Gemeinsame Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Zuständigkeiten nach dem Bundeswasserstraßengesetz
(SächsZuVOWaStrG 1 )

Vom 14. April 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1

(1) Zuständige Landesbehörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Wahrung der Belange der Landeskultur und der Wasserwirtschaft nach den §§ 4 und 14 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. S. 778), ist die Landesdirektion.

(2) Zuständige Landesbehörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Planung und Linienführung von Bundeswasserstraßen gemäß § 13 Abs. 1 WaStrG ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit; es handelt im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung als oberster Landesplanungsbehörde sowie im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten. 2

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. April 1997

Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Änderungsvorschriften

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundeswasserstraßengesetz

vom 23. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 440)