Gesetz
über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2015 und 2016
(Finanzausgleichsmassengesetz 2015/2016 – FAMG 2015/2016)
erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2015 und 2016
Vom 29. April 2015
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2015
(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2015 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen gemäß dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 364) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung:
- 1.
- 21,6182141 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen und
- 2.
- 21,6182141 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.
(2) Im Haushaltsjahr 2015 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 3 106 408 000 Euro. Darin sind enthalten:
- 1.
- ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2012 in Höhe von 15 837 000 Euro,
- 2.
- ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2013 in Höhe von 104 502 000 Euro,
- 3.
- ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2014 in Höhe von 23 771 000 Euro,
- 4.
- ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2015 in Höhe von 121 229 000 Euro und
- 5.
- ein Erhöhungsbetrag aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 1 584 000 Euro.
(3) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2016 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen gemäß dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:
- 1.
- 21,4478721 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen und
- 2.
- 21,4478721 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.
(4) Im Haushaltsjahr 2016 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 2 932 348 000 Euro. Darin enthalten ist ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2014 in Höhe von 71 012 000 Euro.
(5) Bei den Berechnungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
- 1.
- im Jahr 2015 ein Betrag in Höhe von 436 579 000 Euro und im Jahr 2016 ein Betrag in Höhe von 370 431 000 Euro, die weiterhin für die Zwecke des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verausgabt werden,
- 2.
- in den Jahren 2015 und 2016 jeweils der Betrag, den der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält,
- 3.
- in den Jahren 2015 und 2016 jeweils ein Betrag in Höhe von 84,01 Prozent der Bundesergänzungszuweisungen, die der Freistaat Sachsen für seine Kommunen gemäß § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält,
- 4.
- in den Jahren 2015 und 2016 jeweils ein Betrag in Höhe von 38 500 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,
- 5.
- in den Jahren 2015 und 2016 jeweils ein Betrag in Höhe von 3 750 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,
- 6.
- im Jahr 2015 ein Betrag in Höhe von 25 000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) entspricht,
- 7.
- im Jahr 2015 ein Betrag in Höhe von 75 000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) entspricht, und
- 8.
- im Jahr 2016 ein Betrag in Höhe von 181 850 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes entspricht. 1