Historische Fassung war gültig vom 12.07.2003 bis 30.12.2004

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Zuständigkeiten zum Vollzug atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften
(Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht – AtStrZuVO)

Vom 17. Juni 2003

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89),
  2. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG ) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, mit Zustimmung der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer und der Landestierärztekammer sowie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales:

Erster Abschnitt
Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz

§ 1
Genehmigungen, Vorbescheide und Planfeststellungen

Für Genehmigungen nach §§ 7 und 9 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3342) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Vorbescheide nach § 7a Atomgesetz, deren Rücknahme und Widerruf sowie für die Durchführung des Anhörungs- und Planfeststellungsverfahrens nach § 9b Atomgesetz und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zuständig.

§ 2
Errichtung und Betrieb von Landessammelstellen

Für die Errichtung und den Betrieb von Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 Atomgesetz zur Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zuständig.

§ 3
Aufgaben bei der Festsetzung der Deckungsvorsorge

Zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde nach § 4b Abs. 1 Atomgesetz ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. Verwaltungsbehörde nach § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 Atomgesetz ist die Genehmigungsbehörde.

§ 4
Aufgaben bei der Inanspruchnahme
einer Freistellungsverpflichtung

Zuständige Landesbehörde nach § 34 Abs. 2 Atomgesetz ist das Staatsministerium der Finanzen. Es entscheidet im Falle des § 34 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Atomgesetz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

§ 5
Aufsicht

Die staatliche Aufsicht nach § 19 Atomgesetz über Anlagen und Tätigkeiten nach §§ 6, 7, 9 und 9b Atomgesetz führt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, über sonstige Tätigkeiten nach dem Atomgesetz das Landesamt für Umwelt und Geologie.

Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung

§ 6
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Das Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständig für

  1. die Ausführung der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (StrahlenschutzverordnungStrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 S. 1459), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903), in der jeweils geltenden Fassung und
  2. die Aufsicht nach § 19 Atomgesetz über Tätigkeiten und Arbeiten, die von den Regelungen der Strahlenschutzverordnung erfasst werden,

soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig, soweit die Regelungen der Strahlenschutzverordnung Tätigkeiten

  1. nach §§ 6, 7, 9 und 9b Atomgesetz,
  2. in betriebstechnischem Zusammenhang mit Tätigkeiten nach §§ 6, 7, 9 und 9b Atomgesetz,
  3. des Vereins für Kernverfahrenstechnik und Analytik Rossendorf e. V. oder
  4. mit Stoffen im Sinne von § 2 Abs. 3 Atomgesetz

betreffen. Satz 1 gilt nicht für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen, für die Beförderung radioaktiver Stoffe, für Tätigkeiten in betriebstechnischem Zusammenhang mit der Landessammelstelle und soweit im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.

§ 7
Aufgaben bei dem Erwerb
von Fachkunde und Kenntnissen

(1) Zuständige Stelle für die Anerkennung von Kursen und anderen Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Satz 2 und § 118 Abs. 2 StrlSchV, ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

(2) Zuständig für die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 118 Abs. 2 StrlSchV, für die Entgegennahme eines Nachweises über eine anderweitige Aktualisierung der Fachkunde, für die Anforderung eines Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde im Rahmen anerkannter Kurse oder Fortbildungsmaßnahmen, für den Entzug der Fachkunde und das Versehen ihrer Fortgeltung mit Auflagen sowie für das Veranlassen einer Überprüfung der Fachkunde nach § 30 Abs. 2 Satz 2 bis 5 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 118 Abs. 2 StrlSchV, ist

  1. die Landesärztekammer für die zur Ausübung des ärztlichen Berufs Berechtigten, ausgenommen die Fälle nach Nummer 4,
  2. die Landeszahnärztekammer für die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs Berechtigten,
  3. die Landestierärztekammer für die zur Ausübung des tierärztlichen Berufs Berechtigten,
  4. das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin für Ärzte nach § 64 Abs. 1 StrlSchV,
  5. das Staatsministerium für Kultus für Lehrer,
  6. die Aufsichtsbehörde nach § 6 im Übrigen.
Die behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kenntnissen nach § 30 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 bis 5 StrlSchV obliegen
  1. der Landesärztekammer für die zur Ausübung des ärztlichen Berufs Berechtigten,
  2. der Landeszahnärztekammer für die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs Berechtigten,
  3. dem Landesamt für Umwelt und Geologie im Übrigen.

(3) Die Kammern erheben für die in Absatz 2 genannten Leistungen und Tätigkeiten von deren Veranlassern Kosten nach § 14 Abs. 3 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8
Bestimmung von Stellen und Sachverständigen

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für

  1. die Bestimmung von Messstellen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 118 Abs. 2 StrlSchV,
  2. die Bestimmung einer Stelle für Anordnungen hinsichtlich der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 74 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV,
  3. die Bestimmung ärztlicher Stellen und Festlegungen zu deren Prüfungen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 4 Satz 1 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 86 und § 87 Abs. 7 StrlSchV.

(2) Zuständige Behörde für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 StrlSchV ist das Landesamt für Umwelt und Geologie.

§ 9
Entgegennahme von Aufzeichnungen
über beruflich strahlenexponierte Personen

Zuständige Stelle für die Entgegennahme von Aufzeichnungen über beruflich strahlenexponierte Personen nach § 42 Abs. 1 Satz 6 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 3 und § 118 Abs. 2 StrlSchV, ist das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

§ 10
Information der Bevölkerung

Zuständige Behörde für die Information der Bevölkerung in radiologischen Notstandssituationen nach § 51 Abs. 2 StrlSchV ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

§ 11
Vorbereitung der Brandbekämpfung

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 52 StrlSchV sind die Regierungspräsidien; diese handeln im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden nach § 6.

§ 12
Ermächtigung von Ärzten

Zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 118 Abs. 2 StrlSchV, ist das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

§ 13
Entscheidungen zur Behandlung, Verpackung
und Ablieferung radioaktiver Abfälle

Zuständige Behörde für Anordnungen hinsichtlich der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 74 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV und für Zulassungen zur Ablieferung radioaktiver Abfälle nach § 76 Abs. 3 und 5 StrlSchV ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

§ 14
Qualitätssicherung
bei der medizinischen Strahlenanwendung

Ärztliche Stelle zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 83 Abs. 1 bis 4 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 86 und § 87 Abs. 7 StrlSchV, ist die Landesärztekammer. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Zuständigkeit nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmung sowie nach der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien

§ 15
Zuständigkeit

Das Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständig für

  1. die Ausführung der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. DDR I Nr. 30 S. 341), der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. DDR I Nr. 30 S. 348, I 1987 Nr. 18 S. 196) und der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. DDR I Nr. 34 S. 347), die nach Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 2 und 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1226) und nach § 118 StrlSchV mit Maßgaben fortgelten, und
  2. die Aufsicht nach § 19 Atomgesetz über die Sanierung von Hinterlassenschaften früherer Tätigkeiten und Arbeiten und über die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach den in Nummer 1 genannten Vorschriften.

Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 16
Sonstige Zuständigkeiten

Die in anderen Vorschriften geregelten Zuständigkeiten nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 17
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften (Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht – AtStrZuVO) vom 1. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 243), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 2000 (SächsGVBl. S. 425), außer Kraft.

Dresden, den 17. Juni 2003

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath