Historische Fassung war gültig vom 01.01.2012 bis 30.09.2012

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zu übergreifenden Organisationsvorschriften für die Gerichte und Staatsanwaltschaften
(VwV Justizorganisation)

Vom 14. Dezember 2011

Inhaltsübersicht

A.
Allgemeine Vorschriften

I.
Verwendung des Wappens des Freistaates Sachsen
II.
Zuständigkeit für die Landesjustizkasse Chemnitz
III.
Amtstracht
 
1.
Personenkreis
 
2.
Gestaltung der Amtstracht
 
3.
Gebrauch der Amtstracht
 
4.
Beschaffung der Amtstracht
IV.
Gerichtstage
 
1.
Gerichtstage in der Arbeitsgerichtsbarkeit
 
2.
Gerichtstage in Familiensachen
V.
Festsetzung der Zahl der Spruchkörper
 
1.
Oberlandesgericht und Landgerichte
 
2.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichte
 
3.
Sächsisches Landessozialgericht und Sozialgerichte
 
4.
Sächsisches Finanzgericht
VI.
Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen
 
1.
Geltungsbereich
 
2.
Bekanntmachungen in Insolvenz-, Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren
 
3.
Sonstige Bekanntmachungen
 
4.
Muster der Veröffentlichungsbestimmung
 
5.
Ausnahmen

B.
Personalwesen

I.
Beratender Ausschuss nach § 18 Abs. 2 ArbGG und Beratender Ausschuss nach § 11 Abs. 2 SGG
 
1.
Errichtung
 
2.
Mitglieder
 
3.
Bestellung
 
4.
Amtszeit
 
5.
Umfang der Beteiligung
 
6.
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
 
7.
Verschwiegenheitspflicht
II.
Zuständigkeit zur Vereidigung der Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofes und des Anwaltsgerichts sowie zur Berufung der ehrenamtlichen Richter in die Spruchkörper für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei den Landgerichten und dem Oberlandesgericht
 
1.
Gerichtsbarkeit der Rechtsanwälte
 
2.
Gerichtsbarkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
III.
Förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Mitarbeiter

C.
Justizwachtmeister

I.
Durchführung des Sitzungs- und Vorführdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
II.
Zulassung von Reizstoffsprühgeräten und Teleskop-Einsatzstöcken im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften
 
1.
Zulassung von Reizstoffsprühgeräten und Teleskop-Einsatzstöcken
 
2.
Allgemeine Voraussetzungen für das Führen und den Einsatz der zugelassenen Waffen
 
3.
Aus- und Fortbildung
 
4.
Anordnungs- und Prüfungsbefugnisse
 
5.
Dokumentation
 
6.
Aufbewahrung
 
7.
Überprüfung und Aussonderung

D.
Übergangsbestimmungen

E.
Schlussvorschrift

F.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anlage (zu Abschnitt A Ziff. I)

A.
Allgemeine Vorschriften

I.
Verwendung des Wappens des Freistaates Sachsen

Zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Sachsen vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 383), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150), sowie der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Staatswappens (Wappenverordnung – WappenVO) vom 4. März 2005 (SächsGVBl. S. 40) wird bestimmt: Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen dem Staatsministerium der Justiz und für Europa nachgeordneten Behörden, die Gerichtsvollzieher und Notare des Freistaates Sachsen sowie die Ländernotarkasse und die Notarkammer Sachsen verwenden das Wappen des Freistaates Sachsen in der aus der Anlage ersichtlichen Form.

II.
Zuständigkeit für die Landesjustizkasse Chemnitz

Die Landesjustizkasse Chemnitz ist Teil des Oberlandesgerichts Dresden und untersteht dem Präsidenten.

III.
Amtstracht

1.
Personenkreis

Berufsrichter, Staatsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind zum Tragen einer Amtstracht berechtigt und verpflichtet.

2.
Gestaltung der Amtstracht

Die Amtstracht besteht aus einer schwarzen Robe, bei Richtern und Staatsanwälten mit einem Besatz aus Samt, bei Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit einem Besatz aus Wollstoff. Zur Amtstracht ist ein weißes Hemd mit weißem Lang- oder Querbinder zu tragen. Frauen tragen eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife angelegt werden kann.

3.
Gebrauch der Amtstracht

Die Amtstracht ist in allen zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts eine andere Regelung angemessen ist. Bei sonstigen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen und Verkündungen außerhalb des Sitzungssaales des Gerichtsgebäudes ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint. Die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.

4.
Beschaffung der Amtstracht

Richter und Staatsanwälte beschaffen ihre Amtstracht selbst. Für die Urkundsbeamten sind von den Gerichten staatseigene Amtstrachten zu beschaffen. Die Staatsanwaltschaften haben für die ihnen zugewiesenen Referendare einen ausreichenden Vorrat an Roben zu beschaffen.

IV.
Gerichtstage

1.
Gerichtstage in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Gerichtstage in Arbeitssachen werden an folgenden Orten abgehalten:

a)
in Bautzen durch das Sächsische Landesarbeitsgericht,
b)
in Döbeln durch das Arbeitsgericht Chemnitz,
c)
in Hoyerswerda durch das Arbeitsgericht Bautzen und
d)
in Plauen durch das Arbeitsgericht Zwickau.
2.
Gerichtstage in Familiensachen

In Familiensachen werden Gerichtstage in Wurzen durch das Amtsgericht Grimma abgehalten.

V.
Festsetzung der Zahl der Spruchkörper

Die Befugnis zur Festsetzung der Zahl der Spruchkörper wird wie folgt übertragen:

1.
Oberlandesgericht und Landgerichte

Die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht und die Zahl der Kammern bei den Landgerichten werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts festgesetzt. Er kann die Befugnis zur Festsetzung der Zahl der Kammern bei den Landgerichten auf den Präsidenten des jeweiligen Gerichts übertragen.

2.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichte

Die Zahl der Senate bei dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht und die Zahl der Kammern bei den Verwaltungsgerichten werden vom Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts festgesetzt. Er kann die Befugnis zur Festsetzung der Zahl der Kammern bei den Verwaltungsgerichten auf den Präsidenten des jeweiligen Gerichts übertragen.

3.
Sächsisches Landessozialgericht und Sozialgerichte

Die Zahl der Senate bei dem Sächsischen Landessozialgericht und die Zahl der Kammern bei den Sozialgerichten werden vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts festgesetzt. Er kann die Befugnis zur Festsetzung der Zahl der Kammern bei den Sozialgerichten auf den Präsidenten des jeweiligen Gerichts übertragen.

4.
Sächsisches Finanzgericht

Die Zahl der Senate bei dem Sächsischen Finanzgericht wird vom Präsidenten des Sächsischen Finanzgerichts festgesetzt.

VI.
Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen

1.
Geltungsbereich

Die Vorschriften entsprechend der Nummern 2 bis 4 betreffen nur Fälle, in denen die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen gesetzlich „in dem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt“ vorgeschrieben ist. Sie finden daher keine Anwendung,

a)
soweit die gesetzlichen Vorschriften das Blatt, in dem eine Veröffentlichung vorzunehmen ist, bereits selbst bestimmen (beispielsweise § 2061 Abs. 2 BGB, § 187 ZPO) oder
b)
soweit die Auswahl des Veröffentlichungsblattes nach den gesetzlichen Vorschriften dem Gericht obliegt (beispielsweise § 187 ZPO).
2.
Bekanntmachungen in Insolvenz-, Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren
a)
Für die nach der Insolvenzordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen wird gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung ( InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S.1885, 1893) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509, 511) geändert worden ist, für alle Gerichte das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem www.insolvenzbekanntmachungen.de bestimmt.
b)
Die amtlichen Bekanntmachungen in Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, auf die die vor dem Inkrafttreten der Insolvenzverordnung geltenden Vorschriften anzuwenden sind, werden weiterhin in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt veröffentlicht. Die nach der Insolvenzordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen werden ausschließlich im Internet veröffentlicht.
c)
Die Löschungsfrist im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet beträgt sechs Monate.
3.
Sonstige Bekanntmachungen
a)
Soweit im Übrigen die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen in dem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt vorgeschrieben ist, bestimmen die Präsidenten der Amtsgerichte und der Landgerichte sowie der Präsident des Oberlandesgerichts eine oder mehrere Tageszeitungen oder den Amtlichen Anzeiger zum Veröffentlichungsblatt für diese Gerichte, die Präsidenten der Landgerichte auch für die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Amtsgerichte. Das zum Veröffentlichungsblatt des Amtsgerichts bestimmte Blatt dient zugleich für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen der Grundbuchämter im Bezirk des Gerichts. Die Anordnungen nach Satz 1 sollen nur zum Beginn eines Kalenderjahres geändert werden.
b)
Tageszeitungen können nach Buchstabe a zum Veröffentlichungsblatt bestimmt werden, wenn sie die nach dem Zweck der Bekanntmachung erforderliche Verbreitung gewährleisten. Erscheinen in einem Gerichtsbezirk mehrere Tageszeitungen, so kann die erforderliche Verbreitung unter Umständen nur durch die Bestimmung dieser Zeitungen zum Veröffentlichungsblatt gewährleistet sein; in Betracht kommt jedoch auch eine Bestimmung dieser Zeitungen in jährlichem Wechsel. Tageszeitungen, die nicht zum Veröffentlichungsblatt bestimmt sind, sind berechtigt, die Bekanntmachungen des Gerichts auf ihre Kosten abzudrucken; auf Verlangen sind ihnen diese Bekanntmachungen gleichzeitig zuzuleiten.
c)
Soll das gemäß Buchstabe a bestimmte Veröffentlichungsblatt nicht gewechselt werden, bedarf es einer jeweils erneuten Bestimmung für das nächste Kalenderjahr nicht; die Bestimmung wird in diesem Fall zeitlich unbegrenzt getroffen. Sollen mehrere Tageszeitungen im jährlichen Wechsel zum Veröffentlichungsblatt bestimmt werden, so soll dieser Wechsel jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres eintreten. Eine Abweichung von Buchstabe a Satz 3 kann notwendig werden, wenn die zum Veröffentlichungsblatt bestimmte Tageszeitung während des Kalenderjahres ihr Erscheinen einstellt. In diesem Fall ist die Anordnung der Wahl einer anderen Tageszeitung zum Veröffentlichungsblatt im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sowie an der Gerichtstafel des Gerichts anzuschlagen.
d)
Die Anordnungen nach Buchstabe a sind an der Gerichtstafel des Gerichts, für das sie getroffen sind, anzuschlagen.
e)
Das Gericht ist befugt und auf Antrag eines Beteiligten, der die Mehrkosten übernimmt, verpflichtet, eine Bekanntmachung wiederholt sowie zusätzlich in anderen Blättern zu veröffentlichen.
4.
Muster der Veröffentlichungsbestimmung
a)
Die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger wird nach folgendem Muster empfohlen: „Anordnung des Präsidenten des Landgerichts ... (Sitz des Gerichts) über die Bestimmung des Veröffentlichungsblattes für gerichtliche Bekanntmachungen vom ... (Datum). Gemäß Abschnitt A Ziffer VI Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift zu übergreifenden Organisationsvorschriften für die Gerichte und Staatsanwaltschaften (Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften – ( VwVOrgStA)) vom 12. Januar 1998 (SächsJMBl. S. 18), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift vom 21. Juni 2011 (SächsJMBl. S. 33) geändert worden ist, wird mit Wirkung vom ... als Veröffentlichungsblatt bestimmt:
 
aa)
für das Landgericht ... (Sitz des Gerichts) ... (Bezeichnung des Veröffentlichungsblattes),
 
bb)
 für das Amtsgericht ... (Sitz des Gerichts) ... (Bezeichnung des Veröffentlichungsblattes),
 
cc)
für die Amtsgerichte ....”
5.
Ausnahmen

Soweit in Nummer 2 in dem dort genannten Fall der Amtliche Anzeiger zum Veröffentlichungsblatt bestimmt ist, kann zusätzlich auch eine Veröffentlichung in den gemäß Nummer 3 bestimmten Tageszeitungen erfolgen.

B.
Personalwesen

I.
Beratender Ausschuss nach § 18 Abs. 2 ArbGG
und Beratender Ausschuss nach § 11 Abs. 2 SGG

1.
Errichtung

Bei dem Staatsministerium der Justiz und für Europa werden ein beratender Ausschuss gemäß § 18 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz ( ArbGG ) und ein beratender Ausschuss gemäß § 11 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG) errichtet.

2.
Mitglieder
a)
Dem Ausschuss gemäß § 18 Abs. 2 ArbGG gehören als Mitglieder an:
 
aa)
ein Vertreter der Industriegewerkschaft Metall, ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, ein Vertreter der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di),
 
bb)
ein Vertreter des Verbandes der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V., zwei Vertreter der Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft e.V. und
 
cc)
drei auf Lebenszeit in der Arbeitsgerichtsbarkeit ernannte Richter, von denen mindestens einer der Besoldungsgruppe R 1 angehört.
b)
Dem Ausschuss gemäß § 11 Abs. 2 SGG gehören als Mitglieder an:
 
aa)
bis zu zwei Vertreter der Versicherten,
 
bb)
bis zu zwei Vertreter der Arbeitgeber,
 
cc)
bis zu zwei Vertreter der Versorgungsberechtigten einschließlich der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und
 
dd)
zwei auf Lebenszeit in der Sozialgerichtsbarkeit ernannte Richter, von denen mindestens einer der Besoldungsgruppe R 1 angehört.
c)
Für jedes Ausschussmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung oder nach Beendigung des Amtes bis zur Bestellung eines Nachfolgers vertritt.
3.
Bestellung

Das Staatsministerium der Justiz und für Europa bestellt die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter

a)
gemäß Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb auf Vorschlag der genannten Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen,
b)
gemäß Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc auf Vorschlag des Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts,
c)
gemäß Nummer 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb und cc auf Vorschlag von Gewerkschaften, Sozialverbänden und Arbeitgebervereinigungen. Diese Verbände müssen im Freistaat Sachsen tätig sein und im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine wesentliche Bedeutung erlangt haben. Bei der Auswahl der in Betracht kommenden Verbände sind das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zu beteiligen und
d)
gemäß Nummer 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd auf Vorschlag des Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts.
4.
Amtszeit
a)
Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Vor Ablauf der Amtszeit endet das Amt durch Verzicht, der schriftlich gegenüber dem Staatsministerium der Justiz und für Europa erklärt werden muss.
b)
Die Amtszeit der Mitglieder und deren Stellvertreter gemäß Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb endet außerdem durch Abberufung durch das Staatsministerium der Justiz und für Europa auf Antrag der Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung, die das jeweilige Mitglied vorgeschlagen hat.
c)
Die Amtszeit der Mitglieder und deren Stellvertreter gemäß Nummer 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb und cc endet außerdem durch Abberufung durch das Staatsministerium der Justiz und für Europa auf Antrag der Gewerkschaft, des Sozialverbandes oder der Arbeitgebervereinigung, die das jeweilige Mitglied vorgeschlagen hat.
d)
Die Amtszeit der Mitglieder und deren Stellvertreter gemäß Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc oder Nummer 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd endet mit dem Verlust des Richteramtes in der jeweiligen Gerichtsbarkeit.
5.
Umfang der Beteiligung
a)
Den Mitgliedern der Ausschüsse werden die Personaldaten sowie eine kurze Darstellung des beruflichen Werdegangs einschließlich der letzten Beurteilung der zur Ernennung Vorgeschlagenen durch das Staatsministerium der Justiz und für Europa schriftlich mitgeteilt.
b)
Die Ausschüsse entscheiden im schriftlichen Umlaufverfahren, wenn nicht eines seiner Mitglieder die Anberaumung einer Sitzung beantragt. Das Staatsministerium der Justiz und für Europa lädt die Sitzungsteilnehmer. Es führt die Geschäfte des Ausschusses.
c)
Wird eine Sitzung anberaumt, können die Personalakten des Vorgeschlagenen mit dessen Einverständnis in der Ausschusssitzung eingesehen werden.
6.
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
a)
Der Ausschuss nach § 18 Abs. 2 ArbGG ist beschlussfähig, wenn jeweils ein Vertreter der Gewerkschaften, der Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitsgerichtsbarkeit abstimmen kann.
b)
Der Ausschuss nach § 11 Abs. 2 SGG ist beschlussfähig, wenn jeweils ein Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten einschließlich der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Person und der Sozialgerichtsbarkeit abstimmen kann.
c)
Die Ausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Enthält sich ein Mitglied der Stimme, gilt diese als nicht abgegeben. Ist die Anzahl der die Ernennung des Vorgeschlagenen befürwortenden Stimmen ebenso hoch wie die Anzahl der ablehnenden Stimmen, geben die Ausschüsse keine Stellungnahme ab.
7.
Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder haben über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den beratenden Ausschüssen erfahren, Stillschweigen zu bewahren. Übermittelte Daten dürfen nur zum Zweck der Entscheidungsfindung der Ausschüsse verwendet werden. Die Speicherung oder sonstige Aufbewahrung von Daten und ihre Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Nach der Entscheidung der Ausschüsse sind diese Daten zu vernichten.

II.
Zuständigkeit zur Vereidigung der Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofes und des Anwaltsgerichts sowie zur Berufung der ehrenamtlichen Richter in die Spruchkörper für Steuerberater – und Steuerbevollmächtigtensachen bei den Landgerichten und dem Oberlandesgericht

1.
Gerichtsbarkeit der Rechtsanwälte

Die Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs werden gemäß § 103 Abs. 2 und § 95 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 123 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vereidigt. Die Vorsitzenden des Anwaltsgerichts werden gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 123 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes von dem Präsidenten des Landgerichts Dresden vereidigt.

2.
Gerichtsbarkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
a)
Die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 des Steuerberatungsgsetzes ( StBerG) reicht der Vorstand der Berufskammer beim Präsidenten des Oberlandesgerichts ein.
b)
Die Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszugs gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 StBerG erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

III.
Förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Mitarbeiter

Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, sowie gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 29. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1041) wird bestimmt, dass der Leiter der jeweiligen Beschäftigungsbehörde die förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vornimmt; er ist befugt, die Verpflichtung auf einen Bediensteten seiner Behörde zu übertragen.

C.
Justizwachtmeister

I.
Durchführung des Sitzungs- und Vorführdienstes
bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

Der Sitzungs- und der Vorführdienst wird bei den Gerichten Landgericht und Amtsgericht Bautzen, Landgericht und Amtsgericht Chemnitz, Landgericht und Amtsgericht Dresden, Landgericht und Amtsgericht Görlitz, Landgericht und Amtsgericht Leipzig, Landgericht und Amtsgericht Zwickau sowie Amtsgericht Plauen durch die Justizwachtmeister wahrgenommen. Im Übrigen erfolgt eine Unterstützung durch Kräfte des Justizvollzugs.

II.
Zulassung von Reizstoffsprühgeräten und Teleskop-Einsatzstöcken im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften

1.
Zulassung von Reizstoffsprühgeräten und Teleskop-Einsatzstöcken
a)
Zur Wahrnehmung der den Justizwachtmeistern nach § 42 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) eingeräumten Befugnissen werden für den Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften folgende Waffen dienstlich zugelassen:
 
aa)
Reizstoffsprühgeräte mit dem Wirkstoff Capsaicin (Pfefferspray), die den Anforderungen der Technischen Richtlinie Reizstoffsprühgeräte mit Oleoresin Capsicum (OC) oder Pelargonsäurevanillylamid (PAVA) des Polizeitechnischen Instituts der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster vom November 2008 entsprechen und
 
bb)
kurze, ausziehbare Teleskop-Einsatzstöcke, die den Anforderungen der Technischen Richtlinie Einsatzstöcke, kurz und lang, des Polizeitechnischen Instituts der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster vom April 2006 entsprechen.
b)
Die Beschaffung dieser Waffen erfolgt in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz und für Europa über die Zentrale Beschaffungsstelle bei der Justizvollzugsanstalt Chemnitz.
c)
Für die Ausstattung mit diesen Waffen und deren Anwendung gelten die nachfolgenden sowie die hierzu vom Behördenleiter ergehenden besonderen Regelungen.
2.
Allgemeine Voraussetzungen für das Führen und den Einsatz der zugelassenen Waffen
a)
Berechtigt zum Führen der in Nummer 1 Buchst. a genannten Waffen ist ein mit den Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstesbetrauter Bediensteter, wenn er
 
aa)
zum Sicherheits- und Ordnungsdienst im Amtsgebäude oder zum Sitzungs- und Vorführdienst eingesetzt ist,
 
bb)
an der Basisschulung und den regelmäßigen Fortbildungen gemäß Nummer 3 teilgenommen hat und
 
cc)
durch Entscheidung des Behördenleiters oder des jeweiligen Vorsitzenden nach Nummer 4 Buchst. a dazu bestimmt wurde.
b)
Die Anwendung der in Nummer 1 Buchst. a genannten Waffen ist
 
aa)
nur zulässig, wenn der Zweck nicht auf andere, mildere Weise erreicht werden kann (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) und der Einsatz unter Berücksichtigung von Alter, Verhalten und Zustand des Betroffenen angemessen ist und
 
bb)
zuvor anzudrohen, soweit nicht die sofortige Anwendung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
3.
Aus- und Fortbildung
a)
Die erstmalige Ausstattung mit einer nach Nummer 1 Buchst. a zugelassenen Waffe setzt die Teilnahme an einer Basisschulung zum sachgerechten Umgang mit diesen Waffen voraus, über deren erfolgreichen Abschluss ein entsprechender Nachweis über die Befähigung zum Führen der Waffen zu den Personalakten zu nehmen ist.
b)
Nach der erfolgreichen Teilnahme an der Basisschulung sind regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zum sachgerechten Umgang mit der zugelassenen Waffe zu besuchen. Die Fortbildung muss pro zugelassene Waffe mindestens drei Zeitstunden im Jahr umfassen.
4.
Anordnungs- und Prüfungsbefugnisse
a)
Die Entscheidung, wann und durch wen die nach Nummer 1 Buchst. a zugelassenen Waffen geführt werden dürfen, trifft der Behördenleiter nach Maßgabe der Voraussetzungen in Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb im eigenen Ermessen, bei der er auch die persönliche Eignung des Bediensteten berücksichtigt. Die dem Vorsitzenden im Rahmen der Sitzungspolizei nach § 176 GVG obliegenden Befugnisse bleiben unberührt.
b)
In unregelmäßigen Abständen, mindestens aber halbjährlich, hat der Behördenleiter oder eine von ihm beauftragte Person die Trageweise der Waffen sowie die fortbestehende fachliche und persönliche Eignung der nach Buchstabe a befugten Personen zu überprüfen.
c)
Der Behördenleiter kann weitere Anordnungen treffen, um eine missbräuchliche Nutzung der zugelassenen Waffen auszuschließen, zum Beispiel zur Trageweise oder zur Aufbewahrung der Waffen.
5.
Dokumentation

Jede Anwendung der zugelassenen Waffen ist dem Behördenleiter zu melden. Dabei sind der Vorfall und der Grund für die Anwendung der Waffe ausführlich zu schildern und eventuelle Verletzungen zu beschreiben. Nach Möglichkeit sind Namen und Anschrift von Zeugen des Vorfalls anzugeben. Die Meldung ist aktenkundig zu machen.

6.
Aufbewahrung

Sind die zugelassenen Waffen nicht in Gebrauch, sind sie im Amtsgebäude in verschlossenen, dem Zugriff Unbefugter nicht zugänglichen, sicheren Behältnissen aufzubewahren.

7.
Überprüfung und Aussonderung
a)
Die Reizstoffsprühgeräte und Teleskop-Einsatzstöcke sind von einer vom Behördenleiter zu benennenden Person regelmäßig auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Beschädigte und auf andere Weise unbrauchbar gewordene Reizstoffsprühgeräte und Teleskop-Einsatzstöcke sind auszusondern. Die Aussonderung erfolgt durch Rückführung an die Sicherheitsgruppe Justizvollzug des Freistaates Sachsen bei der Justizvollzugsanstalt Waldheim.
b)
Überlagerte und verbrauchte Reizstoff-Patronen sind über die Sicherheitsgruppe Justizvollzug des Freistaates Sachsen bei der Justizvollzugsanstalt Waldheim zu entsorgen.

D.
Übergangsbestimmungen

Die Bestellung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift im Amt befindlichen Mitglieder und Stellvertreter der beratenden Ausschüsse nach § 18 Abs. 2 ArbGG und nach § 11 Abs. 2 SGG (Abschnitt B Ziffer I Nr. 3) bleibt unberührt. Die Geschäftsordnung des beratenden Ausschusses nach § 18 Abs. 2 ArbGG tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift außer Kraft.

E.
Schlussvorschrift

Behördenleiter im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und Leiter der Staatsanwaltschaften.

F.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

1.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Verwendung des Wappens des Freistaates Sachsen vom 5. August 1992 (SächsABl. S. 1485), geändert durch Ziffer I Nr. 19 der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 1997 (SächsABl. S. 1260), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431),
2.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Zuständigkeit für die Landesjustizkasse Chemnitz vom 16. Oktober 2001 (SächsJMBl. S. 131), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431),
3.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Amtstrachten bei den Gerichten (VwV Amtstrachten) vom 24. April 1997 (SächsJMBl. S. 26), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431),
4.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abhaltung von Gerichtstagen (VwV Gerichtstage) vom 26. Oktober 2010 (SächsJMBl. S. 116),
5.
das Justizministerialschreiben „Festsetzung der Zahl der Spruchkörper“ vom 8. Dezember 2010 (nicht veröffentlicht),
6.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen (VwV gerichtliche Bekanntmachungen) vom 23. April 1998 (SächsJMBl. S. 48), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Januar 2005 (SächsJMBl. S. 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431),
7.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den beratenden Ausschuss nach § 18 Abs. 2 ArbGG (VwV Beratender Ausschuss ArbGG) vom 6. September 2002 (SächsJMBl. S. 121), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431),
8.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den beratenden Ausschuss nach § 11 Abs. 2 SGG (VwV Beratender Ausschuss SGG) vom 4. November 2004 (SächsJMBl. S. 104), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431),
9.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Zuständigkeit zur Bestellung und Ernennung von Richtern besonderer Spruchkörper bei den Landgerichten und dem Oberlandesgericht sowie zur Vereidigung der Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofes und des Anwaltsgerichts (VwV Berufsständische Richter) vom 4. März 2008 (SächsJMBl. S. 16), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2010 (SächsGVBl. S. 274), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431),
10.
das Justizministerialschreiben „Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten, hier: Förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Mitarbeiter“ vom 11. Mai 1999 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431),
11.
das Justizministerialschreiben „Durchführung des Vorführ- und Sitzungsdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften“ vom 30. April 1997 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431), und die
12.
die Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Zulassung von Reizstoffsprühgeräten und Teleskop-Einsatzstöcken im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften (VwV Pfefferspray und Teleskop-Einsatzstöcke) vom 14. Februar 2011 (SächsJMBl. S. 12).

Dresden, den 14. Dezember 2011

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Anlage