Historische Fassung war gültig vom 01.04.2014 bis 31.12.2018

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung und
der Sächsischen Staatsministerien
über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie des Alters- und Hinterbliebenengeldes
(BezügeZustVO)

erlassen als Artikel 18 der Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung

Vom 16. September 2014

§ 1
Bezüge der Beamten und Richter

(1) Die den obersten Dienstbehörden des Freistaates Sachsen und dem Staatsministerium der Finanzen auf dem Gebiet der Besoldung und der sonstigen Geldleistungen nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, zustehenden Befugnisse werden nach Maßgabe dieser Verordnung auf das Landesamt für Steuern und Finanzen übertragen.

(2) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Besoldung und der sonstigen Geldleistungen nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz. Dazu gehört insbesondere auch die Festsetzung der Stufen des Grundgehalts. Zuständigkeitsregelungen aufgrund von § 40 Abs. 1 SächsBesG für die Festsetzung der Leistungsbezüge nach § 36 SächsBesG sowie der Forschungs- und Lehrzulage nach § 39 SächsBesG bleiben unberührt.

(3) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Arbeitgeberpflichten bei der Durchführung der Nachversicherung gemäß §§ 181 ff., 277a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133, 1141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Befugnis des Staatsministeriums der Finanzen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsBesG wird auf das Landesamt für Steuern und Finanzen übertragen.

(5) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Ermittlung und Erhebung von Versorgungszuschlägen sowie deren Erstattung.

§ 2
Entgelt der Arbeitnehmer und Auszubildenden

(1) Die den obersten Dienstbehörden und dem Staatsministerium der Finanzen als Arbeitgeber zustehenden Befugnisse in Bezug auf das Entgelt der Arbeitnehmer und der zur Ausbildung Beschäftigten (Auszubildende) des Freistaates Sachsen werden nach Maßgabe dieser Verordnung auf das Landesamt für Steuern und Finanzen übertragen.

(2) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung des Entgelts und der sonstigen Geldleistungen der Arbeitnehmer und der Auszubildenden des Freistaates Sachsen. Dazu gehört auch die Berechnung und Festsetzung der Beschäftigungszeit der Arbeitnehmer für die Auszahlung des Krankengeldzuschusses und des Jubiläumsgeldes, ausgenommen der Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Musiker in Kulturorchestern (TVK) oder des Normalvertrages (NV) Bühne fallen. Nicht von Satz 1 erfasst ist die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabellen.

(3) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für

1.
die Feststellung der Versicherungspflicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), für die Be- und Abrechnung der Aufwendungen sowie das Meldeverfahren gegenüber dieser,
2.
den Vollzug der freiwilligen Versicherung gegenüber der VBL,
3.
die Be- und Abrechnung der Aufwendungen sowie die Entgeltmeldung gegenüber der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester,
4.
den Vollzug der Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung und
5.
den Vollzug von Zuschusszahlungen zu anderen Zukunftssicherungssystemen gemäß § 25 des Tarifvertrags Altersversorgung – ATV.

(4) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für den Vollzug von Privatarbeitsverträgen wissenschaftlich Beschäftigter in Einrichtungen des Freistaates Sachsen im Rahmen von Forschungsvorhaben der Deutschen Forschungsgemeinschaft einschließlich der Durchführung der Direktversicherung im Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist für den Bereich der Arbeitnehmer und Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst) vom 18. Dezember 2007, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Tarifvertrages für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst) vom 17. Dezember 2008, in der jeweils geltenden Fassung, fallen, der Staatsbetrieb Sachsenforst zuständig.

(6) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Abrechnung von Geldleistungen an Freiwillige im Sinne

1.
des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JugendfreiwilligendienstegesetzJFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung, bei denen der Freistaat Sachsen Träger des Freiwilligendienstes ist, oder
2.
des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst (BundesfreiwilligendienstgesetzBFDG) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), in der jeweils geltenden Fassung, die Dienst in Einsatzstellen in der Landesverwaltung des Freistaates Sachsen leisten.

§ 3
Versorgungsbezüge sowie Alters- und Hinterbliebenengeld – Bestimmung der Pensionsbehörde

Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist Pensionsbehörde im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 2 SächsBeamtVG .

§ 4
Sachschadenersatz außerhalb der Unfallfürsorge, Versorgungslastenteilung, Versorgungsausgleich und Gewährleistungsentscheidungen

Dem Landesamt für Steuern und Finanzen werden außerdem folgende Aufgaben übertragen:

1.
Entscheidungen, Anordnungen und Festsetzungen über die Gewährung von Sachschadenersatz außerhalb der Unfallfürsorge nach § 81 SächsBG ,
2.
Ermittlung und Erhebung der Versorgungsanteile im Rahmen der Versorgungslastenteilung nach dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln ( Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) sowie deren Erstattung; dies gilt gleichermaßen für den landesinternen Dienstherrenwechsel,
3.
Wahrnehmung der dem Versorgungsträger obliegenden Aufgaben im Rahmen des Versorgungsausgleiches, zu dem ein Beamter, Richter, Versorgungsempfänger oder Arbeitnehmer mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Fall der Ehescheidung oder der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft verpflichtet ist, insbesondere nach dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersorgungsausgleichsgesetzVersAusglG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1801), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Wahrnehmung des Antragsrechts nach § 226 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5.
Erteilung eines Gewährleistungsbescheides während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge für den Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

§ 5
Fürsorgeleistungen

(1) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die

1.
Gewährung von Beihilfe nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO) vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 567), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Bewilligung einmaliger und laufender Unterstützungen,
3.
Festsetzung des Jubiläumsdienstalters und die Auszahlung der Jubiläumszuwendung nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte (Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung – SächsJubVO) vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 565), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Festsetzung von Umzugskostenvergütungen nach dem Sächsischen Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080), in der jeweils geltenden Fassung, sowie Prüfung und Bestätigung von Kostenvoranschlägen und Bewilligung von Abschlägen auf Umzugskostenvergütungen.

(2) Die Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen können dem Landesamt für Steuern und Finanzen im Wege des Abschlusses einer Verwaltungsvereinbarung die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung und des Trennungsgeldes übertragen. Die abgebenden Behörden und Einrichtungen machen den Zeitpunkt der Übertragung in geeigneter Weise bekannt.

§ 6
Rückforderung

Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Rückforderung von Geldleistungen nach den §§ 1 bis 3, § 4 Nr. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Das Zustimmungserfordernis der obersten Dienstbehörden nach § 18 Abs. 2 Satz 3 SächsBesG zur Entscheidung über das Absehen von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen wird auf das Landesamt für Steuern und Finanzen übertragen. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums der Finanzen bei Veränderung von Ansprüchen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gemäß § 59 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. Die Rückforderung von Geldleistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 obliegt der jeweiligen mittelbewirtschaftenden Dienststelle oder Beschäftigungsdienststelle.

§ 7
Zusammenarbeit des Landesamtes für Steuern und Finanzen mit den personalverwaltenden Dienststellen

(1) Das Landesamt für Steuern und Finanzen kann bei Erledigung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben unmittelbar und ohne Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen mit den personalverwaltenden Dienststellen verkehren.

(2) Notwendige Zuarbeiten müssen, soweit dies erforderlich ist, in den zuständigen personalverwaltenden Dienststellen geleistet werden.

§ 8
Erlass von Widerspruchsbescheiden

(1) Über den Widerspruch von Beamten, Richtern, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten des Freistaates Sachsen und ihrer Hinterbliebenen gegen einen Verwaltungsakt, den das Landesamt für Steuern und Finanzen erlassen hat, entscheidet das Landesamt für Steuern und Finanzen selbst.

(2) Den obersten Dienstbehörden bleibt vorbehalten, die Befugnis nach Absatz 1 selbst auszuüben.

§ 9
Versorgungsrücklage

Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Zuführungen und Erstattungen der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen.

§ 10
Örtliche Zuständigkeit

(1) Das Landesamt für Steuern und Finanzen hat seinen Sitz in Dresden.

(2) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen sowie für die Bediensteten der Dienststellen des Freistaates Sachsen mit Sitz außerhalb des Freistaates Sachsen und für die Versorgungsempfänger mit Wohnsitz außerhalb des Freistaates Sachsen zuständig.