Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über Amtstrachten bei den Gerichten
(VwV Amtstrachten)
Vom 24. April 1997
Im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen wird angeordnet:
1. Personenkreis
Berufsrichter, Staatsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind zum Tragen einer Amtstracht berechtigt und verpflichtet.
2. Gestaltung der Amtstracht
Die Amtstracht besteht aus einer schwarzen Robe, bei Richtern und Staatsanwälten mit einem Besatz aus Samt, bei Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit einem Besatz aus Wollstoff. Zur Amtstracht ist ein weißes Hemd mit weißem Lang- oder Querbinder zu tragen. Frauen tragen eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife angelegt werden kann.
3. Gebrauch der Amtstracht
Die Amtstracht ist in allen zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts eine andere Regelung angemessen ist. Bei sonstigen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen und Verkündungen außerhalb des Sitzungssaales des Gerichtsgebäudes ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint. Die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.
4. Beschaffung der Amtstracht
Richter und Staatsanwälte beschaffen ihre Amtstracht selbst. Für die Urkundsbeamten sind von den Gerichten staatseigene Amtstrachten zu beschaffen. Die Staatsanwaltschaften haben für die ihnen zugewiesenen Referendare einen ausreichenden Vorrat an Roben zu beschaffen.
5. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Amtstrachten bei den Gerichten vom 22. November 1991 (SächsABl. 1992 S. 34), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142), außer Kraft.
Dresden, den 24. April 1997
Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Franke