eigenschaften textiler Produkte bestimmen und entwickeln,
 
d)
ein Lernfeld aus dem Wahlpflichtbereich nach Maßgabe der Stundentafel,
24.
Umweltschutztechnik:
 
a)
Schwerpunkt Labortechnik:
 
 
aa)
Wasserwirtschaft,
 
 
bb)
Luftreinhaltung oder Biologie und Ökologie,
 
 
cc)
Abfallwirtschaft,
 
 
dd)
Umweltanalytik,
 
b)
Schwerpunkt Verfahrenstechnik:
 
 
aa)
Wasserwirtschaft,
 
 
bb)
Luftreinhaltung oder Biologie und Ökologie,
 
 
cc)
Abfallwirtschaft,
 
 
dd)
Verfahrenstechnik und Apparatebau.

(2) Die Prüfung dauert insgesamt 600 bis 660 Minuten.

(3) Die Auswahl der Prüfungsaufgaben in den Fachrichtungen Bohrtechnik und Geologietechnik soll im Benehmen mit dem Sächsischen Oberbergamt erfolgen. 19

§ 83
Praktische Prüfung

(1) Gegenstand der praktischen Prüfung in der Fachrichtung

1.
Bekleidungstechnik sind Aufgaben aus dem Lernfeld Eine Kollektion planen, realisieren und dokumentieren und
2.
Textiltechnik sind Aufgaben aus dem Lernfeld Ein komplexes Textilprojekt planen, realisieren und dokumentieren.

Die Prüfung dauert 60 Minuten.

(2) Gegenstand der praktischen Prüfung in der Fachrichtung Chemietechnik im Schwerpunkt Labortechnik sind Aufgaben aus zwei der drei Lernfelder:

1.
Anorganisch-analytische Arbeitsmethoden,
2.
Organisch-chemische Arbeitsmethoden,
3.
Physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden.

Die Prüfung dauert insgesamt 600 bis 660 Minuten. Sie findet an zwei Tagen statt.

§ 84
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß der §§ 82 und 83 durchgeführt.

(2) In den weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern, ausgenommen das Wahlfach, finden schriftliche Prüfungen statt. Die Prüfungen dauern 60 bis 120 Minuten je Fach. Die Sächsische Bildungsagentur kann für einzelne Fächer anordnen, dass statt einer schriftlichen eine mündliche Prüfung durchgeführt wird.

§ 85
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung

1.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Bautechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Bautechnik“,
2.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Bekleidungstechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Bekleidungstechnik“,
3.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Bohrtechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Bohrtechnik“,
4.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Chemietechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Chemietechnik“,
5.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Elektrotechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Elektrotechnik“,
6.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Farb- oder Lacktechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Farb- oder Lacktechnik“,
7.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Feinwerktechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Feinwerktechnik“,
8.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Gebäudesystemtechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Gebäudesystemtechnik“,
9.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Geologietechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Geologietechnik“,
10.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Gießereitechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Gießereitechnik“,
11.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Glastechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Glastechnik“,
12.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik“; oder „Staatlich geprüfter Techniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik“,
13.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Holztechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Holztechnik“,
14.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Informatik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Informatik“,
15.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Kältetechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Kältetechnik“,
16.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Fahrzeugtechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Fahrzeugtechnik“,
17.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Kunststofftechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Kunststofftechnik“,
18.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Lebensmitteltechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Lebensmitteltechnik“,
19.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Maschinentechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Maschinentechnik“,
20.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Mechatronik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Mechatronik“,
21.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Medizintechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Medizintechnik“,
22.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Metallbautechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Metallbautechnik“,
23.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Textiltechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Textiltechnik“ oder
24.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Umweltschutztechnik“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Umweltschutztechnik“. 20

Abschnitt 4
Fachbereich Wirtschaft

§ 86
Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung ist es, Fachkräfte zur Übernahme betriebswirtschaftlich ausgerichteter Tätigkeiten und zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben zu befähigen. Es werden fundierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den jeweiligen Fachrichtungen unmittelbar in Bezug zur Praxis unter Beachtung wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer und rechtlicher Gesichtspunkte vermittelt. Die Absolventen sollen in der Lage sein, mit Vorgesetzten und nachgeordneten Mitarbeitern zusammenzuarbeiten, selbständig Probleme des Berufsbereiches zu erkennen, zu analysieren, zu strukturieren, zu beurteilen und Entscheidungsvorgaben in wechselnden Situationen eigenständig vorzubereiten und umzusetzen.

§ 87
Fachrichtungen

Der Fachbereich Wirtschaft kann in den Fachrichtungen geführt werden

1.
Betriebswirtschaft,
2.
Hotel- und Gaststättengewerbe und
3.
Wohnungswirtschaft.

§ 88
Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. Auf die Dauer der Ausbildung ist auf Antrag die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einer anderen Fachrichtung auf das erste Ausbildungsjahr anzurechnen.

§ 89
Schriftliche Prüfung

(1) Gegenstand der Prüfung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft sind Aufgaben aus den Lernfeldern:

1.
Komplexprüfung: Marketingentscheidung kundenorientiert vorbereiten, umsetzen und reflektieren; Beschaffungs- und Bereitstellungsprozesse gestalten; Leistungserstellung planen, steuern und kontrollieren; Bearbeitungsdauer 240 Minuten,
2.
Komplexprüfung: Werteflüsse analysieren, kontrollieren und steuern; Den Jahresabschluss erstellen und als Controllinginstrument nutzen; Bearbeitungsdauer 180 Minuten, und
3.
Aufgaben mit Inhalten aus dem Lernfeld
 
a)
Betriebliche Steuertatbestände prüfen und steuerliche Aufgaben übernehmen,
 
b)
Betriebliche Prozesse und Strukturen mittels ausgewählter branchentypischer Software gestalten,
 
c)
Den Jahresabschluss nach den Vorschriften des International Financial Reporting Standards erstellen, nach den United States Generally Accepted Accounting Pinciples analysieren und Controllingverfahren einsetzen,
 
d)
Absatz- und Beschaffungsprozesse auf internationalen Märkten vorbereiten, durchführen und kontrollieren,
 
e)
Regionale Standorte touristisch vermarkten oder
 
f)
den Jahresabschluss für kleinere und mittlere Unternehmen erstellen und das Controlling durchführen; Bearbeitungsdauer 120 Minuten.

(2) Gegenstand der Prüfung in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe sind Aufgaben aus den Fächern:

1.
Betriebswirtschaft,
2.
Unternehmensführung und Kommunikation,
3.
Recht in Gastgewerbe und Touristik,
4.
Technologie des Gastgewerbes.

Die Prüfung dauert insgesamt 600 bis 660 Minuten.

(3) Gegenstand der Prüfung in der Fachrichtung Wohnungswirtschaft sind Aufgaben aus den Fächern:

1.
Rechnungswesen und Statistik,
2.
Wohnungsbewirtschaftung und Wohnungsverwaltung,
3.
Mietrecht und Grundstücksverkehr,
4.
Wohnungseigentum oder Bau und Sanierung.

Die Prüfung dauert insgesamt 600 bis 660 Minuten.

§ 90
Mündliche Prüfung

Gegenstand der mündlichen Prüfung in der Fachrichtung Wohnungswirtschaft sind Aufgaben aus dem Fach Unternehmensführung und Kommunikation in der Wohnungswirtschaft.

§ 91
Praktische Prüfung

(1) Gegenstand der praktischen Prüfung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft sind Aufgaben aus den Lernfeldern

1.
Ein Unternehmen gründen und führen,
2.
Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten oder
3.
Finanzierungsentscheidungen treffen und Investitionen vorbereiten.

(2) Die Prüfung dauert 90 Minuten. Hiervon sollen 60 Minuten für die Bearbeitung der Aufgabenstellung zur Verfügung stehen und 30 Minuten auf die Präsentation des Ergebnisses und das Prüfungsgespräch entfallen.

§ 92
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß der §§ 89 bis 91 durchgeführt.

(2) In den weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern, ausgenommen Wahlfächer, finden schriftliche Prüfungen statt. Die Prüfungen dauern 60 bis 120 Minuten je Fach. Die Sächsische Bildungsagentur kann für einzelne Fächer anordnen, dass statt einer schriftlichen eine mündliche Prüfung durchgeführt wird.

§ 93
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung

1.
„Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Betriebswirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Betriebswirtschaft“,
2.
„Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Hotel- und Gaststättengewerbe“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Hotel- und Gaststättengewerbe“ oder
3.
„Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Wohnungswirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Wohnungswirtschaft“.

Abschnitt 5
Landwirtschaftliche Fachschulen

§ 94
Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung ist die Erweiterung und Vertiefung der in der Berufsausbildung und Berufspraxis erworbenen beruflichen Handlungskompetenz, die zur selbständigen Ausführung verantwortungsvoller Tätigkeiten und zur Übernahme von Führungsaufgaben in gärtnerischen, landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Unternehmen befähigen. Zusätzlich können ergänzende Kompetenzen zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung erworben werden.

§ 95
Aufnahmevoraussetzungen

Aufnahmevoraussetzungen sind

1.
der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule oder
2.
im Ausnahmefall der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren, auf die ein für die Ausbildung in der Fachrichtung einschlägiger Besuch der Berufsfachschule angerechnet werden kann.

§ 96
Gelenktes Praktikum

(1) Ziel des Praktikums ist die Vertiefung und Erweiterung fachlicher, personeller und sozialer Kompetenzen sowie der Erwerb von einschlägigen berufspraktischen Erfahrungen.

(2) Das Praktikum dauert ein Jahr. Die tarifliche Regelarbeitszeit ist einzuhalten. Es gilt als vollständig abgeleistet, wenn der Schüler nicht mehr als 20 Praktikumstage aufgrund Krankheit oder aus anderen, vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen, versäumt hat. Aufgrund von Krankheit oder anderen, vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen versäumte Zeiten können auch nach dem erfolgreichen Abschluss der schulischen Ausbildung absolviert werden. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend.

(3) Das Praktikum kann nur in für den einschlägigen Beruf anerkannten Ausbildungsbetrieben absolviert werden. Es ist ein Praktikumsvertrag zu schließen. Dieser ist von der Schule zu genehmigen.

(4) Die Schule berät bei der Wahl der Praktikantenstelle. Der Schüler wählt eine Praktikantenstelle aus und zeigt sie der Schule an. Die Schule hat innerhalb von drei Wochen nach der Anzeige der Auswahl zu widersprechen und den Schüler zur erneuten Auswahl aufzufordern, wenn die Praktikantenstelle nicht geeignet ist.

(5) Während des Praktikums findet an 15 von der Schule festzulegenden Tagen fachtheoretischer Unterricht statt. An jedem dieser Tage ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen.

(6) Im Rahmen des Praktikums sind

1.
eine Projektarbeit,
2.
eine Erfassung und Aufbereitung betriebswirtschaftlicher Daten und
3.
eine Analyse und Bewertung eines betrieblichen Teilbereiches im Produktionsablauf

zu erstellen und der Schule vorzulegen.

Unterabschnitt 1
Zweijährige Fachschule

§ 97
Fachrichtungen und Schwerpunkte

Es können die Fachrichtungen geführt werden:

1.
Landwirtschaft,
2.
Hauswirtschaft und
3.
Gartenbau.

Die Fachrichtung Gartenbau umfasst die Schwerpunkte

1.
Gartenbauliche Erzeugung sowie
2.
Garten- und Landschaftsbau. 21

§ 98
Dauer der Ausbildung und Aufnahmeverfahren

(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. Die Ausbildung gliedert sich in ein Praktikum gemäß § 96 und eine berufstheoretische Ausbildung. Eine vor Beginn der Fachschule absolvierte einschlägige Berufstätigkeit gemäß § 95 Nr. 2 in Vollzeitform von mindestens einem Jahr wird auf Antrag auf das Praktikum angerechnet. Im Fall der Anrechnung findet § 96 Abs. 5 und 6 keine Anwendung. Für die Zeit der Anrechnung ruht das Schulverhältnis.

(2) Ergänzend zu § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist, sofern kein Fall des Absatzes 1 Satz 3 gegeben ist, dem Aufnahmeantrag der Ausbildungsvertrag beizufügen. 22

§ 99
Schriftliche Prüfung

Gegenstand der Prüfung sind unter Berücksichtigung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen Aufgaben aus den Lernfeldern in der Fachrichtung

1.
Landwirtschaft:
 
a)
Komplexprüfung: Unternehmen gründen und führen; Rahmenbedingungen analysieren und in die Unternehmensführung integrieren; Bearbeitungsdauer 240 Minuten,
 
b)
Komplexprüfung: Landwirtschaftliche Flächen umweltschonend und nachhaltig bewirtschaften; Marktfrüchte und nachwachsende Rohstoffe wirtschaftlich erzeugen; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
 
c)
Komplexprüfung: Grundfutter qualitätsgerecht produzieren; Schweine tier- und marktgerecht erzeugen; Milch und Rindfleisch wirtschaftlich produzieren; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
 
d)
Berufsnachwuchs ausbilden; Bearbeitungsdauer 150 Minuten,
2.
Hauswirtschaft:
 
a)
Hauswirtschaftliche Unternehmen gründen und führen; Bearbeitungsdauer 240 Minuten,
 
b)
Komplexprüfung: Wohn- und Funktionsbereiche gestalten, reinigen und pflegen; Personengruppen verpflegen; Bearbeitungsdauer 300 Minuten,
 
c)
Berufsnachwuchs ausbilden; Bearbeitungsdauer 150 Minuten,
3.
Gartenbau:
 
a)
Schwerpunkt Gartenbauliche Erzeugung:
 
 
aa)
Komplexprüfung: Unternehmen gründen, übernehmen, führen und beurteilen; Unternehmerische Prozesse organisieren, beeinflussen und steuern; Bearbeitungsdauer 240 Minuten,
 
 
bb)
Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, präsentieren und vermarkten, Verträge abschließen; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
 
 
cc)
Komplexprüfung: Produktionsabläufe vorbereiten und unter pflanzenbaulichen Aspekten gestalten und
 
 
 
(a)
Topfpflanzen produzieren, vermarkten und verwenden; Schnittblumen produzieren, vermarkten und verwenden,
 
 
 
(b)
Gemüse im Gewächshaus produzieren und vermarkten; Gemüse im Freiland produzieren und vermarkten,
 
 
 
(c)
Gehölze im Boden produzieren und vermarkten; Gehölze in Töpfen und Containern produzieren und vermarkten,
 
 
 
(d)
Beeren- und Steinobst produzieren und vermarkten; Kernobst produzieren und vermarkten oder
 
 
 
(e)
Friedhofsgärtnerische Produktions- und Arbeitsabläufe planen und organisieren; Friedhofsgärtnerische Dienstleistungen planen und durchführen;
 
 
 
Bearbeitungsdauer 180 Minuten und
 
 
dd)
Berufsnachwuchs ausbilden; Bearbeitungsdauer 150 Minuten,
 
b)
Schwerpunkt Garten- und Landschaftsbau:
 
 
aa)
Unternehmen gründen, übernehmen, führen und beurteilen; Bearbeitungsdauer 240 Minuten,
 
 
bb)
Betriebliche Leistungen kalkulieren, bewerten und vermarkten, Verträge abschließen; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
 
 
cc)
Komplexprüfung: Bauprojekte organisieren und leiten; Bautechnische Anlagen errichten und erhalten; Rahmenbedingungen einschätzen und Pflanzen auswählen; Vegetationstechnische Anlagen herstellen und pflegen; Bearbeitungsdauer 180 Minuten und
 
 
dd)
Berufsnachwuchs ausbilden; Bearbeitungsdauer 150 Minuten. 23

§ 100
(aufgehoben) 24

§ 101
Praktische Prüfung

(1) Gegenstand der Prüfung sind in den einzelnen Fachrichtungen und Schwerpunkten unter Berücksichtigung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen:

1.
eine Aufgabe mit Inhalten aus dem Lernfeld Berufsnachwuchs ausbilden; die Prüfung dauert in der Regel 60 Minuten für die Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und 30 Minuten für ein Fachgespräch, in dem die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu begründen sind, und
2.
eine Aufgabe mit Inhalten aus dem Lernfeld Mitarbeiter einstellen und führen; die Prüfung dauert in der Regel 120 Minuten für die schriftliche Darlegung, in der eine vom Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mitarbeiterführung analysiert und Handlungsoptionen entwickelt werden, und 20 Minuten für das darauf aufbauende Fachgespräch.

(2) In der Fachrichtung Hauswirtschaft ist zusätzlich Gegenstand der Prüfung unter Berücksichtung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen eine Aufgabe aus den Lernfeldern Wohn- und Funktionsbereiche gestalten, reinigen und pflegen oder Personengruppen verpflegen. Die Prüfung dauert in der Regel 120 Minuten für die schriftliche Planung und 180 Minuten für die praktische Durchführung. 25

§ 102
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß der §§ 99 bis 101 durchgeführt.

(2) In den weiteren in der Stundentafel festgelegten Lernfeldern, mit Ausnahme des Wahlbereiches, finden schriftliche Prüfungen statt. Die Prüfungen dauern 60 bis 120 Minuten je Lernfeld. Die Schulaufsichtsbehörde kann für einzelne Lernfelder anordnen, dass statt einer schriftlichen eine mündliche Prüfung durchgeführt wird. 26

§ 103
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung

1.
„Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Gartenbau“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Gartenbau“,
2.
„Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Landwirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Landwirtschaft“ oder
3.
„Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Hauswirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Hauswirtschaft“.

Unterabschnitt 2
Dreijährige Fachschule

§ 104
Fachrichtungen und Schwerpunkte

Es werden die Fachrichtungen Agrartechnik und Agrarwirtschaft geführt. Die Fachrichtung Agrartechnik umfasst die Schwerpunkte

1.
Gartenbau,
2.
Garten- und Landschaftsbau,
3.
Landbau und
4.
Umwelt und Landschaft.

Die Fachrichtung Agrarwirtschaft umfasst die Schwerpunkte

1.
Unternehmensführung in der Landwirtschaft und
2.
Unternehmensführung im Großhaushalt. 27

§ 105
Dauer der Ausbildung und Aufnahmeverfahren

(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre. § 98 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Auf die Dauer der berufstheoretischen Ausbildung wird auf Antrag die erfolgreich abgeschlossene berufstheoretische Ausbildung in einer anderen Fachrichtung, in einem anderen Schwerpunkt oder in der zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule bis zu einer Klassenstufe angerechnet. Es entscheidet der Schulleiter.

(3) Auf die Dauer der Ausbildung wird ein absolviertes Praktikum gemäß § 96 angerechnet.

(4) Ergänzend zu § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist, sofern kein Fall des § 98 Abs. 1 Satz 3 oder des Absatzes 3 gegeben ist, dem Aufnahmeantrag der Ausbildungsvertrag beizufügen. 28

§ 106
Schriftliche Prüfung

Gegenstand der Prüfung sind unter Berücksichtigung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen Aufgaben aus den Lernfeldern in der Fachrichtung

1.
Agrartechnik:
 
a)
Schwerpunkt Gartenbau:
 
 
aa)
Komplexprüfung: Unternehmen gründen, übernehmen, führen und beurteilen; Unternehmerische Prozesse organisieren, beeinflussen und steuern; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
 
 
bb)
Inhalte aus dem Lernfeld
 
 
 
(a)
Zierpflanzen produzieren, vermarkten und verwenden,
 
 
 
(b)
Gemüse produzieren und vermarkten,
 
 
 
(c)
Gehölze produzieren und vermarkten,
 
 
 
(d)
Obst produzieren und vermarkten oder
 
 
 
(e)
Gärtnerische Dienstleistungen planen und erbringen;
 
 
 
Bearbeitungsdauer 150 Minuten,
 
 
cc)
Inhalte aus einem weiteren, unter Doppelbuchstabe bb genannten Lernfeld; Bearbeitungsdauer 150 Minuten und
 
 
dd)
Berufsnachwuchs ausbilden; Bearbeitungsdauer 150 Minuten,
 
b)
Schwerpunkt Garten- und Landschaftsbau:
 
 
aa)
Komplexprüfung: Unternehmen gründen, übernehmen, führen und beurteilen; Betriebliche Leistungen kalkulieren, bewerten und vermarkten, Verträge abschließen; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
 
 
bb)
Komplexprüfung: Bauprojekte organisieren und leiten; Bautechnische Anlagen errichten und erhalten; Vegetationstechnische Anlagen herstellen und pflegen; Bearbeitungsdauer 150 Minuten,
 
 
cc)
Komplexprüfung: Rahmenbedingungen einschätzen und Pflanzen auswählen; Entwurfs- und Ausführungspläne erstellen; Bearbeitungsdauer 150 Minuten und
 
 
dd)
Berufsnachwuchs ausbilden; Bearbeitungsdauer 150 Minuten,
 
c)
Schwerpunkt Landbau:
 
 
aa)
Unternehmen analysieren und führen; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
 
 
bb)
Komplexprüfung: Landwirtschaftliche Flächen umweltschonend und nachhaltig bewirtschaften; Marktfrüchte und nachwachsende Rohstoffe erzeugen; Bearbeitungsdauer 150 Minuten,
 
 
cc)
Komplexprüfung: Grundfutter produzieren; Schweine züchten und mästen; Rinder züchten und Milch erzeugen; Rinder züchten und Fleisch erzeugen; Bearbeitungsdauer 150 Minuten und
 
 
dd)
Berufsnachwuchs ausbilden; Bearbeitungsdauer 150 Minuten,
 
d)
Schwerpunkt Umwelt und Landschaft:
 
 
aa)
Komplexprüfung: Unternehmen gründen und führen; Landschaftsräume gestalten und wirtschaftlich pflegen; Elemente der Raumordnung analysieren und umsetzen; Bearbeitungsdauer 210 Minuten,
 
 
bb)
Komplexprüfung: Rahmenbedingungen analysieren und in die Unternehmensführung integrieren; Umweltfaktoren analysieren und beeinflussen; Stoffkreisläufe nachhaltig gestalten; Erneuerbare Energiequellen nutzen; Bearbeitungsdauer 210 Minuten und
 
 
cc)
Komplexprüfung: Marktfrüchte, nachwachsende Rohstoffe und Grundfutter wirtschaftlich und qualitätsgerecht erzeugen; Landwirtschaftliche Nutztiere und deren Produkte tier- und marktgerecht erzeugen; Werte von Immobilien, Gegenständen und Leistungen ermitteln; Ökologischen Landbau betreiben; Wald nachhaltig bewirtschaften; Bearbeitungsdauer 240 Minuten,
2.
Agrarwirtschaft:
 
a)
Schwerpunkt Unternehmensführung in der Landwirtschaft:
 
 
aa)
Komplexprüfung: Unternehmen gründen, planen und führen; Jahresabschluss erstellen, analysieren und als Controllinginstrument nutzen; Betriebliche Steuertatbestände prüfen; Unternehmen finanzieren und Investitionen planen; Rahmenbedingungen analysieren und in die Unternehmensführung integrieren; Bearbeitungsdauer 240 Minuten,
 
 
bb)
Flächen nachhaltig zur wirtschaftlichen Nahrungsmittel-, Futtermittel- und Rohstoffgewinnung nutzen; Bearbeitungsdauer 120 Minuten,
 
 
cc)
Tierbestände wirtschaftlich, tier- und umweltgerecht führen; Bearbeitungsdauer 120 Minuten und
 
 
dd)
Berufsnachwuchs ausbilden; Bearbeitungsdauer 150 Minuten,
 
b)
Schwerpunkt Unternehmensführung im Großhaushalt:
 
 
aa)
Komplexprüfung: Hauswirtschaftliche Unternehmen gründen und führen; Marketingentscheidungen vorbereiten, umsetzen und reflektieren; Bearbeitungsdauer 300 Minuten,
 
 
bb)
Komplexprüfung: Wohn- und Funktionsbereiche gestalten, reinigen und pflegen; Personengruppen verpflegen; Alltag von Personengruppen strukturieren und gestalten; Bearbeitungsdauer 180 Minuten und
 
 
cc)
Berufsnachwuchs ausbilden; Bearbeitungsdauer 150 Minuten. 29

§ 107
Praktische Prüfung

(1) Mit Ausnahme des Schwerpunktes Umwelt und Landschaft gilt § 101 Absatz 1 entsprechend.

(2) In der Fachrichtung Agrarwirtschaft Schwerpunkt Unternehmensführung im Großhaushalt ist zusätzlich Gegenstand der Prüfung unter Berücksichtigung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen eine Aufgabe aus den Lernfeldern Wohn- und Funktionsbereiche gestalten, reinigen und pflegen oder Personengruppen verpflegen. Die Prüfung dauert in der Regel 180 Minuten für die schriftliche Planung und 240 Minuten für die praktische Durchführung. Sie kann an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. 30

§ 108
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß der §§ 106 und 107 durchgeführt.

(2) § 102 Abs. 2 gilt entsprechend. 31

§ 109
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung

1.
in der Fachrichtung Agrartechnik je nach Schwerpunkt
 
a)
„Staatlich geprüfte Technikerin für Gartenbau“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Gartenbau“,
 
b)
„Staatlich geprüfte Technikerin für Garten- und Landschaftsbau“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Garten- und Landschaftsbau“,
 
c)
„Staatlich geprüfte Technikerin für Landbau“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Landbau“,
 
d)
„Staatlich geprüfte Technikerin für Umwelt und Landschaft“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Umwelt und Landschaft“,
2.
in der Fachrichtung Agrarwirtschaft je nach Schwerpunkt
 
a)
„Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Agrarwirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Agrarwirtschaft“,
 
b)
„Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder „Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“. 32

Abschnitt 6
Erwerb der Fachhochschulreife

§ 110
Ausbildungsziel

(1) In den Fachbereichen

1.
Gestaltung,
2.
Sozialwesen in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik,
3.
Technik,
4.
Wirtschaft mit Ausnahme der Fachrichtung Wohnungswirtschaft und
5.
in der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule

kann in Verbindung mit der Fachschulausbildung und der Zusatzausbildung nach Maßgabe der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Stundentafel die Fachhochschulreife erworben werden.

(2) Grundlagen für den Erwerb der Fachhochschulreife sind:

1.
die Zeugnisnote in dem in § 112 Abs. 1 genannten Fach,
2.
die Zeugnisnote gemäß § 113 im Fach Deutsch und
3.
a)
in den Fachbereichen Gestaltung und Technik sowie in der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule die Zeugnisnote im Fach Englisch,
 
b)
im Fachbereich Sozialwesen die Zeugnisnote im Fach Mathematik und
 
c)
im Fachbereich Wirtschaft die Zeugnisnoten im Fach Englisch und einem naturwissenschaftlichen Fach der Stundentafel.

§ 111
Zulassung und Nichtteilnahme

(1) Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife zugelassen sind Schüler, die

1.
den mittleren Schulabschluss vor der Abschlussprüfung der Fachschule erworben haben,
2.
mindestens sechs Schuljahre in der Sekundarstufe I fortlaufend an einer allgemeinbildenden Schule im Fach Englisch unterrichtet worden sind oder einen gleichwertigen Kenntnisstand erworben haben und
3.
an dem in der Stundentafel als Zusatzausbildung Fachhochschulreife ausgewiesenen Unterricht teilgenommen und nicht mehr als 20 Prozent dieser Zusatzausbildung unentschuldigt versäumt haben.

Für den Nachweis des gleichwertigen Kenntnisstandes gemäß Satz 1 Nr. 2 gilt § 4 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Fachoberschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachoberschule – FOSO) vom 23. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 434) in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

(2) Der Schüler kann bis zum Beginn des Schulhalbjahres, in dem die Prüfung gemäß § 112 stattfindet, schriftlich erklären, dass er an der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht teilnimmt. In diesem Fall werden die in der Zusatzausbildung Fachhochschulreife erbrachten Leistungsnachweise bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.

(3) Ein Schüler wird zur Prüfung nicht zugelassen, wenn er in dem in § 110 Abs. 2 Nr. 3 genannten Fach seines Fachbereichs

1.
eine schlechtere Vornote als „ausreichend“ erhalten hat und
2.
in diesem Fach nicht mindestens sieben, darunter mindestens vier schriftliche Leistungsnachweise erbracht hat.

Damit gilt die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife als nicht bestanden.

§ 112
Schriftliche und mündliche Prüfung

(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist eine Aufgabe

1.
im Fachbereich Gestaltung aus dem Fach Mathematik, Bearbeitungsdauer 210 Minuten,
2.
im Fachbereich Sozialwesen aus dem Fach Englisch, Bearbeitungsdauer 160 Minuten,
3.
im Fachbereich Technik aus dem Fach Mathematik, Bearbeitungsdauer 210 Minuten,
4.
im Fachbereich Wirtschaft aus dem Fach Mathematik, Bearbeitungsdauer 210 Minuten und
5.
in der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule aus dem Fach Mathematik, Bearbeitungsdauer 210 Minuten.

Die Aufgaben werden vom Staatsministerium für Kultus vorgegeben.

(2) § 10 Abs. 2 findet keine Anwendung. Für die Leistungsbewertung findet § 15 Abs. 1 der Schulordnung Fachoberschule Anwendung.

(3) Gegenstand der mündlichen Prüfung im Fachbereich Sozialwesen sind Aufgaben aus dem Fach Englisch. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie kann als Gruppenprüfung mit bis zu maximal drei Schülern durchgeführt werden. Die Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten je Schüler. Die Prüfungsaufgaben werden den Prüfungsteilnehmern schriftlich vorgelegt. Jeder Prüfungsteilnehmer kann sich unter Aufsicht 20 Minuten vorbereiten, wobei die während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen in der mündlichen Prüfung benutzt werden können. Die Prüfungsnote im Fach Englisch wird aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet. Beide Prüfungsteile sind gleichwertig. Die Prüfungsnote wird nicht gerundet.

(4) Sieht der Bildungsgang im Anschluss an die schulische Ausbildung eine berufspraktische Ausbildung vor, sind die schriftliche und mündliche Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife vor Beginn der berufspraktischen Ausbildung abzulegen. 33

§ 113
Zeugnisnote im Fach Deutsch

(1) Die Zeugnisnote im Fach Deutsch wird zu gleichen Teilen aus der Vornote für das Fach Deutsch und der Gesamtnote für die Facharbeit gebildet. Bei n,5 gibt die Gesamtnote der Facharbeit den Ausschlag.

(2) Die Gesamtnote für die Facharbeit wird aus den gemäß § 11 Abs. 3 ermittelten Noten gebildet, wobei abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 die Note des fachlichen Gesprächs mit dem Bewertungsschwerpunkt mündlicher Sprachkompetenz doppelt gewichtet wird. Die Gesamtnote für die Facharbeit wird nicht gerundet. Der Zweitkorrektor soll die Lehrbefähigung für das Fach Deutsch haben. 34

§ 114
Bestehen der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife und Zuerkennung der Fachhochschulreife

(1) Der Prüfungsausschuss setzt die Prüfungsnoten fest und entscheidet über das Bestehen der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Schüler in

1.
der Zeugnisnote in dem in § 112 Abs. 1 genannten Fach und
2.
der Zeugnisnote im Fach Deutsch

jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat.

(2) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn

1.
die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden ist und
2.
der Bildungsgang an der Fachschule erfolgreich abgeschlossen wurde.

§ 115
Wiederholung der Prüfung

Wer aufgrund einer schlechteren Prüfungsnote als „ausreichend“ gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Fachhochschulreife nicht zuerkannt bekommt, kann diese Prüfung unabhängig vom Fortbestehen des Schulverhältnisses einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung findet in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres statt.

§ 116
Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife für Schulfremde

Eine Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife für Schulfremde findet nicht statt. Die Möglichkeit der Teilnahme an der Schulfremdenprüfung gemäß der Schulordnung Fachoberschule bleibt unberührt.

§ 117
Anwendung von Vorschriften zur Abschlussprüfung

Teil 1 Abschnitt 5 gilt entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nicht abweichende Bestimmungen getroffen werden.

Teil 3
Schlussbestimmungen

§ 118
Übergangsvorschriften

(1) Für

1.
Schüler und Schulfremde, die vor dem 15. Mai 2009 eine Ausbildung an einer Fachschule begonnen haben oder zur Schulfremdenprüfung an der Fachschule zugelassen waren, sowie für entsprechende Fernlehrgangsteilnehmer und
2.
Schüler, die in der Fachrichtung Landwirtschaft eine Ausbildung im Schuljahr 2009/2010 begonnen haben,

gilt die Schulordnung Fachschule in der ab dem 1. August 2007 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Ausbildung fort. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.

(2) Für Schüler und Schulfremde, die bis zum 31. Juli 2011 und

1.
ab dem 15. Mai 2009 an einer Fachschule,
2.
ab dem 1. August 2007 an einer Fachschule im Fachbereich Technik in der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik,
3.
ab dem 1. August 2008 an einer Fachschule
 
a)
im Fachbereich Sozialwesen in der Fachrichtung Heilerziehungspflege,
 
b)
im Fachbereich Sozialwesen in der Fachrichtung Sozialpädagogik,
 
c)
im Fachbereich Technik in der Fachrichtung Bekleidungstechnik oder
 
d)
im Fachbereich Technik in der Fachrichtung Textiltechnik

eine Ausbildung begonnen haben oder zur Schulfremdenprüfung an der Fachschule zugelassen waren, sowie für entsprechende Fernlehrgangsteilnehmer, mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten Fachrichtung, gilt die Schulordnung Fachschule in der ab dem 15. Mai 2009 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Ausbildung fort. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.

(3) Zustimmungen gemäß § 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG gelten im Bildungsgang

1.
a)
Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik und
 
b)
Sanitärtechnik
 
für den Bildungsgang Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik,
2.
Kraftfahrzeugtechnik für den Bildungsgang Fahrzeugtechnik

als erteilt und fortbestehend.

(4) Für Schüler und Schulfremde, die vor dem 1. August 2014 eine Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Fachschule begonnen haben oder zur Schulfremdenprüfung an einer landwirtschaftlichen Fachschule zugelassen waren, sowie für entsprechende Fernlehrgangsteilnehmer gilt die Schulordnung Fachschule in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Ausbildung fort. 35

§ 119
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Mai 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 20. August 2003 (SächsGVBl. S. 389), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 323), außer Kraft.

Dresden, den 2. Dezember 2009

Der Staatsminister für Kultus und Sport
Prof. Dr. Roland Wöller

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer