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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Staatsministeriums der Justiz zur Erhebung von Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten

Vollzitat: Verordnung des Staatsministeriums der Justiz zur Erhebung von Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten vom 27. November 1992 (SächsGVBl. S. 610), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. September 2006 (SächsGVBl. S. 493) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Erhebung von Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten

Vom 27. November 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 14. November 2006

Aufgrund von § 10 des Sächsischen Justizkostengesetzes (SächsJKG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 537) wird verordnet:

§ 1
Gebührenverzeichnis

Gebührenverzeichnis
Nummer  Gegenstand Gebühren
Nr. Gegenstand Gebühren
1. Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 25 bis 385 EUR 1
2. Schuldnerverzeichnis  
2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d ZPO) 409 EUR
2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915d ZPO)
Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden Schreibauslagen nicht erhoben.
0,50 EUR je Eintragung, mindestens 10 EUR 2
3. Hinterlegungssachen  
3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht.
Anmerkung:
Soweit in einer Hinterlegungssache bereits Gebühren erhoben wurden, sind sie auf diese Gebühr anzurechnen.
10 bis 255 EUR
3.2 Anzeige gemäß § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung.
Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und Nr. 3 der Kostenordnung erhoben.
10 EUR
3.3 Zurückweisung der Beschwerde 10 bis 255 EUR
3.4 Zurücknahme der Beschwerde 10 bis 50 EUR 3
4. Beeidigung  
  Allgemeine Beeidigung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern 25 bis 155 EUR 4
5. Anerkennung als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
5.1 Anerkennung als Gütestelle 130 EUR
5.2 Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags auf Anerkennung 30 EUR. 5

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. November 1992

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 38, S. 610
    Fsn-Nr.: 32-1.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. November 2006

    Fassung gültig bis: 30. Dezember 2010