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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünftes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen

Vollzitat: Fünftes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296)

Fünftes Gesetz
zu den Finanzbeziehungen zwischen dem
Freistaat Sachsen und seinen Kommunen

Vom 27. Juni 2025

Der Sächsische Landtag hat am 26. Juni 2025 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und
der Verbundquoten in den Jahren 2025 und 2026
(Finanzausgleichsmassengesetz 2025/2026 – FAMG 2025/2026)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2023 (SächsGVBl. S. 778) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs“.
b)
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Allgemeines“.
c)
Die Angaben zu den §§ 22b, 22c, 23a und 26a werden gestrichen.
d)
Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 11
Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen“.
e)
Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Zuweisungen für herausgehobene Maßnahmen“.
2.
§ 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund von Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 6 des Gesetzes zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) entspricht,“.
b)
Buchstabe d wird aufgehoben.
c)
Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f)
der Betrag, der im Falle der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht,“.
d)
Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„g)
der Betrag, der im Zuge der Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) dem Anteil des Freistaates Sachsen an den für diesen Zweck den Ländern zusätzlich zustehenden Umsatzsteuereinnahmen auf Grund des Artikels 1 des FAG-Änderungsgesetzes 2024 vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) entspricht,“.
e)
Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
„i)
der Betrag, der im Zuge der Umsetzung des Startchancen-Programms des Bundesministeriums für Bildung und Forschung dem Anteil des Freistaates Sachsen an den für diesen Zweck den Ländern zusätzlich zustehenden Umsatzsteuereinnahmen auf Grund des Artikels 1 des FAG-Änderungsgesetzes 2024 vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) entspricht,“.
f)
Folgender Buchstabe j wird angefügt:
„j)
der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder gemäß § 1 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes entspricht, und“.
3.
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe d wird aufgehoben.
b)
Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f)
Zuweisungen für herausgehobene Maßnahmen nach § 29,“.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur Ermittlung der Finanzkraft des Jahres 2025 wird die Finanzkraft des Jahres 2024 des kreisangehörigen Raumes mit 1 732,51 Euro je Einwohnerin oder Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 2 468,31 Euro je Einwohnerin oder Einwohner angesetzt.“
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2025 wird die Höhe der Schlüsselzuweisungen je Einwohnerin oder Einwohner des Jahres 2024 für die kreisangehörigen Gemeinden mit 447,45 Euro und für die Landkreise mit 305,80 Euro angesetzt.“
c)
Absatz 5 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Anteil der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt in den Jahren 2025 und 2026 0 Prozent. Er unterliegt auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung einer zweijährigen Überprüfung und Anpassung.“
5.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.“
b)
Absatz 4 Satz 4 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachoberschulen (Teilzeit) mit 55 Prozent,“.
6.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteile an Einkommensteuer und Umsatzsteuer zusammengezählt werden. Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
als Steuerkraftzahl der Grundsteuer die nach den Absätzen 3 und 3a ermittelten Grundbeträge für
a)
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und Grundstücke (Grundsteuer B), vervielfältigt mit dem gewogenen landesdurchschnittlichen Hebesatz, abgerundet auf den nächsten durch 7,5 teilbaren Hebesatz (Nivellierungshebesatz) sowie
b)
unbebaute baureife Grundstücke (Grundsteuer C), vervielfältigt mit dem Nivellierungshebesatz der Grundsteuer B;“.
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 3 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt mit dem nach oben auf 390 Prozent begrenzten Nivellierungshebesatz und vermindert um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Absatz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes oder erhöht um die Gewerbesteuerumlageerstattungen gemäß § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;“.
cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „, der Anteil“ durch die Wörter „der Betrag“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer ist das Ist-Aufkommen des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen, soweit in Absatz 3a nichts Abweichendes geregelt ist.“
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „(Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer)“ durch die Wörter „(Grundsteuern und Gewerbesteuer)“ ersetzt.
cc)
Satz 5 wird aufgehoben.
d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) In den Ausgleichsjahren 2026 bis 2029 ist bei der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern zugrunde zu legen:
1.
das Ist-Aufkommen gemäß Absatz 3 Satz 1
a)
in den Jahren 2026 und 2027 zu 0 Prozent,
b)
im Jahr 2028 zu 33 Prozent und
c)
im Jahr 2029 zu 67 Prozent, sowie
2.
das Ist-Aufkommen des Jahres 2024
a)
in den Jahren 2026 und 2027 zu 100 Prozent,
b)
im Jahr 2028 zu 67 Prozent und
c)
im Jahr 2029 zu 33 Prozent.
Soweit Steuernachzahlungen für frühere Jahre das Ist-Aufkommen der Grundsteuern im Jahr 2024 erheblich erhöhen, kann auf Antrag der Gemeinde bei der Feststellung ihrer Steuerkraftmesszahl ein Abzugsbetrag gewährt werden. Eine Erhöhung ist insbesondere erheblich, wenn das Ist-Aufkommen des Jahres 2024 der Grundsteuer A das 1,8-fache oder das der Grundsteuer B das 1,2-fache des Aufkommens jeweils beider Vorjahre übersteigt.“
e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Werden in einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 9 der Sächsischen Gemeindeordnung oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteuer- oder Gewerbesteueraufkommens für den nach den Absätzen 3 und 3a bestimmten Zeitraum getroffen, sind diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen.“
7.
Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.“
8.
Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.“
9.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 22a“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
10.
§ 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
Kreisfreie Städte 48,39 Euro je Einwohnerin und Einwohner,“.
b)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8.
Landkreise 35,84 Euro je Einwohnerin und Einwohner.“
11.
In § 17 Absatz 1 Nummer 2a werden die Wörter „in den Jahren 2023 und 2024“ gestrichen.
12.
In § 20b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1777), die zuletzt durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. S. 1840) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)“ durch die Wörter „vom 11. Mai 2023 (SächsABl. S. 620), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)“ ersetzt.
13.
Die Überschrift des Abschnittes 7 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 7
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs“.
14.
§ 22 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 22
Allgemeines
Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie den kommunalen Landesverbänden und der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung Zuweisungen nach Maßgabe des § 22a zur Verfügung gestellt. Es werden 104 907 000 Euro im Jahr 2025 und 55 603 000 Euro im Jahr 2026 zur Verfügung gestellt. Über die Zuweisungen wird dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen durch das Staatsministerium der Finanzen berichtet. Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich
1.
im Jahr 2026 für Bewilligungen nach § 22a Satz 1 Nummer 9 um 41 000 000 Euro aus in Vorjahren nicht verausgabten Mitteln für Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs,
2.
um Mittel nach Maßgabe des Staatshaushaltes für Bewilligungen nach § 22a Satz 1 Nummer 4 und 10.“
15.
§ 22a wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 8 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
b)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9.
Zuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen in Höhe von 41 000 000 Euro in den Jahren 2025 und 2026, die den kreisangehörigen Gemeinden zu dem am 1. Januar 2024 gültigen Gebietsstand jährlich jeweils zur Hälfte des Gesamtbetrags zu gleichen Teilen sowie nach ihrem jeweiligen Anteil an der Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden insgesamt gewährt werden, und“.
c)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10.
Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Belastungen im Sozialbereich, die den Landkreisen in Höhe von 125 000 000 Euro und den Kreisfreien Städten in Höhe von 37 500 000 Euro in den Jahren 2025 und 2026 gewährt werden.“
d)
Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Im Fall von Satz 1 Nummer 10 erfolgt die Zuweisung jährlich jeweils zur Hälfte des entsprechenden Gesamtbetrags zu gleichen Teilen sowie anteilig nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, wobei der Ermittlung der Zuweisungen die jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach den Daten der Statistik über die Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach einer Wartezeit von drei Monaten (revidierte Daten) im jeweiligen Vorvorjahr zu Grunde zu legen ist.“
16.
§ 22b wird aufgehoben.
17.
§ 22c wird aufgehoben.
18.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Aus dem Kommunalen Vorsorgefonds wird im Jahr 2025 ein Betrag in Höhe von 300 000 000 Euro entnommen.“
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „spätestens zum 31. Dezember 2026“ durch die Wörter „zum 31. Dezember 2025“ ersetzt.
19.
§ 23a wird aufgehoben.
20.
In § 24 Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „2023 und 2024“ durch die Angabe „2025 und 2026“ ersetzt.
21.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 22a“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Ist absehbar, dass es für das gesamte Haushaltsjahr zu keiner Festsetzung des Umlagesatzes kommt, hat der Landkreis spätestens am Ende des Haushaltsjahres eine endgültige Festsetzung der Kreisumlage für die kreisangehörigen Gemeinden vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage sind die nach Absatz 3 Satz 1 für das laufende Haushaltsjahr geltenden Umlagegrundlagen heranzuziehen. Hierbei darf der Umlagesatz der letzten gültigen Haushaltssatzung nicht überschritten werden.“
c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Zur Heilung von Fehlern bei der Bestimmung der Kreisumlage kann der Umlagesatz auch nach Ablauf des Haushaltsjahres festgesetzt werden. Die Höhe des ursprünglichen und nicht wirksamen Umlagesatzes darf nicht überschritten werden. Für die Heilung nach Satz 1 finden die Vorschriften über die Nachtragssatzung keine Anwendung.“
22.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 22a“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) § 26 Absatz 6 gilt entsprechend.“
23.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 160), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325) geändert worden ist“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) § 26 Absatz 6 gilt entsprechend.“
24.
In der Überschrift des Abschnittes 11 werden die Wörter „des Freistaates Sachsen und seiner Kommunen“ gestrichen.
25.
§ 29 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 29
Zuweisungen für herausgehobene Maßnahmen
(1) Den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen, kommunalen Landesverbänden, der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung, kommunalen Zweckverbänden sowie juristischen Personen des privaten Rechts, an denen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, können für herausgehobene Maßnahmen von grundlegender und kommunenübergreifender Bedeutung Zuweisungen gewährt werden. Hierfür werden im Jahr 2025 61 213 000 Euro und im Jahr 2026 63 649 000 Euro zur Verfügung gestellt. Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 558) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuführungen sind ausschließlich für Bewilligungen nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e bestimmt.
(2) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere:
1.
der Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes,
2.
die Schaffung einheitlicher, landesweiter Standards in den Kommunen,
3.
die Fehlbetragsfinanzierung nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 128), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
die Beteiligung der Kommunen am
a)
Betriebsaufwand für den landesweiten Digitalfunk für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Höhe von jährlich 2 917 701 Euro,
b)
Betriebs- und Personalaufwand, der für die Nutzung der E-Government-Basiskomponenten des Freistaates Sachsen entsteht, in Höhe von jährlich 940 000 Euro in den Jahren 2025 und 2026,
c)
Aufwand, der für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsteht, in Höhe von 4 252 500 Euro im Jahr 2025 und 3 788 325 Euro im Jahr 2026,
d)
Aufwand, der für die Umsetzung des Projektes „Digital-Lotsen Sachsen“ in Höhe von jährlich 800 000 Euro in den Jahren 2025 und 2026 entsteht,
e)
Aufwand der Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Schaffung digitaler Infrastruktur und der Digitalisierung, der den Betrag von 5 000 000 Euro je Landkreis und 1 500 000 Euro je Kreisfreier Stadt übersteigt, höchstens jedoch bis zum endgültigen Betrag des Eigenanteils der Vorjahre bis einschließlich 2013 aller im jeweiligen Landkreis beteiligten Zuwendungsempfänger bei der Breitbandförderung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz sowie des Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung; entsprechendes gilt für die Kreisfreien Städte,
f)
Aufwand für den Gigabitausbau der Telekommunikationsnetze in Höhe von 15 000 000 Euro jährlich in den Jahren 2023 bis 2028 durch Zuführung an den Fonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“; nach Abschluss aller nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26. April 2021 (BAnz AT 21.05.2021 B3) geförderten Maßnahmen der sächsischen Kommunen ermittelt der Fondsverwalter die dafür aufgewendeten Gesamtausgaben; überschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Halbsatz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, wird der übersteigende Betrag an die Finanzausgleichsmasse zurückgeführt; unterschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Halbsatz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, erfolgt spätestens im zweiten Jahr nach erfolgter Abrechnung eine Zuführung an den Fonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ in Höhe des Fehlbetrages, und
g)
Aufwand für den Gigabitausbau der Telekommunikationsnetze in Höhe von 25 000 000 Euro jährlich in den Jahren 2025 bis 2030 durch Zuführung an den Fonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“; nach Abschluss aller nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 vom 31. März 2023 (BAnz AT 17.05.2023 B6) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich adäquater Anschlussregelungen nach dem 31. Dezember 2025, geförderten Maßnahmen der sächsischen Kommunen ermittelt der Fondsverwalter die dafür aufgewendeten Gesamtausgaben; Buchstabe f Halbsatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich Mittel an Stellen innerhalb der Staatsverwaltung zur Verfügung zu stellen, soweit diese Stellen Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zentralisiert durchführen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 ist die Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich nicht erforderlich.
(4) Das Staatsministerium der Finanzen berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages über die Zuweisungen halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen. Dies gilt nicht für die Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 4.“
26.
§ 29b wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 109 Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ ersetzt.
27.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
„(1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach den §§ 21, 22, 22a Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 sowie den §§ 24 und 29 vom Statistischen Landesamt berechnet. Auf der Grundlage dieser Berechnung setzt die Landesdirektion Sachsen die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Finanzausgleichsumlage nach § 25a entsprechend. Die Landesdirektion Sachsen entscheidet über Anträge nach § 8 Absatz 3a Satz 2 sowie über die Bewilligung von Zuweisungen nach den §§ 22 und 22a. Sie entscheidet außerdem über die Bewilligung von Zuweisungen nach § 29 an Empfänger außerhalb der Staatsverwaltung. Die Bewilligung von Anträgen nach § 8 Absatz 3a Satz 2 sowie Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Satz 1 Nummer 1 bis 5 und § 29 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Dieses kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmen und durch Verwaltungsvorschrift auf die Zustimmung nach Satz 6 ganz oder zum Teil verzichten. § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 bleibt unberührt. Die Landesdirektion Sachsen setzt die Zuweisungen nach § 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e jährlich von Amts wegen bis zum 30. September fest.
(1a) Das Statistische Landesamt berechnet die Kommunalbudgets nach § 20b Absatz 2. Die Prioritätenlisten nach § 20b Absatz 3 Satz 1 sind bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres bei der Landesdirektion Sachsen vorzulegen. Die Landesdirektion Sachsen nimmt die Festsetzungen und Auszahlungen nach § 20b Absatz 3 unverzüglich nach Vorlage der Prioritätenlisten vor.“
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 22c Absatz 1 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 22a Nummer 9 und 10“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zuweisungen werden wie folgt ausgezahlt:
1.
nach den §§ 5 und 15 am Achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages,
2.
nach § 16 vierteljährlich am 15. des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages,
3.
nach den §§ 18 bis 20 zu 75 Prozent des Gesamtbetrages am 15. Februar und zu 25 Prozent am 15. November,
4.
nach den §§ 20a und 20b Absatz 4 jeweils am 15. Februar,
5.
nach § 20c jeweils am 28. Februar,
6.
nach § 22a Satz 1 Nummer 7 und 10 am Achten eines jeden Monats zu je einem Zwölftel des jährlichen Betrages,
7.
nach § 22a Satz 1 Nummer 9 spätestens am 30. September 2025 und am 15. Februar 2026.
Die Entnahme gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 erfolgt zum 30. Juni 2025. Die Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a ist am Achten eines jeden Monats fällig. Die zahlungspflichtige Gemeinde zahlt den fälligen Betrag an den für sie zuständigen Landkreis. Der jeweils zuständige Landkreis wird zur Einziehung der zu zahlenden Finanzausgleichumlage ermächtigt. § 26 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anteil der Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a Absatz 2 Satz 5 wird von den Schlüsselzuweisungen der Landkreise abgesetzt, soweit sie den Anspruch aus Schlüsselzuweisungen der betroffenen Landkreise (§ 14) unterschreitet. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung. Die Zuführung gemäß § 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe f Halbsatz 1 und Buchstabe g Halbsatz 1 erfolgt jährlich zum 1. Februar.“
d)
In Absatz 5 wird das Wort „fälliger“ durch das Wort „fälligen“ ersetzt.
e)
In Absatz 7 wird nach der Angabe „§ 4 Absatz 1“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
28.
In § 34 wird Absatz 2 Satz 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
„Er ist zu hören:
1.
bei die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Staatsministerien von erheblicher Bedeutung,
2.
vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 22) bei einer Antragshöhe von mehr als 500 000 Euro und
3.
vor Entscheidungen über Zuweisungen nach § 29, mit Ausnahme der in § 29 Absatz 2 Nummer 4 genannten Fälle.“
29.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2
(zu § 16 Absatz 2)

Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über die Errichtung eines Sondervermögens
„Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „§ 22b Nummer 4 Buchstabe b und c“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e“ ersetzt.
2.
§ 4 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 22b Nummer 5 erster Halbsatz“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe f erster Halbsatz“ ersetzt.
b)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 22b Nummer 5 vierter Halbsatz“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe f vierter Halbsatz“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Vorsorgefonds“

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Vorsorgefonds“ vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743, 750) wird wie folgt geändert:

Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

„§ 8
Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom 1. Januar 2025 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d und e tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe f tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Dresden, den 27. Juni 2025

Der Landtagspräsident
Alexander Dierks

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 10, S. 296
    Fsn-Nr.: 50

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2025