Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
Vom 23. April 2021
Aufgrund von Artikel 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
- 1.
- das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95),
- 2.
- den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 364),
- 3.
- den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 659),
- 4.
- den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639),
- 5.
- den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639),
- 6.
- den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171),
- 7.
- den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797),
- 8.
- den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797),
- 9.
- den am 15. Juli 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 797),
- 10.
- den am 30. Dezember 2020 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 730),
- 11.
- das nach seinem Artikel 2 am 1. Januar 2021 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.
Dresden, den 23. April 2021
Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann
Gesetz
über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG)
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2025
Abschnitt 1
Grundsätze des Finanzausgleichs
§ 1
Finanzausgleichsleistungen
und Grundsatz der Lastenverteilung
(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise tragen alle Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch dieses oder andere Gesetze eine abweichende Regelung getroffen ist.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen und zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben sowie der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen.
(3) 1Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten außerdem Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel außerhalb der kommunalen Finanzausgleichsmasse aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes. 2Diese werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2
Allgemeiner Steuerverbund
(1) 1Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie aus Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird. 2Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat Sachsen verbleibenden Finanzmasse aus Steuern und Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz). 3Folgende Beträge bleiben dabei unberücksichtigt:
- 1.
- bei den Bundesergänzungszuweisungen
- a)
- die Beträge, die der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Absatz 4 und 6 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält, und
- b)
- ein Betrag in Höhe von 85,2665 Prozent des dem Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zufließenden Betrages,
- 2.
- bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen
- a)
- der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,
- b)
- der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,
- c)
- der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund von Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 6 des Gesetzes zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 21. 2November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) entspricht,
- d)
- (aufgehoben)
- e)
- die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) entsprechen,
- f)
- der Betrag, der im Falle der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht,
- g)
- der Betrag, der im Zuge der Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) dem Anteil des Freistaates Sachsen an den für diesen Zweck den Ländern zusätzlich zustehenden Umsatzsteuereinnahmen auf Grund des Artikels 1 des FAG-Änderungsgesetzes 2024 vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) entspricht,
- h)
- der Betrag, der im Zuge der Umsetzung des „Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht,
- i)
- der Betrag, der im Zuge der Umsetzung des Startchancen-Programms des Bundesministeriums für Bildung und Forschung dem Anteil des Freistaates Sachsen an den für diesen Zweck den Ländern zusätzlich zustehenden Umsatzsteuereinnahmen auf Grund des Artikels 1 des FAG-Änderungsgesetzes 2024 vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) entspricht,
- j)
- der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder gemäß § 1 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes entspricht, und
- 3.
- bei den Steuereinnahmen der Gemeinden der Betrag, der den Gemeinden des Freistaates Sachsen zusätzlich zufließt
- a)
- auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen, in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung, im Rahmen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer, und
- b)
- zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen im Falle der Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer.
(2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben des Freistaates Sachsen im Verhältnis zu den notwendigen Auszahlungen der Gemeinden und Landkreise das Finanzverteilungsverhältnis nach Absatz 1 Satz 2 anzupassen ist.
(3) 1Der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. 2Er berechnet sich nach dem Grundsatz gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3. 3Bei der Berechnung des Ausgleichs werden die Einzahlungen aus Steuern auf der Grundlage der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1401) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt. 4Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Falle eines die Finanzausgleichsmasse vermindernden Ausgleichs, den sich nach Satz 1 ergebenden Ausgleichsbetrag mit dem Mittelansatz für Bedarfszuweisungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder nach Anhörung des Beirates (§ 34) mit den Zahlungen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anteilig zu verrechnen. 5Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist der Ausgleich spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.2
§ 3
Verwendung der Finanzausgleichsmasse
(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:
- 1.
- Vorwegentnahmen für
- a)
- den Ausgleich für übertragene Aufgaben nach § 16,
- b)
- den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Absatz 1,
- c)
- Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22,
- d)
- (aufgehoben)
- e)
- Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen nach § 24,
- f)
- Zuweisungen für herausgehobene Maßnahmen nach § 29,
- g)
- die Beteiligung an Sanktionszahlungen (Artikel 109 Absatz 5 des Grundgesetzes) nach § 29b und
- h)
- die Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte nach § 34 Absatz 4 und
- 2.
- Schlüsselzuweisungen nach § 4 Absatz 1.
(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. 2Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 können über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 verrechnet werden.3
Abschnitt 2
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse
§ 4
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse
(1) 1Der für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehende Teil der Finanzausgleichsmasse (Gesamtschlüsselmasse) wird so zwischen dem kreisangehörigen Raum (kreisangehörige Gemeinden und Landkreise) und dem kreisfreien Raum (Kreisfreie Städte) aufgeteilt, dass sich die Finanzkraft je Einwohnerin oder Einwohner gleichmäßig entwickelt. 2Im Abstand von vier Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Auszahlungen im kreisfreien und im kreisangehörigen Raum das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 1 anzupassen ist.
(2) 1Die Finanzkraft nach Absatz 1 bestimmt sich aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen, die für das vergangene Jahr festgelegt wurden, und den Schlüsselzuweisungen des jeweiligen Ausgleichsjahres. 2Zur Ermittlung der Finanzkraft des Jahres 2025 wird die Finanzkraft des Jahres 2024 des kreisangehörigen Raumes mit 1 732,51 Euro je Einwohnerin oder Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 2 468,31 Euro je Einwohnerin oder Einwohner angesetzt. 3Das sich daraus ergebende Verteilungsverhältnis ist Grundlage für die Berechnung der Verteilung der Schlüsselmasse ab dem Jahr 2025 zwischen dem kreisangehörigen und kreisfreien Raum. 4Es wird die nach § 30 für das vergangene Ausgleichsjahr zu bestimmende Einwohnerzahl zugrunde gelegt.
(3) 1Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohnerin oder Einwohner. 2Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2025 wird die Höhe der Schlüsselzuweisungen je Einwohnerin oder Einwohner des Jahres 2024 für die kreisangehörigen Gemeinden mit 447,45 Euro und für die Landkreise mit 305,80 Euro angesetzt.
(4) 1Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß den Absätzen 1 und 3 wird die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden um den nach § 25a Absatz 2 Satz 5 zufließenden Betrag erhöht. 2Die sich ergebende Veränderung der Schlüsselmasse ändert nicht die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 in künftigen Jahren.
(5) 1Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird verwendet für
- 1.
- allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 5 bis 14) sowie
- 2.
- zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen (§ 15).
2Der Anteil der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt in den Jahren 2025 und 2026 0 Prozent. 3Er unterliegt auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung einer zweijährigen Überprüfung und Anpassung. 4Dabei ist die Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel bei den Gemeinden und Landkreisen aus Steuern, allgemeinen Schlüsselzuweisungen und den Zuweisungen nach § 16 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen.
(6) Die Schlüsselzuweisungen sind auf volle Euro zu runden.4
Abschnitt 3
Allgemeine Schlüsselzuweisungen
§ 5
Grundsätze
1Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 allgemeine Schlüsselzuweisungen zur Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen. 2Allgemeine Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft. 3Sie dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs. 4Mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen sind alle Lasten ausgeglichen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Unterabschnitt 1
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft
an kreisangehörige Gemeinden
§ 6
Allgemeines
(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden bemisst sich für die einzelnen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrem auf die Einwohnerin oder den Einwohner, die Schülerin oder den Schüler und das Kind unter 11 Jahren bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl.
(2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl (§ 7) und der Steuerkraftmesszahl (§ 8) nach Maßgabe des § 9 ermittelt.5
§ 7
Bedarfsmesszahl
(1) 1Die Bedarfsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 6) vervielfältigt wird. 2Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3), dem Schüleransatz (Absatz 4) und dem Ansatz für frühkindliche Bildung (Absatz 5) gebildet.
(3) 1Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach dem für ihre Einwohnerzahl (§ 30) zutreffenden Prozentsatz gemäß der Anlage 1 bestimmt. 2Liegt die Einwohnerzahl zwischen zwei Stufen gemäß der Anlage 1, so wird der Prozentsatz (Gewichtungsfaktor) durch lineare Interpolation ermittelt; er wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma aufgerundet. 3Die Prozentsätze sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Finanzbedarfs in den Größenklassen der Gemeinden zu bilden.
(4) 1Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Prozentsatz für jede Schülerin und jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. 2Schulzweckverbände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. 3Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, für die allgemeinbildenden (einschließlich Förderschulen) und berufsbildenden Schulen sowie für die Schulen des zweiten Bildungsweges zu Grunde gelegt. 4Für die Schülerzahlen werden angesetzt die Schülerinnen und Schüler bei
Lfd. Nr. | Schultyp | Untergliederung | Prozent |
---|---|---|---|
1. | Grundschulen | mit 116 Prozent, | |
2. | Oberschulen und Abendoberschulen | mit 100 Prozent, | |
3. | Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs | mit 96 Prozent, | |
4. | Gemeinschaftsschulen | ||
a) | der Klassenstufen 1 bis 4 | mit 116 Prozent, | |
b) | der Klassenstufen 5 bis 10 | mit 98 Prozent, | |
c) | der Jahrgangsstufen 11 und 12 | mit 96 Prozent, | |
5. | Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und Beruflichen Gymnasien (Vollzeit) | mit 137 Prozent, | |
6. | Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachoberschulen (Teilzeit) | mit 55 Prozent, | |
7. | Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt der Schülerin oder des Schülers, der primär gefördert wird: | ||
a) | Lernen | mit 207 Prozent, | |
b) | geistige Entwicklung | mit 451 Prozent, | |
c) | emotionale und soziale Entwicklung | mit 169 Prozent, | |
d) | körperliche und motorische Entwicklung | mit 633 Prozent, | |
e) | Sehen | mit 343 Prozent, | |
f) | Hören | mit 436 Prozent, | |
g) | Sprache | mit 99 Prozent, | |
8. | Klinik- und Krankenhausschulen | mit 58 Prozent. |
Für die Schülerzahlen der Oberschulen+ gemäß § 6 Absatz 6 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, werden deren Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 wie die Schülerinnen und Schüler an Grundschulen sowie der Klassenstufen 5 bis 10 wie die Schülerinnen und Schüler an Oberschulen angesetzt. Bei im Rahmen von Schulversuchen gemäß § 15 des Sächsischen Schulgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, geführten Schulen werden deren Schülerinnen und Schüler nach Satz 4 wie Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schulart angesetzt. Bei Inklusionsmaßnahmen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen werden die Schülerinnen und Schüler bei inklusivem Unterricht wie Schülerinnen und Schüler von Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt, der primär gefördert wird, angesetzt. Satz 7 gilt nicht für Schüler an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache. Diese werden bei inklusivem Unterricht wie Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule gezählt. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Satz 4 Nummer 7) mit Mehrfachbehinderungen werden mit dem Schüleransatz angesetzt, der dem primär geförderten Förderschwerpunkt entspricht. Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die eine Schule nach Satz 4 Nummer 7 besuchen, werden wie Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schulart nach den Nummern 1 bis 6 angesetzt. Die Sätze 1 bis 11 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates Sachsen an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. Die Sätze 1 bis 11 gelten weiterhin nicht für die Schülerinnen und Schüler an den in § 2 des Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetzes 2008 vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Schulen. Der Schüleransatz beträgt 231 Prozent der Schülerzahlen nach den Sätzen 4 bis 13.
(5) Der Ansatz für frühkindliche Bildung wird den Gemeinden nach einem Prozentsatz für jedes Kind gewährt, welches gemäß § 30 bei der Bestimmung der Einwohnerzahl der Gemeinde zu berücksichtigen ist. Für die Kinderzahlen werden angesetzt die Kinder
Lfd. Nr. | Alter | Prozent |
---|---|---|
1. | unter drei Jahren | mit 158 Prozent, |
2. | von drei bis unter sechs Jahren | mit 95 Prozent, |
3. | von sechs bis unter elf Jahren | mit 37 Prozent. |
Der Ansatz für frühkindliche Bildung beträgt 249 Prozent der Kinderzahlen nach Satz 2.
(6) 1Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. 2Der Grundbetrag wird zusammen für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach § 5 sowie zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen nach § 15 berechnet und auf zwei Stellen nach dem Komma abgerundet festgesetzt.6
§ 8
Steuerkraftmesszahl
(1) 1Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteile an Einkommensteuer und Umsatzsteuer zusammengezählt werden. 2Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
(2) Es werden angesetzt:
- 1.
- als Steuerkraftzahl der Grundsteuer die nach den Absätzen 3 und 3a ermittelten Grundbeträge für
- a)
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und Grundstücke (Grundsteuer B), vervielfältigt mit dem gewogenen landesdurchschnittlichen Hebesatz, abgerundet auf den nächsten durch 7,5 teilbaren Hebesatz (Nivellierungshebesatz) sowie
- b)
- unbebaute baureife Grundstücke (Grundsteuer C), vervielfältigt mit dem Nivellierungshebesatz der Grundsteuer B;
- 2.
- als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 3 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt mit dem nach oben auf 390 Prozent begrenzten Nivellierungshebesatz und vermindert um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Absatz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes oder erhöht um die Gewerbesteuerumlageerstattungen gemäß § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;
- 3.
- als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer, der Betrag, der sich nach den im Ausgleichsjahr geltenden Schlüsselzahlen ergibt.
(3) 1Bei der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer ist das Ist-Aufkommen des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen, soweit in Absatz 3a nichts Abweichendes geregelt ist. 2Die Grundbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Ist-Aufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. 3Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern (Grundsteuern und Gewerbesteuer) werden auf der Grundlage der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden, einschließlich der darin enthaltenen Mitteilungen zu den Realsteuerhebesätzen, ermittelt. 4Bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer ist das vom Staatsministerium der Finanzen festgestellte Ist-Aufkommen des Anteils der Gemeinden des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen. 5Die Steuerkraftmesszahl wird nach dem Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres ermittelt.
(3a) 1In den Ausgleichsjahren 2026 bis 2029 ist bei der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern zugrunde zu legen:
- 1.
- das Ist-Aufkommen gemäß Absatz 3 Satz 1
- a)
- in den Jahren 2026 und 2027 zu 0 Prozent,
- b)
- im Jahr 2028 zu 33 Prozent und
- c)
- im Jahr 2029 zu 67 Prozent, sowie
- 2.
- das Ist-Aufkommen des Jahres 2024
- a)
- in den Jahren 2026 und 2027 zu 100 Prozent,
- b)
- im Jahr 2028 zu 67 Prozent und
- c)
- im Jahr 2029 zu 33 Prozent.
2Soweit Steuernachzahlungen für frühere Jahre das Ist-Aufkommen der Grundsteuern im Jahr 2024 erheblich erhöhen, kann auf Antrag der Gemeinde bei der Feststellung ihrer Steuerkraftmesszahl ein Abzugsbetrag gewährt werden. 3Eine Erhöhung ist insbesondere erheblich, wenn das Ist-Aufkommen des Jahres 2024 der Grundsteuer A das 1,8-fache oder das der Grundsteuer B das 1,2-fache des Aufkommens jeweils beider Vorjahre übersteigt.
(4) Hat eine Gemeinde die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Steuerkraftzahl der betreffenden Steuerart für jede Einwohnerin und jeden Einwohner gemäß § 30 der Betrag zuzurechnen, der dem Landesdurchschnitt der betreffenden Steuerkraftzahl der kreisangehörigen Gemeinden je Einwohnerin oder Einwohner im Ausgleichsjahr entspricht.
(5) Werden in einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 9 der Sächsischen Gemeindeordnung oder in einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteuer- oder Gewerbesteueraufkommens für den nach den Absätzen 3 und 3a bestimmten Zeitraum getroffen, sind diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen.7
§ 9
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
1Ist die Bedarfsmesszahl (§ 7) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 8), erhält die kreisangehörige Gemeinde 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung. 2Beträgt die Summe aus der Schlüsselzuweisung nach Satz 1 und der Steuerkraftmesszahl weniger als 89 Prozent der Bedarfsmesszahl, erhöht sich die Schlüsselzuweisung um 90 Prozent der zu 89 Prozent der Bedarfsmesszahl bestehenden Lücke.
Unterabschnitt 2
Schlüsselzuweisungen
nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte
§ 10
Schlüsselzuweisungen
nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte
(1) Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 4 Absatz 1 berücksichtigt.
(2) 1Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§§ 6, 7 Absatz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 bis 13, Absatz 5 und 6 sowie §§ 8 und 9 Satz 1). 2Der Schüleransatz beträgt 71 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 13. 3Der Ansatz für frühkindliche Bildung beträgt 76 Prozent der Kinderzahlen nach § 7 Absatz 5.
Die Nivellierungshebesätze für die Kreisfreien Städte betragen bei der
Lfd. Nr. | Steuerart | Hebesatz |
---|---|---|
1. | Grundsteuer A | 320 Prozent, |
2. | Grundsteuer B | 630 Prozent, |
3. | Gewerbesteuer | 450 Prozent. |
(3) Der Hauptansatz der Kreisfreien Städte entspricht ihrer Einwohnerzahl (§ 30).
Unterabschnitt 3
Schlüsselzuweisungen
nach mangelnder Umlagekraft an Landkreise
§ 11
Allgemeines
(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an die Landkreise bemisst sich für den einzelnen Landkreis im Verhältnis zu den anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft und seinem auf die Einwohnerin und den Einwohner (§ 30) sowie die Schülerin und den Schüler (§ 7 Absatz 4 Satz 1 bis 12) bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf.
(2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl (§ 12) und der Umlagekraftmesszahl (§ 13) nach Maßgabe des § 14 ermittelt.8
§ 12
Bedarfsmesszahl
(1) 1Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird. 2Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.
(3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl (§ 30).
(4) 1Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind. 2Die Regelung in § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 13 gilt entsprechend. 3Der Schüleransatz beträgt 185 Prozent der Schülerzahl nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 13.
(5) § 7 Absatz 6 gilt entsprechend.9
§ 13
Umlagekraftmesszahl
(1) 1Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden (§ 26 Absatz 3) mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage (§ 26 Absatz 2) vervielfältigt werden und der dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 4 zufließende Betrag hinzugezählt wird. 2Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
(2) Der gewogene Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage wird ermittelt, indem das Gesamtaufkommen an Kreisumlage des vergangenen Ausgleichsjahres durch die Summe der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden für das vergangene Jahr (§ 26 Absatz 3) geteilt und auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird.10
§ 14
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
Ist die Bedarfsmesszahl (§ 12) höher als die Umlagekraftmesszahl (§ 13), erhält der Landkreis 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.
Abschnitt 4
Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen11
§ 15
Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen
(1) 1Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 zur Ergänzung ihrer Finanzmittel. 2Die zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen werden nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft gezahlt und dienen der Deckung des Finanzbedarfes für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung.
(2) 1Die zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen werden zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen und in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 14 berechnet und ausgezahlt. 2Sie können zur außerordentlichen Tilgung von Krediten, die für infrastrukturelle Maßnahmen aufgenommen worden sind, eingesetzt werden; der Einsatz für diesen Zweck ist bei der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Sie können zur Verwendung entsprechend Absatz 1 in späteren Haushaltsjahren zweckgebunden angesammelt werden. 4Bei Entscheidungen über Anträge nach § 22a Satz 1 Nummer 1 und 2 kann ihr Einsatz für andere Zwecke zugelassen werden.
(3) 1Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist die Verwendung der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen nachzuweisen. 2Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen zurückzufordern.12
Abschnitt 5
Ausgleich für übertragene Aufgaben
§ 16
Ausgleich für übertragene Aufgaben
(1) 1Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung erhalten zum Ausgleich einer Mehrbelastung nach Artikel 85 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist, für nach Inkrafttreten der Verfassung des Freistaates Sachsen vom Freistaat Sachsen übertragene Aufgaben und vom Freistaat Sachsen vorgenommene Umwandlungen von freiwilligen Aufgaben in Pflichtaufgaben sowie für vom Freistaat Sachsen nach dem 31. Dezember 2013 durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich unmittelbar verursachte finanzielle Mehrbelastungen bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen in Höhe von
- 1.
- kreisangehörige Gemeinden mit bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, wenn sie die Einwohnergrenze in drei aufeinander folgenden Jahren unterschreiten, 0,40 Euro je Einwohnerin und Einwohner,
- 2.
- sonstige kreisangehörige Gemeinden 0,66 Euro je Einwohnerin und Einwohner,
- 3.
- Große Kreisstädte mit bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, wenn sie die Einwohnergrenze in drei aufeinander folgenden Jahren unterschreiten, 2,26 Euro je Einwohnerin und Einwohner,
- 4.
- sonstige Große Kreisstädte 7,90 Euro je Einwohnerin und Einwohner,
- 5.
- Große Kreisstädte als erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften mit bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, wenn sie die Einwohnergrenze in drei aufeinander folgenden Jahren unterschreiten, 2,42 Euro je Einwohnerin und Einwohner,
- 6.
- sonstige Große Kreisstädte als erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften 7,79 Euro je Einwohnerin und Einwohner,
- 7.
- Kreisfreie Städte 48,39 Euro je Einwohnerin und Einwohner,
- 8.
- Landkreise 35,84 Euro je Einwohnerin und Einwohner.
2Über die Beträge nach Satz 1 hinaus erhalten die Großen Kreisstädte Freiberg, Görlitz, Hoyerswerda, Pirna, Plauen und Zwickau einen Betrag in Höhe von 1,32 Euro je Einwohnerin und Einwohner für die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde. 3Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2 mit der nach § 30 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. 4Die Einwohnerzahl gemäß Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie nach Satz 2 für die Große Kreisstadt Pirna bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft.
(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten jährlich zum Ausgleich der in Anlage 2 Spalte 1 benannten und durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist, übertragenen Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen gemäß Anlage 2 Spalte 5 bis 17.
(3) 1Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand oder im Umfang der von den Absätzen 1 und 2 umfassten Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge und die in Anlage 2 Spalte 4 genannten aufgabenbezogenen Volumina anzupassen sind. 2Im Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 ist das Finanzverteilungsverhältnis nach § 2 Absatz 1 Satz 2 an die Veränderung des Aufgabenbestandes oder Aufgabenumfangs anzupassen, indem die Finanzausgleichsmasse in einem Falle der Sätze 3 oder 4 um die zusätzlichen Zuweisungen erhöht und in einem Falle des Satzes 5 entsprechend vermindert wird. 3Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 85 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom Freistaat Sachsen eine Aufgabe übertragen, so sind die Zuweisungen gemäß Absatz 1 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. 4Wird vom Freistaat Sachsen eine freiwillige Aufgabe in eine Pflichtaufgabe umgewandelt oder wird vom Freistaat Sachsen durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich unmittelbar eine finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben verursacht, so sind die Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 ebenfalls so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. 5Entfällt eine der von den Absätzen 1 und 2 umfassten Aufgaben der kommunalen Träger der Selbstverwaltung oder verringert sich die finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung einer dieser Aufgaben, ohne dass die Aufgabe entfällt, verringern sich die Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechend. 6Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht, sofern der Ausgleich der Mehrbelastung in einem gesonderten Gesetz geregelt ist. 7Von einer Anpassung des Finanzverteilungsverhältnisses gemäß Satz 2 ist abzusehen, wenn der saldierte Betrag nach den Sätzen 3 bis 5 zu einer Absenkung der Finanzausgleichsmasse von weniger als 1 000 000 Euro führen würde.
(4) Im Abstand von sechs Jahren werden die zur Verteilung herangezogenen aufgabenbezogenen Indikatoren gemäß Anlage 2 Spalte 3 fortgeschrieben.13
Abschnitt 6
Ausgleich von Sonderlasten
§ 17
Ausgleich von Sonderlasten
(1) Der Freistaat Sachsen gewährt zum Ausgleich besonderer Belastungen Zuweisungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b:
- 1.
- den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Straßenbaulasten (§§ 18 bis 20). 2Die dafür erforderliche Ausgleichsmasse berechnet sich aus den Zuweisungsbeträgen nach § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 3 und § 20 Absatz 2,
- 2.
- den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für pauschale Zuweisungen für Instandsetzungs-, Erneuerungs- und Erstellungsmaßnahmen an Straßen und Radwegen abschließend nach § 20a ab dem Jahr 2020 jährlich in Höhe von 60 000 000 Euro,
- 2a.
- den Kommunen im Rahmen von Kommunalbudgets nach Maßgabe von § 20b für kommunale Straßenbaumaßnahmen in Höhe von jährlich 115 000 000 Euro,
- 3.
- den kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städten bei der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung in Höhe von jährlich 5 000 000 Euro mit der Möglichkeit einer Erhöhung nach Maßgabe des Staatshaushaltes sowie
- 4.
- den Kulturräumen für Kulturlasten (§ 21) in Höhe von 30 677 500 Euro.
(2) 1Die Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten stellen Hilfen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. 2Für die Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. 3Die Mittel nach Absatz 1 sind zweckgebunden. 4Die Zuweisungen für die Straßenbaulasten nach Absatz 1 Nummer 1 sind für die Aufgaben der Straßenbaulast nach § 9 Absatz 1 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden; sie können auch für den Winterdienst der Straßenbaulastträger (§ 9 Absatz 2 Satz 2 sowie § 51 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Straßengesetzes) verwendet werden. 5Die Zuweisungen für die Gewässerunterhaltung nach Absatz 1 Nummer 3 sind für die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 31 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. 6Eine zweckgebundene Verwendung der Mittel im jeweiligen Folgejahr wird zugelassen. 7Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 für die Zuweisungen nach den §§ 18 bis 20 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil des Straßenlastenausgleichs oder Gewässerlastenausgleichs zurückzufordern. 8Die Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 können zur Verwendung bis zu drei Jahre zweckgebunden angesammelt werden. 9Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen gemäß § 15 für die Zuweisungen nach § 20a zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil zurückzufordern.14
Unterabschnitt 1
Straßenlastenausgleich
§ 18
Zuweisungen für Kreisstraßen
(1) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Kreisstraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 5 525 Euro, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind. 2Zusätzlich erhalten sie, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 Euro je Kilometer Kreisstraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.
(2) Die Landkreise als Träger der Straßenbaulast von Kreisstraßen finanzieren Ortsdurchfahrten innerhalb ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden, soweit diese nicht selbst Träger der Straßenbaulast sind.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Zahl der Straßenkilometer nach dem Straßenbestandsverzeichnis und die durchschnittliche geografische Höhe durch den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells DGM200 mit Stand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres bestimmt.
§ 19
Zuweisungen für Ortsdurchfahrten
von Bundesstraßen und Staats- oder Kreisstraßen
(1) 1Bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in Städten über 80 000 Einwohnerinnen und Einwohner erhalten diese als Träger der Straßenbaulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 10 455 Euro. 2Dies gilt auch für Städte mit über 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Träger der Straßenbaulast sind. 3Zusätzlich erhalten Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 Euro je Kilometer Ortsdurchfahrt von Bundesstraßen für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.
(2) 1Bei Ortsdurchfahrten von Staats- oder Kreisstraßen in Städten über 30 000 Einwohnerinnen und Einwohner erhalten diese als Träger der Straßenbaulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 6 445 Euro. 2Dies gilt auch für Städte mit über 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die gemäß § 44 des Sächsischen Straßengesetzes Träger der Straßenbaulast sind. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.15
§ 20
Zuweisungen für Gemeindestraßen
(1) 1Die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Gemeindestraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 2 930 Euro. 2Zusätzlich erhalten kreisangehörige Gemeinden und Kreisfreie Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 Euro je Kilometer Gemeindestraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.
(2) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 20a
Pauschale Zuweisungen für Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von in kommunaler Baulast befindlichen Straßen und Radwegen
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten für Instandsetzungs-, Erneuerungs- und Erstellungsmaßnahmen an den in ihrer Baulast befindlichen Straßen gemäß den §§ 18 bis 20 und selbständigen Radwegen abschließend jährlich pauschale Zuweisungen.
(2) 1Bemessungsgrundlage ist die Netzlänge der Straßen und selbständigen Radwege gemäß dem Bestandsverzeichnis mit Stand 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres sowie für Kreisstraßen und Gemeindestraßen gestaffelt entsprechend dem Verhältnis der Zuweisungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1. 2Die Bundesstraßen, Staatsstraßen und Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen in kommunaler Baulast werden hinsichtlich der Staffelung bei der Bemessung den Kreisstraßen gleichgestellt. 3Selbständig geführte Radwege (gemäß Anlage 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse vom 4. Januar 1995 [SächsGVBl. S. 57], die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. März 2012 [SächsGVBl. S. 163] geändert worden ist) werden mit dem Faktor 0,5 gegenüber Gemeindestraßen berücksichtigt.
(3) § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.16
§ 20b
Zuweisungen für Umbau, Ausbau, Neubau, Instandsetzung und Erneuerung
von Straßenverkehrsanlagen in kommunaler Baulast
(1) 1Die Zuweisungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2a sind bestimmt für Maßnahmen der Erhaltung, des Um- und Ausbaus sowie des notwendigen Neubaus von Straßen und Brücken in kommunaler Baulast. 2Für Maßnahmen im besonderen Landesinteresse kann der Freistaat Sachsen darüber hinaus einzelprojektbezogene Zuwendungen gewähren nach Maßgabe der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 11. 3Mai 2023 (SächsABl. S. 4620), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. 5November 2023 (SächsABl. SDr. S. 6S 300), in der jeweils geltenden Fassung. 7Maßnahmen im besonderen Landesinteresse sind:
- 1.
- Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, oder dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen,
- 2.
- Gemeinschaftsmaßnahmen der Landkreise und Gemeinden mit der staatlichen Straßenbauverwaltung,
- 3.
- Straßeninfrastrukturprojekte mit überregionaler Bedeutung im besonderen Interesse des Landes,
- 4.
- Maßnahmen zur Radverkehrsförderung.
(2) Die Kommunalbudgets nach § 17 Absatz 1 Nummer 2a werden in entsprechender Anwendung des § 20a Absatz 2 für die jeweiligen Kreisfreien Städte und Landkreise einschließlich ihrer kreisangehörigen Gemeinden gebildet.
(3) 1Der Landkreis erstellt im Benehmen mit seinen Gemeinden für die Einzelprojekte der kreisangehörigen Gemeinden sowie des Landkreises eine Prioritätenliste, in der die Einzelprojekte im Rahmen des jeweiligen Kommunalbudgets nach Priorität geordnet werden. 2Die Zuweisungen durch die zuständige Behörde an die kreisangehörigen Gemeinden und den Landkreis erfolgen auf Grundlage der Prioritätenliste.
(4) Die nach Absatz 2 ermittelten Budgets der Kreisfreien Städte werden diesen durch die zuständige Behörde zugewiesen.
(5) § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) Die Mittel nach § 17 Absatz 1 Nummer 2a und § 20b sind im jeweiligen Kommunalbudget übertragbar.17
Unterabschnitt 2
Gewässerlastenausgleich
§ 20c
Gewässerlastenausgleich
(1) Die kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte erhalten je volle 100 Meter Gewässer zweiter Ordnung einen Ausgleich, soweit sie Träger der Unterhaltungslast nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Wassergesetzes, Mitglied eines Gewässerunterhaltungsverbandes oder eines Wasser- und Bodenverbandes sind, der anstelle der Gemeinde die Aufgabe der Gewässerunterhaltung wahrnimmt.
(2) 1Für den Ausgleich wird der gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 3 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag entsprechend aufgeteilt. 2Die Gewässerlänge bestimmt sich nach dem Gewässerverzeichnis des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie mit Stand vom 31. Oktober des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres.18
Unterabschnitt 3
Kulturlastenausgleich
§ 21
Kulturlastenausgleich
Die Kulturräume erhalten zur Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen Zuweisungen gemäß § 6 Absatz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aus der kommunalen Finanzausgleichsmasse nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 Nummer 4.19
Abschnitt 7
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs20
§ 22
Allgemeines
1Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie den kommunalen Landesverbänden und der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung Zuweisungen nach Maßgabe des § 22a zur Verfügung gestellt. 2Es werden 104 907 000 Euro im Jahr 2025 und 55 603 000 Euro im Jahr 2026 zur Verfügung gestellt. 3Über die Zuweisungen wird dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen durch das Staatsministerium der Finanzen berichtet. 4Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich
- 1.
- im Jahr 2026 für Bewilligungen nach § 22a Satz 1 Nummer 9 um 41 000 000 Euro aus in Vorjahren nicht verausgabten Mitteln für Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs,
- 2.
- um Mittel nach Maßgabe des Staatshaushaltes für Bewilligungen nach § 22a Satz 1 Nummer 4 und 10. 21
§ 22a
Bedarfszuweisungen
1Die Mittel nach § 22 sind insbesondere bestimmt für:
- 1.
- die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein nach § 72 Absatz 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 61 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltsstrukturkonzept; Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind im Einzelfall förderfähig; Halbsatz 3 gilt auch für kommunale Zweckverbände nach Maßgabe von § 58a des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für kommunale Unternehmen im Sinne von § 95 der Sächsischen Gemeindeordnung,
- 2.
- die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben,
- 3.
- Fälle, die bei der Eingliederung und Vereinigung von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen,
- 4.
- Zuweisungen an die Aufgabenträger zum Ausgleich besonderer Belastungen im Rahmen der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen,
- 5.
- Projekte zum Abbau besonderer regionaler Strukturdefizite in begründeten Einzelfällen,
- 6.
- die Förderung der Einstellung von Anwärterinnen und Anwärtern für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung, Sozialverwaltung oder Digitale Verwaltung, die durch die kreisangehörigen Gemeinden ab dem Studienbeginn 2019/2020 an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet werden,
- 7.
- die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich durch die Neubestimmung der Berechnung der Schlüsselzuweisungen ab dem Ausgleichsjahr 2021 ergeben; der Ausgleich erfolgt beginnend mit dem Jahr 2021 für die kreisangehörigen Gemeinden linear abschmelzend über einen Zeitraum von sechs Jahren in Höhe von insgesamt 117 645 241,86 Euro, für die Kreisfreien Städte linear abschmelzend über einen Zeitraum von zwei Jahren in Höhe von insgesamt 8 080 447,50 Euro und für die Landkreise linear abschmelzend über einen Zeitraum von zwei Jahren in Höhe von insgesamt 10 409 344,54 Euro,
- 8.
- die Anschubfinanzierung der vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag geplanten Servicestelle Interkommunale Zusammenarbeit,
- 9.
- 1Zuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen in Höhe von 41 000 000 Euro in den Jahren 2025 und 2026, die den kreisangehörigen Gemeinden zu dem am 1. 2Januar 2024 gültigen Gebietsstand jährlich jeweils zur Hälfte des Gesamtbetrags zu gleichen Teilen sowie nach ihrem jeweiligen Anteil an der Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden insgesamt gewährt werden, und
- 10.
- Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Belastungen im Sozialbereich, die den Landkreisen in Höhe von 125 000 000 Euro und den Kreisfreien Städten in Höhe von 37 500 000 Euro in den Jahren 2025 und 2026 gewährt werden.
2Im Fall von Satz 1 Nummer 10 erfolgt die Zuweisung jährlich jeweils zur Hälfte des entsprechenden Gesamtbetrags zu gleichen Teilen sowie anteilig nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, wobei der Ermittlung der Zuweisungen die jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach den Daten der Statistik über die Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach einer Wartezeit von drei Monaten (revidierte Daten) im jeweiligen Vorvorjahr zu Grunde zu legen ist.22
§ 22b
(aufgehoben)23
§ 22c
(aufgehoben)24
Abschnitt 8
Kommunales Vorsorgevermögen
§ 23
Kommunaler Vorsorgefonds
(1) 1Der Freistaat Sachsen bildet gemäß dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Vorsorgefonds“ vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743, 750) den kommunalen Vorsorgefonds. 2Diesem werden 300 000 000 Euro im Jahr 2024 zugeführt.
(2) 1Aus dem Kommunalen Vorsorgefonds wird im Jahr 2025 ein Betrag in Höhe von 300 000 000 Euro entnommen. 2Der entnommene Betrag verstärkt die Finanzausgleichsmasse des entsprechenden Ausgleichsjahres.
(3) 1Die Auflösung des Vorsorgefonds erfolgt zum 31. 2Dezember 2025.25
§ 23a
(aufgehoben)26
Abschnitt 9
Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen Investitionen
§ 24
Investive Zweckzuweisungen
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e in den Jahren 2025 und 2026 für:
- 1.
- allgemeinen Schulhausbau in Höhe von jeweils 5 000 000 Euro,
- 2.
- Wasserver- und Abwasserentsorgung, Wasserbau, Boden- und Grundwasserschutz sowie Gewässer- und Hochwasserschutz in Summe in Höhe von jeweils 3 000 000 Euro und
- 3.
- Brandschutz in Höhe von jeweils 21 000 000 Euro.
(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.27
Abschnitt 10
Interkommunaler Finanzausgleich
§ 25
Grundsätze
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben mit überörtlicher oder überregionaler Bedeutung soll ein direkter Lastenausgleich zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen, soweit notwendig und geboten, erfolgen.
(2) Bei der Bemessung des direkten Lastenausgleichs ist der Vorteil jeder beteiligten Gebietskörperschaft aus der überörtlichen oder überregionalen Aufgabenerfüllung angemessen zugrunde zu legen.
§ 25a
Finanzausgleichsumlage
(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 8) die Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben.
(2) 1Ist gemäß Absatz 1 eine Finanzausgleichsumlage zu erheben, beträgt diese im ersten Jahr der Erhebung oder nach einer Unterbrechung der Erhebung 30 Prozent, im zweiten Jahr der Erhebung 35 Prozent und ab dem dritten Jahr der Erhebung 40 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1. 2Eine Unterbrechung der Erhebung liegt vor, wenn die Erhebungsvoraussetzungen nach Absatz 1 für einen zusammenhängenden Zeitraum von acht Jahren nicht vorlagen. 3Im Falle von Eingliederungen oder Vereinigungen von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung wird die Gemeinde so gestellt, als wäre die Finanzausgleichsumlage bislang nicht erhoben worden. 4Ihr Aufkommen fließt in Höhe des landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes (§ 13 Absatz 2) dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. 5Der verbleibende Betrag fließt der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden (§ 4 Absatz 4) zu.
§ 26
Kreisumlage
(1) 1Die Landkreise erheben, soweit ihre sonstigen Erträge nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. 2Die Höhe der Kreisumlage wird vom Kreistag festgelegt.
(2) 1Die Umlage bemisst sich durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden. 2Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Gemeinden eines Landkreises gleich festzusetzen. 3Ergibt sich eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch.
(3) 1Umlagegrundlagen sind:
- 1.
- die Steuerkraftmesszahlen nach § 8,
- 2.
- die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 9,
- 3.
- abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach § 25a und
- 4.
- die den kreisangehörigen Gemeinden nach § 22a Satz 1 Nummer 7 zufließenden Beträge.
2Die Umlagegrundlagen werden durch die Landesdirektion Sachsen bekannt gemacht.
(4) 1Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. 2Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. 3Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein. 4Satz 3 gilt nicht, wenn eine Änderung des Umlagesatzes durch Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen erforderlich ist. 5Die Rechtsaufsichtsbehörde hat dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden zu berücksichtigen. 6Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Landkreis vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. 7Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Kreisumlageforderung statt.
(4a) 1Ist absehbar, dass es für das gesamte Haushaltsjahr zu keiner Festsetzung des Umlagesatzes kommt, hat der Landkreis spätestens am Ende des Haushaltsjahres eine endgültige Festsetzung der Kreisumlage für die kreisangehörigen Gemeinden vorzunehmen. 2Als Berechnungsgrundlage sind die nach Absatz 3 Satz 1 für das laufende Haushaltsjahr geltenden Umlagegrundlagen heranzuziehen. 3Hierbei darf der Umlagesatz der letzten gültigen Haushaltssatzung nicht überschritten werden.
(5) 1Die Kreisumlage ist vierteljährlich zum Achtzehnten des zweiten Monats mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. 2Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches fordern.
(6) 1Zur Heilung von Fehlern bei der Bestimmung der Kreisumlage kann der Umlagesatz auch nach Ablauf des Haushaltsjahres festgesetzt werden. 2Die Höhe des ursprünglichen und nicht wirksamen Umlagesatzes darf nicht überschritten werden. 3Für die Heilung nach Satz 1 finden die Vorschriften über die Nachtragssatzung keine Anwendung.28
§ 27
Kulturumlage
(1) 1Die ländlichen Kulturräume erheben, soweit vertretbar und geboten, entsprechend § 6 Absatz 3 des Sächsischen Kulturraumgesetzes von ihren Mitgliedern eine Kulturumlage zur Deckung des Finanzbedarfs für ihre kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung. 2Bei Festsetzung der Kulturumlage ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder des Kulturraumes sowie auf die Erfordernisse der ihnen obliegenden übrigen öffentlichen Aufgaben Rücksicht zu nehmen.
(2) 1Die Höhe der Kulturumlage nach § 6 Absatz 3 des Sächsischen Kulturraumgesetzes ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Mitglieder zu bestimmen. 2Tritt nach § 7 des Sächsischen Kulturraumgesetzes eine kreisangehörige Gemeinde einem Kulturraum als Mitglied bei, so sind die Umlagegrundlagen des für sie zuständigen Landkreises um die Umlagegrundlagen dieses Mitgliedes zu kürzen. 3Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Umlagepflichtigen eines Kulturraumes gleich festzusetzen. 4Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Kulturraum vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. 5Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt.
(3) 1Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. 2Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. 3Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.
(4) 1Umlagegrundlagen nach Absatz 2 sind:
- 1.
- die Steuerkraftmesszahlen und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden (§§ 8 und 9),
- 2.
- abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach § 25a,
- 3.
- zuzüglich der allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Landkreise (§ 14),
- 4.
- zuzüglich des dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 4 zufließenden Betrages und
- 5.
- zuzüglich der den kreisangehörigen Gemeinden nach § 22a Satz 1 Nummer 7 zufließenden Beträge.
2Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.
(5) 1Die Kulturumlage ist von den Mitgliedern für ihr Gebiet an die Kulturkasse zu zahlen. 2Sie ist vierteljährlich zum Fünfzehnten des zweiten Monats mit jeweils einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages fällig. 3§ 26 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) § 26 Absatz 6 gilt entsprechend.29
§ 28
Sozialumlage
(1) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhebt zur Deckung seines nicht durch eigene Erträge gedeckten Finanzbedarfs eine Umlage nach § 22 Absatz 2 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 2Februar 2024 (SächsGVBl. S. 3160), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. 4März 2024 (SächsGVBl. S. 5325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, deren Höhe durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Kreisfreien Städte und Landkreise nach Absatz 2 zu bestimmen ist. 6Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Kreisfreien Städte und Landkreise gleich festzusetzen. 7Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Kommunale Sozialverband Sachsen vorläufig entsprechend Absatz 4 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. 8Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt.
(2) 1Umlagegrundlagen nach Absatz 1 sind:
- 1.
- die Steuerkraftmesszahlen und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Kreisfreien Städte (§ 10),
- 2.
- die Umlagegrundlagen (§ 26 Absatz 3) und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Landkreise (§ 14),
- 3.
- zuzüglich des dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 4 zufließenden Betrages.
2Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.
(3) 1Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. 2Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. 3Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.
(4) 1Die Sozialumlage ist zum 27. 2eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages fällig. 3§ 26 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Die Sozialumlage bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(6) § 26 Absatz 6 gilt entsprechend.30
Abschnitt 11
Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen31
§ 29
Zuweisungen für herausgehobene Maßnahmen
(1) 1Den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen, kommunalen Landesverbänden, der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung, kommunalen Zweckverbänden sowie juristischen Personen des privaten Rechts, an denen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, können für herausgehobene Maßnahmen von grundlegender und kommunenübergreifender Bedeutung Zuweisungen gewährt werden. 2Hierfür werden im Jahr 2025 61 213 000 Euro und im Jahr 2026 63 649 000 Euro zur Verfügung gestellt. 3Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ vom 14. 4Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 5782, 783), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. 6Juli 2023 (SächsGVBl. S. 7558) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 8Die Zuführungen sind ausschließlich für Bewilligungen nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e bestimmt.
(2) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere:
- 1.
- der Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes,
- 2.
- die Schaffung einheitlicher, landesweiter Standards in den Kommunen,
- 3.
- die Fehlbetragsfinanzierung nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. 2März 2018 (SächsGVBl. S. 3128), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. 4Mai 2019 (SächsGVBl. S. 5422) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 4.
- die Beteiligung der Kommunen am
- a)
- Betriebsaufwand für den landesweiten Digitalfunk für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Höhe von jährlich 2 917 701 Euro,
- b)
- Betriebs- und Personalaufwand, der für die Nutzung der E-Government-Basiskomponenten des Freistaates Sachsen entsteht, in Höhe von jährlich 940 000 Euro in den Jahren 2025 und 2026,
- c)
- 1Aufwand, der für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes vom 14. 2August 2017 (BGBl. I S. 33122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. 4Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 5245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsteht, in Höhe von 4 252 500 Euro im Jahr 2025 und 3 788 325 Euro im Jahr 2026,
- d)
- Aufwand, der für die Umsetzung des Projektes „Digital-Lotsen Sachsen“ in Höhe von jährlich 800 000 Euro in den Jahren 2025 und 2026 entsteht,
- e)
- Aufwand der Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Schaffung digitaler Infrastruktur und der Digitalisierung, der den Betrag von 5 000 000 Euro je Landkreis und 1 500 000 Euro je Kreisfreier Stadt übersteigt, höchstens jedoch bis zum endgültigen Betrag des Eigenanteils der Vorjahre bis einschließlich 2013 aller im jeweiligen Landkreis beteiligten Zuwendungsempfänger bei der Breitbandförderung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz sowie des Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung; entsprechendes gilt für die Kreisfreien Städte,
- f)
- 1Aufwand für den Gigabitausbau der Telekommunikationsnetze in Höhe von 15 000 000 Euro jährlich in den Jahren 2023 bis 2028 durch Zuführung an den Fonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“; nach Abschluss aller nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26. 2April 2021 (BAnz AT 21.05.2021 B3) geförderten Maßnahmen der sächsischen Kommunen ermittelt der Fondsverwalter die dafür aufgewendeten Gesamtausgaben; überschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Halbsatz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, wird der übersteigende Betrag an die Finanzausgleichsmasse zurückgeführt; unterschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Halbsatz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, erfolgt spätestens im zweiten Jahr nach erfolgter Abrechnung eine Zuführung an den Fonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ in Höhe des Fehlbetrages, und
- g)
- 1Aufwand für den Gigabitausbau der Telekommunikationsnetze in Höhe von 25 000 000 Euro jährlich in den Jahren 2025 bis 2030 durch Zuführung an den Fonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“; nach Abschluss aller nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 vom 31. 2März 2023 (BAnz AT 17.05.2023 B6) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich adäquater Anschlussregelungen nach dem 31. 3Dezember 2025, geförderten Maßnahmen der sächsischen Kommunen ermittelt der Fondsverwalter die dafür aufgewendeten Gesamtausgaben; Buchstabe f Halbsatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich Mittel an Stellen innerhalb der Staatsverwaltung zur Verfügung zu stellen, soweit diese Stellen Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zentralisiert durchführen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 ist die Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich nicht erforderlich.
(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages über die Zuweisungen halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen. 2Dies gilt nicht für die Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 4.32
§ 29a
(aufgehoben)
§ 29b
Sanktionszahlungen
(1) 1Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Länderanteil nach der Einwohnerzahl) leisten muss, werden dem Freistaat Sachsen spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit entsprechend dem kommunalen Anteil an der gemäß § 2 Absatz 1 im Gleichmäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigenden gesamten Finanzmasse aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. 2Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist die Erstattung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.
(2) 1Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Verursachungsbeitrag) leisten muss, werden dem Freistaat Sachsen entsprechend dem Anteil der Kommunen am Verursachungsbeitrag gemäß § 2 Absatz 2 des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.33
Abschnitt 12
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren und Inkrafttreten
§ 30
Einwohnerzahl
1Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. 2Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres, sofern nicht in diesem Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
§ 31
Berechnung, Festsetzung und Zahlung
(1) 1Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach den §§ 21, 22, 22a Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 sowie den §§ 24 und 29 vom Statistischen Landesamt berechnet. 2Auf der Grundlage dieser Berechnung setzt die Landesdirektion Sachsen die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Finanzausgleichsumlage nach § 25a entsprechend. 4Die Landesdirektion Sachsen entscheidet über Anträge nach § 8 Absatz 3a Satz 2 sowie über die Bewilligung von Zuweisungen nach den §§ 22 und 22a. 5Sie entscheidet außerdem über die Bewilligung von Zuweisungen nach § 29 an Empfänger außerhalb der Staatsverwaltung. 6Die Bewilligung von Anträgen nach § 8 Absatz 3a Satz 2 sowie Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Satz 1 Nummer 1 bis 5 und § 29 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 7Dieses kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmen und durch Verwaltungsvorschrift auf die Zustimmung nach Satz 6 ganz oder zum Teil verzichten. 8§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 bleibt unberührt. 9Die Landesdirektion Sachsen setzt die Zuweisungen nach § 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e jährlich von Amts wegen bis zum 30. 10September fest.
(1a) 1Das Statistische Landesamt berechnet die Kommunalbudgets nach § 20b Absatz 2. 2Die Prioritätenlisten nach § 20b Absatz 3 Satz 1 sind bis zum 15. 3Februar des jeweiligen Jahres bei der Landesdirektion Sachsen vorzulegen. 4Die Landesdirektion Sachsen nimmt die Festsetzungen und Auszahlungen nach § 20b Absatz 3 unverzüglich nach Vorlage der Prioritätenlisten vor.
(2) 1Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen nach den §§ 5, 15, 16 Absatz 1 und 2, den §§ 18 bis 20c sowie § 22a Nummer 9 und 10 sowie über die Finanzausgleichsumlage nach § 25a kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, berichtigt werden, soweit Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides unterlaufen sind oder unrichtige Angaben zu höheren Leistungen oder zu geringeren Umlagen geführt haben. 2Als offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides gelten auch Fehler bei der Übernahme von Daten aus den Meldungen der Kommunen. 3Eine Berichtigung ist nur bis zum vorangegangenen Ausgleichsjahr einschließlich möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen oder zu geringeren Umlagen geführt haben. 4Bei Berichtigungen mit Auswirkungen auf die Schlüsselzuweisungen sowie die Finanzausgleichsumlage bleiben der festgestellte Grundbetrag nach § 7 Absatz 6 und die landesdurchschnittlichen Hebesätze nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 unverändert. 5Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus Berichtigungen nach Satz 4 ergeben, werden mit der nächsten, auf die Berichtigung folgenden Festsetzung vorab im Rahmen der für die betroffene kommunale Gebietskörperschaftsgruppe nach § 4 ermittelten Schlüsselmasse ausgeglichen. 6Von einem Ausgleich ist abzusehen, wenn dieser zu einer Änderung der Zuweisungen bei kreisangehörigen Gemeinden von nicht mehr als 2 500 Euro, bei Landkreisen von nicht mehr als 5 000 Euro und bei den Kreisfreien Städten von nicht mehr als 10 000 Euro führen würde.
(3) 1Die Zuweisungen werden wie folgt ausgezahlt:
- 1.
- nach den §§ 5 und 15 am Achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages,
- 2.
- nach § 16 vierteljährlich am 15. 2des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages,
- 3.
- nach den §§ 18 bis 20 zu 75 Prozent des Gesamtbetrages am 15. 2Februar und zu 25 Prozent am 15. 3November,
- 4.
- nach den §§ 20a und 20b Absatz 4 jeweils am 15. 2Februar,
- 5.
- nach § 20c jeweils am 28. Februar,
- 6.
- nach § 22a Satz 1 Nummer 7 und 10 am Achten eines jeden Monats zu je einem Zwölftel des jährlichen Betrages,
- 7.
- nach § 22a Satz 1 Nummer 9 spätestens am 30. 2September 2025 und am 15. 3Februar 2026.
2Die Entnahme gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 erfolgt zum 30. 3Juni 2025. 4Die Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a ist am Achten eines jeden Monats fällig. 5Die zahlungspflichtige Gemeinde zahlt den fälligen Betrag an den für sie zuständigen Landkreis. 6Der jeweils zuständige Landkreis wird zur Einziehung der zu zahlenden Finanzausgleichumlage ermächtigt. 7§ 26 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. 8Der Anteil der Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a Absatz 2 Satz 5 wird von den Schlüsselzuweisungen der Landkreise abgesetzt, soweit sie den Anspruch aus Schlüsselzuweisungen der betroffenen Landkreise (§ 14) unterschreitet. 9Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung. 10Die Zuführung gemäß § 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe f Halbsatz 1 und Buchstabe g Halbsatz 1 erfolgt jährlich zum 1. 11Februar.
(4) 1Für den Fall, dass der Haushaltsplan des Freistaates Sachsen zu Beginn des Ausgleichsjahres noch nicht beschlossen ist, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres Abschlagszahlungen in der Höhe zu leisten, in der sich Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz auf der Grundlage der für das Ausgleichsjahr maßgeblichen Steuerschätzung voraussichtlich ergeben, jedoch nur bis zur Höhe der im Haushalt des vergangenen Jahres festgelegten Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz. 2Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bis zu dem Zeitpunkt der Festsetzung nach Absatz 1 Abschlagszahlungen auf Zuweisungen nach den §§ 5, 15, 16 sowie 17 Absatz 1 Nummer 1 und 3 im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres auf der Grundlage der zum 1. Januar des Ausgleichsjahres vom Statistischen Landesamt ermittelten voraussichtlichen Bemessungsgrundlagen für das Ausgleichsjahr zu leisten und auf dieser Basis Zahlungen gemäß § 25a zu erheben. 3Die Abschlagszahlungen werden mit der Festsetzung der Zuweisungen und Zahlungen verrechnet.
(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Zuweisungen nach diesem Gesetz um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die der Freistaat Sachsen nach den geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.
(6) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Antrag von Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Zuweisungen an die Mitglieder dieser Zweckverbände um den Betrag rechtskräftig festgestellter oder bestandskräftiger Forderungen, die fällig sind, zu kürzen und den beantragenden Zweckverbänden zuzuweisen. 2Vor Anordnung einer Kürzung ist der Beirat nach § 34 zu hören.
(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die sich aus Schulträgerwechsel mit Wirkung zum 1. Januar des Ausgleichsjahres ergebenden Veränderungen der Schlüsselmassen nach § 4 Absatz 1 und 3 vorzunehmen.
(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates nach § 34 die sich für das Ausgleichsjahr ergebenden Schlüsselmassen gemäß § 4 Absatz 1 und 3 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festzusetzen.
(9) 1Sofern sich durch Änderung von Bundesrecht wesentliche Veränderungen gegenüber den der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse zu Grunde liegenden Berechnungsgrundlagen oder wesentliche Veränderungen bei den Ausgaben des Freistaates Sachsen oder den Auszahlungen der Kommunen ergeben, kann durch Gesetz nach Anhörung des Beirates (§ 34) die Finanzausgleichsmasse während des Ausgleichsjahres entsprechend den Grundsätzen des vorliegenden Gesetzes verändert werden. 2Eine Veränderung ist wesentlich, wenn die bundesrechtlichen Maßnahmen im Ausgleichsjahr
- 1.
- in ihrer Summe eine Veränderung der Finanzausgleichsmasse um mehr als 100 000 000 Euro nach den Regelungen des § 2 Absatz 1 zur Folge hätten oder
- 2.
- in ihrer Summe bei den Kommunen zu Minderauszahlungen oder Mehrauszahlungen oder beim Freistaat Sachsen zu Minderausgaben oder Mehrausgaben von mehr als 100 000 000 Euro führen.34
§ 32
Durchführungsvorschriften
Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern nach Anhörung des Beirates nach § 34.
§ 33
Mitwirkungspflichten
(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind verpflichtet, bei Vorbereitung und Vollzug des Finanzausgleichs auf Anforderung durch das Staatsministerium der Finanzen oder beauftragte nachgeordnete Behörden mitzuwirken und insbesondere die notwendigen Auskünfte zeitgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt bereitzustellen.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Zahlungen nach diesem Gesetz für einzelne kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise nach erfolgter Mahnung so lange auszusetzen, bis die Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfüllt werden.
§ 34
Beirat für den kommunalen Finanzausgleich
(1) 1Beim Staatsministerium der Finanzen wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. 2Ihm gehören an:
- 1.
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon eine Person als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Staatsministeriums des Innern,
- 3.
- zwei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreterinnen oder Vertreter der Landkreise und
- 4.
- drei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden, darunter je eine Vertreterin oder ein Vertreter des kreisangehörigen und des kreisfreien Raumes.
3Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1Der Beirat berät das Staatsministerium der Finanzen in Fragen der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zum Anpassungsbedarf nach Absatz 3 und bei der Entwicklung von Grundsätzen bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. 2Er ist zu hören:
- 1.
- bei die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Staatsministerien von erheblicher Bedeutung,
- 2.
- vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 22) bei einer Antragshöhe von mehr als 500 000 Euro und
- 3.
- vor Entscheidungen über Zuweisungen nach § 29, mit Ausnahme der in § 29 Absatz 2 Nummer 4 genannten Fälle.
(3) Der Beirat führt die Prüfungen nach § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 durch.
(4) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h 50 000 Euro aus der Finanzausgleichsmasse.35
§ 35
Verjährung
(1) 1Alle Ansprüche der kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise gegenüber dem Freistaat Sachsen nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Ausgleichsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3Der Anspruch entsteht in dem Ausgleichsjahr, für das Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind. 4Im Übrigen gelten für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz die allgemeinen Vorschriften.
(2) Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.
§ 36
(Inkrafttreten)
Anlage 1
(zu § 7 Absatz 3)36
Übersicht über die Prozentsätze (Gewichtungsfaktoren)
nach Einwohnerinnen und Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden
Einwohner und Einwohnerinnen | Prozentsatz (Gewichtungsfaktor) | Prozentsatz (Gewichtungsfaktor) |
---|---|---|
Einwohner und Einwohnerinnen | Prozentsatz (Gewichtungsfaktor) |
|
bis | 1 500 4 000 7 500 15 000 35 000 100 000 |
100 110 116 134 151 172 |