Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zu den Wahlen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz
(Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung – SächsPersVWVO)

Vom 27. Januar 2011

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juni 2022

Aufgrund von § 92 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 290) geändert worden ist, wird verordnet:

Teil 1
Wahl des Personalrats

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 1
Wahlvorstand, Wahlhelfer

(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. 2Er kann Wahlberechtigte im Einvernehmen mit der Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen (§ 23 Abs. 2 SächsPersVG). 3§ 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsPersVG gilt auch für die Tätigkeit als Wahlhelfer.

(2) 1Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle im erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.

(3) 1Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und deren Vertreter sowie seine Anschrift unverzüglich nach seiner Wahl oder Bestellung durch Aushang oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. 2Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können. 3Der Wahlvorstand hat in der Bekanntmachung auf die sich aus § 6 Absatz 3 und 6, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 SächsPersVG ergebenden Vorabstimmungen mit ihren Fristen (§ 4) hinzuweisen.

(4) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.2

§ 2
Feststellung der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis

(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der am Wahltag in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und ihre Verteilung auf die Gruppen sowie das jeweilige zahlenmäßige Verhältnis zwischen Frauen und Männern fest.

(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer, auf.

(3) 1Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist unverzüglich bis zum Abschluss der Stimmabgabe zur Einsicht auszulegen oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt zu machen. 2§ 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses bis zehn Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe einlegen.

(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand. 2Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist das Wählerverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei einem Eintritt, bei einem Ausscheiden oder bei einer Änderung der Gruppenzugehörigkeit eines Wahlberechtigten bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen.

§ 4
Vorabstimmungen

1Vorabstimmungen über

1.
eine von § 17 Abs. 1 SächsPersVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 SächsPersVG),
2.
die Durchführung einer gemeinsamen Wahl (§ 19 Abs. 2 SächsPersVG),
3.
die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbstständige Dienststelle (§ 6 Abs. 3 SächsPersVG) oder
4.
die Geltung der organisatorischen Einheiten einer länderübergreifenden Dienststelle in einem Bundesland als selbständige Dienststelle (§ 6 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes)

werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen acht Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 in nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. 2Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder

1.
in der Dienststelle,
2.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 in der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle oder
3.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 in den organisatorischen Einheiten

vertretenen Gruppe angehören.3

§ 5
Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen

(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 16 SächsPersVG). 2Ist eine von § 17 SächsPersVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 SächsPersVG) nicht beschlossen worden, errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 17 Abs. 1 bis 4 SächsPersVG) nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren.

(2) 1Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Beamten und Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1) werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Personalratssitze verteilt sind.

(3) 1Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 17 Abs. 3 SächsPersVG mindestens zustehen, erhält sie die in § 17 Abs. 3 SächsPersVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen. 2Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend.

(4) Bei einer gleichen Anzahl von Wahlberechtigten der Gruppen oder bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.

§ 6
Wahlausschreiben

(1) 1Nach Ablauf der in § 4 Satz 1 bestimmten Frist und spätestens sieben Wochen vor dem Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben.

(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:

1.
Ort und Tag seines Erlasses,
2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern,
3.
Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder ob gemeinsame Wahl beschlossen worden ist (§ 19 Abs. 2 SächsPersVG und § 4 Satz 1 Nr. 2),
4.
das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern, nach Gruppen getrennt, mit dem Hinweis, dass Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis auf den Vorschlagslisten vertreten sein sollen (§ 12 Abs. 4 Satz 2 SächsPersVG),
5.
die Angaben, wo und wann der Abdruck des Wählerverzeichnisses, das Sächsische Personalvertretungsgesetz und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form wo und wie von dem Wählerverzeichnis, dem Gesetz und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann,
6.
den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
7.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zehn Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können (§ 3 Abs. 1),
8.
die Aufforderung, Vorschlagslisten binnen achtzehn Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 SächsPersVG und § 7); der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
9.
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen eine Vorschlagsliste unterzeichnet sein muss (§ 19 Abs. 4 bis 6 SächsPersVG), und den Hinweis, dass jeder Wahlberechtigte für die Wahl des Personalrats nur auf einer Vorschlagsliste benannt werden kann (§ 19 Abs. 8 SächsPersVG),
10.
den Hinweis, dass Vorschlagslisten einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein müssen (§ 19 Abs. 7 SächsPersVG),
11.
den Hinweis, dass nach Einreichung der Vorschlagsliste Unterzeichner ihre Unterschrift nicht widerrufen können (§ 9 Abs. 2),
12.
den Hinweis, dass Bewerber ihre Zustimmung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht widerrufen können (§ 9 Abs. 1),
13.
den Ort, an dem die Vorschlagslisten bekannt gegeben werden, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form wo und wie von den Vorschlagslisten Kenntnis genommen werden kann,
14.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe, ob und welche Wahlräume barrierefrei sind,
15.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl (§ 17),
16.
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird und
17.
den Ort, an dem Einsprüche, Vorschlagslisten und Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

(3) 1Der Wahlvorstand hat einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der Dienststelle auszuhängen oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt zu machen. 2§ 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG).

§ 7
Vorschlagslisten

1Die Vorschlagslisten sind innerhalb von achtzehn Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. 2Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Vorschlagslisten einzureichen.

§ 8
Inhalt der Vorschlagslisten

(1) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viel wählbare Wahlberechtigte als Bewerber enthalten, wie

1.
bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,
2.
bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder

zu wählen sind.

(2) 1Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf der Vorschlagsliste untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und die Beschäftigungsstelle anzugeben. 3Bei gemeinsamer Wahl sind in der Vorschlagsliste die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. 4Die Vorschlagsliste darf nach Unterzeichnung nicht geändert werden.

(3) 1Aus der Vorschlagsliste soll zu ersehen sein, welcher Wahlberechtigte zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. 2Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.

(4) Die Vorschlagsliste soll mit einer Kennzeichnung (Kennwort) versehen werden.

§ 9
Sonstige Erfordernisse

(1) Der Vorschlagsliste ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber beizufügen; die Zustimmung kann bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht widerrufen werden.

(2) Jeder Wahlberechtigte kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrats nur für eine Vorschlagsliste abgeben und nicht widerrufen.

(3) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.

§ 10
Behandlung der Vorschlagslisten,
ungültige Vorschlagslisten

(1) 1Der Wahlvorstand vermerkt auf den Vorschlagslisten den Tag des Eingangs. 2Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Eingang der berichtigten Vorschlagsliste zu vermerken.

(2) Vorschlagslisten, die ungültig sind, insbesondere

1.
weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen (§ 19 Abs. 4 Satz 2 und Absatz 5 bis 7 SächsPersVG) oder
2.
weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind (§ 7 Satz 1),

gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.

(3) 1Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten benannt ist, schriftlich aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, auf welcher Vorschlagsliste er benannt bleiben will. 2Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, wird er von sämtlichen Vorschlagslisten gestrichen.

(4) 1Der Wahlvorstand hat einen Wahlberechtigten, der mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet hat, schriftlich aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. 2Gibt der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift auf keiner Vorschlagsliste.

(5) 1Vorschlagslisten, die

1.
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 nicht entsprechen,
2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind oder
3.
infolge von unbeachtlichen Unterschriften gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,

hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestätigung mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. 2Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Vorschlagslisten ungültig.

§ 11
Nachfrist für die Einreichung von Vorschlagslisten

(1) 1Ist nach Ablauf der Fristen nach § 7 Satz 1 und § 10 Abs. 5 Satz 1 bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe eine gültige Vorschlagsliste, bei gemeinsamer Wahl keine gültige Vorschlagsliste eingegangen, gibt der Wahlvorstand dies sofort in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. 2Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Vorschlagslisten innerhalb einer Nachfrist von fünf Arbeitstagen auf.

(2) 1Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie keine gültige Vorschlagsliste eingeht. 2Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist keine gültige Vorschlagsliste eingeht.

(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Vorschlagslisten nicht ein, gibt der Wahlvorstand in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt

1.
bei Gruppenwahl, für welche Gruppe kein Vertreter gewählt werden kann,
2.
bei gemeinsamer Wahl, dass die Wahl nicht stattfinden kann.

§ 12
Bezeichnung der Vorschlagslisten

1Nach Ablauf der Fristen nach § 7 Satz 1, § 10 Abs. 3 bis 5 und § 11 Abs. 1 Satz 2 ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel. 2Finden Wahlen für Personalvertretungen mehrerer Stufen gleichzeitig statt, ist für alle Listen mit einem gleichen Kennwort in allen Stufen die Losentscheidung der obersten Stufe maßgebend. 3Für Vorschlagslisten, die an der Losentscheidung auf der obersten Stufe nicht beteiligt sind, werden die folgenden Plätze auf dem Stimmzettel ausgelost.

§ 13
Bekanntmachung der Vorschlagslisten

(1) 1Spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten vollständigen Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. 2In dieser Bekanntmachung ist auf das gesonderte Antragserfordernis nach § 17 Abs. 1 Satz 2 hinzuweisen.

(2) Die Namen der Unterzeichner der Vorschlagslisten werden nicht bekannt gemacht.

§ 14
Sitzungsniederschriften

Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift, die mindestens die Teilnehmer und den Wortlaut des Beschlusses enthält; sie ist von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.

§ 15
Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel,
ungültige Stimmen

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(2) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, der in der Weise gefaltet sein muss, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, ausgeübt. 2Die Stimmzettel müssen bei Gruppenwahl jeweils gesondert für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl sämtlich dieselbe Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 3Dasselbe gilt für die bei Briefwahl erforderlichen Wahlumschläge.

(3) 1Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) zu wählen (§ 25 Abs. 1), kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. 2Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), wird die Stimme für die einzelnen Bewerber abgegeben.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,
2.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder
3.
die einen Vorbehalt enthalten.

(5) Hat der Wähler einen Stimmzettel oder Wahlumschlag (§ 17) unbrauchbar gemacht, ist ihm auf Verlangen nach Rückgabe und Vernichtung ein neuer Stimmzettel oder Wahlumschlag auszuhändigen.

§ 16
Wahlhandlung

(1) 1Vor Abgabe eines Stimmzettels durch den Wahlvorstand an den Wahlberechtigten ist festzustellen, ob dieser in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Die Stimmabgabe ist in dem Wählerverzeichnis zu vermerken.

(2) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass der Wahlberechtigte den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten kann.

(3) 1Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. 2Vor Beginn der Stimmabgabe sind die leeren Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen.

(4) Findet Gruppenwahl statt, ist die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchzuführen.

(5) 1Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. 2Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvorstandes sowie Wahlhelfer dürfen nicht als Person nach Satz 1 bestimmt werden. 3Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe. 4Die nach Satz 1 bestimmte Person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

(6) 1Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands oder ein Mitglied und ein Wahlhelfer im Wahlraum anwesend sein. 2Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 3Der Wahlvorstand teilt mit dem Wahlausschreiben mit, ob und welche Wahlräume barrierefrei sind.

(7) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist.

§ 17
Briefwahl

(1) 1Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen

1.
den Stimmzettel und einen Wahlumschlag,
2.
eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
3.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und den Vermerk „Briefwahl“ trägt,
4.
ein Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl

auszuhändigen oder zu übersenden. 2Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens und der Vorschlagslisten beizufügen.

(2) Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung nach Absatz 1 in dem Wählerverzeichnis zu vermerken.

(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er

1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und gefaltet in den Wahlumschlag legt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
3.
den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und hiervon getrennt die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) in dem zugegangenen Freiumschlag (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. 2Der Wähler hat auf dem äußeren Umschlag seinen Namen und seine Anschrift anzugeben.

§ 18
Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen

(1) 1Der Wahlvorstand öffnet unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung die eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). 2Ist die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt (§ 17 Abs. 3), legt der Wahlvorstand nach Vermerk der Stimmabgabe in dem Wählerverzeichnis den Wahlumschlag ungeöffnet in die Briefwahlurne. 3Nachdem sich alle Wahlumschläge in der Briefwahlurne befinden, öffnet der Wahlvorstand die Briefwahlurne und entnimmt die Wahlumschläge. 4Nach Öffnung der Wahlumschläge werden die gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne zu den übrigen Stimmzetteln gelegt.

(2) 1Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. 2Die Briefumschläge sind einen Monat nach Rechtskraft des Wahlergebnisses durch den Personalratsvorstand ungeöffnet zu vernichten.

§ 19
Anordnung der Briefwahl

1Für die Wahlberechtigten von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbständige Dienststelle nach § 6 Abs. 3 SächsPersVG gelten, kann der Wahlvorstand die Briefwahl anordnen. 2Bei länderübergreifenden Dienststellen (§ 6 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes) kann der zuständige Wahlvorstand die Briefwahl für die Wahlberechtigten von organisatorischen Einheiten anordnen. 3Wird die Briefwahl angeordnet, hat der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.4

§ 20
Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.

(3) Der Wahlvorstand zählt

1.
im Falle der Listenwahl die auf jede Vorschlagsliste,
2.
im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber

entfallenen gültigen Stimmen zusammen.

(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

§ 21
Wahlniederschrift

(1) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muss enthalten:

1.
bei Gruppenwahl die Summe der für jede Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,
2.
bei Gruppenwahl die Summe der für jede Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller gültigen Stimmen,
3.
bei Gruppenwahl die für jede Gruppe abgegebenen ungültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller ungültigen Stimmen,
4.
im Falle der Listenwahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Falle der Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
5.
die für die Gültigkeit oder die Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
6.
die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmitglieder.

(2) Besondere Vorkommnisse sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 22
Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich schriftlich die gewählten Personalratsmitglieder von ihrer Wahl.

§ 23
Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die gewählten Personalratsmitglieder unverzüglich für die Dauer von zwölf Arbeitstagen in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.

§ 24
Aufbewahrung der Wahlunterlagen

1Die Wahlunterlagen, wie beispielsweise Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die Briefwahl, werden vom Personalrat bis zur nächsten rechtskräftig durchgeführten Personalratswahl aufbewahrt; er kann diese Unterlagen auch in der Registratur seiner Dienststelle aufbewahren lassen. 2Nach Ende der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen durch den Vorstand des Personalrats zu vernichten. 3Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen.

Abschnitt 2
Wahlverfahren bei Listenwahl

§ 25
Voraussetzungen, Stimmzettel, Stimmabgabe

(1) 1Nach den Grundsätzen der Listenwahl ist zu wählen, wenn

1.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Vorschlagslisten,
2.
bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Vorschlagslisten

eingegangen sind. 2In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.

(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der nach § 12 ermittelten Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung, Gruppenzugehörigkeit und Beschäftigungsstelle der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Vorschlagslisten, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.

§ 26
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl

(1) 1Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenden Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. 2Auf die jeweilige Höchstzahl wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. 3Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, entscheidet das Los.

(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.

(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2 Satz 1) zu verteilen.

§ 27
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter
bei gemeinsamer Wahl

(1) 1Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. 2Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen ermittelt. 3§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Bewerbern derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.

(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Bewerber der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.

Abschnitt 3
Wahlverfahren bei Personenwahl

§ 28
Voraussetzungen, Stimmzettel und Stimmabgabe bei Vorliegen einer Vorschlagsliste

(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn

1.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur eine gültige Vorschlagsliste,
2.
bei gemeinsamer Wahl nur eine gültige Vorschlagsliste

eingegangen ist.

(2) 1Auf dem Stimmzettel werden die Bewerber aus der Vorschlagsliste in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung, Gruppenzugehörigkeit und Beschäftigungsstelle aufgeführt. 2Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. 3Der Wähler darf

1.
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind,
2.
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.

§ 29
Ermittlung der gewählten Bewerber

(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen gewählt.

(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern der entsprechenden Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen besetzt.

(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 30
Voraussetzungen, Stimmzettel und Stimmabgabe bei Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters

(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn

1.
bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
2.
bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied

zu wählen ist.

(2) Auf dem Stimmzettel werden die Bewerber aus den Vorschlagslisten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung, Gruppenzugehörigkeit und Beschäftigungsstelle aufgeführt.

(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, dem er seine Stimme geben will.

(4) 1Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Teil 2
Wahl der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats

Abschnitt 1
Wahl des Bezirkspersonalrats

§ 31
Anzuwendende Vorschriften

Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 32 bis 40 nichts anderes ergibt.

§ 32
Leitung der Wahl

(1) 1Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstands.

(2) 1Jeder örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstands und dessen dienstliche Anschrift durch Aushang oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. 2§ 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 33
Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis

(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen beschäftigten Wahlberechtigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.

(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände.

§ 34
Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder

(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.

(2) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 54 Abs. 6 SächsPersVG mindestens zustehen, erhält sie die in § 54 Abs. 6 SächsPersVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen.

§ 35
Gleichzeitige Wahl

Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.

§ 36
Wahlausschreiben

(1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.

(2) 1Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der Dienststelle durch Aushang oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt. 2§ 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für den Inhalt des Wahlausschreibens gilt § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 8 bis 12 entsprechend.

(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch:

1.
die Angabe, wo und wann ein Abdruck des für die örtliche Dienststelle aufgestellten Wählerverzeichnisses, das Sächsische Personalvertretungsgesetz und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form wo und wie von dem Wählerverzeichnis, dem Gesetz und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann,
2.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zehn Arbeitstage vor der Stimmabgabe schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können,
3.
die Angabe des Ortes, an dem die Vorschlagslisten bekannt gegeben werden, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form wo und wie von den Vorschlagslisten Kenntnis genommen werden kann,
4.
die Angabe des Ortes und der Zeit der Stimmabgabe, ob und welche Wahlräume barrierefrei sind,
5.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl,
6.
die Angabe des Ortes und des Zeitraums der Stimmenauszählung,
7.
die Angabe des Ortes, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

(5) 1Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs. 2Im Falle der Bekanntmachung in elektronischer Form hat der Vermerk in anderer geeigneter Weise zu erfolgen.

§ 37
Sonstige Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands

Bekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 erfolgen in den Dienststellen in gleicher Weise wie die Bekanntmachung des Wahlausschreibens.

§ 38
Sitzungsniederschriften

(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift.

(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden worden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.

§ 39
Stimmabgabe, Stimmzettel

Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, müssen sich die Stimmzettel für die Wahl des Bezirkspersonalrats deutlich von den Stimmzetteln für die Wahl des Personalrats unterscheiden.

§ 40
Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) 1Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen. 2Sie fertigen eine Wahlniederschrift nach § 21.

(2) Die Niederschrift ist unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand zu übersenden.

(3) Der Bezirkswahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest.

(4) 1Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrats gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der Bezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit. 2Die örtlichen Wahlvorstände geben sie für die Dauer von zwölf Arbeitstagen in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.

Abschnitt 2
Wahl des Hauptpersonalrats

§ 41
Anzuwendende Vorschriften

Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die §§ 31 bis 40 entsprechend, soweit sich aus den §§ 42 und 43 nichts anderes ergibt.

§ 42
Leitung der Wahl

Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats.

§ 43
Durchführung der Wahl nach Bezirken

(1) 1Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Behörden der Mittelstufe bestehenden oder auf sein Ersuchen durch den Dienststellenleiter bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,

1.
die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festzustellenden Zahlen der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und ihre Verteilung auf die Gruppen sowie das jeweilige zahlenmäßige Verhältnis zwischen Frauen und Männern zusammenzustellen,
2.
die bei den Dienststellen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen,
3.
Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstands an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe weiterzuleiten.

2Die Bezirkswahlvorstände unterrichten die örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe darüber, dass die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben an sie einzusenden sind.

(2) Die Bezirkswahlvorstände fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) eine Niederschrift.

(3) Die Bezirkswahlvorstände übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zusammenstellungen sowie die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2).

Abschnitt 3
Wahl des Gesamtpersonalrats

§ 44
Anzuwendende Vorschriften

Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 31 bis 40 entsprechend.

Teil 3
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 45
Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter aus § 60 Abs. 1 SächsPersVG ergibt und dass die Vorschriften über die Gruppenwahl, über den Minderheitenschutz und über die Zusammenfassung der Bewerber in den Vorschlagslisten nach Gruppen (§ 8 Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden.

(2) 1Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. 2Auf die jeweilige Höchstzahl wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze verteilt sind. 3§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund einer Vorschlagsliste durchgeführt worden, sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) 1Findet die Wahl in einer Wahlversammlung statt (§ 61 Abs. 2 SächsPersVG), wird die Wahl vom Wahlvorstand durch Einberufung der Wahlversammlung eingeleitet. 2Die Einberufung ist den Wahlberechtigten gemäß § 6 Abs. 3 bekannt zu geben. 3Die Bekanntgabe muss enthalten:

1.
Ort und Tag ihres Erlasses,
2.
dass ein Vertreter für die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach den Grundsätzen der Personenwahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird,
3.
die Angaben, wo und wann der Abdruck des Wählerverzeichnisses, das Sächsische Personalvertretungsgesetz und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo und wie von dem Wählerverzeichnis, dem Gesetz und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann,
4.
den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
5.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zehn Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können (§ 3 Abs. 1),
6.
die Aufforderung, Vorschlagslisten binnen zehn Arbeitstagen nach der Einberufung der Wahlversammlung beim Wahlvorstand einzureichen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 SächsPersVG); der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
7.
den Hinweis, dass jeder Wahlberechtigte für die Wahl des Personalrats nur auf einer Vorschlagsliste benannt werden kann (§ 19 Abs. 8 SächsPersVG),
8.
den Hinweis, dass Vorschlagslisten einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein müssen (§ 19 Abs. 7 SächsPersVG),
9.
den Hinweis, dass nach Einreichung der Vorschlagsliste Unterzeichner ihre Unterschrift nicht widerrufen können (§ 9 Abs. 2),
10.
den Hinweis, dass Bewerber ihre Zustimmung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht widerrufen können (§ 9 Abs. 1),
11.
den Ort, an dem die Vorschlagslisten bekannt gegeben werden, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo und wie von den Vorschlagslisten Kenntnis genommen werden kann,
12.
Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung,
13.
den Ort, an dem Einsprüche, Vorschlagslisten und Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

4In der Wahlversammlung werden die Stimmen ausgezählt, das Wahlergebnis festgestellt und bekannt gegeben. 5Die §§ 24 und 30 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 46
Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung

(1) 1Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen nach § 64 Abs. 1 SächsPersVG gelten die §§ 31 bis 45 entsprechend. 2Für in § 58 Abs. 1 SächsPersVG genannte Beschäftigte in nachgeordneten Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf solchen Beschäftigten führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen durch. 3In den genannten nachgeordneten Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt. 4Der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die Briefwahl anordnen. 5In diesem Fall hat der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den in § 58 SächsPersVG genannten wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.

(2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 64 Abs. 2 SächsPersVG gilt Absatz 1 entsprechend.

Teil 4
Sonstige Vorschriften, Schlussbestimmungen

§ 47
Berechnung von Fristen

1Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. 2Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.

§ 48
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zu den Wahlen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz (Wahlordnung zum Sächsischen Personalvertretungsgesetz – WO-SächsPersVG) vom 15. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 169) außer Kraft.

(3) § 19a tritt mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft.5

Dresden, den 27. Januar 2011

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung

vom 19. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 2)

Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung

vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 212)