Historische Fassung war gültig vom 20.01.2023 bis 30.06.2023

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung – RL LE/2014)

Vom 15. Dezember 2014

[zuletzt geändert durch RL vom 21. Dezember 2022 (SächsABl. 2023 S. 112)
mit Wirkung ab 20. Januar 2023]

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
 
a)
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
 
b)
dieser Richtlinie,
 
c)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), und
 
d)
des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 geändert worden ist,
 
e)
des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, sowie
 
f)
des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan)
 
in den jeweils geltenden Fassungen Zuwendungen für Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen.
2.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
 
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist,
 
Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
 
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
 
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 (ABl. 51l vom 22.02.2019, S. 1) verlängert worden ist,
 
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 13.10.2020, S. 1) geändert worden ist.
3.
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Jede nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährte Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro wird gemäß Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der genannten Verordnung veröffentlicht.
4.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
5.
Zweck der Förderung ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze unter Berücksichtigung der
 
Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung,
 
Belange des Natur- und Umweltschutzes,
 
Grundsätze der AGENDA 21,
 
demografischen Entwicklung sowie
 
Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme
 
die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen.

II.
Gegenstand der Förderung

Bezüge zum GAK-Rahmenplan beziehen sich auf den Förderbereich 1 – Integrierte Ländliche Entwicklung.

1.
Ländliche Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
 
a)
Fördergegenstände
Maßnahmen im Rahmen der Ländlichen Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Förderfähig sind Aufwendungen für die Bodenordnung und die Gestaltung des ländlichen Raumes in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (Nummer 5.2.1 Buchstabe a des GAK-Rahmenplans) sowie Maßnahmen der Dorfentwicklung nach Nummer 3.2.1 Buchstabe b, h und k des GAK-Rahmenplans, die in direktem Zusammenhang mit einer gemeinschaftlichen Anlage nach § 39 des Flurbereinigungsgesetzes stehen beziehungsweise für die Bodenordnung zwingend erforderlich sind. Innerörtliche Straßen und Wege sowie innerörtliche Pflanzmaßnahmen sind als Dorfentwicklungsmaßnahmen auch ohne einen direkten Zusammenhang mit einer gemeinschaftlichen Anlage der Teilnehmergemeinschaft förderfähig.
 
b)
Es gelten die Förderausschlüsse für die jeweilige Maßnahme des GAK-Rahmenplanes.
2.
(aufgehoben)
3.
Maßnahmen des GAK-Rahmenplans, Förderbereich 1 – Integrierte Ländliche Entwicklung
 
a)
Fördergegenstände
 
 
aa)
Planungsinstrumente der ländlichen Entwicklung,
 
 
bb)
entfällt,
 
 
cc)
Regionalmanagement,
 
 
dd)
Dorfentwicklung,
 
 
ee)
dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen,
 
 
ff)
Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes,
 
 
gg)
Regionalbudget,
 
 
hh)
Kleinstunternehmen der Grundversorgung,
 
 
ii)
Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen/Grundversorgung.
 
 
Gefördert werden sollen Vorhaben für spezifische Bedarfe der ländlichen Entwicklung nach einem gesonderten Aufruf des Staatsministeriums für Regionalentwicklung sowie Einzelvorhaben im besonderen Interesse des Landes. Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium für Regionalentwicklung.
 
b)
Es gelten die Förderausschlüsse für die jeweilige Maßnahme des GAK-Rahmenplanes.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 sind Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte und – bei freiwilligem Landtausch – die Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen zuwendungsberechtigt.
2.
(aufgehoben)
3.
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 können Gemeinden und Gemeindeverbände, Zusammenschlüsse regionaler Akteure mit eigener Rechtspersönlichkeit, natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts, Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte-/Tauschpartner zuwendungsberechtigt sein.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Zu Ziffer II Nummer 1:

1.
Nicht als Vorhabensbeginn im Sinne von Nummer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung gelten bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1:
 
a)
alle vorbereitenden Tätigkeiten zur Herbeiführung der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, insbesondere zur Aufstellung des Planes nach § 41 Flurbereinigungsgesetz,
 
b)
die Aufstellung des Finanzierungsplanes,
 
c)
alle vorbereitenden Tätigkeiten zur Neuordnung des Grundbesitzes sowie
 
d)
umlagewirksame Tätigkeiten eines Verbandes nach § 26a ff. Flurbereinigungsgesetz.
2.
Alle unmittelbar dem Zuwendungszweck dienenden Ausgaben, einschließlich der für Maßnahmen gemäß Nummer 1, sind förderfähig. Spezielle Ausschlüsse und Anrechnungsvorschriften für Eigenleistungen (Nummer 5.4.9 des GAK-Rahmenplans) sind zu beachten. Das Staatsministerium für Regionalentwicklung regelt die Einzelheiten.

Zu Ziffer II Nummer 2: (aufgehoben)

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Zu Ziffer II Nummer 1:

1.
Maßgeblich für die Bestimmung der Förderhöhe in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz sind die zum Zeitpunkt der Anordnung des Verfahrens geltenden Fördersätze. Für Maßnahmen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz sowie dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz gelten keine Förderuntergrenzen. Reduzieren sich die Fördersätze nach Nummer 2 während laufender Verfahren, gilt weiterhin der Fördersatz zum Zeitpunkt der Anordnung.
2.
Fördersatz für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1
 
a)
Die Höhe des Fördersatzes für Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz – mit Ausnahme der Sonderregelungen unter Nummer 2 Buchstabe b bis f – ist abhängig von der durchschnittlichen landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) des Verfahrensgebietes. Sie wird der Bewilligungsbehörde durch die obere Flurbereinigungsbehörde schriftlich mit der Anordnung des Verfahrens mitgeteilt. Der Fördersatz beträgt:
Fördersatz
Vergleichszahl/Fördersatz Zahl/Prozent
LVZ

29
30

33
34

37
38

41
42

45
46

49
50

53
54

57
58

61
62

65


66
Förder-
satz in
 Prozent
75 74 73 72 71 70 69 68 67 66 65
 
b)
Der Fördersatz für Verfahren der Waldflurbereinigung beträgt 75 Prozent.
 
c)
Der Fördersatz für Verfahren auf dem Gebiet der Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig beträgt 75 Prozent.
 
d)
Der Fördersatz für Verfahren der Weinbergsflurbereinigung beträgt 65 Prozent.
 
e)
Der Fördersatz in Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung oder in Verfahren mit hoher Bedeutung für den Klimaschutz, die Klimafolgenanpassung oder den Erhalt der Kulturlandschaft kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Regionalentwicklung auf 80 Prozent erhöht werden.
 
f)
Soweit sich eine Baumaßnahme in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz auch auf den Innenbereich nach §§ 30, 34 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erstreckt, beträgt der Fördersatz für den innerörtlichen Teil 65 Prozent der dort anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für innerörtliche Wasserbau- sowie Pflanzmaßnahmen als gemeinschaftliche Anlage nach § 39 des Flurbereinigungsgesetzes gilt der entsprechende Fördersatz nach Nummer 2 Buchstabe a bis e.
 
g)
Der Fördersatz in Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach §§ 53 bis 64b Landwirtschaftsanpassungsgesetz beträgt 90 Prozent.
 
h)
Die förderfähige Vergütung für Helfer im Freiwilligen Landtausch nach § 103a Flurbereinigungsgesetz bestimmt sich nach folgender Formel:
HV = (2 TP + TB) x 160 Euro + 350 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer)
 
 
HV = Helfervergütung
TP = Tauschpartner
TB = Tauschbesitzstücke
 
 
Die Höhe der Förderung richtet sich nach Nummer 2 Buchstabe a bis e.
3.
Die Fördersätze für Maßnahmen, die der Umsetzung eines ILEK nach Nummer 1.2.1 a) GAK-Rahmenplan oder einer Entwicklungsstrategie von LEADER dienen, können um 10 Prozentpunkte, höchstens jedoch auf 90 Prozent, gegenüber den Fördersätzen nach Nummer 2 erhöht werden.
4.
Beiträge der Beteiligten nach § 10 Flurbereinigungsgesetz und § 56 Absatz 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz sind keine Zuschüsse Dritter.
5.
Landankäufe im Rahmen des Landzwischenerwerbs sind bis zu 10 Prozent der zuschussfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens förderfähig.

Zu Ziffer II Nummer 2: (aufgehoben)

Zu Ziffer II Nummer 3:

Der Fördersatz richtet sich nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Regionalentwicklung. Die Regelungen des GAK-Rahmenplans zu den Förderhöchstsätzen sowie die im Einzelfall einschlägige Beihilfehöchstintensität sind einzuhalten.

Zu Ziffer II Nummer 1 und 3:

Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung ist berechtigt im Wege des Erlasses gemäß Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, Nummer 2.1 Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) Festbeträge auf Basis von Standardkosten und gemäß Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, Nummer 2.3 Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) Kostenpauschalen, insbesondere Pauschalen für Personalausgaben, festzulegen, im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zu Ziffer II Nummer 1:

Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

a)
Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
b)
Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Pflanzungen sind im Rahmen dieser Richtlinie hinsichtlich der Zweckbindung baulichen Anlagen gleichgestellt. Im Flurbereinigungsplan nach § 58 Flurbereinigungsgesetz oder in der Schlussfeststellung nach § 149 Flurbereinigungsgesetz sind Regelungen vorzusehen, mit denen die Sicherung der Zweckbindung durch den Empfänger der Anlage gewährleistet wird.

Zu Ziffer II Nummer 3:

Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

a)
Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
b)
Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung,
c)
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg (Regionalbudget) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

VII.
Verfahren

1.
Räumlicher Geltungsbereich
 
a)
Der räumliche Geltungsbereich für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 richtet sich nach § 1 des Flurbereinigungsgesetzes. Vorhaben der Dorfentwicklung können nur in Orten mit bis zu 10 000 Einwohnern gefördert werden. Der Begriff des „Ortes“ ist im Sinne einer städtebaulich eigenständigen Siedlung zu verstehen und nicht notwendigerweise mit einer Gemeinde oder Stadt gleichzusetzen. Dies gilt auch für die Orte der Kreisfreien Städte. Der bauplanungsrechtliche Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) ist grundsätzlich Bestandteil des räumlichen Geltungsbereiches.
 
b)
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 sind in Orten und deren Gemarkungen bis 5 000 Einwohner in LEADER-Gebieten förderfähig. Förderfähige Orte im Sinne dieser Richtlinie sind städtebaulich eigenständige Teile einer Gemeinde, welche in die Liste der förderfähigen Orte aufgenommen wurden (Gebietskulisse: http://www.smul.sachsen.de/foerderung/richtlinie-laendliche-entwicklung-rl-le-2014-4939.html.
 
 
Maßgeblich für die Aufnahme in die Liste der förderfähigen Orte ist die Einwohnerzahl zum 30. Juni 2013. Die Liste der Förderfähigkeit behält ihre Gültigkeit für den Geltungszeitraum dieser Richtlinie. Den räumlichen Geltungsbereich für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 regelt das Staatsministerium für Regionalentwicklung gesondert.
 
c)
Nicht gefördert werden:
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 [SächsGVBl. S. 705] geändert worden ist) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt.
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.
Dieser Förderausschluss gilt nicht für Verfahren der Ländlichen Neuordnung. Werden in Flurbereinigungsverfahren Wegebaumaßnahmen innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten durchgeführt, sind diese förderfähig, sofern dabei die Belange der Hochwasservorsorge beachtet werden.
2.
Soweit der vorzeitige Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung oder Nummer 1.3 Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) zu genehmigen ist und die Bewilligungsbehörde beabsichtigt, diesen zu genehmigen, hat sie vorab die Zustimmung des Sächsischen Staatsministerium für Regionalentwicklung einzuholen.
3.
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 ist von den Teilnehmergemeinschaften grundsätzlich das Programm „Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen“ vollständig zu führen und anzuwenden. Das Staatsministerium für Regionalentwicklung regelt die Einzelheiten.
4.
Antrags- und Bewilligungsbehörde sind die für den jeweiligen Maßnahmeort zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte. Das Verfahren zwischen den beteiligten staatlichen und kommunalen Stellen wird im Rahmen des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung geregelt.
5.
Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind unter Fristsetzung zur Vervollständigung zurückzugeben. Soweit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, sind die Anträge abzulehnen.
6.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 20. Dezember 2014 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung vom 29. Dezember 2011 (SächsABl. 2012 S. 761), die zuletzt durch Richtlinie vom 20. Oktober 2014 (SächsABl. S. 1336) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), außer Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 2014

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt