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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Staatswappens

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Staatswappens in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1995 (SächsGVBl. S. 98), die durch die Verordnung vom 21. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 69) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Verwendung des Staatswappens

Vom 14. Februar 1995

Aufgrund von Artikel 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung über die Verwendung des Staatswappens vom 10. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 9) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Staatswappens in der vom 4. Februar 1995 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Staatswappens (WappenVO) vom 4. März 1992 (SächsGVBl. S. 70),
2.
Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Dresden, den 14. Februar 1995

Der Chef der Staatskanzlei
In Vertretung
Dieter Angst
Staatssekretär

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Verwendung des Staatswappens
(WappenVO)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Februar 1997

Aufgrund von § 3 des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Sachsen vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 383) wird verordnet:

I. Allgemeines

§ 1

(1) Das Wappen des Freistaates Sachsen führen

a)
die Staatsregierung und der Ministerpräsident,
b)
der Präsident sowie die Mitglieder des Landtages,
c)
die Vertretung des Freistaates beim Bund,
d)
alle Behörden und Gerichte des Freistaates,
e)
die Notare des Freistaates, die Ländernotarkasse und die Notarkammer Sachsen.

(2) Der Ministerpräsident entscheidet in Einzelfällen über die Führung des Staatswappens.

§ 2

Das Recht zur Wappenführung umfaßt die Befugnis, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen und auf Amtsschildern zu verwenden.

§ 3

(1) Es steht jedermann frei, das Wappen zu künstlerischen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden.

(2) Jede andere Verwendung, insbesondere kommerzieller Art, bedarf der Genehmigung durch die Staatskanzlei. Dies gilt nicht für die Verwendung in Stempelplaketten, mit denen amtliche Kennzeichen für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), zu versehen sind.1

§ 4

Bei einer Schwarz-Weiß-Darstellung des Wappens ist entsprechend der Anlage zum Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen für die Farbe Gold eine mit Punkten besäte Fläche und für die Farbe Grün eine schrägrechte Schraffur zu verwenden.

II. Siegel

§ 5

(1) Die Dienstsiegel der unter § 1 genannten Stellen zeigen das Wappen. Die Mitglieder des Landtages sind nicht zur Siegelführung berechtigt.

(2) Ein Dienstsiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen führen außerdem

a)
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,
b)
die öffentlichen Schulen,
c)
die in § 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691) genannten Hochschulen sowie das Internationale Hochschulinstitut Zittau,
d)
die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen die Staatskanzlei aus besonderen Gründen die Genehmigung dazu erteilt hat.

Das Recht zum Führen des Wappens aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt. 2

III. Amtsschilder

§ 6

Auf den Amtsschildern der wappenführenden Stellen ist das Wappen und darunter die Bezeichnung der Stelle, in der Regel ohne Angabe des Amtssitzes, anzubringen.

IV. Dienstflaggen

§ 7

(1) Die wappenführenden Stellen, mit Ausnahme der Mitglieder des Landtages und der Notare, sind berechtigt, auf der Landesflagge das Wappen zu zeigen (Landesdienstflagge).

(2) Der Ministerpräsident kann anderen Stellen gestatten, die Landesdienstflagge zu zeigen.

(3) Die Landesdienstflagge wird in der Regel an Dienstgebäuden gesetzt, sofern eine Beflaggung angeordnet ist.

V. Weitere Wappen

§ 8

Mit Genehmigung der Staatskanzlei kann Behörden und Gerichten des Freistaates neben dem Führen des Staatswappens das Führen eines weiteren Wappens gestattet werden. Voraussetzung ist, daß regionale oder ethnisch bedeutsame Gründe vorliegen.

VI. Inkrafttreten

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 6, S. 98

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Februar 1997

    Fassung gültig bis: 21. März 2005