Historische Fassung war gültig vom 01.10.2018 bis 31.10.2018

Sächsisches Besoldungsgesetz
(SächsBesG)

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung
des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz)

Vom 18. Dezember 2013

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Oktober 2018

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Unterabschnitt 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter. Es trifft ferner Regelungen über die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und die weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.

§ 2
Besoldung

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Zuschläge und
7.
Auslandsbesoldung.

(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Leistungsstufen, Leistungsprämien und Ausgleichspauschale,
2.
Anwärterbezüge und
3.
vermögenswirksame Leistungen.

(3) Die Besoldung der Beamten und Richter wird durch Gesetz geregelt.

(4) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die Beamten oder Richtern eine höhere als die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(5) Beamte und Richter können auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

§ 3
Hauptberuflichkeit

Der Tatbestand der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist als erfüllt anzusehen, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen.

§ 4
Öffentlich-rechtliche Dienstherren

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Landkreise, die Gemeinden und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

1.
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
2.
die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären und
3.
die von volksdeutschen Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Spätaussiedlern im Sinne des § 4 BVFG ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

Unterabschnitt 2
Besoldungsanspruch

§ 5
Beginn und Ende

(1) Beamte und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Werden Beamte oder Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Ist ein Amt nach § 30 eingestuft, entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem Beamte oder Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheiden.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Besoldung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(4) Wird Besoldung nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(5) Bei der Berechnung der Besoldung sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Besoldungsbestandteil ist einzeln zu runden.

(6) Die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1 und 2 gelten für die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen entsprechend.

(7) Die Besoldung für den Sterbemonat wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 den Erben belassen.

§ 6
Zahlungsweise

(1) Die Besoldung und die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen werden monatlich im Voraus gezahlt.

(2) Für die Zahlung der Besoldung und die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen haben die Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfänger trägt der Dienstherr. Bei einer Überweisung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Empfänger die Kosten. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren tragen die Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn den Empfängern die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

§ 7
Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

§ 8
Kürzung der Besoldung

Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwärterbezüge wird um 0,5 Prozent eines vollen Monatsbezugs abgesenkt, solange die Anzahl der bestehenden gesetzlichen landesweiten Feiertage, die stets auf einen Werktag fallen, nicht um einen Tag vermindert wird. Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr und erstmals für das Jahr, in dem der Feiertag nicht dienstfrei ist.

§ 9
Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit

(1) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte oder Richter erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bekannt gegeben worden ist, und für die folgenden drei Monate die Besoldung weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustand; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Dienstbedingte Aufwendungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands erstattet.

(2) Beziehen in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte oder Richter Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eines Verbands, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so wird die Besoldung um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Staatsministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle.

(3) Werden Wahlbeamte auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Bekanntgabe der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit.

§ 10
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

(2) Erschwerniszulagen, Vergütungen und Auslandsbesoldung werden während einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt. Satz 1 gilt entsprechend für die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen, soweit diese der Teilzeitkürzung unterliegen.

§ 11
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 52a Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der am 31. März 2009 geltenden Fassung, erhalten Beamte und Richter Besoldung entsprechend § 10 Abs. 1. Die Dienstbezüge werden den Beamten und Richtern mindestens in Höhe der Versorgungsbezüge gewährt, die sie bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würden.

(2) Zur Besoldung nach Absatz 1 wird ein Zuschlag nach Maßgabe des § 64 gewährt.

§ 12
Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Haben Beamte oder Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt. Sind für Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt.

§ 13
Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine
zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) Erhalten Beamte oder Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, wird diese auf ihre Dienstbezüge angerechnet. Ihnen verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent ihrer Dienstbezüge. Beamte und Richter sind zur Auskunft verpflichtet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte oder Richter eine Versorgung nach den Artikeln 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1) erhalten.

§ 14
Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

Bleiben Beamte oder Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens die Besoldung. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.

§ 15
Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

(1) Haben Beamte oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Beamte und Richter sind zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhalten Beamte oder Richter aus einer Verwendung nach § 20 BeamtStG anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

§ 16
Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

Erhalten Beamte oder Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Werts mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet. Satz 1 gilt nicht für besondere Fürsorgeleistungen; dies sind insbesondere die Zuweisung einer Gemeinschaftsunterkunft, Leistungen der Heilfürsorge und freie Dienstkleidung. Soweit die Privatnutzung von Dienstkraftfahrzeugen im öffentlichen Interesse liegt, kann der Dienstherr bestimmen, dass eine Anrechnung unterbleibt.

§ 17
Abtretung von Besoldung, Verpfändung,
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Beamte oder Richter können den Anspruch auf Besoldung nur abtreten oder verpfänden, soweit er der Pfändung unterliegt.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Besoldung kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Besoldung geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamten oder Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 18
Rückforderung von Besoldung

(1) Werden Beamte oder Richter durch eine gesetzliche Änderung der Besoldung einschließlich der Einreihung ihrer Ämter in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Besoldung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grunds der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der Beamten oder Richter auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der Beamten oder Richter zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Unterabschnitt 3
Anpassung der Besoldung

§ 19
Kriterien der Anpassung

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Ab dem 1. Januar 2018 erhöhen sich

1.
um 2,35 Prozent
 
a)
die Grundgehaltssätze,
 
b)
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
 
c)
die Amtszulagen,
 
d)
die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
 
e)
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
2.
die Anwärtergrundbeträge um jeweils 35 Euro

der jeweils bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Monatsbeträge. Die erhöhten Grundgehaltssätze nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Endstufen und festen Gehälter erhöhen sich anschließend um 1,12 Prozent. 2

§ 19a
Nachzahlungen für den Zeitraum
vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016

(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016 vorhandene Beamte und Richter erhalten Nachzahlungen für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 und für die Monate Januar bis Juni 2016 in Höhe eines Prozentsatzes nach Absatz 2 der ihnen im jeweiligen Kalenderjahr und in den Monaten Januar bis Juni 2016 zustehenden Dienstbezüge nach Absatz 3 aus einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Satz 1 gilt nicht für Anwärter.

(2) Für die Nachzahlungen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die folgenden Prozentsätze:

Nachzahlungen
Zeitraum Prozentsatz
Zeitraum Prozentsatz
für das Kalenderjahr 2011 2,53 Prozent
für das Kalenderjahr 2012 0,98 Prozent
für das Kalenderjahr 2013 2,16 Prozent
für das Kalenderjahr 2014 1,55 Prozent
für das Kalenderjahr 2015 1,28 Prozent
für die Monate Januar bis Juni 2016 2,05 Prozent

(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
3.
die Amtszulagen und
4.
die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, und nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

Eine Kürzung der monatlichen Dienstbezüge nach § 3a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder nach § 8 bleibt unberücksichtigt. 3

§ 19b
Einmalzahlung im Jahr 2017

(1) Beamte der Besoldungsgruppen A 4 bis A 8, der Besoldungsgruppe A 9, die den Stufen 2 bis 8 des Grundgehalts zugeordnet sind, und der Besoldungsgruppe A 10, die den Stufen 2 bis 5 des Grundgehalts zugeordnet sind, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember 2017 eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro, wenn sie am 1. Dezember 2017 in einem Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen. Beamten nach Satz 1, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2017 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und am 1. Dezember 2017 Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen sind, wird die Einmalzahlung für den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestands anteilig gewährt. Satz 1 gilt nicht für Anwärter.

(2) Teilzeitbeschäftigte und begrenzt Dienstfähige erhalten die Einmalzahlung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Dezember 2017. Bei einer Beurlaubung am 1. Dezember 2017 sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 die Verhältnisse am Tag vor Beginn des Ruhestands maßgebend.

(3) Hat der Beamte nicht während des gesamten Kalenderjahres 2017 aufgrund eines Beamtenverhältnisses zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge erhalten, vermindert sich die Einmalzahlung für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel, für den kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand. Die Minderung unterbleibt für Kalendermonate, in denen sich der Beamte in Elternzeit befunden hat.

(4) Die Einmalzahlung wird jedem Beamten nur einmal gewährt. Bei Dienstherrnwechsel innerhalb des Freistaates Sachsen während des Monats Dezember 2017 richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn, bei dem der Beamte am 1. Dezember 2017 beschäftigt ist.4

§ 19c
Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009

(1) Beamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16, der Besoldungsordnungen B, C und W sowie Richter und Staatsanwälte der Besoldungsordnung R,

1.
die im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 Dienstbezüge erhalten haben, deren Höhe sich nach § 2 Absatz 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, bestimmt hat, und
2.
denen kein Zuschuss nach § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gewährt wurde,

erhalten eine Nachzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den ihnen für diesen Zeitraum nach § 2 Absatz 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zustehenden Dienstbezügen und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet entsprechend zustehenden Dienstbezügen. Haben Beamte nach Satz 1 eine Zulage nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, erhalten, wird diese auf die Nachzahlung angerechnet.

(2) Anwärter,

1.
deren Eingangsamt, in welches sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten, den Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 oder R 1 zugeordnet ist und
2.
die im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 Anwärterbezüge erhalten haben, deren Höhe sich nach § 3 Absatz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung bestimmt hat,

erhalten eine Nachzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den ihnen für diesen Zeitraum nach § 3 Absatz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zustehenden Anwärterbezügen und den bei gleichem künftigen Eingangsamt für das bisherige Bundesgebiet entsprechend zustehenden Anwärterbezügen. Satz 1 gilt entsprechend für die ihnen für diesen Zeitraum zustehenden Zulagen und Vergütungen sowie den zustehenden Familienzuschlag. Zeiträume, in denen ein Zuschuss nach § 6 Absatz 2 Satz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gewährt wurde, bleiben unberücksichtigt.5

§ 19d
Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008

(1) Im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008 vorhandene Beamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16, der Besoldungsordnungen B, C und W sowie Richter und Staatsanwälte der Besoldungsordnung R erhalten eine Nachzahlung in Höhe von 2,9 Prozent der ihnen in diesem Zeitraum zustehenden Dienstbezüge nach Absatz 2 aus einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Satz 1 gilt nicht für Anwärter.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag,
3.
die Amtszulagen,
4.
die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung und
5.
die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist.

Als Dienstbezüge gelten ferner die in § 84 Absatz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung genannten Bezügebestandteile.

(3) Beamte und Richter nach Absatz 1 Satz 1 erhalten zudem eine Nachzahlung in Höhe von 2,5 Prozent des ihnen für die Monate Mai bis August 2008 zustehenden Auslandszuschlags und Auslandskinderzuschlags.6

§ 20
Versorgungsrücklage

(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden Versorgungsrücklagen als Sondervermögen gebildet. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.

(2) Zuführungen zu den Versorgungsrücklagen sind bis zum 31. Dezember 2017 jährlich zu Lasten der Titel für Besoldung, Amts- und Versorgungsbezüge oder Alters- und Hinterbliebenengeld in Höhe

1.
der durch die Maßnahmen nach § 14a Abs. 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, erfolgten Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben sowie der Ausgaben für Alters- und Hinterbliebenengeld des laufenden Jahres und
2.
der Hälfte der durch die Absenkung des Versorgungsniveaus nach Artikel 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) und durch die Fortführung dieser Maßnahmen durch das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045) erfolgten Verminderung der Versorgungsausgaben und der Ausgaben für Alters- und Hinterbliebenengeld des laufenden Jahres

zu leisten. 7

Unterabschnitt 4
Funktionen und Ämter

§ 21
Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

Die Funktionen der Beamten und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Zuordnung von Funktionen der Beamten zu mehreren Ämtern ist zulässig. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

§ 22
Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

(1) Das Grundgehalt der Beamten und Richter bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amts. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Ist Beamten oder Richtern ein Amt verliehen worden und ändert sich die Amtsbezeichnung oder fällt diese weg, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe des bisherigen Amtes.

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet, begründet die Wahrnehmung dieser Funktion allein keinen Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt.

(3) Richtet sich die Zuordnung eines Amts zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Einwohnerzahl, ist der vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Bevölkerungsstand maßgebend. 8

§ 23
Amtsbezeichnungen

(1) Beamtinnen und Richterinnen führen die Amtsbezeichnungen in weiblicher Form. Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

(2) Die Amtsbezeichnungen, die Grundamtsbezeichnungen und die den Grundamtsbezeichnungen beigefügten Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.

Abschnitt 2
Dienstbezüge

Unterabschnitt 1
Vorschriften für Beamte der
Besoldungsordnungen A und B

§ 24
Besoldungsordnungen A und B

(1) Die Ämter der Beamten und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – (Anlage 1) und der Besoldungsordnung B – feste Gehälter – (Anlage 2) geregelt. § 30 bleibt unberührt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen.

(2) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können, soweit nicht bereits gleichlautende Amtsbezeichnungen geregelt sind, die in der Besoldungsordnung A ausgewiesenen Zusätze, die auf

1.
den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2.
die Laufbahn,
3.
die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung und
4.
die Funktion

hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen Rat, Oberrat, Direktor und Leitender Direktor dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz verliehen werden.

§ 25
Eingangsämter

(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

1.
in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 4,
2.
in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 6,
3.
in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 9 und
4.
in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Abweichend von Absatz 1 können besondere Eingangsämter einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden. Ein besonderes Eingangsamt ist ein solches, bei dem Anforderungen gestellt werden, die eine sich von den Ämtern nach Absatz 1 wesentlich abhebende Ausbildung und Prüfung erfordern oder die bei sachgerechter Bewertung der Funktion die Zuweisung des Eingangsamts zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Absatz 1 erfordern. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.

§ 26
Beförderungsämter

(1) Beförderungsämter dürfen grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

(2) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen (Stellenobergrenzen) nicht überschreiten:

1.
in der Laufbahngruppe 1:
in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent und
2.
in der Laufbahngruppe 2:
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent.

Die Anteile nach Satz 1 Nr. 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 6 als Eingangsamt der Einstiegsebene 2 bis A 9. Die Anteile nach Satz 1 Nr. 2 beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 13 als Eingangsamt der Einstiegsebene 2 bis A 16 und B 2.

(3) Absatz 2 gilt nicht für

1.
Lehrkräfte an Hochschulen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und an öffentlichen Schulen,
2.
Lehrkräfte an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
3.
Bereiche, in denen nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 2 und der Rechtsverordnung zu Absatz 4 ergeben würde,
4.
den Landtag, den Rechnungshof und die ihm nachgeordneten Behörden sowie den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und
5.
die Gemeinden, Landkreise sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, für bestimmte Funktionsbereiche oder Funktionsgruppen durch Rechtsverordnung von Absatz 2 abweichende Stellenobergrenzen festzulegen, soweit dies zur sachgerechten Bewertung der Funktionen erforderlich ist.

(5) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die sich aus Absatz 2, einer gemäß Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer Fußnote zur Besoldungsordnung A ergebenden Stellenobergrenzen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Stellenobergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden.

(6) Die für dauerhaft Beschäftigte ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Ergeben sich bei der Berechnung der Stellenobergrenzen Stellenbruchteile, sind die sich ergebenden Bruchteile unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. 9

§ 27
Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge erfolgt vorbehaltlich des Satzes 3 die Zuordnung zu der ersten mit einem Grundgehaltssatz ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsstufe). Liegen berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28 Abs. 1 bis 3 vor, erfolgt entsprechend Absatz 2 Satz 2 die Zuordnung zu einer höheren Stufe als der Anfangsstufe. Die Laufzeit der Stufe nach den Sätzen 2 und 3 beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird. Wird bei einer Beförderung eine Stufe erreicht, für welche in der Besoldungsgruppe kein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist, wird das Grundgehalt der Anfangsstufe dieser Besoldungsgruppe gewährt. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt von Beamten aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.

(2) Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Dienstzeiten, in denen mindestens Leistungen erbracht wurden, die im Wesentlichen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen (anforderungsgerechte Leistungen), bis zum Erreichen der letzten Stufe (Endstufe). Das Grundgehalt steigt in regelmäßigen Zeitabständen bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Liegen berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28 Abs. 1 bis 3 vor, die bei der Stufenzuordnung nach Absatz 1 Satz 3 nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe geführt haben, so werden diese Zeiten auf die Stufenlaufzeit nach Satz 2 angerechnet. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg, soweit in § 28 Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten nach Satz 4 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet.

(3) Wird festgestellt, dass der Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit keine anforderungsgerechten Leistungen erbringt, gelten seine Dienstzeiten ab dem Zeitpunkt nach Satz 4 nicht als Zeiten für den Stufenaufstieg nach Absatz 2; dies gilt so lange, bis festgestellt wird, dass anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden. Vor einer Feststellung nach Satz 1 Halbsatz 1 ist der Beamte darauf hinzuweisen, dass die von ihm erbrachten Leistungen nicht anforderungsgerecht sind. Weitere Leistungsfeststellungen sind spätestens 12 Monate nach der jeweils letzten Leistungsfeststellung durchzuführen. Leistungsfeststellungen werden mit dem Ersten des auf ihre Eröffnung folgenden Monats wirksam. Sie erfolgen durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Leistungsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 sind den Beamten schriftlich mitzuteilen.

(5) Beamte verbleiben in ihrer bisherigen Stufe, solange sie vorläufig des Dienstes enthoben sind. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.

§ 28
Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der Zuordnung zu einer Stufe nach § 27 Abs. 1 Satz 3 werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
2.
Zeiten, die nach dem Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz ArbPlSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz ZDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416, 2418), in der jeweils geltenden Fassung, wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
3.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Gesetz über den Einfluss von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 77 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 269), in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
Verfolgungszeiten nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz BerRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2922), in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

(2) Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Die Entscheidung über die Anerkennung nach Satz 1 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, im staatlichen Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(3) Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate aufgerundet; sie werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 4 nicht vermindert.

(4) Abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Zeiten einer tatsächlichen Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), in der jeweils geltenden Fassung, bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
3.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die infolge schriftlicher Anerkennung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
4.
Zeiten wehrdienst- oder zivildienstbedingter Unterbrechungen, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz oder Zivildienstgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
5.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
6.
Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung, in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, sofern für die Zeit der Zugehörigkeit keine Versorgungsabfindung gewährt wird.

Der Dreijahreszeitraum nach den Nummern 1 und 2 kann jeweils für eine Person, die von mehreren Besoldungsempfängern gleichzeitig oder nacheinander betreut oder gepflegt wird, insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

§ 29
Nicht zu berücksichtigende Zeiten

(1) § 28 Abs. 1 und 2 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte

1.
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte,
2.
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war,
3.
hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
4.
Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für kommunale Wahlbeamte

§ 30
Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen
kommunalen Wahlbeamten

(1) Die Ämter der Landräte, hauptamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten und hauptamtlichen Amtsverweser werden folgenden Besoldungsgruppen der Anlagen 1 und 2 zugeordnet:

Zuordnung Besoldungsgruppen
lfd. Nr. Einwohnerzahl Landrat 1. Beigeordneter weitere Beigeordnete
1. In den Landkreisen:
Größengruppe des Landkreises
Einwohner-
zahl
Landrat Beigeordne-
ter als erster
allgemeiner
Vertreter
weitere
Beigeordnete
bis 200 000 B 6 B 4 B 3
über 200 000 B 7 B 5 B 4
2. In den Gemeinden:
Größengruppe der Gemeinde
Einwohner-
zahl
Bürger-
meister
Beigeordne-
ter als erster
allgemeiner
Vertreter
weitere
Beigeordnete
mehr als 1 200
bis 2 000 A 13
bis 5 000 A 14
bis 10 000 A 15
bis 15 000 A 16 A 14
bis 20 000 B 2 A 15
bis 30 000 B 3 A 16
bis 40 000 B 4 B 2 A 16
bis 60 000 B 5 B 3 B 2
bis 100 000 B 6 B 4 B 3
bis 250 000 B 7 B 5 B 4
bis 500 000 B 8 B 6 B 5
über 500 000 B 9 B 7 B 6

(2) Das Amt eines Bürgermeisters, der zugleich Gemeinschaftsvorsitzender einer Verwaltungsgemeinschaft ist, ist der Besoldungsgruppe zuzuordnen, der die Summe der Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinde und der Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen beteiligten Gemeinden zugrunde liegt.

(3) Die Ämter der Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden werden folgenden Besoldungsgruppen der Anlage 1 zugeordnet:

Verwaltungsverbände
Einwohnerzahl Verbandsvorsitzende
Größengruppe des Verwaltungsverbandes
Einwohnerzahl Verbandsvorsitzende
bis 5 000 A 12
bis 7 500 A 13
bis 10 000 A 14
über 10 000 A 15

(4) § 27 gilt für kommunale Wahlbeamte mit folgenden Maßgaben:

1.
Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 2 erfolgt die Zuordnung zu der Stufe 10 der jeweils maßgeblichen Besoldungsgruppe.
2.
Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 3 erfolgt bei Vorliegen bereits im Amt eines kommunalen Wahlbeamten verbrachter Zeiten die Zuordnung zu der Stufe, die sich ausgehend von der Stufe 10 unter Berücksichtigung dieser Zeiten in entsprechender Anwendung von § 27 Abs. 2 und 5 ergibt. Bei der Wiederwahl kommunaler Wahlbeamter wird die am letzten Tag der vorangegangenen Amtszeit maßgebliche Stufe festgesetzt; bereits in dieser Stufe verbrachte Zeiten werden in entsprechender Anwendung von § 27 Abs. 2 und 5 angerechnet.

(5) Das Amt eines kommunalen Wahlbeamten ist nach Ablauf einer Amtszeit als kommunaler Wahlbeamter auch in unterschiedlichen Gebietskörperschaften des Freistaates Sachsen von insgesamt sieben Jahren der nächsthöheren Besoldungsgruppe zuzuordnen. Satz 1 gilt nicht für die Ämter der kommunalen Wahlbeamten eines Landkreises. Die Zeiten derjenigen, die ihr Amt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 255) angetreten haben, werden berücksichtigt. Die Zuordnung des Amts nach Satz 1 darf die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgenommene Zuordnung des Amts nur um eine Besoldungsgruppe überschreiten; die Besoldungsgruppe B 1 bleibt dabei außer Betracht.

(6) Für hauptamtliche Ortsvorsteher gelten die Bestimmungen über die hauptamtlichen Bürgermeister entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft.

(7) Ist durch eine Erhöhung der Einwohnerzahl an dem nach § 22 Absatz 3 maßgebenden Stichtag ein Landkreis, eine Gemeinde oder ein Verwaltungsverband in eine höhere Größenklasse gelangt, so ändert sich die Zuordnung der Ämter mit Wirkung vom 1. Januar des auf den Stichtag folgenden Jahres.

(8) Verringert sich die Einwohnerzahl und gelangt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größengruppe, so behalten die im Amt befindlichen kommunalen Wahlbeamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Besoldung aus der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, sofern der kommunale Wahlbeamte wiedergewählt wird; Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung. 10

§ 31
Einwohnerzahl

(1) Bei Verwaltungsverbänden ist die nach § 22 Absatz 3 maßgebende Einwohnerzahl die Summe der Einwohnerzahlen der jeweiligen Mitgliedsgemeinden.

(2) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft zu errechnen. 11

Unterabschnitt 3
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte

§ 32
Besoldungsordnung R

Die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen.

§ 33
Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung R werden Richter und Staatsanwälte vorbehaltlich des Absatzes 2 der Anfangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe zugeordnet. Die Laufzeit der nach Satz 2 maßgeblichen Stufe beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird. Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen der Endstufe an. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg; § 28 Abs. 4 gilt entsprechend. Zeiten nach Satz 5 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet. Wird bei einer Beförderung eine Stufe erreicht, für welche in der Besoldungsgruppe kein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist, wird das Grundgehalt der Anfangsstufe dieser Besoldungsgruppe gewährt. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.

(2) Bei der ersten Stufenzuordnung nach Absatz 1 werden Zeiten nach § 28 Abs. 1 und Zeiten berücksichtigt, die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2524) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Tätigkeit im richterlichen Dienst angerechnet werden können; sie werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate aufgerundet und durch Unterbrechungszeiten nach § 28 Abs. 4 nicht vermindert. Für Zeiten nach Satz 1 erfolgt ein Aufsteigen in den Stufen entsprechend Absatz 1 Satz 4. Soweit diese Zeiten nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe führen, werden sie auf die Stufenlaufzeit der festgesetzten Stufe angerechnet. § 29 gilt entsprechend.

(3) Das Ergebnis der ersten Stufenzuordnung nach Absatz 1 ist den Richtern und Staatsanwälten schriftlich mitzuteilen. § 27 Abs. 5 gilt für sie entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 2 nach Absatz 1 richtet.

Unterabschnitt 4
Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter
und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 34
Besoldungsordnung W

(1) Die Ämter der Professoren, Juniorprofessoren und Akademischen Assistenten und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 4) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 5 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

(2) Der Anteil der Stellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 beträgt an Fachhochschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SächsHSFG sowie an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes höchstens 15 Prozent der ausgebrachten Planstellen für Professoren an Fachhochschulen. 12

§ 35
Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W wird nach Stufen bemessen.

(2) Juniorprofessoren und Akademische Assistenten werden bei ihrer erstmaligen Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 der Stufe 1 zugeordnet. Sie steigen ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 70 Satz 3 oder § 73 Satz 2 SächsHSFG in Stufe 2 auf.

(3) Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen werden bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 vorbehaltlich des Absatzes 4 der Anfangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe zugeordnet. Die Laufzeit der nach Satz 1 maßgeblichen Stufe beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird. Das Grundgehalt steigt im Abstand von fünf Jahren bis zum Erreichen der Endstufe an; die erreichte Stufe sowie die in dieser Stufe erbrachte Stufenlaufzeit bleiben von der Übertragung eines anderen Amts der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 unberührt. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg; § 28 Abs. 4 gilt entsprechend. Zeiten nach Satz 4 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.

(4) Bei der ersten Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 1 werden

1.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor an einer deutschen Hochschule und Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland,
2.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Leiter oder Mitglied von Leitungsgremien an einer deutschen Hochschule und
3.
Zeiten als Vertreter einer Professur, außerplanmäßiger Professor oder Honorarprofessor an einer deutschen Hochschule sowie Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung, wenn die Tätigkeit der eines Professors gleichwertig ist,

berücksichtigt, soweit es sich nicht um Zeiten der beruflichen Qualifizierung handelt. Zeiten einer den in Satz 1 Nr. 2 genannten Leitungstätigkeiten vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland oder außerhalb des Hochschulbereichs können berücksichtigt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Berücksichtigungsfähige Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate aufgerundet und durch Unterbrechungszeiten nach § 28 Abs. 4 nicht vermindert. Für diese Zeiten erfolgt ein Aufsteigen in den Stufen entsprechend Absatz 3 Satz 3; soweit sie nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe führen, werden sie auf die Stufenlaufzeit der festgesetzten Stufe angerechnet. § 29 gilt entsprechend.

(5) Die Entscheidung nach Absatz 3 ist den Professoren und hauptberuflichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen schriftlich mitzuteilen. § 27 Abs. 5 gilt für Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 2 nach Absatz 3 richtet.

§ 36
Leistungsbezüge

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können neben dem Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben werden:

1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),
2.
für besondere Leistungen im Bereich der Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung und für die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs (besondere Leistungsbezüge) oder
3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge).

(2) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge können befristet oder unbefristet gewährt werden. Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Unbefristet gewährte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge können an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen. Die Gewährung neuer oder höherer Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge ist bei einem Ruf an eine andere inländische Hochschule oder einer Berufung innerhalb einer Hochschule frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zulässig. Die Gewährung von Leistungsbezügen aus Anlass von Bleibeverhandlungen setzt voraus, dass die Professoren den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn in Schriftform vorlegen.

(3) Besondere Leistungsbezüge können für erheblich über dem Durchschnitt liegende und in der Regel über mehrere Jahre erbrachte besondere Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 gewährt werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Gewährung können monatlich gewährte besondere Leistungsbezüge unbefristet mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls gewährt werden. Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge können an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen. Die Gewährung eines Leistungsbezugs für besondere Leistungen im Bereich der Krankenversorgung ist nur zulässig, soweit den Professoren für diese Tätigkeiten kein Privatliquidationsrecht zusteht. Die Professoren einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 ausüben, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung beider Ämter einen befristeten besonderen Leistungsbezug in Höhe von monatlich 300 EUR; der Betrag erhöht sich um monatlich 50 EUR, wenn die Professoren ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausüben.

(4) Funktions-Leistungsbezüge werden hauptberuflichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen gewährt; sie können teilweise erfolgsabhängig gewährt werden und nach einer Bezugsdauer von zwei Jahren an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen. Für die Dauer der Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden; sie können erfolgsabhängig gewährt werden. Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge sind insbesondere die im Einzelfall mit der Funktion oder besonderen Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule nach Maßgabe von § 21 zu berücksichtigen.

(5) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um Professoren aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um deren Abwanderung in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Sie dürfen ihn ferner übersteigen, wenn Professoren bereits an ihrer bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhalten, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um sie für eine andere Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu gewinnen oder ihre Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind.

§ 37
Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

(1) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 2 und 3 können bis zur Höhe von zusammen 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Wirkung der Ruhegehaltfähigkeit tritt ein, soweit die Leistungsbezüge außer in den Fällen des § 6 Abs. 3 SächsBeamtVG jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. In die Zweijahresfrist nach Satz 2 ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie aufgrund von § 7 Abs. 4 SächsBeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.

(2) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 2 und 3 können über den Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 1 hinaus im Einzelfall für höchstens insgesamt

1.
2,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 40 Prozent des Endgrundgehalts,
2.
1,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Endgrundgehalts und
3.
1 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 65 Prozent des Endgrundgehalts

für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(3) Befristet gewährte Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 2 und 3 können bis zur Höhe von 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden; in die Zehnjahresfrist ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie nach § 7 Abs. 4 SächsBeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden kann. Abweichend von Satz 1 können Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 3 Satz 6 nicht für ruhegehaltfähig erklärt werden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, wird der für die Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Im Übrigen können für ruhegehaltfähig erklärte befristete Leistungsbezüge nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.

(4) Aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 82 Absatz 4 oder § 84 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes oder § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, ergibt sich für die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen kein selbständiger Anspruch auf Versorgung. Treten Beamte in diesen Fällen nach Ablauf einer Amtszeit wieder in ihr vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Erhöhungsbetrags. Als Erhöhungsbetrag gilt der in dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 82 Absatz 4 oder § 84 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes oder § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes gewährte Leistungsbezug nach § 36 Abs. 4 Satz 1 in Höhe eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 4 Satz 2. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 2 und 3 mit solchen nach § 36 Abs. 4 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

(5) Abweichend von Absatz 4 berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn Beamte während ihrer Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand treten und ihnen das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war.

(6) Die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge als ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsBeamtVG setzt voraus, dass die Beamten aus einem Amt der Besoldungsordnung W in den Ruhestand getreten sind. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, die an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen, werden der Berechnung des Ruhegehalts vorrangig zugrunde gelegt. Bei der Berufung auf eine andere Professur werden Zeiten, in denen Professoren in dem vorhergehenden Amt Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 2 oder 3 oder einer entsprechenden Regelung des Bundes oder eines anderen Landes erhalten haben, bei der Berechnung der für die Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen maßgeblichen Frist nach Absatz 1 oder Absatz 3 berücksichtigt, soweit diese Leistungsbezüge des vorhergehenden Amts die des neuen Amts betragsmäßig nicht übersteigen. Nach Satz 3 berücksichtigte Leistungsbezüge gelten insoweit als durch den Freistaat Sachsen weitergewährte Leistungsbezüge des früheren Amts. 13

§ 38
Finanzvolumen für Leistungsbezüge

(1) An Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHSFG ist vorbehaltlich des Absatzes 4 der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergabebudget) wie folgt zu bemessen: Die Summe der Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 1, die den in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eingestuften Professoren und hauptberuflichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gewährt werden, muss dem Besoldungsdurchschnitt nach Absatz 2 entsprechen, der um das durchschnittliche Grundgehalt der in diesen Besoldungsgruppen eingestuften Professoren und hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen des vorangegangenen Kalenderjahres vermindert wurde. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, bleiben bei der Ermittlung des Vergabebudgets außer Betracht. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes jährlich um bis zu zwei Prozent überschritten werden.

(2) Der Besoldungsdurchschnitt wird für das Jahr 2014 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 81 500 EUR und im Fachhochschulbereich auf 70 100 EUR festgesetzt. Er nimmt an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teil. Das Staatsministerium der Finanzen macht den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) entsprechend, soweit nicht durch Haushaltsgesetz ein abweichendes Vergabebudget festgelegt ist.

(4) Für Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHSFG, die eine Zielvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsHSFG abgeschlossen haben und bezüglich derer das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestandskräftig festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6 und 7 SächsHSFG erfüllen, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. 14

§ 39
Forschungs- und Lehrzulage

(1) Professoren, Juniorprofessoren und Akademischen Assistenten, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, wenn neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Mittel privater Dritter gedeckt sind. Für die Durchführung von Lehrvorhaben darf eine Zulage nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professoren, Juniorprofessoren und Akademischen Assistenten nicht auf ihre Regellehrverpflichtung angerechnet wird. In einem Kalenderjahr darf die Zulage 100 Prozent des jeweiligen Jahresgrundgehalts nicht überschreiten; bei Wechsel der Besoldungsgruppe in der Besoldungsordnung W während eines Kalenderjahres ist insgesamt die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule ein besonderes Interesse besteht, kann der in Satz 3 festgelegte Höchstbetrag überschritten werden.

(2) Für Professoren, die nach § 62 SächsHSFG berufen worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 entsprechend, wenn sie Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben der Forschungseinrichtung einwerben und diese Vorhaben durchführen.

§ 40
Verordnungsermächtigung

(1) Das für die Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHSFG sowie das für die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) jeweils zuständige Staatsministerium regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulage, insbesondere das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Kriterien der Vergabe nach Maßgabe der §§ 34 und 36 bis 39.

(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für gemeinsame Berufungen nach § 62 SächsHSFG in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von § 37 Abs. 2 und 3 abweichende Regelungen zu treffen. 15

Unterabschnitt 5
Familienzuschlag

§ 41
Grundlage des Familienzuschlags

Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamten oder Richter entspricht. Die Beträge sind in der Anlage 6 ausgewiesen.

§ 42
Stufen des Familienzuschlags

(1) Zur Stufe 1 gehören Beamte und Richter, die

1.
verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,
2.
verwitwet oder hinterbliebene Lebenspartner sind oder
3.
geschieden sind oder deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind, sofern diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 erreicht.

Zur Stufe 1 gehören auch Beamte und Richter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich dazu verpflichtet sind oder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die das Sechsfache des höchsten Betrags der Stufe 1 übersteigen. Satz 3 gilt nicht für Kinder, für die den Beamten oder Richtern Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), in der jeweils geltenden Fassung, zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch, wenn die Beamten oder Richter sie auf ihre Kosten anderweitig untergebracht haben, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihnen aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere im öffentlichen Dienst Tätige oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für die Beamten oder Richter maßgebenden Familienzuschlags nach der Zahl der Anspruchsberechtigten anteilig gewährt. Satz 6 gilt entsprechend, wenn bei gemeinsamem Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern ein Kind in den Wohnungen beider Eltern seinen Lebensmittelpunkt hat.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte und Richter sowie Beamte und Richter, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht.

(4) Für die Feststellung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 sind Entscheidungen der Familienkassen bindend.

(5) Stehen Ehegatten oder Lebenspartner von Beamten oder Richtern im öffentlichen Dienst oder sind sie aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und steht ihnen ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung dem Grunde nach zu, erhalten die Beamten oder Richter den Betrag der Stufe 1 des für sie maßgebenden Familienzuschlags zur Hälfte; dies gilt auch für Zeiten, für die Ehegatten oder Lebenspartner Mutterschaftsgeld beziehen. § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 finden auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten oder Lebenspartner in Teilzeit beschäftigt oder begrenzt dienstfähig sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Steht neben Beamten oder Richtern anderen Personen, die im öffentlichen Dienst stehen oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen dem Grunde nach zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags den Beamten oder Richtern gewährt, wenn und soweit ihnen das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre. Dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Ist einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, auf Grund eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eine Abfindung für kinderbezogene Entgeltbestandteile gewährt worden, schließt dieses einen Anspruch auf den Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen für dasselbe Kind aus. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(8) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1 und 5 bis 7 ist die Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 4 Abs. 1.

§ 43
Änderung des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.

Unterabschnitt 6
Zulagen

§ 44
Amtszulagen

(1) Sofern die Berücksichtigung dauerhaft wahrzunehmender herausgehobener Funktionen eine weitere Differenzierung der Ämtereinstufung erfordert, sehen die Besoldungsordnungen Amtszulagen vor. Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus Anlage 7.

(2) Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.

§ 45
(weggefallen) 16

§ 46
Stellenzulagen

(1) Für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen, die bei der Bewertung des Amts einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach § 44 unberücksichtigt bleiben, werden nach Maßgabe der §§ 47 bis 53 Stellenzulagen gewährt. Die Höhe der jeweiligen Stellenzulage nach Satz 1 ergibt sich aus Anlage 7. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung eine Stellenzulage für Lehrkräfte zu regeln, deren Tätigkeit sich durch die überwiegende Wahrnehmung von über die Aufgaben der Erziehung und Bildung der Schüler hinausgehenden Funktionen aus der das Amt üblicherweise prägenden Funktion heraushebt. Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der zulageberechtigenden Tätigkeit gewährt werden.

(2) Stellenzulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Durch eine Stellenzulage wird der bei der Ausübung des jeweiligen Dienstes typischerweise entstehende Aufwand, insbesondere der mit einem Nachtdienst verbundene Aufwand für Verpflegung, mit abgegolten.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 wird eine Stellenzulage trotz Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit in folgenden Fällen weitergewährt:

1.
Erholungsurlaub,
2.
Erkrankung einschließlich Kur,
3.
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese der Erhaltung oder Verbesserung der Befähigung für den wahrgenommenen Dienstposten oder für vergleichbare Tätigkeiten dient,
4.
Dienstreise,
5.
Beschäftigungsverbot für werdende Mütter und
6.
Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Frauenbeauftragte.

Eine Stellenzulage wird außerdem weitergewährt, wenn den Beamten vorübergehend eine andere Funktion übertragen wird, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ereignisses im Inland wahrgenommen werden muss; sie wird für höchstens drei Monate weitergewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem die Beamten eingesetzt werden, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in Höhe des Mehrbetrags gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Eine Weitergewährung von Stellenzulagen in sonstigen Fällen ist nur zulässig, soweit dies in diesem Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.

§ 47
Fliegerzulage

(1) Beamte der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A als

1.
Luftfahrzeugführer,
2.
Flugtechniker,
3.
Operator oder sonstiges ständiges Besatzungsmitglied

erhalten bei entsprechender Verwendung eine Stellenzulage.

(2) Eine Stellenzulage erhalten auch Beamte der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A, die in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als sonstige nichtständige Besatzungsmitglieder zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen.

§ 48
Verfassungsschutzzulage

Beamte in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B, die beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden und dort überwiegend Aufgaben nach § 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Gesetz vom 28. April 2006 (SächsGVBl. S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahrnehmen, erhalten eine Stellenzulage.

§ 49
Polizeivollzugs- und Steuerfahndungsdienstzulage

(1) Beamte der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A erhalten eine Stellenzulage. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung, die überwiegend im Steuerfahndungsdienst verwendet werden.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 48 gewährt.

§ 50
Feuerwehrzulage

Beamte der Fachrichtung Feuerwehr im Einsatzdienst der Feuerwehr und der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule in Ämtern der Besoldungsordnung A erhalten eine Stellenzulage. 17

§ 51
Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenhäusern, Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen

(1) Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A, die in Justizvollzugseinrichtungen, abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenhäusern, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, oder in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen verwendet werden, erhalten vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 eine Stellenzulage.

(2) Beamte der Laufbahngruppe 1, die in Einrichtungen nach Absatz 1 verwendet werden und dort Aufgaben des Krankenpflegedienstes wahrnehmen, erhalten eine gegenüber Absatz 1 erhöhte Stellenzulage.

(3) Eine Stellenzulage nach den Absätzen 1 oder 2 wird für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer anderen Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle weitergewährt.

(4) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.18

§ 52
Steuerprüferzulage

(1) Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung, die überwiegend im Außendienst der Steuerprüfung verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.

§ 53
Meisterzulage

Beamte der Laufbahngruppe 1, die Aufgaben wahrnehmen, für die eine Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten bei bestandener Prüfung eine Stellenzulage.

§ 54
Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

(1) Wird Beamten der Besoldungsordnungen A und B eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem vierten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion bis zur Dauer von jeweils zwei Jahren, insgesamt bis zur Dauer von höchstens sechs Jahren je herausgehobener Funktion gewährt werden. Die Viermonatsfrist nach Satz 3 gilt nicht als unterbrochen, wenn die Aufgaben der übertragenen herausgehobenen Funktion vorübergehend aufgrund von Zeiten nach

1.
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder
2.
§ 46 Abs. 3 Satz 1

nicht wahrgenommen werden. Zeiten nach Satz 4 Nr. 2 führen nicht zum Wegfall eines bestehenden Zulagenanspruchs.

(2) Zu den herausgehobenen Funktionen nach Absatz 1 Satz 1 zählen Projektarbeiten, die insbesondere durch zeitlich begrenzte, organisatorisch hervorgehobene und außerhalb der bestehenden Zuständigkeitsregelungen zu erledigende Aufgaben geprägt sind. Als üblicherweise nur befristet wahrgenommene herausgehobene Funktionen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere Stabsfunktionen anzusehen, die mit einer dauerhaften hohen Belastung einhergehen.

(3) Die Zulage kann bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt werden; Zulagen nach § 46 sind bei der Ermittlung des Höchstbetrags zu berücksichtigen.

(4) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft die oberste Dienstbehörde innerhalb eines Jahres nach Übertragung der herausgehobenen Funktion. Dabei kann festgelegt werden, dass die Zulage rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Übertragung der herausgehobenen Funktion gewährt wird. Der Rückwirkungszeitraum nach Satz 2 darf sechs Monate nicht übersteigen.

§ 55
Zulage zur Förderung der
dienstherrenübergreifenden Mobilität

Soweit Beamte oder Richter vorübergehend bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn des Bundes oder eines anderen Landes verwendet werden und die für diesen Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften für die jeweilige Verwendung eine Amts- oder Stellenzulage vorsehen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht gewährt wird, erhalten sie eine Zulage in entsprechender Anwendung der für den aufnehmenden Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften, wenn dieser die dafür anfallenden Personalkosten erstattet. Soweit in diesem Gesetz für die jeweilige Verwendung eine Amts- oder Stellenzulage in geringerer Höhe als in den für den aufnehmenden Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Zulage nach diesem Gesetz um den Differenzbetrag erhöht. Bei Beendigung der Verwendung findet § 56 keine Anwendung.

§ 56
Ausgleichszulage

(1) Verringern sich die ausgleichsfähigen Dienstbezüge, weil Beamten oder Richtern aus dienstlichen Gründen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein anderes Amt oder eine andere Funktion übertragen wird, ist eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den jeweiligen ausgleichsfähigen Dienstbezügen und den ausgleichsfähigen Dienstbezügen zu gewähren, die diesen in der bisherigen Verwendung zugestanden hätten. Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Amts oder der bisherigen Funktion bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Eine Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht. Sie wird ferner nicht gewährt bei Ausscheiden aus einem zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Amt nach § 9 Abs. 2 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, oder bei Wegfall einer Zulage nach § 54. Eine Ausgleichszulage wird nicht ausgezahlt, wenn der monatliche Zahlbetrag 5 EUR nicht übersteigt.

(2) Die Gewährung einer Zulage nach Absatz 1 bei Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge durch Wegfall einer Stellenzulage setzt voraus, dass die Stellenzulage den Beamten und Richtern zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Eine Unterbrechung der Siebenjahresfrist nach Satz 1 durch Zeiten nach § 28 Abs. 4 ist unschädlich. Die Ausgleichszulage wird in diesen Fällen auf den Betrag der Stellenzulage festgesetzt, der den Beamten und Richtern am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat; sie vermindert sich jeweils nach Ablauf eines Jahres um 20 Prozent des Ausgangsbetrags. Erhöhen sich die ausgleichsfähigen Dienstbezüge wegen der Übertragung eines höherwertigen Amts oder wegen des Anspruchs auf dieselbe Stellenzulage in anderer Höhe oder eine andere Stellenzulage, vermindert sich die Ausgleichszulage außerdem um den Erhöhungsbetrag. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt. Abweichend von Satz 1 wird bei Wegfall einer Stellenzulage im Zusammenhang mit einer Versetzung nach § 32 Abs. 4 SächsBG eine Ausgleichszulage nach Absatz 1 gewährt, wenn die Stellenzulage den Beamten und Richtern zuvor in einem Zeitraum von drei Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre zugestanden hat; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 3 SächsBeamtVG erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes berufen werden und die ausgleichsfähigen Dienstbezüge hinter denen des vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand bekleideten Amts zurückbleiben.

(4) Ausgleichsfähige Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind das Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen sowie der Zuschlag nach § 63a. Zu den ausgleichsfähigen Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von ausgleichsfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.19

§ 57
Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

(1) Werden Beamte oder Richter in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt und verringert sich aus diesem Grund der Gesamtbetrag der ausgleichsfähigen Dienstbezüge, kann eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt werden, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den zum Zeitpunkt der Versetzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zustehenden ausgleichsfähigen Dienstbezügen und den ausgleichsfähigen Dienstbezügen gewährt, die den Beamten und Richtern in der bisherigen Verwendung am Tag vor der Versetzung zugestanden haben. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei einer Anpassung der Besoldung nach § 19 um 50 Prozent und bei einer sonstigen Erhöhung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge um 100 Prozent des Steigerungsbetrags der ausgleichsfähigen Dienstbezüge. § 56 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. Die Ausgleichszulage wird nicht neben einer Zulage nach § 58 gewährt.

(2) Ausgleichsfähige Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind das Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen, der Zuschlag nach § 63a sowie der Familienzuschlag oder eine vergleichbare Besoldungsleistung der am Tag vor der Versetzung zustehenden Stufe. Sofern eine jährliche Sonderzahlung oder eine vergleichbare Besoldungsleistung gewährt wird, ist diese mit dem auf einen Kalendermonat entfallenden Betrag in die Vergleichsberechnung nach Absatz 1 einzubeziehen. Eine Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge durch Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat; § 56 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für die allgemeine Stellenzulage oder eine vergleichbare Zulage.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft die oberste Dienstbehörde.20

§ 58
Ausgleichszulagen bei landesübergreifender
Errichtung von Behörden

(1) Werden Beamte wegen einer auf besonderer gesetzlicher Regelung beruhenden landesübergreifenden gemeinsamen Errichtung von Behörden in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt und verringert sich aus diesem Grund der Gesamtbetrag der ausgleichsfähigen Dienstbezüge, wird eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt, wenn für die Gewinnung ein dienstliches Bedürfnis besteht. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den zum Zeitpunkt der Versetzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zustehenden ausgleichsfähigen Dienstbezügen und den ausgleichsfähigen Dienstbezügen gewährt, die den Beamten in der bisherigen Verwendung am Tag vor der Versetzung zugestanden haben. Die Ausgleichszulage gilt als Bestandteil des Grundgehalts.

(2) Ausgleichsfähige Dienstbezüge im Sinne von Absatz 1 sind das Grundgehalt und die Amtszulagen sowie die weiteren Besoldungsbestandteile, die nach den maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften dem Grundgehalt gleichstehen. Ausgleichsfähige Dienstbezüge, die nicht monatlich gewährt werden, sind mit dem auf einen Kalendermonat entfallenden Betrag in die Vergleichsberechnung nach Absatz 1 Satz 2 einzubeziehen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt werden, wenn sich durch die Versetzung der Gesamtbetrag aus dem Familienzuschlag oder einer vergleichbaren Besoldungsleistung der am Tag vor der Versetzung zustehenden Stufe und gewährten Stellenzulagen verringert. Eine Verringerung des Gesamtbetrags nach Satz 1 durch Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Satz 2 gilt nicht für die allgemeine Stellenzulage oder eine vergleichbare Zulage. § 56 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Ausgleichszulagen nach den Absätzen 1 und 3 vermindern sich bei einer Anpassung der Besoldung nach § 19 um jeweils 50 Prozent und bei einer sonstigen Erhöhung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge um jeweils 100 Prozent des Steigerungsbetrags der ausgleichsfähigen Dienstbezüge.

(5) Die Feststellung eines dienstlichen Bedürfnisses im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und die Entscheidung über die Gewährung der Zulage nach Absatz 3 obliegt der obersten Dienstbehörde.

§ 59
Zulagen für besondere Erschwernisse

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amts oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Eine besondere Erschwernis nach Satz 1 liegt vor, wenn Beamte

1.
zum Dienst zu ungünstigen Zeiten,
2.
zur Tätigkeit als Taucher,
3.
zur Tätigkeit als Sprengstoffentschärfer oder Sprengstoffermittler,
4.
zum Wechseldienst oder Schichtdienst,
5.
der Fachrichtung Polizei für besondere polizeiliche Einsätze oder
6.
der Fachrichtung Feuerwehr als Lehrkraft an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule

herangezogen werden. Satz 2 Nr. 1 gilt für Richter entsprechend.

(2) Erschwerniszulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung dieser Zulagen ein besonderer Aufwand der Beamten mit abgegolten ist. Erschwerniszulagen können abweichend von § 6 Abs. 1 gezahlt werden. 21

Unterabschnitt 7
Vergütungen

§ 60
Mehrarbeitsvergütung

Die Staatsregierung wird ermächtigt, für Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung zur Abgeltung angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit nach § 95 Abs. 2 SächsBG im Umfang von bis zu 480 Stunden im Jahr zu regeln. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und kann unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen gestaffelt werden. Die Vergütung kann abweichend von § 6 Abs. 1 gezahlt werden.

§ 61
Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Justiz und für Europa durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für die Gerichtsvollzieher und anderen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. Die Vergütung kann abweichend von § 6 Abs. 1 gezahlt werden.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für die Vergütung Höchstbeträge für die einzelnen Vollstreckungsaufträge und für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamten mit abgegolten ist.

§ 62
Prüfungsvergütung

Professoren, Juniorprofessoren und Akademische Assistenten, die nach Maßgabe des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes, des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes oder des Gesetzes über die Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg (FH) (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 618), in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet sind, bei staatlichen Prüfungen mitzuwirken, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, können hierfür nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des für die Prüfung zuständigen Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Vergütung erhalten. Durch diese Vergütung werden die mit der Prüfungstätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten. Die Vergütung kann abweichend von § 6 Abs. 1 gezahlt werden. 22

Unterabschnitt 8
Zuschläge

§ 63
Zuschlag zur Personalgewinnung

(1) Zur Personalgewinnung kann ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag an Beamte der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 sowie W 1 gewährt werden. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte und Richter bei der erstmaligen Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 1. Der Zuschlag kann auch an Beamte der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 sowie W 1 gewährt werden, um deren Abwanderung zu verhindern; das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn ist in Schriftform vorzulegen. Der Zuschlag wird neben einer Ausgleichszulage nach § 57 oder § 58 nicht gewährt. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Gewährung des Zuschlags an die in Satz 1 genannten Beamten durch Rechtsverordnung auf bestimmte Laufbahnen, fachliche Schwerpunkte, Studiengänge oder anerkannte Ausbildungsberufe zu begrenzen.

(2) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 beträgt der Zuschlag monatlich bis zu 10 Prozent des Grundgehalts der Anfangsstufe der Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters; Grundgehalt und Zuschlag dürfen zusammen das Grundgehalt der Endstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe (Endgrundgehalt) nicht übersteigen. Bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 beträgt der Zuschlag monatlich bis zu 10 Prozent des Grundgehalts der Stufe 1. Die Gewährung des Zuschlags ist für bis zu fünf Jahre möglich; ergänzend kann festgelegt werden, dass er im Falle einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Zuschlag kann Beamten der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 rückwirkend für höchstens drei Monate gewährt werden. Er kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 außer an Beamte und Richter der Besoldungsgruppe R 1 einmalig erneut gewährt werden. Sofern der Zuschlag als Festbetrag festgesetzt wird, ist dessen Teilnahme an Anpassungen der Besoldung nach § 19 festzulegen.

(3) Bei Beamten der Besoldungsordnung A, die ein Endgrundgehalt beziehen, und der Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 wird der Zuschlag als Einmalzahlung gewährt; seine Höhe beträgt bis zu 120 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags. Sofern die in Satz 1 genannten Beamten innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags den Dienstposten wechseln oder aus dem Dienst ausscheiden, ist der als Einmalzahlung gewährte Zuschlag anteilig zurückzuzahlen.

(4) Bei der Entscheidung über Gewährung und Höhe des Zuschlags sowie über den Zeitraum, für den der Zuschlag gewährt wird, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Bedeutung des Dienstpostens,
2.
die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen,
3.
die Bedarfs- und Bewerberlage sowie
4.
die fachlichen Qualifikationen des Bewerbers.

(5) Die Zuschläge können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.

(6) Die Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags trifft die oberste Dienstbehörde. Bei Beamten der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 sowie Beamten und Richtern bei der erstmaligen Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ist im staatlichen Bereich das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen herzustellen.

§ 63a
Zuschlag zur Ergänzung des Grundgehalts

(1) Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16, der Besoldungsordnung C und der Besoldungsgruppen W 2 und W3 sowie Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 erhalten nach einer Laufzeit von fünf Jahren in der jeweiligen Endstufe einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 1,03 Prozent ihres Grundgehalts. Beamte der Besoldungsordnung B und Richter sowie Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 erhalten den Zuschlag nach einer Laufzeit von zehn Jahren ab der erstmaligen Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B oder der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8. Staatssekretären wird der Zuschlag spätestens nach einer Laufzeit von 3 Jahren und 274 Tagen ab der erstmaligen Übertragung dieses Amtes gewährt. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge bleiben bei der Laufzeit nach den Sätzen 1 bis 3 unberücksichtigt; § 28 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Der Zuschlag ist unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Er ist Bestandteil des Grundgehalts.23

§ 64
Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

Zur Besoldung nach § 11 Abs. 1 wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 5 Prozent der Dienstbezüge, die Beamte oder Richter bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch von 240 EUR gewährt. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Amts- und Stellenzulagen sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen. Die §§ 8 und 11 Abs. 1 Satz 1 finden auf den Zuschlag keine Anwendung. Der Zuschlag und die Besoldung nach § 11 Abs. 1 dürfen die Besoldung bei Vollzeitbeschäftigung nicht übersteigen.

§ 65
Zuschlag bei Hinausschiebung des Eintritts
in den Ruhestand

(1) In den Fällen von § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 53 Satz 1 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten Richter und Staatsanwälte bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze nach § 5 Absatz 1 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen oder § 46 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes folgenden Kalendermonats einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn aus dem laufenden Richter- oder Beamtenverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden und der Höchstruhegehaltssatz nach § 15 Abs. 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. Erreicht ein Richter oder Staatsanwalt den Höchstruhegehaltssatz während der Zeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand, wird der Zuschlag ab Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt. Der Zuschlag beträgt monatlich 10 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie der Amtszulagen.

(2) In den Fällen von § 47 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes) erhalten Beamte des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit, die bis einschließlich 31. Dezember 2018 die gesetzliche Altersgrenze nach § 143 Absatz 1 in Verbindung mit § 139 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen, bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Monats einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn

1.
sie zur Wahrnehmung einer Tätigkeit in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern versetzt worden sind und in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung verwendet werden sowie
2.
aus dem laufenden Beamtenverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden.

Der Zuschlag beträgt monatlich 10 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie der Amtszulagen.

(3) In den Fällen von § 47 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erhalten Beamte des Polizei- und des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit, die bis einschließlich 31. Dezember 2023 die gesetzliche Altersgrenze nach § 139 Absatz 1 bis 5 oder § 143 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen, bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Monats einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn aus dem laufenden Beamtenverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden. Der Zuschlag beträgt monatlich 10 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie der Amtszulagen.24

Unterabschnitt 9
Auslandsbesoldung

§ 66
Auslandsbesoldung

(1) Beamte und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsbesoldung in entsprechender Anwendung des Abschnitts 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 13c des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3849), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der hiernach erlassenen Verordnungen. Der dienstliche Wohnsitz bestimmt sich nach § 15 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Kinder, für die Anspruch auf Auslandszuschlag besteht, sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden. Die §§ 8 und 10 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 finden auf den Kaufkraftausgleich keine Anwendung.

(3) Bei Anwendung der Tabelle VI.1 der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz sind die Grundgehaltsspannen der Anlage 8 maßgebend.

Abschnitt 3
Sonstige Bezüge

Unterabschnitt 1
Leistungsorientierte Besoldung

§ 67
Leistungsstufen

(1) Für eine dauerhaft herausragende Leistung kann Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Besoldungsordnung A bis zum Ende der in § 27 Abs. 2 Satz 2 für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe festgelegten Dienstzeit bereits das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Gewährung einer Leistungsstufe ist unwiderruflich. Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsstufe besteht nicht.

(2) Das höhere Grundgehalt wird vom ersten Tag des auf die Gewährung der Leistungsstufe folgenden Monats an gezahlt. Nach Ablauf des Zeitraums, für den die Leistungsstufe gewährt wird, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen nach § 27 Abs. 2.

§ 68
Leistungsprämien und Ausgleichspauschale

(1) Für eine besondere Leistung kann Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B eine Leistungsprämie gewährt werden. Satz 1 gilt nicht für:

1.
Mitglieder des Rechnungshofs gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz – RHG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 409), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
politische Beamte gemäß § 57 SächsBG,
3.
kommunale Wahlbeamte gemäß § 145 SächsBG,
4.
Beamte der Besoldungsordnung B
 
a)
als Leiter von Behörden,
 
b)
als Abteilungsleiter in obersten Staatsbehörden und
5.
Beamte als stellvertretende Leiter von Behörden, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet sind.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie besteht nicht.

(2) Die Leistungsprämie wird maximal in Höhe des Endgrundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder des Grundgehalts der Besoldungsordnung B gewährt, der die Beamten im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie angehören. Die Gewährung soll in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen. Die Leistungsprämie kann abweichend von § 6 Abs. 1 gezahlt werden. Sie kann als Einmalbetrag oder in maximal zwölf monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden. § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 sowie die §§ 14 und 15 finden auf Leistungsprämien keine Anwendung.

(3) Richter und Staatsanwälte erhalten mit den Dienstbezügen für den Monat September eines jeden Jahres eine Ausgleichspauschale als Zuschlag. Dessen Höhe bestimmt sich nach den im jeweiligen Kalenderjahr in den Titeln Leistungsbezahlung der Beamten und Richter zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, geteilt durch die Anzahl der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres im Dienst des Freistaates Sachsen stehenden Beamten der Besoldungsordnungen A und B bis zur Besoldungsgruppe B 3 sowie der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsordnung R bis zur Besoldungsgruppe R 2. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
Präsidenten von Gerichten und Leiter von Staatsanwaltschaften, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe R 3 zugeordnet sind, und
2.
Vizepräsidenten von Gerichten und stellvertretende Leiter von Staatsanwaltschaften, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage zugeordnet sind.

§ 69
Allgemeines und Verfahren

(1) Leistungsstufen und Leistungsprämien können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.

(2) Leistungsstufen oder Leistungsprämien können nicht auf Grund eines Sachverhalts gewährt werden, der bereits der Gewährung einer anderen erfolgsorientierten Leistung des Dienstherrn zugrunde liegt. Eine Leistungsstufe kann nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang vor der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt und in den darauffolgenden zwölf Monaten gewährt werden.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder einer Leistungsprämie trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Vor der Gewährung einer Leistungsstufe oder einer Leistungsprämie sollen die Vorgesetzten gehört werden. Die Entscheidung ist den Beamten schriftlich mitzuteilen; dabei ist die besondere Leistung im Einzelnen darzustellen.

Unterabschnitt 2
Vorschriften für Anwärter

§ 70
Anwärterbezüge

(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden die folgenden Besoldungsbestandteile gewährt:

1.
der Familienzuschlag mit der Maßgabe, dass abweichend von § 41 die Besoldungsgruppe des Eingangsamts maßgebend ist, in das die Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten,
2.
die Zulagen nach den §§ 49 bis 51 und 59 sowie
3.
die vermögenswirksamen Leistungen.

§ 8 gilt entsprechend für den Familienzuschlag und die Zulagen.

§ 71
Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

Die Anwärterbezüge, der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen werden bis zum Ablauf des Monats, in dem das Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 40 Abs. 1 SächsBG endet, weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Besoldung oder Entgelt aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge, der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

§ 72
Anwärtergrundbetrag

(1) Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der Anlage 9.

(2) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung des Anwärtergrundbetrags von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 73
Anwärtersonderzuschläge

(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern, können für den staatlichen Bereich die nach § 30 Satz 1 SächsBG zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen regeln; für den kommunalen Bereich regelt dies die jeweilige oberste Dienstbehörde. Die Anwärtersonderzuschläge dürfen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen.

(2) Die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 74
Anrechnungsregelung

(1) Erhalten Anwärter eine Vergütung oder ein Entgelt für eine Nebentätigkeit, so erfolgt deren Anrechnung auf die Anwärterbezüge, soweit die Vergütung oder das Entgelt diese übersteigt. Dies gilt auch, wenn Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes haben.

(2) Üben Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 12 entsprechend.

§ 75
Kürzung der Anwärterbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag um bis zu 30 Prozent herabsetzen, wenn Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden haben oder sich die Ausbildung aus einem von den Anwärtern zu vertretenden Grunde verzögert.

(2) Von der Kürzung ist abzusehen

1.
bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder
2.
in besonderen Härtefällen.

(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

Unterabschnitt 3
Vermögenswirksame Leistungen

§ 76
Anspruchsvoraussetzungen

(1) Beamten und Richtern werden für vermögenswirksame Anlagen nach dem Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz 5. VermBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, 1837), in der jeweils geltenden Fassung, vermögenswirksame Leistungen gewährt. Dies gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer.

(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen Berechtigten Dienst- oder Anwärterbezüge zustehen und sie diese erhalten.

(3) Berechtigte teilen ihren zuständigen Bezügestellen schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Bankleitzahl und der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.

(4) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem Berechtigte die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben mitteilen, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.

§ 77
Höhe der vermögenswirksamen Leistung

(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 EUR.

(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1 den Betrag von 971,45 EUR monatlich nicht erreichen, erhalten 13,29 EUR.

Abschnitt 4
Erstattung dienstbedingter Aufwendungen

§ 78
Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den Beamten oder Richtern nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Pauschale Aufwandsentschädigungen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Aufwandsentschädigungen können abweichend von § 6 Abs. 1 gezahlt werden.

(2) Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe von Absatz 1 zu regeln.

§ 79
Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher

Das Staatsministerium der Justiz und für Europa wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

Unterabschnitt 1
Übergangsvorschriften zu diesem Gesetz

§ 80
Einordnung der vorhandenen Besoldungsempfänger der
Besoldungsordnung A in die neue Grundgehaltstabelle

(1) Beamte der Besoldungsordnung A, die am 31. August 2006 in einem Dienstverhältnis zu einem in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherrn standen, werden zum 1. September 2006 den Stufen des Grundgehalts neu zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe, die der Stufe entspricht, die den Beamten am 1. September 2006 nach § 27 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, zugestanden hätte. Weist diese Stufe keinen Grundgehaltssatz aus, erfolgt die Zuordnung zu der nächsten Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe, die mit einem Grundgehaltssatz besetzt ist. Am 31. August 2006 und am 1. September 2006 ohne Anspruch auf Dienstbezüge Beurlaubte werden der Stufe des Grundgehalts zugeordnet, die bei einer Beendigung der Beurlaubung mit Ablauf des 31. August 2006 maßgebend gewesen wäre; für den Zeitraum der Beurlaubung ab dem 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 ist § 27 Abs. 1 und 2 sowie § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Beamten günstiger ist als eine Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach § 27 Abs. 1 und 2 sowie § 28 Abs. 4. Abweichend von den Sätzen 2 und 4 werden hauptamtliche kommunale Wahlbeamte mindestens der Stufe nach § 30 Abs. 4 zugeordnet.

(2) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach Absatz 1 beginnt das Aufsteigen nach § 27 Abs. 2 und 5. Vor dem 1. September 2006 liegende Zeiten in dieser Stufe werden angerechnet; dabei ist § 28 Abs. 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu berücksichtigen. Im Falle einer Beurlaubung im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 ist § 27 Abs. 1 und 2 sowie § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Beamten günstiger ist als eine Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach § 27 Abs. 1 und 2 sowie § 28 Abs. 4. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ist im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 30. Juni 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister und Kinder nahe Angehörige sind.

(3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 angerechnet.

(4) Leistungsstufen nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung – LStVO) vom 27. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 596), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 149), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben bei der Zuordnung zur Stufe des Grundgehalts nach Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.

(5) Eine Hemmung des Stufenaufstiegs nach der Leistungsstufenverordnung wird bei der Zuordnung zur Stufe des Grundgehalts nach Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt. Absatz 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass Zeiten einer Hemmung des Stufenaufstiegs nicht berücksichtigt werden. Für den weiteren Stufenaufstieg gelten § 27 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und § 4 LStVO.

(6) Im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 ernannte Beamte der Besoldungsordnung A werden zu dem Zeitpunkt ihrer Ernennung der Stufe zugeordnet, die der Stufe entspricht, die ihnen nach § 27 Abs. 1 und 2 sowie § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zugestanden hätte, wenn dies für sie günstiger ist als die Zuordnung nach § 27. Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Im Falle einer Beurlaubung im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 ist § 27 Abs. 1 und 2 sowie § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Beamten günstiger ist als eine Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach § 27 Abs. 1 und 2 sowie § 28 Abs. 4. Satz 1 gilt entsprechend für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte, wenn dies für sie günstiger ist als die Zuordnung nach § 30 Abs. 4 und bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt von Beamten aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.

(7) Soweit Beamten im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. März 2014 eine Leistungsstufe gewährt oder der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts gehemmt wurde, finden die Vorschriften des § 27 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und der Leistungsstufenverordnung Anwendung. Beamten, denen am 31. März 2014 auf Grundlage der Leistungsstufenverordnung eine Leistungsstufe zustand, erhalten diese weiter, bis sie nach Maßgabe des Absatzes 2 die nächste Stufe des Grundgehalts erreichen. Der Gesamtbetrag einer nach Maßgabe der Leistungsstufenverordnung gewährten Leistungsstufe bleibt erhalten.

(8) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 3 sowie Absatz 6 sind den Beamten schriftlich mitzuteilen.

§ 81
Einordnung der vorhandenen Besoldungsempfänger der
Besoldungsordnung R in die neue Grundgehaltstabelle

(1) Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2, die am 31. August 2006 in einem Dienstverhältnis zu einem in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherrn standen, werden zum 1. September 2006 den Stufen des Grundgehalts neu zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe, die der Stufe entspricht, die den Richtern und Staatsanwälten am 1. September 2006 nach § 38 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zugestanden hätte. Weist diese Stufe keinen Grundgehaltssatz aus, erfolgt die Zuordnung zu der nächsten Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe, die mit einem Grundgehaltssatz besetzt ist. Am 31. August 2006 und am 1. September 2006 ohne Anspruch auf Dienstbezüge Beurlaubte werden der Stufe des Grundgehalts zugeordnet, die bei einer Beendigung der Beurlaubung mit Ablauf des 31. August 2006 maßgebend gewesen wäre; für den Zeitraum der Beurlaubung ab dem 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 ist § 38 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Richter und Staatsanwälte günstiger ist als eine Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach § 33 Abs. 1 und 2.

(2) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach Absatz 1 beginnt das Aufsteigen nach § 33 Abs. 1 Satz 4. Vor dem 1. September 2006 liegende Zeiten in dieser Stufe werden angerechnet; dabei ist § 38 Abs. 2 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu berücksichtigen. § 80 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 ernannte Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 werden zu dem Zeitpunkt ihrer Ernennung der Stufe zugeordnet, die der Stufe entspricht, die ihnen nach § 38 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zugestanden hätte, wenn dies für sie günstiger ist als die Zuordnung nach § 33. Im Falle einer Beurlaubung im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 ist § 38 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Richter und Staatsanwälte günstiger ist als eine Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach § 33 Abs. 1 und 2. Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 80 Abs. 2 Satz 4 gelten entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.

(4) Das Ergebnis der Stufenzuordnung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 3 sowie Absatz 3 ist den Richtern und Staatsanwälten schriftlich mitzuteilen.

§ 82
Übergangsvorschrift für wissenschaftliches Personal

(1) Juniorprofessoren, die am 31. März 2014 in einem Dienstverhältnis zu einem der in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherrn stehen, werden am 1. April 2014 der Stufe 1 des Grundgehalts der Anlage 5 zugeordnet. Sie werden der Stufe 2 zugeordnet, wenn ihnen am 31. März 2014 eine Zulage nach Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3 der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zugestanden hätte.

(2) Akademische Assistenten, die am 31. März 2014 in einem Dienstverhältnis zu einem der in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherrn stehen und denen am 31. März 2014 ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen war, verbleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit in diesem Amt. Bei einer Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 73 Satz 2 SächsHSFG ist ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 zu übertragen. In den Fällen des Satzes 2 werden die Beamten der Stufe 2 des Grundgehalts der Anlage 5 zugeordnet.

(3) Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3, die am 31. März 2014 in einem Dienstverhältnis zu einem der in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherrn stehen und denen am 31. März 2014 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen war, werden am 1. April 2014 der Stufe 1 des Grundgehalts der Anlage 5 zugeordnet; § 35 Abs. 4 gilt entsprechend. Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 5 beginnt das Aufsteigen in den Stufen nach § 35 Abs. 3 Satz 3. Am 31. März 2014 und am 1. April 2014 ohne Anspruch auf Dienstbezüge Beurlaubte werden der Stufe des Grundgehalts zugeordnet, die bei einer Beendigung der Beurlaubung mit Ablauf des 31. März 2014 maßgebend gewesen wäre; für den Zeitraum der Beurlaubung ab dem 1. April 2014 ist § 35 Abs. 3 Satz 4 und 5 anzuwenden.

(4) Am 31. März 2014 gewährte Leistungsbezüge nach § 13 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, sind um den am 1. April 2014 unter Berücksichtigung der Stufenzuordnung nach Absatz 3 wirksam werdenden Erhöhungsbetrag des Grundgehalts zu mindern; eine an diesem Tag wirksam werdende Anpassung der Besoldung nach § 19 bleibt unberücksichtigt. Die Minderung darf 70 Prozent des am 31. März 2014 zustehenden Betrags der Leistungsbezüge nach § 13 Abs. 1 SächsBesG in der am 31. März 2014 geltenden Fassung nicht übersteigen. Nebeneinander gewährte Leistungsbezüge nach § 13 Abs. 1 SächsBesG in der am 31. März 2014 geltenden Fassung sind dabei anteilig zu berücksichtigen. Die vor dem 1. April 2014 durch Berufungs- oder Bleibevereinbarungen oder in sonstiger Weise festgesetzten Beträge der Leistungsbezüge nach § 13 Abs. 1 SächsBesG in der am 31. März 2014 geltenden Fassung werden durch die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 verminderten Beträge ersetzt. Soweit sie unbefristet sind, sind sie abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 1 zusammen mit vor dem 1. April 2014 gewährten oder in sonstiger Weise zugesicherten unbefristeten Leistungsbezügen nach § 13 Abs. 2 SächsBesG in der am 31. März 2014 geltenden Fassung bis zur Höhe von 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts ruhegehaltfähig. Der Umfang einer vor dem 1. April 2014 auf Grundlage von § 13 Abs. 3 SächsBesG in der am 31. März 2014 geltenden Fassung erklärten Ruhegehaltfähigkeit ist an die in § 37 Abs. 2 geregelten Höchstgrenzen anzupassen. Die Sätze 1 bis 4 gelten beim Aufsteigen in den Stufen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Erhöhungsbetrag des Grundgehalts nach Satz 1 der jeweilige Stufendifferenzbetrag gilt.

(5) Als Folge der am 1. April 2014 wirksam werdenden Erhöhung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 kann das Vergabebudget nach § 38 für einen Übergangszeitraum bis zum Jahr 2020 jährlich überschritten werden. Eine Überschreitung des Vergabebudgets aus Anlass des Aufstiegs der Professoren und hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen in den Stufen des Grundgehalts nach § 35 Abs. 3 Satz 3 ist nicht zulässig.

(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 sind den Beamten schriftlich mitzuteilen.

§ 83
Übergangsvorschrift zum Altersteilzeitzuschlag

Beamte und Richter, denen Altersteilzeit nach § 143a des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, oder § 8c des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380, 384) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, bewilligt wurde, erhalten einen Altersteilzeitzuschlag nach § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung sowie der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung. Die §§ 8 und 10 Abs. 1 finden auf den Altersteilzeitzuschlag keine Anwendung.

§ 84
Übergangsvorschrift zur Zulage für Beamte
als fliegendes Personal

(1) Für Beamte, denen am 31. März 2014 eine Zulage nach Vorbemerkung Nr. 6 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zugestanden hat, ist Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 2 bis 4 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung unter den Maßgaben des Absatzes 2 bis zum 31. Dezember 2019 weiter anzuwenden.

(2) Als zuletzt gewährte Stellenzulage im Sinne der Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 2 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gilt für Luftfahrzeugführer der Betrag von 368,13 EUR und für sonstige ständige Besatzungsmitglieder der Betrag von 294,50 EUR. Als geringere Stellenzulage nach Absatz 1 im Sinne der Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 3 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gilt der dort für sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige vorgesehene Betrag von 294,50 EUR. Als ruhegehaltfähiger Betrag der Stellenzulage im Sinne der Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 4 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gilt für Luftfahrzeugführer der Betrag von 184,07 EUR und für sonstige ständige Besatzungsmitglieder der Betrag von 147,25 EUR.

§ 85
Übergangsvorschrift zu weiteren Zulagen

(1) Ausgleichszulagen nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, die den Beamten und Richtern am 31. März 2014 zugestanden haben, werden in gleicher Höhe als Ausgleichszulage nach § 56 weitergewährt, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Als Ausgangsbetrag nach § 56 Abs. 2 Satz 3 gilt in diesen Fällen der am 1. April 2014 zustehende Betrag der Ausgleichszulage.

(2) Beamten, denen am 31. März 2014 eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zugestanden hat, wird diese bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums weitergewährt. Dies gilt nicht, wenn ihnen eine Zulage nach § 54 gewährt wird.

§ 86
Übergangsvorschrift aufgrund der Neuregelung
der Auslandsbesoldung

(1) Auslandsdienstbezüge, die den Beamten und Richtern am 31. März 2014 nach dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zustehen, werden in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 66 übersteigen und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

(2) Anwärtern, denen am 31. März 2014 ein Kaufkraftausgleich nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zusteht, wird der Kaufkraftausgleich bis zum Ende des Auslandseinsatzes weitergewährt.

§ 87
Übergangsvorschrift zur Verjährung von Ansprüchen

Besoldungsrechtliche Ansprüche, die am 1. April 2014 noch nicht verjährt sind, verjähren unabhängig davon, ob Kenntnis hiervon erlangt wurde oder grob fahrlässig Unkenntnis bestand spätestens am 31. Dezember 2019, wenn sie nicht nach bisherigem Recht früher verjähren.

§ 88
Übergangsvorschrift zum Familienzuschlag

Beamten und Richtern, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen, und hierfür den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung erhalten haben, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 weitergewährt, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, längstens bis zum 31. Dezember 2019.

Unterabschnitt 2
Übergangsvorschriften zu früheren Gesetzen

§ 89
Übergangsvorschrift für Professoren und
wissenschaftliches Hochschulpersonal

(1) Für Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4, denen dieses Amt am 1. Januar 2005 übertragen war, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 Satz 1, §§ 33, 34, 43, 50, die Anlagen I und II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926, 3948) geändert worden ist, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, und die Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung (Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung – HStZulV) vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527), in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen sowie der künftigen Anpassungen der Besoldung weiter Anwendung; § 37 Abs. 4 und § 62 finden auf diesen Personenkreis ebenfalls Anwendung. Eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen wird; dabei ist eine erste Stufenzuordnung nach § 35 Abs. 3 und 4 vorzunehmen. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich; § 56 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(2) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, denen das jeweilige Amt am 1. Januar 2005 übertragen war, finden die §§ 33 und 34 sowie die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen sowie der künftigen Anpassungen der Besoldung weiter Anwendung. § 62 findet auf Hochschuldozenten ebenfalls Anwendung.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 maßgeblichen Beträge der Besoldungsordnung C ergeben sich aus Anlage 10.

(4) Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C wird nach Stufen bemessen. Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren an. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg; § 28 Abs. 4 gilt entsprechend. Zeiten nach Satz 3 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet. § 27 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 2 nach Satz 2 richtet.

(5) Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, die am 31. August 2006 in einem Dienstverhältnis zu einem in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherrn standen, werden zum 1. September 2006 den Stufen des Grundgehalts neu zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe, die der Stufe entspricht, die ihnen am 1. September 2006 nach § 36 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926, 3948) geändert worden ist, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, zugestanden hätte. Am 31. August 2006 und am 1. September 2006 ohne Anspruch auf Dienstbezüge Beurlaubte werden der Stufe des Grundgehalts zugeordnet, die bei einer Beendigung der Beurlaubung mit Ablauf des 31. August 2006 maßgebend gewesen wäre; für den Zeitraum der Beurlaubung ab dem 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 ist § 36 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Beamten günstiger ist als eine Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach Absatz 4.

(6) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach Absatz 5 beginnt das Aufsteigen nach Absatz 4 Satz 2. Vor dem 1. September 2006 liegende Zeiten in dieser Stufe werden angerechnet; dabei ist § 36 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung zu berücksichtigen. § 80 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Die Entscheidungen nach den Absätzen 5 und 6 Satz 3 sind den Beamten schriftlich mitzuteilen.

§ 90
Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

Die Anpassung nach § 19 gilt entsprechend für

1.
die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer und
2.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nr. 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

Unterabschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 91
Übertragung von Zuständigkeiten

§ 87 Satz 1 SächsBG gilt nicht in den Fällen von § 9 Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 3 Satz 5, § 28 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 3 Satz 4, § 54 Abs. 4 Satz 1, § 57 Abs. 3, § 58 Abs. 5, § 63 Abs. 6 Satz 1, § 69 Abs. 3 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 und § 75 Abs. 1.

§ 92
Erlass von Verwaltungsvorschriften

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Staatsministerium der Finanzen; Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(2) In den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 3 Satz 5, § 28 Abs. 2 Satz 2, § 69 Abs. 3 Satz 1 und § 75 Abs. 1 erfolgt die Bestimmung der anderen Stelle durch Verwaltungsvorschrift der obersten Dienstbehörde.

§ 93
Lehrkräfte mit Lehrbefähigungen nach dem Recht
der ehemaligen DDR

Ämter für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrkräfte, die in der Anlage 1 ausgewiesen sind, gesondert eingestuft.

Anlage 1
(zu § 24 Abs. 1) 25

Besoldungsordnung A

I.    Amtsbezeichnungen

Besoldungsgruppe A 2

Besoldungsgruppe A 3

Besoldungsgruppe A 4

A m t s m e i s t e r1)
Justizhauptwachtmeister2)

___________________

1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.

Besoldungsgruppe A 5

Erster Justizhauptwachtmeister1)2)
O b e r a m t s m e i s t e r2)3)

___________________

1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
3)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.

Besoldungsgruppe A 6

Erster Justizhauptwachtmeister1)2)3)
S e k r e t ä r
Werkmeister

___________________

1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 2 bis A 6, soweit nicht Eingangsamt der 2. Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
3)
Erhält als Leiter einer besonders großen Wachtmeisterei eine Amtszulage nach Anlage 7.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeister1)
Kriminalmeister1)
O b e r s e k r e t ä r
Obersekretär im Justizvollzugsdienst1)
Polizeimeister1)

___________________

1)
Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 8

Gerichtsvollzieher1)
H a u p t s e k r e t ä r
Kriminalobermeister
Oberbrandmeister
Polizeiobermeister
Straßenmeister1)

___________________

1)
Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 9

A m t s i n s p e k t o r1)
Hauptbrandmeister1)
I n s p e k t o r
Kriminalhauptmeister1)
Kriminalkommissar
Obergerichtsvollzieher1)
Polizeihauptmeister1)
Polizeikommissar
Straßenobermeister

___________________

1)
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

Besoldungsgruppe A 10

Brandoberinspektor1)
Bauoberinspektor1)
Gewerbeoberinspektor1)
Kriminaloberkommissar
Landwirtschaftsoberinspektor1)
O b e r i n s p e k t o r
Polizeioberkommissar
Straßenhauptmeister2)3)
Technischer Oberinspektor1)
Vermessungsoberinspektor1)

___________________

1)
Als Eingangsamt.
2)
Als Leiter einer großen oder bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei.
3)
Bis zu 30 Prozent der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10.

Besoldungsgruppe A 11

A m t m a n n
Fachlehrer

mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung1)

Kriminalhauptkommissar2)
Polizeihauptkommissar2)

___________________

1)
Als Eingangsamt.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwalt1)
A m t s r a t
Fachlehrer

mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung2)

Kriminalhauptkommissar3)
Lehrer

mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen bei einer entsprechenden Verwendung1)

Polizeihauptkommissar3)
Polizeischullehrer

___________________

1)
Als Eingangsamt.
2)
Nur für Beamte, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Einstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
3)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Besoldungsgruppe A 13

Akademischer Rat

als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –

Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Grundschulkonrektor1)
Grundschulrektor1)2)
Lehrer

mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen bei einer entsprechenden Verwendung und der ständigen Wahrnehmung der Funktion als Fachberater –
mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen bei einer entsprechenden Verwendung3)
mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik bei einer entsprechenden Verwendung3)

Oberamtsanwalt4)
Polizeischuloberlehrer
R a t5)6)
Studienrat

am Landesamt für Schule und Bildung –
mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen bei einer entsprechenden Verwendung –
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei einer entsprechenden Verwendung –

___________________

1)
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
2)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.
3)
Als Eingangsamt.
4)
Für Funktionen eines Amtsanwalts bei Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
5)
Für technische Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für diese Beamten ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
6)
Für Funktionen eines Rechtspflegers bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für diese Beamten ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

Besoldungsgruppe A 14

Förderschulkonrektor1)
Förderschulrektor1)2)
Grundschulrektor3)
Lehrer

mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen bei einer entsprechenden Verwendung und der ständigen Wahrnehmung der Funktion als Fachberater –
mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik bei einer entsprechenden Verwendung und der ständigen Wahrnehmung der Funktion als Fachberater –

Oberschulkonrektor1)
Oberschulrektor1)2)
O b e r r a t
Oberstudienrat

am Landesamt für Schule und Bildung –
mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen bei einer entsprechenden Verwendung –
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei einer entsprechenden Verwendung –

Polizeischulrektor

___________________

1)
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
2)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15.
3)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13.

Besoldungsgruppe A 15

D i r e k t o r
Förderschulrektor1)
Kanzler der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen
Kanzler der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)
Kanzler einer Kunsthochschule
Oberschulrektor1)
Studiendirektor

als der ständige Vertreter des Leiters des Gymnasiums St. Afra Meißen2)
als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule3)
als der ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums3)
als Leiter einer beruflichen Schule3)
als Leiter eines Gymnasiums2)
am Landesamt für Schule und Bildung –

___________________

1)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
3)
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

Besoldungsgruppe A 16

Kanzler einer Fachhochschule
Landesbeauftragter für Ausländerfragen
L e i t e n d e r  D i r e k t o r1)
Leitender Regierungsdirektor

als Leiter des Fortbildungszentrums des Freistaates Sachsen bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen –

Ministerialrat2)
Museumsdirektor und Professor
Oberstudiendirektor

als Leiter des Gymnasiums für Musik Carl Maria von Weber Dresden –
als Leiter des Gymnasiums St. Afra Meißen3)
als Leiter einer beruflichen Schule –
als Leiter eines Gymnasiums –

Prorektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)
Sächsischer Landeskonservator

als Leiter des Landesamts für Denkmalpflege –

Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement2)

___________________

1)
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 16 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3.
3)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.

II.    Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen

Archiv-
Bau-
Berg-
Bibliotheks-
Biologie-
Brand-
Chemie-
Eich-
Forst-
Gemeinde-
Geologie-
Gesundheits-
Gewerbe-
im Justizvollzugsdienst
Justiz-
Kartographen-
Kreis-
Kriminal-
Landwirtschafts-
Medizinal-
Pharmazie-
Physik-
Polizei-
Psychologie-
Rechts-
Regierungs-
Regierungsschul-
Sozial-
Sparkassen-
Stadt-
Steuer-
Technischer
Verbands-
Vermessungs-
Verwaltungs-
Veterinär-

Anlage 2
(zu § 24 Abs. 1) 26

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor1)
Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
Direktor des Sächsischen Staatsarchivs
Direktor der Justizvollzugsanstalt

als Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit mehr als 700 Haftplätzen2)

Geschäftsführer der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft
Geschäftsführer des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen
Geschäftsführer des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen
Kanzler der Technischen Universität Bergakademie Freiberg
Kaufmännischer Direktor

als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landesamt für Archäologie3)
als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Staatliche Kunstsammlungen Dresden3)

Leitender Kreisdirektor

als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung in einem Landkreis mit mehr als 200 000 Einwohnern4)

Leitender Stadtdirektor

als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250 000 Einwohnern4)

Ministerialrat5)
Oberberghauptmann1)
Rektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)
Sächsischer Landesarchäologe

als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landesamt für Archäologie –

Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst
Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement5)

___________________

1)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3; nur im staatlichen Bereich.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
3)
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
4)
Die Zahl der Planstellen in einer Stadt darf höchstens 3, mit mehr als 450 000 Einwohnern höchstens 4 betragen. Die Zahl der Planstellen in einem Landkreis darf höchstens 2 betragen.
5)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3.

Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektor1)

beim Landesamt für Steuern und Finanzen –

Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen
Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste
Kanzler der Technischen Universität Chemnitz
Ministerialrat2)
Oberberghauptmann1)
Polizeipräsident

als Leiter der Bereitschaftspolizei –
als Leiter einer Polizeidirektion –

Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen
Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz
Präsident des Landeskriminalamts
Präsident des Polizeiverwaltungsamts
Präsident des Statistischen Landesamts
Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement2)
Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen3)
Vizepräsident des Landesamts für Schule und Bildung

___________________

1)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 2.
3)
Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 4 oder B 5.

Besoldungsgruppe B 4

Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland

als stellvertretender Geschäftsführer –

Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
Geschäftsführer des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen1)
Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung
Geschäftsführer des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen1)
Inspekteur der Polizei
Kanzler der Technischen Universität Dresden
Kanzler der Universität Leipzig
Landesforstpräsident

als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst –

Polizeipräsident

als Leiter einer Polizeidirektion mit mehr als 1 500 Bediensteten –

Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen1)
Präsident des Landesamts für Schule und Bildung
Präsident des Landesamts für Straßenbau und Verkehr
Präsident des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst1)
Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbands Sachsen
Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen2)

___________________

1)
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
2)
Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 3 oder B 5.

Besoldungsgruppe B 5

Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland

als stellvertretender Geschäftsführer, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –

Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland

als Geschäftsführer –

Ministerialdirigent1)
Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen2)
Vizepräsident des Landesamts für Steuern und Finanzen

___________________

1)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 6.
2)
Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 3 oder B 4.

Besoldungsgruppe B 6

Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland

als Geschäftsführer bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –

Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement1)
Landesforstpräsident1)

als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst –

Landespolizeipräsident

als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern –

Ministerialdirigent2)
Rechnungshofdirektor

als Abteilungsleiter beim Rechnungshof des Freistaates Sachsen –

___________________

1)
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
2)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 5.

Besoldungsgruppe B 7

Präsident des Landesamts für Steuern und Finanzen
Vizepräsident des Rechnungshofs des Freistaates Sachsen

Besoldungsgruppe B 8

Direktor beim Sächsischen Landtag
Präsident der Landesdirektion Sachsen

Besoldungsgruppe B 9

Präsident des Rechnungshofs des Freistaates Sachsen
Staatssekretär

Besoldungsgruppe B 10

Besoldungsgruppe B 11

Anlage 3
(zu § 32)

Besoldungsordnung R

Besoldungsgruppe R 1

Richter am Amtsgericht
Richter am Arbeitsgericht
Richter am Landgericht
Richter am Sozialgericht
Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts1)
Direktor des Arbeitsgerichts1)
Direktor des Sozialgerichts1)
Staatsanwalt2)

___________________

1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
2)
Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 7; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

Richter am Amtsgericht

als weiterer aufsichtsführender Richter1)
als der ständige Vertreter eines Direktors2)

Richter am Arbeitsgericht

als weiterer aufsichtsführender Richter1)
als der ständige Vertreter eines Direktors2)

Richter am Finanzgericht
Richter am Landessozialgericht
Richter am Oberlandesgericht
Richter am Oberverwaltungsgericht
Richter am Sozialgericht

als weiterer aufsichtsführender Richter1)
als der ständige Vertreter eines Direktors2)

Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts3)
Direktor des Arbeitsgerichts3)
Direktor des Sozialgerichts3)
Vizepräsident des Amtsgerichts4)
Vizepräsident des Arbeitsgerichts4)
Vizepräsident des Landgerichts5)
Vizepräsident des Sozialgerichts4)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts5)
Oberstaatsanwalt

als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht6)
als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht –

Leitender Oberstaatsanwalt

als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht7)

___________________

1)
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2)
An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
3)
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7.
4)
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7.
5)
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 7.
6)
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 7.
7)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
Präsident des Amtsgerichts
Präsident des Arbeitsgerichts
Präsident des Landgerichts
Präsident des Sozialgerichts
Präsident des Verwaltungsgerichts
Vizepräsident des Amtsgerichts1)
Vizepräsident des Finanzgerichts2)
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts2)
Vizepräsident des Landessozialgerichts2)
Vizepräsident des Landgerichts1)
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts2)
Leitender Oberstaatsanwalt

als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht3)
als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht –
als der ständige Vertreter des Generalstaatsanwalts als Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht2)

___________________

1)
Als der ständige Vertreter des Präsidenten der Besoldungsgruppe R 5.
2)
Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten des Landesarbeits-, Landessozial-, Oberverwaltungs- oder Finanzgerichts sowie als der ständige Vertreter des Generalstaatsanwalts als Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht eine Amtszulage nach Anlage 7.
3)
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staats- und Amtsanwälte.

Besoldungsgruppe R 4

Präsident des Amtsgerichts1)
Präsident des Arbeitsgerichts2)
Präsident des Landgerichts1)
Präsident des Sozialgerichts2)
Präsident des Verwaltungsgerichts1)
Vizepräsident des Landessozialgerichts3)
Vizepräsident des Oberlandesgerichts4)
Leitender Oberstaatsanwalt

als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht5)

___________________

1)
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2)
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3)
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
4)
Als der ständige Vertreter des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
5)
Mit 41 und mehr Planstellen für Staats- und Amtsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5

Präsident des Amtsgerichts1)
Präsident des Finanzgerichts
Präsident des Landgerichts1)

___________________

1)
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

Besoldungsgruppe R 6

Präsident des Finanzgerichts1)
Präsident des Landesarbeitsgerichts
Präsident des Landessozialgerichts
Präsident des Landgerichts2)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts
Generalstaatsanwalt

als Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht –

___________________

1)
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
2)
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

Besoldungsgruppe R 7

Besoldungsgruppe R 8

Präsident des Landessozialgerichts1)
Präsident des Oberlandesgerichts

___________________

1)
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

Anlage 4
(zu § 34 Abs. 1)

Besoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

Akademischer Assistent
 Juniorprofessor

Besoldungsgruppe W 2

Professor1)

an einer Fachhochschule –
an einer Kunsthochschule –

Universitätsprofessor1)

___________________

1)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe W 3.

Besoldungsgruppe W 3

Professor1)

an einer Fachhochschule –
an einer Kunsthochschule –

Universitätsprofessor1)
Rektor der ...2)
Prorektor der ...2)

___________________

1)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe W 2.
2)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

Anlage 5 27

Anlage 6 28

Anlage 7 29

Anlage 8 30

Anlage 9 31

Anlage 10 32