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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 565)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte
(Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung – SächsJubVO)

erlassen als Artikel 19 der Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung

Vom 16. September 2014

§ 1
Anwendungsbereich

Beamte im Sinne des § 1 SächsBG erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von fünfundzwanzig, vierzig und fünfzig Jahren nach Maßgabe dieser Verordnung eine Jubiläumszuwendung mit einer Dankurkunde.

§ 2
Dienstzeit

(1) Dienstzeit im Sinne des § 1 sind die in § 28 Abs. 1 und 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zeiten.

(2) Als Dienstzeit nach Absatz 1 gelten auch

1.
die in § 28 Abs. 1 Nr. 1 SächsBesG genannten Zeiten, wenn sie Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind,
2.
die Zeiten der Ausbildung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 4 Abs. 1 SächsBesG oder einer dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 4 Abs. 2 SächsBesG gleichgestellten Tätigkeit,
3.
die Zeiten einer Tätigkeit als Ehrenbeamter im Sinne des § 6 Abs. 1 SächsBG und
4.
die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) genannten Gebiet zurückgelegten Zeiten eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes oder eines dem nicht berufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Zivildienstes.

(3) Bei der Ermittlung der maßgeblichen Dienstzeit ist § 29 SächsBesG entsprechend anzuwenden.

§ 3
Höhe, Auszahlung und Entfall der Jubiläumszuwendung

(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei Vollendung einer Dienstzeit

1.
von 25 Jahren 350 EUR,
2.
von 40 Jahren 500 EUR und
3.
von 50 Jahren 600 EUR.

(2) 1Die Jubiläumszuwendung soll zusammen mit den Dienstbezügen des Monats gezahlt werden, in dem die maßgebliche Dienstzeit vollendet wird. 2Hat der Beamte bei Berufung in das Beamtenverhältnis schon eine Dienstzeit nach Absatz 1 vollendet, die Jubiläumszuwendung aber nach tarifrechtlichen Bestimmungen noch nicht erhalten, so erhält er sie nach seiner Ernennung.

(3) Die Jubiläumszuwendung entfällt, wenn aus demselben Anlass eine Jubiläumszuwendung aus öffentlichen Mitteln oder von einem anderen Dienstherrn gewährt worden ist.

§ 4
Hinausschieben und Zurückstellung der Jubiläumszuwendung

(1) Die Gewährung der Jubiläumszuwendung ist bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach § 5 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bis zum Eintritt des Verwertungsverbotes nach § 16 Abs. 1 SächsDG hinauszuschieben.

(2) Ist eine Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 14 Abs. 1 SächsDG nicht verhängt worden, ist die Gewährung der Jubiläumszuwendung bis zum Eintritt des Verwertungsverbotes nach § 16 Abs. 4 Satz 2 SächsDG hinauszuschieben.

(3) 1Die Gewährung der Zuwendung wird zurückgestellt, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. 2Werden im Fall des Satzes 1 nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn nicht nur vorläufig eingestellt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens endgültig abgelehnt oder wird der Beamte rechtskräftig freigesprochen, ist ihm die Zuwendung nachträglich zu gewähren. 3Entsprechendes gilt, wenn das Disziplinarverfahren endgültig eingestellt, eine Disziplinarverfügung aufgehoben oder eine Disziplinarklage abgewiesen wird. 4Dies gilt nicht, wenn eine Kürzung des Ruhegehaltes im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 SächsDG nur im Hinblick auf § 14 Abs. 1 SächsDG nicht verhängt worden ist.

§ 5
Zuständigkeit

(1) 1Die Ausfertigung der Dankurkunde und die Bewilligung der Jubiläumszuwendung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde des Beamten. 2Für Staatsbeamte im Sinne des § 1 SächsBG kann sie diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit für die Festsetzung des Jubiläumsdienstalters und die Auszahlung der Jubiläumszuwendung für Staatsbeamte im Sinne des § 1 SächsBG nach den Bestimmungen der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie des Alters- und Hinterbliebenengeldes (BezügeZustVO) vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 563), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Bei einem zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamten erfolgen die Ausfertigung der Dankurkunde und die Bewilligung der Jubiläumszuwendung durch den abordnenden Dienstherrn.

§ 6
Übergangsvorschrift

(1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen Beamten bleibt das nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung – SächsJubVO) vom 6. November 2002 (SächsGVBl. S. 353) festgesetzte Jubiläumsdienstalter unverändert.

(2) 1Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beurlaubten Beamten ist das Jubiläumsdienstalter nach Ablauf der Beurlaubung unter Berücksichtigung der Zeiten der Beurlaubung als Jubiläumsdienstzeit ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung neu festzusetzen, soweit sich daraus Änderungen ergeben. 2Soweit ein Dienstjubiläum auf Grund der geänderten Bestimmungen in diesen Fällen während der Beurlaubung erreicht wurde, erhalten die Beamten die Zuwendung und die Dankurkunde bei Wiederaufnahme des Dienstes oder zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 14, S. 530, 565
    Fsn-Nr.: 240-2.55/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Oktober 2014

    Vorschrift außer Kraft seit:
    12. Juli 2019