Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Erhebung von Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten
Vom 27. November 1992
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 1995
Aufgrund von § 10 des Sächsischen Justizkostengesetzes (SächsJKG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 537) wird verordnet:
§ 1
Gebührenverzeichnis
Nummer | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|
Nr. | Gegenstand | Gebühren |
1. | Feststellungserklärung nach § 1059a Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 50 bis 750 DM |
2. | Schuldnerverzeichnis | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915 d ZPO) | 800 DM |
2.2 |
Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915 d ZPO) Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden Schreibauslagen nicht erhoben. 1 |
1 DM je Eintragung, mindestens 20 DM |
3. | Hinterlegungssachen | |
3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht.
Anmerkung: Soweit in einer Hinterlegungssache bereits Gebühren erhoben wurden, sind sie auf diese Gebühr anzurechnen. |
15 bis 500 DM |
3.2 | Anzeige gemäß § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung.
Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und Nr. 3 der Kostenordnung erhoben. 2 |
15 DM |
3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 15 bis 500 DM |
3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 15 bis 100 DM |
4. | Beeidigung | |
Allgemeine Beeidigung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern 3 | 50 bis 300 DM |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 27. November 1992
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann