Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport
zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2010/2011
(VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2010/2011)
Vom 8. April 2010
[Geändert durch
VwV vom 12. Oktober 2010 (MBl. SMK S. 446)
mit Wirkung vom 5. November 2010]
Aufgrund von § 58 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 874) geändert worden ist, und den Schulordnungen der einzelnen Schularten trifft das Staatsministerium für Kultus und Sport nachstehende Festlegungen und Weisungen für das Schuljahr 2010/2011.
A
Regelungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung
- I.
- Grundsätze
Diese Verwaltungsvorschrift trifft allgemeine Regelungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung und Regelungen zur Vorbereitung und zum Ablauf des Schuljahres 2010/2011 für Schulen gemäß § 4
SchulG, auch wenn sie an Schulversuchen gemäß § 15
SchulG teilnehmen. Diese Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit sie vom Geltungsbereich des Schulgesetzes erfasst werden.
Sofern im Teil A dieser Verwaltungsvorschrift für Schulen des zweiten Bildungsweges keine gesonderten Regelungen getroffen oder sofern Regelungen nicht ausdrücklich auf Mittelschulen und Gymnasien ohne die Schulen des zweiten Bildungsweges beschränkt sind, gelten die Regelungen für Mittelschulen ebenfalls für Abendmittelschulen und die Regelungen für Gymnasien ebenfalls für Abendgymnasien und Kollegs.
- II.
- Personalzuweisung
- 1.
- Die Regelungen begründen keine Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation oder auf Personal sowie Planstellen weder der Form noch dem Umfang nach.
- 2.
- Die Schulen und die Sächsische Bildungsagentur weisen ihren angemeldeten Personalbedarf detailliert bei der für sie zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach.
- 3.
- Allgemeinbildende Förderschulen
- a)
- Zuweisung von Stellen für pädagogische Unterrichtshilfen
Um den speziellen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen für Blinde und Sehbehinderte, für geistig Behinderte, für Körperbehinderte und für Erziehungshilfe erfüllen zu können, sind pädagogische Unterrichtshilfen für die Funktion der Unterrichtsbegleitung einzusetzen. Im Rahmen der schulischen Förderung für geistig Behinderte sind die pädagogischen Unterrichtshilfen auch in der förderpädagogischen Ganztagsbetreuung einzusetzen. Für die Berechnung des Bedarfs werden folgende Planungsvorgaben zugrunde gelegt: - –
- 0,20 Stellen pro Klasse für Blinde bei Schulen für Blinde und Sehbehinderte,
- –
- 1,20 Stellen pro Klasse bei Schulen für geistig Behinderte oder pro Klasse für geistig Behinderte an einer anderen allgemeinbildenden Schule,
- –
- 0,75 Stellen pro Klasse bei Schulen für Körperbehinderte oder pro Klasse für Körperbehinderte an einer anderen allgemeinbildenden Schule,
- –
- 0,50 Stellen pro Klasse bei Schulen für Erziehungshilfe oder pro Klasse für Erziehungshilfe an einer anderen allgemeinbildenden Schule.
- b)
- Diagnostik, Beratung und Integrationsbegleitung
Der prozentuale Anteil soll für Beratung, Diagnostik und Integrationsbegleitung an der Gesamtressource der allgemeinbildenden Förderschulen jeweils 3,5 Prozent nicht unterschreiten. Der Bedarf für Beratung und Diagnostik (BD) wird wie folgt ermittelt: Bedarf (BD) = Stellenfaktor des Förderschwerpunktes multipliziert mit der Schülerzahl im Wirkungsbereich der Schule geteilt durch die Gesamtschülerzahl an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen im Freistaat Sachsen.
Der Stellenfaktor Beratung und Diagnostik wird wie folgt ermittelt:
Stellenfaktor (BD) = Mittelwert Diagnostikfälle 2005 bis 2008 multipliziert mit der Summe aus Stundenrichtwert Diagnostik und Beratungsfaktor.
Es gelten die aktuellen Stundenrichtwerte Diagnostik und Beratungsfaktoren.
Die Ressourcen für die Begleitung schulischer Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Ausbildung ergeben sich aus dem aktuellen Schlüssel je Integrationsfall. Diese werden ergänzt durch Ressourcen der anderen allgemeinbildenden Schulen. - 4.
- Die Zuweisung für das technische Personal an Schulen in Landesträgerschaft richtet sich nach den im Haushaltsplan festgeschriebenen Ressourcen.
- 5.
- Die Stundenzuweisung der Sächsischen Bildungsagentur an die Schulen erfolgt auf Grundlage der Stellenzahl im Kassenanschlag und umfasst folgende Teile:
- a)
- Grundbereich,
- b)
- Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
- c)
- Ergänzungsbereich,
- d)
- Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters (Pädagogisches Plus).
- 6.
- Die Sächsische Bildungsagentur gewährleistet, dass vorrangig der Grundbereich einschließlich Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen zugewiesen wird. Soweit es die Ressourcen zulassen, wird der Ergänzungsbereich gemäß Ziffer II Nr. 8 zugewiesen. Sofern der Grundbereich, Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen sowie der Ergänzungsbereich vollständig abgesichert werden können, weist die Sächsische Bildungsagentur in Abhängigkeit von den vorhandenen Ressourcen den Schulen zusätzlich zu den Zuweisungen des Grundbereichs, der Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen sowie des Ergänzungsbereichs einen Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters zu.
- 7.
- Der Grundbereich umfasst die sich aus den geltenden Stundentafeln und der Klassen- und Gruppenbildung ergebenden Lehrerwochenstunden und die Stunden für Integration nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416). An Grundschulen und allgemeinbildenden Förderschulen werden zusätzlich die Lehrerwochenstunden für kooperative Maßnahmen im Schulvorbereitungsjahr im Zusammenhang mit der Schuleingangsphase vom Grundbereich erfasst. An Gymnasien und Beruflichen Gymnasien ergibt sich in den Jahrgangsstufen 11 und 12 sowie 12 und 13 die Zahl der Lehrerwochenstunden für Grundkurse und Leistungskurse aus der Zahl der fiktiven Klassen (Schülerzahl geteilt durch 25) multipliziert mit dem Faktor 47. An berufsbildenden Schulen werden abweichend von Satz 1 die Lehrerwochenstunden für den Wahlbereich sowie die Wahlfächer nicht vom Grundbereich erfasst.
- 8.
- Lehrerwochenstunden aus dem Ergänzungsbereich und dem Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters (Pädagogisches Plus) sind für Schüler als zusätzliche Bildungsangebote in den Schulen und für schulübergreifende Projekte zu verwenden solange kein – auch zeitlich befristeter – Bedarf zur Sicherung des Unterrichts im Grundbereich vorhanden ist.
Zusätzliche Bildungsangebote in den Schulen können vorrangig sein: - –
- Fördermaßnahmen, insbesondere für Migranten, abschlussgefährdete Schüler und Schüler mit Teilleistungsschwäche, genehmigte Einzelintegration über die Stunden nach der Schulintegrationsverordnung hinaus,
- –
- Projektarbeit im Rahmen der internationalen Bildungskooperation,
- –
- an berufsbildenden Schulen Unterricht im Wahlbereich oder in den Wahlfächern,
- –
- Arbeitsgemeinschaften.
- Schulübergreifende Projekte können sein:
- –
- Unterricht in Sternwarten, Zooschulen, Schulbiologiezentren und andere.
- Der Ergänzungsbereich berechnet sich nach folgenden Vorschriften:
Berechnung Ergänzungsbereich Schule Lehrerwochenstunde für 1 Lehrerwochenstunde für je ___ Schüler zusätzlich für je ___ Migranten in Regelklassen Grundschule 20 2,5 Mittelschule 15 2,5 allgemeinbildende Förderschulen 18 2,5 Fortsetzung Schule Lehrerwochenstunde für Gymnasien 2 Lehrerwochenstunden – je Klasse und – je fiktive Klasse in den Jahrgangsstufen 11 und 12 (Schülerzahl geteilt durch 25) Zur Sprachförderung für Schüler, die ab Klassenstufe 7 von der Mittelschule an das Gymnasium wechseln – bei 4 bis 6 Schülern eine Lehrerwochenstunde, – je weiterer 3 Schüler je eine Lehrerwochenstunde. Berufsbildende Schulen 2 Lehrerwochenstunden – je Klasse in Vollzeit, – je 2,5 Klassen in Teilzeitunterricht und – je fiktive Klasse an den Beruflichen Gymnasien in den Jahrgangsstufen 12 und 13 (Schülerzahl geteilt durch 25).
- III.
- Klassen, Kurs- und Gruppenbildung,Unterrichtsversorgung
- 1.
- Alle Schularten
- a)
- Die Unterrichtsversorgung einschließlich Ergänzungsbereich sowie Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen kann nur gewährleistet werden, wenn die Richtwerte der Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung für die einzelnen Schularten im Landesdurchschnitt eingehalten werden.
- b)
- Ausnahmegenehmigungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung
- aa)
- Auf Antrag des Schulleiters kann die Sächsische Bildungsagentur befristet, in der Regel für ein Schuljahr, die Unterschreitung der Mindestschülerzahl oder eine Veränderung der Klassen-, Kurs- und Gruppenobergrenze genehmigen.
- bb)
- Der Antrag ist zu begründen. Er erfordert das Einvernehmen mit dem Schulträger, sofern dessen Aufgabenbereiche berührt werden.
- cc)
- Ausnahmegenehmigungen sollen spätestens zu Beginn des Schuljahres erteilt werden. Sie bedürfen der Schriftform. Alle Aspekte der Entscheidungsfindung sind aktenkundig zu machen.
- dd)
- Ausnahmegenehmigungen sollen in der Regel nur erteilt werden, wenn die volle Unterrichtsversorgung sichergestellt ist. Eine Ausnahmegenehmigung
- –
- soll erteilt werden, wenn die Räume der Schule sowie Teilbereiche (zum Beispiel Fachkabinette, Werkstätten, Laborräume, Kursräume der gymnasialen Oberstufe, Sporthalle) die sicherheitstechnischen Anforderungen zur Verhütung von Unfällen nicht gewährleisten und deshalb die Unterschreitung der Klassen-, Kurs- oder Gruppenobergrenze erforderlich machen (Fallgruppe I),
- –
- kann bei allgemeinbildenden Förderschulen und berufsbildenden Schulen erteilt werden, wenn das Schulnetz dies aufgrund regionaler wirtschaftlicher und siedlungsgeographischer Gegebenheiten notwendig macht und keine sinnvolle Alternative gemäß der Planungsvorgaben für die Planung und Einrichtung von Schulstandorten zulässt (Fallgruppe II),
- –
- soll erteilt werden, wenn gesonderte Regelungen in Verwaltungsvorschriften oder Erlassen dies bestimmen (Fallgruppe III),
- –
- kann erteilt werden, wenn die Ausbildung in Landesfachklassen oder länderübergreifenden Fachklassen erfolgt (Fallgruppe IV),
- –
- soll erteilt werden, wenn nur auf diesem Wege die wohnortnahe Beschulung in den Sprachen Polnisch oder Tschechisch gesichert werden kann (Fallgruppe V).
- ee)
- Die Regelungen unter Doppelbuchstabe aa bis dd gelten nicht für Abweichungen von § 4a Abs. 1 und 3 SchulG, die das öffentliche Bedürfnis für die Schule oder einen Teil von ihr in Frage stellen.
- c)
- Notwendige Anpassungen zu Beginn des Schuljahres sollen bis zu vier Wochen nach Unterrichtsbeginn, bei berufsbildenden Schulen unter Beachtung der regionalen Bedingungen entsprechend später, umgesetzt werden. Im weiteren Verlauf des Schuljahres sollen Anpassungen nur dann erfolgen, wenn die Schülerzahlveränderung erheblich ist und keine wesentlichen schulischen Nachteile für die betroffenen Schüler zu erwarten sind.
- d)
- Bei der Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung und bei der Einrichtung von Profilen und Kursen sollen benachbarte Schulen kooperieren. Die Sächsische Bildungsagentur koordiniert und überprüft die Kooperation der Schulen. Die Entscheidungen sind unter Beachtung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu treffen.
- e)
- Im Fach Sport ist bei allen Schularten von Gruppengrößen in Klassenstärke auszugehen. Bei der Bildung der Sportgruppen ist der Bedarf aufgrund der Geschlechtertrennung im Grundbereich zu berücksichtigen.
- f)
- Im Rahmen der Integration von Schülern mit Migrationshintergrund ist die Sächsische Konzeption zur Integration von Migranten vom 1. August 2000 (MBl. SMK S. 149), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535), an den allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen umzusetzen. Die Stunden aus dem Grundbereich werden im Rahmen der Klassen- und Gruppenbildung (Vorbereitungsklassen werden als Klassen im Sinne der VwV Unterrichtsverpflichtung gezählt) zugewiesen und sind für alle drei Etappen zu verwenden. Dafür stehen
- –
- Grundschulen/allgemeinbildenden Förderschulen – 15 Wochenstunden (höchstens zwei Klassenstufen können zusammengefasst werden)
- –
- Mittelschulen/Gymnasien/allgemeinbildenden Förderschulen – 25 Wochenstunden (höchstens drei Klassenstufen können zusammengefasst werden)
- –
- Beruflichen Schulzentren – 30 Wochenstunden
- zur Verfügung.
An Schulen mit Vorbereitungsklassen ist die Aufnahme von Migranten in den Regelklassen bei der Klassenbildung zu berücksichtigen.
Schulstandorte ohne Vorbereitungsklassen oder -gruppen realisieren die 3. Etappe mit den im Ergänzungsbereich zugewiesenen Stunden und kooperieren – sofern möglich und notwendig – mit den Schulstandorten mit Vorbereitungsklassen oder -gruppen, um eine optimale Umsetzung der 3. Etappe zu sichern. - g)
- Bei der Lehrauftragsverteilung ist auf den fachgerechten Einsatz der Lehrkräfte sowie auf den Einsatz nach Qualifikation für die Vermittlung fachtheoretischer oder fachpraktischer Inhalte zu achten.
- 2.
- Grundschulen
- a)
- Im Fach Sachunterricht ist in der Regel von Gruppenstärken in Klassengröße auszugehen. Für das Lernen im Schulgartenunterricht kann in der Vegetationszeit eine Gruppenbildung vorgenommen werden.
- b)
- Benötigt die Schule für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei der Begleitung von Schülern zum Schwimmunterricht Stunden, sind diese bei der Sächsischen Bildungsagentur zu beantragen. Durch die Sächsische Bildungsagentur sind diese Stunden im erforderlichen Umfang einzuplanen.
- c)
- Die Verteilung der Stunden für kooperative Maßnahmen im Schulvorbereitungsjahr im Zusammenhang mit der Schuleingangsphase erfolgt über das gesamte Schuljahr nach folgender Differenzierung:
Stundenverteilung Schule Anzahl Stunden Grundschulen mit einzügiger Klassenstufe 1 3 Stunden, Grundschulen mit zweizügiger Klassenstufe 1 5 Stunden, Grundschulen mit dreizügiger Klassenstufe 1 7 Stunden, Grundschulen mit vier- und mehrzügiger Klassenstufe 1 9 Stunden. - 3.
- Mittelschulen
- a)
- Die Schüler im Hauptschulbildungsgang werden in Gruppen oder Klassen unterrichtet. Abweichungen von den Planungsvorgaben zur Klassen- und Gruppenbildung sind aus pädagogischen Erwägungen – insbesondere bei Gefährdung des Hauptschulabschlusses – möglich, wenn sich durch die Bildung von abschlussorientierten Klassen mit weniger als der Mindestschülerzahl kein Mehrbedarf an Lehrerwochenstunden gegenüber der Gruppenbildung ergibt.
- b)
- Die Gesamtzahl der Gruppen oder Klassen in den Fächern Geschichte, Geographie, Kunst und Musik in der Klassenstufe 10 darf die Summe der in der Klassenstufe 9 in diesen Fächern gebildeten Gruppen und Klassen des Realschulbildungsganges um höchstens eins überschreiten.
- 4.
- Gymnasien
- a)
- Die Einrichtung oder Wiedereinrichtung von Profilen ist im Einvernehmen mit dem Schulträger möglich. Sie bedarf der Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur.
- b)
- Schüler, die infolge des Wechsels nach Klasse 10 der Mittelschule erst ab Klasse 10 des Gymnasiums eine zweite Pflichtfremdsprache erlernen, sind in Sprachengruppen zusammenzufassen und erhalten zusätzlich drei Wochenstunden Förderunterricht in der zweiten Pflichtfremdsprache für die Dauer eines Schuljahres.
- 5.
- Allgemeinbildende Förderschulen
- a)
- In den Fächern Sachunterricht und Heimatkunde/Sachunterricht ist in der Regel von Gruppenstärken in Klassengröße auszugehen. Für das Lernen im Schulgartenunterricht kann in der Vegetationszeit eine Gruppenbildung vorgenommen werden.
- b)
- Benötigt die Schule für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei der Begleitung von Schülern zum Schwimmunterricht Stunden, sind diese bei der Sächsischen Bildungsagentur zu beantragen. Durch die Sächsische Bildungsagentur sind diese Stunden im erforderlichen Umfang einzuplanen.
- c)
- Die Verteilung der Stunden für kooperative Maßnahmen im Schulvorbereitungsjahr im Zusammenhang mit der Schuleingangsphase erfolgt durch die Sächsische Bildungsagentur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
- d)
- Die Ausprägungsgrade mehrfachbehinderter Schüler oder schwerstmehrfachbehinderter Schüler sind durch die Sächsische Bildungsagentur auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen und pädagogisch-psychologischen Gutachten zu bestätigen. Darüber hinaus legt die Sächsische Bildungsagentur unter Berücksichtigung dieser Gutachten fest, in welchem Umfang zusätzliche sonderpädagogische Förderung erforderlich ist, um dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des mehrfach- oder schwerstmehrfachbehinderten Schülers zu entsprechen. Mehrfachbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Schüler nehmen bis zu zwei Plätze in Anspruch.
- e)
- Eine Klinik- und Krankenhausschule kann mehrere Kliniken, Krankenhäuser oder Kureinrichtungen innerhalb eines Trägergebietes (Landkreis oder Kreisfreie Stadt) betreuen. In der Regel ist an diesen Einrichtungen der Unterricht jahrgangsübergreifend in Gruppen mit sechs Schülern je Gruppe zu organisieren. Die wöchentliche Beschulung soll in der Regel maximal 12 Unterrichtsstunden betragen. Unter Berücksichtigung der Erkrankung kann Einzelunterricht durch die Sächsische Bildungsagentur genehmigt werden.
- f)
- Beratungsstellen
Die Einrichtung einer Beratungsstelle an einer Förderschule ist durch das Staatsministerium für Kultus und Sport zu genehmigen. Dabei soll in jedem mittelzentralen Einzugsbereich eine Beratungsstelle zur Verfügung stehen. Das Personal an Beratungsstellen ist auf der Grundlage der 40-Stunden-Woche zu planen. Zur Anrechnung der Anteilsstunden im Unterricht auf der Basis der Pflichtstundenzahl gilt der Umrechnungsfaktor 1,3 (1 Unterrichtsstunde entspricht 1,3 Beratungsstunden). Grundsätzlich sind die für Beratung und Diagnostik tätigen Lehrkräfte mit mindestens 50 Prozent der Pflichtstunden entsprechend ihrer sonderpädagogischen Ausbildung fachgerecht im Unterricht einzusetzen. - 6.
- Berufsbildende Schulen
- a)
- Klassen können in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Plätzen in Werkstätten, Laborräumen, PC-Kabinetten und anderen Fachräumen in Gruppen geteilt werden. Ist im berufsbezogenen Bereich der Berufsschule anwendungsbezogener gerätegestützter Unterricht zu erteilen, stehen in jeder Klassenstufe 25 Prozent der Unterrichtsstunden dieses Bereiches zur Teilung der Klasse zur Verfügung.
- b)
- Fachklassenbildung und Blockunterricht
- aa)
- Die Klassenbildung an den Berufsschulen erfolgt unter Berücksichtigung des Fachklassenprinzips. Fachklassen können für Berufsbereiche, Berufsgruppen oder einzelne Ausbildungsberufe, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Fachrichtungen oder Schwerpunkte, gebildet werden. Das Staatsministerium für Kultus und Sport richtet in Abhängigkeit von der Anzahl der Schüler regionale Fachklassen und überregionale Fachklassen (Bezirksfachklassen, Landesfachklassen und länderübergreifende Fachklassen) ein. Die Einrichtung der regionalen Fachklassen und Bezirksfachklassen erfolgt auf Vorschlag der Sächsischen Bildungsagentur.
- bb)
- Für überregionale Fachklassen ist grundsätzlich Blockunterricht vorzusehen. Der Blockunterricht umfasst 13 Wochen pro Schuljahr, wobei mindestens zwei Blöcke zu bilden sind. In Bezirks- und Landesfachklassen sollte eine Blockphase mindestens zwei Wochen, in begründeten Ausnahmefällen eine Woche umfassen. In länderübergreifenden Fachklassen umfasst eine Blockphase mindestens vier Wochen; auf begründeten Antrag des Schulleiters kann die Sächsische Bildungsagentur in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Kultus und Sport Ausnahmen zulassen.
- IV.
- Bedarfsnachweise und Berichterstattungen
- 1.
- An den allgemeinbildenden Schulen und den Schulen des zweiten Bildungsweges wird ausschließlich die Sächsische Schulverwaltungssoftware (SaxSVS) für Berichterstattungen zu Schülerzahlen, zur Personalsituation und zur Unterrichtsversorgung genutzt. Zur Sicherstellung der Datengrundlage sind die für das Schuljahr 2010/2011 gültigen Personaldaten in der Landespersonaldatenbank Kultus durch die Sächsische Bildungsagentur bis spätestens 6. August 2010 zu aktualisieren.
Die Sächsische Bildungsagentur sichert für das Schuljahr 2010/2011 mit Stichtag 3. September 2010 bis spätestens 21. September 2010 und für das dann in der Planung befindliche Schuljahr 2011/2012 mit Stichtag 25. März 2011 bis spätestens 8. April 2011 die Berichterstattung der allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges mit SaxSVS über: - –
- Schülerzahlen, Klassenzahlen,
- –
- den Bedarf an Lehrkräften sowie über das Personal-Ist,
- –
- ie fächerspezifischen Bedarfe und Überhänge sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Defizite,
- –
- Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
- –
- die Ausreichung des Ergänzungsbereichs und
- –
- die ausgereichten Stunden für den Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters.
- 2.
- Berichterstattungen zur Erhebung der Unterrichtsversorgung an berufsbildenden Schulen
Die Sächsische Bildungsagentur berichtet dem Staatsministerium für Kultus und Sport mit Stichtag 29. Oktober 2010 bis zum 12. November 2010 (Posteingang) und für das dann in der Planung befindliche Schuljahr 2011/2012 mit Stichtag 25. März 2011 bis spätestens 8. April 2011 pro Regionalstelle für die berufsbildenden Schulen über: - –
- Schülerzahlen, Klassenzahlen,
- –
- den Bedarf an Lehrkräften sowie über das Personal-Ist,
- –
- die Anzahl der Ausnahmegenehmigungen,
- –
- Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
- –
- die fächerspezifischen Bedarfe und Überhänge sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Defizite,
- –
- die Ausreichung des Ergänzungsbereichs und
- –
- die ausgereichten Stunden für den Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters.
- 3.
- Für berufsbildende Schulen ist zusätzlich jeweils zu den Stichtagen 3. September 2010 und 30. September 2010 der Stand der Aufnahmen von Schülern und Klassen getrennt nach Schularten zu erfassen und jeweils spätestens zehn Arbeitstage nach dem Stichtag pro Regionalstelle an das Staatsministerium für Kultus und Sport zu übermitteln.
- 4.
- Hinweise zur Erfassung des Unterrichtsausfalls erhält die Sächsische Bildungsagentur mit den Unterlagen zur Einleitung der Erhebung.
- 5.
- Hinweise zur Erhebung zum Schulsport an berufsbildenden Schulen erhält die Sächsische Bildungsagentur mit den Unterlagen zur Einleitung der Erhebung.
- 6.
- Amtliche Schulstatistik
Die Stichtage für die amtliche Schulstatistik 2010/2011 sind für die Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemeinbildenden Förderschulen, Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches und Schulen des zweiten Bildungsweges der 3. September 2010 und für die berufsbildenden Schulen der 29. Oktober 2010. - 7.
- Schuldatenbank
Schulen melden Änderungen der Stammdaten der Schule unverzüglich online (http://www-db.sn.schule.de) an die Schuldatenbank. Die Änderungsmeldungen werden von der Schulaufsichtsbehörde freigeschaltet. Zur Sicherstellung der Datengrundlage für die Nutzung der Sächsischen Schulverwaltungssoftware (SaxSVS) sind die Änderungsmeldungen von der Schulaufsicht bis spätestens 6. August 2010 frei zu schalten. Die Schuldatenbankadministratoren der Regionalstellen der SBA pflegen Veränderungen in den Sprengelzuordnungen zeitnah ein und sichern zum 6. August 2010 eine aktuelle Datenlage. - 8.
- Schulporträt
Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemeinbildende Förderschulen und berufsbildende Schulen erstellen nach verbindlichen Kriterien Schulporträts, die Teil schulischer Berichterstattung sind. Die Datenaktualisierung im Schulporträt ist für das 1. Schulhalbjahr bis zum 29. Oktober 2010 und für das 2. Schulhalbjahr bis zum 4. März 2011 zu erbringen. Die Sächsische Bildungsagentur berichtet pro Regionalstelle für das 1. Schulhalbjahr bis zum 12. November 2010 und für das 2. Schulhalbjahr bis 18. März 2011 dem Staatsministerium für Kultus und Sport über die Umsetzung des Berichtsauftrages der Schulen. - 9.
- Die Zusendung der Erfassungsbögen für die jeweiligen kirchlichen Lehrkräfte an den Schulen erfolgt durch die zuständige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur. Der kommentierte Erfassungsbogen steht außerdem unter http://www.sachsen-macht-schule.de/formulare Suchwort „Unterrichtsauftrag“ zum Download bereit. Das ausgefüllte und von der kirchlichen Lehrkraft mitgezeichnete Formular ist durch die Schulleitungen spätestens in der ersten Ferienwoche nach Beendigung des Schuljahres an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur zurückzusenden.
- 10.
- Ausstattung und Nutzung elektronischer Medien im pädagogischen Bereich
Die Erfassung zur Ausstattung der Schulen mit elektronischen Medien im pädagogischen Bereich einschließlich deren Nutzung erfolgt durch die Schulen aller Schularten online über den Sächsischen Bildungsserver (http://www-db.sn.schule.de/mos). Bei Veränderungen der Ausstattung sind die Daten umgehend zu aktualisieren. Eine abschließende Datenaktualisierung oder die Bestätigung der bestehenden Eintragung ist für das Kalenderjahr 2011 im Zeitraum vom 17. Januar 2011 bis zum 4. März 2011 vorzunehmen. Die Sächsische Bildungsagentur berichtet dem Staatsministerium für Kultus und Sport bis zum 15. April 2011 über die Umsetzung und Vollständigkeit der Aktualisierung. - 11.
- Medienentwicklungsplanung
Zur Umsetzung der in den sächsischen Lehrplänen verankerten medienpädagogischen und informatischen Ziele entwickelt jede Schule perspektivisch einen Medienentwicklungsplan (MEP). Für Schulträger, die die Beantragung von Fördermitteln nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung des nachhaltigen Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienpädagogischen Zentren im Freistaat Sachsen ( R-IuK-Schul-MPZ) vom 17. September 2008 (SächsABl. S. 1511) beabsichtigen, ist der MEP zugleich antragsbegründende Anlage. Die zu planenden Angaben werden in der MEP-Erfassung (http://www.sn.schule.de/~medios/mep) eingetragen.
Eine abschließende Datenaktualisierung oder die Bestätigung der bestehenden Eintragung ist für das Kalenderjahr 2010 im Zeitraum vom 17. Januar bis zum 4. März 2011 vorzunehmen.
V. Anlage zu A
B
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemeinbildenden Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges
- I.
- Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
- 1.
- Der Teil B gilt für Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemeinbildende Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges.
- 2.
- Eltern im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die Personensorgeberechtigten.
- II.
- Vorbereitung und Beginn des Schuljahres
- 1.
- Die Woche vom 2. August bis 6. August 2010 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt.
- 2.
- Der Unterricht beginnt am 9. August 2010. Für Schulen des zweiten Bildungsweges beginnt der Unterricht in der Regel am 9. August 2010.
- 3.
- Der Unterricht des zweiten Schulhalbjahres und des Kurshalbjahres 11/II beginnt am 28. Februar 2011. Der Unterricht des Kurshalbjahres 12/II beginnt am 3. Januar 2011.
- 4.
- Die Grundschulleiter und die Förderschulleiter gewährleisten, dass die Aufnahme der Schulanfänger am 7. August 2010 erfolgen kann.
- 5.
- An jeder Schule findet ein Tag des Schulsports statt.
- III.
- Ferienregelung
- 1.
- Im Schuljahr 2010/2011 gilt für die Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien und allgemeinbildenden Förderschulen folgende Ferienregelung:
Ferienregelung Ferien Zeitraum Herbstferien 4. Oktober 2010 bis 16. Oktober 2010 Weihnachtsferien 23. Dezember 2010 bis 1. Januar 2011 Winterferien 12. Februar 2011 bis 26. Februar 2011 Osterferien 22. April 2011 bis 30. April 2011 Sommerferien 11. Juli 2011 bis 19. August 2011 unterrichtsfreier Tag 3. Juni 2011 - 2.
- Für Schulen des zweiten Bildungsweges gilt die Ferienregelung unter Nummer 1; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium für Kultus und Sport.
- IV.
- Ausgabe der Halbjahresinformationen, Schulberichte und Zeugnisse
Die Ausgabe der Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse sowie der Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/I erfolgt am 11. Februar 2011. Die Ausgabe der Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/I erfolgt am 22. Dezember 2010. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erfolgt die Ausgabe der Schulberichte und Jahreszeugnisse sowie der Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/II am 8. Juli 2011.
Die Ausgabe der Abschlusszeugnisse für den Hauptschulabschluss, für den qualifizierenden Hauptschulabschluss und für den Realschulabschluss, der Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der Abgangszeugnisse der Mittelschule und der Förderschule kann an der Mittelschule sowie der Förderschule zum Schulentlassungstermin erfolgen. Die Ausgabe der Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife oder der Abgangszeugnisse des Gymnasiums, Abendgymnasiums und Kollegs ist in Ziffer VI Nr. 8 geregelt, die der Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/II in Ziffer VI Nr.5.
- V.
- Termine – Mittelschule, Abendmittelschule und allgemeinbildende Förderschulen
Die folgenden Termine gelten auch für allgemeinbildende Förderschulen, sofern in diesen Förderschulen Schüler nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet werden.
- 1.
- Termine für die Abschlussprüfung und die besondere Leistungsfeststellung
- a)
- Die Fachlehrer übergeben dem Klassenlehrer für die Schüler der Klassenstufe 10 bis zum 11. Mai 2011 die Jahresnoten. Diese werden den Prüfungsteilnehmern am 13. Mai 2011 bekannt gegeben. Ebenfalls am 13. Mai 2011 erhalten die Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang einen Überblick über ihren Leistungsstand.
- b)
- Bis zum 16. Mai 2011 teilt jeder Teilnehmer an der Abschlussprüfung seinem Fachlehrer das gewählte naturwissenschaftliche Fach sowie das gewählte mündliche Prüfungsfach mit. Jeder Teilnehmer an der besonderen Leistungsfeststellung teilt seinem Fachlehrer bis 16. Mai 2011 mit, in welchen Fächern er seine verpflichtenden mündlichen Leistungsnachweise absolvieren möchte.
- c)
- Bis zum 24. Mai 2011 erfolgt die Festlegung, welche Teilnehmer der besonderen Leistungsfeststellung sowie der Prüfung im Fach Englisch für den praktischen Teil jeweils eine Gruppe bilden.
- d)
- Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung, die einen mündlichen Leistungsnachweis oder eine mündliche Prüfung im Fach Sport absolvieren möchten, beantragen diese bis zum 16. Mai 2011 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
- 2.
- Schriftliche Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses und schriftliche Leistungsnachweise zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
Für die Durchführung der Prüfungen und Leistungsnachweise wird Folgendes festgelegt: - a)
- Realschulabschluss
Realschulabschluss Fach Termin Nachtermin Fach Termin Nachtermin Englisch 18. Mai 2011 8. Juni 2011 Deutsch und Sorbisch 20. Mai 2011 10. Juni 2011 Mathematik 23. Mai 2011 14. Juni 2011 Physik/ Chemie/ Biologie 25. Mai 2011 16. Juni 2011 - b)
- Hauptschulabschluss und qualifizierender Hauptschulabschluss
Hauptschulabschluss Fach Termin Nachtermin Fach Termin Nachtermin Englisch 18. Mai 2011 8. Juni 2011 Deutsch und Sorbisch 20. Mai 2011 10. Juni 2011 Mathematik 23. Mai 2011 14. Juni 2011 - c)
- Die schriftlichen Prüfungen und Leistungsnachweise beginnen um 8.00 Uhr. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur.
- d)
- Die Tage zwischen den schriftlichen Prüfungen sowie den schriftlichen Leistungsnachweisen sind für die Teilnehmer unterrichtsfrei.
- e)
- Bis zum 24. Mai 2011 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für den praktischen Teil der schriftlichen Prüfung sowie des schriftlichen Leistungsnachweises im Fach Englisch als auch für die Prüfung sowie den Leistungsnachweis im Fach Sport und gibt diesen den Teilnehmern bekannt.
- f)
- Bis zum 26. Mai 2011 sind den Teilnehmern die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Prüfung sowie der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch mitzuteilen.
- g)
- Der praktische Teil der schriftlichen Prüfung sowie des schriftlichen Leistungsnachweises zum Ersttermin im Fach Englisch ist im Zeitraum vom 30. Mai bis 9. Juni 2011 durchzuführen. Den praktischen Teil der schriftlichen Prüfung sowie des schriftlichen Leistungsnachweises zum Nachtermin im Fach Englisch regelt die Schule. Gibt es beim praktischen Teil der schriftlichen Prüfung sowie des schriftlichen Leistungsnachweises zum Nachtermin im Fach Englisch nur einen Teilnehmer, muss für die Rolle des zweiten Teilnehmers durch den Fachausschuss eine geeignete Person festgelegt werden.
- h)
- Am 7. Juni 2011 werden den Schülern der Klassenstufe 10 die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie die erreichten vorläufigen Endnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und dem gewählten naturwissenschaftlichen Fach mitgeteilt. Ebenfalls am 7. Juni 2011 werden den Schülern der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise sowie die erreichten vorläufigen Jahresnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik mitgeteilt.
- 3.
- Mündliche Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses und mündliche Leistungsnachweise zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
- a)
- Die Schule bietet zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen und Leistungsnachweise im Zeitraum vom 26. Mai bis 15. Juni 2011 Konsultationen an.
- b)
- Ein von Schülern der vertieften sportlichen Ausbildung im Fach Sport beantragter mündlicher Leistungsnachweis oder eine mündliche Prüfung ist im Zeitraum vom 27. Mai bis 9. Juni 2011 durchzuführen.
- c)
- Bis zum 9. Juni 2011 sollen die Schüler im Rahmen einer Ersterfassung ihre Wünsche für zusätzliche mündliche Prüfungen sowie Leistungsnachweise anmelden.
- d)
- Die mündlichen Prüfungen sowie Leistungsnachweise, einschließlich der zusätzlich beantragten, sind im Zeitraum vom 16. Juni bis 30. Juni 2011 durchzuführen.
Wird im Ergebnis einer Prüfung oder eines Leistungsnachweises eine zusätzliche mündliche Prüfung oder ein zusätzlicher mündlicher Leistungsnachweis beantragt, so ist die Antragsfrist gemäß § 38 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen (Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen – SOMIAP) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 325), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228, 229) geändert worden ist, oder § 44 Abs. 2 SOMIAP zu beachten.
In Einzelfällen können zusätzlich beantragte mündliche Prüfungen sowie Leistungsnachweise auch noch nach dem 30. Juni 2011 durchgeführt werden.
Der Prüfungsausschuss entscheidet, zu welchem Termin innerhalb des Prüfungszeitraumes die einzelnen Prüfungen sowie Leistungsnachweise stattfinden, und gewährleistet, dass ein Teilnehmer an der Abschlussprüfung oder an der besonderen Leistungsfeststellung an einem Tag nur in einem Fach geprüft wird.
Bis zum 14. Juni 2011 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für die mündlichen Prüfungen sowie Leistungsnachweise und gibt diesen den Teilnehmern bekannt. - e)
- Über Konsultationstermine für mündliche Prüfungen sowie Leistungsnachweise zum Nachtermin als auch für zusätzliche mündliche Prüfungen sowie Leistungsnachweise entscheidet die Schule. Die Termine für mündliche Prüfungen sowie mündliche Leistungsnachweise zum Nachtermin als auch für zusätzliche mündliche Prüfungen sowie Leistungsnachweise regelt die Schule.
- 4.
- Schulentlassung
Die Ausgabe der Zeugnisse findet im Zeitraum vom 1. Juli bis 8. Juli 2011 statt. - 5.
- Schulfremde Prüfungsteilnehmer an Mittelschulen
Schulfremde, die einen der Abschlüsse der Mittelschule erwerben wollen, müssen bis zum 4. März 2011 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des gewünschten Abschlusses bei der Sächsischen Bildungsagentur stellen. Bis zum 20. April 2011 informiert die Sächsische Bildungsagentur die schulfremden Prüfungsteilnehmer schriftlich, an welcher Mittelschule die Prüfung stattfindet. - 6.
- Anmeldung an Abendmittelschulen
Die Bewerber zum Besuch der Abendmittelschule sollen sich bis zum 17. Juni 2011 bei der Abendmittelschule ihrer Wahl anmelden.
- VI.
- Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg
- 1.
- Bis zum 6. September 2010 werden die gewählten Prüfungsfächer (Jahrgangsstufe 12) der Sächsischen Bildungsagentur mitgeteilt.
- 2.
- Bis zum 14. Januar 2011 sollen behinderte Prüfungsteilnehmer die Festlegung von Maßnahmen zur Berücksichtigung ihrer Belange bei der Organisation und Gestaltung der Abiturprüfung bei der Sächsischen Bildungsagentur beantragen.
- 3.
- Die Berufung der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse erfolgt durch die Sächsische Bildungsagentur bis zum 18. Februar 2011.
- 4.
- Am 8. April 2011 wird den Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben, wer zur Abiturprüfung zugelassen ist und wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden kann.
- 5.
- Schriftliche Prüfungen
Schriftliche Prüfungen Fach Erstprüfung Nachprüfung Erstprüfung Nachprüfung Öffnen der Umschläge „Informationen für den Schulleiter“ 14. April 2011 12. Mai 2011 Schriftliche Prüfungen (Leistungskurs- und gegebenenfalls Grundkursfach): Deutsch, Sorbisch 15. April 2011 13. Mai 2011 praktischer Prüfungsteil in Leistungskursfächern der neuen Fremdsprachen 18. April 2011 16. Mai 2011 Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch, Polnisch, Tschechisch, Italienisch, Latein, Griechisch 19. April 2011 17. Mai 2011 Latinum, Hebraicum 20. April 2011 18. Mai 2011 Graecum 21. April 2011 19. Mai 2011 Geschichte 2. Mai 2011 20. Mai 2011 Geographie, Gemeinschaftskunde/ Rechtserziehung/ Wirtschaft 3. Mai 2011 23. Mai 2011 Mathematik 4. Mai 2011 24. Mai 2011 Biologie 5. Mai 2011 25. Mai 2011 Chemie 6. Mai 2011 26. Mai 2011 Physik 9. Mai 2011 27. Mai 2011 Kunst, Musik, Sport 10. Mai 2011 30. Mai 2011 Evangelische Religion*, Katholische Religion* 11. Mai 2011 31. Mai 2011
- *
- nur an Gymnasien nach § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion als Leistungs- und Grundkursfach an Gymnasien in Trägerschaft der evangelischen Landeskirchen und katholischen Bistümer im Freistaat Sachsen (Verordnung zum Leistungs- und Grundkursfach Religion – RelVO) vom 17. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 493)
- Bis zum 11. Mai 2011 erfolgt der Bericht der notwendigen schriftlichen Nachprüfungen an die Sächsische Bildungsagentur.
Anträge auf Anerkennung eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 38 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 12. April 2007 (SächsGVBl. S. 126) sind bis zum 6. Juni 2011 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 9. Juni 2011. Die Termine für Erst-, Zweit- und gegebenenfalls Drittkorrektur werden durch die Sächsische Bildungsagentur bekannt gegeben.
Am 10. Juni 2011 wird den Prüfungsteilnehmern das Zeugnis für das Kurshalbjahr 12/II ausgehändigt. - 6.
- Mündliche Prüfungen
Die mündlichen Prüfungen (P4 und P5) werden vom 13. Mai bis zum 31. Mai 2011 durchgeführt.
Die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung und der Ergänzungsprüfung, die Bekanntgabe der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung sowie die Anordnung zusätzlicher mündlicher Prüfungen gemäß § 23 Abs. 10 Nr. 1 OAVO findet am 10. Juni 2011 statt.
Die Anordnung der zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 23 Abs. 10 Nr. 2 OAVO durch den Prüfungsausschuss erfolgt am 16. Juni 2011.
Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 23 Abs. 10 Nr. 1 und 2 OAVO sowie die mündliche Ergänzungsprüfung (Latinum oder Graecum oder Hebraicum) werden vom 17. Juni bis zum 24. Juni 2011 durchgeführt. Die Abschlussberatung des Prüfungsausschusses, die Bekanntgabe der Gesamtqualifikation und die Bekanntgabe der Entscheidung über Anträge auf Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 38 OAVO für die Prüfungsteilnehmer finden am 24. Juni 2011 statt. - 7.
- Besondere Lernleistung
Bis zum 6. September 2010 berichtet jede Schule der Sächsischen Bildungsagentur zusammen mit den gewählten Prüfungsfächern über die Anzahl derjenigen Schüler der Jahrgangsstufe 12, die eine Besondere Lernleistung gemäß § 22 der OAVO in die Gesamtqualifikation einbringen werden.
Bis zum 22. Dezember 2010 (Ersttermin) sind die erarbeiteten schriftlichen Dokumentationen Besonderer Lernleistungen beim Schulleiter einzureichen. Für Prüfungsteilnehmer, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund, insbesondere wegen ärztlich attestierter Erkrankung, den Ersttermin nicht einhalten können, ist das Einreichen bis zum 4. Februar 2011 (Nachtermin) möglich. Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten schriftlichen Dokumentationen Besonderer Lernleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 5. Mai 2011.
Die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse aller schriftlichen Dokumentationen Besonderer Lernleistungen findet bis zum 12. Mai 2011 statt.
Die Kolloquien zu Besonderen Lernleistungen werden vom 13. Mai bis zum 31. Mai 2011 durchgeführt. - 8.
- Ausgabe der Zeugnisse
Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife und die Abgangszeugnisse des Gymnasiums, Abendgymnasiums und Kollegs werden an die Prüfungsteilnehmer in der Zeit vom 25. Juni bis zum 10. Juli 2011 ausgehändigt.
Für Schüler, die zum 1. Juli 2011 ihren Wehr- oder Ersatzdienst antreten, führt die Schule die Zeugnisausgabe bis zum 30. Juni 2011 durch. - 9.
- Analyseergebnisse
Der Bericht über die Analyseergebnisse der Abiturprüfung erfolgt durch den Schulleiter an die Sächsische Bildungsagentur bis zum 15. Juli 2011. - 10.
- Abiturprüfung für Schulfremde
Schulfremde, die an der Abiturprüfung teilnehmen wollen, sollen spätestens am 15. Oktober 2010 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung bei der Sächsischen Bildungsagentur stellen. Spätestens am 19. November 2010 erfolgt durch die Sächsische Bildungsagentur die schriftliche Mitteilung der Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls die Zulassung der Antragsteller zum schriftlichen Prüfungsteil; die betroffenen Gymnasien werden benannt und von der Zulassung informiert.
Der schriftliche Prüfungsteil findet in dem Zeitraum statt, der in Nummer 5 geregelt ist. Die Bekanntgabe seiner Ergebnisse erfolgt am 9. Juni 2011. Die Zulassung oder Nichtzulassung zum mündlichen Prüfungsteil erfolgt am 16. Juni 2011. Der mündliche Prüfungsteil findet vom 17. Juni bis zum 22. Juni 2011 statt.
Zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 46 Abs. 10 Nr. 2 OAVO sind in den Fächern des schriftlichen Teils der Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zum 14. Juni 2011 schriftlich zu beantragen. Die Anordnung dieser zusätzlichen mündlichen Prüfungen durch den Prüfungsausschuss erfolgt am 14. Juni 2011; diese zusätzlichen mündlichen Prüfungen werden vom 15. Juni bis zum 16. Juni 2011 durchgeführt.
In den Fächern des mündlichen Teils der Prüfung sind die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 46 Abs. 10 Nr. 2 OAVO spätestens am zweiten Werktag nach der erstmaligen Prüfung in diesem Fach beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Die Anordnung dieser zusätzlichen mündlichen Prüfungen durch den Prüfungsausschuss erfolgt spätestens am 27. Juni 2011. Diese zusätzlichen mündlichen Prüfungen finden in der Zeit vom 28. Juni bis zum 30. Juni 2011 statt.
Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife werden an die Prüfungsteilnehmer in der Zeit vom 30. Juni bis zum 10. Juli 2011 ausgehändigt. Für Schulfremde, die zum 1. Juli 2011 ihren Wehr- oder Ersatzdienst antreten, führt die Schule die Zeugnisausgabe am 30. Juni 2011 durch.
- VII.
- Wechsel an eine weiterführende Schule
- 1.
- Bildungsempfehlung
Eltern der Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule, die das Gymnasium besuchen sollen, teilen dies dem jeweiligen Klassenlehrer bis zum 28. Februar 2011 mit. Dies gilt auch für Eltern der Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der allgemeinbildenden Förderschule in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird, wenn diese Schüler das Gymnasium besuchen sollen.
Die Bildungsempfehlungen in den Klassenstufen 4, 5 und 6 werden den Eltern am 4. März 2011 schriftlich bekannt gegeben. Sofern erst am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt werden kann, ist diese am 27. Juni 2011 den Eltern schriftlich bekannt zu geben. Grundsätzlich ist bis zur Bekanntgabe der Bildungsempfehlung das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs abzuschließen. - 2.
- Anmeldung und Aufnahme an der Mittelschule; abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich
- a)
- Anmeldung und Aufnahme an einer Mittelschule
Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung, deren Kinder die Mittelschule besuchen sollen, melden ihre Kinder bis zum 11. März 2011 bei einer Mittelschule ihrer Wahl an. Auch Schüler, die eine Eignungsprüfung für das Gymnasium anstreben, können zunächst an einer Mittelschule angemeldet werden. Einen Bescheid über die Aufnahme an einer Mittelschule sollen die Eltern am 31. Mai 2011 erhalten. - b)
- Abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich der Mittelschule
Die folgenden Regelungen gelten bei entsprechenden Bildungsgängen ebenfalls an allgemeinbildenden Förderschulen. Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 6 teilen der Schule bis zum 11. März 2011 mit, mit welchem Abschlussziel ihre Kinder die Mittelschule besuchen sollen und welches Angebot sie im Wahlpflichtbereich der Schule wünschen. Dies gilt auch für die Eltern von Schülern, die ohne eine entsprechende Bildungsempfehlung an ein Gymnasium wechseln sollen.
Die Entscheidung nach § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 SOMIAP wird durch die Klassenkonferenz bis spätestens 22. März 2011 getroffen und den Eltern unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Eine Änderung dieser Entscheidung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 SOMIAP kann bis spätestens 27. Juni 2011 erfolgen und ist den Eltern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang teilen der Schule bis zum 11. März 2011 mit, welches der Fächer Musik oder Kunst beziehungsweise Geschichte oder Geographie ihr Kind in der Klassenstufe 10 fortführen möchte. - 3.
- Aufnahme von Schülern der Klassenstufe 4 der Grundschule und der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule an das Gymnasium
- a)
- Anmeldung
Die folgenden Regelungen gelten entsprechend für Schüler allgemeinbildender Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Grundschule oder Mittelschule unterrichtet wird. Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 11. März 2011 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Auch Schüler, die eine Eignungsprüfung oder Aufnahmeprüfung für das Gymnasium anstreben, können an einem solchen angemeldet werden. Der Schulleiter berät die Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 in diesem Fall darüber, dass zunächst eine Anmeldung an der Mittelschule ihrer Wahl erfolgen sollte. Die Eltern von Schülern, denen keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können nach bestandener Eignungsprüfung oder Aufnahmeprüfung für den Besuch des Gymnasiums bis zum 6. April 2011 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrerWahl stellen. Sofern die Schüler bereits an einer Mittelschule angemeldet wurden, sind sie von ihren Eltern bei der Mittelschule abzumelden. Die Eltern von Schülern, die an der Eignungsprüfung oder Aufnahmeprüfung teilgenommen haben und bereits am Gymnasium angemeldet sind, teilen dem Schulleiter das Ergebnis der Eignungsprüfung oder Aufnahmeprüfung bis zum 6. April 2011 mit. Im Falle des Nichtbestehens der Eignungsprüfung oder Aufnahmeprüfung melden die Eltern den Schüler an einer Mittelschule an. Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt worden ist, können bis zum 11. Juli 2011 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. - b)
- Eignungsprüfung und Aufnahmeprüfung
- aa)
- Antrag auf Teilnahme an der Eignungsprüfung oder Aufnahmeprüfung
Die Eltern von Schülern, die keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten haben, die aber für ihre Kinder den Besuch des Gymnasiums wünschen, werden durch die Schule, die ihre Kinder besuchen, darauf hingewiesen, dass ein Besuch des Gymnasiums nur nach Bestehen einer Eignungsprüfung oder Aufnahmeprüfung möglich ist oder gegebenenfalls nach einer so deutlichen Steigerung der Leistungen im 2. Schulhalbjahr, dass am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt werden kann. Den Antrag auf Teilnahme an der Eignungsprüfung stellen die Eltern bis zum 7. März 2011 für die Schüler der Klassenstufe 4 bei der Grundschule oder allgemeinbildenden Förderschule unter Angabe des Gymnasiums ihrer Wahl und Nennung der Mittelschule, an der ihre Kinder gegebenenfalls bisher angemeldet worden sind. Den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen die Eltern bis zum 7. März 2011 für die Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule oder allgemeinbildenden Förderschule in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird, bei dem Gymnasium ihrer Wahl unter Nennung der Mittelschule oder allgemeinbildenden Förderschule, an der ihre Kinder bisher beschult werden. Die Grundschulen und allgemeinbildenden Förderschulen informieren am 8. März 2011 die Gymnasien über die Anzahl der Teilnehmer an der Eignungsprüfung, die den Besuch des jeweiligen Gymnasiums wünschen. - bb)
- Eignungsprüfung für Schüler der Klassenstufe 4
Die schriftliche Eignungsprüfung für Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium findet am 9. März 2011 an den von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Grundschulen statt. Die schriftliche Nachprüfung für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, findet am 23. März 2011 an den von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Grundschulen statt. - cc)
- Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klassenstufen 5 oder 6
Die Aufnahmeprüfungen finden an den von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Gymnasien statt. Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule oder der allgemeinbildenden Förderschule in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird, die keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten haben, finden am 9. März 2011 (Deutsch), am 10. März 2011 (Mathematik) und am 11. März 2011 (Englisch) statt. Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 23. März 2011 (Deutsch), am 24. März 2011 (Mathematik) und am 25. März 2011 (Englisch) an den von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Gymnasien statt. - dd)
- Ergebnis der Eignungsprüfung und der Aufnahmeprüfung
Das Ergebnis der Eignungsprüfung wird den Eltern der Schüler der Klassenstufe 4 durch die Grundschule, an der das Kind die Eignungsprüfung abgelegt hat, bis zum 31. März 2011 schriftlich mitgeteilt. Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung der Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 wird den Eltern bis zum 31. März 2011 durch das Gymnasium, an dem das Kind die Aufnahmeprüfung abgelegt hat, schriftlich mitgeteilt. - c)
- Entscheidung über die Aufnahme
Die Gymnasien berichten der Sächsischen Bildungsagentur am 8. April 2011 mit Stichtag 8. April 2011 über die Anzahl der Neuzugänge für die Klassenstufen 5, 6 und 7 und über Aufnahmekapazitäten.
Einen Bescheid über die Aufnahme an einem Gymnasium sollen die Eltern am 31. Mai 2011 erhalten. Für die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden konnte, erfolgt eine Entscheidung über die Aufnahme am Gymnasium am 15. Juli 2011. - d)
- Aufnahme von Schülern der Klassenstufe 10 der Mittelschule an das Gymnasium
Die Eltern von Schülern, die nach der Klassenstufe 10 der Mittelschule zum Gymnasium wechseln wollen, müssen bis zum 11. März 2011 einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
Die Eltern derjenigen Schüler der Klassenstufe 10 der Mittelschule, die zum 11. März 2011 die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 32 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228, 230), in der jeweils geltenden Fassung, nicht erfüllt haben, aber diese mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllen, stellen bis zum 11. Juli 2011 bei dem Gymnasium ihrer Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium.
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium sowie die Bekanntgabe, welchem Gymnasium der Schüler zugewiesen wird, ist den Eltern bis zum 15. Juli 2011 schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung durch die Sächsische Bildungsagentur, wenn der Besuch des Unterrichts in der 2. Fremdsprache nicht nachgewiesen werden kann, und in allen anderen Fällen durch den zuständigen Schulleiter mitzuteilen.
- VIII.
- Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung
- 1.
- Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 4
- a)
- Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 4, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt wurde oder die die Eignungsprüfung gemäß Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb Satz 1 bestanden haben, können bis zum 11. März 2011 oder, wenn die Eignungsprüfung gemäß Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb Satz 2 in der schriftlichen Nachprüfung bestanden wurde oder das Ergebnis der Eignungsprüfung nach dem 12. März 2011 bekanntgegeben wurde, bis zum 31. März 2011 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
- b)
- Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 21. März 2011 und am 22. März 2011 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen Bereich und die unter Einbeziehung der Landesfachverbände durchzuführenden sportlichen Eignungstests im sportlichen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden.
- c)
- Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 30. März 2011 mitgeteilt. Bei nichtbestandenem Aufnahmeverfahren stellen die Eltern bis zum 1. April 2011 bei einem Gymnasium oder einer Mittelschule für einen Bildungsgang ohne vertiefte Ausbildung einen Antrag auf Aufnahme. Dieser Antrag ist durch den Schulleiter des Gymnasiums oder der Mittelschule ohne vertiefte Ausbildung gleichgestellt zu denjenigen Anträgen zu behandeln, die gemäß Ziffer VII Nr. 3 Buchst. a Satz 2 an einem Gymnasium oder gemäß Ziffer VII Nr. 2 Buchst. a Satz 1 an einer Mittelschule gestellt wurden.
- d)
- Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren oder die Eignungsprüfung gemäß Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb Satz 2 in der schriftlichen Nachprüfung bestanden haben, finden am 4. April 2011 und am 5. April 2011 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt.
- e)
- Die Sächsische Bildungsagentur gewährleistet, dass alle Schüler, die das Aufnahmeverfahren nicht bestanden haben, nachträglich in einem Gymnasium ohne vertiefte Ausbildung aufgenommen werden.
- f)
- Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 4, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erworben hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, das das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung bis zum 8. Juli 2011 durchführen soll.
- 2.
- Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 6
- a)
- Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums oder von Schülern der Klassenstufe 6 mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium oder von Schülern, die die Aufnahmeprüfung gemäß Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. cc Satz 2 bestanden haben, deren Kinder die vertiefte Ausbildung beginnen sollen, können bis zum 11. März 2011 oder, wenn die Aufnahmeprüfung gemäß Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. cc Satz 3 in der schriftlichen Nachprüfung bestanden wurde, bis zum 31. März 2011 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
- b)
- Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 24. März 2011 und am 25. März 2011 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen und sportlichen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden.
- c)
- Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 1. April 2011 mitgeteilt. Bei nichtbestandenem Aufnahmeverfahren stellen die Eltern bis zum 5. April 2011 bei einem Gymnasium für einen Bildungsgang ohne vertiefte Ausbildung einen Antrag auf Aufnahme.
- d)
- Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren oder die Aufnahmeprüfung gemäß Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. cc Satz 3 in der schriftlichen Nachprüfung bestanden haben, finden am 4. April 2011 und am 5. April 2011 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt.
- e)
- Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 6, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erworben hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, das das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung bis zum 8. Juli 2011 durchführen soll.
- IX.
- Aufnahmeverfahren an das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums, die an das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen wechseln wollen, stellen bis zum 31. Januar 2011 beim Landesgymnasium einen Antrag auf Aufnahme.
Die Aufnahmeprüfung findet im Rahmen von zweieinhalbtägigen Schülerauswahlverfahren statt, die das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen vom 4. März bis zum 6. März 2011 und vom 11. März bis zum 13. März 2011 durchführt.
Die Entscheidung über die Aufnahme des Schülers wird den Eltern durch das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen bis zum 30. April 2011 bekannt gegeben.
- X.
- Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs
Die Erstprüfung der Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase (Fächer: Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache) wird am 14. Mai 2011 durchgeführt, die entsprechende Nachprüfung für Bewerber, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, am 9. Juli 2011.
Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung wird den Teilnehmern an der Erstprüfung bis zum 1. Juni 2011 und den Teilnehmern an der Nachprüfung bis zum 22. Juli 2011 vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt.
- XI.
- Berufs- und Studienorientierung
- 1.
- Zur Studien- und Berufsberatung findet am 13. Januar 2011 ein „Tag der offenen Hochschultür“ an den sächsischen Hochschulen für Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 statt. Die Teilnahme erfolgt für diese Schüler als verbindliche Schulveranstaltung.
- 2.
- Mit der Zielsetzung, die Eltern, insbesondere von Schülern der Klassenstufe 4, rechtzeitig über die weiteren Bildungsmöglichkeiten ihrer Kinder zu informieren, sollen neben den Lehrkräften der allgemeinbildenden Schulen auch Lehrkräfte der Beruflichen Schulzentren an den Informationsveranstaltungen zur Schullaufbahnberatung beteiligt werden.
- 3.
- Der „Girls Day 2011“ wird bundesweit am 14. April 2011 durchgeführt. Zielstellung dieses Projektes ist eine Auffächerung des Berufswahlspektrums für Mädchen, insbesondere in technischen und techniknahen Berufen und Studienfächern.
- 4.
- In der Schuljahresplanung der jeweiligen Schule sind die Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung, wie Schülerbetriebspraktika, Termine für den Besuch der Berufsinformationszentren und spezielle Veranstaltungen der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit zu berücksichtigen.
- 5.
- Die „Woche der offenen Unternehmen Sachsen“ findet für Schüler der allgemeinbildenden Förderschulen, Mittelschulen und Gymnasien ab Klassenstufe 7 in der Zeit vom 14. März bis 19. März 2011 statt.
- XII.
- Kompetenztests
Mit Kompetenztests werden Lernergebnisse im Hinblick auf die Bildungsstandards der KMK überprüft.
Für Grundschulen, Mittelschulen und Gymnasien ist die Teilnahme an den Kompetenztests verbindlich. Diese Festlegung gilt auch für allgemeinbildende Förderschulen, sofern an diesen Förderschulen Schüler abschlussorientiert beziehungsweise nach dem Lehrplan der Grundschule unterrichtet werden. Die Regelungen über Kompetenztests gelten an diesen Förderschulen und für Schüler an anderen allgemeinbildenden Schulen, die nach der Schulintegrationsverordnung lernzielgleich unterrichtet werden, mit folgender Maßgabe: Entscheidungen über erforderliche Modifizierungen nach dem Umfang und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs trifft der Schulleiter. Entsprechend ist bei diagnostizierten Teilleistungsschwächen zu verfahren. An Schulen für Hörgeschädigte mit umfassendem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören kann nach Einzelfallentscheidung des Schulleiters für ausgewählte Schüler die Teilnahme am Kompetenztest im Fach Englisch ausgesetzt werden.
Die Testhefte für die Schulen für Hörgeschädigte und die Schulen für Blinde und Sehbehinderte werden in Zusammenarbeit mit den Schulen im Bedarfsfall bearbeitet und den Schulen per Mail zur Verfügung gestellt. Die Testdauer kann an den Schulen für Hörgeschädigte, den Schulen für Blinde und Sehbehinderte sowie den Schulen für Körperbehinderte verlängert werden, dabei soll die Bearbeitung Berücksichtigung finden.
An der Schule zur Lernförderung können Schüler, die im Hauptschulbildungsgang unterrichtet werden, in der Klassenstufe 9 auf freiwilliger Basis an den Kompetenztests teilnehmen.
Kompetenztests werden in den Klassenstufen 3
am 5. Mai 2011 im Fach Mathematik,
am 10. Mai 2011 im Fach Deutsch (Leseverstehen) und
am 12. Mai im Fach Deutsch (ein weiterer Kompetenzbereich)
geschrieben.
Kompetenztests werden in der Klassenstufe 6
am 1. März im Fach Mathematik,
am 2. März im Fach Deutsch und
am 15. März im Fach Englisch
geschrieben.
Kompetenztests werden in der Klassenstufe 8
am 1. März im Fach Englisch,
am 2. März im Fach Mathematik und
am 15. März im Fach Deutsch
geschrieben.
- XIII.
- Pädagogische Tage
Jeder Schule stehen zwei Pädagogische Tage im Schuljahr zur Verfügung, die der inhaltlichen Entwicklung der Schule dienen. Pädagogische Tage finden in der Regel an unterrichtsfreien Tagen statt. Wenn die Teilnahme von Schülern an diesen Veranstaltungen vorgesehen ist, können sie auch an Unterrichtstagen stattfinden.
- XIV.
- Besondere Leistungsfeststellung an allgemeinbildenden Gymnasien
- 1.
- Für Schüler der Klassenstufe 10 des allgemeinbildenden Gymnasiums, die noch keinen Realschulabschluss erworben haben, ist die Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung nach § 23 SOGY verpflichtend. Schülern der Klinik- und Krankenhausschulen ist in enger Absprache mit der Stammschule die Teilnahme zu ermöglichen.
- 2.
- Die Materialien für die Schüler sowie die Bewertungshinweise für die Fachlehrer werden über den sächsischen Bildungsserver zur Verfügung gestellt (www.sachsen-macht-schule.de/blf). Die Materialien sind nach dem Herunterladen in der notwendigen Anzahl zu kopieren. Die Veröffentlichung der Aufgabenstellungen erfolgt aufgrund der notwendigen Geheimhaltung passwortgeschützt. Die mit der Vervielfältigung der Materialien Beauftragten sind auf eine entsprechende Verschwiegenheit hinzuweisen.
- 3.
- Der Bericht über die Analyseergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung erfolgt durch den Schulleiter an die Sächsische Bildungsagentur bis zum 15. Juli 2011.
- 4.
- Termine – Ersttermin
Ersttermin Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit Deutsch 6. Juni 2011 9. Juni 2011 Englisch 9. Juni 2011 15. Juni 2011 Mathematik 14. Juni 2011 17. Juni 2011 - Termine – Nachtermin
Nachtermin Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit Deutsch 22. Juni 2011 27. Juni 2011 Englisch 24. Juni 2011 29. Juni 2011 Mathematik 28. Juni 2011 1. Juli 2011
- XV.
- Deutscher Evangelischer Kirchentag
An den Schulen im Bereich der Landesdirektion Dresden, die in Abstimmung mit dem Schulträger und der Geschäftsstelle des Deutschen Evangelischen Kirchentages Räumlichkeiten für die Einrichtung von Gemeinschaftsquartieren zur Verfügung stellen, ist der 1. Juni 2011 ein unterrichtsfreier Tag. Dieser Tag soll zur Durchführung von Projekten, Exkursionen oder anderen schulischen Veranstaltungen außerhalb der schulischen Räumlichkeiten genutzt werden.
C
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an berufsbildenden Schulen
- I.
- Geltungsbereich
Der Teil C gilt für Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufliche Gymnasien und für entsprechende berufsbildende Förderschulen.
Er gilt nicht für Landwirtschaftliche Fachschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule –
FSO) vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 644).
- II.
- Vorbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts
- 1.
- Die Woche vom 2. August bis 6. August 2010 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt.
- 2.
- Der Unterricht beginnt für alle berufsbildenden Schulen am 9. August 2010. Der Unterricht des ersten Schulhalbjahrs endet am 11. Februar 2011, bei Teilzeitausbildungen erst am 12. Februar 2011. Der Unterricht des zweiten Schulhalbjahres beginnt am 28. Februar 2011.
- 3.
- Es gelten folgende Sonderregelungen:
- a)
- Berufsfachschule für Krankenpflege, Berufsfachschule für Hebammen und Entbindungspfleger:
Der Unterricht kann am 1. September 2010 oder am 1. März 2011 beginnen. Diese Schulen melden den gewählten Termin für den Unterrichtsbeginn mindestens zwei Monate vorher an die Sächsische Bildungsagentur. - b)
- Berufliches Gymnasium:
Der Unterricht des Kurshalbjahres 12/I endet am 11. Februar 2011. Der Unterricht des Kurshalbjahres 12/II beginnt am 28. Februar 2011. Der Unterricht des Kurshalbjahres 13/I endet am 22. Dezember 2010. Der Unterricht des Kurshalbjahres 13/II beginnt am 3. Januar 2011.
- III.
- Ferienregelung
- 1.
- Grundsätzliche Regelung
Im Schuljahr 2010/2011 gilt folgende Ferienregelung:Ferienregelung Ferien Zeitraum Herbstferien 4. Oktober 2010 bis 16. Oktober 2010 Weihnachtsferien 23. Dezember 2010 bis 1. Januar 2011 Winterferien 12. Februar 2011 bis 26. Februar 2011 Osterferien 22. April 2011 bis 30. April 2011 Sommerferien 11. Juli 2011 bis 19. August 2011
unterrichtsfreier Tag 3. Juni 2011 - Angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag. Der Termin für einen frei beweglichen Ferientag wird von jeder Schule im Einvernehmen mit der Sächsischen Bildungsagentur, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung festgelegt.
- 2.
- Ausnahmen an einzelnen Schularten
- a)
- Berufsschule:
Die Herbstferien können unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere in Abstimmung mit benachbarten Schulen, mit den Ausbildungsbetrieben oder mit überbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, ganz oder teilweise verlegt werden. - b)
- Vollzeitschulische Bildungsgänge:
Für Betriebspraktika oder die berufspraktische Ausbildung, die außerhalb schulischer Einrichtungen durchgeführt werden, kann in begründeten Fällen von der Ferienregelung abgewichen werden, ohne jedoch die Anzahl der Ferientage zu ändern. - c)
- Abweichende Ferienregelungen nach den Buchstaben a und b sind zu Beginn des Schuljahres festzulegen und bis zum 3. September 2010 der Sächsischen Bildungsagentur mitzuteilen.
- d)
- Weitere Abweichungen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Genehmigung der Sächsischen Bildungsagentur.
- 3.
- Sonderregelungen
Für Schüler der Fachschulen – Fachbereich Sozialwesen – gilt die Ferienregelung nach Ziffer III Nr. 1 während der berufspraktischen Ausbildung nur insoweit, als die Praktikantenstelle nichts anderes vorsieht.
- IV.
- Prüfungszeiträume und -termine
- 1.
- Soweit keine zentralen Prüfungen durchgeführt werden oder zentrale Prüfungstermine nicht vorgegeben sind, legt das Berufliche Schulzentrum die Prüfungstermine in Abstimmung mit der Sächsischen Bildungsagentur fest. Für alle Prüfungen sind die in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeiträume verbindlich, soweit nicht Ausnahmen nach Nummer 2, 3 oder 4 zugelassen sind.
- 2.
- Für medizinische Berufsfachschulen, Berufsfachschulen für Podologen, Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenten und Berufsfachschulen für Rettungsassistenten setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Schulleiter die Prüfungstermine fest.
- 3.
- Für die Berufsfachschule für Altenpflege legt die Sächsischen Bildungsagentur einheitliche Prüfungstermine für alle Schulen für die schriftliche Prüfung im Rahmen des in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeitraumes verbindlich fest. Sind darüber hinaus weitere Prüfungstermine notwendig, legt diese die Sächsische Bildungsagentur in eigener Zuständigkeit fest.
- 4.
- An der Fachschule – Fachbereich Sozialwesen – finden die schriftlichen Prüfungen in der Fachrichtung Heilpädagogik im Zeitraum vom 17. Januar bis 28. Januar 2011 statt, wenn sich die berufspraktische Ausbildung an die schulische Ausbildung anschließt.
In der Fachrichtung Heilerziehungspflege kann im Zeitraum vom 17. Januar bis 28. Januar 2011 und in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Zeitraum vom 7. März bis 18. März 2011 die schriftliche Prüfung stattfinden, wenn die berufspraktische Ausbildung parallel zur schulischen Ausbildung durchgeführt wird und der schulische Teil bis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet ist.
Sofern die Sächsische Bildungsagentur im Bereich der Fachschule – Fachbereich Sozialwesen – andere Prüfungszeiträume für angezeigt hält, entscheidet darüber das Staatsministerium für Kultus und Sport.
- 5.
- Für die zentralen Abschlussprüfungen an den berufsbildenden Schulen, für die Abiturprüfungen an den Beruflichen Gymnasien und für die Prüfung zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung werden folgende Termine festgelegt:
- a)
- Berufsfachschule für Wirtschaft
- aa)
- Wirtschaftsassistent/in, Fachrichtung Informationsverarbeitung
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
---|---|---|
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
Komplexprüfung ITAnwendungen und IT-Systeme | ab 23. Mai 2011 | ab 29. August 2011 |
Fachenglisch | 7. Juni 2011 | 5. September 2011 |
Komplexprüfung Einzel- und gesamtwirtschaftliche Leistungsprozesse, Rechnungswesen und Controlling | 9. Juni 2011 | 7. September 2011 |
- Die mündliche Prüfung in Fachenglisch kann frühestens am 9. Mai 2011 stattfinden.
- bb)
- Wirtschaftsassistent/in, Fachrichtung Fremdsprachen
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
---|---|---|
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
Büromanagement und Kommunikation | ab 23. Mai 2011 | ab 29. August 2011 |
Englisch | 31. Mai 2011 | 5. September 2011 |
Einzel- und gesamtwirtschaftliche Leistungsprozesse | 7. Juni 2011 | 7. September 2011 |
zweite Fremdsprache (Französisch, Russisch, Spanisch) | 9. Juni 2011 | 9. September 2011 |
- In welcher der aufgeführten zweiten Fremdsprache eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, ist von der Sächsischen Bildungsagentur zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus und Sport bis zum 18. August 2010 mitzuteilen. Die mündlichen Prüfungen in dem Wahlpflichtfach, in Englisch und in der zweiten Fremdsprache können frühestens am 9. Mai 2011 stattfinden.
- cc)
- Wirtschaftsassistent/in, Fachrichtung Umweltschutz
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
---|---|---|
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
Umweltberatung und Öffentlichkeitsarbeit | ab 23. Mai 2011 | ab 29. August 2011 |
Umwelttechnologien und Umweltrecht | 30. Mai 2011 | 12. September 2011 |
Komplexprüfung Umweltorientierte Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Controlling | 15. Juni 2011 | 14. September 2011 |
- dd)
- Fremdsprachenkorrespondent/in
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
---|---|---|
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
Managementassistenz und interkulturelle Kommunikation | ab 30. Mai 2011 | ab 29. August 2011 |
Wirtschaftsenglisch | 10. Juni 2011 | 5. September 2011 |
zweite Fremdsprache (Wirtschaftsfranzösisch, Wirtschaftsrussisch) | 15. Juni 2011 | 7. September 2011 |
Das Unternehmen am Binnenmarkt und in der Außenwirtschaft | 17. Juni 2011 | 9. September 2011 |
- In welcher der aufgeführten zweiten Fremdsprache eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, ist von der Sächsischen Bildungsagentur zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus und Sport bis zum 18. August 2010 mitzuteilen. Die mündlichen Prüfungen in Wirtschaftsenglisch, in der zweiten und dritten Fremdsprache können frühestens am 9. Mai 2011 stattfinden.
- ee)
- Internationale/r Touristikassistent/in
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
---|---|---|
Fach/Lernfeld | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
Reisen organisieren und verkaufen oder Touristische Leistungen am Markt beschaffen | ab 30. Mai 2011 | ab 29. August 2011 |
Managementprozesse vorbereiten, durchführen und dokumentieren | 8. Juni 2011 | 2. September 2011 |
dritte Fremdsprache (Spanisch) | 10. Juni 2011 | 5. September 2011 |
Englisch | 15. Juni 2011 | 7. September 2011 |
zweite Fremdsprache (Französisch, Russisch, Spanisch) | 17. Juni 2011 | 9. September 2011 |
- In welcher der aufgeführten zweiten Fremdsprache eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, ist von der Sächsischen Bildungsagentur zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus und Sport bis zum 18. August 2010 mitzuteilen. Die mündlichen Prüfungen in Englisch und in der zweiten Fremdsprache oder dritten Fremdsprache können frühestens am 9. Mai 2011 stattfinden.
- ff)
- Assistent/in für Hotelmanagement
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
---|---|---|
Fach/Lernfeld | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
Technologische Prozesse in der Gastronomie gestalten oder Gastgewerbliche Prozesse gestalten | ab 30. Mai 2011 | ab 29. August2011 |
Managementprozesse vorbereiten, durchführen und dokumentieren | 10. Juni 2011 | 5. September 2011 |
Französisch | 15. Juni 2011 | 7. September 2011 |
Englisch | 17. Juni 2011 | 9. September 2011 |
- Die mündlichen Prüfungen in Englisch und Französisch können frühestens am 9. Mai 2011 stattfinden.
- b)
- Fachoberschule sowie Erwerb der Fachhochschulreife in berufsqualifizierenden Bildungsgängen
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
---|---|---|
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
fachrichtungsbezogenes Fach/praktische Prüfung im Fach Künstlerischästhetische Praxis | 30. Mai 2011 | 2. September 2011 |
Deutsch | 6. Juni 2011 | 5. September 2011 |
Englisch | 8. Juni 2011 | 7. September 2011 |
Mathematik | 10. Juni 2011 | 9. September 2011 |
- Die mündliche Prüfung in Englisch kann frühestens am 16. Mai 2011 stattfinden.
- c)
- Berufliches Gymnasium
Schriftliche Abiturprüfung
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin | |
---|---|---|---|
Fach
(G = Grundkurs, L = Leistungskurs) |
Termin | Nachtermin | |
Englisch (L) – praktischer Prüfungsteil | 4. Mai – 9. Juni 2011
(Haupttermin: 4. Mai 2011) |
||
Deutsch (G/L) | 9. Mai 2011 | 10. Juni 2011 | |
Englisch (L) | 11. Mai 2011 | 14. Juni 2011 | |
Agrartechnik mit Biologie (L) | 13. Mai 2011 | 15. Juni 2011 | |
Biotechnologie (L) | 13. Mai 2011 | 15. Juni 2011 | |
Ernährungslehre mit Chemie (L) | 13. Mai 2011 | 15. Juni 2011 | |
Gesundheit und Soziales (L) | 13. Mai 2011 | 15. Juni 2011 | |
Informatiksysteme (L) | 13. Mai 2011 | 15. Juni 2011 | |
Technik/Bautechnik (L) | 13. Mai 2011 | 15. Juni 2011 | |
Technik/Datenverarbeitungstechnik (L) | 13. Mai 2011 | 15. Juni 2011 | |
Technik/Elektrotechnik (L) | 13. Mai 2011 | 15. Juni 2011 | |
Technik/Maschinenbautechnik (L) | 13. Mai 2011 | 15. Juni 2011 | |
Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Wirtschaftlichem Rechnungswesen (L) | 13. Mai 2011 | 15. Juni 2011 | |
Geschichte/Gemeinschaftskunde (G) | 16. Mai 2011 | 16. Juni 2011 | |
Physik (G) | 16. Mai 2011 | 16. Juni 2011 | |
Mathematik (G/L) | 18. Mai 2011 | 17. Juni 2011 |
- Im Prüfungszeitraum vom 4. Mai bis 9. Juni 2011 findet für die Jahrgangsstufe 13 kein Unterricht statt. Die mündlichen Prüfungen im vierten und fünften Prüfungsfach finden im Zeitraum vom 20. Mai bis 9. Juni 2011 statt. Schüler, die an schriftlichen Prüfungen zum Nachtermin teilgenommen haben, werden vom 20. Juni bis 23. Juni 2011 im vierten und fünften Prüfungsfach mündlich geprüft. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen finden für alle Schüler in der Zeit vom 24. Juni bis 1. Juli 2011 statt.
- d)
- Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung
Fach | Bereich | Niveaustufe | mündliche Prüfung | schriftliche Prüfung |
---|---|---|---|---|
Fach | Bereich | Niveaustufe | mündliche Prüfung(frühestens) | schriftliche Prüfung |
Englisch | IT-Berufe | II | 28. Februar 2011 | 7. Juni 2011 |
Englisch | kaufmännisch-verwaltende Berufe, gastgewerbliche Berufe, gewerblich-technische Berufe, Berufe im Gesundheits- und Pflegebereich | II | 28. Februar 2011 | 21. Juni 2011 |
Englisch | Chemie- und chemieverwandte Berufe | II | 28. Februar 2011 | 23. Juni 2011 |
Englisch | kaufmännisch-verwaltende Berufe | III | 28. Februar 2011 | 31. Mai 2011 |
Englisch | Touristikberufe | III | 28. Februar 2011 | 15. Juni 2011 |
Englisch | gastgewerbliche Berufe | III | 28. Februar 2011 | 17. Juni 2011 |
Englisch | Bankkaufleute | III | 28. Februar 2011 | 23. Juni 2011 |
Französisch | kaufmännisch-verwaltende Berufe | II | 28. Februar 2011 | 9. Juni 2011 |
Französisch | gastgewerbliche Berufe | II | 28. Februar 2011 | 15. Juni 2011 |
Französisch | kaufmännisch-verwaltende Berufe | III | 28. Februar 2011 | 15. Juni 2011 |
Französisch | Touristikberufe | III | 28. Februar 2011 | 17. Juni 2011 |
Russisch | kaufmännisch-verwaltende Berufe | II | 28. Februar 2011 | 9. Juni 2011 |
Russisch | kaufmännisch-verwaltende Berufe | III | 28. Februar 2011 | 15. Juni 2011 |
Russisch | Touristikberufe | III | 28. Februar 2011 | 17. Juni 2011 |
Spanisch | kaufmännisch-verwaltende Berufe | II | 28. Februar 2011 | 9. Juni 2011 |
Spanisch | Touristikberufe | III | 28. Februar 2011 | 17. Juni 2011 |
- V.
- Weitere Termine
- 1.
- Die Aufnahmeprüfung der Fachoberschule, Fachrichtung Gestaltung ist am 9. April 2011 durchzuführen.
- 2.
- Prüfung zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung:
Die Anmeldung durch die Schüler bei der Schulleitung ist bis zum 1. Dezember 2010 möglich. Die Schulleitung meldet die Zahl der Teilnehmer bis zum 8. Dezember 2010 an die Sächsische Bildungsagentur. - 3.
- Schüler der einjährigen Berufsfachschule für Technik erhalten am 30. Mai 2011 die Prüfungsaufgabe für die praktische Prüfung.
- 4.
- Berufliches Gymnasium
- a)
- Im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
Abiturprüfung Aktion Termin Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Abiturprüfung 11. April 2011 Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Haupttermin) 16. Juni 2011 Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Nachtermin) 23. Juni 2011 - b)
- Termine zur Besonderen Lernleistung (BELL)
BELL Aktion Termin Abgabe der korrigierten und bewerteten BELL beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 21. April 2011 Bekanntgabe der Bewertung der Dokumentation 6. Juni 2011 Öffentliches Kolloquium 7.–17. Juni 2011 - c)
- Termine der Vergleichsarbeiten in Klassenstufe 11
Vergleichsarbeiten Fach Termin Deutsch 11. April 2011 Englisch 13. April 2011 Mathematik 15. April 2011
- VI.
- Zeugnisausgabe
- 1.
- Zeugnisse der Fachhochschulreife und Abgangszeugnisse der Fachoberschulen werden in der Zeit vom 2. Juli bis 10. Juli 2011 ausgegeben. Für Schüler, die zum 1. Juli 2011 ihren Wehr- oder Ersatzdienst antreten, soll auf Antrag die Zeugnisausgabe vor dem 1. Juli 2011 erfolgen.
- 2.
- Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife und Abgangszeugnisse der Beruflichen Gymnasien werden in der Zeit vom 2. Juli bis 10. Juli 2011 ausgegeben. Für Schüler, die zum 1. Juli 2011 ihren Wehr- oder Ersatzdienst antreten, soll auf Antrag die Zeugnisausgabe vor dem 1. Juli 2011 erfolgen.
- VII.
- Pädagogische Tage
Jedem Beruflichen Schulzentrum stehen zwei Pädagogische Tage im Schuljahr zur Verfügung, die der inhaltlichen Entwicklung der Schule dienen. Pädagogische Tage finden in der Regel an unterrichtsfreien Tagen statt. Wenn die Teilnahme von Schülern an diesen Veranstaltungen vorgesehen ist, können sie auch an Unterrichtstagen stattfinden.
- VIII.
- Berufs- und Studienorientierung
- 1.
- Zur Studien- und Berufsberatung findet am 13. Januar 2011 ein „Tag der offenen Tür“ an den sächsischen Hochschulen statt. Die Schulleiter können die Teilnahme an dieser Veranstaltung als Schulveranstaltung für verbindlich erklären.
- 2.
- Zur Berufsberatung der Agenturen für Arbeit finden für Schüler des Berufsvorbereitungsjahres, des Berufsgrundbildungsjahres und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit spezielle Veranstaltungen der Berufsinformationszentren statt. Die Schulleiter können die Teilnahme an diesen Veranstaltungen als Schulveranstaltung für verbindlich erklären.
- 3.
- Zur Berufsberatung kann an Beruflichen Schulzentren ein „Tag der offenen Tür“ durchgeführt werden. Die Beruflichen Schulzentren geben den Termin dieser Veranstaltung am Beginn des Schuljahres über die Sächsische Bildungsagentur bekannt.
- 4.
- Zur Schullaufbahnberatung finden an Grundschulen und an Mittelschulen Informationsveranstaltungen statt. An diesen Veranstaltungen sollen auch Lehrkräfte berufsbildender Schulen teilnehmen.
- IX.
- Deutscher Evangelischer Kirchentag
An den berufsbildenden Schulen im Bereich der Landesdirektion Dresden, die in Abstimmung mit dem Schulträger und der Geschäftsstelle des Deutschen Evangelischen Kirchentages Räumlichkeiten für die Einrichtung von Gemeinschaftsquartieren zur Verfügung stellen, ist der 1. Juni 2011 ein unterrichtsfreier Tag. Dieser Tag soll zur Durchführung von Projekten, Exkursionen oder anderen schulischen Veranstaltungen außerhalb der schulischen Räumlichkeiten genutzt werden.
D
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2008/2009 (VwV Bedarf und Schuljahresablauf und Schuljahresablauf 2008/2009) vom 10. April 2008 (MBl. SMK S. 252, 298), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Juli 2008 (MBl. SMK S. 341), außer Kraft.
Dresden, den 8. April 2010
Sächsisches Staatsministerium für Kultus und Sport
Dr. Jürgen Staupe
Staatssekretär