Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Zweite Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 11. Februar 2003, über die Veröffentlichung der Neufassung der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) sowie über das Sächsische Vergabegesetz vom 8. Juli 2002 und der Sächsischen Vergabedurchführungsverordnung vom 17. Dezember 2002

Vom 10. März 2003

1
Bekanntmachung zur Neufassung der Vergabeverordnung
1.2
Veröffentlichung
 
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 11. Februar 2003 ist im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 6 vom 14. Februar 2003 veröffentlicht worden und zum 15. Februar 2003 in Kraft getreten. Unter gleichem Datum ist im Bundesgesetzblatt zudem der vollständige Text der nunmehr geltenden Neufassung der Vergabeverordnung abgedruckt. Der Text der Vergabeverordnung kann auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (www.bmwi.de) eingesehen und heruntergeladen werden.
1.2
Anwendung der VOL/A und VOF Ausgabe 2002
 
Mit dem In-Kraft-Treten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung zum 15. Februar 2003 sind entsprechend den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 der Vergabeverordnung die Abschnitte 2 bis 4 der VOL/A sowie die VOF jeweils in der Fassung der Ausgabe 2002 anzuwenden.
2
Bekanntmachung zur Neufassung der VOL und VOF
2.1
Veröffentlichung
 
Die Neufassung der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Ausgabe 2002 vom 17. September 2002 wurde als Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 216a (Ausgabedatum: 20. November 2002), die Neufassung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) vom 26. August 2002 wurde als Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 203a (Ausgabedatum: 30. Oktober 2002) veröffentlicht.
2.2
Anzuwendende Standardformulare
 
Mit der Neufassung der VOL und der VOF wurde die Richtlinie 2001/78/EG (Richtlinie über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge) vom 13. September 2001 in deutsches Recht umgesetzt.
Die nunmehr zu verwendenden Standardformulare sind jeweils unter http://simap.eu.int aufrufbar.
3
Bekanntmachung zum Sächsischen Vergabegesetz und zur Sächsischen Vergabedurchführungsverordnung
3.1
Gesetzliche Neuregelung
 
Am 1. Januar 2003 ist das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz – SächsVergabeG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 218) zusammen mit der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sächsischen Vergabegesetzes (Sächsische Vergabedurchführungsverordnung – SächsVergabeDVO) vom 17. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 378) in Kraft getreten.
3.2
Anwendungsbereich
 
Die Bestimmungen des SächsVergabeG und der SächsVergabeDVO gelten für alle staatlichen und kommunalen Auftraggeber, für sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die § 55 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung oder § 31 der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung – KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten haben, sowie für Zuwendungsempfänger, die nach den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen die Vergabevorschriften anzuwenden haben. Die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge, insbesondere nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit das SächsVergabeG und die SächsVergabeDVO nichts anderes vorsehen.
3.3
Kommunale Auftraggeber
 
Kommunale Auftraggeber im Sinne des Sächsischen Vergabegesetzes sind die Gemeinden, die Landkreise, die Verwaltungsverbände, die Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Sondervermögen, auf die das Gemeindewirtschaftsrecht Anwendung findet.
3.4
Beteiligung an Unternehmen
 
Die staatlichen und kommunalen Auftraggeber sind zudem verpflichtet, in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen des SächsVergabeG und der SächsVergabeDVO in gleicher Weise beachtet werden.
3.5
Der Text des SächsVergabeG und der SächsVergabeDVO kann auf der Homepage des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (www.smwa.sachsen.de) unter dem Stichwort Ministerium/Öffentliche Aufträge eingesehen und heruntergeladen werden.

Dresden, den 10. März 2003

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Meyer
Ministerialdirigentin