Historische Fassung war gültig vom 01.01.2019 bis 31.07.2019

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie
einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit
(Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – SächsEMAVO)

erlassen als Artikel 4 der Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung

Vom 16. September 2014

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2019

Teil 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Erschwerniszulagen und einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit an Beamte und Richter im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Bereitschaftsdienst ist ein Dienst, bei dem sich der Beamte oder Richter in seiner Dienststelle oder an einem von der Dienststelle oder dem zuständigen Präsidium bestimmten Ort außerhalb seiner Wohnung aufhält, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen.

(2) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Beamte auf Anordnung des Vorgesetzten während seiner dienstfreien Zeit oder wenn der Richter auf Beschluss des zuständigen Präsidiums außerhalb des regelmäßigen Dienstes erreichbar sein muss, um kurzfristig den Dienst aufnehmen zu können.

(3) Dienst zu wechselnden Zeiten liegt vor, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt.1

§ 3
Berücksichtigung des Umfangs einer
Teilzeitbeschäftigung und Rundungsregelung

(1) Soweit für die Gewährung einer Erschwerniszulage oder Mehrarbeitsvergütung eine Mindeststundenzahl zu erbringen ist, reduziert sich diese entsprechend dem Verhältnis der individuell vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamter. Satz 1 gilt nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 97 Abs. 5 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zur Festsetzung der Erschwerniszulagen, die nach Stunden berechnet werden, sowie der Mehrarbeitsvergütung sind die erbrachten Stunden nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften für jeden Kalendertag zu ermitteln und jeweils für den Zeitraum eines Kalendermonats zu kumulieren. Ergibt sich bei der monatlichen Stundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, bleiben Zeiten von weniger als 10 Minuten unberücksichtigt; Zeiten von 10 bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde gerundet.

Teil 2
Erschwerniszulagen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 4
Aufwandsabgeltung und allgemeine Ausschlussregelung

(1) Durch eine Erschwerniszulage wird auch ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand abgegolten.

(2) Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt der Ausschluss auch für eine nach Wegfall der Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage nach § 56 Abs. 2 SächsBesG, solange diese nicht um mindestens 50 Prozent ihres Ausgangsbetrags vermindert wurde.

Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse

Unterabschnitt 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 5
Allgemeine Voraussetzungen

(1) Beamte und Richter in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Anwärter erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als 5 Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
2.
an Samstagen nach 13.00 Uhr,
3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist in vollem Umfang zu berücksichtigen.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen, die Rufbereitschaft und die Zeiten zur Betreuung anvertrauter Tiere, insbesondere von Diensthunden.

§ 6
Höhe und Berechnung der Zulage

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,20 EUR je Stunde,
2.
a)
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,64 EUR je Stunde sowie
 
b)
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,60 EUR je Stunde.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a beträgt die Zulage

1.
für Beamte mit Anspruch auf eine Zulage nach § 49 oder § 50 SächsBesG und
2.
für Beamte mit Anspruch auf eine Zulage nach § 51 SächsBesG, soweit sie in Justizvollzugsanstalten oder Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen verwendet werden,

0,77 EUR je Stunde; dies gilt auch für entsprechende Anwärter.2

§ 7
Weitergewährung der Zulage

Entfällt der Anspruch auf eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten aufgrund

1.
einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit eines von § 6 Abs. 2 erfassten Beamten infolge eines Unfalls im Sinne von § 40 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit erlittenen Unfalls, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 34 SächsBeamtVG vorliegen,
3.
eines Beschäftigungsverbots oder eines Verbots der Nacht- und Sonntagsarbeit nach §§ 15, 16 oder 19 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – SächsUrlMuEltVO) vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 561) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

wird die Zulage weitergewährt. Die Höhe der weiterzugewährenden Zulage bemisst sich nach dem Durchschnitt der Zulage nach § 6 der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem in den Fällen nach Satz 1

1.
Nummer 1 oder 2 die vorübergehende Dienstunfähigkeit oder
2.
Nummer 3 die Schwangerschaft

eingetreten ist.

§ 8
Ausschluss oder Verringerung der Zulage

(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben

1.
einer Zulage nach § 48 SächsBesG,
2.
einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst nach § 61 SächsBesG,
3.
Auslandsbesoldung nach § 66 SächsBesG.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskräfte beim Landesamt für Verfassungsschutz.

(2) Die Zulage entfällt oder verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.

Unterabschnitt 2
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten3

§ 8a
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

(1) Beamte erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie

1.
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
2.
im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.

Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Die Zulage setzt sich zusammen aus

1.
einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter Nachtdienststunde, höchstens jedoch 108 Euro monatlich,
2.
einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie
3.
einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 Euro für Beamte, die im Kalendermonat mindestens dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten herangezogen werden.

Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Satzes 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

(3) Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.

(4) § 22 bleibt unberührt.

Unterabschnitt 3
Zulage für Tauchertätigkeit

§ 9
Allgemeine Voraussetzungen

Beamte erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten. Tauchertätigkeiten im Sinne von Satz 1 sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

1.
im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
2.
mit Helm oder Tauchgerät.

Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

§ 10
Höhe der Zulage

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 9 Satz 2 Nr. 1 beträgt je Stunde Tauchzeit 2,76 EUR.

(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 9 Satz 2 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe

1.
bis zu 10 Metern 13 EUR,
2.
von mehr als 10 Metern 24 EUR,
3.
von mehr als 30 Metern 35 EUR,
4.
von mehr als 40 Metern 46 EUR.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit

1.
in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,
2.
zur Suche nach Leichen oder nach unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen um 30 Prozent,
3.
unter einer geschlossenen Eisdecke um 25 Prozent,
4.
in verschmutzten Gewässern bei einer Sichtweite von weniger als einem Meter um 15 Prozent.

Erfüllt eine Tauchertätigkeit mehrere Tatbestände nach Satz 1, wird die Zulage entsprechend dem mit dem höchsten Prozentsatz verbundenen Tatbestand erhöht.

(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 9 Satz 3 beträgt je Stunde Tauchzeit ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.

(5) Als Tauchzeit gilt

1.
für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,
2.
für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,
3.
bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.

(6) Abweichend von § 3 Abs. 2 sind die Tauchzeiten für jeden Kalendertag zu ermitteln und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als 10 Minuten unberücksichtigt; Zeiten von 10 bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde gerundet.

Unterabschnitt 4
Zulage für den Umgang mit Explosivstoffen

§ 11
Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer
und Sprengstoffermittler

(1) Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 25,56 EUR für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere

1.
optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,
2.
Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,
3.
Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.

Der Gesamtbetrag der Zulage darf 383,40 EUR im Monat nicht übersteigen.

(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 255,65 EUR für jeden Einsatz abgegolten werden.

(3) Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 EUR je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Der Gesamtbetrag der Zulage darf 230,10 EUR im Monat nicht übersteigen.

(4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Betrag von 818,07 EUR im Monat nicht übersteigen.

Abschnitt 3
Zulagen in festen Monatsbeträgen

§ 12
Entstehung des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf eine in festen Monatsbeträgen ausgewiesene Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 13 bis 15 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

§ 13
Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit

(1) Bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird eine in festen Monatsbeträgen ausgewiesene Zulage in folgenden Fällen weitergewährt:

1.
Erholungsurlaub,
2.
Urlaub aus anderen Anlässen unter Belassung der Bezüge,
3.
Erkrankung einschließlich Kur,
4.
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese der Erhaltung oder Verbesserung der Befähigung für den wahrgenommenen Dienst oder für vergleichbare Tätigkeiten dient,
5.
Dienstreise,
6.
Beschäftigungsverbot, Dienstversäumnis oder Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit nach §§ 15, 16, 18 Abs. 1 oder § 19 SächsUrlMuEltVO und
7.
Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Frauenbeauftragte.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 5 wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung nach Satz 1 Nr. 3 infolge eines Dienstunfalls nach § 33 SächsBeamtVG wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Sofern die Zulage nach § 22 in den letzten 3 Monaten, die dem Eintritt der Unterbrechung vorausgegangen sind, nicht in jedem Monat zugestanden hat, wird die Zulage in Höhe des für diesen Zeitraum zu ermittelnden durchschnittlichen monatlichen Betrags weitergewährt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 ist für die Ermittlung des Durchschnittsbetrags nach Satz 4 der Zeitraum von 3 Monaten vor Beginn des Monats maßgeblich, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen des § 40 SächsBeamtVG erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Beamte des Lebenseinsatzes bei der Ausübung der Diensthandlung bewusst war.4

§ 14
(aufgehoben)5

§ 15
Zulage für besondere polizeiliche Einsätze

(1) Eine Zulage von monatlich 225 EUR erhält, wer als

1.
Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando, einem Spezialeinsatzkommando oder im Personenschutz,
2.
Beamter unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckter Ermittler

verwendet wird.

(2) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den §§ 47 oder 48 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.6

Teil 3
Mehrarbeitsvergütung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 16
Bereiche mit vergütungsfähiger Mehrarbeit

(1) Eine Vergütung wird in folgenden Bereichen gewährt:

1.
im polizeilichen Vollzugsdienst,
2.
im Einsatzdienst der Feuerwehr und
3.
im Schuldienst als Lehrkraft für Unterrichtstätigkeit.

(2) In anderen Bereichen wird eine Vergütung gewährt, soweit Mehrarbeit im Rahmen eines

1.
Bereitschaftsdienstes,
2.
Schichtdienstes,
3.
allgemein geltenden besonderen Dienstplans, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,
4.
Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat oder
5.
Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren oder termingebundenen Ergebnisses

geleistet wird.

(3) Eine Vergütung wird nicht neben Auslandsbesoldung nach § 66 SächsBesG gewährt.

§ 17
Allgemeine Voraussetzungen

(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von Beamten geleistet wurde, die der Arbeitszeitregelung nach § 95 Abs. 1 SächsBG unterliegen und sie

1.
schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
2.
die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit der Beamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als 5 Stunden im Kalendermonat übersteigt und
3.
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.

(2) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, sodass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamter für eine volle Woche ermittelt werden kann, ist die Mehrarbeit innerhalb einer einen Monatswechsel beinhaltenden Kalenderwoche dem folgenden Kalendermonat zuzurechnen.

Abschnitt 2
Höhe und Berechnung der Vergütung

§ 18
Höhe der Vergütung

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den Besoldungsgruppen

1.
A 4 bis A 8 13,79 EUR,
2.
A 9 bis A 12 18,93 EUR,
3.
A 13 bis A 16 sowie R 1 und R 2 26,10 EUR.

(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für

1.
Lehrkräfte in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 21,82 EUR,
2.
Lehrkräfte ab der Besoldungsgruppe A 13 30,27 EUR.7

§ 19
Höhe der Vergütung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten abweichend von § 18 bis zum Erreichen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamter für jede Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender vollzeitbeschäftigter Beamter. Für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit erhalten teilzeitbeschäftigte Beamte eine Vergütung nach § 18.

(2) Zur Ermittlung des nach Absatz 1 Satz 1 je Mehrarbeitsstunde zustehenden Betrags ist die monatliche Besoldung entsprechender vollzeitbeschäftigter Beamter durch das 4,348- fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamter zu teilen. Besoldungsbestandteile, die gemäß § 10 Abs. 2 SächsBesG nicht der Teilzeitkürzung unterliegen oder die nicht in Monatsbeträgen ausgezahlt werden, bleiben bei der Berechnung nach Satz 1 außer Betracht.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 97 Abs. 5 SächsBG keine Anwendung.

§ 20
Ermittlung der Mehrarbeitsstunden

(1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 17, 18 Abs. 1 und § 19 gilt die volle Zeitstunde. Abweichend von Satz 1 wird eine Stunde Bereitschaftsdienst nur entsprechend dem Umfang der bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme, jedoch mindestens zu 15 Prozent und höchstens zu 50 Prozent, berücksichtigt; dabei ist die Ableistung eines Bereitschaftsdienstes als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. Besteht für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 2), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 9. März 2013 (MBl. SMF S. 67), in der jeweils geltenden Fassung, eine besondere Regelung zur Bewertung von Bereitschaftsdienst, kann der sich hieraus ergebende Maßstab auch auf Beamte übertragen werden, denen die gleichen Aufgaben übertragen sind.

(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 drei Unterrichtsstunden als fünf Stunden; bei Ermittlung des nach § 60 Satz 1 SächsBesG höchstens zulässigen jährlichen Vergütungsumfangs von 480 Stunden gelten 24 Unterrichtsstunden als 40 Mehrarbeitsstunden.

Abschnitt 3
Übergangsbestimmungen

§ 21
Besondere Vergütungssätze

Für Beamte in Ämtern der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 gelten die Beträge des § 18 Abs. 1 Nr. 3.8

§ 22
Übergangsvorschrift zur Zulage für Schichtdienst

(1) Beamten, denen vor dem 31. Dezember 2018 eine Zulage nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in einem Zeitraum von zwölf Monaten insgesamt mindestens sechs Monate zugestanden hat und die die Voraussetzungen für eine Zulage nach § 8a Absatz 1 nicht erfüllen, wird die Zulage nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2020 weitergewährt. § 14 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Beamten, denen vor dem 31. Dezember 2018 eine Zulage nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in einem Zeitraum von zwölf Monaten insgesamt mindestens sechs Monate zugestanden hat und die einen Anspruch auf eine Zulage nach § 8a haben, wird bis zum 31. Dezember 2020 anstelle einer Zulage nach § 8a Absatz 2 Satz 1 eine Zulage nach Absatz 1 gewährt, wenn die Zulage nach § 8a Absatz 2 Satz 1 niedriger ist als die Zulage nach Absatz 1.9