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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2008/2009

Vollzitat: VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2008/2009 vom 10. April 2008 (MBl. SMK S. 252, 298), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Juli 2008 (MBl. SMK S. 341) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung
und zum Ablauf des Schuljahres 2008/2009
(VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2008/2009)

Vom 10. April 2008

[ [Berichtigt 13. Mai 2008 (MBl.SMK S. 298)
; geändert durch VwV vom 23. Juli 2008 (MBl.SMK S. 341)
mit Wirkung vom 1. August 2008]

Aufgrund von § 58 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 163) geändert worden ist, und den Schulordnungen der einzelnen Schularten trifft das Sächsische Staatsministerium für Kultus nachstehende Festlegungen und Weisungen für das Schuljahr 2008/2009.

I.
Regelungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung

1.
Grundsätze

Diese Verwaltungsvorschrift trifft allgemeine Regelungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung und Regelungen zum Ablauf und zur Vorbereitung des Schuljahres 2008/2009 für Schulen gemäß § 4 SchulG , auch wenn sie an Schulversuchen gemäß § 15 SchulG teilnehmen. Diese Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit sie vom Geltungsbereich des Schulgesetzes erfasst werden.
Sofern im Teil I dieser Verwaltungsvorschrift für Schulen des zweiten Bildungsweges keine gesonderten Regelungen getroffen sind beziehungsweise sofern Regelungen nicht ausdrücklich auf Mittelschulen und Gymnasien ohne die Schulen des zweiten Bildungsweges beschränkt sind, gelten die Regelungen für Mittelschulen ebenfalls für Abendmittelschulen und die Regelungen für Gymnasien ebenfalls für Abendgymnasien und Kollegs.

2.
Personalzuweisung
a)
Die Regelungen begründen keine Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation oder Ressourcenzuweisung (Stellen und Mittel) weder der Form noch dem Umfang nach.
b)
Die Sächsische Bildungsagentur hat bei ihren die Unterrichtsversorgung betreffenden Entscheidungen die Unterrichtsversorgung aller Schulen zu berücksichtigen.
c)
Die Schulen und die Sächsische Bildungsagentur sind verpflichtet, ihren angemeldeten Personalbedarf detailliert bei der für sie zuständigen Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen.
d)
Zuweisung von Stellen für pädagogische Unterrichtshilfen
Um den speziellen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen für Blinde und Sehbehinderte, für geistig Behinderte, für Körperbehinderte und für Erziehungshilfe erfüllen zu können, sind pädagogische Unterrichtshilfen für die Funktion der Unterrichtsbegleitung einzusetzen. Im Rahmen der schulischen Förderung für geistig Behinderte sind die pädagogischen Unterrichtshilfen auch in der förderpädagogischen Ganztagsbetreuung einzusetzen.
Für die Berechnung des Bedarfs werden folgende Planungsvorgaben zugrunde gelegt:
0,20 Stellen pro Klasse für Blinde bei Schulen für Blinde und Sehbehinderte beziehungsweise pro Klasse für Blinde an einer anderen allgemein bildenden Schule,
1,20 Stellen pro Klasse bei Schulen für geistig Behinderte beziehungsweise pro Klasse für geistig Behinderte an einer anderen allgemein bildenden Schule,
0,75 Stellen pro Klasse bei Schulen für Körperbehinderte beziehungsweise pro Klasse für Körperbehinderte an einer anderen allgemein bildenden Schule,
0,50 Stellen pro Klasse bei Schulen für Erziehungshilfe beziehungsweise pro Klasse für Erziehungshilfe an einer anderen allgemein bildenden Schule.
Bei der Bedarfsberechnung ist nur die tatsächliche Zeit der förderpädagogischen Betreuung im Rahmen der schulischen Förderung zu berücksichtigen.
e)
Die Zuweisung für das technische Personal an Schulen in Landesträgerschaft richtet sich nach den im Haushaltsplan festgeschriebenen Ressourcen.
f)
Die Stellenzuweisung der Sächsischen Bildungsagentur an die Schulen erfolgt auf Grundlage der Kassenanschläge und umfasst folgende Teile:
 
aa)
Grundbereich,
 
bb)
Anrechnungen, Verminderungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
 
cc)
Bedarf für Integrationen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416),
 
dd)
Ergänzungsbereich,
 
ee)
Stundenpool in Verantwortung der Schulleitung (Pädagogisches Plus).
g)
Die Sächsische Bildungsagentur gewährleistet, dass vorrangig der Grundbereich inklusive Anrechnungen, Verminderungen, Ermäßigungen und Freistellungen zugewiesen wird. Die Zuweisung von Stunden für den Bedarf für Integrationen richtet sich nach den Vorgaben der Schulintegrationsverordnung. Soweit es die Ressourcen zulassen, wird der Ergänzungsbereich gemäß Nummer 2 Buchst. i zugewiesen. Sofern der Grundbereich, Anrechnungen, Verminderungen, Ermäßigungen und Freistellungen sowie der Ergänzungsbereich vollständig abgesichert werden können, weist die Sächsische Bildungsagentur in Abhängigkeit von den vorhandenen Ressourcen den Schulen zusätzlich zu den Zuweisungen des Grundbereichs, der Anrechnungen, Verminderungen, Ermäßigungen und Freistellungen sowie des Ergänzungsbereichs einen Stundenpool in Verantwortung der Schulleitung zu.
h)
Der Grundbereich umfasst die sich aus den geltenden Stundentafeln ergebenden Lehrerwochenstunden. An Grundschulen werden zusätzlich die Lehrerwochenstunden für kooperative Maßnahmen im Schulvorbereitungsjahr im Zusammenhang mit der Schuleingangsphase vom Grundbereich erfasst. An Gymnasien und Beruflichen Gymnasien ergibt sich in den Jahrgangsstufen 11 und 12 beziehungsweise 12 und 13 die Zahl der Lehrerwochenstunden für Grundkurse und Leistungskurse aus der Zahl der fiktiven Klassen (Schülerzahl geteilt durch 25) multipliziert mit dem Faktor 47. An berufsbildenden Schulen werden abweichend von Satz 1 die Lehrerwochenstunden für den Wahlbereich beziehungsweise die Wahlfächer nicht vom Grundbereich erfasst.
i)
Die Lehrerwochenstunden des Ergänzungsbereichs stehen zur gezielten Zuweisung auf Anforderung durch die Schulen zur Deckung des örtlichen Bedarfs aufgrund besonderer pädagogischer Bedürfnisse zur Verfügung. Mit den Lehrerwochenstunden des Ergänzungsbereichs können zusätzliche Maßnahmen über den Grundbereich hinaus ermöglicht werden. Dazu gehören vorrangig:
 
Unterricht im Grundbereich für länger erkrankte Lehrkräfte,
 
Fördermaßnahmen, insbesondere für Migranten, genehmigte Einzelintegration über die Stunden nach der Schulintegrationsverordnung hinaus, abschlussgefährdete Schüler und Schüler mit Teilleistungsschwäche,
 
an berufsbildenden Schulen Unterricht im Wahlbereich beziehungsweise in den Wahlfächern,
 
Arbeitsgemeinschaften.
 
Der Ergänzungsbereich berechnet sich nach folgenden Vorschriften:

Bild1

Für Schulen mit besonderem pädagogischen Profil/Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches wird der Ergänzungsbereich in der Primarstufe wie bei den Grundschulen und in der Sekundarstufe I wie bei den Mittelschulen berechnet.
3.
Klassen, Kurs- und Gruppenbildung, Unterrichtsversorgung
a)
Alle Schularten
 
aa)
Die Unterrichtsversorgung einschließlich Ergänzungsbereich sowie Anrechnungen, Verminderungen, Ermäßigungen und Freistellungen kann grundsätzlich nur gewährleistet werden, wenn die Richtwerte der Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung für die einzelnen Schularten im Landesdurchschnitt eingehalten werden.
 
bb)
Für die Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung gelten die Regelungen des § 4a SchulG . Die Regelungen der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Schulnetzplanung im Freistaat Sachsen (Schulnetzplanungsverordnung – SchulnetzVO) vom 2. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 672) gelten entsprechend. Des Weiteren gelten die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift. In gesonderten Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Erlassen getroffene Regelungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung bleiben unberührt.
 
cc)
Ausnahmegenehmigungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung
 
 
aaa)
Auf Antrag des Schulleiters kann die Sächsische Bildungsagentur nach pflichtgemäßer Prüfung des Einzelfalls unter Abwägung aller Tatsachen befristet, in der Regel für ein Schuljahr, die Unterschreitung der Mindestschülerzahl oder eine Veränderung der Klassen-, Kurs- und Gruppenobergrenze genehmigen.
 
 
bbb)
Der Antrag ist zu begründen. Er erfordert das Einvernehmen mit dem Schulträger.
 
 
ccc)
Ausnahmegenehmigungen sollen spätestens zu Beginn des Schuljahres erteilt werden. Sie bedürfen der Schriftform. Alle Aspekte der Entscheidungsfindung sind aktenkundig zu machen.
 
 
ddd)
Ausnahmegenehmigungen sollen in der Regel nur erteilt werden, wenn die volle Unterrichtsversorgung sichergestellt ist. Dabei ist auf die Vereinbarkeit mit den genehmigten Schulnetzplänen zu achten. Eine Ausnahmegenehmigung:
 
 
 
soll erteilt werden, wenn die Räume der Schule beziehungsweise Teilbereiche (zum Beispiel Fachkabinette, Werkstätten, Laborräume, Kursräume der gymnasialen Oberstufe, Sporthalle) die sicherheitstechnischen Anforderungen zur Verhütung von Unfällen nicht gewährleisten und deshalb die Unterschreitung der Klassen-, Kurs- oder Gruppenobergrenze erforderlich machen (Fallgruppe I),
 
 
 
kann erteilt werden, wenn das Schulnetz dies aufgrund regionaler wirtschaftlicher und siedlungsgeographischer Gegebenheiten notwendig macht und keine sinnvolle Alternative gemäß den Planungsvorgaben für die Planung und Einrichtung von Schulstandorten zulässt (Fallgruppe II),
 
 
 
soll erteilt werden, wenn gesonderte Regelungen in Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Erlassen dies bestimmen, insbesondere die Schulintegrationsverordnung, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die Arbeit an den Sportbetonten Schulen im Freistaat Sachsen ( VwV Sportbetonte Schulen) vom 3. Dezember 2007 (MBl. SMK 2008 S. 4) (Fallgruppe III),
 
 
 
kann erteilt werden, wenn die Ausbildung in Landesfachklassen oder länderübergreifenden Fachklassen erfolgt (Fallgruppe IV).
 
 
 
Hinweis: Die Regelungen unter diesem Punkt gelten nicht für Abweichungen von § 4a Abs. 1 und 3 SchulG , die das öffentliche Bedürfnis für die Schule oder einen Teil von ihr in Frage stellen.
 
dd)
Die Sächsische Bildungsagentur hat die Pflicht, die Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung unter Berücksichtigung der vorhandenen Personalressourcen zu prüfen und gegebenenfalls, insbesondere wenn es zur vollständigen Absicherung des Grundbereiches erforderlich sein sollte, die Korrektur zu veranlassen.
 
ee)
Notwendige Anpassungen zu Beginn des Schuljahres sollen bis zu vier Wochen nach Unterrichtsbeginn, bei berufsbildenden Schulen unter Beachtung der regionalen Bedingungen entsprechend später, konsequent umgesetzt werden. Im weiteren Verlauf des Schuljahres sollen Anpassungen nur dann erfolgen, wenn die Schülerzahlveränderung erheblich ist und keine wesentlichen schulischen Nachteile für die betroffenen Schüler zu erwarten sind.
 
ff)
Bei der Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung und bei der Einrichtung von Profilen und Kursen sollen benachbarte Schulen kooperieren. Die Sächsische Bildungsagentur koordiniert und überprüft die Kooperation der Schulen. Die Entscheidungen sind unter Beachtung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu treffen.
 
gg)
Im Fach Sport ist bei allen Schularten gemäß § 4 SchulG von Gruppengrößen in Klassenstärke auszugehen. Bei der Bildung der Sportgruppen ist der Bedarf aufgrund der Geschlechtertrennung im Grundbereich zu berücksichtigen.
 
hh)
Im Rahmen der Integration von Schülern mit Migrationshintergrund ist die Sächsische Konzeption zur Integration von Migranten vom 1. August 2000 an den allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen konsequent umzusetzen. In Vorbereitungsklassen/-gruppen wird wie folgt unterrichtet:
 
 
Grundschule/allgemein bildende Förderschulen – 15 Wochenstunden (höchstens zwei Jahrgangsstufen können zusammengefasst werden),
 
 
Mittelschule/Gymnasium/allgemein bildende Förderschulen – 25 Wochenstunden (höchstens drei Jahrgangsstufen können zusammengefasst werden),
 
 
Berufliches Schulzentrum – 30 Wochenstunden.
 
 
An Schulen mit Vorbereitungsklassen ist die Aufnahme von Migranten in den Regelklassen bei der Klassenbildung zu berücksichtigen.
 
ii)
Bei der Lehrauftragsverteilung ist auf den fachgerechten Einsatz der Lehrkräfte sowie auf den Einsatz nach Qualifikation für die Vermittlung fachtheoretischer beziehungsweise fachpraktischer Inhalte zu achten. Die Sächsische Bildungsagentur überprüft die Lehrauftragsverteilung an den Schulen und kann Korrekturen anordnen.
b)
Grundschulen
 
aa)
Im Fach Sachunterricht ist in der Regel von Gruppenstärken in Klassengröße auszugehen. Für das Lernen im Schulgartenunterricht kann in der Vegetationszeit eine Gruppenbildung vorgenommen werden.
 
bb)
Benötigt die Schule für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei der Begleitung von Schülern zum Schwimmunterricht Stunden, sind diese bei der Sächsischen Bildungsagentur anzumelden. Durch die Sächsische Bildungsagentur sind diese Stunden im erforderlichen Umfang einzuplanen.
 
cc)
Die Verteilung der Stunden für kooperative Maßnahmen im Schulvorbereitungsjahr im Zusammenhang mit der Schuleingangsphase erfolgt über das gesamte Schuljahr nach folgender Differenzierung:
Differenzierung
Schulart Stundenzahl
Grundschulen mit einzügiger Klassenstufe 1 3 Stunden,
Grundschulen mit zweizügiger Klassenstufe 1 5 Stunden,
Grundschulen mit dreizügiger Klassenstufe 1 7 Stunden,
Grundschulen mit vier- und mehrzügiger Klassenstufe 1 9 Stunden.
Grundlage für die Berechnung sind die zu erwartenden ersten Klassen für das Schuljahr 2008/2009.
Soweit im Schuljahr 2008/2009 an der Grundschule keine Klassenstufe 1 gebildet wird, kann der Schulleiter Stunden für kooperative Maßnahmen im Schulvorbereitungsjahr im Zusammenhang mit der Schuleingangsphase bei der Sächsischen Bildungsagentur im Rahmen der voraussichtlich im Schuljahr 2009/2010 zu erwartenden Zügigkeit der Klassenstufe 1 beantragen. Durch die Sächsische Bildungsagentur sind diese Stunden im erforderlichen Umfang einzuplanen.
c)
Mittelschulen
 
aa)
Die Schüler im Hauptschulbildungsgang werden in Gruppen oder Klassen unterrichtet. Abweichungen von den Planungsvorgaben zur Klassen- und Gruppenbildung sind aus pädagogischen Erwägungen – insbesondere bei Gefährdung des Hauptschulabschlusses – möglich, wenn sich durch die Bildung von abschlussorientierten Klassen mit weniger als der Mindestschülerzahl kein Mehrbedarf an Lehrerwochenstunden gegenüber der Gruppenbildung ergibt.
 
bb)
Die Gesamtzahl der Gruppen beziehungsweise Klassen in den Fächern Geschichte, Geographie, Kunst und Musik in der Klassenstufe 10 darf die Summe der in der Klassenstufe 9 in diesen Fächern gebildeten Gruppen und Klassen um höchstens eins überschreiten.
d)
Gymnasien
 
aa)
Die Einrichtung oder Wiedereinrichtung von Profilen ist im Einvernehmen mit dem Schulträger möglich. Sie bedarf der Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur.
 
bb)
Schüler, die infolge des Wechsels nach Klasse 10 der Mittelschule erst in Klasse 10 des Gymnasiums eine zweite Pflichtfremdsprache erlernen, sind in Sprachengruppen zusammenzufassen und erhalten zusätzlich drei Wochenstunden Förderunterricht in der zweiten Pflichtfremdsprache für die Dauer eines Schuljahres.
e)
Allgemein bildende Förderschulen
 
aa)
In den Fächern Sachunterricht und Heimatkunde/Sachunterricht ist in der Regel von Gruppenstärken in Klassengröße auszugehen. Für das Lernen im Schulgartenunterricht kann in der Vegetationszeit eine Gruppenbildung vorgenommen werden.
 
bb)
Benötigt die Schule für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei der Begleitung von Schülern zum Schwimmunterricht Stunden, sind diese bei der Sächsischen Bildungsagentur anzumelden. Durch die Sächsische Bildungsagentur sind diese Stunden im erforderlichen Umfang einzuplanen.
 
cc)
Die Ausprägungsgrade mehrfachbehinderter Schüler oder schwerstmehrfachbehinderter Schüler sind durch die Sächsische Bildungsagentur auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen und pädagogisch-psychologischen Gutachten zu bestätigen. Darüber hinaus legt die Sächsische Bildungsagentur unter Berücksichtigung dieser Gutachten fest, in welchem Umfang dem zusätzlichen sonderpädagogischen Förderbedarf des mehrfach- beziehungsweise schwerstmehrfachbehinderten Schülers zu entsprechen ist. Mehrfachbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Schüler nehmen bis zu zwei Plätze in Anspruch.
 
dd)
Eine Klinik- und Krankenhausschule kann mehrere Kliniken, Krankenhäuser beziehungsweise Kureinrichtungen betreuen. In der Regel ist an diesen Einrichtungen der Unterricht jahrgangsübergreifend in Gruppen mit sechs Schülern je Gruppe zu organisieren. Die wöchentliche Beschulung soll in der Regel maximal 12 Unterrichtsstunden betragen. Unter Berücksichtigung der Erkrankung kann Einzelunterricht durch die Sächsische Bildungsagentur genehmigt werden.
 
ee)
Beratungsstellen
Die Einrichtung einer Beratungsstelle ist durch das Staatsministerium für Kultus zu genehmigen. Das Personal an Beratungsstellen ist auf der Grundlage der 40-Stunden-Woche zu planen. Zur Anrechnung der Anteilsstunden im Unterricht auf der Basis der Pflichtstundenzahl gilt der Umrechnungsfaktor 1,3 (1 Unterrichtsstunde entspricht 1,3 Beratungsstunden). Grundsätzlich sind die an den Beratungsstellen tätigen Lehrkräfte mit mindestens 50 % der Pflichtstunden entsprechend ihrer sonderpädagogischen Ausbildung fachgerecht im Unterricht einzusetzen.
f)
Berufsbildende Schulen
 
aa)
Klassen können in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Plätzen in Werkstätten, Laborräumen, PC-Kabinetten und anderen Fachräumen in Gruppen geteilt werden. Ist im berufsbezogenen Bereich der Berufsschule anwendungsbezogener gerätegestützter Unterricht zu erteilen, stehen in jeder Klassenstufe 25 % der Unterrichtsstunden dieses Bereiches zur Teilung der Klasse zur Verfügung.
 
bb)
Fachklassenbildung und Blockunterricht
 
 
aaa)
Die Klassenbildung an den Berufsschulen erfolgt unter Berücksichtigung des Fachklassenprinzips. Fachklassen können für Berufsbereiche, Berufsgruppen oder einzelne Ausbildungsberufe, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Fachrichtungen oder Schwerpunkte, gebildet werden. Das Staatsministerium für Kultus richtet in Abhängigkeit von der Anzahl der Schüler regionale Fachklassen und überregionale Fachklassen (Bezirksfachklassen, Landesfachklassen und länderübergreifende Fachklassen) ein. Die Einrichtung der regionalen Fachklassen und Bezirksfachklassen erfolgt auf Vorschlag der Sächsischen Bildungsagentur.
 
 
bbb)
Für überregionale Fachklassen ist grundsätzlich Blockunterricht vorzusehen. Der Blockunterricht umfasst 13 Wochen pro Schuljahr, wobei mindestens zwei Blöcke zu bilden sind. In Bezirks- und Landesfachklassen sollte eine Blockphase mindestens zwei Wochen, in begründeten Ausnahmefällen eine Woche umfassen. In länderübergreifenden Fachklassen umfasst eine Blockphase mindestens vier Wochen; auf begründeten Antrag des Schulleiters kann die Sächsische Bildungsagentur in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus Ausnahmen zulassen.
4.
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen
a)
An den allgemein bildenden Schulen und den Schulen des zweiten Bildungsweges wird die Sächsische Schulverwaltungssoftware (SaxSVS) für Berichterstattungen zu Schülerzahlen, zur Personalsituation und zur Unterrichtsversorgung genutzt.
Alle allgemein bildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges aktualisieren zum Stichtag 4. September 2008 ihren kompletten Datenbestand. Die Aktualisierung ist spätestens jeweils 10 Arbeitstage nach dem Stichtag abgeschlossen.
b)
Berichterstattungen zur Erhebung der Unterrichtsversorgung an berufsbildenden Schulen
Die Sächsische Bildungsagentur berichtet mit Stichtag 4. November 2008 bis zum 14. November 2008 (Posteingang) pro Regionalstelle für die berufsbildenden Schulen über:
 
Schülerzahlen, Klassenzahlen,
 
den Bedarf an Lehrkräften sowie über das Personal-Ist,
 
die Anzahl der Ausnahmegenehmigungen,
 
Anrechnungen, Verminderungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
 
die fächerspezifischen Bedarfsdefizite und Überhänge sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Bedarfsdefizite,
 
die Ausreichung des Ergänzungsbereichs und
 
die ausgereichten Stunden für den Stundenpool in Verantwortung der Schulleitung.
c)
Für berufsbildende Schulen ist zusätzlich jeweils zu den Stichtagen 31. August 2008, 30. September 2008 und 31. Dezember 2008 der Stand der Aufnahmen von Schülern und Klassen getrennt nach Schularten zu erfassen und jeweils spätestens zehn Arbeitstage nach dem Stichtag pro Regionalstelle an das Staatsministerium für Kultus zu übermitteln.
d)
Hinweise zur Erfassung des Unterrichtsausfalls erhält die Sächsische Bildungsagentur mit den Unterlagen zur Einleitung der Erhebung.
e)
Hinweise zur Erhebung zum Schulsport an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildenden Förderschulen, berufsbildenden Schulen und Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches erhält die Sächsische Bildungsagentur mit den Unterlagen zur Einleitung der Erhebung.
f)
Amtliche Schulstatistik
Die Stichtage für die amtliche Schulstatistik 2008/2009 sind für die Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildenden Förderschulen und Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches der 4. September 2008 und für die berufsbildenden Schulen und die Schulen des zweiten Bildungsweges der 4. November 2008.
g)
Schuldatenbank
Schulen geben Änderungsmeldungen unverzüglich online (http://www-db.sn.schule.de) in die Schuldatenbank ein.
h)
Schulporträt
Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildende Förderschulen und berufsbildende Schulen erstellen nach verbindlichen Kriterien Schulporträts, die Teil schulischer Berichterstattung sind. Eine verbindliche Datenaktualisierung im Schulporträt ist für das 1. Schulhalbjahr bis 3. November 2008 und für das 2. Schulhalbjahr durch alle Schulen bis 2. März 2009 zu erbringen.
Die Sächsische Bildungsagentur berichtet pro Regionalstelle für das 1. Schulhalbjahr bis zum 17. November 2008 und für das 2. Schulhalbjahr bis zum 16. März 2009 dem Staatsministerium für Kultus über die Umsetzung des Berichtsauftrages der Schulen.
i)
Ausstattung und Nutzung elektronischer Medien im pädagogischen Bereich
Die Erfassung zur Ausstattung der Schulen mit elektronischen Medien im pädagogischen Bereich einschließlich deren Nutzung erfolgt durch die Schulen aller Schularten online über den Sächsischen Bildungsserver (http://www-db.sn.schule.de/mos). Bei Veränderungen der Ausstattung sind die Daten grundsätzlich zu aktualisieren. Eine verbindliche Datenaktualisierung beziehungsweise die Bestätigung der bestehenden Eintragung ist für das Kalenderjahr 2009 im Zeitraum vom 12. Januar 2009 bis zum 2. März 2009 vorzunehmen. Die Sächsische Bildungsagentur berichtet dem Staatsministerium für Kultus bis zum 14. April 2009 über die Umsetzung und Vollständigkeit der Aktualisierung.

Anlage zu I

II.
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildenden Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges

1.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
a)
Der Teil II gilt für Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildende Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges.
b)
Eltern im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die Personensorgeberechtigten (gemäß § 45 Abs. 5 SchulG).
2.
Vorbereitung und Beginn des Schuljahres
a)
Die Woche vom 18. August bis 22. August 2008 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt.
b)
Der planmäßige Unterricht beginnt am 25. August 2008. Für Schulen des zweiten Bildungsweges beginnt der Unterricht in der Regel am 25. August 2008.
c)
Die Grundschulleiter und die Förderschulleiter gewährleisten, dass die Aufnahme der Schulanfänger am 23. August 2008 erfolgen kann.
d)
Der Tag des Schulsports findet in der zweiten Septemberhälfte statt. Begründete Verlegungen des Tages des Schulsportes sind bei der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur anzuzeigen.
3.
Ferienregelung
a)
Für das Schuljahr 2008/2009 gilt folgende Ferienregelung für die Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien und allgemein bildenden Förderschulen:
Ferienregelung
Art Beginn   Ende
Herbstferien 20. Oktober 2008 bis 30. Oktober 2008
Weihnachtsferien 22. Dezember 2008 bis 3. Januar 2009
Winterferien 9. Februar 2009 bis 21. Februar 2009
Osterferien 9. April 2009 bis 18. April 2009
Sommerferien 29. Juni 2009 bis 7. August 2009
unterrichtsfreier Tag: 22. Mai 2009    
Angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag. Ein frei beweglicher Ferientag wird terminlich von jeder Schule im Einvernehmen mit der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung festgelegt.
Für das Landesgymnasium St. Afra gelten besondere Regelungen.
b)
Für Schulen des zweiten Bildungsweges gilt die Ferienregelung der allgemein bildenden Schulen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium für Kultus.
4.
Ausgabe der Halbjahresinformationen, Schulberichte und Zeugnisse

Die Ausgabe der Halbjahresinformationen beziehungsweise Halbjahreszeugnisse sowie des Zeugnisses des Kurshalbjahres 11/I erfolgt am 6. Februar 2009. Das zweite Schulhalbjahr und das Kurshalbjahr 11/II beginnen am 23. Februar 2009. Die Ausgabe des Zeugnisses des Kurshalbjahres 12/I erfolgt am 19. Dezember 2008. Das Kurshalbjahr 12/II beginnt am 5. Januar 2009.
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erfolgt die Ausgabe der Schulberichte und Jahreszeugnisse sowie der Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/II am 26. Juni 2009.
Die Ausgabe der Abschlusszeugnisse für den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss und den Realschulabschluss beziehungsweise der Abgangszeugnisse der Mittelschule und der Förderschule kann an der Mittelschule beziehungsweise der Förderschule zum Schulentlassungstermin erfolgen. Die Ausgabe der Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/II sowie der Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife beziehungsweise der Abgangszeugnisse von Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg ist in Nummer 6 Buchst. g geregelt.

5.
Termine – Mittelschule, Abendmittelschule und allgemein bildende Förderschulen

Die folgenden Termine gelten auch für allgemein bildende Förderschulen, sofern in diesen Förderschulen Schüler nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet werden.

a)
Termine für die Abschlussprüfung und die besondere Leistungsfeststellung
 
aa)
Die Fachlehrer übergeben dem Klassenlehrer für die Schüler der Klassenstufe 10 bis zum 28. April 2009 die Jahresnoten. Diese werden den Prüfungsteilnehmern am 30. April 2009 bekannt gegeben. Ebenfalls am 30. April 2009 erhalten die Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang einen Überblick über ihren Leistungsstand.
 
bb)
Bis zum 4. Mai 2009 teilt jeder Teilnehmer an der Abschlussprüfung seinem Fachlehrer das gewählte naturwissenschaftliche Fach sowie das gewählte mündliche Prüfungsfach mit. Jeder Teilnehmer an der besonderen Leistungsfeststellung teilt seinem Fachlehrer bis 4. Mai 2009 mit, in welchen Fächern er seine verpflichtenden mündlichen Leistungsnachweise absolvieren möchte.
 
cc)
Bis zum 12. Mai 2009 erfolgt die Festlegung, welche Teilnehmer der besonderen Leistungsfeststellung beziehungsweise der Prüfung im Fach Englisch für den praktischen Teil eine Gruppe bilden.
 
dd)
Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung, die einen mündlichen Leistungsnachweis oder eine mündliche Prüfung im Fach Sport absolvieren möchten, beantragen diese bis zum 4. Mai 2009 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Schüler, die einen zusätzlichen mündlichen Leistungsnachweis oder eine zusätzliche mündliche Prüfung im Fach Sport absolvieren möchten, sollten diese grundsätzlich bis zum 4. Mai 2009 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragen.
b)

Schriftliche Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses und schriftliche Leistungsnachweise zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
Für die Durchführung der Prüfungen und Leistungsnachweise wird Folgendes festgelegt:

 
aa)
Realschulabschluss
Realschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Englisch   6. Mai 2009 27. Mai 2009
Deutsch und Sorbisch   8. Mai 2009 29. Mai 2009
Mathematik 11. Mai 2009   2. Juni 2009
Physik/Chemie/Biologie 13. Mai 2009   4. Juni 2009
 
bb)
Hauptschulabschluss und qualifizierender Hauptschulabschluss
Hauptschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Englisch   6. Mai 2009 27. Mai 2009
Deutsch und Sorbisch   8. Mai 2009 29. Mai 2009
Mathematik 11. Mai 2009   2. Juni 2009
 
cc)
Die schriftlichen Prüfungen und Leistungsnachweise beginnen um 8.00 Uhr. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur.
 
dd)
Die Tage zwischen den schriftlichen Prüfungen beziehungsweise den schriftlichen Leistungsnachweisen sind für die Teilnehmer unterrichtsfrei.
 
ee)
Bis zum 12. Mai 2009 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für den praktischen Teil der schriftlichen Prüfung beziehungsweise des schriftlichen Leistungsnachweises im Fach Englisch sowie für die Prüfung beziehungsweise den Leistungsnachweis im Fach Sport und gibt diesen den Teilnehmern bekannt.
 
ff)
Bis zum 13. Mai 2009 sind den Teilnehmern die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Prüfung beziehungsweise der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch mitzuteilen.
 
gg)
Der praktische Teil der schriftlichen Prüfung beziehungsweise des schriftlichen Leistungsnachweises zum Ersttermin im Fach Englisch ist im Zeitraum vom 15. Mai bis 26. Mai 2009 durchzuführen. Den praktischen Teil der schriftlichen Prüfung beziehungsweise des schriftlichen Leistungsnachweises zum Nachtermin im Fach Englisch regelt die Schule.
Gibt es beim praktischen Teil der schriftlichen Prüfung beziehungsweise des schriftlichen Leistungsnachweises zum Nachtermin im Fach Englisch nur einen Teilnehmer, muss für die Rolle des zweiten Teilnehmers durch die Fachprüfungskommission eine geeignete Person festgelegt werden.
 
hh)
Am 26. Mai 2009 werden den Schülern der Klassenstufe 10 die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie die erreichten vorläufigen Endnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und dem gewählten naturwissenschaftlichen Fach mitgeteilt. Ebenfalls am 26. Mai 2009 werden den Schülern der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise sowie die erreichten vorläufigen Jahresnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik mitgeteilt.
 
ii)
Für Schüler, die aus wichtigem Grund im Sinne des § 37 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen (Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen – SOMIAP) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 325), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 412) geändert worden ist, auch nicht am vorgesehenen Nachtermin teilnehmen konnten, regelt die Schule den Termin, wenn die Wiederholung des Schuljahres nicht zugemutet werden kann.
c)
Mündliche Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses und mündliche Leistungsnachweise zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
 
aa)
Die Schule bietet zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen und Leistungsnachweise im Zeitraum vom 14. Mai bis 3. Juni 2009 Konsultationen an.
 
bb)
Ein von Schülern der vertieften sportlichen Ausbildung im Fach Sport beantragter mündlicher Leistungsnachweis oder eine mündliche Prüfung ist im Zeitraum vom 14. Mai bis 26. Mai 2009 durchzuführen. Im Fach Sport beantragte zusätzliche mündliche Leistungsnachweise oder zusätzliche mündliche Prüfungen sind grundsätzlich im Zeitraum vom 14. Mai bis 26. Mai 2009 durchzuführen, um Gruppenprüfungen zu ermöglichen. Soweit Schüler erst zu einem späteren Zeitpunkt einen zusätzlichen mündlichen Leistungsnachweis oder eine zusätzliche mündliche Prüfung im Fach Sport beantragen, sind diese im in Nummer 5 Buchst. c Doppelbuchst. dd festgelegten Zeitraum durchzuführen; dabei entscheidet der Prüfungsausschuss, ob der fachpraktische Teil als Gruppenprüfung durchgeführt wird.
 
cc)
Am 28. Mai 2009 melden die Schüler im Rahmen einer Ersterfassung ihre Wünsche für zusätzliche mündliche Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise an.
 
dd)
Die mündlichen Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise, einschließlich der zusätzlich beantragten, sind im Zeitraum vom 4. Juni bis 18. Juni 2009 durchzuführen.
Wird im Ergebnis einer Prüfung beziehungsweise eines Leistungsnachweises eine zusätzliche mündliche Prüfung beziehungsweise ein zusätzlicher mündlicher Leistungsnachweis beantragt, so ist die Antragsfrist gemäß § 38 Abs. 1 SOMIAP beziehungsweise § 44 Abs. 2 SOMIAP zu beachten.
In Einzelfällen können zusätzlich beantragte mündliche Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise auch noch nach dem 18. Juni 2009 durchgeführt werden.
Der Prüfungsausschuss entscheidet, zu welchem Termin innerhalb des Prüfungszeitraumes die einzelnen Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise stattfinden, und gewährleistet, dass ein Teilnehmer an der Abschlussprüfung beziehungsweise an der besonderen Leistungsfeststellung an einem Tag nur in einem Fach überprüft wird.
Bis zum 2. Juni 2009 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für die mündlichen Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise und gibt diesen den Teilnehmern bekannt.
 
ee)
Über Konsultationstermine für Prüfungen beziehungsweise mündliche Leistungsnachweise zum Nachtermin sowie für zusätzliche mündliche Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise entscheidet die Schule. Die Termine für mündliche Prüfungen beziehungsweise mündliche Leistungsnachweise zum Nachtermin und für zusätzliche mündliche Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise regelt die Schule.
d)
Schulentlassung
Die Ausgabe der Zeugnisse findet im Zeitraum vom 19. Juni bis 26. Juni 2009 statt.
e)
Schulfremde Prüfungsteilnehmer an Mittelschulen
Schulfremde, die einen der Abschlüsse der Mittelschule erwerben wollen, müssen bis zum 27. März 2009 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des gewünschten Abschlusses bei der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur stellen.
Bis zum 24. April 2009 informiert die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur die schulfremden Prüfungsteilnehmer schriftlich, an welcher Mittelschule die Prüfung stattfindet.
f)
Anmeldung an Abendmittelschule
Die Bewerber zum Besuch der Abendmittelschule sollen sich bis zum 15. Juni 2009 bei der Abendmittelschule ihrer Wahl anmelden.
6.
Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg
a)
Bis zum 29. September 2008 werden die gewählten Prüfungsfächer (Jahrgangsstufe 12) der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur mitgeteilt.
b)
Die Berufung der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse erfolgt durch die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bis zum 25. Februar 2009.
c)
Am 7. April 2009 wird den Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben, wer zur Abiturprüfung zugelassen ist und wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden kann.
d)
Schriftliche Prüfungen
Schriftliche Prüfungen
Was Erstprüfung Nachprüfung
  Erstprüfung Nachprüfung
Öffnen der Umschläge „Informationen für den Schulleiter“ 22. April 2009 13. Mai 2009
Schriftliche Prüfungen (Leistungskurs- und gegebenenfalls Grundkursfach):    
praktischer Prüfungsteil im Leistungskursfach Englisch 23. April 2009 14. Mai 2009
praktischer Prüfungsteil in Leistungskursfächern der neuen Fremdsprachen außer Englisch 24. April 2009 14. Mai 2009
Deutsch, Sorbisch 27. April 2009 15. Mai 2009
Englisch 28. April 2009 18. Mai 2009
Geschichte 29. April 2009 19. Mai 2009
Physik 30. April 2009 20. Mai 2009
Französisch, Evangelische Religion 2 , Katholische Religion1   4. Mai 2009 25. Mai 2009
Mathematik   5. Mai 2009 26. Mai 2009
Kunst, Musik, Biologie, Chemie, Sport   6. Mai 2009 27. Mai 2009
Russisch, Spanisch, Polnisch, Tschechisch, Italienisch   7. Mai 2009 28. Mai 2009
Latein, Latinum   8. Mai 2009 29. Mai 2009
Griechisch, Graecum 11. Mai 2009   2. Juni 2009
Hebraicum 12. Mai 2009   3. Juni 2009
Bis zum 12. Mai 2009 erfolgt der Bericht der notwendigen schriftlichen Nachprüfungen an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur.
Anträge auf Anerkennung eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 41 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), die zuletzt durch Verordnung vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 351) geändert worden ist, in Verbindung mit § 48 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 12. April 2007 (SächsGVBl. S. 126) sind bis zum 5. Juni 2009 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 9. Juni 2009. Die Termine für Erst-, Zweit- und gegebenenfalls Drittkorrektur werden rechtzeitig durch die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bekannt gegeben.
Am 5. Juni 2009 wird den Prüfungsteilnehmern das Zeugnis für das Kurshalbjahr 12/II ausgehändigt.
e)
Mündliche Prüfungen
Die mündlichen Prüfungen (P4) werden vom 15. Mai bis zum 29. Mai 2009 durchgeführt.
Die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung beziehungsweise Ergänzungsprüfung, die Bekanntgabe der Zulassung beziehungsweise Nichtzulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung sowie die Anordnung zusätzlicher mündlicher Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 1 OAVO vom 15. Januar 1996, die zuletzt durch Verordnung vom 3. August 2004 geändert worden ist, in Verbindung mit § 48 OAVO vom 12. April 2007 findet am 10. Juni 2009 statt.
Zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 2 OAVO vom 15. Januar 1996, die zuletzt durch Verordnung vom 3. August 2004 geändert worden ist, in Verbindung mit § 48 OAVO vom 12. April 2007 sind beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zum 12. Juni 2009 schriftlich zu beantragen. Die Anordnung dieser zusätzlichen mündlichen Prüfungen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt am 15. Juni 2009. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 1 und 2 OAVO vom 15. Januar 1996, die zuletzt durch Verordnung vom 3. August 2004 geändert worden ist, in Verbindung mit § 48 OAVO vom 12. April 2007 sowie die mündliche Ergänzungsprüfung (Latinum oder Graecum oder Hebraicum) werden vom 16. Juni bis zum 19. Juni 2009 durchgeführt.
Die Abschlussberatung des Prüfungsausschusses, die Bekanntgabe der Gesamtqualifikation und die Bekanntgabe der Entscheidung über Anträge auf Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 41 OAVO vom 15. Januar 1996, die zuletzt durch Verordnung vom 3. August 2004 geändert worden ist, in Verbindung mit § 48 OAVO vom 12. April 2007 für die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung und der Nachprüfung finden am 19. Juni 2009 statt.
f)
Besondere Lernleistung
Bis zum 29. September 2008 berichtet jede Schule der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur zusammen mit den gewählten Prüfungsfächern über die Anzahl derjenigen Schüler der Jahrgangsstufe 12, die eine besondere Lernleistung gemäß § 26a der OAVO vom 15. Januar 1996, die zuletzt durch Verordnung vom 3. August 2004 geändert worden ist, in Verbindung mit § 48 OAVO vom 12. April 2007 in die Gesamtqualifikation einbringen werden.
Bis zum 19. Dezember 2008 (Ersttermin) sind die erarbeiteten schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen, die jeweils um eine fachpraktische Komponente erweitert sein können, beim Schulleiter einzureichen. Für Prüfungsteilnehmer, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund, insbesondere wegen ärztlich attestierter Erkrankung, den Ersttermin nicht einhalten können, ist das Einreichen bis zum 6. Februar 2009 (Nachtermin) möglich.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 11. Mai 2009.
Die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse aller schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen findet bis zum 15. Mai 2009 statt.
Die Kolloquien zu besonderen Lernleistungen werden zeitnah zu den Abiturprüfungen durchgeführt.
g)
Ausgabe der Zeugnisse
Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife beziehungsweise die Abgangszeugnisse von Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg werden an die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung und der Nachprüfung in der Zeit vom 20. Juni bis zum 28. Juni 2009 ausgehändigt.
h)
Analyseergebnisse
Der Bericht über die Analyseergebnisse der Abiturprüfung erfolgt durch den Schulleiter an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bis zum 3. Juli 2009.
i)
Abiturprüfung für Schulfremde
Schulfremde, die an der Abiturprüfung teilnehmen wollen, stellen bis zum 15. Oktober 2008 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung bei der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur. Bis zum 20. November 2008 erfolgt durch die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur die schriftliche Mitteilung der Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls die Zulassung der Antragsteller zum schriftlichen Prüfungsteil; die betroffenen Gymnasien werden benannt und von der Zulassung informiert.
Der schriftliche Prüfungsteil findet in dem Zeitraum statt, der in Nummer 6 Buchst. d geregelt ist. Die Bekanntgabe seiner Ergebnisse sowie der Zulassung beziehungsweise Nichtzulassung zum mündlichen Prüfungsteil erfolgt am 9. Juni 2009. Der mündliche Prüfungsteil findet vom 16. Juni bis zum 19. Juni 2009 statt.
7.
Wechsel an eine weiterführende Schule
a)
Bildungsempfehlung
Alle Schüler der Klassenstufe 4 der allgemein bildenden Schulen erhalten eine Bildungsempfehlung, sofern kein Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung festgestellt wurde. Grundsätzlich ist bis zur Bekanntgabe der Bildungsempfehlung die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für die Klassenstufe 5 der jeweiligen Schulart abzuschließen.
Die Eltern der Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule und der entsprechenden Förderschulteile, die das Gymnasium besuchen sollen, teilen dies dem jeweiligen Klassenlehrer bis zum 24. Februar 2009 mit. Diese Schüler erhalten ebenfalls eine Bildungsempfehlung.
Die Bildungsempfehlungen werden den Eltern am 4. März 2009 schriftlich bekannt gegeben. Sofern erst am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt werden kann, ist diese am 17. Juni 2009 den Eltern schriftlich bekannt zu geben.
b)
Anmeldung und Aufnahme an der Mittelschule; abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich
 
aa)
Anmeldung und Aufnahme an einer Mittelschule
Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung, deren Kinder die Mittelschule besuchen wollen, melden ihre Kinder bis zum 16. März 2009 bei einer Mittelschule ihrer Wahl an. Auch alle Schüler, die eine Aufnahmeprüfung für das Gymnasium anstreben, sind zunächst an einer Mittelschule unter Angabe der angestrebten Aufnahme an einem Gymnasium anzumelden. Einen Bescheid über die Aufnahme an einer Mittelschule sollen die Eltern am 19. Mai 2009 erhalten.
 
bb)
Abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich der Mittelschule
Die folgenden Regelungen gelten bei entsprechenden Bildungsgängen ebenfalls an allgemein bildenden Förderschulen.
Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 6 teilen der Schule bis zum 6. März 2009 mit, mit welchem Abschlussziel ihre Kinder die Mittelschule besuchen sollen und welches Angebot im Wahlpflichtbereich der Schule sie wünschen. Dies gilt auch für Eltern von Schülern, die ohne eine entsprechende Bildungsempfehlung an ein Gymnasium wechseln sollen.
Die Entscheidung nach § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 SOMIAP wird durch die Klassenkonferenz bis spätestens 13. März 2009 getroffen und den Eltern unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Eine Änderung dieser Entscheidung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 SOMIAP kann bis spätestens 12. Juni 2009 erfolgen und ist den Eltern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang teilen der Schule bis zum 6. März 2009 mit, welches der Fächer Musik oder Kunst beziehungsweise Geschichte oder Geographie ihr Kind in der Klassenstufe 10 fortführen möchte.
b)
Aufnahme von Schülern der Klassenstufe 4 der Grundschule und der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule an das Gymnasium
 
aa)
Anmeldung
Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 16. März 2009 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
Die Eltern von Schülern, denen keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können nach bestandener Aufnahmeprüfung für den Besuch des Gymnasiums bis zum 22. April 2009 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Schüler sind in diesem Fall von den Eltern bei der Mittelschule abzumelden.
Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden kann, können bis zum 22. Juni 2009 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
Bei der Anmeldung soll die Nennung alternativ gewünschter Gymnasien erfolgen. Die Schüler sind in diesem Fall von den Eltern bei der Mittelschule abzumelden.
 
bb)
Aufnahmeprüfung
 
 
aaa)
Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung
Eltern von Schülern, die eine Bildungsempfehlung für den Besuch der Mittelschule erhalten haben, die aber für ihre Kinder den Besuch des Gymnasiums wünschen, werden durch die Grundschule beziehungsweise Mittelschule darauf hingewiesen, dass ein Besuch des Gymnasiums nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich ist oder gegebenenfalls nach einer so deutlichen Steigerung der Leistungen im 2. Schulhalbjahr, dass am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium gemäß den Bedingungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 576), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2005 (SächsGVBl. S. 16), erteilt werden kann. Den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen die Eltern bis zum 6. März 2009 für die Schüler der Klassenstufe 4 unter Angabe des Gymnasiums ihrer Wahl bei der Grundschule und für die Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule bei dem Gymnasium ihrer Wahl unter Nennung der Mittelschule, an der sie bisher angemeldet worden sind beziehungsweise beschult werden.
 
 
bbb)
Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule
Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium finden am 11. März 2009 (Deutsch) und am 12. März 2009 (Mathematik) an den von der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Grundschulen statt.
Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 25. März 2009 (Deutsch) beziehungsweise am 26. März 2009 (Mathematik) an den von der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Grundschulen statt.
 
 
ccc)
Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule
Die Aufnahmeprüfungen finden an den von der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Gymnasien statt.
Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule, die keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten haben, finden am 11. März 2009 (Deutsch), am 12. März 2009 (Mathematik) und am 13. März 2009 (Englisch) statt.
Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 25. März 2009 (Deutsch), am 26. März 2009 (Mathematik) und am 27. März 2009 (Englisch) an den von der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Gymnasien statt.
 
 
ddd)
Ergebnis der Aufnahmeprüfung
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Eltern der Schüler der Klassenstufe 4 durch die Grundschule des Kindes bis zum 8. April 2009 schriftlich mitgeteilt.
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung der Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule wird den Eltern bis zum 8. April 2009 durch das Gymnasium, das die Aufnahmeprüfung durchgeführt hat, schriftlich mitgeteilt.
Gleichzeitig erhält die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur eine Ergebnisliste.
 
cc)
Entscheidung über die Aufnahme
Die Gymnasien berichten am 30. April 2009 mit Stichtag 30. April 2009 über die Anzahl der Neuzugänge für die Klassenstufen 5, 6 und 7 und über freie Aufnahmekapazitäten an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur.
Einen Bescheid über die Aufnahme an einem Gymnasium sollen die Eltern am 19. Mai 2009 erhalten. Für die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden konnte, erfolgt eine Entscheidung über die Anmeldung am Gymnasium am 24. Juli 2009.
 
dd)
Aufnahme von Schülern der Klassenstufe 10 der Mittelschule an das Gymnasium
Die Eltern von Schülern, die nach der Klassenstufe 10 der Mittelschule zum Gymnasium wechseln wollen, müssen bis zum 4. März 2009 unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
Die Eltern derjenigen Schüler der Klassenstufe 10 der Mittelschule, die zum 4. März 2009 die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 32 Abs. 2 SOGY nicht erfüllt haben, aber diese mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllen, stellen an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur unter Vorlage einer beglaubigten Kopie des Abschlusszeugnisses der Mittelschule (Klassenstufe 10) einen Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium bis zum 13. Juli 2009. Die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium sowie die Bekanntgabe, welchem Gymnasium der Schüler zugewiesen wird, ist den Eltern am 31. Juli 2009 schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung durch die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur, wenn der Besuch des Unterrichts in der 2. Fremdsprache nicht nachgewiesen werden kann, und in allen anderen Fällen durch den zuständigen Schulleiter mitzuteilen.
8.
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung (§ 4 Abs. 2 SOGY)
a)
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule
 
aa)
Eltern von Schülern der Klassenstufe 4, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist oder die die Aufnahmeprüfung gemäß Nummer 7 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb bestanden haben, können bis zum 16. März 2009 beziehungsweise bis zum 30. März 2009, soweit deren Kinder die Aufnahmeprüfung gemäß Nummer 7 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb Abs. 2 in der schriftlichen Nachprüfung bestanden haben, den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
 
bb)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 23. März 2009 und am 24. März 2009 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen Bereich und die in Verantwortung der Landesfachverbände durchzuführenden sportlichen Eignungstests im sportlichen Bereich wird der Zeitrahmen entsprechend erweitert.
 
cc)
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 1. April 2009 mitgeteilt. Bei nichtbestandenem Aufnahmeverfahren stellen die Eltern unverzüglich bei einem Gymnasium beziehungsweise Mittelschule für einen Bildungsgang ohne vertiefte Ausbildung einen Antrag auf Aufnahme. Dieser Antrag ist durch den Schulleiter des Gymnasiums beziehungsweise der Mittelschule ohne vertiefte Ausbildung gleichgestellt zu denjenigen Anträgen zu behandeln, die gemäß Nummer 7 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 1 beziehungsweise gemäß Nummer 7 Buchst. b Doppelbuchst. aa Satz 1 an dieser Mittelschule gestellt wurden.
 
dd)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren oder die Aufnahmeprüfung gemäß Nummer 7 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb Abs. 2 in der schriftlichen Nachprüfung bestanden haben, finden am 6. April 2009 und am 7. April 2009 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt.
 
ee)
Es ist von der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur zu gewährleisten, dass alle Schüler, die das Aufnahmeverfahren nicht bestanden haben, nachträglich in einem Gymnasium in nicht vertiefter Ausbildung aufgenommen werden.
 
ff)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 4 der Grundschule, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erworben hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, das das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung zu einem zeitnahen Termin durchführt.
b)
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 6
 
aa)
Eltern von Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums oder von Schülern der Klassenstufe 6 der Mittelschule mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium oder von Schülern, die die Aufnahmeprüfung gemäß Nummer 7 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc bestanden haben, deren Kinder die vertiefte Ausbildung beginnen wollen, können bis zum 16. März 2009 beziehungsweise bis zum 30. März 2009, soweit deren Kinder die Aufnahmeprüfung gemäß Nummer 7 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc Abs. 3 in der schriftlichen Nachprüfung bestanden haben, den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen.
 
bb)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 30. März 2009 und am 31. März 2009 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen und sportlichen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden.
 
cc)
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 8. April 2009 mitgeteilt. Bei nichtbestandenem Aufnahmeverfahren stellen die Eltern unverzüglich bei einem Gymnasium für einen Bildungsgang ohne vertiefte Ausbildung einen Antrag auf Aufnahme.
 
dd)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren oder die Aufnahmeprüfung gemäß Nummer 7 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc Abs. 3 in der schriftlichen Nachprüfung bestanden haben, finden am 20. April 2009 und am 21. April 2009 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt.
 
ee)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 6 der Mittelschule, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erworben hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, das das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung zu einem zeitnahen Termin durchführt.
9.
Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs

Die Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs findet gemäß § 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen ( AGyKoVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 343) statt.
Die Erstprüfung (Fächer: Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache) wird am 16. Mai 2009 durchgeführt, die entsprechende Nachprüfung für Bewerber, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, am 22. August 2009.
Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung wird den Teilnehmern an der Erstprüfung bis zum 5. Juni 2009 und den Teilnehmern an der Nachprüfung bis zum 4. September 2009 vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt.

10.
Berufs- und Studienorientierung
a)
Für Zwecke der Studien- und Berufsberatung findet am 8. Januar 2009 ein „Tag der offenen Tür“ an den sächsischen Hochschulen für Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 statt (Schulveranstaltung).
b)
Mit der Zielsetzung, die Eltern, insbesondere von Schülern der Klassenstufe 4, rechtzeitig über die weiteren Bildungsmöglichkeiten ihrer Kinder zu informieren, sollen neben den Vertretern der allgemein bildenden Schulen auch Vertreter der Beruflichen Schulzentren an den Informationsveranstaltungen zur Schullaufbahnberatung beteiligt werden.
c)
Von den Beruflichen Schulzentren werden zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 über die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur die Termine für den „Tag der offenen Tür“ bekannt gegeben.
d)
Der „Girls Day 2009“ wird bundesweit am 23. April 2009 durchgeführt. Zielstellung dieses Projektes ist eine Auffächerung des Berufswahlspektrums von Mädchen, insbesondere in technischen und techniknahen Berufen und Studienfächern.
e)
In der Schuljahresplanung der jeweiligen Schule sind die Maßnahmen der Berufsorientierung, wie Schülerbetriebspraktika, Termine für den Besuch der Berufsinformationszentren und spezielle Veranstaltungen der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit zu berücksichtigen.
f)
Die „Woche des offenen Unternehmens Sachsen“ findet für Schüler an allgemein bildenden Förderschulen, Mittelschulen und Gymnasien ab Klassenstufe 7 in der Zeit vom 9. März bis 14. März 2009 statt.
11.
Orientierungsarbeiten – Festlegungen und Termine
a)
Für Grundschulen, Mittelschulen und Gymnasien ist die Teilnahme an Orientierungsarbeiten obligatorisch.
Diese Festlegung gilt auch für allgemein bildende Förderschulen, sofern an diesen Förderschulen Schüler abschlussorientiert beziehungsweise nach dem Lehrplan der Grundschule unterrichtet werden. Die Regelungen über Orientierungsarbeiten gelten an diesen Förderschulen und für Schüler an anderen allgemein bildenden Schulen, die nach Schulintegrationsverordnung lernzielgleich unterrichtet werden, mit folgender Maßgabe:
Entscheidungen über erforderliche Modifizierungen nach dem Umfang und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs trifft der Schulleiter.
Entsprechend ist bei diagnostizierten Teilleistungsschwächen zu verfahren.
An Schulen für Hörgeschädigte mit umfassendem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören kann nach Einzelfallentscheidung des Schulleiters für ausgewählte Schüler die Teilnahme an der Orientierungsarbeit im Fach Englisch ausgesetzt werden.
b)
Jede Orientierungsarbeit wird nach dem vorgegebenen Maßstab benotet.
Nach Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz (an Grundschulen und Förderschulen der Gesamtlehrerkonferenz, sofern keine Fachkonferenz gebildet wurde) entscheidet der Schulleiter zu Beginn des Schuljahres, ob die erteilten Noten in die Bewertung im Fach eingehen. Eine Bewertung als Klassenarbeit ist möglich. In diesem Fall kann der verantwortliche Fachlehrer diese auf die festgelegte Mindestanzahl (Grundschule ausgenommen) der verbindlichen Klassenarbeiten für das Fach anrechnen.
c)
Für den zeitlichen Umfang der Orientierungsarbeiten gilt: Klassenstufe 3:
Orientierungsarbeiten
Strich Fach Arbeitszeit
Klassenstufe  3:
Deutsch/Mathematik Arbeitszeit: 45 Minuten
Klassenstufe  6 (Mittelschule und Gymnasium):
Englisch/Mathematik Arbeitszeit: 45 Minuten
Deutsch Arbeitszeit: 60 Minuten
Klassenstufe  8 (Gymnasium):
Deutsch/Mathematik/Englisch Arbeitszeit: 90 Minuten
Klassenstufe  8 (Mittelschule):
Hauptschulbildungsgang:
Englisch/Mathematik Arbeitszeit: 75 Minuten
Deutsch Arbeitszeit: 90 Minuten
Realschulbildungsgang:
Deutsch/Mathematik/Englisch Arbeitszeit: 90 Minuten
d)
Die Orientierungsarbeiten werden über den sächsischen Bildungsserver zur Verfügung gestellt (http://www.sachsen-macht-schule.de/schule/2706.htm). Die Veröffentlichung der Aufgabenstellungen erfolgt aufgrund der notwendigen Geheimhaltung im Zusammenhang mit der Bewertung der Orientierungsarbeiten passwortgeschützt. Die mit der Vervielfältigung der Materialien Beauftragten sind darauf hinzuweisen, dass sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
e)
Der Auswertungsbogen, der für jede Orientierungsarbeit als Excel-Datei auszufüllen ist, soll in der Fachkonferenz genutzt werden für die Analyse und Dokumentation des bisher Erreichten und für Arbeitsvorhaben zur Weiterentwicklung des Unterrichts an der Schule.
Um diese Arbeit zu unterstützen, nimmt das Sächsische Bildungsinstitut unter Beteiligung von Fachberatern auf der Basis einer Stichprobe eine landesweite Analyse der erreichten Ergebnisse vor.
f)
Der Schulleiter ist für das Einhalten der Rahmenbedingungen verantwortlich.
Die Übergabe der Schülerarbeiten durch den Schulleiter an die Fachlehrer erfolgt erst am Tag des Schreibens der Arbeit.
Für die Durchführung der Orientierungsarbeiten werden folgende Termine festgelegt:
Grundschule:
Grundschule
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit Fertigstellung der EXCEL-Auswertung an der Schule
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit Fertigstellung der EXCEL-Auswertung an der Schule
Mathematik 16. Septem-
ber 2008
23. Septem-
ber 2008
15. Okto-
ber 2008
Deutsch 24. Septem-
ber 2008
1. Okto-
ber 2008
15. Okto-
ber 2008
Mittelschule und Gymnasium:
Mittelschule und Gymnasium
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit Fertigstellung der EXCEL-Auswertung an der Schule
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit Fertigstellung der EXCEL-Auswertung an der Schule
Mathematik      
Klassenstufe 6 23. Septem-
ber 2008
30. Septem-
ber 2008
15. Okto-
ber 2008
Klassenstufe 8 24. Septem-
ber 2008
1. Okto-
ber 2008
15. Okto-
ber 2008
Deutsch      
Klassenstufe 6 10. Septem-
ber 2008
17. Septem-
ber 2008
15. Okto-
ber 2008
Klassenstufe 8 11. Septem-
ber 2008
18. Septem-
ber 2008
15. Okto-
ber 2008
Englisch      
Klassenstufe 6 16. Septem-
ber 2008
23. Septem-
ber 2008
15. Okto-
ber 2008
Klassenstufe 8 18. Septem-
ber 2008
25. Septem-
ber 2008
15. Okto-
ber 2008
12.
Pädagogische Tage

Jeder Schule stehen zwei Pädagogische Tage im Schuljahr zur Verfügung, die der inhaltlichen Entwicklung der Schule dienen. Pädagogische Tage finden in der Regel an unterrichtsfreien Tagen statt. Wenn die Teilnahme der Schüler an diesen Veranstaltungen vorgesehen ist, können sie auch an Unterrichtstagen stattfinden.

13.
Besondere Leistungsfeststellung an allgemein bildenden Gymnasien
a)
Für Schüler der Klassenstufe 10 des allgemein bildenden Gymnasiums, die noch keinen Realschulabschluss erworben haben, ist die Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung nach § 23 SOGY obligatorisch.
Schülern der Klinik- und Krankenhausschulen ist in enger Absprache mit der Heimatschule die Teilnahme zu ermöglichen. Ist dem Schüler aufgrund der Schwere seiner Erkrankung eine Teilnahme weder am Erst- noch am Nachtermin der besonderen Leistungsfeststellung möglich, kann der Schüler im Ergebnis einer Einzelfallentscheidung nach Jahrgangsstufe 11 versetzt werden, wenn die anderen versetzungsrelevanten Bedingungen erfüllt sind.
b)
Die Materialien für die Schüler sowie die Bewertungshinweise für die Fachlehrer werden über den sächsischen Bildungsserver zur Verfügung gestellt (www.sachsen-macht-schule.de/blf). Die Materialien sind nach dem Herunterladen in der notwendigen Anzahl zu kopieren. Die Veröffentlichung der Aufgabenstellungen erfolgt aufgrund der notwendigen Geheimhaltung passwortgeschützt. Die mit der Vervielfältigung der Materialien Beauftragten sind auf eine entsprechende Verschwiegenheit hinzuweisen.
c)
Der Bericht über die Analyseergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung erfolgt durch den Schulleiter an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bis zum 3. Juli 2009.
d)
Termine – Ersttermin
Ersttermin
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Deutsch 25. Mai 2009 29. Mai 2009
Englisch 26. Mai 2009   2. Juni 2009
Mathematik 28. Mai 2009   4. Juni 2009
Termine – Nachtermin
Nachtermin
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Deutsch   8. Juni 2009 15. Juni 2009
Englisch 10. Juni 2009 17. Juni 2009
Mathematik 12. Juni 2009 19. Juni 2009

III.
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an berufsbildenden Schulen

1.
Geltungsbereich

Der Teil III gilt für Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufliche Gymnasien und für entsprechende berufsbildende Förderschulen.
Er gilt nicht für Landwirtschaftliche Fachschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 20. August 2003 (SächsGVBl. S. 389), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 609) geändert worden ist.

2.
Vorbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts
a)
Die Woche vom 18. August bis 22. August 2008 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt.
b)
Der planmäßige Unterricht beginnt für alle berufsbildenden Schulen grundsätzlich am 25. August 2008. Das erste Schulhalbjahr endet am 6. Februar 2009, bei Teilzeitausbildungen erst am 7. Februar 2009. Das zweite Schulhalbjahr beginnt am 23. Februar 2009.
c)
Es gelten folgende Sonderregelungen:
 
aa)
Berufsfachschule für Krankenpflege, Berufsfachschule für Hebammen:
Der Unterricht kann am 1. September 2008 oder am 1. März 2009 beginnen. Diese Schulen melden den gewählten Termin für den Unterrichtsbeginn mindestens zwei Monate vorher an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur.
 
bb)
Berufliches Gymnasium:
Das Kurshalbjahr 12/I endet am 6. Februar 2009. Das Kurshalbjahr 12/II beginnt am 23. Februar 2009. Das Kurshalbjahr 13/I endet am 19. Dezember 2008. Das Kurshalbjahr 13/II beginnt am 5. Januar 2009.
3.
Ferienregelung
a)
Grundsätzliche Regelung
Für das Schuljahr 2008/2009 gilt folgende Ferienregelung:
Ferienregelung
Art Beginn   Ende
Herbstferien 20. Oktober 2008 bis 30. Oktober 2008
Weihnachtsferien 22. Dezember 2008 bis 3. Januar 2009
Winterferien 9. Februar 2009 bis 21. Februar 2009
Osterferien 9. April 2009 bis 18. April 2009
Sommerferien 29. Juni 2009 bis 7. August 2009
unterrichtsfreier Tag: 22. Mai 2009    
Angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag. Ein frei beweglicher Ferientag wird terminlich von jeder Schule im Einvernehmen mit der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur, dem Schulträger und gegebenenfalls dem Träger der Schülerbeförderung festgelegt.
b)
Ausnahmen an einzelnen Schularten
 
aa)
Berufsschule:
Die Herbstferien können unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere in Abstimmung mit benachbarten Schulen, mit den Ausbildungsbetrieben oder mit überbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, ganz oder teilweise verlegt werden.
 
bb)
Vollzeitschulische Bildungsgänge:
Für Betriebspraktika oder die berufspraktische Ausbildung, die außerhalb schulischer Einrichtungen durchgeführt werden, kann in begründeten Fällen von der Ferienregelung abgewichen werden, ohne jedoch die Anzahl der Ferientage zu ändern.
 
cc)
Abweichende Ferienregelungen für die einzelnen Schulen sind zu Beginn des Schuljahres festzulegen und bis zum 30. September 2008 der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur mitzuteilen.
 
dd)
Weitere Abweichungen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Genehmigung der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur.
c)
Sonderregelungen
Für Schüler der Fachschulen – Fachbereich Sozialwesen gilt die Ferienregelung nach Nummer 3 Buchst. a während der berufspraktischen Ausbildung nur insoweit, als die Praktikantenstelle nichts anderes vorsieht.
4.
Prüfungszeiträume und -termine
a)
Soweit keine zentralen Prüfungen durchgeführt werden oder zentrale Prüfungstermine nicht vorgegeben sind, legt das Berufliche Schulzentrum die Prüfungstermine in Abstimmung mit der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur fest. Für alle Prüfungen sind die in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeiträume verbindlich, soweit nicht Ausnahmen nach den Buchstaben b, c oder d zugelassen sind.
b)
Für medizinische Berufsfachschulen, Berufsfachschulen für Podologen und Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenten setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Schulleiter die Prüfungstermine fest.
c)
Für die Berufsfachschule für Altenpflege legt die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur einheitliche Prüfungstermine für alle Schulen für die schriftliche Prüfung im Rahmen des in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeitraumes verbindlich fest. Sind darüber hinaus weitere Prüfungstermine notwendig, legt diese die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur in eigener Zuständigkeit fest.
d)
An der Fachschule – Fachbereich Sozialwesen – finden die schriftlichen Prüfungen in den Fachrichtungen Familienpflege und Heilpädagogik im Zeitraum vom 12. Januar bis 23. Januar 2009 statt, wenn sich die berufspraktische Ausbildung an die schulische Ausbildung anschließt.
In der Fachrichtung Heilerziehungspflege kann im Zeitraum vom 12. Januar bis 23. Januar 2009 und in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Zeitraum vom 2. März bis 13. März 2009 die schriftliche Prüfung stattfinden, wenn die berufspraktische Ausbildung parallel zur schulischen Ausbildung durchgeführt wird und der schulische Teil bis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet ist.
Sofern die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur im Bereich der Fachschule Fachbereich Sozialwesen andere Prüfungszeiträume für angezeigt hält, entscheidet darüber das Sächsische Staatsministerium für Kultus.
e)
Für die zentralen Abschlussprüfungen an den berufsbildenden Schulen, für die Abiturprüfungen an den Beruflichen Gymnasien und für die Prüfung zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung werden folgende Termine festgelegt:
 
aa)
Berufsfachschule für Wirtschaft
 
 
aaa)
Wirtschaftsassistent/in, Fachrichtung Informationsverarbeitung
Wirtschaftsassistent/in, Fachrichtung Informationsverarbeitung
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
IT-Anwendungen/IT-Systeme (Komplexprüfung) ab 18. Mai 2009 ab 17. August 2009
Einzel- und gesamt- wirtschaftliche Leistungsprozesse/ Rechnungswesen und Controlling (Komplexprüfung) 25. Mai 2009 24. August 2009
Fachenglisch 27. Mai 2009 26. August 2009
Die mündliche Prüfung in Fachenglisch kann frühestens am 27. April 2009 stattfinden.
 
 
bbb)
Wirtschaftsassistent/in, Fachrichtung Fremdsprachen
Wirtschaftsassistent/in, Fachrichtung Fremdsprachen
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Büromanagement und Kommunikation ab 18. Mai 2009 ab 17. August 2009
Einzel- und gesamtwirtschaftliche Leistungsprozesse 25. Mai 2009 24. August 2009
Zweite Fremdsprache (Französisch, Russisch, Spanisch) 27. Mai 2009 26. August 2009
Englisch 29. Mai 2009 28. August 2009
In welchen der aufgeführten Zweiten Fremdsprachen eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, ist von den Schulen zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 12. September 2008 mitzuteilen.
Die mündlichen Prüfungen in dem Wahlpflichtfach, in Englisch und in der Zweiten Fremdsprache können frühestens am 27. April 2009 stattfinden.
 
 
ccc)
Wirtschaftsassistent/in, Fachrichtung Umweltschutz
Wirtschaftsassistent/in, Fachrichtung Umweltschutz
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Umweltberatung und Öffentlichkeitsarbeit ab 11. Mai 2009 ab 17. August 2009
Umwelttechnologien und Umweltrecht 27. Mai 2009 19. August 2009
Umweltorientierte Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Controlling (Komplexprüfung) 29. Mai 2009 21. August 2009
 
 
ddd)
Fremdsprachenkorrespondent/in
Fremdsprachenkorrespondent/in
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin 3
Managementsassistenz und interkulturelle Kommunikation ab 25. Mai 2009 ab 17. August 2009
Wirtschaftsenglisch 29. Mai 2009 24. August 2009
Zweite Fremdsprache (Wirtschaftsfranzösisch, Wirtschaftsrussisch)   3. Juni 2009 26. August 2009
Das Unternehmen am Binnenmarkt und in der Außenwirtschaft   5. Juni 2009 28. August 2009
In welchen der aufgeführten Zweiten Fremdsprachen eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, ist von den Schulen zu erfassen und dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus bis zum 12. September 2008 mitzuteilen.
Die mündlichen Prüfungen in Wirtschaftsenglisch, in der Zweiten und Dritten Fremdsprache können frühestens am 27. April 2009 stattfinden.
 
 
eee)
Internationale/r Touristikassistent/in
Internationale/r Touristikassistent/in
Fach/Lernfeld Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach/Lernfeld Termin Nach-/Wiederholtermin
Reisen organisieren und verkaufen oder Touristische Leistungen am Markt beschaffen ab 25. Mai 2009 ab 17. August 2009
Englisch 27. Mai 2009 21. August 2009
Dritte Fremdsprache (Spanisch) 29. Mai 2009 24. August 2009
Managementprozesse vorbereiten, durchführen und dokumentieren   3. Juni 2009 26. August 2009
Zweite Fremdsprache (Französisch, Russisch, Spanisch)   5. Juni 2009 28. August 2009
In welchen der aufgeführten Zweiten Fremdsprachen beziehungsweise Dritten Fremdsprache eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, ist von den Schulen zu erfassen und dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus bis zum 12. September 2008 mitzuteilen.
Die mündlichen Prüfungen in Englisch, in der Zweiten Fremdsprache beziehungsweise Dritten Fremdsprache können frühestens am 27. April 2009 stattfinden.
 
 
fff)
Assistent/in für Hotelmanagement
Assistent/in für Hotelmanagement
Fach/Lernfeld Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach/Lernfeld Termin Nach-/Wiederholtermin2
Technologische Prozesse in der Gastronomie gestalten oder Gastgewerbliche Prozesse gestalten ab 25. Mai 2009 ab 17. August 2009
Französisch 29. Mai 2009 24. August 2009
Managementprozesse vorbereiten, durchführen und dokumentieren   3. Juni 2009 26. August 2009
Englisch   5. Juni 2009 28. August 2009
Die mündlichen Prüfungen in Englisch und Französisch können frühestens am 27. April 2009 stattfinden.
 
bb)
Fachoberschule sowie Erwerb der Fachhochschulreife in berufsqualifizierenden Bildungsgängen
Berufsqualifizierenden Bildungsgängen
Fach/Lernfeld Termin Nach-/Wiederholtermin
Fach/Lernfeld Termin Nach-/Wiederholtermin2
fachrichtungsbezogenes Fach/praktische Prüfung im Fach Darstellung (nur Fachoberschule, DOBA,DoQuaMi 4) 15. Mai 2009 21. August 2009
Deutsch 18. Mai 2009 24. August 2009
Englisch 20. Mai 2009 26. August 2009
Mathematik 25. Mai 2009 28. August 2009

Die mündliche Prüfung in Englisch kann frühestens am 4. Mai 2009 stattfinden.
 
cc)
Berufliches Gymnasium
Berufliches Gymnasium
Fach (G = Grundkurs, L = Leistungskurs) Termin Nachtermin
Fach
(G = Grundkurs,
L = Leistungskurs
Termin Nachtermin
Deutsch (G/L)   4. Mai 2009 2. Juni 2009
Englisch (L)   6. Mai 2009 3. Juni 2009
Französisch (L)   6. Mai 2009 3. Juni 2009
Russisch (L)   6. Mai 2009 3. Juni 2009
Mathematik (G/L)   8. Mai 2009 4. Juni 2009
Ernährungslehre mit
Chemie (G/L)
11. Mai 2009 5. Juni 2009
Agrartechnik mit Biologie (L) 11. Mai 2009 5. Juni 2009
Biotechnologie (L) 11. Mai 2009 5. Juni 2009
Gesundheit und Soziales (L) 11. Mai 2009 5. Juni 2009
Informatiksysteme (L) 11. Mai 2009 5. Juni 2009
Technik/ Bautechnik (L) 11. Mai 2009 5. Juni 2009
Technik/Datenverarbei- tungstechnik (L) 11. Mai 2009 5. Juni 2009
Technik/ Elektrotechnik (L) 11. Mai 2009 5. Juni 2009
Technik/ Maschinenbautechnik (L) 11. Mai 2009 5. Juni 2009
Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Wirtschaftlichem Rechnungswesen (L) 11. Mai 2009 5. Juni 2009
Geschichte/ Gemeinschaftskunde (G) 13. Mai 2009 8. Juni 2009
Englisch (G) 13. Mai 2009 8. Juni 2009
Französisch (G) 13. Mai 2009 8. Juni 2009
Russisch (G) 13. Mai 2009 8. Juni 2009
Biologie (G) 15. Mai 2009 9. Juni 2009
Chemie (G) 15. Mai 2009 9. Juni 2009
Physik (G) 15. Mai 2009 9. Juni 2009
Im Prüfungszeitraum vom 4. Mai bis 20. Mai 2009 findet für die Jahrgangsstufe 13 kein Unterricht statt.
Die mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach findet im Zeitraum vom 18. Mai bis 20. Mai 2009 statt. Schüler, die an schriftlichen Prüfungen zum Nachtermin teilgenommen haben, werden am 10. Juni 2009 im vierten Prüfungsfach mündlich geprüft. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen finden für alle Schüler in der Zeit vom 16. Juni bis 19. Juni 2009 statt.
 
dd)
Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung

Zertifizierung
Fach Bereich Niveaustufe mündliche Prüfung (frühestens) schriftliche Prüfung
Fach Bereich Niveau- stufe mündliche
Prüfung
(frühestens)
schriftliche
Prüfung
Englisch IT-Berufe II 23. Februar 2009 27. Mai 2009
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe, gastgewerbliche Berufe, gewerblichtechnische Berufe, Berufe im Gesundheits- und Pflegebereich II 23. Februar 2009 9. Juni 2009
Englisch Chemie- und chemieverwandte Berufe II 23. Februar 2009 11. Juni 2009
Englisch Bankkaufleute III 23. Februar 2009 11. Juni 2009
Englisch Touristikberufe III 23. Februar 2009 27. Mai 2009
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 23. Februar 2009 29. Mai 2009
Englisch gastgewerbliche Berufe III 23. Februar 2009 5. Juni 2009
Französisch kaufmännisch-verwaltende Berufe II 23. Februar 2009 27. Mai 2009
Französisch gastgewerbliche Berufe II 23. Februar 2009 29. Mai 2009
Französisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 23. Februar 2009 3. Juni 2009
Französisch Touristikberufe III 23. Februar 2009 5. Juni 2009
Russisch kaufmännisch-verwaltende Berufe II 23. Februar 2009 27. Mai 2009
Russisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 23. Februar 2009 3. Juni 2009
Russisch Touristikberufe III 23. Februar 2009 5. Juni 2009
Spanisch kaufmännisch-verwaltende Berufe II 23. Februar 2009 27. Mai 2009
Spanisch Touristikberufe III 23. Februar 2009 5. Juni 2009
5.
Weitere Termine
a)
Die Aufnahmeprüfung der Fachoberschule, Fachrichtung Gestaltung ist am 25. April 2009 durchzuführen.
b)
Prüfung zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung
Die Anmeldung durch die Schüler bei der Schulleitung ist bis 2. Dezember 2008 möglich. Die Schulleitung meldet die Teilnehmer bis zum 9. Dezember 2008 an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur.
c)
Schüler der einjährigen Berufsfachschule für Technik erhalten am 18. Mai 2009 die Prüfungsaufgabe für die praktische Prüfung.
d)
Berufliches Gymnasium
 
aa)
Im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
Abiturprüfung
Beschreibung Termin
Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Abiturprüfung 8. April 2009
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Haupttermin) 5. Juni 2009
Bekanntgabe der Ergebnisse der zusätzlichen Klausuren gemäß § 15 Abs. 5 bis 7 BGySO (Haupttermin) 5. Juni 2009
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Nachtermin) 11. Juni 2009
Bekanntgabe der Ergebnisse der zusätzlichen Klausuren gemäß § 15 Abs. 5 bis 7 BGySO (Nachtermin) 11. Juni 2009
 
bb)
Termine zur Besonderen Lernleistung (BELL):
BELL
Beschreibung Termin
Abgabe der korrigierten und bewerteten BELL beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 24. April 2009
Bekanntgabe der Bewertung der Dokumentation 25. Mai 2009
Öffentliches Kolloquium 26. Mai bis 5. Juni 2009
 
cc)
Termine der Vergleichsarbeiten in Klassenstufe 11
Vergleichsarbeiten
Fach Termin
Deutsch 1. April 2009
Englisch 3. April 2009
Mathematik 6. April 2009
6.
Zeugnisausgabe
a)
Zeugnisse der Fachhochschulreife und Abgangszeugnisse der Fachoberschulen werden in der Zeit vom 19. Juni bis 28. Juni 2009 ausgegeben.
b)
Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife und Abgangszeugnisse der Beruflichen Gymnasien werden in der Zeit vom 20. Juni bis 28. Juni 2009 ausgegeben.
7.
Pädagogische Tage

Jedem Beruflichen Schulzentrum stehen zwei Pädagogische Tage im Schuljahr zur Verfügung, die der Entwicklung des Beruflichen Schulzentrums dienen. Pädagogische Tage finden in der Regel an unterrichtsfreien Tagen statt. Wenn die Teilnahme der Schüler an diesen Veranstaltungen vorgesehen ist, können sie auch an Unterrichtstagen stattfinden.

8.
Berufs- und Studienorientierung
a)
Zur Studien- und Berufsberatung findet am 8. Januar 2009 ein „Tag der offenen Tür“ an sächsischen Hochschulen statt. Die Schulleiter können die Teilnahme an dieser Veranstaltung als Schulveranstaltung für verbindlich erklären.
b
Zur Berufsberatung der Agenturen für Arbeit finden für Schüler des Berufsvorbereitungsjahres, des Berufsgrundbildungsjahres und der berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit spezielle Veranstaltungen der Berufsinformationszentren statt. Die Schulleiter können die Teilnahme an diesen Veranstaltungen als Schulveranstaltung für verbindlich erklären.
c)
Zur Berufsberatung kann an Beruflichen Schulzentren ein „Tag der offenen Tür“ durchgeführt werden. Die Beruflichen Schulzentren geben den Termin dieser Veranstaltung am Beginn des Schuljahres über die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bekannt.
d)
Zur Schullaufbahnberatung finden an Grundschulen und an Mittelschulen Informationsveranstaltungen statt. An diesen Veranstaltungen sollen auch Vertreter der Beruflichen Schulzentren teilnehmen.

Anlage
(zu Teil III Nr. 4 Buchst. a Satz 2)

IV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2006/2007 vom 25. April 2006 (MBl. SMK S. 239), zuletzt geändert durch VwV vom 2. Februar 2007 (MBl. SMK S. 38) außer Kraft.

Dresden, den 10. April 2008

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Hüchelheim
Abteilungsleiter

2
nur an Gymnasien in kirchlicher Trägerschaft
3
Änderungen vorbehalten (in Abhängigkeit von der terminlichen Gestaltung des Auslandspraktikums)
4
DOBA – Berufsausbildung von Beton- und Stahlbetonbauern, Maurern, Straßenbauern und Zimmerern mit gleichzeitigem Erwerb der Fachhochschulreife
DoQuaMi – Berufsausbildung von Mikrotechnologen mit gleichzeitigem Erwerb der Fachhochschulreife

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2008 Nr. 5, S. 252
    Fsn-Nr.: 710-V08.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 6. Mai 2010