Dritte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung
Vom 6. Januar 2025
Auf Grund des § 92 Nummer 1 bis 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570) verordnet die Sächsische Staatsregierung:
Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung
Die Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung vom 27. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 2), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
- „§ 1
- Wahlvorstand, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer“.
- b)
- Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
- „§ 22
- Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber“.
- c)
- Die Angaben zu den §§ 26 und 27 werden wie folgt gefasst:
- „§ 26
- Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
- § 27
- Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl“.
- d)
- Die Angaben zu den §§ 29 und 30 werden wie folgt gefasst:
- „§ 29
- Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
- § 30
- Wahl eines Personalratsmitglieds, einer Gruppenvertreterin oder eines Gruppenvertreters“.
- e)
- Die Angabe zur Überschrift des Teils 3 wird wie folgt gefasst:
- „Teil 3
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie Referendariatsräte“. - f)
- Nach der Angabe zu § 46 wird die folgende Angabe eingefügt:
- „§ 47
- Wahl der Referendariatsräte“.
- g)
- Die Angaben zu den §§ 47 und 48 werden die Angaben zu den §§ 48 und 49.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 1
Wahlvorstand, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer“. - b)
- Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
- „Er kann Wahlberechtigte im Einvernehmen mit der Dienststelle als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen (§ 23 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes). § 24 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt auch für die Tätigkeit als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.“
- c)
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schreibkräfte“ durch das Wort „Büropersonal“ ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „und deren Vertreter“ durch die Wörter „sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Komma durch das Wort „sowie“ und die Angabe „§ 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 SächsPersVG“ wird durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes“ ersetzt.
- 3.
- In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Beamten und Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Jeder“ durch die Wörter „Jede und jeder“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „dem Beschäftigten, der“ durch die Wörter „der oder dem Beschäftigten, die oder der“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „eines Wahlberechtigten“ durch die Wörter „einer oder eines Wahlberechtigten“ ersetzt.
- 5.
- § 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Vorabstimmungen über
- 1.
- eine von § 17 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes),
- 2.
- die Durchführung einer gemeinsamen Wahl (§ 19 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes),
- 3.
- die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbstständige Dienststelle (§ 6 Absatz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes) oder
- 4.
- die Geltung der organisatorischen Einheiten einer länderübergreifenden Dienststelle in einem Bundesland als selbständige Dienststelle (§ 6 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes)
- werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen acht Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Absatz 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 in nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist.“
- 6.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 16 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes). Ist eine von § 17 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes) nicht beschlossen worden, errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 17 Absatz 1 bis 4 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes) nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren.“
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Beamten und Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und jeweils die Angabe „SächsPersVG“ durch die Wörter „des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes“ ersetzt.
- 7.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- „2.
- die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
- 3.
- Angaben darüber, ob die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder ob eine gemeinsame Wahl beschlossen worden ist (§ 19 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und § 4 Satz 1 Nummer 2),“.
- bb)
- In den Nummern 4, 8 und 9 werden jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und jeweils die Angabe „SächsPersVG“ durch die Wörter „des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes“ ersetzt.
- cc)
- In Nummer 10 wird die Angabe „SächsPersVG“ durch die Wörter „des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes“ ersetzt.
- dd)
- In Nummer 12 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „SächsPersVG“ durch die Wörter „des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes“ ersetzt.
- 8.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gruppenwahl“ die Wörter „Gruppenvertreterinnen und“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „welcher“ durch das Wort „welche“ und das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „gilt“ die Wörter „die Unterzeichnerin oder“ und vor den Wörtern „der an“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
- 9.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ und das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Jeder“ durch die Wörter „Jede und jeder“ und das Wort „seine“ durch die Wörter „ihre oder seine“ ersetzt.
- 10.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2 bis 4“ und die Angabe „SächsPersVG“ durch die Wörter „des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes“ ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Der Wahlvorstand hat eine Bewerberin oder einen Bewerber, der mit ihrer oder seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten benannt ist, schriftlich aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, auf welcher Vorschlagsliste sie oder er benannt bleiben will.“
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Gibt“ die Wörter „die Bewerberin oder“ und nach dem Wort „wird“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „einen Wahlberechtigten, der“ durch die Wörter „eine Wahlberechtigte oder einen Wahlberechtigten, die oder der“ und wird das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Gibt“ die Wörter „die oder“ und nach dem Wort „zählt“ die Wörter „ihre oder“ eingefügt.
- d)
- In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
- 11.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „keine“ die Wörter „Vertreterinnen oder“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Gruppe“ die Wörter „keine Vertreterin oder“ eingefügt.
- 12.
- In § 13 Absatz 2 wird das Wort „Unterzeichner“ durch die Wörter „Unterzeichnerinnen und Unterzeichner“ ersetzt.
- 13.
- In § 14 Halbsatz 1 werden die Wörter „Teilnehmer und“ durch die Wörter „Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie“ ersetzt.
- 14.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort „Wille“ die Wörter „der Wählerin oder“ eingefügt.
- c)
- In Absatz 5 werden nach dem Wort „Hat“ die Wörter „die Wählerin oder“ und nach dem Wort „ist“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.
- 15.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „an“ die Wörter „die Wahlberechtigte oder“ und nach dem Wort „, ob“ die Wörter „diese oder“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „dass“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „Wahlvorstandes sowie Wahlhelfer“ durch die Wörter „Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „des Wählers“ durch die Wörter „der Wählerin oder des Wählers“ ersetzt.
- d)
- In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „ein Wahlhelfer“ durch die Wörter „eine Wahlhelferin oder ein Wahlhelfer“ ersetzt.
- 16.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Einer oder einem Wahlberechtigten, die oder der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, ihre oder seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr oder sein Verlangen auszuhändigen oder zu übersenden
- 1.
- den Stimmzettel und einen Wahlumschlag,
- 2.
- eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der diese oder dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass sie oder er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 5 erforderlich, durch eine Person ihres oder seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
- 3.
- einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und den Vermerk ‚Briefwahl‘ trägt,
- 4.
- ein Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl.“
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- „(3) Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er
- 1.
- den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und gefaltet in den Wahlumschlag legt,
- 2.
- die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
- 3.
- den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und hiervon getrennt die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) in dem zugegangenen Freiumschlag (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
- Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem äußeren Umschlag den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben.“
- 17.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 SächsPersVG“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes“ ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
- „Das Recht zur persönlichen Stimmabgabe wird durch die Anordnung der Briefwahl nicht berührt.“
- 18.
- In § 20 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „jeden einzelnen“ durch die Wörter „jede Bewerberin und jeden“ ersetzt.
- 19.
- § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Wahlvorstandes“ durch das Wort „Wahlvorstands“ ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 werden die Wörter „auf jeden Bewerber“ durch die Wörter „auf jede Bewerberin und jeden Bewerber“ ersetzt.
- bb)
- In Nummer 6 werden die Wörter „Bewerber und“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber sowie“ ersetzt.
- 20.
- Die Überschrift des § 22 wird wie folgt gefasst:
- „§ 22
Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber“. - 21.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „jeder Wähler“ durch die Wörter „jede Wählerin und jeder Wähler ihre oder“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Halbsatz 1 wird jeweils das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- „(3) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die sie oder er die eigene Stimme abgeben will.“
- 22.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift des § 26 wird wie folgt gefasst:
- „§ 26
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei Gruppenwahl“. - b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- 23.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift des § 27 wird wie folgt gefasst:
- „§ 27
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl“. - b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ und das Wort „Bewerbern“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerbern“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
- 24.
- § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber anzukreuzen, für die sie oder er die eigene Stimme abgeben will.“
- c)
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „Die Wählerin oder der Wähler darf“.
- bb)
- In Nummer 1 wird das Wort „Vertreter“ durch die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“ ersetzt.
- 25.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefasst:
- „§ 29
Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber“. - b)
- In Absatz 1 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 wird das Wort „Bewerbern“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerbern“ ersetzt.
- 26.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift des § 30 wird wie folgt gefasst:
- „§ 30
Wahl eines Personalratsmitglieds, einer Gruppenvertreterin oder eines Gruppenvertreters“. - b)
- In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „nur“ die Wörter „eine Vertreterin oder“ eingefügt.
- c)
- In Absatz 2 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- „(3) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers anzukreuzen, dem sie oder er die eigene Stimme geben will.“
- e)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat.“
- 27.
- In § 34 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „SächsPersVG“ durch die Wörter „des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes“ und jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- 28.
- In § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
- 29.
- In § 43 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „den Dienststellenleiter“ durch die Wörter „die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter“ ersetzt.
- 30.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und -vertreter aus § 60 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ergibt und dass die Vorschriften über die Gruppenwahl, den Minderheitenschutz und die Zusammenfassung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorschlagslisten nach Gruppen (§ 8 Absatz 2 Satz 3) keine Anwendung finden.“
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Auszubildendenvertreter“ durch die Wörter „sowie Auszubildendenvertreterinnen und -vertreter“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „und Auszubildendenvertreter“ durch die Wörter „sowie Auszubildendenvertreterinnen und -vertreter“ und das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 61 Abs. 2 SächsPersVG“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes“ ersetzt.
- bb)
- Satz 3 Nummer 2 bis 10 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- dass eine Vertreterin oder ein Vertreter für die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach den Grundsätzen der Personenwahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird,
- 3.
- die Angaben, wo und wann der Abdruck des Wählerverzeichnisses, das Sächsische Personalvertretungsgesetz und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo und wie von dem Wählerverzeichnis, dem Gesetz und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann,
- 4.
- den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 5.
- den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zehn Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können (§ 3 Absatz 1),
- 6.
- die Aufforderung, Vorschlagslisten binnen zehn Arbeitstagen nach der Einberufung der Wahlversammlung beim Wahlvorstand einzureichen (§ 19 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes); der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
- 7.
- den Hinweis, dass jede und jeder Wahlberechtigte für die Wahl des Personalrats nur auf einer Vorschlagsliste benannt werden kann (§ 19 Absatz 8 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes),
- 8.
- den Hinweis, dass Vorschlagslisten einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein müssen (§ 19 Absatz 7 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes),
- 9.
- den Hinweis, dass nach Einreichung der Vorschlagsliste Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihre Unterschrift nicht widerrufen können (§ 9 Absatz 2),
- 10.
- den Hinweis, dass Bewerberinnen und Bewerber ihre Zustimmung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht widerrufen können (§ 9 Absatz 1),“.
- 31.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 64 Abs. 1 SächsPersVG“ durch die Wörter „§ 64 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1 SächsPersVG“ durch die Wörter „§ 58 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 5 werden die Angabe „§ 58 SächsPersVG“ durch die Wörter „§ 58 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 2 SächsPersVG“ durch die Wörter „§ 64 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes“ ersetzt.
- 32.
- Die Überschrift des Teils 3 wird wie folgt gefasst:
- „Teil 3
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
sowie Referendariatsräte“. - 33.
- Nach § 46 wird folgender § 47 eingefügt:
- „§ 47
Wahl der Referendariatsräte - (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Referendariatsräte gelten die §§ 1 bis 5 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 25, 28 und 30 vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 entsprechend.
- (2) Die Vorschriften über die Gruppenwahl sind nicht anzuwenden.
- (3) § 16 Absatz 6 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Wahlvorstand beschließen kann, dass die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands, einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers sowie die Anwesenheit eines oder einer sonstigen Beschäftigten der Stammdienststelle oder eines Amtsgerichts genügt.
- (4) Als Verhinderung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 gilt es auch, wenn die oder der Wahlberechtigte für die Dauer der Wahl in den Räumen derjenigen Dienststelle, in deren Räumen die Wahl stattfindet, keine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und keinen Anwesenheitspflichten nachzukommen hat.
- (5) Sind mehrere Mitglieder eines Referendariatsrats zu wählen und ist die Wahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. Auf die jeweilige Höchstzahl wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze verteilt sind. § 26 Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
- (6) Sind mehrere Mitglieder eines Referendariatsrats zu wählen und ist die Wahl aufgrund einer Vorschlagsliste durchgeführt worden, sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“
- 34.
- Die bisherigen §§ 47 und 48 werden die §§ 48 und 49.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung in der vom 29. Januar 2025 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 6. Januar 2025
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster