Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zu übergreifenden Organisationsvorschriften für den Geschäftsbereich der Justiz
(VwV Justizorganisation)
Vom 14. Dezember 2011
[zuletzt geändert durch VwV vom 25. Juni 2019 (SächsJMBl. S. 311)
mit Wirkung vom 1. Juli 2019]
A.
Allgemeine Vorschriften
I.
Verwendung des Wappens des Freistaates Sachsen
Zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Sachsen vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 383), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150), sowie der Wappenverordnung vom 4. März 2005 (SächsGVBl. S. 40) wird bestimmt: Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen dem Staatsministerium der Justiz nachgeordneten Behörden, die Gerichtsvollzieher und Notare des Freistaates Sachsen sowie die Ländernotarkasse und die Notarkammer Sachsen verwenden das Wappen des Freistaates Sachsen in der aus der Anlage ersichtlichen Form.
II.
Zuständigkeit für die Landesjustizkasse Chemnitz
Die Landesjustizkasse Chemnitz ist Teil des Oberlandesgerichts Dresden und untersteht dem Präsidenten.
III.
Amtstracht
- 1.
- Personenkreis
Berufsrichter, Staatsanwälte, Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind zum Tragen einer Amtstracht berechtigt und verpflichtet. Rechtspfleger sind zum Tragen einer Amtstracht berechtigt.
- 2.
- Gestaltung der Amtstracht
Die Amtstracht besteht aus einer schwarzen Robe, bei Richtern, Staatsanwälten, Amtsanwälten und Rechtspflegern mit einem Besatz aus Samt, bei Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit einem Besatz aus Wollstoff. Zur Amtstracht ist ein weißes Hemd mit weißem Lang- oder Querbinder zu tragen. Frauen tragen eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife angelegt werden kann.
- 3.
- Gebrauch der Amtstracht
Die Amtstracht ist in allen zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts eine andere Regelung angemessen ist. Bei sonstigen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen und Verkündungen außerhalb des Sitzungssaales des Gerichtsgebäudes ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint. Die Entscheidung hierüber trifft das Gericht. Für das Tragen der Amtstracht durch Rechtspfleger sind die Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
- 4.
- Beschaffung der Amtstracht
Richter, Staatsanwälte, Amtsanwälte und Rechtspfleger beschaffen ihre Amtstracht selbst. Für die Urkundsbeamten sind von den Gerichten staatseigene Amtstrachten zu beschaffen. Die Staatsanwaltschaften haben für die ihnen zugewiesenen Referendare einen ausreichenden Vorrat an Roben zu beschaffen.
IV.
Gerichtstage
Gerichtstage in Arbeitssachen werden an folgenden Orten abgehalten:
- 1.
- in Bautzen durch das Sächsische Landesarbeitsgericht,
- 2.
- in Döbeln durch das Arbeitsgericht Chemnitz,
- 3.
- in Görlitz und Hoyerswerda durch das Arbeitsgericht Bautzen sowie
- 4.
- in Plauen durch das Arbeitsgericht Zwickau.
V.
Festsetzung der Zahl der Spruchkörper
Die Befugnis zur Festsetzung der Zahl der Spruchkörper wird wie folgt übertragen:
- 1.
- Oberlandesgericht und Landgerichte
Die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht und die Zahl der Kammern bei den Landgerichten werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts festgesetzt. Er kann die Befugnis zur Festsetzung der Zahl der Kammern bei den Landgerichten auf den Präsidenten des jeweiligen Gerichts übertragen.
- 2.
- Sächsisches Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichte
Die Zahl der Senate bei dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht und die Zahl der Kammern bei den Verwaltungsgerichten werden vom Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts festgesetzt. Er kann die Befugnis zur Festsetzung der Zahl der Kammern bei den Verwaltungsgerichten auf den Präsidenten des jeweiligen Gerichts übertragen.
- 3.
- Sächsisches Landessozialgericht und Sozialgerichte
Die Zahl der Senate bei dem Sächsischen Landessozialgericht und die Zahl der Kammern bei den Sozialgerichten werden vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts festgesetzt. Er kann die Befugnis zur Festsetzung der Zahl der Kammern bei den Sozialgerichten auf den Präsidenten des jeweiligen Gerichts übertragen.
- 4.
- Sächsisches Finanzgericht
Die Zahl der Senate bei dem Sächsischen Finanzgericht wird vom Präsidenten des Sächsischen Finanzgerichts festgesetzt.
VI.
Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen
- 1.
- Geltungsbereich
Die Vorschriften entsprechend der Nummern 2 bis 4 betreffen nur Fälle, in denen die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen gesetzlich „in dem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt“ vorgeschrieben ist. Sie finden daher keine Anwendung,
- a)
- soweit die gesetzlichen Vorschriften das Blatt, in dem eine Veröffentlichung vorzunehmen ist, bereits selbst bestimmen (beispielsweise § 2061 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 187 der Zivilprozessordnung oder
- b)
- soweit die Auswahl des Veröffentlichungsblattes nach den gesetzlichen Vorschriften dem Gericht obliegt (beispielsweise § 187 der Zivilprozessordnung.
- 2.
- Bekanntmachungen in Insolvenz-, Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren
- a)
- Für die nach der Insolvenzordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen wird gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509, 511) geändert worden ist, für alle Gerichte das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem www.insolvenzbekanntmachungen.de bestimmt.
- b)
- Die amtlichen Bekanntmachungen in Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, auf die die vor dem Inkrafttreten der Insolvenzverordnung geltenden Vorschriften anzuwenden sind, werden weiterhin in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt veröffentlicht. Die nach der Insolvenzordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen werden ausschließlich im Internet veröffentlicht.
- c)
- Die Löschungsfrist im Sinne des § 3 Absatz 1 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet beträgt sechs Monate.
- 3.
- Sonstige Bekanntmachungen
- a)
- Soweit im Übrigen die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen in dem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt vorgeschrieben ist, bestimmen die Präsidenten der Amtsgerichte und der Landgerichte sowie der Präsident des Oberlandesgerichts eine oder mehrere Tageszeitungen oder den Amtlichen Anzeiger zum Veröffentlichungsblatt für diese Gerichte, die Präsidenten der Landgerichte auch für die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Amtsgerichte. Das zum Veröffentlichungsblatt des Amtsgerichts bestimmte Blatt dient zugleich für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen der Grundbuchämter im Bezirk des Gerichts. Die Anordnungen nach Satz 1 sollen nur zum Beginn eines Kalenderjahres geändert werden.
- b)
- Tageszeitungen können nach Buchstabe a zum Veröffentlichungsblatt bestimmt werden, wenn sie die nach dem Zweck der Bekanntmachung erforderliche Verbreitung gewährleisten. Erscheinen in einem Gerichtsbezirk mehrere Tageszeitungen, so kann die erforderliche Verbreitung unter Umständen nur durch die Bestimmung dieser Zeitungen zum Veröffentlichungsblatt gewährleistet sein; in Betracht kommt jedoch auch eine Bestimmung dieser Zeitungen in jährlichem Wechsel. Tageszeitungen, die nicht zum Veröffentlichungsblatt bestimmt sind, sind berechtigt, die Bekanntmachungen des Gerichts auf ihre Kosten abzudrucken; auf Verlangen sind ihnen diese Bekanntmachungen gleichzeitig zuzuleiten.
- c)
- Soll das gemäß Buchstabe a bestimmte Veröffentlichungsblatt nicht gewechselt werden, bedarf es einer jeweils erneuten Bestimmung für das nächste Kalenderjahr nicht; die Bestimmung wird in diesem Fall zeitlich unbegrenzt getroffen. Sollen mehrere Tageszeitungen im jährlichen Wechsel zum Veröffentlichungsblatt bestimmt werden, so soll dieser Wechsel jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres eintreten. Eine Abweichung von Buchstabe a Satz 3 kann notwendig werden, wenn die zum Veröffentlichungsblatt bestimmte Tageszeitung während des Kalenderjahres ihr Erscheinen einstellt. In diesem Fall ist die Anordnung der Wahl einer anderen Tageszeitung zum Veröffentlichungsblatt im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sowie an der Gerichtstafel des Gerichts anzuschlagen.
- d)
- Die Anordnungen nach Buchstabe a sind an der Gerichtstafel des Gerichts, für das sie getroffen sind, anzuschlagen.
- e)
- Das Gericht ist befugt und auf Antrag eines Beteiligten, der die Mehrkosten übernimmt, verpflichtet, eine Bekanntmachung wiederholt sowie zusätzlich in anderen Blättern zu veröffentlichen.
- 4.
- Muster der Veröffentlichungsbestimmung
Die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger wird nach folgendem Muster empfohlen: „Anordnung des Präsidenten des Landgerichts ... (Sitz des Gerichts) über die Bestimmung des Veröffentlichungsblattes für gerichtliche Bekanntmachungen vom ... (Datum). Gemäß Großbuchstabe A Ziffer VI Nummer 2 wird mit Wirkung vom ... als Veröffentlichungsblatt bestimmt:
- a)
- für das Landgericht ... (Sitz des Gerichts) ... (Bezeichnung des Veröffentlichungsblattes),
- b)
- für das Amtsgericht ... (Sitz des Gerichts) ... (Bezeichnung des Veröffentlichungsblattes),
- c)
- für die Amtsgerichte ...
- 5.
- Ausnahmen
Soweit in Nummer 2 in dem dort genannten Fall der Amtliche Anzeiger zum Veröffentlichungsblatt bestimmt ist, kann zusätzlich auch eine Veröffentlichung in den gemäß Nummer 3 bestimmten Tageszeitungen erfolgen.
B.
Personalwesen
I.
Beratender Ausschuss nach § 18 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes
und Beratender Ausschuss nach § 11 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes
- 1.
- Errichtung
Bei dem Staatsministerium der Justiz werden ein beratender Ausschuss gemäß § 18 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und ein beratender Ausschuss gemäß § 11 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, errichtet.
- 2.
- Mitglieder
- a)
- Dem Ausschuss gemäß § 18 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes gehören als Mitglieder an:
- aa)
- ein Vertreter der Industriegewerkschaft Metall, ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, ein Vertreter der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di),
- bb)
- ein Vertreter des Verbandes der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V., zwei Vertreter der Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft e.V. und
- cc)
- drei auf Lebenszeit in der Arbeitsgerichtsbarkeit ernannte Richter, von denen mindestens einer der Besoldungsgruppe R 1 angehört.
- b)
- Dem Ausschuss gemäß § 11 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes gehören als Mitglieder an:
- aa)
- bis zu zwei Vertreter der Versicherten,
- bb)
- bis zu zwei Vertreter der Arbeitgeber,
- cc)
- bis zu zwei Vertreter der Versorgungsberechtigten einschließlich der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und
- dd)
- zwei auf Lebenszeit in der Sozialgerichtsbarkeit ernannte Richter, von denen mindestens einer der Besoldungsgruppe R 1 angehört.
- c)
- Für jedes Ausschussmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung oder nach Beendigung des Amtes bis zur Bestellung eines Nachfolgers vertritt.
- 3.
- Bestellung
Das Staatsministerium der Justiz bestellt die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter
- a)
- gemäß Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb auf Vorschlag der genannten Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen,
- b)
- gemäß Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc auf Vorschlag des Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts,
- c)
- gemäß Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb und cc auf Vorschlag von Gewerkschaften, Sozialverbänden und Arbeitgebervereinigungen. Diese Verbände müssen im Freistaat Sachsen tätig sein und im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine wesentliche Bedeutung erlangt haben. Bei der Auswahl der in Betracht kommenden Verbände sind das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zu beteiligen und
- d)
- gemäß Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd auf Vorschlag des Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts.
- 4.
- Amtszeit
- a)
- Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Vor Ablauf der Amtszeit endet das Amt durch Verzicht, der schriftlich gegenüber dem Staatsministerium der Justiz erklärt werden muss.
- b)
- Die Amtszeit der Mitglieder und deren Stellvertreter gemäß Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb endet außerdem durch Abberufung durch das Staatsministerium der Justiz auf Antrag der Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung, die das jeweilige Mitglied vorgeschlagen hat.
- c)
- Die Amtszeit der Mitglieder und deren Stellvertreter gemäß Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb und cc endet außerdem durch Abberufung durch das Staatsministerium der Justiz auf Antrag der Gewerkschaft, des Sozialverbandes oder der Arbeitgebervereinigung, die das jeweilige Mitglied vorgeschlagen hat.
- d)
- Die Amtszeit der Mitglieder und deren Stellvertreter gemäß Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc oder Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd endet mit dem Verlust des Richteramtes in der jeweiligen Gerichtsbarkeit.
- 5.
- Umfang der Beteiligung
- a)
- Den Mitgliedern der Ausschüsse werden die Personaldaten sowie eine kurze Darstellung des beruflichen Werdegangs einschließlich der letzten Beurteilung der zur Ernennung Vorgeschlagenen durch das Staatsministerium der Justiz schriftlich mitgeteilt.
- b)
- Die Ausschüsse entscheiden im schriftlichen Umlaufverfahren, wenn nicht eines seiner Mitglieder die Anberaumung einer Sitzung beantragt. Das Staatsministerium der Justiz lädt die Sitzungsteilnehmer. Es führt die Geschäfte des Ausschusses.
- c)
- Wird eine Sitzung anberaumt, können die Personalakten des Vorgeschlagenen mit dessen Einverständnis in der Ausschusssitzung eingesehen werden.
- 6.
- Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
- a)
- Der Ausschuss nach § 18 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ist beschlussfähig, wenn jeweils ein Vertreter der Gewerkschaften, der Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitsgerichtsbarkeit abstimmen kann.
- b)
- Der Ausschuss nach § 11 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist beschlussfähig, wenn jeweils ein Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten einschließlich der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Person und der Sozialgerichtsbarkeit abstimmen kann.
- c)
- Die Ausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Enthält sich ein Mitglied der Stimme, gilt diese als nicht abgegeben. Ist die Anzahl der die Ernennung des Vorgeschlagenen befürwortenden Stimmen ebenso hoch wie die Anzahl der ablehnenden Stimmen, geben die Ausschüsse keine Stellungnahme ab.
- 7.
- Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder haben über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den beratenden Ausschüssen erfahren, Stillschweigen zu bewahren. Übermittelte Daten dürfen nur zum Zweck der Entscheidungsfindung der Ausschüsse verwendet werden. Die Speicherung oder sonstige Aufbewahrung von Daten und ihre Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Nach der Entscheidung der Ausschüsse sind diese Daten zu vernichten.
II.
Zuständigkeit zur Vereidigung der Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofes und des Anwaltsgerichts sowie zur Berufung der ehrenamtlichen Richter in die Spruchkörper für Steuerberater – und Steuerbevollmächtigtensachen bei den Landgerichten und dem Oberlandesgericht
- 1.
- Gerichtsbarkeit der Rechtsanwälte
Die Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs werden gemäß § 103 Absatz 2 und § 95 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 45 Absatz 2 Satz 1 und § 123 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vereidigt. Die Vorsitzenden des Anwaltsgerichts werden gemäß § 95 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in Verbindung mit § 45 Absatz 2 Satz 1 und § 123 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes von dem Präsidenten des Landgerichts Dresden vereidigt.
- 2.
- Gerichtsbarkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
- a)
- Die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter gemäß § 99 Absatz 3 Satz 1 des Steuerberatungsgsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, reicht der Vorstand der Berufskammer beim Präsidenten des Oberlandesgerichts ein.
- b)
- Die Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszugs gemäß § 99 Absatz 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts.
III.
Förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Mitarbeiter
Gemäß § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, sowie gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 29. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1041) wird bestimmt, dass der Leiter der jeweiligen Beschäftigungsbehörde die förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vornimmt; er ist befugt, die Verpflichtung auf einen Bediensteten seiner Behörde zu übertragen.
IV.
Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen, sozialgerichtlichen und finanzgerichtlichen Verfahren
über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Die in § 166 Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 73a Absatz 4 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes und § 142 Absatz 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Aufgaben dürfen im Regelfall nur Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 übertragen werden.
C.
Justizwachtmeister
I.
Einrichtung und Aufgaben der Justizwachtmeistereien
bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
- 1.
- Einrichtung von Justizwachtmeistereien
- a)
- Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Freistaates Sachsen wird jeweils grundsätzlich eine Justizwachtmeisterei eingerichtet; dies gilt auch, wenn die Gerichte und Staatsanwaltschaften in mehreren Justizgebäuden untergebracht sind.
- b)
- In den Justizgebäuden, in denen mindestens zwei Justizdienststellen untergebracht sind, werden grundsätzlich zentrale Justizwachtmeistereien eingerichtet, soweit nicht wegen der örtlichen Besonderheiten eine anderweitige Zentralisierung geboten ist. Die weitere Ausgestaltung, insbesondere die organisatorische Anbindung im Sinne von Buchstabe c, erfolgt in Abstimmung zwischen den betroffenen Justizdienststellen und im Einvernehmen mit dem jeweiligen Präsidenten des Obergerichts beziehungsweise dem Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen.
- c)
- Alle Bediensteten der Justizwachtmeistereien sollen der Justizdienststelle arbeits- und dienstrechtlich unterstellt werden, bei der die Justizwachtmeisterei eingerichtet ist.
- 2.
- Allgemeine Bestimmungen
- a)
- Die Justizwachtmeistereien werden jeweils von einem besonders befähigten und qualifizierten Bediensteten geleitet. Die entsprechende Entscheidung trifft der Behördenleiter oder eine von ihm beauftragte Person. Dem Leiter der Justizwachtmeisterei obliegen die Diensteinteilung und die detaillierte Festlegung der Einzelaufgaben entsprechend Nummer 3.
- b)
- Die Justizwachtmeistereien sind grundsätzlich mit Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz zu besetzen, die die in Nummer 3 aufgeführten Aufgaben erledigen. Bei einer Besetzung mit gleichwertig eingesetzten Tarifbeschäftigten ist zu berücksichtigen, dass Neueinstellungen mit dem Ziel der Verbeamtung erfolgen und die Dauer der Tarifbeschäftigung in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten soll.
- c)
- Die Bediensteten der Justizwachtmeistereien sind befugt, in Ausübung öffentlicher Gewalt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbaren Zwang auszuüben.
- 3.
- Aufgaben der Justizwachtmeistereien
- a)
- Zu den Aufgaben der Justizwachtmeistereien gehören nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen:
- aa)
- der Sitzungs- und Vorführdienst nach Maßgabe von Ziffer II,
- bb)
- der Sicherheits- und Ordnungsdienst,
- cc)
- der Innendienst,
- dd)
- das Gebäudemanagement,
- ee)
- der Außendienst,
- ff)
- die Fahrbereitschaft sowie
- gg)
- sonstige Aufgaben.
- b)
- Der Sitzungs- und Vorführdienst umfasst insbesondere
- aa)
- die Wahrnehmung des Dienstes in den Hauptverhandlungen und sonstigen Terminen, auch außerhalb der Gerichtsstelle, einschließlich des Vollzugs sitzungspolizeilicher Maßnahmen nach den Weisungen des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung erforderlichenfalls aus eigenem Entschluss,
- bb)
- die Vornahme technischer Unterstützungshandlungen, zum Beispiel die Präsentation von Beweisvideos, das Abspielen der Aufzeichnungen von Telekommunikationsvorgängen und dergleichen, nach näherer Weisung des Vorsitzenden,
- cc)
- die Beaufsichtigung und Vorführung der Gefangenen nach Maßgabe der VwV Justizvollzugssicherheit vom 2. Mai 2013 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), sowie die Bewachung in Haft genommener oder auf besondere Anordnung zu beaufsichtigender Personen innerhalb des Justizgebäudes und
- dd)
- die zwangsweise Vorführung von Personen, insbesondere eines Zeugen oder einer Partei, auf Anordnung des Gerichts, soweit damit nicht ein Gerichtsvollzieher beauftragt wird.
- c)
- Der Sicherheits- und Ordnungsdienst umfasst insbesondere
- aa)
- den Einlassdienst einschließlich Personen- und Gepäckkontrolle, die unverzügliche Weitergabe in amtliche Verwahrung genommener verbotener Gegenstände an die Polizei und den Auskunftsdienst im Justizgebäude,
- bb)
- die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in den Justizgebäuden und deren unmittelbaren räumlichen Umfeld einschließlich der dazu erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der jeweils aktuellen Sicherheitskonzeption des Staatsministeriums der Justiz für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Freistaates Sachsen sowie
- cc)
- die Ausführung von Anweisungen, welche das Festhalten, die vorläufige Festnahme, die Vorführung oder Verhaftung einer Person sowie Durchsuchungen oder Beschlagnahmen, ferner die Hilfeleistungen bei solchen Maßnahmen betreffen, oder bei Gefahr im Verzug das Ergreifen entsprechender Maßnahmen aus eigenem Entschluss.
- d)
- Zum Innendienst gehören insbesondere
- aa)
- die Aufgaben der zentralen Poststelle:
- aaa)
- das Leeren der Briefkästen,
- bbb)
- die zentrale Behandlung der Eingangs- und Ausgangspost, die Behandlung der täglich anfallenden, an andere Justiz- oder sonstige Behörden adressierten Sammel- oder Kurierpost und
- ccc)
- die Erstellung von Quittungen über eingegangene Einschreibesendungen, die Führung des Geld- und Werteingangsbuches mit Erfassung aller Einschreibesendungen, das Bedienen der Frankiermaschine sowie die Führung der mit dieser Maschine kombinierten Nachweise,
- bb)
- die Postverteilung sowie die Besorgung des gesamten Aktenverkehrs und die im Dienstbetrieb sonst erforderlichen Verrichtungen innerhalb der Diensträume und im Verkehr der einzelnen Dienststellen untereinander,
- cc)
- die Besorgung öffentlicher Aushänge und Bekanntmachungen nach den Vorgaben des Gerichts oder der Geschäftsstelle,
- dd)
- der Telefonvermittlungsdienst, sofern diese Aufgabe nicht anderen Bediensteten übertragen ist,
- ee)
- die Mitarbeit im Bibliotheksdienst,
- ff)
- die Mitarbeit bei der Verwaltung des Büro- und Schreibmaterials, des Verpackungsbedarfs, des Gerätebestandes sowie der Vordrucke,
- gg)
- die Herstellung von Ablichtungen und Vervielfältigungen,
- hh)
- die Mitarbeit bei der Unterbringung der wegzulegenden Akten und der Verwaltung der weggelegten Akten sowie bei der Aussonderung und Vernichtung der Akten, Register, Kalender und ähnlichem sowie
- ii)
- die Mitarbeit bei der Verwahrung, Verwaltung und Vernichtung von asservierten Gegenständen.
- e)
- Zu den Aufgaben des Gebäudemanagements gehört insbesondere die Besorgung der Hausdienstgeschäfte nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften, beispielsweise
- aa)
- die Überwachung der Reinigungs- und Bauarbeiten im Justizgebäude,
- bb)
- die Verwaltung des Materials für die Hausbewirtschaftung,
- cc)
- die Ausführung von Reparaturen am und im Justizgebäude, sofern diese keine besonderen technischen Kenntnisse erfordern,
- dd)
- die Reinigung der Wege auf und um das Dienstgrundstück, sofern nicht Dritte damit beauftragt sind,
- ee)
- die Beräumung der Gehwege von Schnee und Eis sowie das Streuen bei Glätte, sofern nicht Dritte damit beauftragt sind,
- ff)
- die Pflege der das Justizgebäude umgebenden Grünanlagen, sofern nicht Dritte damit beauftragt sind,
- gg)
- die Beseitigung von Müll und Altpapier, sofern nicht Dritte damit beauftragt sind,
- hh)
- die Gewährleistung der Ordnung in den Keller-, Boden- und Nebenräumen, die Mitwirkung bei Umzügen und bei der Einrichtung von Gebäuden und Dienstzimmern sowie
- ii)
- die Beflaggung des Justizgebäudes entsprechend der VwV Beflaggung vom 18. September 2013 (SächsABl. S. 979), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 345).
- f)
- Zum Außendienst gehören insbesondere
- aa)
- die Aushändigung und Zustellung von Schriftstücken, die Einziehung von Erkundigungen, die mündliche Übermittlung dienstlicher Mitteilungen und die Erledigung von Dienstgängen,
- bb)
- die Abholung und Weiterbeförderung von Geldern, Wertsachen, Akten, Schriftgut, Überführungsstücken und Postsendungen und
- cc)
- Unterstützungshandlungen bei Ortsterminen.
- g)
- Zu den Aufgaben der Fahrbereitschaft gehören insbesondere
- aa)
- die Beförderung von Kurierpost und Akten, Möbeln, IT-Technik und sonstigen Gegenständen,
- bb)
- die Beförderung von Personen,
- cc)
- die Beförderung von Geld und Wertgegenständen entsprechend den geltenden Vorschriften,
- dd)
- Pflegearbeiten an den Fahrzeugen, sofern sie keine besonderen fachlichen Kenntnisse erfordern.
- h)
- Die Bediensteten der Justizwachtmeistereien sind verpflichtet, auf Weisung Aufgaben auch bei anderen Justizdienststellen zu übernehmen.
- 4.
- Justizwachtmeistereien in ÖPP-Projekten
- Bei Justizdienststellen, die als ÖPP-Projekte geführt werden, gelten für die Einrichtung und die Aufgaben der Justizwachtmeistereien die dortigen Verträge; im Übrigen gelten die obigen Bestimmungen.
II.
Durchführung des Sitzungs- und Vorführdienstes
bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
Der Sitzungs- und der Vorführdienst wird bei den Gerichten Amtsgericht Bautzen, Landgericht und Amtsgericht Chemnitz, Landgericht und Amtsgericht Dresden, Landgericht und Amtsgericht Görlitz, Landgericht und Amtsgericht Leipzig, Landgericht und Amtsgericht Zwickau sowie für die auswärtigen Kammern des Landgerichts Görlitz mit Sitz in Bautzen durch die Justizwachtmeister wahrgenommen. Der Sitzungsdienst in der Fachgerichtsbarkeit wird im Bedarfsfall in Abstimmung zwischen den Justizdienststellen durch die Justizwachtmeister der Land- oder Amtsgerichte vor Ort unterstützt. Im Übrigen erfolgt eine Unterstützung durch Kräfte des Justizvollzugs.
III.
Zulassung von Reizstoffsprühgeräten und Teleskop-Einsatzstöcken im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften
- 1.
- Zulassung von Reizstoffsprühgeräten und Teleskop-Einsatzstöcken
- a)
- Zur Wahrnehmung der den Justizwachtmeistern nach § 42 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Befugnissen werden für den Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften folgende Waffen dienstlich zugelassen:
- aa)
- Reizstoffsprühgeräte mit dem Wirkstoff Capsaicin (Pfefferspray), die den Anforderungen der Technischen Richtlinie Reizstoffsprühgeräte mit Oleoresin Capsicum (OC) oder Pelargonsäurevanillylamid (PAVA) des Polizeitechnischen Instituts der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster vom November 2008 entsprechen und
- bb)
- kurze, ausziehbare Teleskop-Einsatzstöcke, die den Anforderungen der Technischen Richtlinie Einsatzstöcke, kurz und lang, des Polizeitechnischen Instituts der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster vom April 2006 entsprechen.
- b)
- Die Beschaffung dieser Waffen erfolgt in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz über die Zentrale Beschaffungsstelle bei der Justizvollzugsanstalt Chemnitz.
- c)
- Für die Ausstattung mit diesen Waffen und deren Anwendung gelten die nachfolgenden sowie die hierzu vom Behördenleiter ergehenden besonderen Regelungen.
- 2.
- Allgemeine Voraussetzungen für das Führen und den Einsatz der zugelassenen Waffen
- a)
- Berechtigt zum Führen der in Nummer 1 Buchstabe a genannten Waffen ist ein mit den Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstesbetrauter Bediensteter, wenn er
- aa)
- zum Sicherheits- und Ordnungsdienst im Amtsgebäude oder zum Sitzungs- und Vorführdienst eingesetzt ist,
- bb)
- an der Basisschulung und den regelmäßigen Fortbildungen gemäß Nummer 3 teilgenommen hat und
- cc)
- durch Entscheidung des Behördenleiters oder des jeweiligen Vorsitzenden nach Nummer 4 Buchstabe a dazu bestimmt wurde.
- b)
- Die Anwendung der in Nummer 1 Buchstabe a genannten Waffen ist
- aa)
- nur zulässig, wenn der Zweck nicht auf andere, mildere Weise erreicht werden kann (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) und der Einsatz unter Berücksichtigung von Alter, Verhalten und Zustand des Betroffenen angemessen ist und
- bb)
- zuvor anzudrohen, soweit nicht die sofortige Anwendung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
- 3.
- Aus- und Fortbildung
- a)
- Die erstmalige Ausstattung mit einer nach Nummer 1 Buchstabe a zugelassenen Waffe setzt die Teilnahme an einer Basisschulung zum sachgerechten Umgang mit diesen Waffen voraus, über deren erfolgreichen Abschluss ein entsprechender Nachweis über die Befähigung zum Führen der Waffen zu den Personalakten zu nehmen ist.
- b)
- Nach der erfolgreichen Teilnahme an der Basisschulung sind regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zum sachgerechten Umgang mit der zugelassenen Waffe zu besuchen.
- c)
- Der Inhalt und der zeitliche Umfang der Basisschulungen sowie der Fortbildungsveranstaltungen werden durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Basisschulungen und Fortbildungen der Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes in waffenloser Gefahrenabwehr und dem Gebrauch in der Justiz zugelassener Waffen vom 21. Juni 2019 (unveröffentlicht) geregelt.
- 4.
- Anordnungs- und Prüfungsbefugnisse
- a)
- Die Entscheidung, wann und durch wen die nach Nummer 1 Buchstabe a zugelassenen Waffen geführt werden dürfen, trifft der Behördenleiter nach Maßgabe der Voraussetzungen in Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb im eigenen Ermessen, bei der er auch die persönliche Eignung des Bediensteten berücksichtigt. Die dem Vorsitzenden im Rahmen der Sitzungspolizei nach § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, obliegenden Befugnisse bleiben unberührt.
- b)
- In unregelmäßigen Abständen, mindestens aber halbjährlich, hat der Behördenleiter oder eine von ihm beauftragte Person die Trageweise der Waffen sowie die fortbestehende fachliche und persönliche Eignung der nach Buchstabe a befugten Personen zu überprüfen.
- c)
- Der Behördenleiter kann weitere Anordnungen treffen, um eine missbräuchliche Nutzung der zugelassenen Waffen auszuschließen, zum Beispiel zur Trageweise oder zur Aufbewahrung der Waffen.
- 5.
- Dokumentation
Jede Anwendung der zugelassenen Waffen ist dem Behördenleiter zu melden. Dabei sind der Vorfall und der Grund für die Anwendung der Waffe ausführlich zu schildern und eventuelle Verletzungen zu beschreiben. Nach Möglichkeit sind Namen und Anschrift von Zeugen des Vorfalls anzugeben. Die Meldung ist aktenkundig zu machen.
- 6.
- Aufbewahrung
Sind die zugelassenen Waffen nicht in Gebrauch, sind sie im Amtsgebäude in verschlossenen, dem Zugriff Unbefugter nicht zugänglichen, sicheren Behältnissen aufzubewahren.
- 7.
- Überprüfung und Aussonderung
- a)
- Die Reizstoffsprühgeräte und Teleskop-Einsatzstöcke sind von einer vom Behördenleiter zu benennenden Person regelmäßig auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Beschädigte und auf andere Weise unbrauchbar gewordene Reizstoffsprühgeräte und Teleskop-Einsatzstöcke sind auszusondern. Die Aussonderung erfolgt durch Rückführung an die Sicherheitsgruppe Justizvollzug des Freistaates Sachsen bei der Justizvollzugsanstalt Waldheim.
- b)
- Überlagerte und verbrauchte Reizstoff-Patronen sind über die Sicherheitsgruppe Justizvollzug des Freistaates Sachsen bei der Justizvollzugsanstalt Waldheim zu entsorgen.
IV.
Umgang mit Schusswaffen
Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die Entgegennahme, vorübergehende Aufbewahrung und Übergabe von Schusswaffen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 31. August 2017 (SächsGVBl. S. 502) wird durch eine Ausbildung mit bestandener Kenntnisüberprüfung erbracht. Inhalt und Umfang dieser Ausbildung werden durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aus- und Fortbildung der Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes im Umgang mit Schusswaffen vom 21. Juni 2019 (unveröffentlicht) geregelt.
D.
Schlussvorschrift
Behördenleiter im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und Leiter der Staatsanwaltschaften.
E.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
- 1.
- die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Verwendung des Wappens des Freistaates Sachsen vom 5. August 1992 (SächsABl. S. 1485), geändert durch Ziffer I Nr. 19 der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 1997 (SächsABl. S. 1260), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431),
- 2.
- die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Zuständigkeit für die Landesjustizkasse Chemnitz vom 16. Oktober 2001 (SächsJMBl. S. 131), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431),
- 3.
- die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Amtstrachten bei den Gerichten (VwV Amtstrachten) vom 24. April 1997 (SächsJMBl. S. 26), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431),
- 4.
- die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abhaltung von Gerichtstagen (VwV Gerichtstage) vom 26. Oktober 2010 (SächsJMBl. S. 116),
- 5.
- das Justizministerialschreiben „Festsetzung der Zahl der Spruchkörper“ vom 8. Dezember 2010 (nicht veröffentlicht),
- 6.
- die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen (VwV gerichtliche Bekanntmachungen) vom 23. April 1998 (SächsJMBl. S. 48), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Januar 2005 (SächsJMBl. S. 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431),
- 7.
- die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den beratenden Ausschuss nach § 18 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (VwV Beratender Ausschuss ArbGG) vom 6. September 2002 (SächsJMBl. S. 121), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431),
- 8.
- die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den beratenden Ausschuss nach § 11 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (VwV Beratender Ausschuss des Sozialgerichtsgesetzes) vom 4. November 2004 (SächsJMBl. S. 104), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431),
- 9.
- die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Zuständigkeit zur Bestellung und Ernennung von Richtern besonderer Spruchkörper bei den Landgerichten und dem Oberlandesgericht sowie zur Vereidigung der Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofes und des Anwaltsgerichts (VwV Berufsständische Richter) vom 4. März 2008 (SächsJMBl. S. 16), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2010 (SächsGVBl. S. 274), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431),
- 10.
- das Justizministerialschreiben „Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten, hier: Förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Mitarbeiter“ vom 11. Mai 1999 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431),
- 11.
- das Justizministerialschreiben „Durchführung des Vorführ- und Sitzungsdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften“ vom 30. April 1997 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431), und die
- 12.
- die Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Zulassung von Reizstoffsprühgeräten und Teleskop-Einsatzstöcken im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften (VwV Pfefferspray und Teleskop-Einsatzstöcke) vom 14. Februar 2011 (SächsJMBl. S. 12).
Dresden, den 14. Dezember 2011
Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens