Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
über die Gewährung von Zuwendungen für Forschungsinfrastruktur und Forschungsprojekte im Bereich anwendungsnaher öffentlicher Forschung
(RL Forschung InfraPro)

Vom 9. Februar 2015

[geändert durch RL vom 9. März 2020 (SächsABl. S. 288)
mit Wirkung ab 27. März 2020]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zweck der Förderung ist die Stärkung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Freistaates Sachsen. Wettbewerbsfähige Forschungs- und Wissenschaftskapazitäten sind eine wesentliche Basis für wissensgetriebenes Wirtschaftswachstum. Die Förderung soll dazu beitragen, weitere Forschungs- und Entwicklungs (FuE)-Potenziale im Bereich der öffentlichen Forschung zu erschließen beziehungsweise diese besser auszuschöpfen, um damit die Grundbedingungen für einen erfolgreichen Innovationstransfer in die Wirtschaft zu verbessern und in der Folge die tatsächlichen Technologietransferleistungen zu erhöhen. Forschung mit besonderer Nähe zum wirtschaftlichen Geschehen im Freistaat Sachsen soll dabei von besonderer Relevanz sein. Ein weiterer Zweck der Förderung ist die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Informationsinfrastruktur.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen
 
a)
nach Maßgabe dieser Richtlinie,
 
b)
nach den Bestimmungen der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 6. März 2020 (SächsABl. S. 234), in der jeweils geltenden Fassung, sowie
 
c)
für wirtschaftlich genutzte Forschungsinfrastrukturen gemäß Ziffer II Nummer 1 nach Maßgabe und unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Entscheidung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

1.
Maßnahmen zur Verbesserung der anwendungsorientierten Forschungsinfrastruktur
 
a)
Neu- und Umbaumaßnahmen,
 
b)
Geräteinvestitionen,
2.
anwendungsnahe Forschungs- und Entwicklungsprojekte,
3.
Projekte wissenschaftlicher Bibliotheken zur Erschließung, Bereitstellung sowie der langfristigen Sicherung von Informationen, einschließlich der dafür notwendigen technischen Ausstattung,
4.
vorwettbewerbliche Forschungsarbeiten, die im Rahmen von konkreten Ausgründungsaktivitäten am Standort Sachsen der unter Ziffer III Nummer 2 genannten Einrichtungen für einen späteren Transfer erforderlich sind (Inkubationsprojekte).

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

1.
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a die durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen,
2.
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 4
 
a)
Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes sowie Forschungszentren gemäß § 94 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes,
 
b)
durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst institutionell geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen,
 
c)
gemeinnützige Forschungseinrichtungen im Status eines An-Instituts gemäß § 95 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes,
 
d)
Staatliche Studienakademien der Berufsakademie Sachsen gemäß § 3 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3
 
a)
Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes,
 
b)
die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUB).

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Voraussetzung für Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie ist, dass die vorgesehene Maßnahme von besonderem forschungspolitischem Interesse für den Freistaat Sachsen ist. Zudem muss die mit der Maßnahme verfolgte wissenschaftliche Themenstellung eine hohe wissenschaftliche Qualität aufweisen und zur Umsetzung der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen beitragen. Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 tritt an die Stelle der wissenschaftlichen Qualität der Beitrag zur Verbesserung der wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Informationsinfrastruktur im Freistaat Sachsen. Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4 muss eine konkrete, erfolgversprechende Strategie für die Ausgründung im Freistaat Sachsen bestehen.
2.
Der Antragsteller hat darzulegen, dass die mit der geförderten Maßnahme nach Ziffer II Nummer 1 und 2 verfolgte wissenschaftliche Themenstellung konkrete Perspektiven für eine Nutzung beziehungsweise die Schaffung von wissenschaftlichen Voraussetzungen für neue Anwendungen (Anwendungsorientierung) bietet. Neben den wissenschaftlich technischen Innovationen können dabei insbesondere auch innovative Lösungen für die Gestaltung von Geschäftsprozessen, Kommunikationsstrukturen oder Vertriebs- und Servicekonzepten berücksichtigt werden.
3.
Die vorgesehenen Maßnahmen müssen thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzt sein und zusätzliche Vorhaben der Antragsteller darstellen. Für sämtliche Folgekosten nach Ende des Bewilligungszeitraumes, insbesondere die aus Investitionen resultierenden Folgekosten, muss der Antragsteller selbst aufkommen. Der Antragsteller muss sich verpflichten, die für die Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderliche Grundausstattung zur Verfügung zu stellen.
4.
Die Höhe der beantragten Fördermittel muss zum Erreichen des Vorhabenzieles notwendig sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen.
5.
Die vorgesehene Maßnahme muss die chancengleiche Teilhabe von Frauen und Männern sicherstellen sowie frei von Diskriminierungen sein.
6.
Für Infrastrukturmaßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 gilt:
 
a)
Zuwendungen hierfür werden nur dann bewilligt, wenn diese den langfristigen strategischen Planungen zur Standortentwicklung der Zuwendungsempfänger im Freistaat Sachsen entsprechen und dies schriftlich begründet wird. Für Maßnahmen nach Nummer 1 Buchstabe a ist im Antrag darzulegen, dass eine Flächenneuversiegelung nur in dem aus zwingenden Gründen notwendigen Umfang erfolgt.
 
b)
Sofern mit der geförderten Forschungsinfrastruktur wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt werden und es sich hierbei nicht um reine Nebentätigkeiten gemäß Nummer 2.1.1 Randnummer 20 der Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) handelt, gilt Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
 
c)
Die Maßnahme wird nur gefördert, sofern ein ausreichender Hochwasserschutz gewährleistet ist. Ob ausreichender Schutz besteht, bemisst sich anhand der gebietsbezogenen, amtlichen Hochwasserrisikokarten sowie der Ausgestaltung der Maßnahme.
7.
Bei der Förderung nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b und Ziffer II Nummer 2 werden Antragsteller, die eine enge Kooperation mit Unternehmen der sächsischen Wirtschaft nachweisen können, vorrangig vor anderen Antragstellern berücksichtigt. Als Kriterien hierfür werden insbesondere ein hoher Anteil von Drittmitteln aus der sächsischen Wirtschaft, gemeinsam bearbeitete Forschungsprojekte und gemeinsam durchgeführte Veranstaltungen herangezogen. Gleiches gilt für Anträge, deren Bewilligung zur konkreten künftigen Zusammenarbeit (Forschungsaufträge, Kooperationsprojekte) mit in Sachsen ansässigen Unternehmen unmittelbar beiträgt.
8.
Im Rahmen der Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 bis 4 wird ausschließlich die beihilfefreie, nichtwirtschaftliche Tätigkeit nicht gewinnorientierter Forschungseinrichtungen und Hochschulen gefördert. Forschungseinrichtungen, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, müssen ihre Kosten und Finanzierungen im Einklang mit Nummer 2.1.1 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation eindeutig voneinander trennen und getrennte Abrechnungen nachweisen. Eine angemessene Nutzungsmöglichkeit der Forschungsergebnisse für Dritte innerhalb der Europäischen Union unter nicht diskriminierenden Bedingungen muss gewährleistet werden.
9.
Antragsteller, die einem Rückforderungsanspruch aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und Rechtswidrigkeit und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung mit einer Förderquote bis zu 100 Prozent in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt, soweit nicht beihilferechtlich eine geringere Förderquote anzusetzen ist.
2.
Als zuwendungsfähige Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 können anerkannt werden:
 
a)
Ausgaben für Baumaßnahmen, einschließlich der dafür erforderlichen Planung und Bauvorbereitung sowie Planungsleistungen, die im Vorfeld der Antragstellung entstehen und für die Erstellung der Anträge auf Durchführung von Maßnahmen erforderlich sind,
 
b)
Ausgaben für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände,
 
c)
Ausgaben für Fremdleistungen
 
sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen und notwendig und angemessen sind.
3.
Als zuwendungsfähige Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 bis 4 können anerkannt werden:
 
a)
Personalausgaben für Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese in dem Vorhaben beschäftigt sind,
 
b)
Ausgaben für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände,
 
c)
Ausgaben für Fremdleistungen,
 
d)
Ausgaben für Patentierung,
 
e)
sonstige Sachausgaben,
 
sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen und notwendig und angemessen sind.
4.
Wenn beim Antragsteller die Voraussetzungen für eine Förderung auf Kostenbasis gegeben sind, können für die Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 und 4 als zuwendungsfähige Kosten anerkannt werden:
 
a)
Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese in dem Projekt beschäftigt sind,
 
b)
Kosten für Abschreibungen auf projektgebundene Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände,
 
c)
Kosten für Fremdleistungen,
 
d)
Kosten für Patentierung,
 
e)
Sachkosten,
 
f)
die durch das Projekt entstehenden Gemeinkosten, soweit nicht die vereinfachte Abrechnung der Gemeinkosten nach Nummer 6 NBest-SF-Kosten gemäß den Vorgaben nach Nummer 7 Anwendung findet.
 
Die Zuwendung wird je Antrag entweder auf Ausgaben- oder auf Kostenbasis gewährt. Mischformen sind ausgeschlossen.
5.
Nicht förderfähig sind:
 
a)
erstattungsfähige Mehrwertsteuer,
 
b)
Sollzinsen, Avalprovisionen, Mahngebühren, Rechtsanwaltsgebühren, Prozesskosten, Gebühren von Banksperrkonten,
 
c)
Grunderwerb,
 
d)
im Rahmen von Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a Ausgaben für folgende Leistungen:
 
 
aa)
Kunst am Bau,
 
 
bb)
Feiern am Bau,
 
 
cc)
Preisgelder oder Vergütungen für Planungen, sofern diese nicht auf das Honorar angerechnet werden.
6.
Nicht förderfähig aus EFRE-Mitteln ist im Rahmen von Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a die Neugestaltung von Außenanlagen, Straßen und Wegen, sofern es sich nicht um außerhalb von Gebäuden liegende Versuchsflächen handelt. Die Förderung aus Landesmitteln bleibt davon unberührt.
7.
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 bis 4 kann zur Abdeckung der durch die Umsetzung der Maßnahme entstehenden indirekten Ausgaben/Kosten eine Pauschale in Höhe von 25 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben/Kosten gewährt werden. Hinsichtlich der Ermittlung des Ausgangswertes der förderfähigen direkten Ausgaben/Kosten findet Artikel 20 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5) in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
In Abweichung von Nummer 5.1 Satz 1 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie darf vor Zugang des Bewilligungsbescheides mit dem Vorhaben erst begonnen werden, wenn der Antrag auf Förderung bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist und die Bewilligungsstelle dem Beginn schriftlich zugestimmt hat. Grundlage für die Genehmigung des Vorhabensbeginns durch die Bewilligungsstelle sind eine zumindest überschlägige Sicherung der Finanzierung des Vorhabens sowie eine materielle Prüfung des Vorhabens.
2.
Für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis gelten die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich der Strukturfonds EFRE und ESF (NBest-SF).
3.
Für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis gelten die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis im EFRE und ESF (NBest-SF-Kosten).
4.
Die Zweckbindungsfrist für Infrastrukturmaßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und für Infrastrukturmaßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b beträgt fünf Jahre beginnend nach der Abschlusszahlung (Auszahlung der einbehaltenen Schlussrate nach Überprüfung der Verwendungsnachweise) an den Begünstigten, sofern nicht nach den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ein längerer Zeitraum festzulegen ist.
5.
Auf einen Zwischennachweis zum Jahresende wird bei Projekten auf Ausgabenbasis verzichtet. Die Bewilligungsstelle legt projektbezogene Termine für die Erstellung von Zwischenberichten im Zuwendungsbescheid fest.

VII.
Verfahren

1.
Alle Anträge werden durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach forschungspolitischen Gesichtspunkten bewertet. Anträge für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 bis 4 werden auf Veranlassung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst durch externe Gutachter bewertet, sofern nicht auf andere Weise eine Einschätzung der wissenschaftlichen Qualität (Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und 4) beziehungsweise der Verbesserung der Informationsinfrastruktur (Ziffer II Nummer 3) erfolgen kann.
2.
Gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie hat die Verwaltungsbehörde EFRE für diese Richtlinie die Anwendung von Nummer 7.1 zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 3) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung, in den Fällen mit Förderung auf Ausgabenbasis zugelassen, in denen die Anwendung des Erstattungsprinzips aufgrund der Höhe der Zuwendung im Verhältnis zum Haushaltsbudget des Antragstellers für den Antragsteller unzumutbar ist. Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen im Einzelfall erfolgt durch die Bewilligungsstelle anhand einer entsprechenden Begründung des Antragstellers. Die Entscheidung ist im Zuwendungsbescheid festzuhalten.
3.
Die Schlussrate in Höhe von 5 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
4.
Für die Förderung aus Mitteln der Strukturfondsförderperiode 2007 bis 2013 gilt weiterhin die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Zuwendungen für Verbesserungen der Forschungsinfrastruktur und für Forschungsvorhaben mit jeweils anwendungsnaher Ausrichtung vom 23. Februar 2007 (SächsABl. S. 427), die zuletzt durch Richtlinie vom 6. Dezember 2011 (SächsABl. S. 1786) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 905).

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dresden, den 9. Februar 2015

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange