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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung

Vollzitat: Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung vom 29. Dezember 2011 (SächsABl. 2012 S. 761), die zuletzt durch die Richtlinie vom 20. Oktober 2014 (SächsABl. S. 1336) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Integrierten Ländlichen Entwicklung
im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2011)

Vom 29. Dezember 2011

[Geändert durch Ziffer V der VwV vom 11. Juli 2012
(SächsABl. S. 935, 938) 2 und durch RL vom 20. Oktober 2014 (SächsABl.S. 1336)
mit Wirkung vom 1. Januar 2014]

Teil I – Zuwendungszweck und Fördergegenstände

1.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388), dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO ) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. 2005 SDr. S. S 226), zuletzt enthalten in Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2011 (SächsABl. 2012 S. 49) zu § 44 SäHO Zuwendungen für Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen zur Umsetzung der Schwerpunkte 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, und entsprechend dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (EPLR) im Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung (CCI2007DE06RPO019, 3. Änderung vom 15. Dezember 2009, Beschluss der EU-Kommission K(2009)10303) oder auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ ( GAK-Gesetz - GAKG) vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, sowie des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)“, in der jeweils geltenden Fassung.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.
Fördergegenstände und besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Kapitel A – Förderung wirtschaftlicher Tätigkeit, insbesondere beschäftigungswirksame Maßnahmen und Maßnahmen der Grundversorgung

A.1
Fördergegenstände
A.1.1
Umnutzung nicht genutzter ländlicher Gebäude für eine wirtschaftliche Nutzung
A.1.2
Umnutzung nicht genutzter ländlicher Gebäude für die Grundversorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen
A.1.3
Erhaltung und Entwicklung der Außenhülle von Gebäuden oder deren Betriebs- und Erschließungsflächen für Einrichtungen zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen
A.1.4
Investive Maßnahmen und Ausgaben zur Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen
 
A.1.4.1
Ausstattungen für gewerbliche Grundversorgungseinrichtungen sowie besondere Fahrzeugausstattung bei mobiler Grundversorgung
 
A.1.4.2
Bedarfs- und Verfügbarkeitsanalysen zur Breitbandversorgung
 
A.1.4.3
Beseitigung der Unterversorgung mit Breitbandverbindungen durch
 
 
Beseitigung der Wirtschaftlichkeitslücke mittels Abschluss von Versorgungsverträgen,
 
 
Investitionen zur Verlegung von Leerrohrnetzen oder
 
 
Investitionen in die Breitbandinfrastruktur durch Unternehmen
 
A.1.4.4
Ausbau von lokalen Wärmenetzen, die mit erneuerbaren Energien, insbesondere aus land- und forstwirtschaftlicher Produktion, betrieben werden, mit Ausnahme der Anlagen zur Erzeugung des Energieträgers
A.1.5
Erhaltung und Entwicklung der Außenhülle von Gebäuden oder deren Betriebs- und Erschließungsflächen zur gewerblichen Nutzung oder zur Verarbeitung und Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Produkte
A.2
Nicht förderfähig sind:
A.2.1
Gaststätten mit Ausnahme von Nummer A.1.3
A.2.2
Beherbergungsstätten
A.2.3
Wohnraum zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
A.2.4
Maßnahmen an zoologischen Einrichtungen, Kegel- beziehungsweise Bowlingbahnen, Go-Kart-Bahnen, Fitnesscentern, Golf- und Tennisplätzen, Bars und Diskotheken, Museen, Ausstellungen, Frei- und Hallenbädern
A.2.5
Einzelhandel über 800 m² Gesamthandelsfläche, wobei nicht öffentlich zugängliche Flächen, wie zum Beispiel Flure, Lagerflächen, Büro- und Sozialräume, unberücksichtigt bleiben
A.2.6
Ausstattung für Maßnahmen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse des Anhangs I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Neubauvorhaben
A.3
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
A.3.1
Auf dem Gebiet der Grundversorgung tätige Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind wirtschaftlich tätige Antragsteller mit einem Anteil an Privatkunden von mindestens 50 Prozent und einem örtlichen oder regionalen Absatz Maßnahmen nach Nummer A.1.4.4 gelten grundsätzlich als Grundversorgung mit erneuerbarer Energie.
A.3.2
Maßnahmen nach Nummer A.1.1 – A.1.5 (ausgenommen A.1.4.2 und A.1.4.3) sind nur auf der Grundlage eines Nutzungs- und Betriebskonzeptes zuwendungsfähig, das Aussagen zur Nachhaltigkeit, einschließlich der demografischen Plausibilität des Geschäftsmodells, und zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen enthält und den Vorgaben des Leitfadens Demografierelevanz entspricht.
A.3.3
Bei Unternehmensneugründungen bedarf es der Stellungnahme der zuständigen Kammer zur Plausibilität des Betriebskonzeptes.
A.3.4
Ist der Antragsteller nur Eigentümer, hat er die zweckentsprechende Nutzung in rechtlich bindender Form oder als hinreichend bestimmten Vorvertrag nachzuweisen. Diese Vereinbarungen müssen die Bezeichnung des Unternehmens und die Art der geplanten Tätigkeit erkennen lassen. Der Antragsteller hat eine Prognose des künftigen Nutzers zur Beschäftigungswirkung vorzulegen.
A.3.5
Die Einzelheiten der Förderung für Maßnahmen nach Nummer A.1.4.2 und A.1.4.3 regelt das SMUL im Rahmen der jeweils geltenden beihilferechtlichen Genehmigungen.
A.3.6
Für Maßnahmen nach Nummer A.1.4.2 und A.1.4.3 sind auch Landkreise zuwendungsberechtigt.
A.4
Höhe der Zuwendungen
A.4.1
Für Maßnahmen nach Nummer A.1.1, A.1.2, A.1.3 und A.1.5 werden Zuwendungen unter 15 000 EUR, nach Nummer A.1.4.1 und A.1.4.4 unter 5 000 EUR und nach Nummer A.1.4.2 und A.1.4.3 unter 500 EUR nicht gewährt.
A.4.2
Die Fördersätze betragen:
Fördersätze
für Fördersatz Höchstbetrag
  Fördersatz Höchstbetrag
A.1.1 und A.1.2 30 Prozent 200 000 EUR
A.1.3 und A.1.5 30 Prozent 100 000 EUR
A.1.4.1 und A.1.4.4 30 Prozent 200 000 EUR
A.1.4.2 bis zu 100 Prozent 200 000 EUR
A.1.4.3 bis zu 100 Prozent 500 000 EUR
Bei Maßnahmen nach Nummer A.1.1, A 1.2, A 1.3 A 1.4.1, A 1.4.4 und A 1.5 erhalten unter Beachtung der Regelungen von Teil II Nummer 5.5.2 und 5.5.3 Kleinst- und kleine Unternehmen einen um 20 Prozent erhöhten Fördersatz, mittlere Unternehmen einen um 10 Prozent erhöhten Fördersatz.
Maßnahmen der Breitbandversorgung gemäß Nummer A.1.4.2 und A.1.4.3, welche aus GAK-Mitteln finanziert werden, werden nach dem Rahmenplan GAK mit maximal 90 Prozent gefördert.

Kapitel B – Landtourismus

B.1
Fördergegenstände
B.1.1
Entwicklung von Tourismusdienstleistungen sowie Marketingmaßnahmen für den Landtourismus in Sachsen auf der Grundlage der Tourismuskonzepte durch die regionalen und überregionalen Tourismusorganisationen
B.1.2
Maßnahmen zur Schaffung öffentlich zugänglicher, kleiner touristischer Infrastruktur
B.1.3
Bauliche Maßnahmen zur Erweiterung von Beherbergungskapazitäten auf mindestens 9 und maximal 30 Gästebetten in kleinen Beherbergungsbetrieben mit einem hohen branchenüblichen Qualitätsstandard
B.2
Nicht förderfähig sind:
B.2.1
Maßnahmen in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten im Rahmen der Nummern B.1.2 und B.1.3
B.2.2
Bauliche Maßnahmen für selbst genutzte oder dauerhaft vermietete Räume
B.2.3
Mobile Gegenstände und Einrichtungen der Gebäudeausstattung
B.2.4
Maßnahmen an Campingplätzen, Jugendherbergen, Go-Kart-Bahnen, Kegel- und Bowlingbahnen, Fitnesscentern, Golf- und Tennisplätzen, Ausstellungen und Museen, Gaststätten, Bars, Diskotheken, Frei- und Hallenbädern, Eisenbahnen und Radwegen
B.2.5
Anbieterverzeichnisse
B.2.6
Kosten für eigenes Personal des Zuwendungsempfängers bei der Teilnahme an Messen
B.3
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
B.3.1
Eine positive Stellungnahme des zuständigen Tourismusverbandes zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit deren überregionalen Tourismuskonzept/Leitbild, den fachlichen Aussagen der Landes- und Regionalplanung, dem bestehenden Marktangebot und der zu erwartenden Nachfrage ist vorzulegen, sofern dieser nicht Antragsteller ist.
Alle Marketingmaßnahmen eines Zuwendungsempfängers nach Nummer B.1.1 müssen in einem Marketingplan für das Jahr der Antragstellung enthalten sein. Dieser Marketingplan ist der Bewilligungsbehörde bei der Beantragung jeder Maßnahme vorzulegen.
B.3.2
Wird die Maßnahme im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt, ist ein Betriebskonzept vorzulegen, das eine Rentabilitätsvorschau, einen Marketingplan und den vorgesehenen Internetauftritt umfasst.
B.3.3
Bei Maßnahmen nach Nummer B.1.1 ist ein Koordinierungskreisbeschluss entbehrlich.
B.3.4
Die Zuwendungsberechtigten zu Nummer B.1.1 werden durch das SMUL bekanntgegeben.
B.3.5
Messen, an denen eine Teilnahme im Rahmen von Nummer B.1.1 zuwendungsfähig ist, werden jährlich durch das SMUL festgelegt.
B.3.6
Für Maßnahmen nach Nummer B.1.2 sind auch Landkreise zuwendungsberechtigt.
B.3.7
Baumaßnahmen an Gebäuden im Rahmen von Nummern B.1.2 und B.1.3 sind nur im Rahmen der Umnutzung ortsbildprägender oder historischer Gebäude zuwendungsfähig.
B.3.8
Bei Maßnahmen nach Nummer B.1.2 ist die Schaffung neuer Gebäude in geringem Umfang förderfähig, soweit sie funktional unabdingbar sind oder keine funktional geeignete bauliche Anlage nutzbar ist.
B.3.9
Kleine touristische Infrastruktur nach Nummer B.1.2 sind öffentlich zugängliche Einrichtungen, die selbst einen touristischen Mehrwert bieten, ohne typischerweise selbstständiges Reiseziel zu sein und so eine Ergänzung oder Qualitätsverbesserung bestehender Angebote oder der örtlichen Angebotsstruktur darstellen.
 
Dazu gehören insbesondere bauliche Maßnahmen
 
a)
zur Schaffung der Barrierefreiheit,
 
b)
der lokalen Besucherlenkung und Information,
 
c)
zur Schaffung und zum Ausbau der touristischen Wegestruktur, einschließlich Themen- und Reitwege,
 
d)
zur Präsentation lokalen und regionalen Brauchtums,
 
e)
für besondere Spielplätze, Schauwerkstätten, Schlechtwetterangebote,
 
f)
zur Integration lokaler Wertschöpfungsketten in touristische Angebote,
 
g)
zur Schaffung touristischer Gesundheitsangebote.
B.3.10
Antragsteller nach Nummer B.1.3 sind verpflichtet, nach Abschluss der Maßnahme über einen Qualitätsnachweis (Zertifikate, Bescheinigungen, Urkunden) einen hohen Qualitätsstandard ihrer angebotenen Leistungen für die Dauer der Zweckbindungsfrist zu gewährleisten.
B.3.11
Bei Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit gilt die Untergrenze zur Beschränkung der Gästebetten nach Nummer B.1.3 nicht.
B.4
Höhe der Zuwendungen
B.4.1
Für Maßnahmen nach Nummer B.1.3 werden Zuwendungen unter 15 000 EUR, nach Nummer B.1.2 unter 3 000 EUR nicht gewährt.
B.4.2
Die Fördersätze betragen:
Fördersätze
für Prozent Höchstbetrag
    Höchstbetrag
B.1.1 80 Prozent
B.1.2 75 Prozent 300 000 EUR
B.1.3 50 Prozent 200 000 EUR
B.4.3
Eine Erhöhung des Fördersatzes auf 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bei Maßnahmen nach Nummer B.1.1 ist auf Antrag bei Vorliegen eines besonderen staatlichen Interesses im Einvernehmen mit dem SMUL möglich.
B.4.4
Bei der Förderung von Maßnahmen mit wirtschaftlicher Tätigkeit gelten die Einschränkungen gemäß Teil II Nummer 5.5.

Kapitel C – Technische kommunale Infrastruktur

C.1
Fördergegenstände
C.1.1
Ausbau von Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 403), (Ortsstraßen)
C.1.2
Nicht belegt
C.1.3
Neu- und Ausbau von innerörtlichen Plätzen in Baulast der Gemeinde
C.1.4
Neu- und Ausbau kommunaler innerörtlicher Gehwege in Baulast der Gemeinde sowie Straßenbeleuchtung in Baulast der Gemeinde im Sinne von § 51 Abs. 1 SächsStrG
C.1.5
Ausbau von Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SächsStrG (Gemeindeverbindungsstraßen)
C.2
Nicht förderfähig sind:
C.2.1
Maßnahmen der Erschließung von Gewerbegebieten (§ 8 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke ( BaunutzungsverordnungBauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, oder Industriegebieten (§ 9 BauNVO) und von zur Bebauung vorgesehenen Flächen (Bauflächen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauNVO).
C.2.2
Maßnahmen zur Schaffung einer Leerrohrinfrastruktur, wenn bereits Leerrohrinfrastrukturen vorhanden sind.
C.2.3
Reparaturarbeiten.
C.3
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
C.3.1
Die Notwendigkeit und Dimensionierung der Maßnahme ist durch den Antragsteller schriftlich und schlüssig unter Heranziehung des Leitfadens Demografierelevanz zu begründen.
C.3.2
Ausgaben für die Schaffung einer Leerrohrinfrastruktur „drei- oder mehrfach DN 50“ sind im Rahmen der Maßnahmen von Nummern C.1.1 – C.1.5 zuwendungsfähig, wenn:
 
a)
die Kommune die Verlegung der Leerrohre für den Infrastrukturatlas dokumentiert, veröffentlicht sowie jedem Netzbetreiber, der sich an sie wendet, Auskunft erteilt,
 
b)
die Kommune jedem Netzbetreiber ständig gleichen und nicht diskriminierenden Zugang gewährt, solange sich das Leerrohrnetz in ihrer Verfügungsberechtigung befindet. Diese Verpflichtung geht auch auf einen neuen Verfügungsberechtigten über,
 
c)
die Kommune nur solchen Anbietern Zugang zum Leerrohr gewährt, welche einen offenen Zugang auf Vorleistungsebene zulassen.
C.3.3
Die Versiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Die Antragsteller haben mit dem Antrag die Versiegelungsbilanz durch Gegenüberstellung des Bestandes und des geplanten Zustandes darzustellen.
C.3.4
Der Antragsteller hat mit dem Zahlungsantrag zu erklären, dass die Umweltauswirkungen berücksichtigt und gegebenenfalls die Umweltauflagen aus anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen im Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme eingehalten wurden.
C.3.5
Bei Maßnahmen nach Nummern C.1.1 und C.1.5, bei denen nach dem 18. Oktober 2007 eine Umstufung erfolgte, ist der Nachweis über die Geltendmachung der Ansprüche aus § 11 Abs. 4 SächsStrG gegen den bisherigen Träger der Straßenbau-last und über deren Umfang zu erbringen. Dies erfolgt durch die Vorlage einer Umstufungsvereinbarung oder eines rechtskräftigen Urteils über entsprechende Ansprüche. Damit übertragene Mittel können zur Finanzierung des Eigenanteils eingesetzt werden. Der den Eigenanteil übersteigende Betrag mindert den Zuschuss.
C.3.6
Zuwendungsfähig sind nur die Ausgaben für Straßenentwässerungsanlagen im unmittelbaren Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen, die der Zuwendungsempfänger in seiner Eigenschaft als Straßenbaulastträger zu leisten hat. Diese Kosten sind durch den Antragsteller gesondert auszuweisen. Erfolgt die Straßenentwässerung über Anlagen von Abwasserbeseitigungspflichtigen, die im Zuge der geförderten Straßenbaumaßnahme gebaut werden, sind bis zu 130 EUR pro Meter der geförderten Straße zuwendungsfähig, soweit diese Ausgaben nicht bereits von Dritten getragen werden.
C.3.7
Ausgaben für Straßenbeleuchtung sind nur zuwendungsfähig, wenn die Planung durch einen Fachplaner erfolgt und dieser bestätigt, dass diese dem Stand der Technik entspricht und der Energieeffizienz Rechnung trägt.
C.3.8
Als Ausbau im Sinne dieser Richtlinie gelten Maßnahmen, die mindestens eine dem Stand der Technik entsprechende komplette Deckenerneuerung umfassen.
C.3.9
Bei Maßnahmen nach Nummern C.1.1 und C.1.5 soll der Kostenanteil für Gehwege und Straßenbeleuchtungsanlagen maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme betragen.
C.4
Höhe der Zuwendungen
C.4.1
Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.
C.4.2
Der Fördersatz beträgt:
Fördersatz
für Basisgebiet ILE-Gebiet Leader-Gebiet
  Basisgebiet ILE-Gebiet Leader-Gebiet
C.1.1 – C.1.5 80 Prozent 85 Prozent 89 Prozent

Kapitel D – Verbesserung der Agrarstruktur

Die Förderung der Maßnahmen dieses Kapitels erfolgt aus Mitteln der GAK. Bezüge zum GAK-Rahmenplan beziehen sich auf den Förderbereich 1 – Verbesserung der ländlichen Strukturen, Maßnahmegruppe A. Integrierte ländliche Entwicklung.

D.1
Fördergegenstände
D.1.1
Maßnahmen im Rahmen der Ländlichen Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, und dem Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik ( LandwirtschaftsanpassungsgesetzLwAnpG) vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 642), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist.
Förderfähig sind Aufwendungen für die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raumes zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG einschließlich Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes (Nummer 6.2.1 GAK-Rahmenplan) sowie Maßnahmen der Dorferneuerung und -entwicklung (Nummer 4.2.1 GAK-Rahmenplan), sofern es sich überwiegend um gemeinschaftliche Anlagen nach § 39 FlurbG handelt.
D.1.2
Ländliche Infrastruktur außerhalb der Ländlichen Neuordnung, die im Wesentlichen im Außenbereich liegt.
 
Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotenziale im Rahmen der Einkommensdiversifizierung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe.
D.2
Nicht förderfähig sind:
D.2.1
Zinsen mit Ausnahme zur Zwischenfinanzierung des Landzwischenerwerbs
D.2.2
Vorhaben des freiwilligen Nutzungstausches
D.2.3
Weiterhin gelten die Förderausschlüsse der Nummern 4.2.2, 6.2.2 und 6.2.3 in Verbindung mit 6.5.5 des GAK-Rahmenplans.
D.3
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
D.3.1
Die Zweckbindung für gemeinschaftliche Anlagen nach § 39 FlurbG regelt sich nach Nummer 6.6 des GAK-Rahmenplans. Pflanzungen sind im Rahmen dieser Richtlinie hinsichtlich der Zweckbindung baulichen Anlagen gleichgestellt. Im Flurbereinigungsplan nach § 58 FlurbG oder in der Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG sind Regelungen vorzusehen, mit denen die Sicherung der Zweckbindung durch den Empfänger der Anlage gewährleistet wird.
D.3.2
Förderunschädlich im Sinne von Nummer 1.3 VwV-SäHO zu § 44 SäHO sind bei Maßnahmen nach Nummer D 1.1 soweit erforderlich und angemessen:
 
a)
alle vorbereitenden Tätigkeiten zur Herbeiführung der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, insbesondere zur Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG,
 
b)
die Aufstellung des Finanzierungsplanes,
 
c)
alle vorbereitenden Tätigkeiten zur Neuordnung des Grundbesitzes sowie
 
d)
umlagewirksame Tätigkeiten eines Verbandes nach § 26a ff. FlurbG.
D.3.3
Alle unmittelbar dem Förderzweck dienenden Ausgaben einschließlich den bereits vor Antragstellung gemäß Nummer D.3.2 förderunschädlichen, sind förderfähig. Spezielle Ausschlüsse und Anrechungsvorschriften für Eigenleistungen (Nummer 6.5.8 des GAK-Rahmenplans) sind zu beachten. Das SMUL regelt die Einzelheiten. Beiträge der Beteiligten nach § 10 FlurbG und § 56 Absatz 2 LwAnpG sind keine Zuschüsse Dritter.
D.3.4
Maßnahmen im Rahmen von Ziffer D.1.2 für den ländlichen Wegebau sind nur für sonstige Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a SächsStrG, oder wenn der Anteil der Ortsstraße nicht mehr als 25 Prozent beträgt, förderfähig.
D.4
Höhe der Zuwendung
D.4.1
Maßgeblich für die Bestimmung der Förderhöhe in Verfahren nach dem FlurbG sind die zum Zeitpunkt der Anordnung des Verfahrens geltenden Fördersätze. Reduzieren sich die Fördersätze während laufender Verfahren, gilt weiterhin der Fördersatz zum Zeitpunkt der Anordnung.
D.4.2
Zuwendungen im Rahmen von Maßnahmen nach Nummer D.1.2 unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.
D.4.3
Fördersatz für Maßnahmen nach Nummer D.1.1
 
D.4.3.1
Die Höhe des Fördersatzes für Maßnahmen nach dem FlurbG – mit Ausnahme der Weinbergs- und der Waldflurbereinigung – ist abhängig von der durchschnittlichen landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) des Verfahrensgebietes. Sie wird der Bewilligungsbehörde durch die obere Flurbereinigungsbehörde schriftlich mit der Anordnung des Verfahrens mitgeteilt. Der Fördersatz beträgt:
Fördersatz
LVZ/Fördersatz in Prozent Größe LVZ/Prozent
LVZ
29
30

33
34

37
38

41
42

45
46

49
50

53
54

57
58

61
62

65

66
Förder-
satz in
Prozent
75 74 73 72 71 70 69 68 67 66 65
 
D.4.3.2
Der Fördersatz für Verfahren der Waldflurbereinigung beträgt 75 Prozent.
 
D.4.3.3
Der Fördersatz für Verfahren der Weinbergsflurbereinigung beträgt 65 Prozent.
 
D.4.3.4
Der Fördersatz in Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung oder in Verfahren mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf 80 Prozent erhöht werden.
 
D.4.3.5
Der Fördersatz in Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach §§ 53 bis 64b LwAnpG beträgt 90 Prozent.
 
D.4.3.6
Soweit sich eine Bau- oder Pflanzmaßnahme in Verfahren nach dem FlurbG auch auf den Innenbereich nach §§ 30, 34 BauGB erstreckt, beträgt für diesen Teil der Fördersatz 65 Prozent der dort anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben.
 
D.4.3.7
Die förderfähige Vergütung für Helfer im Freiwilligen Landtausch nach § 103a FlurbG bestimmt sich nach folgender Formel:
Formel
HV = 0,7 x (2 TP + TB) x [225 EUR - 0,15 x (2 TP + TB)] + 360 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer)
HV = 0,7 x (2 TP + TB) x [225 EUR - 0,15 x (2 TP + TB)] + 360 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer)
mit
HV = Helfervergütung
TP = Tauschpartner
TB = Tauschbesitzstücke
D.4.4
Der Fördersatz für Maßnahmen nach Nummer D.1.2 beträgt 65 Prozent.
D.4.5
Für Maßnahmen in ILE-Gebieten kann der Fördersatz der zuwendungsfähigen Ausführungskosten um 5 Prozent und in Leader-Gebieten um 10 Prozent, höchstens jedoch auf 90 Prozent erhöht werden, wenn für das Verfahren nach Nummer D.1.1 oder die Maßnahme nach Nummer D.1.2 ein Beschluss des jeweils zuständigen Koordinierungskreises vorliegt.

Kapitel E – Maßnahmen für private Zwecke: Bauliche Maßnahmen zur Umnutzung oder Wiedernutzung ländlicher Bausubstanz, insbesondere für junge Familien

E.1
Fördergegenstand

Baumaßnahmen im Rahmen der Wiedernutzung oder Umnutzung leerstehender oder ungenutzter ländlicher Gebäude zum Hauptwohnsitz § 12 Abs. 2 des Sächsischen Meldegesetzes ( SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist, des Zuwendungsempfängers.

E.2
Nicht förderfähig sind:
E.2.1
Der alleinige Dachgeschossausbau oder bloße Erweiterungen eines bestehenden Wohnsitzes.
E.2.2
Eine Umnutzung, wenn sich auf dem Grundstück ein Wohnhaus befindet, das vom Zuwendungsempfänger bezogen werden könnte, oder wenn die Sanierung des Wohnhauses weniger aufwendig als die Umnutzung wäre.
E.3
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
E.3.1
Eine Wiedernutzung liegt nur dann vor, wenn diese zu einer Neu- oder Wiederansiedlung führt. Eine Wiedernutzung liegt regelmäßig nicht vor, wenn das Gebäude zwischen 1990 und dem Zeitpunkt der Antragstellung vom Antragsteller zu Wohnzwecken genutzt wurde.
E.3.2
Soweit eine erhöhte Förderung als junge Familie in Anspruch genommen werden soll, hat der Antragsteller mit der Antragstellung eine entsprechende Erklärung abzugeben und die Richtigkeit der Angaben nachzuweisen.
E.3.3
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, bei denen der Zuwendungsempfänger oder Antragsteller oder dessen Verwandtschaft 1. Grades das Gebäude selbst nutzt.
E.4
Höhe der Zuwendung
E.4.1
Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.
E.4.2
Junge Familien erhalten einen erhöhten Fördersatz. Junge Familie im Sinne dieser Richtlinie sind Ehepaare, eheähnliche Gemeinschaften und Alleinerziehende mit mindestens einem dauerhaft im Haushalt lebenden Kind. Zu den jungen Familien zählen auch kinderlose Ehepaare, deren Eheschließung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und bei denen keiner der Ehepartner älter als 40 Jahre ist. Maßgeblich für die Gewährung des erhöhten Fördersatzes sind die Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
E.4.3
Die Fördersätze betragen:
Fördersätze
wer Basisgebiet ILE-Gebiet Leader-Gebiet Höchstbetrag
  Basis-
gebiet
ILE-
Gebiet
Leader-Gebiet Höchst-
betrag
Junge Familie 40 Prozent 45 Prozent 50 Prozent 150 000 EUR
Andere 30 Prozent 35 Prozent 40 Prozent 150 000 EUR

Kapitel F – Siedlungsökologische Maßnahmen

F.1
Fördergegenstände
F.1.1
Neubau und Erweiterung von baulichen Anlagen und Pflanzungen durch Gemeinden zum Schutz von Ortslagen vor wild abfließendem Wasser § 2 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, sowie erodiertem Boden in naturnaher Bauweise, insbesondere Rückhaltedämme, sonstige Schutzbauwerke und Schutzpflanzungen oder Anlagen zur Versickerung von nicht behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser.
F.1.2
Abbruch baulicher Anlagen, Flächenentsiegelung oder Rückbau öffentlicher nicht bedarfsgerechter Infrastruktur in Ortslagen für eine Folgenutzung, die den Zielen der nachhaltigen ländlichen Entwicklung entspricht.
F.2
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
F.2.1
Zuwendungsfähig im Rahmen von Nummer F.1.1 sind Maßnahmen, die keine Gewässer 1. und 2. Ordnung betreffen und die nicht nach Kapitel D gefördert werden können. Die Maßnahmen dürfen bestehenden Hochwasserschutzkonzepten und deren Zielen nicht widersprechen und müssen, soweit erforderlich, wasserrechtlich erlaubt sein. Die Prüfung obliegt den zuständigen Wasserbehörden. Die Erlaubnis oder Bescheinigung der Genehmigungsfreiheit für die Maßnahme ist mit Antragstellung einzureichen.
F.2.2
Maßnahmen nach Nummer F.1.1 dürfen nur im Ort oder im ortsnahen Bereich durchgeführt werden.
F.2.3
Im Rahmen von Nummer F.1.2 bedarf es der schriftlichen Begründung des Antragstellers, dass das Vorhaben der Erhaltung und Weiterentwicklung der orts- und regionaltypischen Siedlungs- und Landschaftsstruktur dient. Für die Dauer der Zweckbindungsfrist ist ein Nutzungskonzept für die Fläche beziehungsweise eine Folgenutzung vorzulegen.
F.2.4
Sofern es sich bei Maßnahmen nach Nummer F.1.2 um eine Fläche im Eigentum einer Gebietskörperschaft handelt, sind Verkauf oder Verpachtung förderunschädlich. Daraus fließende Einnahmen sind als später hinzutretende Deckungsmittel im Sinne dieser Richtlinie zu behandeln.
F.2.5
Folgenutzung im Rahmen von Nummer F.1.2 ist auch eine Nutzung, die von Teil II Nummer 4.2 (a) erfasst ist, wenn der Zuschuss die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 zulässigen Grenzen nicht übersteigt.
F.3
Höhe der Zuwendung
F.3.1
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer F.1.1 unter 15 000 EUR und nach Nummer F.1.2 unter 5 000 EUR werden nicht gewährt.
F.3.2
Die Fördersätze betragen:
Fördersätze
für Basisgebiet ILE-Gebiet Leader-Gebiet Höchstbeträge
  Basis-
gebiet
ILE-
Gebiet
Leader-
Gebiet
Höchst-
beträge
F.1.1 Gemeinden 65 Prozent 70 Prozent 75 Prozent 150 000 EUR
F.1.2 80 Prozent 85 Prozent 90 Prozent 80 000 EUR
F.1.2 natürliche Personen 40 Prozent 45 Prozent 50 Prozent 80 000 EUR
Bei der Förderung von Maßnahmen mit wirtschaftlicher Tätigkeit sind die Vorgaben von Teil II Nummer 5.5 zu beachten.

Kapitel G – Nichtgewerbliche Grundversorgung, soziokulturelle Infrastruktur und ländliches Kulturerbe

G.1
Fördergegenstände
G.1.1
Nichtgewerbliche Grundversorgung mit öffentlich zugänglichen Dienstleistungen,
 
G.1.1.1
Maßnahmen zur Schaffung nichtgewerblicher Grundversorgungseinrichtungen, durch Umnutzung leerstehender ländlicher Gebäude
 
G.1.1.2
Modernisierung zum Erhalt oder zur Funktionsanreicherung nichtgewerblicher Grundversorgungseinrichtungen oder deren Erschließungsflächen
 
G.1.1.3
Nicht belegt
 
G.1.1.4
Nicht belegt
 
G.1.1.5
Modernisierung oder Neubau von Schulgebäuden, Schulsporthallen, Schulsportaußenanlagen und Kindertageseinrichtungen
G.1.2
Soziokulturelle Infrastruktur
 
G.1.2.1
Nicht belegt
 
G.1.2.2
Neu- und Ausbau öffentlich nutzbarer Freianlagen zur Sicherstellung eines Mindestangebotes, insbesondere für Familien, Kinder, Jugendliche oder Senioren
 
G.1.2.3
Schaffung oder Erhalt von Vereinsanlagen durch Umnutzung oder Modernisierung zur Entwicklung des dörflichen Gemeinschaftslebens, ausgenommen Freianlagen
G.1.3
Bauliche Maßnahmen zum Erhalt oder zur Belebung des ländliches Kulturerbes einschließlich historisch wertvoller Parkanlagen mit öffentlicher Zugänglichkeit
G.2
Nicht förderfähig sind:
G.2.1
Schulen mit mehr als 350 Schülern, Gymnasien, Berufsbildende Schulen und deren Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen,
G.2.2
Sporthallen und Sportaußenanlagen nach Nummer G.1.1.5, bei denen die Schule kein vorrangiges Belegungsrecht hat sowie sonstige Sportstätten, die dem verbandsorganisierten wettkampforientierten Sport dienen, Frei- und Hallenbäder,
G.2.3
Anlagen, die üblicherweise auch gewerblich betrieben werden können, insbesondere Kegel- und Bowlingbahnen, Go-Kart-Bahnen, Golf- und Tennisplätze, Beherbergungsstätten,
G.2.4
Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen,
G.2.5
Friedhöfe,
G.2.6
Maßnahmen, die der Schaffung von überwiegend für den Gottesdienst genutzten Räumen dienen oder Maßnahmen im Inneren einer Kirche als Bauwerk
G.2.7
Feuerwehrgerätehäuser,
G.2.8
Zoologische Einrichtungen,
G.2.9
Einrichtungen zur Wiederaufführung, Nachstellung oder Rekonstruktion historischer Sachverhalte und Archaeoparks,
G.2.10
Fahrzeuge und die Ausstattung der nach Nummer G.1 geförderten Einrichtungen.
G.3
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
G.3.1
Für Maßnahmen nach Nummern G.1.1.1, G.1.1.2, G.1.2.2 und G.1.2.3 ist eine Bedarfsanalyse erforderlich, die die konkrete demografische Entwicklung unter Heranziehung des Leitfadens Demografierelevanz berücksichtigt und nachvollziehbar die Nachhaltigkeit der Maßnahme während der Zweckbindung darstellt. Dies beinhaltet auch die finanzielle Nachhaltigkeit, insbesondere die Sicherung des Bauunterhaltes und der Betriebskosten während der Zweckbindung. Die der Bedarfsanalyse zugrunde gelegten Daten und Annahmen müssen klar erkennbar und belegt sein.
G.3.2
Für Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe, der Seniorenbetreuung und -pflege, Einrichtungen der Suchthilfe sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe sind bestehende Fachförderrichtlinien vorrangig in Anspruch zu nehmen.
G.3.3
Zuwendungsberechtigt sind bei Maßnahmen nach Nummer G.1.1.5 auch Landkreise. Träger von Schulen in freier Trägerschaft sind nur zuwendungsberechtigt, sofern sie Zuschüsse nach dem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft ( SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl S. 37), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten. Bei Kindertageseinrichtungen muss es sich um Träger der freien Jugendhilfe nach dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl S. 225), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S 387, 395) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, handeln.
G.3.4
Bei Maßnahmen nach Nummer G.1.1.5 sind auch Umnutzungen von Gebäuden sowie Ergänzungsbauten, die für eine funktionale Nutzung der Bausubstanz erforderlich sind, zuwendungsfähig. Der Anteil des Bestandsgebäudes muss hierbei überwiegen.
G.3.5
Für Maßnahmen nach Nummer G.1.1.5 gilt Folgendes: Der Antragsteller legt bei Schulgebäuden, Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen mit der Antragstellung eine für die Dauer der Zweckbindung verbindliche, aktuelle Bestätigung des Sächsischen Staatsministerium für Kultus und Sport (SMK) zur Bestandssicherheit des zur Förderung beantragten Vorhabens unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen unter Heranziehung des Leitfadens Demografierelevanz vor. In Leader- und ILE-Gebieten kann der Antragsteller diese Bestätigung nur mit Vorlage eines positiven Koordinierungskreisbeschlusses beantragen. Mit der Erklärung des SMK ist zu bestätigen, dass für den zuwendungsfähigen Teil des Vorhabens keine Förderung nach anderen Förderprogrammen (Negativattest) erfolgt. Für Träger von Schulen in freier Trägerschaft sind ausschließlich das vorgenannte Negativattest sowie eine Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung unter Heranziehung des Leitfadens Demografierelevanz erforderlich.
Die zu fördernde Kindertageseinrichtung muss in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen oder deren Aufnahme vom Jugendamt verbindlich bestätigt sein. Mit der Erklärung des Jugendamtes ist zu bestätigen, dass für den zuwendungsfähigen Teil des Vorhabens keine Förderung nach anderen Förderprogrammen (Negativattest) erfolgt.
Der Neubau von Schulgebäuden, Schulsporthallen, Schulsportaußenanlagen sowie Kindertageseinrichtungen ist nur zuwendungsfähig, soweit eine Sanierung im Bestand unter Einschluss eines Ergänzungsbaues nachweislich nicht wirtschaftlich ist oder Bildungszentren geschaffen werden. Bildungszentren bestehen aus mindestens 2 Bildungseinrichtungen auch verschiedener Träger.
Zuwendungsempfänger, welche an Träger von Schulen in freier Trägerschaft und Träger der freien Jugendhilfe vermieten, können ebenfalls eine Zuwendung erhalten, soweit der Nutzungsberechtigte die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Die Dauer des Nutzungsrechts muss mindestens der Zweckbindung entsprechen. Bei marktüblichem Mietzins sind die Vorgaben von Teil II Nummer 5.5 zu beachten.
Soweit Maßnahmen enthalten sind, die dem Regelungsbereich der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden ( Energieeinsparverordnung – EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, gelten mit Ausnahme von Baudenkmälern zwingend folgende Anforderungen:
 
a)
Modernisierung
Bestehende Gebäude dürfen nach Sanierung, Modernisierung oder Umbau 70 Prozent der nach EnEV einzuhaltenden Höchstwerte (Jahresprimärenergiebedarf Qp, mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient U) nicht überschreiten.
 
b)
Neubau
Neu zu errichtende Gebäude dürfen 55 Prozent der nach EnEV einzuhaltenden Höchstwerte (Jahresprimärenergiebedarf Qp, mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient U) nicht überschreiten.
 
Der Nachweis wird im Rahmen einer Erklärung zur Einhaltung der Werte erbracht:
 
für Neubauten durch Bauvorlageberechtigte nach § 65 der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
für bestehende Gebäude durch Ausstellungsberechtigte nach § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung ( EnEV-Durchführungsverordnung – SächsEnEVDVO) vom 14. November 2008 (SächsGVBl. S. 630), in der jeweils geltenden Fassung.
 
Eine Erklärung zur Einhaltung des Passivhausstandards nach Passivhaus-Projektierungs-Paket (PHPP) wird ebenfalls anerkannt.
Werden ausschließlich Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV durchgeführt, gelten die Anforderungen nach Buchst. a) ebenfalls. In diesem Fall kann der Nachweis (Bauteilnachweis) durch Vorlage der Unternehmererklärung nach § 26a EnEV erbracht werden.
G.3.6
Voraussetzung für Maßnahmen nach Nummer G.1.3 ist ein Konzept, das folgende Bereiche umfasst: denkmalpflegerische Konzeption, Konzept für eine nachhaltige Nutzung, Instandhaltung und Öffentlichkeitsarbeit.
G.3.7
Öffentliche Zugänglichkeit gemäß Nummer G.1.3 setzt voraus, dass die geförderte Anlage mindestens samstags, sonntags und an einem Wochentag tagsüber im Rahmen von öffentlich bekannt gemachten Öffnungszeiten zugänglich und ein fester Ansprechpartner an der Anlage benannt ist. Nutzungs- und saisonbedingte Schließzeiten sind zulässig.
G.4
Höhe der Zuwendung
G.4.1
Für Maßnahmen nach Nummer G.1.1 und G.1.3 werden Zuwendungen unter 15 000 EUR, nach Nummer G.1.2 unter 5 000 EUR nicht gewährt.
G.4.2
Die Fördersätze betragen:
Fördersätze
für Basisgebiet ILE-Gebiet Leader-Gebiet Höchstbeträge
  Basis-
gebiet
ILE-
Gebiet
Leader-
Gebiet
Höchst-
beträge
G.1.1.1
und
G.1.1.2
65 Prozent 70 Prozent 75 Prozent 300 000 EUR
G.1.1.5 75 Prozent 75 Prozent 75 Prozent  
G.1.2.2,
G.1.2.3
und
G.1.3
65 Prozent 70 Prozent 75 Prozent 100 000 EUR
Bei der Förderung von Maßnahmen mit wirtschaftlicher Tätigkeit sind die Vorgaben von Teil II Nummer 5.5 zu beachten.
G.4.3
Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag des Antragstellers im Einvernehmen mit dem SMUL – unberührt der übrigen Zuwendungsvoraussetzungen – einer Überschreitung des Höchstbetrages bei Maßnahmen nach Nummer G.1.3 zustimmen, wenn es sich um ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 5 Buchst. a SächsDSchG mit überregionaler, besonderer geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung handelt und die Bauunterhalts- und Betriebskosten, die sich auf dem vorzulegenden Nutzungskonzept ergeben, mindestens für die Dauer der Zweckbindung rechtlich bindend gesichert sind. Der Wiederaufbau im Zeitpunkt der Antragstellung zerstörter Objekte ist unzulässig.

Kapitel H – Strategieentwicklung und deren Umsetzung im Rahmen der Integrierten Ländlichen Entwicklung

H.1
Fördergegenstände
H.1.1
Erstellung, Evaluierung oder Fortschreibung jeweils eines Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) für eine Region, deren Einwohner mehrheitlich im räumlichen Geltungsbereich nach Teil II Nummer 2.5.1 dieser Richtlinie wohnen
H.1.2
Betreiben einer ILE-Aktionsgruppe insbesondere eines Regionalmanagements zur Umsetzung der integrierten Entwicklungsstrategie
H.1.3
Nicht belegt
H.1.4
Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Koordinierung oder Vernetzung von den Zielen des EPLR dienenden Projekten im Rahmen der Umsetzung eines ILEK, insbesondere durch Studien, Projektmanagement entsprechend dem vom SMUL vorgegebenen Leistungsbild sowie projektbezogene Moderation
H.1.5
Maßnahmen zum Erfahrungsaustausch, zur Information, Bildung und Sensibilisierung im Rahmen der Umsetzung eines ILEK
H.2
Nicht förderfähig sind:
H.2.1
Maßnahmen nach Nummer H.1.4 in Bezug auf Tourismusdienstleistungen, die ein Leader- oder ILE-Gebiet überschreiten
H.2.2
Objektplanungen im Sinne der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732)
H.3
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
H.3.1
Maßnahmen nach Nummer H.1.1 oder H.1.2 müssen dem vom SMUL vorgegebenen Leistungsbild entsprechen.
H.3.2
Bei Maßnahmen nach Nummer H.1.1 ist das erarbeitete beziehungsweise fortgeschriebene ILEK jeweils durch die Räte der beteiligten Kommunen zu legitimieren.
H.3.3
Bei Maßnahmen nach Nummer H.1.2 darf die Höhe der Zuwendung 15 Prozent der Fördermittel aus dem ELER, die einem ILE-Gebiet zur Umsetzung von Maßnahmen des ILEK über diese Richtlinie in Aussicht gestellt werden (Budgetorientierung des Gebietes), nicht überschreiten. Bezogen auf den gesamten Förderzeitraum darf die Grenze von 15 Prozent der tatsächlichen Bewilligungssumme nicht überschritten werden.
H.3.4
Die Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Ziffer H.1.2 haben der Bewilligungsbehörde einen jährlichen Tätigkeitsbericht zum Nachweis des zweckentsprechenden Mitteleinsatzes vorzulegen.
H.3.5
Maßnahmen nach Nummern H.1.1 und H.1.2 sind nur zuwendungsfähig, wenn sie außerhalb der öffentlichen Verwaltung oder mit ihr verbundener Einrichtungen vergeben werden.
H.3.6
Maßnahmen nach Nummer H.1.4 dienen der Umsetzung von Projekten nach dem EPLR. Sofern sie sich auf mehrere Projekte erstrecken, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung die Umsetzung von Maßnahmen aus dem EPLR überwiegen.
H.3.7
Studien und Konzepte nach Nummer H.1.4, die zur Vorbereitung einer betriebswirtschaftlichen oder investitionsbezogenen Entscheidung dienen, sind ausschließlich durch einen unabhängigen Dritten zu erbringen, der die entsprechenden Referenzen nachweisen kann.
H.3.8
Zuwendungsberechtigt sind bei Maßnahmen nach Nummer H.1 auch Landkreise.
H.4
Höhe der Zuwendung
H.4.1
Zuwendungen unter 500 EUR werden nicht gewährt.
H.4.2
Die Fördersätze betragen:
Fördersätze
für Basisgebiet ILE-Gebiet Leader-Gebiet
  Basisgebiet ILE-Gebiet Leader-Gebiet
H.1.1 65 Prozent 70 Prozent 75 Prozent
H.1.2 65 Prozent
H.1.4 75 Prozent 80 Prozent
H.1.5 75 Prozent 80 Prozent
H.4.3
Sofern bei Maßnahmen im Rahmen von Nummern H.1.4 und H.1.5 ein besonders hohes Interesse des Freistaates Sachsen nachgewiesen wird, kann im Einvernehmen mit dem SMUL der Fördersatz auf bis zu 100 Prozent erhöht werden.

Kapitel J – Strategieentwicklung und deren Umsetzung im Rahmen von Leader

J.1
Fördergegenstände
J.1.1
Ergänzung der Umsetzung von lokalen Entwicklungsstrategien durch die Realisierung von Handlungsfeldern durch eine Leader-Aktionsgruppe ( LAG) oder durch Einzelvorhaben, die jeweils überwiegend den Zielen des ELER, Schwerpunkt 1, dienen.
J.1.2
Ergänzung der Umsetzung von lokalen Entwicklungsstrategien durch die Realisierung von Handlungsfeldern durch eine LAG oder durch Einzelmaßnahmen, die jeweils überwiegend den Zielen des ELER, Schwerpunkt 3, dienen.
J.1.3
Anbahnung und Betreuung von Maßnahmeplänen im Rahmen einer Zusammenarbeit mehrerer Gebiete mit integrierter Entwicklungsstrategie.
J.1.4
Nicht belegt
J.1.5
Betreiben einer LAG, insbesondere eines Regionalmanagements zur Umsetzung der integrierten Entwicklungsstrategie
J.2
Nicht förderfähig sind:
J.2.1
Projekte aus der Umsetzung von Handlungsfeldern und Einzelvorhaben nach Nummern J.1.1 und J.1.2, welche im sächsischen EPLR als förderfähige Gegenstände erfasst sind,
J.2.2
eine mehrmalige Anbahnung für die gleiche Projektidee mit gleichem Partner.
J.3
Besondere Zuwendungsbestimmungen
J.3.1
Für Maßnahmen nach Nummern J.1.1 und J.1.2 gilt:
 
J.3.1.1
Diese Maßnahmen müssen im besonderen Maße zur Umsetzung der integrierten Entwicklungsstrategie einer LAG beitragen. Eine entsprechende Begründung ist in die Beschlussfassung des Koordinierungskreises aufzunehmen.
 
J.3.1.2
Für alle Maßnahmen darf die Höhe der Gesamtzuwendung 5 Prozent der Budgetorientierung eines Gebietes nicht überschreiten.
 
J.3.1.3
Es sind nur Maßnahmen zuwendungsfähig, die den thematischen Handlungsebenen in Nummer 5.3.4.1 des EPLR zugeordnet werden können.
 
J.3.1.4
Bei Einzelmaßnahmen zur Realisierung der Handlungsfelder sowie Einzelvorhaben, die einem Code des ELER zugeordnet werden können, der nicht im sächsischen EPLR angewendet wird, sind die dafür aufgeführten Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006, in ihrer jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
 
J.3.1.5
Maßnahmen zur Realisierung von Handlungsfeldern bestehen aus einzelnen Vorhaben (Maßnahmebündel) und können nur von einer LAG beantragt werden. Von einem Maßnahmenbündel ausgeschlossen sind Baumaßnahmen (bauliche Anlagen gemäß SächsBO) und/oder wirtschaftliche Projekte gemäß Nummer 5.5.2. Für Maßnahmenbündel gelten folgende Regelungen:
 
 
a)
Die Durchführung der Vorhaben eines Maßnahmenbündels erfolgt durch die LAG selbst oder nach Abschluss von privatrechtlichen Verträgen durch Dritte. Der Mindestinhalt dieser Verträge wird durch das SMUL geregelt.
 
 
b)
Eine Rechnungslegung bei der Umsetzung der Projekte durch Dritte erfolgt auf Namen der LAG.
 
 
c)
Für jedes Maßnahmenbündel ist eine getrennte Kontoführung und Abrechnung bei der LAG erforderlich.
 
 
d)
Entsprechende Prüfrechte des Freistaates Sachsen sowie der Europäischen Kommission sind für jedes Vorhaben eines Maßnahmenbündels zu sichern.
 
J.3.1.6
Wirtschaftliche Einzelvorhaben sind nur auf der Grundlage eines Betriebskonzeptes zuwendungsfähig. Für Baumaßnahmen (bauliche Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 SächsBO) ist ein Nutzungskonzept vorzulegen.
J.3.2
Die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit im Sinne von Leader bestimmen sich nach dem Leitfaden zur Durchführung der Maßnahme „Zusammenarbeit“ im Rah-men des Schwerpunktes Leader der Programme zur Entwicklung des Ländlichen Raums 2007–2013 (RD 123/10/2006 rev 3) und den Vorgaben des SMUL. Die Förderung von Projekten aus einem vom SMUL genehmigten Maßnahmenplan – außer einer Betreuung nach Nummer J.1.3 – erfolgt nach den Fördergegenständen der Kapitel A bis C und E bis J. Für die einzelnen Projekte aus einem genehmigten Maßnahmenplan ist eine Beschlussfassung gemäß Teil II Nummer 2.7 nicht erforderlich.
J.3.3
Bei Maßnahmen im Rahmen von Nummer J.1.3 ist nur der Anteil der sächsischen Antragsteller zuwendungsfähig.
J.3.4
Bei den Maßnahmen nach Nummer J.1.5 darf die Höhe der Zuwendung 20 Prozent der Budgetorientierung des Gebietes nicht überschreiten. Bezogen auf den gesamten Förderzeitraum darf die Grenze von 20 Prozent der tatsächlichen Bewilligungssumme jedoch nicht überschritten werden.
J.3.5
Maßnahmen nach Ziffer J.1.5 müssen dem vom SMUL dafür vorgegebenen Leistungsbild entsprechen.
J.3.6
Die Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer J.1.5 haben der Bewilligungsbehörde einen jährlichen Tätigkeitsbericht zum Nachweis des zweckgerechten Mitteleinsatz vorzulegen.
J.4
Höhe der Zuwendung
J.4.1
Zuwendungen unter 500 EUR werden nicht gewährt.
J.4.2
Der Fördersätze betragen:
Fördersätze
für ILE-Gebiet Höchstbeträge
  LEADER-Gebiet Höchstbetrag
J.1.1
J.1.2
80 Prozent
J.1.3 80 Prozent 3 000 EUR
für die Anbahnung
J.1.5 70 Prozent
J.4.3
Zuwendungsberechtigt sind bei Maßnahmen nach Nummern J.1.1 bis J.1.3 unter Beachtung von Nummer J.3.1.5 auch Landkreise.

Teil II – Verfahrensregelungen für ELER-finanzierte Maßnahmen

1.
Zuwendungsempfänger
1.1
Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein.
1.2
Ausgeschlossen sind Landkreise, Einrichtungen des Freistaates Sachsen oder des Bundes, sofern keine abweichende Regelung in dieser Richtlinie getroffen wurde.
2.
Zuwendungsvoraussetzungen
2.1
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden an zuverlässige Antragsteller und für Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist.
 
2.1.1
Zuverlässigkeit des Antragstellers
 
 
2.1.1.1
Die Zuverlässigkeit ist insbesondere nicht gegeben, wenn offene Forderungen des Freistaates Sachsen gegen den Antragsteller bestehen. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde.
 
 
2.1.1.2
Die Zuverlässigkeit ist grundsätzlich anzunehmen, soweit der Behörde im Zeitpunkt der Bewilligung keine tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, dass eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nicht gewährleistet ist und gegen den Antragsteller
 
 
 
a)
kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Subventionsbetrugs oder eines anderen Vermögensdeliktes anhängig ist,
 
 
 
b)
keine rechtskräftige Verurteilung, Strafbefehl oder Einstellung gegen Auflagen wegen eines Vermögensdeliktes erfolgte,
 
 
 
c)
keine Untersagung nach § 35 Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, vorliegt,
 
 
 
d)
kein Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach Insolvenzordnung ( InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, gegen ihn oder eine juristische Person, an der er beteiligt ist, gestellt wurde oder ein solches Verfahren stattfindet,
 
 
 
e)
kein Ausschluss wegen vorsätzlich falscher Angaben in einer vorangegangenen ELER-Förderung erfolgte.
2.2
Die Gesamtfinanzierung gilt als gesichert, wenn – soweit zutreffend –
 
a)
der Nachweis der baren Eigenmittel durch den Antragsteller erbracht ist,
 
b)
eine Erklärung einer finanzierenden Bank zur Übernahme des Fremdfinanzierungsanteils vorgelegt wird,
 
c)
keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Folgekosten die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers während der Zweckbindung oder gewöhnlichen Nutzungsdauer übersteigen,
 
d)
der Nachweis der notwendigen Vorfinanzierung erbracht ist,
 
e)
für Gebietskörperschaften ab einem Eigenanteil von 10 000 EUR eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde einschließlich der Folgekosten unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung vorliegt.
2.3
Die Nachweise zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen obliegen dem Antragsteller.
2.4
Eine Maßnahme ist nur insoweit förderfähig, als sie im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Deshalb sind nur diejenigen Ausgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder auf sonst förderfähigen Leistungen beruhen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen beziehungsweise erbracht wurden. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der beantragten Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, begründet keinen Vorhabensbeginn. Bei Maßnahmen nach Ziffern H.1.2 und J.1.5 der RL ILE/2011 sind bestehende Verträge kein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn; eine Pflicht zur Neuvergabe besteht nicht. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichtung des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
2.5
Räumlicher Geltungsbereich
 
2.5.1
Die Zuwendungen werden für investive Maßnahmen in Orten mit bis zu 5 000 Einwohnern gewährt, die in die Liste der förderfähigen Orte (räumlicher Geltungsbereich) aufgenommen wurden, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist. Ort im Sinne dieser Richtlinie ist ein städtebaulich eigenständiger Teil einer Gemeinde. Über die Aufnahme in den räumlichen Geltungsbereich entscheidet das SMUL nach Antrag. Maßgeblich für die Aufnahme in die Liste der förderfähigen Orte ist die Einwohnerzahl zum 1. Januar 2007. Verringert sich die Einwohnerzahl nach diesem Zeitpunkt, kann die Aufnahme der Orte in den räumlichen Geltungsbereich beim SMUL beantragt werden.
 
2.5.2
Nicht investive Maßnahmen sind in Orten mit weniger als 30 000 Einwohnern förderfähig.
 
2.5.3
Maßnahmen, die linienhafte Infrastruktur zum Gegenstand haben, sind auch zuwendungsfähig, sofern der überwiegende Anteil der Maßnahme innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches nach Nummer 2.5.1 liegt, jedoch nicht auf dem Gebiet von Orten ab 30 000 Einwohnern.
 
2.5.4
Die Förderung in Gebieten der Städtebaulichen Erneuerung ist nur möglich für:
 
 
a)
Fördergegenstände der Kapitel A und E,
 
 
b)
für den Fördergegenstand nach Nummer B.1.3,
 
 
c)
für gewerbliche Einzelmaßnahmen sowie Projekte aus einem Maßnahmenbündel nach Nummer J.1.1 und J.1.2 sowie
 
 
d)
für gebietsübergreifende nicht investive Maßnahmen und für linienhafte Infrastruktur, wenn der überwiegende Teil der Maßnahme außerhalb des Gebietes der Städtebaulichen Erneuerung liegt.
 
2.5.5
Für das Gebiet der Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz sind keine Bewilligungen möglich.
2.6
Status der Fördergebiete
 
2.6.1
Die Anerkennung und Änderung von Leader-Gebieten bestimmen sich nach Artikel 61 ff. Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und dem im EPLR-Abschnitt 5.3.4.1 geregelten Verfahren, von ILE-Gebieten nach Artikel 59 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und dem im EPLR-Abschnitt 5.3.3.4 geregelten Verfahren. Gebiete ohne Leader- oder ILE-Status werden als Basisgebiete bezeichnet. Die Einzelheiten regelt das SMUL.
2.7
Mitwirkung des zuständigen Koordinierungskreises in Leader- und ILE-Gebieten
 
2.7.1
Die Zusammensetzung des Koordinierungskreises für Leader-Gebiete bestimmt sich nach EPLR-Abschnitt 5.3.4.1, für ILE-Gebiete nach EPLR-Abschnitt 5.3.3.4. Die Regelungen zur Projektauswahl hinsichtlich Transparenz, Beteiligung der Wirtschafts- und Sozialpartner sowie Vermeidung von Interessenskonflikten bestimmen sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006, in der jeweils geltenden Fassung.
 
2.7.2
Es dürfen nur Vorhaben gefördert werden, die durch den Leader- oder ILE-Koordinierungskreis beschlossen wurden, sofern in dieser Richtlinie keine Abweichungen vorgesehen sind. Der Beschluss dokumentiert, ob das Vorhaben den Zielsetzungen und Prioritäten des ILEK entspricht und die Maßnahme an die demografische Entwicklung angepasst ist. Der Beschluss umfasst auch die Erklärung des Koordinierungskreises, dass der Beschluss entsprechend der jeweiligen Geschäftsordnung gefasst wurde.
 
2.7.3
Im Koordinierungskreisbeschluss soll eine Frist zur Antragstellung gesetzt werden. Verfristete Anträge sind durch die Bewilligungsstelle abzulehnen. Der Antragsteller kann einen erneuten Koordinierungskreisbeschluss beantragen.
 
2.7.4
Die Einzelheiten des Verfahrens zu Nummer 2.7.1 bis 2.7.3 regelt das SMUL.
2.8
Basisgebiete
 
2.8.1
Maßnahmen in Basisgebieten werden nachrangig gefördert.
 
2.8.2
Für Vorhaben in Orten des Basisgebietes muss der Antragsteller Notwendigkeit, Art und Umfang des Vorhabens in Hinblick auf die demografische Entwicklung unter Heranziehung des „Leitfadens Demografierelevanz“ nachvollziehbar begründen. Weiterhin muss das Vorhaben der Zielsetzung der Dorfentwicklungsplanung oder vergleichbarer Planungen entsprechen.
3.
Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften
3.1
Der Antragsteller muss spätestens zur Stellung des ersten Auszahlungsantrages die für die Durchführung des Vorhabens notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorlegen. Die Bewilligungsbehörde kann diese auch zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens fordern.
3.2
Die Einhaltung der EnEV ist durch eine Erklärung eines Ausstellungsberechtigten nach § 21 EnEV nachzuweisen, soweit nicht Abweichendes in dieser Richtlinie oder durch die Bewilligungsbehörde geregelt wird.
4.
Allgemeine Regelungen und Begriffsbestimmungen
4.1
Die Förderung von Planungsleistungen wird im Rahmen der Erstbewilligung auf 12 Prozent der förderfähigen planungsrelevanten Projektkosten begrenzt. Die Kosten für die Durchführung von Planungswettbewerben sind zuwendungsfähig. Dies gilt auch für Planungsleistungen für investive Maßnahmen vor der Antragstellung.
4.2
Ausgeschlossen von der Förderung sind:
 
a)
Maßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Primärerzeugung nach Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse stehen,
 
b)
Maßnahmen, die unmittelbar der Herstellung oder Vermarktung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen dienen,
 
c)
Maßnahmen der Fischerei und Aquakultur, die unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 fallen sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturprodukten,
 
d)
Maßnahmen von Mitgliedsbetrieben von anerkannten Erzeugerorganisationen im Bereich Obst und Gemüse,
 
e)
der Neubau von Gebäuden und Straßen, soweit im Teil I nicht abweichend geregelt,
 
f)
Pflegeleistungen bei Pflanzmaßnahmen,
 
g)
Ausgaben für den Grunderwerb einschließlich der Nebenkosten,
 
h)
eigene Arbeitsleistungen
4.3
Eine Sanierung, Wiedernutzung oder Umnutzung ist zuwendungsfähig, wenn
 
a)
mindestens 50 Prozent der Außenhülle, ohne erdberührte Bauteile, des Gebäudes erhalten bleibt und keine wesentliche Änderung der Kubatur erfolgt und
 
b)
diese Voraussetzungen durch einen Bauvorlageberechtigten bestätigt wird.
4.4
Zuwendungen für Baumaßnahmen dürfen nur dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten gewährt werden. Bei Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Grundversorgungsnetzen und Beschilderungen ist der Nachweis der Verfügungsberechtigung oder dauerhaften rechtlichen Sicherung der Maßnahme vor Bewilligung der Maßnahme ausreichend.
4.5
Bei Maßnahmen, für die eine öffentliche Bedarfsplanung erfolgt, ist die Zustimmung des jeweiligen Planungsträgers notwendig. Bei Einrichtungen der Altenhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Sozialgesetzbuches Achtes Buch ( SGB VIII) muss unabhängig vom Vorliegen einer Bedarfsplanung die Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales vorliegen.
4.6
Bei baulichen Maßnahmen (Gebäude, Straßen, Wege, Plätze und sonstige Freianlagen) ist die regionale Baukultur zu berücksichtigen. Dabei sollen entweder historische Elemente erhalten oder wiederhergestellt werden, oder im Falle einer Neugestaltung diese in Anlehnung an die historische Material- und Formensprache erfolgen. Die Bewilligungsbehörden können ein Vorhaben von der Förderung ausschließen, wenn es der regionalen Baukultur offensichtlich widerspricht.
4.7
Außenanlagen, die direkt in Verbindung mit der Maßnahme stehen und zur Erreichung des Zuwendungszweckes erforderlich sind, sind als untergeordneter Bestandteil einer baulichen Maßnahme zuwendungsfähig.
4.8
Ländliche Gebäude umfasst keine Gebäude ab dem Baujahr 1990 und keine Geschossbauten über vier Geschosse, einschließlich Erdgeschoss, es sei denn, diese werden im Sinne der regionalen Baukultur zurückgebaut.
4.9
Ein Gebäude gilt auch dann als leerstehend oder ungenutzt im Sinne dieser Richtlinie, wenn sich Teile des Gebäudes in Nutzung befinden. Förderfähig ist jedoch nur der leerstehende oder ungenutzte Teil.
5.
Art der Zuwendung, Finanzierungsart und Form der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2
Soweit Untergrenzen in dieser Richtlinie festgelegt sind, dürfen diese zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht unterschritten werden. Soweit Höchstbeträge in dieser Richtlinie festgelegt sind, dürfen diese nicht überschritten werden. Eine Aufteilung der Maßnahme zur Umgehung der Höchstbeträge ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, an einem Objekt verschiedene Maßnahmen durchzuführen, wenn die Fördergegenstände sich unterscheiden oder auf verschiedene Gebäude und bauliche Anlagen beziehen.
5.3
Die Bemessung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Bei Mischnutzungen von Gebäuden erfolgt die Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich anhand der prozentualen Flächenanteile. Das SMUL kann Einzelheiten zur Anerkennungsfähigkeit von Ausgaben festlegen.
5.4
Eigenmittel des Zuwendungsempfängers
 
5.4.1
Mittel Dritter können als Eigenmittel im Finanzierungsplan eingesetzt werden, sofern nichts Abweichendes geregelt ist und der Dritte keine gesetzliche oder vertragliche Pflicht zur Durchführung der Maßnahme hat und keine Überfinanzierung vorliegt. Handelt es sich bei diesen Mitteln um Fördermittel des Freistaates Sachsen, so sind diese zum Ausschluss einer Doppelförderung von der Zuwendung abzusetzen. Bei Maßnahmen im Sinne von Nummer 5.5.2 dieser Richtlinie sind alle Deckungsmittel, die von öffentlichen Stellen gewährt werden, von der Zuwendung abzusetzen.
 
5.4.2
Leistungen aufgrund des Sozialgesetzbuches Drittes Buch ( SGB III ) – Arbeitsförderung und des Sozialgesetzbuches Zweites Buch ( SGB II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende können nicht als Eigenmittel anerkannt werden.
 
5.4.3
Beitragserhebung
Sofern für die Finanzierung einer Maßnahme öffentlich-rechtliche Beiträge erhoben werden, dürfen diese nur auf den abzüglich der gewährten Zuwendungen verbleibenden Eigenanteil des Zuwendungsempfängers bemessen werden. Beiträge der Pflichtigen werden als Eigenmittel des Zuwendungsempfängers anerkannt. Soweit darüber hinaus Beiträge erhoben werden, sind diese von der Zuwendung abzusetzen.
5.5
Allgemeine Regelungen zur Zuwendungshöhe
 
5.5.1
Die Zuwendungshöhe bestimmt sich nach Regelungen zu den jeweiligen Fördergegenständen.
 
5.5.2
Beihilferechtlich relevante Maßnahmen
Handelt es sich um eine Maßnahme im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragsstellers, sind Artikel 107 ff. AEUV zu beachten. Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind in Anhang I der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung EG) Nr. 800/2008 vom 9. August 2008 (ABI. Nr. L 214, S. 3) definiert.
 
5.5.3
Phasing out
Auf Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Überprüfung des Fördergebietsstatus und der Beihilfehöchstintensität der „vom statistischen Effekt betroffenen Regionen“ für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 vom 17. August 2010 (ABl. EU Nr. C 222 S. 2) gelten für das Fördergebiet DED3 gemäß Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission vom 1. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. Nr. L 039, S. 1), das den räumlichen Geltungsbereich der Landesdirektion Leipzig und des ehemaligen Landkreises Döbeln (heute Teil des Landkreises Mittelsachsen) umfasst, geänderte Höchstsätze für Investitionsbeihilfen an wirtschaftlich tätige Zuwendungsempfänger.
 
5.5.4
Förderhöchstsätze für beihilferelevante Maßnahmen
Förderhöchstsätze
für Förderhöchstsatz 5.5.3 Förderhöchstsatz 5.5.2
  Förderhöchstsatz im Phasing-Out-Gebiet (5.5.3) Förderhöchstsatz wirtschaftliche Tätigkeit (5.5.2)
Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen 40 Prozent 50 Prozent
Mittlere Unternehmen 30 Prozen  40 Prozent
Wirtschaftlich tätige Gebietskörperschaften und Unternehmen mit 25 Prozent oder mehr öffentlicher Beteiligung 20 Prozent 30 Prozent
 
5.5.5
Maßnahmen im Bereich der Daseinsvorsorge
Die Einschränkungen der vorstehenden Nummer 5.5.1 bis 5.5.4 gelten nicht für Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe, der Kindertagesbetreuung, der Seniorenbetreuung und -pflege, Einrichtungen der Suchthilfe sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe, da es sich dabei um Dienstleistungen von allgemeinemwirtschaftlichen Interesse gemäß Artikel 106 Abs. 2 AEUV handelt.
6.
Allgemeine Regelungen für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren
6.1
Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 65/2011, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 und gliedert sich in das Bewilligungsverfahren und das Auszahlungsverfahren. Das SMUL kann im Einvernehmen mit der EU-Zahlstelle Verfahrensbestimmungen erlassen.
6.2
Rücknahme von Anträgen
Anträge können jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Für Auszahlungsanträge gilt einschränkend:
Hat die zuständige Behörde den Antragsteller bereits auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Antrags nicht zurückgenommen werden (Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011).
7.
Bewilligungsverfahren
7.1
Antrag auf Fördermittel
Der Antrag auf Fördermittel ist auf dem dafür vorgesehenen Formular zu stellen.
Für unterschiedliche Fördergegenstände dieser Richtlinie ist jeweils ein Antrag zu stellen.
Nicht rechtsfähige Personengemeinschaften haben einen im Außenverhältnis Vertretungsberechtigen wirksam zu bestellen und gegenüber der Bewilligungsbehörde für die Dauer des Zuwendungsverfahrens zu benennen.
Der Antragsteller hat alle weiteren im Zusammenhang mit der Maßnahme stehen-den beantragten oder bereits gewährten Subventionen Dritter oder von Dritten gewährte Vergünstigungen anzugeben.
7.2
Verwaltungskontrolle des Antrages auf Fördermittel
 
7.2.1
Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag auf Fördermittel gemäß Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 sowie den Vorgaben dieser Richtlinie und entscheidet über die Gewährung der Fördermittel nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
7.2.2
Sie prüft und dokumentiert:
 
 
a)
die Förderfähigkeit des beantragten Vorhabens anhand der Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Fördervoraussetzungen,
 
 
b)
die Einhaltung der vom Begleitausschuss festgelegten Auswahlkriterien,
 
 
c)
die Plausibilität der veranschlagten Kosten. Die Plausibilität der veranschlagten Kosten ist gegeben, wenn sie aus Sicht der Bewilligungsbehörde nachvollziehbar sind und keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht marktgerecht sind. Die Bewilligungsbehörde führt diese Prüfung in den wesentlichen Kostenpositionen anhand von Referenzkosten, Vergleich verschiedener vom Antragsteller vorgelegter Angebote, Bewertung durch einen Sachverständigen beziehungsweise einen gleichwertigen Prüfungsmaßstab, wie die Heranziehung ähnlicher Förderanträge durch. Die Bewilligungsbehörde kann den Antragsteller verpflichten, die Plausibilität bereits vor Bewilligung durch die Vorlage eines oder mehrerer Vergleichsangebote nachzuweisen,
 
 
d)
die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die unter Berücksichtigung früherer seit dem Jahr 2000 durchgeführter EU-finanzierter Vorhaben beurteilt wird und
 
 
e)
ob das Vorhaben mit geltenden einzelstaatlichen und Gemeinschaftsvorschriften im Einklang steht
 
 
 
(aa)
Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe sofern der Antragsteller zu deren Einhaltung gesetzlich verpflichtet ist,
 
 
 
(bb)
staatliche Beihilfen,
 
 
 
(cc)
sonstige verbindliche Normen, die im EPLR festgelegt sind,
 
 
 
(dd)
sonstige verbindliche Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind.
7.3
Regelungen im Zuwendungsbescheid
 
7.3.1
Die Bewilligungsbehörde erlässt einen schriftlichen Zuwendungsbescheid in Form eines Verwaltungsaktes, der unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung gemäß Artikel 24 ff. Verordnung (EU) Nr. 65/2011 steht.
 
7.3.2
Teilauszahlungen
Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid Teilauszahlungen zulassen.
 
7.3.3
Nach- und Ergänzungsbewilligungen
 
 
a)
Die Bewilligungsbehörden können Nach- und Ergänzungsbewilligungen im Bewilligungsbescheid ausschließen.
 
 
b)
Wurde durch die Bewilligungsbehörde eine Nachbewilligung nicht ausgeschlossen und erhöhen sich die Ausgaben ohne inhaltliche Änderung der Maßnahme, kann auf Antrag eine Nachbewilligung erfolgen. Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über eine Nachbewilligung muss spätestens vor dem Schlussauszahlungsantrag erfolgen. Voraussetzung dafür ist eine Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass die Kostenerhöhung keine Folge eines Planungsfehlers ist und keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen.
 
 
c)
Wird die Ausführung der Maßnahme im Rahmen des Zuwendungszwecks inhaltlich geändert beziehungsweise um Bestandteile ergänzt, kann die Bewilligungsbehörde über eine Ergänzungsbewilligung nur bis zum Eingang des Auszahlungsantrages, der diese Ergänzung beinhalten soll, entscheiden. Voraussetzung dafür ist,
 
 
 
(aa)
dass die Änderung nicht vorhersehbar war oder dem Zuwendungszweck wesentlich besser entsprochen werden kann,
 
 
 
(bb)
eine Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass die Planänderung keine Folge eines Planungsfehlers ist und keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen,
 
 
 
(cc)
die Zuwendungsvoraussetzungen dieser Richtlinie vorliegen.
 
7.3.4
Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen nach Richtlinie ILE/2011. Die als Anlage zu dieser Richtlinie beigefügten Nebenbestimmungen sind anstelle der Anlagen 2, 3 a, 5 a und 5 b der VwV zu § 44 SäHO unverändert in den Bescheid aufzunehmen.
8.
 Auszahlungsverfahren
8.1
Auszahlungsantrag
Der Antrag auf Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf dem dafür vorgesehenen Formular.
Ist nach dieser Richtlinie ein Teilauszahlungsantrag zugelassen, ist dieser als selbstständiger Auszahlungsantrag zu behandeln.
Mit dem Auszahlungsantrag können ausschließlich bereits erfolgte Ausgaben für erbrachte Leistungen geltend gemacht werden. Der Nachweis durch den Antragsteller erfolgt durch die Vorlage der Rechnung und des Zahlungsnachweises. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall gleichwertige Buchungsbelege zulassen, wenn diese verkehrsüblich sind.
8.2
Verwaltungskontrolle des Auszahlungsantrages
 
8.2.1
Die Bewilligungsbehörde prüft den Auszahlungsantrag gemäß Artikel 24 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 2, 4 – 6 Verordnung (EU) Nr. 65/2011.
 
8.2.2
Die Bewilligungsbehörde prüft weiterhin gemäß Artikel 24 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 65/2011
 
 
a)
die Lieferung beziehungsweise Erbringung der geförderten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen,
 
 
b)
die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Ausgaben sowie
 
 
c)
das abgeschlossene Vorhaben im Vergleich mit dem Vorhaben, für das ein Antrag auf Fördermittel eingereicht und genehmigt wurde. Maßgeblich ist dabei der Bewilligungsbescheid und gegebenenfalls vorliegende Änderungsbescheide.
 
8.2.3
Die Bewilligungsbehörde kann jederzeit die Durchführung einer Maßnahme vor Ort prüfen.
8.3
Zahlungsbescheid, Kürzungen und Ausschlüsse
Die Bewilligungsbehörde stellt das Ergebnis der Prüfung fest und entscheidet über den Anspruch des Antragstellers auf Auszahlung.
 
8.3.1
Die Bewilligungsbehörde setzt
 
 
a)
die förderfähigen Beträge aufgrund der vom Antragsteller nachgewiesenen Ausgabepositionen gemäß Artikel 30 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 Verordnung (EU) Nr. 65/2011,
 
 
b)
den Betrag, den der Antragsteller in seinem Auszahlungsantrag als Auszahlungsbetrag beansprucht hat gemäß Artikel 30 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a Verordnung (EU) Nr. 65/2011,
 
 
c)
den nach Prüfung der Förderfähigkeit des Auszahlungsantrages berechtigten Auszahlungsbetrag gemäß Artikel 31 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 65/2011 fest.
 
8.3.2
Die Bewilligungsbehörde prüft gemäß Artikel 30 Abs. 1 Satz 4 Verordnung (EU) Nr. 65/2011, ob der beanspruchte Zahlungsbetrag den berechtigten Zahlungsbetrag um mehr als 3 Prozent übersteigt. Ist das der Fall, kürzt die Bewilligungsbehörde den berechtigten Zahlungsbetrag um diese Differenz gemäß Artikel 30 Abs. 1 Satz 5 Verordnung (EU) Nr. 65/2011.
 
8.3.3
Ist der Zahlungsbetrag zu kürzen, hört gemäß Artikel 41 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) (Abl. C 83 vom 30.03.2010, S. 389) in Verbindung mit Artikel 6 EUV, § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) die Bewilligungsbehörde den Antragsteller in Hinblick auf Artikel 30 Abs. 1 Satz 6 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 an. Der Antragsteller trägt die Beweislast dafür, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist. Der Antragsteller ist für Handlungen von ihm beteiligter Dritter auch dann verantwortlich, wenn er bei deren Auswahl sorgfältig war.
 
8.3.4
Die Bewilligungsbehörde erlässt im Ergebnis der Prüfung unter Berücksichtigung von Artikel 41 GrCh und der Anhörung einen Zahlungsbescheid nach Maßgabe Artikel 24 ff. Verordnung(EU) Nr. 65/2011.
 
8.3.5
Gemäß Artikel 4 Abs. 8 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 werden keine Zahlungen an Personen geleistet, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.
 
8.3.6
Stellt die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Verwaltungskontrolle falsche Angaben fest, hört sie den Antragsteller gemäß § 28 VwVfG, § 1 SächsVwfZG in Verbindungmit Artikel 6 EUV, Artikel 41 Abs. 2 GrCh an. DemAntragsteller obliegt der Nachweis, dass er nicht vorsätzlich handelte. Vorsatz im Sinne des Artikel 30 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 heißt, dass die Angaben mit Wissen und Wollen erfolgten.
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass der Antragsteller falsche Angaben vorsätzlich gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben gemäß Art. 30 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 von der Förderung ausgeschlossen, bereits bezahlte Beträge zurückgefordert und der Antragsteller in den betreffenden und dem darauf folgenden ELER-Jahr von der Förderung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen. Offensichtliche Fehler gelten als nicht vorsätzlich.
 
8.3.7
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass ein Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben gemäß Artikel 30 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 gemacht hat, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 AEUV, § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht in Verbindung mit § 6 Subventionsgesetz ( SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben.
9.
Rückforderung und Verzinsung
9.1
Gemäß Artikel 5 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 sind vom Zuwendungsempfänger bei zu Unrecht gezahlten Beträgen diese Beträge zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.
9.2
Die Zinsen werden gemäß Artikel 5 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Zuwendungsempfänger und der tatsächlichen Rückzahlung oder dem Abzug berechnet.
9.3
Die Pflicht zur Rückzahlung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entfällt unter den Voraussetzungen des Artikel 5 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 65/2011.
9.4
Auf eine Rückforderung von Kleinbeträgen und Zinsen durch die Bewilligungsbehörde kann nicht verzichtet werden.
10.
Zu beachtende Vorschriften
10.1
Anwendbarkeit der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Haushaltordnung
Die Bewilligungsbehörden können Einzelregelungen in Bewilligungs- oder Zahlungsbescheiden durch Bezugnahme auf eine konkrete Regelung in der VwV-SäHO zu § 44 SäHO treffen, sofern die zu beachtenden Vorschriften und diese Richtlinie dem nicht entgegenstehen.
10.2
Vorschriften des europäischen Zuwendungsrechts
Neben den sonstigen Vorschriften des europäischen Primär- und Sekundärrechtes sind im Verwaltungsverfahren die Vorschriften zum ELER, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen, insbesondere
 
a)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2009 des Rates vom 25. Mai 2009, ABl. L 144 3 9.6.2009 unter Berücksichtigung
 
 
(aa)
Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/ 2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. L 25 vom 28. Januar 2011, S. 8
 
 
(bb)
Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 368, 15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 108/2010 der Kommission vom 8. Februar 2010, ABl. L 36, 4
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2009 des Rates vom 25. Mai 2009, ABl. L 144, S. 3 unter Berücksichtigung
 
 
(aa)
Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/ 2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 76, S. 28
 
 
(bb)
Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER, ABl. L 171, S. 1
 
 
(cc)
Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER, ABl. L 171, S. 90
 
 
(dd)
Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates, ABl. L 355, S. 56
10.3
Vorschriften zum Beihilferecht
 
10.3.1
Beihilfen gemäß De-minimis Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
 
 
a)
Nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Zuwendungen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Zuwendungen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen.
 
 
b)
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ist die Gewährung von „De-minimis“-Beihilfen in den in Artikel 1 der Verordnung genannten Bereichen ausgeschlossen.
 
 
c)
Wird die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 14078/2013 als „De-minimis“-Beihilfe gewährt, erfolgt sie unter Anwendung des in der Verordnung dargelegten Verfahrens.
 
10.3.2
Beihilfen gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 800/2008 (AGVO)
 
 
a)
Ausgeschlossene Beihilfen Von der Förderung ausgeschlossen sind Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Abs. 6 lit. C, Abs. 7 AGVO sowie Beihilfen in den übrigen in Artikel 1 Abs. 2ff AGVO genannten Bereichen. Weiterhin sind Beihilfen ausgeschlossen an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.
 
 
b)
Beihilfen aufgrund dieser Richtlinie Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Beihilfen müssen, soweit sie auch auf die AGVO gestützt sind, gemäß Artikel 3 Abs. 2 der AGVO den Vorgaben der AGVO genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
 
10.3.3
Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 352, S. 9) ist zu beachten.
10.4
Es sind weiterhin die Vorschriften des europäischen Beihilferechts in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.
Die jeweils geltenden Fassungen der europäischen Vorschriften sind in der EUR-Lex-Datenbank (http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm) über die jeweilige Dokumentennummer der Verordnung zugänglich.
10.5
Das SMUL wird ermächtigt, zur Anpassung dieser Richtlinie sowie der beigefügten Nebenbestimmungen an vorrangig zu beachtende europäische Vorschriften notwendige Klarstellungen vorzunehmen. Die Beteiligungsrechte des Staatsministeriums der Finanzen nach Nummer 15 der VwV zu § 44 SäHO bleiben unberührt.

Teil III – Verfahrensregelungen für GAK-finanzierte Maßnahmen

1.
Für Maßnahmen die aus Mitteln der GAK gefördert werden, gelten die VwV-SäHO zu § 44 SäHO und der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Zuwendungsempfänger
 
2.1
Für Maßnahmen nach Nummer D.1.1 sind die Zuwendungsempfänger nach Nummer 6.3 des GAK-Rahmenplans zuwendungsberechtigt.
 
2.2
Für Maßnahmen nach Nummer A.1.4.2, A.1.4.3 und D.1.2 sind Gebietskörperschaften zuwendungsberechtigt.
3.
Räumlicher Geltungsbereich Der Begriff des „Ortes“ in Nummer 6.2.3 f des GAK-Rahmenplanes ist im Sinne einer städtebaulich eigenständigen Siedlung zu verstehen und nicht notwendigerweise mit einer Gemeinde oder Stadt gleichzusetzen. Dies gilt auch für die Orte der kreisfreien Städte. Der städtebauliche Außenbereich (§ 35 BauGB) ist grundsätzlich Bestandteil des räumlichen Gestaltungsbereiches.
4.
Soweit die Bewilligungsbehördegemäß Nummer 1.3 der VwV-SäHO zu § 44 SäHO beabsichtigt, einen vorzeitigen Maßnahmebeginn zu genehmigen, hat sie vorher die Zustimmung des SMUL einzuholen.
5.
Für Maßnahmen nach Nummer D.1.1 ist von den Teilnehmergemeinschaften das Programm „Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen“ vollständig zu führen und anzuwenden. Das SMUL regelt die Einzelheiten.
6.
Wurde eine Verwaltungskontrolle des Antrages nach Teil II dieser Richtlinie vorgenommen und dokumentiert, gelten die Voraussetzungen nach Teil III dieser Richtlinie als erfüllt.

Teil IV – Antrags- und Bewilligungsbehörde

Antrags- und Bewilligungsbehörde sind die für den jeweiligen Maßnahmeort zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte. Das Verfahren zwischen den beteiligten staatlichen und kommunalen Stellen wird im Rahmen des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung ( SächsFöpLEDG) vom 19. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885) und des europäischen Rechts durch das SMUL geregelt.

Teil V – Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Sie ersetzt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007) vom 18. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1601), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. April 2011 (SächsABl. S. 652).

Dresden, den 29. Dezember 2011

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen nach der Richtlinie ILE/2011

Die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen nach der Richtlinie ILE/2011 enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG ) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.
Zweckbindung, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Maßnahme ist wirtschaftlich durchzuführen. Die Mittel sind sparsam zu verwenden.

2.
Finanzierungsplan
2.1
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
2.2
Der Finanzierungsplan (bestehend aus als förderfähig beanspruchten Gesamtausgaben, Eigenmitteln, Drittmitteln und Zuschuss) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Überschreitungen der Gesamtausgaben sind zulässig, wenn sie der Zuwendungsempfänger voll aus eigenen Mitteln trägt, soweit keine Nach- oder Ergänzungsbewilligung gewährt wird.
2.3
Soweit eine Änderung des Finanzierungsplanes nach dem Erlass eines Zuwendungsbescheides erfolgt, hat der Zuwendungsempfänger das unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Der Bewilligungs- und der Zahlungsbescheid stehen unter dem Vorbehalt der Änderung des Finanzierungsplanes durch nachträglich hinzutretende Mittel.
2.4
Ermäßigen sich nach Abschluss der Maßnahme die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue, bisher nicht berücksichtigte Deckungsmittel oder öffentliche Zuwendungen in Form von steuerlichen Zulagen hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig.
2.5
Für von Unternehmen zur Förderung beantragte zuwendungsfähige Bestandteile der Maßnahme ist eine Zuwendung von anderer Stelle nicht mehr möglich, da anderenfalls die zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten würde (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung [ABl. EG Nr. L 214/3] in der jeweils geltenden Fassung).
3.
Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben
3.1
Besserstellungsverbot für Personalausgaben
Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben finanziert werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, einschließlich Zahlungen aus dem Haushalt der Europäischen Union bestritten, sind Personalausgaben nur bis zur Höhe eines vergleichbaren tariflich besoldeten Staatsbediensteten zuschussfähig. Ein darüber hinausgehender Betrag kann nicht berücksichtigt werden. Sofern eine Person nur anteilig in einem Projekt mitwirkt, ist im Rahmen des Auszahlungsantrages ein Stundennachweis zu erbringen. Dieser hat als Gesamtnachweis zu erfolgen. Die auf das Projekt entfallende Arbeitszeit ist eindeutig zu kennzeichnen. In der Summe darf die tariflich zulässige Wochenarbeitszeit eines vergleichbaren Staatsbediensteten nicht überschritten werden. Die Bewertung der Tätigkeit hat analog der Vorschriften über die Eingruppierung für Staatsbedienstete zu erfolgen. Für Sachausgaben der geförderten Personalstelle gilt das Besserstellungsverbot analog.
3.2
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängern sowie bei Gebietskörperschaften zählt die Mehrwertsteuer nicht als Bestandteil der zuwendungsfähigen Ausgaben.
3.3
Skonti sind von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie der Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen hat.
3.4
Gemeinkosten sind zuschussfähige Ausgaben, sofern sie auf den tatsächlichen Kosten beruhen, die sich auf die Durchführung der aus der EU-finanzierten Maßnahme beziehen und der Maßnahme nach einer angemessenen Methode anteilig zugerechnet werden.
3.5
Ausgaben für Unteraufträge, die die Kosten der Durchführung der Maßnahme erhöhen, ohne eine anteilige Wertschöpfung für die Maßnahme zu bewirken, sind nicht zuwendungsfähig. Ebenso wenig sind Zuschläge für Generalunter- oder -übernehmer sowie sonstige Funktionsträgergebühren zuschussfähig.
3.6
Sollzinsen (mit Ausnahme von Ausgaben für Zinsvergütungen zur Verringerung der Kreditkosten für Unternehmen im Rahmen einer genehmigten staatlichen Beihilferegelung), Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste und sonstige reine Finanzierungskosten sind nicht zuwendungsfähig.
3.7
Bank- und Kontoführungsgebühren, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sind nicht zuwendungsfähig.
3.8
Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten sind zuschussfähig, sofern sie direkt mit der Maßnahme zusammenhängen und für ihre Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder sich auf Auflagen der Verwaltungsbehörde beziehungsweise Zahlstelle beziehen.
3.9
Kosten der von einer Bank oder einem sonstigem Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten sind nicht zuwendungsfähig.
3.10
Die Kosten des Erwerbs von gebrauchtem Material sind für kleine und mittlere Unternehmen unter folgenden drei Bedingungen zuwendungsfähig:
 
a)
Der Verkäufer des Gebrauchtmaterials hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, aus der der Ursprung des Materials hervorgeht und in der bestätigt wird, dass es zu keinem Zeitpunkt in den vorangegangenen sieben Jahren mit Hilfe von nationalen oder gemeinschaftlichen Zuwendungen angekauft wurde und
 
b)
der Preis des Gebrauchtmaterials darf seinen Marktwert nicht überschreiten und muss unter den Kosten für gleichartiges neues Material liegen und
 
c)
das Material muss die für das Vorhaben erforderlichen technischen Merkmale aufweisen und den geltenden Normen und Standards entsprechen. Das ist vom Antragsteller nachzuweisen.
3.11
Steuern, Abgaben und Gebühren (insbesondere direkte Steuern und Sozialabgaben auf Löhne und Gehälter), die sich aus der Förderung ergeben, sind nicht zuwendungsfähige Ausgaben, es sei denn, sie werden tatsächlich und endgültig von dem Endbegünstigten oder Einzelempfänger getragen.
3.12
Sicherheitsleistungen werden nur dann als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt, wenn diese durch eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes nachgewiesen oder die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld auf ein Sperrkonto einer Bank, über das beide nur gemeinsam verfügen können, geleistet wird.
3.13
Eine Maßnahme ist nur insoweit förderfähig, als sie im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Deshalb sind nur diejenigen Ausgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder auf sonst förderfähigen Leistungen beruhen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen beziehungsweise erbracht wurden.
Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der beantragten Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, begründet keinen Vorhabensbeginn. Bei Maßnahmen nach Ziffern H.1.2 und J.1.5 der RL ILE/2011 sind bestehende Verträge kein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn; eine Pflicht zur Neuvergabe besteht nicht. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichtung des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
3.14
Nach Abschluss der Maßnahme sollen natürliche Personen ihren Hauptwohnsitz, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts den Hauptwohnsitz aller Gesellschafter und juristische Personen sowie übrige Personengesellschaften ihren Unternehmenssitz im Freistaat Sachsen haben. Ausnahmen sind auf Antrag des Zuwendungsempfängers zulässig, sofern dies dem Zweck der Maßnahme nicht widerspricht.
4.
Vergabe von Aufträgen
4.1
Ist der Zuwendungsempfänger aufgrund von § 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ( VergabeverordnungVgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169) sowie von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz – SächsVergabeG) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen Teil A (VOL/A) oder die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169) anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so hat er die Einhaltung dieser Zuwendungsvoraussetzung der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation (§ 20 VOB/A, § 20 VOL/A, § 24 EG-VOL/A, § 12 VOF) nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
4.2
Ist der Zuwendungsempfänger nach Nummer 4.1 zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet und kommt es im förmlichen Vergabeverfahren zu erheblichen Verstößen oder kann der Nachweis des ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens durch den Zuwendungsempfänger nicht erbracht werden, sind die darauf beruhenden Ausgaben als nicht zuschussfähig anzusehen oder zur Darstellung der Eigenmittel nicht heranzuziehen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von schweren Vergabeverstößen im förmlichen Vergabeverfahren sind insbesondere:
 
a)
Wahl der falschen Vergabeart, zum Beispiel trotz Verpflichtung erfolgte keine EU-weite Ausschreibung,
 
b)
Durchführung einer freihändigen Vergabe oder einer beschränkten Ausschreibung ohne Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen,
 
c)
Missachtung des Gebotes der Losvergabe ohne ausreichende Begründung,
 
d)
Interessenkollision bei der Vergabe (persönliche Verflechtung von Auftraggeber und Auftragnehmer),
 
e)
Leistungsbeschreibung enthält diskriminierende Kriterien (zum Beispiel „Ortsnähe“),
 
f)
Zuschneidung der Leistungsbeschreibung auf einen bestimmten Bieter, beziehungsweise ein bestimmtes Produkt oder Angebot,
 
g)
ein Bieter besitzt im Vorfeld oder erhält von der Vergabestelle einen Informationsvorsprung,
 
h)
Zulassung eines nach den Vergabevorschriften auszuschließenden Angebots,
 
i)
Nichtberücksichtigung des wirtschaftlichsten Angebots ohne ausreichende Begründung,
 
j)
Zuschlagserteilung unter vergabefremden Aspekten (zum Beispiel Bevorzugung ortsansässiger Bieter),
 
k)
nachträgliche Preisverhandlungen oder Änderungen der Verdingungsunterlagen, die nicht im Vergaberecht zugelassen sind,
 
l)
Ungleichbehandlung bei der nachträglichen Herausnahme von Leistungen aus den Angeboten,
 
m)
Ungleichbehandlung von Nebenangeboten, sofern sie zugelassen wurden.
5.
Zweckbindungsfristen
5.1
Die Zweckbindung für die mit diesem Bescheid bewilligten Maßnahmen beträgt:
 
a)
für Grundstücke und bauliche Anlagen zehn Jahre,
 
b)
für Breitbandförderung sieben Jahre,
 
c)
für technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte fünf Jahre.
5.2
Die Zweckbindung für Maßnahmen nach Teil I, Nummer G.1.1.5 beträgt davon abweichend bis zu einem Betrag von 100 000 EUR der förderfähigen Gesamtausgaben fünf Jahre, bis 5 Mio. EUR zehn Jahre und über 5 Mio. EUR 20 Jahre.
5.3
Die Zweckbindung beginnt mit dem Tag, an dem der letzte Zahlungsbescheid für die bewilligte Maßnahme erlassen worden ist.
6.
Widerruf

Der Zuwendungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Rahmen des Zahlungsantragsverfahrens gemäß Artikel 24 ff. Verordnung (EU) Nr. 65/2011. Die Zuwendung soll insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden für den Fall,

a)
dass die festgelegten Fristen für Beginn, Durchführung und Abschluss des Vorhabens nicht eingehalten oder die Maßnahmen länger als ein halbes Jahr unterbrochen werden,
b)
dass Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung veräußert oder nicht entsprechend dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden.
c)
dass Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden.
7.
Widerruf bei Insolvenz

Der Zuwendungsbescheid soll ganz oder zum Teil widerrufen werden, wenn der Zuwendungsempfänger oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder er mit Zwangsvollstrekkungsmaßnahmen verfolgt wird.

8.
Auszahlung der Zuwendung, Abrechnungstermin
8.1
Ein Auszahlungsantrag ist nach Abschluss der Maßnahme zu stellen. Teilzahlungsanträge sind nur zulässig, wenn sie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich zugelassen sind.
8.2
Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt im Erstattungsverfahren. Erstattet werden können nur tatsächlich getätigte Ausgaben für erbrachte Leistungen und der erfolgten Zahlung.
8.3
Der Auszahlungsantrag einschließlich der bezahlten Originalrechungen und der Zahlungsnachweise oder gleichwertiger Buchungsbelege ist bis zum festgesetzten Abrechnungstermin bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Eine Änderung des Abrechnungstermins bedarf eines schriftlichen Antrages und der Entscheidung der Bewilligungsbehörde. Bei Überschreiten des Abrechnungstermins besteht kein Anspruch auf Auszahlung.
8.4
Für Folgejahre bewilligte Zuschüsse können vorfristig zur Auszahlung beantragt werden. Die Auszahlung ist nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich.
9.
Verrechnung

Gegenüber dem Zuwendungsempfänger bestehende und künftig entstehende Rückzahlungsansprüche aufgrund von Maßnahmen, die ganz oder teilweise aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) – Abteilung Garantie, aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft zur Finanzierung der Marktmaßnahmen und anderer Maßnahmen (EGFL) sowie aus ELER finanziert sind, werden mit vorhandenen oder künftig entstehenden Ansprüchen des Zuwendungsempfängers aus Maßnahmen, die unter ausschließlicher oder teilweiser Beteiligung des EGFL sowie des ELER finanziert werden, auch maßnahmeübergreifend verrechnet.

10.
Kürzungen und Ausschlüsse im Auszahlungsverfahren; finanzielle Berichtigung
10.1
Auf der Grundlage des Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 25 S. 8), in der jeweils geltenden, Fassung erfolgt eine Kürzung des zu zahlenden Betrages für den Fall, dass die Differenz zwischen:
 
a)
dem von der Bewilligungsbehörde ermittelten Betrag, der ausschließlich aufgrund der Angaben des Zuwendungsempfängers auszuzahlen wäre und
 
b)
dem nach Prüfung der Belege durch die Bewilligunsbehörde dem Zuwendungsempfänger tatsächlich zu zahlenden Betrag 3 Prozent übersteigt.
10.2
Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Zuwendungsempfänger.
10.3
Wird festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger vorsätzlich falsche Angaben im Bewilligungs- oder Auszahlungsantragsverfahren gemacht hat, so wird die betreffende Maßnahme von der ELER-Förderung ausgeschlossen, und bereits für die Maßnahme gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden und dem darauf folgenden ELER-Jahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.
10.4
Eine Zuwendung ist ausgeschlossen oder zurückzufordern wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen wurden, um einen den Zielen der betreffenden Maßnahme zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.
10.5
Gemäß Artikel 33 Abs. 3 Buchst. c Verordnung 1290/2005 reduziert sich der im Zuwendungsbescheid bewilligte Höchstbetrag soweit beantragte Ausgaben als nicht förderfähig festgestellt werden.
11.
Abtretung
 

Eine Abtretung der Zuwendung aus diesem Zuwendungsbescheid, zum Beispiel an Kreditinstitute ist nicht statthaft.

12.
Änderung von Auflagen und Nebenbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde kann die Nebenbestimmungen dieses Zuwendungsbescheides nach pflichtgemäßem Ermessen ändern oder ergänzen und neue Auflagen aufnehmen.

13.
Aufbewahrungspflichten

Die Originalbelege über die Einzelzahlungen oder gleichwertige Buchungsbelege sowie die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere baurechtliche Genehmigungen) sind während der Zweckbindungsfrist aufzubewahren. Es gilt für die Aufbewahrungspflicht die für die Maßnahmen festgesetzte Zweckbindungsfrist, soweit nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht bestimmt ist.

14.
Prüfungen

Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit innerhalb der Zweckbindungsfrist durch die zuständigen Behörden auch vor Ort überprüft werden. Der Zuwendungsempfänger hat den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich seiner Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sich geförderte Gegenstände in diesen entsprechend des jeweiligen Bewilligungsbescheides befinden. Das Prüfungsrecht des SRH gemäß § 91 SäHO ist sicherzustellen.

15.
Publizitätspflichten
15.1
Sofern diesem Zuwendungsbescheid die Anlage „Informations- und Publizitätsmaßnahmen“ beigefügt ist, sind die unter Nummer 1 dieser Anlage gekennzeichneten Publizitätspflichten zu erfüllen.
15.2
Werden freiwillige Publizitätsmaßnahmen (Schilder, Druckerzeugnisse, Websites, et cetera) durchgeführt, so sind die Vorgaben der „Informations- und Publizitätsvorschriften für die ELER-Intervention“ zu beachten. Diese sind unter www.eler.sachsen.de zu finden beziehungsweise bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.
16.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
16.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG) oder anderen, insbesondere auch europäischen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
16.2
Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe von Artikel 5 Verordnung Nr. 65/2011 in der jeweils geltenden Fassung jährlich zu verzinsen.
16.3
Ein Verzicht auf die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen oder ein Verzicht auf die Erhebung von Zinsen ist ausgeschlossen.
17.
Mitteilungspflichten

Der Zuwendungsempfänger ist über die Mitteilungspflichten in Nummer 2 hinaus verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn:

a)
der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen,
b)
ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
18.
Subventionsbetrug
18.1
Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne § 264 Abs. 8 StGB sind:
 
a)
die Angaben zu den Nummern 1 bis 6 des Förderantrages sowie im zugehörigen Beiblatt,
 
b)
die Erklärung zum Beginn der Maßnahme,
 
c)
Tatsachen, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden,
 
d)
die Zweckbindung,
 
e)
die Angaben in den Abrechnungsunterlagen.
18.2
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges rechtfertigen oder ein Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben gemäß Artikel 30 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 gemacht hat, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), § 1 SächsSubvG in Verbindung mit § 6 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen ( SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben.
2
entsprechend Teil B Absatz 1 der VwV vom 11. Juli 2012 (SächsABl. S. S 935) treten die Änderungen von Ziffer V rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 26, S. 761
    Fsn-Nr.: 5563-V12.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 19. Dezember 2014