Zweite Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verordnung über die Verwendung des Staatswappens

Vom 21. Januar 1997

Aufgrund von § 3 Satz 1 des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Sachsen vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 383) wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
über die Verwendung des Staatswappens

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Sächsischen Staatswappens (WappenVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1995 (SächsGVBl. S. 98) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dies gilt nicht für die Verwendung in Stempelplaketten, mit denen amtliche Kennzeichen für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), zu versehen sind.“
2.
§ 5 Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. Januar 1997

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf