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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Vergabegesetz

Vollzitat: Sächsisches Vergabegesetz vom 8. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 218)

Gesetz
über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Vergabegesetz – SächsVergabeG)

Vom 8. Juli 2002

Der Sächsische Landtag hat am 13. Juni 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle staatlichen und kommunalen Auftraggeber, für sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die § 55 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) oder § 31 der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Kommunale Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Kommunalhaushaltsverordnung – KomHVO) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten haben, sowie für Zuwendungsempfänger, die nach den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen die Vergabevorschriften anzuwenden haben. Die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge, insbesondere der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Kommunale Auftraggeber im Sinne diese Gesetzes sind die Gemeinden, die Landkreise, die Verwaltungsverbände, die Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Sondervermögen, auf die das Gemeindewirtschaftsrecht Anwendung findet.

(3) Die staatlichen und kommunalen Auftraggeber wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet werden.

§ 2
Losweise Vergabe

(1) Durch die Streuung von Aufträgen sollen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Rahmen der bestehenden Vergabevorschriften in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Insbesondere sind Leistungen, soweit es die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen zulassen, so in Lose nach Menge und Art zu zerlegen, dass sich Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft bewerben können.

(2) Die Zusammenfassung mehrerer oder sämtlicher Teil- oder Fachlose bei einem Vorhaben ist nur zulässig, wenn dies nachweislich aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen Vorteile bringt.

(3) Angebote von Arbeitsgemeinschaften sind grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Bietern zuzulassen.

§ 3
Weitergabe von Leistungen

(1) Im Fall der Auftragserteilung sind die vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen grundsätzlich im eigenen Betrieb auszuführen. Die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer ist grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von 50 vom Hundert des Auftragswertes und nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Bieter haben bei der Angebotsabgabe ein Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer vorzulegen.

(2) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten,

1.
bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
2.
Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
3.
bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Verdingungsverordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Weitergabe von Lieferleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen,
4.
den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.

§ 4
Privat finanzierte öffentliche Bauvorhaben

Für privat finanzierte öffentliche Bauvorhaben (zum Beispiel Bauträgervertrag, Mietkauf- oder Leasingvertrag) gelten die §§ 2 und 3 entsprechend.

§ 5
Unternehmen des privaten Rechts

(1) Juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 1 sind verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in Unternehmen des privaten Rechts, an denen sie durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen können, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so auszuüben, dass diese

a)
die Verdingungsordnung für Bauleistungen sowie die §§ 2 und 3 und
b)
die Verdingungsordnung für Leistungen sowie § 2 anwenden.
Für Unternehmen im Sinne des § 98 Nr. 4 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) finden die besonderen Vergabestimmungen für derartige Auftraggeber Anwendung.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt vorbehaltlich der Regelung in Satz 2

1.
im Hinblick auf Unternehmen, die mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sind, im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen und ihre Aufwendungen ohne Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten decken,
2.
bei Aufträgen der in § 100 Abs. 2 des GWB genannten Art,
3.
bei Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert weniger als 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert weniger als 13 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beträgt.
Soweit die Unternehmen Aufträge für ein Vorhaben vergeben, für das sie öffentliche Mittel in Höhe von mindestens 50 000 Euro in Anspruch nehmen, gilt Absatz 1, soweit nach dem Zuwendungsrecht nichts anderes bestimmt ist.

§ 6
Vergabebericht

(1) Die Staatsregierung berichtet dem Landtag jährlich bis zum 30. Juni über die Entwicklung des Vergabewesens einschließlich des Vergabewesens bei den staatlichen Unternehmen des Vorjahres.

(2) Der Gemeinderat oder Kreistag kann sich im Rahmen seiner jeweiligen Zuständigkeit einen Bericht über die Entwicklung des Vergabewesens einschließlich der Entwicklung des Vergabewesens bei den kommunalen Unternehmen des Vorjahres erstatten lassen.

§ 7
Verordnungsermächtigung

Die Staatsregierung erlässt bis zum 31. Dezember 2002 durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Dabei können insbesondere nähere Regelungen getroffen werden über

1.
die Prüfung und Wertung von Angeboten,
2.
die Prüfung der Bonität des Bieters,
3.
die Sicherheitsleistungen des Auftragnehmers,
4.
die Qualifizierung der Vergabeverantwortlichen,
5.
die Information, die der Auftraggeber dem Bieter zukommen lassen muss, dessen Angebot nicht berücksichtigt werden soll, und die dabei einzuhaltende Frist,
6.
das Verfahren bei Beanstandungen der Nichteinhaltung der Vergabevorschriften durch den nicht berücksichtigten Bieter,
7.
die Höhe des Auftragswerts, bis zu dem eine Informationspflicht nicht besteht,
8.
die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Tätigwerden der Nachprüfungsbehörde sowie über
9.
weitere auftragsbezogene Kriterien in der Leistungsbeschreibung.

§ 8
In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften

§ 7 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft. Für Vergabeverfahren, die vor dem 1. Januar 2003 begonnen worden sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 8. Juli 2002

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 10, S. 218
    Fsn-Nr.: 56-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 13. März 2013