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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2007 bis 31.12.2008

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Zuwendungen für Verbesserungen der Forschungsinfrastruktur und für Forschungsvorhaben mit jeweils anwendungsnaher Ausrichtung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Zuwendungen für Verbesserungen der Forschungsinfrastruktur und für Forschungsvorhaben mit jeweils anwendungsnaher Ausrichtung vom 23. Februar 2007 (SächsABl. S. 427), die zuletzt durch die Richtlinie vom 6. Dezember 2011 (SächsABl. S. 1786) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 905)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Gewährung von Zuwendungen für Verbesserungen der Forschungsinfrastrukturund für Forschungsvorhaben mit jeweils anwendungsnaher Ausrichtung

Vom 23. Februar 2007

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

a)
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit dem Operationellen Programm des Freistaates Sachsen für den Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2007 bis 2013 und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 797), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen mit dem Ziel, die anwendungsnahe Forschung und Entwicklung in Sachsen zu unterstützen, den Wissens- und Technologietransfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu verbessern und dadurch die sächsische Wirtschaft nachhaltig zu stärken.
b)
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, sofern die weiteren Zuwendungsvoraussetzungen gegeben sind.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

a)
Maßnahmen zur Verbesserung der Forschungsinfrastruktur, insbesondere Neu- und Umbaumaßnahmen, Geräte-Erstausstattungen von Arbeitsstätten sowie ergänzende Geräteinvestitionen und
b)
innovative anwendungsnahe Forschungsvorhaben und Projekte zur Verbesserung des Wissens- und Technologietransfers in die Wirtschaft.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind ausschließlich die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen, deren Technologie- und Kompetenzzentren sowie entsprechende Einrichtungen der Hochschulen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

a)
Voraussetzung für Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie ist, dass die vorgesehene Maßnahme von herausgehobenem forschungspolitischen Interesse für den Freistaat Sachsen ist und im Ergebnis nachhaltige Wirkungen für die Wirtschaft erwarten lässt.
b)
Gefördert werden thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzte Infrastruktur- sowie Forschungsprojekte, die zusätzliche Vorhaben der Antragsteller sind. Für aus Investitionen resultierende Folgekosten muss der Antragsteller selbst aufkommen. Bei der Bearbeitung von Forschungsvorhaben müssen sich die Zuwendungsempfänger verpflichten, die für die Projektbearbeitung erforderliche Grundausstattung aus eigenen Mitteln zu sichern.
c)
Die Höhe der beantragten Fördermittel muss zum Erreichen des Vorhabenszieles notwendig sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Der Antrag muss alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben – insbesondere zu den konkreten Zielvorstellungen, zu der Kompetenz der Antragsteller sowie zur nachhaltigen Wirksamkeit der Fördermaßnahme für die Stärkung der Wirtschaft in Sachsen – enthalten.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

a)
Zuwendungen werden nur auf dem Wege der Projektförderung gewährt. Die Vorhaben werden grundsätzlich teilfinanziert. Von der Teilfinanzierung kann zur Vollfinanzierung abgewichen werden, wenn der Zuwendungsempfänger im begründeten Einzelfall nicht in der Lage ist, Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen.
b)
Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
c)
Zuwendungsfähige Ausgaben sind Ausgaben für Baumaßnahmen, Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Sachausgaben sowie für Personal.
d)
Zuwendungsfähige Kosten sind Kosten für projektgebundene Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Sachmittel und Personal, wenn beim Antragsteller die Voraussetzungen für eine Förderung auf Kostenbasis gegeben sind.
e)
Für das einzelne Vorhaben gilt die Zuwendung nur für den im Bewilligungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraum.

6. Verfahren

a)
Anträge auf Zuwendungen sind an die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
Abteilung Technologieförderung
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
zu richten.
b)
Näheres zu den Terminen und Modalitäten der Beantragung der Zuwendungen sowie zur Bewirtschaftung der Mittel gemäß vorliegender Richtlinie wird den Antragsberechtigten durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – mitgeteilt.
c)
Die Projektanträge werden auf Veranlassung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst durch externe Gutachter bewertet.
d)
Die Zuwendungen werden durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – bewilligt.
e)
Die Erfolgskontrolle der einzelnen Vorhaben beziehungsweise des Förderprogramms wird an Hand wissenschaftsimmanenter Kriterien von der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – durchgeführt, die qualitative und quantitative Parameter enthalten.
f)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Übergangsregelungen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung von Vorhaben im Rahmen des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen der Strukturfondsförderperiode 2000 bis 2006 der Europäischen Union, einschließlich des auf Grundlage der n+2-Regelung festgelegten weiterführenden Zeitraums, findet diese Richtlinie entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass nicht die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –, sondern das

Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Abteilung Forschung
PF 10 09 20
01079 Dresden
zuständig ist.

8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

a)
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Zuwendungen für Verbesserungen der Forschungsinfrastruktur und für Forschungsvorhaben mit jeweils anwendungsnaher Ausrichtung vom 26. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1156) außer Kraft.
b)
Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Dresden, den 23. Februar 2007

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 12, S. 427
    Fsn-Nr.: 5572-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008