Historische Fassung war gültig vom 15.07.2011 bis 01.03.2012

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte
(SächsGrKrZuVO)

Vom 30. Juni 2011

Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte (SächsGrKrZuG) vom 26. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 950) wird verordnet:

§ 1
Aufgaben der Großen Kreisstädte

Den Großen Kreisstädten werden folgende Aufgaben der Landkreise und der Kreisfreien Städte übertragen:

1.
die Ausführung der §§ 33a und 33i der Gewerbeordnung sowie des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Vorschrift auf Gewerbebetriebe bezieht, die den Vorschriften der §§ 33a und 33i der Gewerbeordnung unterliegen, nach § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung (SächsGewODVO) vom 28. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 40), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Oktober 2010 (SächsGVBl. S. 298) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Aufgaben zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bestimmung der Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz – StVZustG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148), das durch Artikel 35 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 167) geändert worden ist.

§ 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte (SächsGrKrZuVO) vom 31. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 951), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105, 106), außer Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2011

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig