Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Gewährung von Zuwendungen für Verbesserungen der Forschungsinfrastrukturund für Forschungsvorhaben mit jeweils anwendungsnaher Ausrichtung
Vom 23. Februar 2007
[Geändert durch RL vom 11. Februar 2009 (SächsABl. S. 515) und durch RL vom 6. Dezember 2011 (SächsABl. S. 1786) mit Wirkung vom 1. Januar 2012]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- a)
- Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit dem Operationellen Programm des Freistaates Sachsen für den Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2007 bis 2013 und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 797), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen mit dem Ziel, die anwendungsnahe Forschung und Entwicklung in Sachsen zu unterstützen, den Wissens- und Technologietransfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu verbessern und dadurch die sächsische Wirtschaft nachhaltig zu stärken.
- b)
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, sofern die weiteren Zuwendungsvoraussetzungen gegeben sind.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
- a)
- Maßnahmen zur Verbesserung der Forschungsinfrastruktur, insbesondere Neu- und Umbaumaßnahmen, Geräte-Erstausstattungen von Arbeitsstätten sowie ergänzende Geräteinvestitionen und
- b)
- innovative anwendungsnahe Forschungsvorhaben und Projekte, insbesondere zur Verbesserung des Wissens- und Technologietransfers in die Wirtschaft.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind ausschließlich die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst staatlich finanzierten Hochschulen gemäß § 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz –
SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 400), sowie die institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen, deren Technologie- und Kompetenzzentren sowie entsprechende Einrichtungen der Hochschulen.
Für die Förderung von Baumaßnahmen nach Nummer 2 Buchst. a gilt:
- a)
- Hochschulen im Sinne von § 1 SächsHSG sind nicht nach dieser Richtlinie antragsberechtigt. Die entsprechenden Investitionen werden entsprechend § 11 Abs. 9 SächsHSG direkt durch den Freistaat Sachsen getätigt. Das Verfahren wird in analoger Anwendung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur an Hochschulen für praxisnahe Ausbildung, Forschung mit anwendungsorientierter Ausrichtung und Medientechnologien vom 17. Juli 2007 durchgeführt. Weitere Auskunft zum Verfahren erteilt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
- b)
- Finanziert werden können Investitionen einschließlich der dafür erforderlichen Planung und Bauvorbereitung. Planungsleistungen, die im Vorfeld der Antragstellung entstehen und für die Erstellung der Anträge auf Durchführung von Maßnahmen erforderlich sind, können ebenfalls finanziert werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
- a)
- Voraussetzung für Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie ist, dass die vorgesehene Maßnahme von herausgehobenem forschungspolitischen Interesse für den Freistaat Sachsen ist und im Ergebnis nachhaltige Wirkungen für die Wirtschaft erwarten lässt.
- b)
- Gefördert werden thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzte Infrastruktur- sowie Forschungsprojekte, die zusätzliche Vorhaben der Antragsteller sind. Für aus Investitionen resultierende Folgekosten muss der Antragsteller selbst aufkommen. Bei der Bearbeitung von Forschungsvorhaben müssen sich die Zuwendungsempfänger verpflichten, die für die Projektbearbeitung erforderliche Grundausstattung aus eigenen Mitteln zu sichern.
- c)
- Die Höhe der beantragten Fördermittel muss zum Erreichen des Vorhabenszieles notwendig sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Der Antrag muss alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben – insbesondere zu den konkreten Zielvorstellungen, zu der Kompetenz der Antragsteller sowie zur nachhaltigen Wirksamkeit der Fördermaßnahme für die Stärkung der Wirtschaft in Sachsen – enthalten.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- a)
- Zuwendungen werden nur auf dem Wege der Projektförderung gewährt. Die Vorhaben werden grundsätzlich teilfinanziert. Von der Teilfinanzierung kann zur Vollfinanzierung abgewichen werden, wenn der Zuwendungsempfänger im begründeten Einzelfall nicht in der Lage ist, Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen.
- b)
- Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
- c)
- Zuwendungsfähige Ausgaben sind Ausgaben für Baumaßnahmen, Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Sachausgaben sowie für Personal.
- d)
- Zuwendungsfähige Kosten sind Kosten für projektgebundene Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Sachmittel und Personal, wenn beim Antragsteller die Voraussetzungen für eine Förderung auf Kostenbasis gegeben sind.
- e)
- Für das einzelne Vorhaben gilt die Zuwendung nur für den im Bewilligungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraum.
6. Verfahren
- a)
- Anträge auf Zuwendungen sind an die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
zu richten.
Abteilung Technologieförderung
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden - b)
- Näheres zu den Terminen und Modalitäten der Beantragung der Zuwendungen sowie zur Bewirtschaftung der Mittel gemäß vorliegender Richtlinie wird den Antragsberechtigten durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – mitgeteilt.
- c)
- Die Projektanträge werden auf Veranlassung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst durch externe Gutachter bewertet.
- d)
- Die Zuwendungen werden durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – bewilligt.
- e)
- Die Erfolgskontrolle der einzelnen Vorhaben beziehungsweise des Förderprogramms wird an Hand wissenschaftsimmanenter Kriterien von der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – durchgeführt, die qualitative und quantitative Parameter enthalten.
- f)
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7. Übergangsregelungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung von Vorhaben im Rahmen des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen der Strukturfondsförderperiode 2000 bis 2006 der Europäischen Union, einschließlich des auf Grundlage der n+2-Regelung festgelegten weiterführenden Zeitraums, findet diese Richtlinie entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass nicht die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –, sondern das
Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunstzuständig ist.
Abteilung Forschung
PF 10 09 20
01079 Dresden
8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- a)
- Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Zuwendungen für Verbesserungen der Forschungsinfrastruktur und für Forschungsvorhaben mit jeweils anwendungsnaher Ausrichtung vom 26. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1156) außer Kraft.
- b)
- Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Dresden, den 23. Februar 2007
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange