Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten
(DienstVVO-SMF)

erlassen als Artikel 22 der Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung

Vom 16. September 2014

1Für folgende Maßnahmen bei Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 ist Dienstvorgesetzter der Leiter der Behörde, die für die Ernennung zuständig ist:

1.
das Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 48 BeamtStG,
3.
die Mitteilung nach § 52 Abs. 2 SächsBG, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist,
4.
die Feststellung und Mitteilung des Verlustes der Besoldung sowie sonstiger Leistungen des Dienstherrn nach § 71 Abs. 3 SächsBG sowie
5.
die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach §§ 32 und 33 des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2Bei Beamten der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt der Besoldungsordnung B gilt Satz 1 entsprechend; an die Stelle des Leiters der Behörde, die für die Ernennung zuständig ist, tritt der Leiter des Staatsministeriums der Finanzen.

Änderungsvorschriften