Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Vom 8. November 2010

Aufgrund von § 70 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154, 159), wird verordnet, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Organisation der Justiz (Sächsische Justizorganisationsverordnung – SächsJOrgVO) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2010 (SächsGVBl. S. 274), wie folgt zu ändern:

Artikel 1

1.
Nummer 35 der Eingangsformel wird wie folgt gefasst:
 
„35.
§ 1 Abs. 5, § 4 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 70 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154, 159) geändert worden ist:“.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Teil 3 wird ein neuer Teil 4 mit folgender Bezeichnung eingefügt:
 
 
„Teil 4
Verzeichnis über Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten“.
 
b)
In den neuen Teil 4 wird ein neuer § 30 mit folgender Bezeichnung eingefügt:
„§ 30 Gebührenverzeichnis“.
 
c)
Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.
 
d)
Die bisherigen §§ 30 und 31 werden die §§ 31 und 32.
3.
Nach Teil 3 wird folgender neuer Teil 4 eingefügt:
 
„Teil 4
Verzeichnis über Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten
 
§ 30
Gebührenverzeichnis
Gebührenverzeichnis
Nummer Gegenstand Gebüren
Nummer Gegenstand Gebühren
1.  Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1092 Abs. 2 in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2 und § 1098 Abs. 3 in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2 BGB 25 bis 385 EUR
2. Schuldnerverzeichnis
2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozessordnung) 409 EUR
2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915d der Zivilprozessordnung) 0,50 EUR je Eintragung, mindestens 10 EUR
3. Hinterlegungssachen
3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrendem Geld in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht. Anmerkung: Soweit in einer Hinterlegungssache bereits Gebühren erhoben wurden, sind sie auf diese Gebühr anzurechnen. 10 bis 255 EUR
3.2 Anzeige an den Gläubiger durch die Hinterlegungsstelle nach § 15 des Gesetzes über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz – SächsHintG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154) 10 EUR
3.3 Zurückweisung der Beschwerde 10 bis 255 EUR
3.4 Zurücknahme der Beschwerde 10 bis 50 EUR
4. Beeidigung¹
4.1 Antrag auf allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern oder Gebärdensprachdolmetschern Anmerkung: Der Gebührentatbestand ist auch gegeben, wenn ein Dolmetscher oder Übersetzer, der bereits für eine oder mehrere Sprachen allgemein beeidigt ist, einen neuen Antrag für eine weitere Sprache stellt. 80 EUR
4.2 Wenn der Antrag auf Beeidigung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird, ermäßigt sich die Gebühr nach 4.1 auf 40 EUR
5. Anerkennung als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
5.1 Anerkennung als Gütestelle 130 EUR
5.2 Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags auf Anerkennung 30 EUR.“
 
¹
Nummer 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).
4.
Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.
5.
Die bisherigen §§ 30 und 31 werden die §§ 31 und 32.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Erhebung von Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten vom 27. November 1992 (SächsGVBl. S. 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. September 2006 (SächsGVBl. S. 493), außer Kraft.

Dresden, den 8. November 2010

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Änderungsvorschriften