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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

EnEV-Durchführungsverordnung

Vollzitat: EnEV-Durchführungsverordnung vom 14. November 2008 (SächsGVBl. S. 630)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Durchführung der Energieeinsparverordnung
(EnEV-Durchführungsverordnung – SächsEnEVDVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Erlass der EnEV-Durchführungsverordnung und zur Änderung anderer Verordnungen

Vom 14. November 2008

§ 1
Zuständigkeit

Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnergieeinsparverordnungEnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für Vorhaben nach § 77 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 112) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die verantwortliche Baudienststelle zuständig.

§ 2
Energieausweis

(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 16 Abs. 1 EnEV sind berechtigt:

  1. Bauvorlageberechtigte nach § 65 Abs. 2 Nr. 1, 2, und 4 SächsBO und
  2. Ausstellungsberechtigte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnEV.

(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die eine vergleichbare Berechtigung auf der Grundlage gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nachweisen können.

(3) Der Energieausweis nach § 16 Abs. 1 EnEV ist der zuständigen Behörde vor Nutzungsaufnahme vorzulegen. Ist die Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 SächsBO anzeigepflichtig, hat die Vorlage des Energieausweises zusammen mit dieser Anzeige zu erfolgen.

§ 3
Ausnahmen und Befreiungen

Ist für ein Vorhaben ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren von einer anderen als der in § 1 genannten Behörde durchzuführen, entscheidet diese im Rahmen ihres Verfahrens auch über Anträge nach § 24 Abs. 2 und § 25 EnEV.

Artikel 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz und zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (Sächsische Energieeinsparungs-Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung – SächsEnZustDVO) vom 21. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 28) außer Kraft.

Dresden, den 14. November 2008

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 16, S. 630
    Fsn-Nr.: 421-1.22

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. November 2008

    Fassung gültig bis: 30. September 2016