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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz

Vollzitat: Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 153), das durch Artikel 35 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist

Gesetz
zur Bestimmung der Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens
(Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz – StVZustG)

erlassen als Artikel 10 des Gesetzes zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen
(Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz – SächsVwModG)

Vom 5. Mai 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

§ 1
Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für

1.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
a)
von dem Gebot zur Aufstellung auffällig warnender Zeichen (§ 15 Satz 2 StVO),
 
b)
von dem Verbot, Rennen mit Kraftfahrzeugen zu veranstalten (§ 29 Abs. 1 StVO), wenn sich diese über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus erstrecken, soweit sich das Rennen auf das Gebiet des Freistaates Sachsen beschränkt;
2.
die Erteilung von Erlaubnissen
 
a)
für Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden (§ 29 Abs. 2 StVO), wenn sich diese über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus erstrecken, soweit sich die Veranstaltung auf das Gebiet des Freistaates Sachsen beschränkt,
 
b)
für Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, wenn sie die Nachtruhe stören können (§ 30 Abs. 2 StVO), wenn sich diese über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus erstrecken, soweit sich die Veranstaltung auf das Gebiet des Freistaates Sachsen beschränkt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Großen Kreisstädte.

(3) Die Zuständigkeitsregelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Halbsatz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Bestimmung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehrszuständigkeitsverordnung – StVZuVO) vom 30. August 2001 (SächsGVBl. S. 659), in der jeweils geltenden Fassung, das Autobahnamt Sachsen für die Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung für den Bereich der Bundesautobahnen und die Landesdirektion Leipzig für die Erlaubnis von übermäßiger Straßenbenutzung durch die Bundeswehr oder die Truppen der nicht deutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes zuständig sind.

(4) Örtlich zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. a und b die Straßenverkehrsbehörde, in deren Gebiet das Rennen oder die Veranstaltung beginnt. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der jeweils geltenden Fassung. 1

§ 2
Vollzug der Fahrerlaubnis-Verordnung und
der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für

1.
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2004 (BGBl. I S. 43) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
a)
von dem Verbot, an Fahrzeugen Abzeichen für körperlich Behinderte anzubringen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FeV),
 
b)
von dem Gebot nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FeV und § 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267, 3274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Fahrerlaubnis durch einen Führerschein nachzuweisen,
 
c)
von der Dauer des Zeitraums, nach welchem eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden darf (§ 18 Abs. 1 FeV),
 
d)
von der Dauer des Zeitraums des Besitzes einer Fahrerlaubnis als Erteilungsvoraussetzung für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 FeV),
 
e)
von dem Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, D, M, L und T einschließlich der Anhänger- und Unterklassen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 FeV) und dem Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV),
 
f)
von dem Zeitpunkt vor Erreichen des Mindestalters, ab welchem die theoretische und praktische Prüfung frühestens abgenommen werden darf (§ 16 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 4 FeV);
2.
die Bestimmung der Stellen zur Durchführung der Ortskundeprüfung (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 FeV);
3.
die Anerkennung von Sehteststellen (§ 67 Abs. 1 FeV);
4.
die Ausübung der Aufsicht über Sehteststellen (§ 67 Abs. 3 Satz 4 FeV) sowie für den Widerruf der Anerkennung und die Beaufsichtigung der in § 67 Abs. 5 FeV genannten Stellen (§ 67 Abs. 3 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 und 4 FeV);
5.
die Ausübung der Aufsicht über die Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 68 Abs. 1 FeV.

§ 3
Vollzug der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig

1.
für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von den Vorschriften über die Größe amtlicher Kennzeichen nach § 60 Abs. 1 Satz 5 StVZO;
2.
für die Belieferung der zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Werkstätten mit Prüfmarken (Anlage IX b Nr. 2.5 Satz 2 StVZO).

§ 4
Zuständigkeiten und Weisungsrecht

(1) Straßenverkehrsbehörden im Sinne des § 44 StVO und zuständige Behörden im Sinne des § 73 Abs. 1 FeV und des § 68 Abs. 1 StVZO sind

1.
das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als oberste Landesbehörde,
2.
die Landesdirektionen als obere Verwaltungsbehörden,
3.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden.

(2) Die den Landkreisen, Kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Behörden. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(3) Unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit der Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte als Straßenverkehrsbehörden werden den kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO übertragen, soweit sich diese auf Gemeinde- und sonstige öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beziehen. Die übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Die Landkreise üben die Fachaufsicht über die Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörden aus. Das Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörden ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörden können die Befugnisse der kreisangehörigen Gemeinde bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird. Der Mehrbelastungsausgleich ist gemäß § 16 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (FinanzausgleichsgesetzFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 109) geändert worden ist, mit dem nächsten Änderungsgesetz zu diesem Finanzausgleichsgesetz zu regeln. 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 7, S. 148, 153
    Fsn-Nr.: 20-12

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 29. Februar 2012