Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Neuregelung der Anerkennung von Erziehern, Heilerziehungspflegern und Heilpädagogen
Vom 30. Mai 2016
Es verordnen
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- das Staatsministerium für Kultus auf Grund
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- des § 13 Absatz 7 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) angefügt worden ist, und
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- des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) sowie
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- das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf Grund des § 62 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 10 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus:
Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen für Erzieher, Heilerziehungspfleger und Heilpädagogen
(Erzieher-Anerkennungsverordnung – AnerkVO Erzieher)
Artikel 2
Änderung der Schulordnung Fachschule
Die Schulordnung Fachschule vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 gestrichen.
- 2.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
-
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Zuständige Stelle für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen und Berufsqualifikationen ist für die in Teil 2 Abschnitt 1, 3 und 4 geregelten Bildungsgänge die Sächsische Bildungsagentur und für die in Teil 2 Abschnitt 5 geregelten Bildungsgänge das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.“ - c)
- Absatz 4 wird Absatz 3.
- 3.
- Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 30. Mai 2016
Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt